GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdS motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen können.
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdS motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen – z. B. bei Feinbewegungen – führen können.
Die Gerichte stellen nicht auf die Diagnose „Polyneuropathie“ als solche ab. Entscheidend sind die funktionellen Folgen: motorische Ausfälle, sensible Störungen, neuropathische Schmerzen, Ataxie, Gangunsicherheit, Koordinationsstörungen und Einschränkungen der Feinmotorik. Bei motorischen Ausfällen verweist Nr. 3.11 ausdrücklich auf eine analoge Bewertung nach den peripheren Nervenschäden.
Für die Praxis ist deshalb eine neurologische Befundbeschreibung wesentlich aussagekräftiger als die bloße Diagnose. Besonders bedeutsam sind Kraftgrade und Paresen, Muskelatrophien, Reflexstatus, Sensibilitätsqualitäten, Stand- und Gangprüfungen, Zehen- und Hackengang, Tandemgang, Romberg, Ataxie, Nervenleitdiagnostik sowie konkrete Auswirkungen auf Greifen, Knöpfen, Schreiben, Nähen, Besteckgebrauch und andere Feinbewegungen.
| Bewertungsbereich | Typische gerichtliche Befundkonstellation | Beispiele |
|---|---|---|
| GdB 10 | Vorwiegend sensible Beschwerden wie Kribbeln, Taubheit oder zeitweilige Schmerzen; keine oder keine relevanten motorischen Ausfälle; erhaltene Reflexe und weitgehend unauffälliges Gangbild; nur begrenzte Feinmotorikstörung. | L 13 SB 58/11; L 6 SB 2562/10; L 7 SB 19/16; L 7 SB 55/17 |
| GdB 20 | Deutliche Sensibilitätsstörungen, Reizerscheinungen und neuropathische Schmerzen; Koordinations- oder Feinmotorikprobleme; leichte Ataxie oder Gangunsicherheit, jedoch noch ohne ausgeprägte Paresen oder Muskelatrophien. | L 13 SB 90/15; L 6 SB 4262/17; L 8 SB 3245/09; L 6 SB 1119/24 |
| GdB 30 | Deutlich stärker objektivierte Nervenschädigung und Funktionsstörung, insbesondere an den unteren Extremitäten, mit relevanter Gangbeeinträchtigung oder fortgeschrittener sensomotorischer Symptomatik. | L 13 SB 158/17; L 13 SB 93/13 |
| über 30 | Keine allgemeine Polyneuropathie-Tabelle. Bei erheblichen motorischen Ausfällen ist entsprechend Nr. 3.11 auf die Vergleichswerte für periphere Nervenschäden zurückzugreifen. Kombinationsdiagnosen dürfen nicht als isolierte PNP-Werte missverstanden werden. | L 13 SB 87/03 als Warnbeispiel einer Komplexbewertung |
Die Tabelle ist keine eigene GdB-Tabelle der VMG, sondern eine redaktionelle Zusammenfassung der Vergleichslinien aus den aufgeführten Entscheidungen. Maßgeblich bleibt stets der Einzelfall.
Für einen Einzel-GdB von 10 sprechen in der Rechtsprechung vor allem geringe sensible Beschwerden ohne nachgewiesene motorische Ausfälle. So stellte das LSG Berlin-Brandenburg bei L 13 SB 58/11 auf auslösbare Achillessehnenreflexe, das fehlende unsichere Gangbild und das Fehlen motorischer Ausfälle ab. Ähnlich bewertete das LSG Baden-Württemberg in L 6 SB 2562/10 eine nur beginnende Polyneuropathie mit zeitweiligen Schmerzen und Missempfindungen ohne motorische Störungen mit 10.
Auch bei Beschwerden der Hände kann GdB 10 angemessen sein. L 7 SB 19/16 betrifft chemotherapiebedingte Gefühlsstörungen ohne Krafteinbußen oder motorische Störungen. In L 7 SB 55/17 waren zwar die Fingerspitzen so beeinträchtigt, dass Nähen nicht möglich war; mangels darüber hinausgehender Feinmotorikstörung und ohne neurologische Sicherung blieb es ebenfalls bei 10.
Die praktisch wichtigste Grenzlinie verläuft zwischen 20 und 30. L 6 SB 4262/17 zeigt, dass selbst elektrophysiologisch nachgewiesene Nervenschäden einen Einzel-GdB von 30 nicht automatisch rechtfertigen. Die funktionellen Folgen müssen ein entsprechendes Ausmaß erreichen.
Besonders deutlich ist L 13 SB 158/17: Die Polyneuropathie der Beine war zunächst mit 20 zu bewerten. Erst nachdem der Sachverständige am 21.08.2018 eine deutliche Zunahme der Nervenschädigung der unteren Extremitäten festgestellt hatte, hielt der Senat 30 für gerechtfertigt. Damit liefert die Entscheidung einen selten klaren zeitlichen Vergleich derselben Erkrankung bei unterschiedlicher Funktionsschwere.
