BSG – 12.11.1996 – 9 RVs 5/95
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG – 12.11.1996 – 9 RVs 5/95
Einordnung: Gehörlosigkeit / 16. Lebensjahr
Bedeutung: Grundlegend zur Entziehung von G und B bei Gehörlosen nach Reifung/16. Lebensjahr;
tatsächliche und rechtliche Änderungen sind nach § 48 SGB X zu prüfen.
Entscheidungstext
Tatbestand
Der 1970 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an hochgradiger Schwerhörigkeit und einer
daraus resultierenden Sprachentwicklungsstörung. Mit Bescheid vom 8. Februar 1977 hat der
Beklagte als Behinderung "Hör- und Sprachstörungen" und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um
100 vH sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche wegen
Hilflosigkeit (Merkzeichen H), erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen G) und wegen der
Erforderlichkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) festgestellt. Im Juli 1988 schloß der Kläger die
Gehörlosenschule ab.
Mit Bescheid vom 4. November 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1989
stellte der Beklagte als Behinderung nunmehr "Gehörlosigkeit" mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 100 fest. Zugleich hob er die Feststellung der Voraussetzungen für die bisher anerkannten
Merkzeichen H, G und B wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf. Laut einem in dem
Bescheid enthaltenen Hinweis war allerdings der Ausweis mit den entzogenen Merkzeichen erst bei
Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zurückzugeben. In der Folgezeit verlängerte der Beklagte den
Ausweis wiederholt bis mindestens zum Januar 1996. Vom September 1988 bis Juli 1992 durchlief der
Kläger eine Ausbildung zum technischen Zeichner.
Die gegen die Entziehung der Merkzeichen H, G und B gerichtete Klage hatte im ersten Rechtszug im
wesentlichen Erfolg. Mit Urteil vom 5. Oktober 1993 verpflichtete das Sozialgericht (SG) den
Beklagten, die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B weiterhin und für das Merkzeichen H bis
zum Abschluß der formellen Ausbildung zum technischen Zeichner im Juli 1992 festzustellen. Das
Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG hinsichtlich der
Merkzeichen G und B aufgehoben und die auf unbefristete Belassung des Merkzeichens H gerichtete
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit in einem Maß,
welches die Erteilung des Merkzeichens G rechtfertigen könne, liege nach den Anhaltspunkten nur bis
zum Ende der Gehörlosenschule vor. Im übrigen hätten die vom SG gehörten Sachverständigen das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen verneint. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen
B lägen ebenfalls nicht vor, da der Kläger im Regelfall ohne Begleitperson auskomme. Soweit in
unvorhergesehenen Situationen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Kommunikation mit
Dritten erforderlich sei, könne sich der Kläger durch Handzettel unterrichten lassen. Hilflosigkeit über
den Juli 1992 hinaus liege nicht vor, weil der durch Gehör- und Sprachlosigkeit bedingte
Kommunikationsmangel einen Mehraufwand nur bis zum Abschluß einer förmlichen Berufsausbildung
verursache.
Mit der Revision wird eine Verletzung des § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
gerügt. Er, der Kläger, sei während der gesamten Dauer der - noch nicht abgeschlossenen -
beruflichen Integrationsphase als hilflos anzusehen, nicht nur während einer förmlichen Ausbildung.
Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen B lägen entgegen den Feststellungen des LSG
weiterhin vor. Er sei in besonderen Situationen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf
Orientierungshilfen Dritter angewiesen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfülle er als
Gehörloser bereits kraft Gesetzes ("§ 59 Abs 1 iVm § 60 Abs 1" Schwerbehindertengesetz
<SchwbG>). Auch das habe das LSG verkannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. April 1995 zu ändern, die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1993 zurückzuweisen sowie
den Bescheid vom 4. November 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1989
unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Merkzeichens H in vollem Umfange
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zwar hat das
LSG die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen nur darauf gestützt, daß der
Rechtsstreit hinsichtlich des Merkzeichens H grundsätzliche Bedeutung (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG)
habe. Daraus allein kann aber keine Beschränkung der Revisionszulassung hergeleitet werden
(Bundessozialgericht <BSG> SozR 3-1300 § 16 Nr 1; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
1990; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der
obersten Bundesgerichte mwN). Maßgeblich ist in der Regel der Tenor des angefochtenen Urteils. Aus
ihm ergibt sich hier keine Einschränkung der Revisionszulassung.
