BSG – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R
Einordnung: Psychische Behinderung / Merkzeichen G
Bedeutung: Primär G-Entscheidung: umfassender Behinderungsbegriff erfasst auch psychische
Beeinträchtigungen. Wichtige Grundlage für spätere B-Rechtsprechung zu psychischen
Erkrankungen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.
Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichen) G
(erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Bei der 1969 geborenen Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt
(Bescheid vom 29.8.2008). Auf erneuten Antrag stellte der beklagte Landkreis einen GdB von 50 fest,
lehnte aber die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G ab (Bescheid vom 6.7.2009;
Erschöpfungssyndrom, Somatisierungsstörung, Schmerzverarbeitungsstörung, rezidivierende
depressive Störung, <Einzel-GdB 50>; Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenschaden mit
Nervenwurzelreizungen, Tendomyopathie, <Einzel-GdB 20>; Hautleiden mit Gelenkerkrankung,
<Einzel-GdB 20>; allergische Bronchitis, allergische Diathese, allergische Hauterkrankung, <Einzel-
GdB 10>). Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster zurück (Widerspruchsbescheid vom
17.8.2009).
Das SG hat die Klage, mit der die Klägerin ursprünglich einen höheren GdB als 50 neben dem
Merkzeichen G begehrte, nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens abgewiesen. Bei der
Klägerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung
(mittelgradige Episode) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor. Die Beeinträchtigungen im
Bereich der Psyche seien mit einem Einzel- GdB von 50 zu bewerten, der Gesamt-GdB betrage 50.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liege nicht vor. Soweit
die Klägerin subjektiv das Gefühl habe, dass sie nur 400 Meter gehen könne, ordne sich dies unter
dem Gefühl der Verschlimmerung einer allgemeinen Schmerzsymptomatik ein und entspreche nicht
einer eigentlichen Gehstörung (Urteil vom 5.3.2012).
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG ein fachärztlich sozialmedizinisches Gutachten eingeholt,
das den Gesamt-GdB mit 50 für angemessen hielt und bezüglich des geltend gemachten
Nachteilsausgleichs G ausführte, keiner der gesetzlich geregelten Regelfälle liege vor. Jedoch
bestehe bei der Klägerin eine Schmerzproblematik durch das vorhandene Fibromyalgie-Syndrom,
auch als somatoforme Störung, zT mit hypochondrischen Symptomen bei depressiven Episoden. Die
Klägerin sei überzeugt von ihren Einschränkungen und auf die körperlichen Einschränkungen fixiert,
wobei die Schmerzwahrnehmung durch psychogene Prozesse deutlich verstärkt werde. Die
Dauerleistungsfähigkeit mit der Vorgabe von zwei Kilometern in 30 Minuten sei zu keiner Zeit ohne
erhebliche, nicht zumutbare Schmerzen zu bewältigen. Gestützt auf das sozialmedizinische Gutachten
hat das LSG den Beklagten zur Feststellung des allein noch begehrten Nachteilsausgleichs G
verurteilt. Das im SG-Verfahren eingeholte Gutachten sei demgegenüber nicht überzeugend, da es
allein auf ein organisch bedingtes Gehvermögen abstelle, wenn es ein subjektives Gefühl nicht als
eigentliche Gehstörung bezeichne (Urteil vom 16.10.2013).
Mit seiner Revision rügt der beklagte Landkreis die Verletzung materiellen Rechts (§ 146 Abs 1 S 1
SGB IX). Die Klägerin erfülle nicht die Beispielsfälle der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-VO
(AnlVersMedV). Das bei ihr vorhandene Schmerzsyndrom sei diesen auch nicht vergleichbar.
Der beklagte Kreis beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.
