Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

3.3 Hirntumoren

Amtlicher Text
Amtlicher Text

Teil B Nr. 3.3 VMG – Hirntumoren

Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von Art und Dignität sowie von Ausdehnung, Lokalisation und ihren Auswirkungen abhängig.

Nach Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom)
GdS nach verbliebenem Schaden
Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, wenn vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist
nicht unter 50
Maligne Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom)
wenigstens 80
Nach Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters während fünfjähriger Heilungsbewährung im Frühstadium bei geringer Leistungsbeeinträchtigung
50
Redaktioneller Kommentar

Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.

Kernaussagen der Rechtsprechung

AussageKonsequenz
Gutartiger ResttumorKein automatischer zusätzlicher GdB allein wegen des verbliebenen Tumorgewebes, wenn keine entsprechenden objektiven Funktionsfolgen oder relevante Progression nachgewiesen sind.
Unvollständig entfernter gutartiger TumorOb der Mindestwert der VMG unmittelbar oder analog anzuwenden ist, wurde durch BSG B 9 SB 42/21 B materiell nicht entschieden.
Akustikusneurinom/VestibularisschwannomBei gutartigem, stabilem Befund ist die konkrete Funktionsfolge maßgeblich; die Tumordiagnose ersetzt die Funktionsbewertung nicht.
Gesamt-GdBEndokrinologische, neurologische und andere Folgen sind funktionsbezogen zu erfassen; identische Auswirkungen dürfen nicht doppelt bewertet werden.

Entscheidungen

EntscheidungBedeutungStatus
BSG, 22.12.2021 – B 9 SB 42/21 BRest eines gutartigen Hypophysentumors; offene materielle Frage der Bewertung; VerfahrensentscheidungNichtzulassungsbeschluss
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 – L 13 SB 302/14gutartiger Hypophysenrest; ohne objektive neurologische Folgen kein eigener zusätzlicher Tumor-GdBmaterielle SB-Entscheidung
SG Aachen, 09.10.2018 – S 18 SB 1183/16Akustikusneurinom/Vestibularisschwannom; konkrete Funktionsfolgen maßgeblichmaterielle SB-Entscheidung
SG Düsseldorf, 30.06.2014 – S 35 SB 2298/12Vorinstanz im Hypophysentumor-Komplex; Einordnung nur im Verfahrenszusammenhangmaterielle Vorinstanz
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2001 – L 6 SB 130/98historischer Fall; Akustikusneurinom und postoperative Folgenhistorische Vergleichsentscheidung
Wichtig: B 9 SB 42/21 B ist keine materielle höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob ein sicher unvollständig entfernter gutartiger Hirntumor zwingend mit mindestens GdB 50 zu bewerten ist.

Beirat

Für ein Meningeom ohne Hirnschädigung, ohne relevante Symptome und ohne Operationsindikation liegt ein Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 17./18.05.2006 vor. Er dient als medizinisch-gutachtliche Auslegungshilfe; maßgeblich bleiben die VMG und die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Praktische Beweisfragen

Benötigt werden möglichst der histologische Befund, WHO-Grad, Operationsbericht mit Resektionsstatus, aktuelle MRT-Verlaufskontrollen, Angaben zu Rezidiv/Progression, neuroophthalmologische und neurologische Befunde, Anfallsanamnese, neuropsychologische Testung sowie bei Hypophysentumoren die vollständige endokrinologische Achsendiagnostik.