Nr. 3.11 hebt ausdrücklich hervor, dass schon leichte sensible Störungen zu relevanten Beeinträchtigungen führen können. Das bedeutet aber nicht, dass jede Parästhesie automatisch einen messbaren oder höheren GdB rechtfertigt. Gerichtlich entscheidend ist die konkrete funktionelle Auswirkung.
Bei Händen sollten insbesondere Greiffunktion, Knöpfen, Schreiben, Tastaturbedienung, Besteck, Münzen, Schlüssel, Nähen und andere feinmotorische Tätigkeiten dokumentiert werden. Bei den Füßen sind Taubheit, Brennen, neuropathische Schmerzen, Unsicherheit auf unebenem Untergrund, Stürze sowie Stand- und Gangprüfungen von Bedeutung.
Bei Paresen, Muskelatrophien und sonstigen objektivierbaren motorischen Ausfällen endet die Bewertung nicht bei einer abstrakten „Polyneuropathie-Stufe“. Nr. 3.11 ordnet vielmehr die Analogie zu den peripheren Nervenschäden an. Deshalb müssen Art, Lokalisation und Ausmaß der betroffenen Nervenfunktion konkret beschrieben werden.
Ein erheblicher Teil der neueren Rechtsprechung betrifft Polyneuropathien nach Chemotherapie. Die Spannbreite reicht von geringgradigen Handbeschwerden mit GdB 10 (L 7 SB 19/16) über deutliche sensible, koordinative und ataktische Störungen mit GdB 20 (L 13 SB 90/15) bis zu Sonderkonstellationen im sozialen Entschädigungsrecht (L 10 VE 37/23).
Die Ursache – etwa eine Chemotherapie – bestimmt nicht die Höhe des GdB. Entscheidend sind die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Therapie- und Operationsfolgen dürfen bei der Bildung des Gesamt-GdB außerdem nicht doppelt erfasst werden.
Diabetes mellitus und seine neurologischen Folgen sind getrennt nach ihren funktionellen Auswirkungen zu bewerten. L 13 SB 58/11 zeigt eine geringgradige diabetische Polyneuropathie mit GdB 10. L 13 SB 93/13 betrifft demgegenüber eine diabetische Polyneuropathie mit Gangstörung und Einzel-GdB 30. L 13 SB 158/17 zeigt zusätzlich die mögliche Steigerung einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten von 20 auf 30 bei nachgewiesener Progression.
Das LSG Baden-Württemberg hat in L 6 SB 1119/24 eine leichte bis mittelgradige Critical-Illness-Neuropathie nach schwerer Covid-19-Erkrankung mit Sensibilitätsstörungen, leichter Ataxie und neuropathischen Schmerzen mit Teil-GdB 20 bewertet. Zugleich stellt die Entscheidung klar, dass nicht ein Diagnoseschlagwort wie „Long Covid“ pauschal bewertet wird, sondern die jeweils betroffenen Funktionssysteme und ihre Auswirkungen.
Eine Polyneuropathie kann die Voraussetzungen des Merkzeichens G wesentlich mitprägen, wenn sie die Gehfähigkeit funktionell entsprechend beeinträchtigt. In L 13 SB 93/13 wurde eine diabetische Polyneuropathie mit Gangstörung mit Einzel-GdB 30 berücksichtigt. Zusammen mit einer weiteren unmittelbar gehrelevanten Schmerzbeeinträchtigung erreichten die Auswirkungen funktionell das für G erforderliche Gewicht.
Demgegenüber zeigt L 6 SB 3032/11, dass eine Polyneuropathie mit auffälligen Messbefunden und subjektiv eingeschränkter Gehstrecke nicht automatisch genügt, wenn das Gangbild insgesamt noch ausreichend sicher ist und die Voraussetzungen nicht hinreichend auf organische Funktionsausfälle zurückgeführt werden können.
Für aG gelten erheblich strengere Anforderungen. L 8 SB 1469/25 verdeutlicht, dass auch eine sensomotorische Polyneuropathie zusammen mit weiteren Erkrankungen nicht ausreicht, wenn eine außergewöhnliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann.
