GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
ADHS GdB-Tabelle 2026
Erwachsene · Kinder und Jugendliche · Depression und Komorbidität · Teil B Nr. 3.5.2 VMG
Welcher GdB kommt bei ADHS in Betracht?
Kurzantwort: Die Diagnose ADHS oder ADS allein bestimmt den GdB nicht. Maßgeblich sind die sozialen Anpassungs- und Integrationsschwierigkeiten in mehreren Lebensbereichen und der tatsächlich erforderliche Unterstützungs- oder Beaufsichtigungsbedarf.
Teilhabesituation
GdB-Rahmen
keine sozialen Anpassungsschwierigkeiten
keine Teilhabebeeinträchtigung
soziale Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit
10–20
Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen oder überaltersgemäße Beaufsichtigung
30–40
Integration nur mit umfassender Unterstützung / Beaufsichtigung
50–70
Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich
80–100
Für Erwachsene besonders wichtig: Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS nach Nr. 3.5.2 VMG regelhaft nicht mehr als 50.
Teil B Nr. 3.5.2 VMG – Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen
Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM müssen erfüllt sein. Für die GdB-Bewertung ist die Auswirkung auf die soziale Integrationsfähigkeit entscheidend.
3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten
keine Teilhabebeeinträchtigung
soziale Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit
10–20
Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen oder überaltersgemäße Beaufsichtigung
30–40
Integration nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung möglich
50–70
Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich
80–100
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
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Kommentar
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
10-20
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
30-40
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
50-70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
80-100
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel- Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen.
Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist.
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Leitsätze
Autismus Volljährigkeit
Die Vorgaben und Bewertungsmaßstäbe von Ziffer 3.5.1 der versorgungsmedizinischen Grundsätze – tiefgreifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypische Autismus, Asperger-Syndrom) gelten auch für die Bewertung dieser Befunde im Erwachsenenalter.
Wird bei einem schwerbehinderten Menschen im Kindesalter Hilflosigkeit (Merkzeichen H) anerkannt, so führt nicht bereits die Vollendung des 18. Lebensjahrs automatisch dazu, dass dieses Merkzeichen entzogen werden kann. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben (vgl Teil A Nr 4 VMG) (weiterhin) gegeben sind oder nicht.
Besteht bei einem jungen Erwachsenen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus, so kann Hilflosigkeit auch dann gegeben sein, wenn keine wesentlichen körperlichen Funktionseinschränkungen vorliegen.
3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS
10-20
mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel- Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS
30-40
mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS
50-70
mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS
80-100
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 3.5.2 VMG
ADHS und ADS im Schwerbehindertenrecht – GdB bei Erwachsenen und Kindern
Entscheidend ist nicht die Diagnose ADHS oder ADS als solche, sondern die konkrete Teilhabebeeinträchtigung. Bei Erwachsenen stehen insbesondere Arbeit, Tagesstruktur, soziale Beziehungen, Selbstorganisation und Komorbiditäten wie Depression oder Angst im Mittelpunkt; bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich Schule, Förderung und Beaufsichtigung.
Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte zu einer isolierten GdB-Festsetzung allein wegen ADHS ist vergleichsweise dünn. Der derzeit aussagekräftigste direkte Fall ist das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2024 – L 11 SB 286/23 mit einem Einzel-GdB von 40. Einen sauber belegten oberen Gerichtsfall, in dem reines ADHS ohne wesentliche weitere psychische Entwicklungsstörung erstmals mit GdB 50–70 oder 80–100 bewertet wurde, hat die Recherche nicht ergeben. Fälle in diesen Bereichen müssen deshalb besonders sorgfältig von Misch- und Analogiefällen getrennt werden.
