BSG – 22.11.2023 – B 9 SB 18/23 B
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG – 22.11.2023 – B 9 SB 18/23 B
Einordnung: Psychische Erkrankung / Nichtzulassung
Bedeutung: Nichtzulassungsbeschwerde gegen LSG Niedersachsen-Bremen L 5 SB 34/21
unzulässig; keine eigenständige materielle Entscheidung zu G oder B.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG einen Anspruch des Klägers
auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige
Begleitung) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG
eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Rechtsfehlerhaftigkeit des
Urteils sowie einer Divergenz begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt
nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
1. Die Beschwerdebegründung genügt zunächst nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3
SGG, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie
eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht
geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine
Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom
8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B -; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B -).
Diese Anforderungen verfehlt der Kläger schon deshalb, weil er keine abstrakt-generelle Rechtsfrage
zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des
Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Es gehört nicht zu den Aufgaben
des BSG, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage
herauszuarbeiten und zu formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus
verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren
Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V
32/22 B -; BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B -).
Die genannten Anforderungen würden auch dann verfehlt, wenn man in dem Vortrag, die
grundlegende Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass das LSG die psychischen hinter
die physischen Leiden zurückstelle und damit gegen die UN-Behindertenrechtskonvention und
anerkanntes geltendes Recht verstoße und die grundsätzliche Bedeutung hier in der Gleichstellung
von inneren zu äußeren Leiden liege, eine oder mehrere Rechtsfragen nach der Bedeutung
psychischer Leiden für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G
und B erkennen wollte. Selbst dann hätte der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit noch die
Klärungsfähigkeit dieser Frage formgerecht dargelegt.
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte der Kläger neben der Darstellung der materiell-
rechtlichen Regelungen im Einzelnen ausführen müssen, inwiefern die Frage nach der Bedeutung
psychischer Leiden in Bezug auf die genannten Merkzeichen vom BSG bisher noch nicht geklärt ist.
Hierzu gehört auch die Prüfung, ob sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon
ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Problemstellung ergeben. Ist dies
aber der Fall, so gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom
18.1.2021 - B 9 V 17/21 B - mwN). Daher hätte der Kläger sich ua näher mit dem von ihm selbst
angesprochenen Urteil des BSG vom 11.8.2015 (B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21) befassen
müssen. Darin hat das BSG ausgeführt, der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2 Abs 1 Satz 1
SGB IX gebiete im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-
konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG; Art 5 Abs 2 des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) die
Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Anspruch auf
Merkzeichen G habe deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen
Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Anlage zu § 2
Versorgungsmedizin-Verordnung genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis
mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen sei (BSG, aaO). Dies hat der
Kläger jedoch versäumt. Er behauptet zwar, dass dieses Urteil nur bedingt auf seine "Problematik"
anzuwenden sei, führt aber nicht aus, warum dies nicht der Fall sein sollte.
Schließlich hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellung schon wegen
einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht dargelegt. Nur mit
einem Satz wird überhaupt der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gekennzeichnet.
Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, welche der von ihm in der Beschwerdebegründung
vorgetragenen Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur letztere
können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden.
Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat jedoch nicht in der Lage - wie
erforderlich - allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer
Rechtsfrage zu beurteilen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.8.2022 - B 9 SB 9/22 B -; BSG
Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B -, jeweils mwN).
Der Kläger kann die ihm obliegende Sachverhaltsdarstellung auch nicht durch eine pauschale
Bezugnahme auf das angegriffene Urteil oder "den bisherigen Vortrag nebst Beweisantritten"
ersetzen. Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG durch
einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG) begründen zu lassen, soll das
Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung des
Verfahrens gewährleisten (BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 9 V 8/22 B -; BSG Beschluss vom
24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 -). Diesem Ziel wird mit der bloßen Wiederholung
des Vortrags aus den instanzgerichtlichen Verfahren ebenso wenig genügt, wie mit einer - nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen zulässigen - Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen
eingereicht worden sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.4.2021 - B 13 R 229/20 B - mwN). Es ist
nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der
angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB
12/21 B - mwN).
2. Den Zulassungsgrund der Divergenz hat der Kläger ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das
Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt
sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere
entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand
gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander
gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B -). Zudem ist näher zu
begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG
auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B -; BSG
Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32; BSG Beschluss vom
29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die
fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes
durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die
Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im
Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom
4.1.2022 - B 9 V 22/21 B -; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a
Nr 34 -).
Der Kläger rügt zwar eine Abweichung des LSG von zwei Urteilen des BSG (BSG Urteil vom
11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21 und BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06
R - SozR 4-3250 § 146 Nr 1), jedoch benennt er keine Rechtssätze aus diesen Urteilen und auch
keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil, mit dem das LSG von den Rechtssätzen des BSG
abgewichen sein könnte. Vielmehr rügt er, das LSG habe sich nicht mit der doppelten Kausalität
zwischen Behinderung, beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit und dem eingeschränkten Gehvermögen
auseinandergesetzt. Insbesondere verbleibe es bei einer völlig unzutreffenden und vor allem
unzureichenden Begründung sowie einer Subsumtion, die nicht zu der notwendigen Begründung des
Berufungsurteils ausreichen könne. Damit rügt der Kläger aber keine Abweichung im Grundsätzlichen,
sondern allein die unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall. Mit
diesem Vorbringen kann jedoch die Divergenzrüge - wie vorstehend aufgezeigt - nicht zulässig
begründet werden. Vielmehr geht sein diesbezüglicher Vortrag nicht über eine unbeachtliche
Subsumtionsrüge hinaus.
3. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur
Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B -; BSG
Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde
erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein Othmer Ch. Mecke