Oktober 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 5. Mä zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des beklagten Landkreises ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht
hat das LSG der Klage stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet. Die Klägerin hat
Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs G (dazu 2.).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Aufhebung des Berufungsurteils, mit dem das LSG den
Bescheid des Beklagten vom 6.7.2009 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster
vom 17.8.2009 sowie das nachfolgende Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt hat,
bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G festzustellen.
a) Dieses prozessuale Ziel verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG - siehe zur statthaften Klageart etwa BSG Urteil vom
27.2.2002 - B 9 SB 6/01 R -).
b) Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche ist in Nordrhein-
Westfalen (NRW) mit Wirkung vom 1.1.2008 durch das Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (GVBl NRW S 482) in Einklang mit
höherrangigem Recht den Landkreisen übertragen worden. Dies hat der erkennende Senat wiederholt
entschieden(vgl BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1; BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 V 3/07
R; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - mwN, 21; zum erneuten Übergang der Zuständigkeiten
durch das hier nicht einschlägige Städteregion Aachen Gesetz vgl BSGE 109, 154 = SozR 4-3250 §
Nr 2). Hieran hält der Senat fest.
2. Die Klägerin hat wegen ihrer psychogenen Gangstörung Anspruch auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs G.
a) Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G sind §§ 145 Abs 1 S 1, 146 Abs 1 S 1 iVm § 69 Abs 1
und 4 SGB IX. Gemäß § 145 Abs 1 S 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen
Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs 5 SGB IX Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr iS des § 147 Abs 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69
Abs 1 und 4 SGB IX).
Nach § 146 Abs 1 S 1 SGB IX in der fortgeltenden Ursprungsfassung des Gesetzes vom 19.6.2001
(BGBl I 1046) ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge
einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder
von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden.Das Gesetz fordert in § 145 Abs 1 S 1, § 146 Abs 1 S 1 SGB IX
eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung
des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen
einschränken (BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 R - SozR 4-3250 § 146 Nr 1).
Die nähere Präzisierung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich aus dem in § 69 Abs 1 S 5
SGB IX aF Bezug genommenen versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, dessen Kern
ursprünglich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft gewonnenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) waren. Diese sind seit
1.1.2009 abgelöst durch die auf der Grundlage des § 30 Abs 17 (bzw Abs 16) BVG erlassenen
Versorgungsmedizin- VO vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412). Zwischenzeitlichen Bedenken an
dieser Ermächtigung des Verordnungsgebers insbesondere zum Erlass von Vorgaben für die
Beurteilung von Nachteilsausgleichen (vgl Dau jurisPR-SozR 24/2009 Anm 4) hat der Gesetzgeber mit
dem Gesetz vom 7.1.2015 (BGBl II 15) Rechnung getragen durch Schaffung einer nunmehr
eigenständig in § 70 Abs 2 SGB IX angesiedelten Ermächtigungsgrundlage. Durch diese wird das
BMAS seit 15.1.2015 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des GdB und die medizinischen
Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im
Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen
Rechtsverordnung verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage (vgl § 159 Abs 7 SGB IX; hierzu BT-
Drucks 18/2953 und 18/3190 S 5).
Gemäß den Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für
Nachteilsausgleiche (Teil D Nr 1 Buchst b S 1 der Anlage zu § 2 VersMedV <AnlVers- MedV>) ist ein
schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt,
der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (zur Anwendbarkeit der Grundsätze und zu
normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Normen vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9
SB 2/13 R mwN; Loytved jurisPR-SozR 12/2015 Anm 3). Für die Bewegungseinschränkung ist nicht
die Dauerhaftigkeit entscheidend (Loytved jurisPR-SozR 12/2015
Anm 3 mwN; anders bei Nachteilsausgleich aG, s Urteil des erkennenden Senats vom 11.8.2015 - B 9
SB 2/14 R). Bei der Prüfung der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kommt es zudem
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein - dh altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt werden (Teil D Nr 1 Buchst b S 2 AnlVersMedV). Als ortsübliche Wegstrecke in diesem
Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird
(Teil D Nr 1 Buchst b S 3, 4 AnlVersMedV). Nähere Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und
Behinderungen enthalten darüber hinaus Teil D Nr 1 Buchst d, e und f AnlVers- MedV. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind danach
ua als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen (Teil D Nr 1 Buchst d S 1). Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung
entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung
der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen (Teil D Nr 1 Buchst d S 3), die ebenfalls
mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten sind. Besonderheiten gelten für hirnorganische Anfälle
(Teil D Nr 1 Buchst e) und Orientierungsstörungen infolge von Sehstörungen, Hörstörungen oder
geistiger Behinderung (Teil D Nr 1 Buchst f), die grundsätzlich nur ab einem Behinderungsgrad von
wenigsten 70 Merkzeichenrelevanz entfalten. Weder das eine noch das andere in Teil D Nr 1
AnlVersMedV konkret gelistete Krankheitsbild liegt - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - bei
der Klägerin vor.