Die Revision ist nur hinsichtlich des Merkzeichens H begründet.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei den Feststellungsbescheiden nach dem
SchwbG handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (BSGE 60, 287, 290 = SozR 1300 §
Nr 29 für Feststellung des GdB-Grades; BSG SozR 1300 § 48 Nr 13 für die Feststellung der
Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche; vgl ferner BSGE 67, 204, 210 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 1, S 7
f). § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X kann daher auch auf derartige Bescheide angewandt werden (vgl dazu §
Abs 1 Satz 2 SchwbG).
1. Hinsichtlich des Merkzeichens H ist die Revision des Klägers schon aus formellen Gründen
erfolgreich, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob die materiellen Voraussetzungen dieses
Merkzeichens über den 31. Juli 1992 hinaus zu bejahen sind.
Für die Beurteilung einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alternative SGG) ist in der
Regel maßgeblich, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei seinem Erlaß der Sach- und Rechtslage
entsprochen hat (BSGE 5, 246, 247; 15, 127, 131; vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl mwN; Kummer,
Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996 mwN). Ein anderer Zeitpunkt ist allerdings bei einer
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - etwa einen Beitrags- oder einen
Umlagebescheid (Meyer-Ladewig aaO; BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr 21; BSGE 69,
255, 257 = SozR 1300 § 48 Nr 18; auch BVerwGE 92, 32, 35 ff) zugrunde zu legen. Die gerichtliche
Nachprüfung richtet sich in diesen Fällen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, ist
indessen der Bescheid, mit dem - wie hier - ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
wegen ursprünglicher Unrichtigkeit (§ 45 SGB X) oder wegen einer Änderung der Verhältnisse zu
Lasten des Begünstigten (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X) aufgehoben wird, selbst kein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung (vgl Steinwedel, Kasseler Komm zu § 45 SGB X; BSG SozR 1300 § 45 Nr 5 S 8 mwN).
Die Begründetheit einer gegen einen derartigen Aufhebungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage
beurteilt sich daher nicht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz, sondern nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (so
insbesondere der 2. Senat SozR 3-1500 § 54 Nr 18; ferner der erkennende Senat in SozR 3-3870 § 4
Nr 5 S 25; vgl auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Senats vom 15. August
1996 - 9 RVs 10/94 -).
An diesem Ergebnis ändert nichts der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger die Vorteile aus dem
Bescheid vom 8. Februar 1977 (Nachweis der Merkzeichen H, G und B durch entsprechenden
Ausweis) bis heute belassen hat. Allerdings läuft dies in seinen praktischen Auswirkungen auf eine
Aussetzung des Vollzugs des Aufhebungsbescheides vom 4. November 1988 hinaus (vgl dazu § 86
Abs 3 und § 97 Abs 2 SGG), die wiederum ähnliche Rechtswirkungen erzeugt wie die kraft Gesetzes
eintretende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl dazu §§ 86 Abs 2, 97 Abs 1 SGG; für
das Schwerbehindertenrecht auch § 38 Abs 1 SchwbG). Für derartige noch nicht vollzogene
Aufhebungsbescheide ist der für das Kassenarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in ständiger
Rechtsprechung (vgl BSGE 7, 129, 135; 15, 161, 168 = SozR Nr 4 zu § 368n RVO; 33, 161, 163 =
SozR Nr 35 zu § 368a RVO; 73, 234, 236 = SozR 3-2500 § 95 Nr 4) davon ausgegangen, daß die
gerichtliche Überprüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen habe. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf
den Bereich des kassenärztlichen Zulassungsrechts zugeschnitten und nicht zu verallgemeinern (so
aber Meyer-Ladewig aaO; Bley Gesamtkomm Anm 7c zu § 54 SGG; auch - obiter - 2. Senat des BSG
in SozR 3-1500 § 54 Nr 18). Im Kassenarztrecht mag es geboten erscheinen, bei der Entscheidung
über eine bisher nicht vollzogene Entziehung der Kassenzulassung, die während des gerichtlichen
Überprüfungsverfahrens eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen,
weil die Entziehung in diesen Fällen in die grundrechtlich geschützte Position (vgl Art 12 GG) des
Kassenarztes eingreift und dem Betroffenen - auch wenn er aufgrund der während des
Gerichtsverfahrens eingetretenen Änderungen umgehend wieder zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen werden muß - irreparable Schäden zufügen kann.
