BSG – 13.07.1988 – 9/9a RVs 14/87
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG – 13.07.1988 – 9/9a RVs 14/87
Einordnung: Armfunktionsverlust / Festhalten
Bedeutung: Gesundheitliche B-Voraussetzungen bejaht: wegen fehlender Armbeweglichkeit war
sichere alleinige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verantwortbar. B blieb rechtlich an die
damalige G-Voraussetzung gekoppelt.
Entscheidungstext
Tatbestand
Der Streit der Beteiligten betrifft die Frage, ob dem schwerbehinderten Kläger seit April 1984 das
Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) entzogen werden durfte und ob ihm seither das
Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zusätzlich zuzuerkennen ist (Bescheide vom
23. und 31. August 1984). Das Sozialgericht (SG) hat lediglich Merkzeichen "B" zugesprochen, weil
der Kläger praktisch seine Arme nicht mehr bewegen, er sich daher in öffentlichen Verkehrsmitteln
während der Fahrt nicht ausreichend festhalten und beim Ein- und Aussteigen nicht genügend
abstützen könne. Merkzeichen "G" stehe dem Kläger nicht zu, weil er die mit 500 m als üblich
anzusehende Wegstrecke im Ortsverkehr noch zurücklegen könne. Das Landessozialgericht (LSG)
hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten auf die Anschlußberufung der Klage in vollem
Umfang stattgegeben. Es hat die ortsübliche Fußwegstrecke nicht mehr mit 500 m, sondern mit 2000
m bemessen und den Sachverständigengutachten entnommen, daß der Kläger nur noch 1000 m zu
Fuß zurücklegen könne. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich das LSG der
Wertung im erstinstanzlichen Urteil angeschlossen.
Der Beklagte rügt mit seiner vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassenen Revision, das LSG habe verfahrensfehlerhaft die Überzeugung gewonnen, der Kläger
könne nur noch Wegstrecken bis 1000 m zurücklegen. Die Veränderungen an der Wirbelsäule und
den Kniegelenken bedingten keine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung. Wenn der Orthopäde Prof.
Dr. von S. - S. (S.) bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht dem Kläger Wegstrecken über 1000
m nicht mehr zugemutet habe - hauptsächlich wegen internistischer Befunde - so fehle ihm hierfür die
notwendige Sachkunde. Das Gutachten sei hinsichtlich der 1000 m- Grenze nicht schlüssig. Das
Merkzeichen "B" dürfe aus Rechtsgründen nicht zuerkannt werden, wenn das Merkzeichen "G" nicht
zustehe. Aber auch die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils seien hinsichtlich dieses
Klagegegenstandes verfahrensfehlerhaft gewonnen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit
zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die erhobenen Verfahrensrügen für nicht
ausreichend substantiiert.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10.Dezember 1987 - 9a RVs
11/87 - die Entscheidung des LSG dazu, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") sich nach einer Wegstrecke von 2000 m
bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde bemesse, bestätigt hat, beruht das angefochtene
Urteil insoweit rechtlich auf zutreffenden Überlegungen. Die Revision ist jedoch im Sinne der
Zurückverweisung begründet, weil die vom Beklagten gerügten Verfahrensverstöße teilweise
vorliegen.
Hinsichtlich des Merkzeichens "B" hat das LSG allerdings verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen in
gesundheitlicher Hinsicht bejaht. Denn in der abschließenden orthopädischen Bewertung hatte der
Sachverständige dahin geurteilt, angesichts der Unfähigkeit des Klägers, seine Arme zu bewegen, sei
er bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen; die alleinige
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei "nicht zu verantworten". Wenn demgegenüber der Beklagte
meint, daß man sich in Bahnen nicht festhalten müsse, weil diese weder ruckartig anfahren noch
plötzlich bremsen, so hat er nicht deutlich gemacht, woher er die Erfahrung nimmt, die ersichtlich
weder vom medizinischen Sachverständigen noch von den Berufungsrichtern geteilt wird, noch im
Verfahren früher vom Beklagten selbst geäußert worden ist. Die gesamte Rüge gründet auf einer die
Behinderung abschwächenden medizinischen Darstellung, die zudem einige Jahre zurückliegt. Aus
Rechtsgründen kann jedoch derzeit noch nicht darüber entschieden werden, ob dem Kläger das
Merkzeichen "B" zuerkannt werden kann. Denn die Begleitperson eines Behinderten ist im öffentlichen
Nah- und Fernverkehr nur dann unentgeltlich zu befördern, wenn dem Behinderten selbst das
Merkzeichen "G" zuerkannt ist, er also selbst auch Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat (Urteil
des Senats vom 11. November 1987 - 9a RVs 6/86 -).