b) Psychische Störungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, können zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, auch wenn sie
Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch
der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer
Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke
(vgl zur "Generalklausel" Löbner Sozialrecht aktuell 2015, 5, 8) dem beispielhaft aufgeführten
Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr 1 AnlVers- MedV enthält keine abschließende Listung in
Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen,
sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen. Dies legt schon der - noch der gesetzlichen
Altregelung in § 60 Abs 1 S 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) aF entsprechende - Wortlaut (Teil
D Nr 1 Buchst b S 1 AnlVersMedV: "Einschränkung des Gehvermögens, auch durch…") nahe, der mit
der Regelung in § 146 Abs 1 S 1 SGB IX trotz der zum 1.7.2001 eingefügten Klammer übereinstimmt
("Einschränkung des Gehvermögens (auch durch…)"; vgl BT- Drucks 14/5074 S 115). Zwar hat der
erkennende Senat die inhaltgleiche Umschreibung der in Betracht kommenden Behinderungen in § 60
Abs 1 S 1 SchwbG aF in seiner Entscheidung vom 10.5.1994 als abschließend betrachtet und
psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit "Anfällen" gleichzusetzen ist und nicht zu
Störungen der Orientierungsfähigkeit führt, sondern nur zB mit Verstimmungen, Antriebsminderung
und Angstzuständen ohne Betroffenheit des Gehvermögens einhergeht, nicht in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt angesehen (BSG Beschluss vom
10.5.1994 - 9 BVs 45/93). Zugrunde lag der Entscheidung die besondere Fallgestaltung einer starken
Antriebsminderung, deretwegen es bei Spaziergängen in Begleitung des Ehemannes gelegentlich zu -
überwindbaren - Bewegungsstopps kam.
Der Senat hat andererseits schon damals hervorgehoben, dass mit dem Kriterium des "in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten Personenkreises" in §§ 59, 60
SchwbG aG der Kreis der Begünstigten gegenüber den "erheblich gehbehinderten Körperbehinderten,
Beschädigten und Verfolgten" iS des früheren § 2 Abs 1 Nr 2, 4 und 6, Abs 2 Gesetz über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie anderen Behinderten vom
27.8.1965 (BGBl I 978; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfGE 39, 148) gerade erweitert werden und auf
alle Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Behinderung erstreckt werden sollte
(BT- Drucks 8/2453 S 9, 10). Hiervon ausgehend hat er in seiner späteren Entscheidung vom
13.8.1997 die in Ziff 30 Abs 3 bis 5 der AHP 1983 (ebenso AHP 1996 oder auch zuletzt 2008)
beschriebenen und Teil D Nr 1 Buchst d bis f AnlVersMedV entsprechenden Behinderungen und
Krankheitsbilder in Parallele zur Vorgehensweise bei der Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG (hierzu jetzt Teil D Nr 3 AnlVersMedV) als Regelfälle
typisiert und diese Typisierung später bestätigt (BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 R - SozR
4-3250 § 146 Nr 1). Bei diesen Regelfällen sind nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen. Dort
nicht erwähnte Behinderungen sind aber keineswegs ausgeschlossen.
Der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX gebietet im Lichte des
verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194 = SozR
4-1100 Art 3 Nr 69) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen.
Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu
stellen. Anspruch auf Nachteilsausgleich G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach
Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr 1 Buchst d bis f
AnlVersMedV genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich
schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs
1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr 2). Dies gilt auch für psychosomatische oder psychische Behinderungen
und Krankheitsbilder, wie das der Entscheidung vom 13.8.1997 ua zugrunde liegende
Schmerzsyndrom oder das hier im Falle der Klägerin bestehende Fibromyalgie-Syndrom und die
damit einhergehende Schmerzproblematik.
Schwerbehinderte Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen hat der Senat schon
in der Vergangenheit von der Vergünstigung des Nachteilsausgleichs G nicht generell
ausgeschlossen, sondern lediglich psychische Beeinträchtigungen, durch
welche die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne dass das
Gehvermögen betroffen ist, auf eine Vergleichbarkeit mit den Regelfällen bei Anfällen und Störungen
der Orientierungsfähigkeit beschränkt (BSG Beschluss vom 10.5.1994 - 9 BVs 45/93; zu
Schmerzattacken etwa Hessisches LSG Urteil vom 17.2.1998 - L 4 SB 1351/95). Für psychische
Beeinträchtigungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, gilt diese Beschränkung
indessen nicht. In solchen Fällen sind auch andere Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab in Betracht
zu ziehen (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.1.2014 - L 13 SB 51/12 -; Vogl in: Schlegel/
Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, SGB IX § 146; Masuch in Hauck/Noftz, Stand 4/15, SGB IX, §
146).
Der Verordnungsgeber ist allerdings für künftige Fälle nicht daran gehindert, die Voraussetzungen des
Merkzeichens G dadurch einzuschränken, dass er für Fälle psychischer Gehbehinderungen einen
Einzel-GdB von zB 70 verlangt.
c) Durch die psychische Erkrankung liegen bei der Klägerin gleich schwere Auswirkungen auf die
Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke vor wie bei dem in Teil D Nr 1 Buchst d AnlVersMedV
beispielhaft aufgeführten Personenkreis.
Entsprechend der vom Gesetz geforderten doppelten Kausalität (s oben II.2.) ist Ursache der
beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen und diese
Behinderung schränkt sein Gehvermögen ein (vgl BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 R -
SozR 4-3250 § 146 Nr 1). Nach den Feststellungen des LSG steht fest, dass die Klägerin wegen ihrer
psychischen Behinderung durch das Fibromyalgie-Syndrom, die somatoforme Störung und
Schmerzproblematik schwerbehindert ist, die psychische Behinderung sich unmittelbar auf das
Gehvermögen auswirkt, und die Klägerin deswegen eine im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß
zurückzulegende Wegstrecke von etwa zwei Kilometern in 30 Minuten nicht zurücklegen kann. Der
Beklagte hat gegen die bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) keine zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen erhoben.
Soweit der Beklagte meint, die Einschränkung der Gehstrecke beruhe bei der Klägerin allein auf einer
subjektiven Prognose, ist eine Überschreitung der Grenzen der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1
SGG; vgl dazu BSGE 94, 133, 137 mwN; BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 2/11 R -) auch nicht
sinngemäß dargetan. Weder zeigt der Beklagte auf noch ist sonst ersichtlich, dass ein (medizinischer)
Erfahrungssatz zu psychischen Gangstörungen oder in Bezug auf die Messung der relevanten
Wegstrecke (hierzu die Äußerung des Sachverständigenbeirats, zitiert nach Schillings/Wendler
Versorgungsmedizinische Grundsätze, 6. Aufl S 346) existiert, mit dem die Beweiswürdigung des LSG
nicht in Einklang steht. Im Übrigen hat sich das LSG mit den einander entgegenstehenden
Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und sich frei von
Denkfehlern überzeugt, dass das vom Sachverständigen Dr. Brodersen herausgefilterte subjektive
Gefühl der Klägerin, nicht mehr als 400 m laufen zu können, Ausdruck ihrer unstreitig schweren
psychischen Beeinträchtigung ist und deshalb in
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Schwinning nicht vor dem Hintergrund einer
organisch bedingten Gehstörung betrachtet werden könne.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.