Die nachfolgende Übersicht verlinkt auf eigene Entscheidungsseiten. Dort werden Sachverhalt, Bewertung und praktische Bedeutung der jeweiligen Entscheidung zusammengefasst.
| Datum | Gericht | Aktenzeichen | Bewertung | Bedeutung |
|---|---|---|---|---|
| 27.01.2026 | Hessisches Landessozialgericht | L 3 SB 80/23 | kein höherer Einzel-GdB als 30 nachgewiesen | Objektivierung, Beweislast und Abgrenzung einer behaupteten schweren Polyneuropathie |
| 18.09.2025 | LSG Baden-Württemberg | L 6 SB 1119/24 | Teil-GdB 20 | Critical-Illness-Neuropathie nach schwerer Covid-19-Erkrankung |
| 24.10.2019 | LSG Berlin-Brandenburg | L 13 SB 158/17 | zunächst 20, später 30 | Schwelle Einzel-GdB 20/30 bei Polyneuropathie der unteren Extremitäten |
| 06.09.2018 | LSG Baden-Württemberg | L 6 SB 4262/17 | Einzel-GdB 20 statt 30 | Objektive Befunde, motorische Ausfälle und Grenzen elektrophysiologischer Befunde |
| 20.02.2019 | Bundessozialgericht | B 9 SB 67/18 B | keine eigene materielle GdB-Bewertung | Nichtzulassungsbeschwerde nach L 6 SB 4262/17 |
| 07.12.2017 | LSG Berlin-Brandenburg | L 13 SB 90/15 | Einzel-GdB 20 | Chemotherapiebedingte sensomotorische Polyneuropathie |
| 30.08.2017 | LSG Sachsen-Anhalt | L 7 SB 19/16 | höchstens Einzel-GdB 10 | Chemotherapiebedingte Polyneuropathie beider Hände |
| 29.01.2015 | LSG Berlin-Brandenburg | L 13 SB 93/13 | Polyneuropathie Einzel-GdB 30; Merkzeichen G bejaht | Diabetische Polyneuropathie, Gangstörung und Merkzeichen G |
| 14.12.2012 | LSG Baden-Württemberg | L 8 SB 3245/09 | Einzel-GdB 20 | Polyneuropathie der Beine, Gangunsicherheit und Gesamt-GdB |
| 13.12.2012 | LSG Baden-Württemberg | L 6 SB 2562/10 | Einzel-GdB 10 | Leicht beginnende Polyneuropathie ohne motorische Ausfälle |
| 01.12.2022 | LSG Sachsen-Anhalt | L 7 SB 55/17 | Einzel-GdB 10 | Missempfindungen an Händen und Füßen; Feinmotorik |
| 13.03.2012 | LSG Berlin-Brandenburg | L 13 SB 58/11 | Einzel-GdB 10 | Diabetische Polyneuropathie ohne motorische Ausfälle |
| 12.10.2011 | LSG Baden-Württemberg | L 6 SB 3032/11 | leichtgradige Polyneuropathie; Gutachteransatz 20 | Multifaktorielle Gangstörung und Merkzeichen G |
| 14.10.2021 | LSG Baden-Württemberg | L 6 SB 2703/20 | therapiebedingte Folgen; Zuordnungsfrage | Chemotherapiebedingte Polyneuropathie nach Brustkrebs |
| 28.11.2022 | Bundessozialgericht | B 9 SB 28/22 B | keine eigene materielle GdB-Bewertung | Nichtzulassungsbeschwerde und Sachaufklärung |
| 22.01.2026 | LSG Niedersachsen-Bremen | L 10 SB 158/22 | Einzel-GdB 20 im kombinierten neurologischen Befund | Restless-Legs-Syndrom und leichte Beinnervenschädigung/Polyneuropathie |
| 29.10.2025 | LSG Niedersachsen-Bremen | L 10 VE 37/23 | GdS 30 | Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie in der Soldatenversorgung |
| 17.10.2025 | LSG Baden-Württemberg | L 8 SB 1469/25 | Merkzeichen aG verneint | Sensomotorische Polyneuropathie und außergewöhnliche Gehbehinderung |
| 28.06.2007 | LSG Niedersachsen-Bremen | L 13 SB 87/03 | kein isolierter PNP-Wert; Komplexbewertung 60 dokumentiert | Schwere alkoholtoxische Polyneuropathie, Teillähmung/Ataxie und Merkzeichen H |
| 13.03.2012 | LSG Berlin-Brandenburg | L 13 SB 92/11 | keine materielle GdB-Entscheidung | Erstattung eines Privatgutachtens im Widerspruchsverfahren |
Die Rechtsprechung zu Nr. 3.11 lässt sich nicht in eine starre Diagnosetabelle pressen. Sie zeigt aber eine klare methodische Linie: Je geringer die objektivierten Funktionsausfälle, desto eher bleibt die Bewertung bei 10. Deutliche sensible Störungen, Schmerzen, Koordinations- oder Feinmotorikprobleme und leichte Ataxie führen in geeigneten Fällen zu 20. Für 30 verlangt die Rechtsprechung regelmäßig eine deutlich stärkere, nachvollziehbar objektivierte Funktionsstörung. Bei erheblichen motorischen Ausfällen ist die Analogie zu den peripheren Nervenschäden entscheidend.