Auf den Bereich des Schwerbehindertenrechts lassen sich diese Gesichtspunkte nicht übertragen.
Denn hier kann der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens ohne gravierende Nachteile für die Behörde und den Betroffenen zugrunde
gelegt werden. Sollte nämlich die Entziehung erst zu einem nach dem Abschluß des
Verwaltungsverfahrens liegenden Zeitpunkt gerechtfertigt sein, so genießt der Behinderte zunächst
weiter die Vorteile des begünstigenden Verwaltungsaktes (hier: der Nachteilsausgleiche), und die
Behörde kann nach Verfahrensabschluß die Entziehung mit Wirkung für die Zukunft wiederholen. Sind
dagegen die Voraussetzungen der Begünstigung zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes
entfallen und werden sie im Laufe des Gerichtsverfahrens wieder erfüllt, so hat der Beklagte dem
Behinderten noch während des Gerichtsverfahrens oder im Anschluß daran auf dessen Antrag die
verlorengegangene Rechtsstellung - notfalls rückwirkend - wieder einzuräumen (§ 48 Abs 1 Satz 1
und Satz 2 Nr 1 SGB X), ohne daß die Wiedereinräumung des Status - wie im Kassenarztrecht - an
zwischenzeitlich eingetretenen Tatsachen (etwa einer geänderten Bedarfslage oder einer negativen
Entwicklung der wirtschaftlichen Situation des von Zulassungsentziehung betroffenen Arztes)
scheitern kann. Ferner ist es im Schwerbehindertenrecht schon deshalb geboten, bei der Beurteilung
einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen Entziehungsbescheid nach § 48 SGB X die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zugrunde zu legen, weil
anders behauptete oder während des Gerichtsverfahrens tatsächlich eingetretene Änderungen in den
gesundheitlichen Verhältnissen des Behinderten zu immer neuen Ermittlungen (vgl § 103 SGG) Anlaß
gäben und den Abschluß des Gerichtsverfahrens in zahlreichen Fällen erheblich verzögern würden.
Dies wäre aus prozeßökonomischen Gründen bedenklich, würde oft zu einer Unübersichtlichkeit des
Prozeßstoffes führen und brächte auch für die Versorgungsverwaltung unvertretbare Nachteile mit
sich. So hat denn auch der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 15. August 1996 (Az 9 RVs
10/94) - trotz der in § 38 Abs 1 SchwbG enthaltenen Aufschubsregelung - Änderungen in den
Verhältnissen, die während einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung eines die
Schwerbehinderung feststellenden Bescheides eingetreten waren, grundsätzlich für rechtlich
unbeachtlich angesehen und hiervon nur wegen bestimmter, hier nicht vorliegender
verfahrensrechtlicher Besonderheiten eine Ausnahme zugelassen.
Maßgeblich für die Beurteilung der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist somit die Sach- und
Rechtslage, die bei Abschluß des Widerspruchsverfahrens im Juli 1989 gegeben war. Zu diesem
Zeitpunkt nahm der Kläger noch an der Ausbildung zum technischen Zeichner teil und war daher in
Anwendung der im Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 - (BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6)
entwickelten Rechtsgrundsätze als "hilflos" iS von § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen
(vgl ferner RdSchr des Bundesarbeitsministeriums <BMA> vom 27. April 1994, BABl 6/1994 S 69; s
auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Senats vom heutigen Tage 9 RVs 9/95).
Die Bescheide von November 1988 und Juli 1989 gehen demgegenüber zu Unrecht davon aus, daß
die Voraussetzungen für das Merkzeichen H bereits zu diesem Zeitpunkt entfallen waren und dem
Kläger deshalb der Nachteilsausgleich entzogen werden konnte. Aber auch die Vorinstanzen haben
die Rechtslage verkannt. Sie durften - weil es hier allein auf die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse beim Abschluß des Verwaltungsverfahrens ankommt - nicht darauf abstellen, daß der
Kläger im Juli 1992 seine Ausbildung abgeschlossen hat. Die angefochtenen Urteile waren daher zu
ändern, soweit sie die Entziehung des Merkzeichens H bestätigen.