1. Bewertungsstufen der Nr. 3.5.2 VMG
Teilhabesituation
GdS/GdB
keine sozialen Anpassungsschwierigkeiten
keine Teilhabebeeinträchtigung
soziale Anpassungsschwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit
10–20
Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen oder über das Alter hinausgehende Beaufsichtigung
30–40
Integration nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung möglich
50–70
Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich
80–100
Besonderheit ab 25: Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS nach Nr. 3.5.2 regelhaft nicht mehr als 50. Das ist als Regelvorgabe zu lesen; für die Bewertung bleiben die tatsächlich nachgewiesenen Teilhabeeinbußen maßgeblich.
2. Der praktisch wichtigste Bereich: GdB 30–40
Das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 – L 11 SB 286/23 ist der klarste direkte Vergleichsfall. Der Senat bestätigte einen Einzel-GdB von 40 für hyperkinetische Störungen. Besonders wichtig ist seine Auslegung des Wortes „oder“ in Nr. 3.5.2: Für den Rahmen 30–40 genügt bereits eine der beiden Alternativen – Auswirkungen auf mehrere Lebensbereiche oder überaltersmäßige Beaufsichtigung. Im konkreten Fall waren sogar beide erfüllt.
Der Besuch einer Regelschule stand dem GdB 40 nicht entgegen. Maßgeblich waren der anerkannte Förderbedarf, fortbestehende hypermotorische Unruhe und Impulsivität, Beeinträchtigungen im schulischen, öffentlichen und häuslichen Leben sowie ein über das Alter hinausgehender Beaufsichtigungs- und Erinnerungsbedarf.
Praxisfolgerung: Die bloße Angabe „Regelschule“, „Ausbildung“ oder „berufstätig“ beantwortet die GdB-Frage nicht. Es muss ermittelt werden, unter welchen Bedingungen die Integration gelingt und welche personelle, organisatorische oder therapeutische Unterstützung dafür erforderlich ist.
3. Die Schwelle GdB 40/50: „umfassende Unterstützung“
Die entscheidende qualitative Schwelle liegt zwischen dem Rahmen 30–40 und 50–70. Für GdB 50 reicht es nicht, dass mehrere Lebensbereiche beeinträchtigt sind. Die Integration muss vielmehr ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung nicht möglich sein.
Eine besonders klare höchstrichterliche Bestätigung dieser Schwelle enthält das BSG, Urteil vom 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R. Zwar ging es dort um medizinisches Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht um die Feststellung eines GdB. Das BSG zog Nr. 3.5.2 aber ausdrücklich als Schweregradmaßstab heran und stellte für die Größenordnung GdS 50 auf die ohne umfassende Unterstützung nicht gelingende Integration in zentrale Lebensbereiche ab.
„Umfassend“ ist funktional zu verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Hilfe amtlich als Integrationshilfe bezeichnet oder von Angehörigen erbracht wird. Zu dokumentieren sind Umfang, Häufigkeit, Dauer und Unverzichtbarkeit der Hilfe: tägliche Strukturierung, Begleitung, Beaufsichtigung wegen Impulsdurchbrüchen oder Gefahren, Organisation von Schule/Ausbildung/Arbeit, permanente Erinnerung, Krisenintervention und gegebenenfalls Eingliederungshilfe.
4. GdB 50–70 und die Grenzen der vorhandenen Rechtsprechung
Einen sauberen oberen Gerichtsfall, in dem isoliertes ADHS ohne weitere wesentliche Entwicklungs- oder psychiatrische Störung erstmals mit GdB 50–70 bewertet wurde, konnte die Recherche nicht verifizieren. Das ist für die praktische Verwendung wichtig und sollte nicht durch Übertragung von Mischfällen verdeckt werden.
Der wichtigste Mischfall ist das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2015 – L 8 SB 318/13. Dort wirkten atypischer Autismus und eine hyperkinetische Störung zusammen. Der Senat nahm mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten an, eröffnete den Rahmen 50–70 und setzte wegen noch vorhandener Alltagskompetenzen den unteren Wert 50 an. Diese Entscheidung ist deshalb ein wichtiger funktioneller Vergleich, aber kein Beleg für GdB 50 allein wegen ADHS.
