Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

BSG – 11.11.1987 – 9a RVs 6/86

Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Urteil BSG – 11.11.1987 – 9a RVs 6/86 Einordnung: Verzahnung G/B Bedeutung: Historische Grundentscheidung zur Verzahnung von G und B: entfällt die für die Beförderungsberechtigung erforderliche Grundlage G, kann B nicht isoliert fortbestehen. Heute ist die Anknüpfung auf G, Gl oder H erweitert. Entscheidungstext Tatbestand Bei der Klägerin war durch Bescheid des Versorgungsamtes O. vom 9. September 1981 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH als Vergünstigung das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 58 Abs 1 Satz 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) idF vom 8. Oktober 1979 (BGBl I 1649) schon wegen der Höhe der MdE anerkannt. Zugleich war auch das Merkzeichen "B/BN" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) anerkannt worden. Nach dem Wegfall der gesetzlichen Vermutung mit Wirkung vom 1. April 1984 wurden der Klägerin beide Vergünstigungsmerkmale entzogen, ohne daß sich ihr Gesundheitszustand gebessert hatte (Bescheid vom 28. Mä und Widerspruchsbescheid vom 25. September 1984). Das Sozialgericht Osnabrück hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) nach weiterer Beweiserhebung die Klage abgewiesen, soweit sie das Merkzeichen "G" betraf, weil die Klägerin in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt sei. Das Merkzeichen "B" bleibe ihr jedoch erhalten, weil die Vergünstigungsmerkmale nach verschiedenen Kriterien unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Die Klägerin und der Beklagte haben die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend, weil spätere Gesetzesänderungen die Neufeststellung nicht rechtfertigen könnten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und festzustellen, daß die Voraussetzungen für das Vergünstigungsmerkmal "G" über den 31. Mä hinaus vorliegen sowie, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. Mä die Klage abzuweisen sowie, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Er ist der Meinung, ohne das Merkzeichen "G" könne das Vergünstigungsmerkmal "B" nicht anerkannt werden. Es sei keine Gesundheitsstörung denkbar, bei der die Voraussetzungen für die Notwendigkeit ständiger Begleitung erfüllt seien, ohne daß zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliege. Die Beteiligten sind mit der Entscheidung des erkennenden Senats nach § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Ihr ist das Merkzeichen "G" nicht weiterhin zu belassen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1985 (BSGE 59, 242 = SozR 3870 § 3 Nr 20 in Ergänzung zu BSGE 58, 72) entschieden, daß nach der Änderung des § 58 SchwbG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG vom 22. Dezember 1983 BGBl I 1532) auch solche Behinderte, denen das Merkzeichen "G" schon vor der Einführung der gesetzlichen Rechtsvermutung im SchwbG am 1. Oktober 1979 zuerkannt war, seitdem hierfür nachweisen müssen, daß sie im Straßenverkehr erheblich bewegungsbehindert sind. Das LSG hat festgestellt, daß die Behinderung der Klägerin diesen Grad nicht erreicht. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so daß sie nach § 163 SGG für den Senat bindend sind. Auch die Neufassung des SchwbG vom 26. August 1986 (BGBl I 1421) hat zugunsten der Klägerin keine Änderung gebracht. Die Revision des Beklagten ist begründet. Zwar hat das LSG zutreffend ausgeführt, daß durch das HBegleitG 1984 unmittelbar nur die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" neu geregelt worden sind. Die Gesetzesänderung hat aber Auswirkungen auf die Anerkennung des Merkzeichens "B", auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat - nicht geändert haben. Denn die für § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10 vom 18. August 1980 - BGBl I 1469, berichtigt S 2218) erforderliche wesentliche Änderung ist in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Die insoweit maßgebliche Änderung ist eine mittelbare Folge der Gesetzesänderung, die das Merkzeichen "G" entfallen läßt, allerdings nicht im Sinne der vom