2. Soweit die Beteiligten dagegen über die Entziehung des Merkzeichens G streiten, hat die Revision
des Klägers keinen Erfolg.
Ihm steht dieser Nachteilsausgleich nicht schon - wie er meint - aufgrund der Regelung in § 59 Abs 1
iVm § 60 Abs 1 SchwbG zu. Denn in diesen Bestimmungen wird Gehörlosen nicht automatisch ein
Anspruch auf Erteilung des Merkzeichens G eingeräumt. Zwar sind Gehörlose schon durch das
Gesetz vom 18. Juli 1985 (BGBl I S 1516) mit Wirkung zum 1. Oktober 1985 bezüglich der
Rechtsfolgen Personen gleichgestellt worden, denen das Merkzeichen G zusteht. Die Gleichstellung
ist aber gerade nicht in der Weise erfolgt, daß ihnen Anspruch auf Erteilung des Merkzeichens G
verschafft wurde, sondern im Wege der Einräumung gleichartiger Nachteilsausgleiche, insbesondere
des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Damit sollten vor allem die Kontakte
der Gehörlosen untereinander erleichtert werden (vgl BT-Drucks 10/3218 S 7). Die
Freifahrtberechtigung bei Gehörlosen hängt, wie sich aus § 57 Abs 1 Satz 1 SchwbG idF des
Gesetzes vom 18. Juli 1985 (entspricht im wesentlichen heute § 59 Abs 1 Satz 1 SchwbG) ergibt,
gerade nicht davon ab, daß ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Auch sind ihnen seinerzeit nicht alle mit der Erteilung des Merkzeichens G verbundenen
Nachteilsausgleiche zugestanden worden, zB nicht automatisch die steuerrechtlichen Vorteile des § 9
Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG 85 (erhöhte Werbungskosten für die Benutzung eines eigenen PKW zur
Erreichung des Arbeitsplatzes).
Der nach § 3 Abs 4 SchwbG in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. Juni 1976 (BGBl I S 1481)
ergangene Bescheid vom 8. Februar 1977 (Ursprungsbescheid) entsprach - wie unter den Beteiligten
auch nicht streitig ist - der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage, dh der Kläger war damals in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw erheblich gehbehindert. Zu Recht
ist das LSG von einer wesentlichen Änderung der für die Erteilung des Merkzeichens G maßgeblichen
Verhältnisse bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens (Juli 1989) ausgegangen. Diese ist
allerdings in zweierlei Hinsicht eingetreten: Zunächst haben sich die rechtlichen Verhältnisse und
sodann die tatsächlichen Verhältnisse geändert.
Die Rechtsentwicklung seit Anfang 1977 verlief wie folgt: Der Erteilung des Merkzeichens G lag
seinerzeit noch Abschn IV ("besondere Eintragungen") Unterabschn (3) ("Merkzeichen G") der vom
BMA herausgegebenen "Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte
(Stand: Januar 1977)" - veröffentlicht in der Beilage zum Heft 3 bis 4/77 des BVBl - zugrunde. Danach
erfüllte die Voraussetzungen für die dort genannten, verstreut geregelten Nachteilsausgleiche, "wer
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen
oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden". Diese Gesichtspunkte fanden ab 1. Oktober 1979 Eingang in das
SchwbG (vgl § 58 Abs 1 Satz 1 SchwbG idF des Gesetzes vom 9. Juli 1979 - BGBl I S 989 - und § 60
Abs 1 Satz 1 SchwbG in der seit 1. August 1986 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1986 -
BGBl I S 1110). Außerdem hatte der BMA mit RdSchr vom 22. Dezember 1976 (BVBl 1977, S 15 f)
Grundsätze für die "Versorgungsärztliche Begutachtung nach dem SchwbG; Beurteilung von
behinderten Kindern" herausgegeben, die dann im November 1977 Eingang in die "Anhaltspunkte für
die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem SchwbG, Stand 1977" (AHP 1977) fanden. In Nr 6
Abs 4 Buchst d der AHP 1977 war "bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ...