Auch das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2024 – L 11 SB 200/21 ist kein reiner ADHS-Fall. Eine kindliche Verhaltensstörung wurde analog Nr. 3.5.2 mit GdB 40 bewertet. Das gesamte Urteil wurde später durch das BSG aufgehoben und zurückverwiesen. Die Aufhebung beruhte jedoch auf der Bewertung der Hämophilie. Das BSG bezeichnet die Bemessung der Verhaltensstörung ausdrücklich als von der Revision nicht mehr angegriffen; der Verfahrensfortgang ist auf einer eigenen Seite zu B 9 SB 3/24 R dokumentiert.
5. ADHS bei Erwachsenen: Lebenslauf und tatsächliche Integration
In Erwachsenenfällen tritt die Längsschnittbetrachtung besonders deutlich hervor. Das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2022 – L 6 SB 777/21 verneinte ADHS-bedingte soziale Anpassungsschwierigkeiten. Ausschlaggebend waren erfolgreiche Ausbildung und Umschulung sowie eine berufliche Situation, in der sich die Betroffene wohlfühlte und sogar eine Erhöhung der Arbeitszeit erwogen worden war.
Ähnlich beweisorientiert ist das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2021 – L 6 SB 1841/20. Ein hoher ärztlicher GdB-Vorschlag wegen ADHS überzeugte nicht, weil Selbstbeurteilung, objektive Testung, Beobachtung und Berufsbiographie nicht schlüssig zusammenpassten.
Die Altersregel „ab 25 regelhaft nicht mehr als 50“ ersetzt diese Prüfung nicht. Sie macht vielmehr deutlich, dass bei einem Erwachsenen für einen hohen GdB besonders tragfähig nachgewiesen werden muss, wie stark die Störung trotz Reifung, Behandlung und erlernter Kompensationsstrategien weiterhin die reale Teilhabe begrenzt.
6. ADHS, Depression, Angst und andere Komorbiditäten
Das LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 – L 6 SB 113/19 zeigt ein häufiges Problem: Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Schlafstörungen können sich diagnostisch mit Depression, sozialer Phobie und ADHS überschneiden. Für den GdB kommt es nicht darauf an, jedem Symptom um jeden Preis eine einzelne Diagnose zuzuordnen. Entscheidend ist die nachgewiesene Teilhabeeinschränkung; Doppelbewertungen überlappender Funktionsfolgen sind zu vermeiden.
Beim Gesamt-GdB ist dagegen zu fragen, ob eine weitere Erkrankung die ADHS-bedingte Teilhabestörung tatsächlich verstärkt. Im Fall L 11 SB 286/23 wurde aus Einzel-GdB 40 für die hyperkinetische Störung und 20 für das Herzleiden ein Gesamt-GdB 50, weil das Herzleiden die bereits eingeschränkte schulische und sportliche Integration zusätzlich verschärfte.
7. Welche Tatsachen sollten für die GdB-Bewertung erhoben werden?
Gefahrenerkennung, Impulsivität, Weglaufen, Aggressionsdurchbrüche, Selbst- oder Fremdgefährdung, Häufigkeit und Dauer notwendiger Aufsicht.
Therapie / Hilfen
Medikation und Wirkung, Nebenwirkungen, Psychotherapie, Ergotherapie, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Betreuer, Familienhilfe, Coaching und tatsächlicher Stundenumfang.
Entscheidend ist der Unterstützungsaufwand hinter einer scheinbar gelungenen Teilhabe. „Besucht Regelschule“, „hat eine Ausbildung“ oder „ist beschäftigt“ sind nur Ausgangspunkte. Für Nr. 3.5.2 ist zu klären, ob diese Teilhabe selbständig, nur mit besonderer Förderung oder nur mit umfassender Unterstützung möglich ist.