Beklagten geäußerten Unterstellung, daß nur ein erheblich Gehbehinderter regelmäßig auch der ständigen Begleitung bedürfte. Das ist nicht zu prüfen, denn darauf stellt das Gesetz nicht ab. Das Gesetz regelt im 11. Abschnitt in den §§ 57 bis 64 SchwbG, nunmehr in den §§ 59 bis 67 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I 1421) die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personenverkehr. Es umschreibt zunächst den begünstigten Personenkreis in § 59 - für das Merkmal "G" in Abs 1 und für das Merkmal "B" in Abs 2 Nr 1 - und bestimmt sodann in § 60 die persönlichen Voraussetzungen - für Merkmal "G" wiederum in Abs 1 und für das Merkmal "B" in Abs 2. Beide Vorschriften müssen im Zusammenhang gelesen werden. Im angefochtenen Urteil finden sich aber nur Feststellungen zu den persönlichen Voraussetzungen. Die Klägerin gehört jedoch nicht mehr zum begünstigten Personenkreis, seitdem ihr das Merkmal "G" aberkannt worden ist. Unentgeltlich zu befördern sind nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes nur die Begleitpersonen eines Schwerbehinderten im Sinne des Abs 1 des § 59 SchwbG, also desjenigen, der selbst infolge seiner Behinderung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Das ist die Klägerin nicht. Die gesetzliche Regelung ist aus der Erwägung zu rechtfertigen, daß Schwerbehinderte, die selbst für ihre Fahrtkosten aufkommen müssen, diese auch dann in vollem Umfang zu tragen haben, wenn sie auf eine Begleitperson angewiesen sein sollten; die Kosten dieser Begleitperson sind Fahrtkosten des Behinderten im Sinne des Gesetzes. Diese Verzahnung der Vergünstigungsmerkmale (jetzt: Nachteilsausgleiche) hat seit dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl I 978) immer bestanden. Nach dessen § 2 Abs 4 "erstreckte sich" die unentgeltliche Beförderung der Beschädigten und anderer Behinderter auf Begleitpersonen, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war. An dieser Verklammerung der Ansprüche änderte sich auch nichts durch das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl I 989), das in dem neu eingefügten § 57 Abs 2 SchwbG bereits die noch jetzt geltende Bezugnahme auf Abs 1 enthielt und damit das Merkmal "B" nur für den Personenkreis vorsah, der selbst "G" hatte. Das war allerdings kraft der gesetzlichen Vermutung in § 58 Abs 1 SchwbG 1979 jeder Schwerbehinderte mit einer MdE um wenigstens 80 vH. Durch die Neufassung des Gesetzes ab 1984 ist diese gesetzliche Vermutung gefallen und zugleich klargestellt worden, daß das Recht auf unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson nicht davon abhängig ist, ob der Behinderte sein Recht auf unentgeltliche Beförderung - etwa durch Erwerb einer Wertmarke - auch tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz Stand Dezember 1986 § 57 Anm 3; Willroth/Neumann, Schwerbehindertengesetz 6. Aufl § 57 Anm 9). Im übrigen ist der alte Rechtszustand beibehalten worden. Für dieses Ergebnis spricht auch die 4. Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV) idF der Bekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBl I 509), die inhaltlich der gesetzlichen Regelung voll entspricht. Nach § 1 Abs 2 SchwbAwV erhalten nur Schwerbehinderte, die selbst das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, den Ausweis mit dem halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck. Erst auf diesem Ausweis sind nach § Abs 2 die Merkzeichen "B" und "G" vorgedruckt, wobei allerdings das Merkzeichen "B" zu löschen ist, wenn der Berechtigte nicht zugleich die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 58 Abs 2 SchwbG erfüllt. Die Möglichkeit der Streichung von "G" beruht in Nachfolge zum Gesetz vom 27. August 1965 auf Übergangsrecht (vgl Art 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1979 idF durch Art 21 des HBegleitG 1984) zugunsten von Schwerbehinderten mit einer MdE um wenigstens 70 vH. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Originalquelle - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – 17.10.1996 – L 4 Vs 145/95 Originalquelle - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 10.06.2021 – L 13 SB 120/21