Hilflosigkeit nach Vollendung des ersten Lebensjahres ... und dann in der Regel bis etwa zum 16.
Lebensjahr (Beendigung der Gehörlosenschule) anzunehmen". Unter den im wesentlichen gleichen
Voraussetzungen sah seit November 1983
schließlich Abs 5 AHP 1983 die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor. Nach
dieser Bestimmung war bei Hörbehinderungen die Annahme von Störungen der Orientierungsfähigkeit
bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16.
Lebensjahr - Beendigung der Gehörlosenschule) ohne weiteres, danach aber nur in Kombination mit
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktionen (zB Sehbehinderung, geistige Behinderung)
gerechtfertigt. Auch die Aufnahme dieses - bis jetzt nicht geänderten - Passus in die "Anhaltspunkte"
ist im Ergebnis als Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen (vgl Entscheidungen des
Senats in SozR 3870 § 4 Nr 3, SozR 3-3870 § 3 Nr 5 und BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr
6; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in SozR 3-3870 § 3 Nr 6). Der Bescheid vom 8.
Februar 1977 war nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (Änderung der rechtlichen Verhältnisse) fortan nach
diesen rechtlichen Vorgaben zu beurteilen, da der Kläger, der seinerzeit noch die Gehörlosenschule
besuchte und nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, im November 1983 die Voraussetzungen
dieser Neuregelung erfüllte.
Die sonach maßgeblich gewordenen tatsächlichen Verhältnisse hatten sich bei Abschluß des
Verwaltungsverfahrens über die Entziehung des Nachteilsausgleichs G wesentlich geändert. Der
Kläger war zu diesem Zeitpunkt (Juli 1989) über 16 Jahre alt und hatte die Gehörlosenschule beendet.
Daß bei ihm damals einer der in Abs 5 Satz 2 genannten Ausnahmefälle (Sehbehinderung, geistige
Behinderung) vorlag oder aber eine in den sonstigen Absätzen der AHP 1983 genannte
Beeinträchtigung bestanden hätte, ergibt sich weder aus den für den Senat bindenden (§ 163 SGG)
Tatsachenfeststellungen des LSG noch behauptet die Revision dies.
Die eingetretene Änderung der Verhältnisse ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die zum
Merkzeichen G in den AHP 1983 aufgestellten Kriterien unzureichend und daher mit Rücksicht auf
höherrangige Normen einer Korrektur zu unterziehen wären, wie das der Senat in der Entscheidung
vom 23. Juni 1993 (BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6) zu den zum Merkzeichen H ergangenen
AHP entschieden hat. Denn es besteht kein Grund für die Annahme, daß sich die in Abs 5 AHP 1983
für die Erteilung des Merkzeichens G an Gehörlose aufgestellten Kriterien als unzureichend erwiesen
hätten, etwa weil bei diesem Personenkreis aufgrund typischer Funktionsbeeinträchtigungen,
insbesondere beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, jedenfalls während der Fortsetzung der
Ausbildung nach Abschluß der Gehörlosenschule weiterhin vom Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G auszugehen wäre. Eine solche Annahme wäre dann
gerechtfertigt, wenn sich bei Gehörlosen in aller Regel die Störung der Kommunikationsfähigkeit auf
ihre Orientierungs- und damit auch ihre Gehfähigkeit auswirken würde. Davon kann aber nicht
ausgegangen werden. In seiner Entscheidung vom 23. Juni 1993 (aaO) hat der Senat maßgeblich
darauf abgestellt, daß die tiefgreifenden Kommunikationsstörungen, an der Gehörlose typischerweise
leiden, sich insbesondere in der Ausbildung auswirken, weil Wahrnehmung, Erkenntnis und Lernen
durch die Sprache vermittelt und gesteuert werden. Für die Zurücklegung von Wegen gilt dies aber
nicht im gleichen Umfang. Für die gewöhnlichen und eingeübten Wege, welche nach der allgemeinen
Lebenserfahrung die Mehrzahl der zurückzulegenden Wegstrecken ausmachen, ist eine
Kommunikation nur im Ausnahmefall erforderlich. Aber auch für die Fälle, in denen früh ertaubte, aber
des Lesens und Schreibens kundige Gehörlose unbekannte Wege erstmalig zurückzulegen haben, ist
nicht davon auszugehen, daß sie gehäuft auf Kommunikation mit den Mitmenschen angewiesen sind.