8. Ausgewertete Entscheidungen
1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
19.12.2024 – L 11 SB 286/23Direkte Anwendung von Nr. 3.5.2
Der derzeit wichtigste direkte obere Vergleichsfall zu Nr. 3.5.2. Der Senat schöpft den Rahmen 30–40 aus, weil sowohl mehrere Lebensbereiche betroffen als auch eine über das Alter hinausgehende Beaufsichtigung erforderlich waren.
2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Senat
06.08.2024 – L 11 SB 200/21Analoge Anwendung von Nr. 3.5.2
Kein reiner ADHS-Fall, aber ein wichtiger Vergleich zur Funktion der Kriterien der Nr. 3.5.2 bei kindlichem hyperaktiv-aggressivem Verhalten und erheblichem Integrationsbedarf.
11.12.2025 – B 9 SB 3/24 RRevisionsentscheidung zum Verfahren L 11 SB 200/21
Wichtig für die Quellenkritik: Das BSG hob L 11 SB 200/21 wegen der Hämophilie-Bewertung auf und verwies zurück; die Bemessung der Verhaltensstörung war nach den Entscheidungsgründen von der Revision nicht mehr angegriffen.
5. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
13.01.2022 – L 6 SB 777/21Erwachsenenfall – negative Abgrenzung
Sehr brauchbarer Negativvergleich für Erwachsene: Berufsbiographie und tatsächliche Arbeitsplatzintegration waren mit einer erheblichen ADHS-bedingten Teilhabestörung nicht vereinbar.
6. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Senat
09.12.2021 – L 6 SB 1841/20Diagnose- und Beweiswürdigung im Erwachsenenalter
Die Entscheidung ist weniger ein 3.5.2-Stufenfall als ein Beweiswürdigungsfall: Testung, Verhaltensbeobachtung und langjährige Berufsbiographie müssen zueinander passen.
12.01.2021 – L 6 SB 113/19ADHS und psychiatrische Komorbidität
Wichtige Entscheidung gegen diagnostische Doppelzählung. Nicht die Etikettierung als ADHS oder Depression entscheidet, sondern die nachgewiesene funktionelle Teilhabeeinschränkung.
Der einzige in der Recherche gefundene obere Fall mit einer konkreten Bewertung im Bereich 50, bei dem Nr. 3.5.2 substanziell mitwirkt. Er ist aber ausdrücklich kein reiner ADHS-Fall.
9. Landessozialgericht Baden-Württemberg, 5. Senat
26.03.2025 – L 5 KR 1703/23Ergänzende krankenversicherungsrechtliche Entscheidung
Aktuelle Ergänzung zu B 1 KR 28/21 R. Der Fall bestätigt, dass bei schwerer ADHS Integrations- und Anpassungsfähigkeit sowie berufliche Leistungsfähigkeit maßgebliche funktionelle Kriterien sind.
Die vorhandene obere Rechtsprechung ergibt kein schematisches „ADHS = bestimmter GdB“. Im Zentrum stehen vielmehr drei Fragen: Welche Lebensbereiche sind tatsächlich betroffen? Welche Unterstützung ist erforderlich? Und gelingt Integration auch ohne diese Unterstützung?
Für Kinder und Jugendliche ist L 11 SB 286/23 ein besonders greifbarer Maßstab für GdB 40. Für die Schwelle 50 ist die vom BSG in B 1 KR 28/21 R ausdrücklich hervorgehobene „umfassende Unterstützung“ zentral. Für Erwachsene zeigen L 6 SB 777/21 und L 6 SB 1841/20, dass Gerichte Ausbildung, Berufsstabilität, tatsächliche Arbeitsplatzbedingungen und objektive Befunde sehr stark gewichten.
Quellenkritischer Hinweis: Der Recherchezeitraum umfasst etwa die letzten 15 Jahre und damit praktisch die gesamte Geltungszeit der seit 2011 differenzierten Nr. 3.5.2. Die Liste enthält nur Entscheidungen, deren Gericht, Datum und Aktenzeichen verifiziert werden konnten. Mischfälle, Analogiefälle und krankenversicherungsrechtliche Entscheidungen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.