Für die Entscheidung über den Anspruch auf Merkzeichen "G" fehlen ausreichend begründete
Tatsachenfeststellungen. Die insoweit vom Beklagten erhobene Revisionsrüge greift durch (§§ 163,
Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger so bewegungsbeeinträchtigt ist, daß er als
Schwerbehinderter infolge einer Einschränkung seines Gehvermögens oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich und
andere solche Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
gegangen werden (§ 58 des Schwerbehindertengesetzes idF vom 22. Dezember 1983 - BGBl I 1582 -
SchwbG aF bzw § 60 des Schwerbehindertengesetzes idF vom 18. Juli 1985 - BGBl I 1516 - SchwbG
nF). Zwar hat das LSG die maßgebliche Vergleichsstrecke in seiner Entscheidung zutreffend mit 2000
m bemessen. Es hat jedoch unter Verletzung des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz
SGG) den Kläger für erheblich bewegungsbeeinträchtigt gehalten; denn bisher ist kein
Sachverständiger danach gefragt worden, ob der Kläger die übliche Wegstrecke von 2000 m nicht
mehr ohne Gefahr für sich und andere gehen könne. Kein Gutachter hat tatsächlich eine Aussage
dieses Inhalts gemacht. Soweit Gutachter noch eine Gehstrecke von 1000 m für zumutbar erachtet
haben, lassen sich diese Aussagen nur auf dem Hintergrund verstehen, daß in Schleswig-Holstein
zuvor eine gefestigte Rechtsprechung dahin bestand, daß für das Merkzeichen "G" die maßgebliche
Vergleichsstrecke mit 500 m zu bemessen war (so definiert vom SG in einer Anfrage aus September
1985). Auf dieser - inzwischen geänderten - rechtlichen Basis hat sich auch der orthopädische
Sachverständige S. im Kammertermin erster und im Einzelrichtertermin zweiter Instanz geäußert. Die
Rechtsprechungsänderung ist erst mit dem angefochtenen Urteil vollzogen worden; deshalb ist die
Revision zugelassen worden.
Verändern sich die rechtserheblichen Maßstäbe für eine medizinische Beurteilung zwischen
Beweisaufnahme und Entscheidung, dürfen die Ergebnisse eines Sachverständigenbeweises nur
dann ohne ergänzende Befragung verwertet werden, wenn die Aussage des Sachverständigen
inhaltlich eindeutig bleibt. Aufkommende Zweifel am Inhalt einer Sachverständigenaussage können
nicht nach § 128 Abs 1 SGG frei gewürdigt oder nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
durch Auslegung beseitigt werden. Der Sachverständige, der die volle persönliche Verantwortung
sowie die zivil- und strafrechtliche Haftung für sein Gutachten trägt, hat Anspruch darauf, daß seine
Äußerung nur in Zusammenhang mit den ihm tatsächlich gestellten Fragen bewertet wird; nur insoweit
deckt seine Unterschrift oder die Protokollierung den Inhalt des Gutachtens. Die Äußerung, eine
Fußwegstrecke von 1000 m sei nicht mehr zumutbar, verändert ihren Inhalt je nachdem, ob die
rechtlich maßgebliche Anspruchsbegrenzung bei 500 m oder bei 2000 m liegt. Einmal äußert sich ein
Sachverständiger dahin, daß etwa das Doppelte der maßgeblichen Vergleichsstrecke zurückgelegt
werden kann; im anderen Fall wird nicht einmal die Hälfte der erforderlichen Wegstrecke für zumutbar
gehalten. Wenn rechtliche Grenzwerte (Mindest- oder Maximalgrößen) für die Fragestellung
ausschlaggebend sind, bestimmen sie auch den Inhalt der Sachverständigenaussage. Bei einer
Änderung der Grenzwerte wird die Sachverständigenäußerung jedenfalls dann unbrauchbar, wenn sie
sich - wie hier- innerhalb der Bandbreite der Änderung bewegt.
Das LSG wird bei der nachzuholenden ergänzenden Sachaufklärung berücksichtigen können, daß
nach dem bisherigen Verfahrensstand Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen weniger
durch orthopädische als durch internistisch zu beurteilende Erkrankungen verursacht werden.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.