Denn auch der Gehörlose kann Stadtpläne und schriftliche Wegbeschreibungen zu Rate ziehen. Wo
sich diese als nicht
ausreichend erweisen sollten, wird er regelmäßig in der Lage sein, Passanten schriftlich um Auskunft
zu bitten. Inwiefern in einer solchen schriftlichen Bitte um Hilfe ein Verstoß gegen die Menschenwürde
liegen soll, wie die Revision meint, vermag der Senat nicht zu erkennen. Sollte der Gehörlose trotz all
dieser möglichen Hilfen sein Wegeziel gelegentlich verfehlen, kann gleichwohl noch nicht von einer
"Störung der Orientierungsfähigkeit" gesprochen werden.
Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß Gehörlosigkeit nicht ohne weiteres eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr iS des § 60 Abs 1 SchwbG
mit sich bringt. Das wird daraus deutlich, daß er den Gehörlosen die Freifahrt (§ 59 Abs 1 Satz 1
SchwbG) und andere Nachteilsausgleiche gerade nicht im Hinblick auf eine typische Beeinträchtigung
ihrer Orientierungsfähigkeit (Gehfähigkeit), sondern zum Zweck der erleichterten Kommunikation mit
gleichartig Behinderten eingeräumt hat (vgl BT-Drucks 10/3218 S 7). Die Gleichstellung der
Gehörlosen mit Gehbehinderten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Merkzeichens G mindert zusätzlich
das praktische Bedürfnis nach einer Ausweitung der in den AHP 1983 Abs 5 genannten
Voraussetzungen, unter denen Gehörlosen das Merkzeichen G ohne weitere Nachprüfung zu erteilen
ist.
Die vorstehend angestellten Überlegungen gelten auch für die Zeit, in der dem Kläger das
Merkzeichen H weiterhin zusteht, da - jedenfalls nach heutiger Rechtslage - die Zuerkennung des
Merkzeichens H nicht von vornherein auch zur Zuerkennung des Merkzeichens G führt (vgl § 59 Abs 1
Satz 1 SchwbG in der heutigen Fassung und BT-Drucks aaO).
3. Zu Recht hat das LSG auch die Entziehung des Merkzeichens B bestätigt. Auch insoweit galten bei
Erteilung dieses Merkzeichens zunächst nur die Ausweisrichtlinien (vgl Abschn IV (2) aaO), die noch
keine Spezialregelung für jugendliche Ertaubte enthielten. Der Fall des Klägers wurde aber
nachträglich durch § 58 Abs 2 SchwbG idF des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (entspricht § 60 Abs 2
SchwbG in der heutigen Fassung) sowie von Abs 3 AHP 1983 erfaßt. Deren Voraussetzungen waren
zunächst gegeben, sind dann aber weggefallen.
Nach § 60 Abs 2 SchwbG ist die ständige Begleitung bei Schwerbehinderten notwendig, die bei
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren
für sich und andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Nach Abs 3 AHP 1983 ist bei
hochgradig Schwerbehinderten die Notwendigkeit ständiger Begleitung stets anzunehmen, wenn sie
zu den in Abs 5 AHP genannten Personen gehören, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Von den dort
genannten Personengruppen kommt nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hier nur die der
jugendlichen Gehörlosen in Betracht. Daß der Kläger 1989 nicht mehr zu diesem Personenkreis
gehörte, hat der Senat oben unter 2. dargelegt. Dafür, daß er aus sonstigen in AHP 1983 genannten
Gesichtspunkten heraus im Einzelfall ständige Begleitung benötigt, ergibt sich aus den bindenden (§
SGG) Feststellungen des LSG kein Hinweis. Der Senat hat schließlich auch geprüft, ob die AHP
1983 auch hinsichtlich der Voraussetzungen für das Merkzeichen B einer Korrektur bedürfen. Er hat
dies aber aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich des Merkzeichens G verneint.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.