Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

Teil B Nr. 3.2 VMG · Nervensystem und Psyche

Narkolepsie – GdB/GdS 50 bis 80

Versorgungsmedizinische Grundsätze, Rechtsprechung 2006–2026 und praktische Kriterien für die Einordnung der Schweregrade.

Stand: 13.09.2026 · Rechtsprechungsschwerpunkt: BSG und Landessozialgerichte; SG-Rechtsprechung nur, soweit der Volltext verlässlich zugänglich ist.

Teil B Nr. 3.2 VMG – Narkolepsie

Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome – insbesondere Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen sowie Schlaflähmungen, häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen – ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.

Die VMG nennen keine festen Unterstufen für 50, 60, 70 oder 80. Die Einordnung erfolgt deshalb anhand der konkreten funktionellen Auswirkungen.

Kernaussagen der Rechtsprechung

1. GdB 50 ist der reguläre Einstieg

Teil B Nr. 3.2 VMG sieht für eine manifest ausgeprägte Narkolepsie im Regelfall den Rahmen 50–80 vor. Ein Wert unter 50 kommt nur bei einer atypisch gering ausgeprägten Ausnahme in Betracht. Die Verwaltung darf den VMG-Rahmen nicht durch ein eigenes Bewertungssystem ersetzen.

SG Nordhausen, 17.06.2015 – S 25 SB 1489/14

2. Funktion vor Diagnoseetikett

Entscheidend sind die Teilhabeeinschränkungen. Bei imperativen Schlafattacken kann eine krankhafte Schlaf-Wach-Störung mit GdB 50 zu bewerten sein, auch wenn die diagnostische Einordnung zwischen Narkolepsie und idiopathischer Hypersomnie streitig ist.

LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2022 – L 13 SB 123/21

3. GdS 60 trotz Vollzeitarbeit und Autofahren

Vollzeitarbeit, selbständige Lebensführung und sicheres Autofahren schließen GdB/GdS 50 oder 60 nicht aus. Sie können aber – zusammen mit weiteren erhaltenen Lebensbereichen – gegen eine Höherstufung auf 70 oder 80 sprechen.

LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2026 – L 10 VE 11/24

4. Kataplexien sind weder Mindestvoraussetzung noch Automatismus

Fehlende Kataplexien schließen GdB 50 nicht aus. Umgekehrt ersetzt die Diagnose „Narkolepsie Typ 1“ nicht den Nachweis von Häufigkeit und funktioneller Bedeutung konkreter Kataplexien.

Zur Entscheidung L 10 VE 11/24

Orientierung für GdB/GdS 50, 60, 70 und 80

Diese Matrix ist keine zusätzliche GdB-Tabelle und kein Punktesystem. Sie fasst lediglich die in der Rechtsprechung erkennbaren tatsächlichen Kriterien zusammen. Maßgeblich bleibt stets die Gesamtwürdigung nach Teil B Nr. 3.2 VMG.
BewertungRechtsprechungsbasierte OrientierungBesonders aussagekräftige Indizien
unter 50Nur atypischer, deutlich unter dem Regelfall liegender Verlauf. Die Formulierung „im Allgemeinen“ lässt Ausnahmen zu, rechtfertigt aber keine freie Unterbewertung.Sehr geringe Symptomdichte; geringe funktionelle Auswirkungen; deutliche Abweichung vom typischen Narkolepsiebild.
50Unterer Regelbereich einer erheblichen Narkolepsie bzw. funktionell vergleichbaren Schlaf-Wach-Störung.Deutliche Tagesschläfrigkeit; imperative Schlafattacken; Alltag muss angepasst werden; Medikation/Schlafpausen erforderlich; Selbständigkeit aber weitgehend erhalten.
60Breitere und stärkere Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen, ohne weitgehenden Verlust der beruflichen, sozialen oder selbständigen Teilhabe.Restbeschwerden trotz Therapie; Freizeit und soziale Aktivitäten deutlich reduziert; gleichwohl Vollzeitarbeit, Autofahren oder eigenständige Lebensführung noch möglich. Leitentscheidung: L 10 VE 11/24.
70Schwerer Verlauf mit deutlich umfassenderen Einschränkungen. Die moderne Rechtsprechung liefert vor allem Vergleichsfälle und Negativabgrenzungen.Mehrere Kernsymptome in erheblicher Ausprägung; weitreichende Teilhabefolgen; erhebliche Sicherheits- und Leistungsprobleme; eine Sachverständigenbewertung mit 70 ist bei „mittelschwerer mit Tendenz zur schweren Verlaufsform“ dokumentiert.
80Oberer Rand des VMG-Regelrahmens. Eine aktuelle veröffentlichte LSG-/BSG-Entscheidung, die die Schwelle 80 anhand eines ausführlichen Falles konturiert, ist bislang nicht ersichtlich.Sehr schwere Kombination mehrerer Kernsymptome und weitreichende Einschränkungen nahezu aller relevanten Lebensbereiche.

Welche Symptome sind für die Bewertung besonders wichtig?

Tagesschläfrigkeit und imperative Schlafattacken

Sie bilden in vielen Verfahren den Kern der Teilhabebeeinträchtigung. Aussagekräftig sind Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit, Situationen des Auftretens und die Frage, ob Tätigkeiten unterbrochen, Schlafpausen eingeplant oder Medikamente zur Aufrechterhaltung der Wachheit benötigt werden.

Kataplexien

Kataplexien können die Schwere deutlich erhöhen, insbesondere bei Sturz- oder Gefährdungssituationen. Sie sind aber keine zwingende Voraussetzung für GdB 50. Ihre tatsächliche Häufigkeit und funktionelle Bedeutung müssen belegt sein.

Automatisches Verhalten

Besonders relevant ist, wenn Tätigkeiten während ausgeprägter Müdigkeit unbewusst fortgesetzt werden, Fehler entstehen oder Betroffene später keine sichere Erinnerung an das Verhalten haben. Das kann Arbeit, Straßenverkehr und Alltagsorganisation erheblich beeinflussen.

Schlaflähmungen und hypnagoge Halluzinationen

Diese Symptome sind ausdrücklich in Nr. 3.2 VMG genannt. Ihre Bedeutung hängt nicht allein von ihrem Vorhandensein, sondern von Häufigkeit, Intensität und den daraus resultierenden Einschränkungen ab.

Beruf, Autofahren, Freizeit und selbständige Lebensführung

Berufstätigkeit schließt Schwerbehinderung nicht aus

Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte 2026 GdS 60 bei einem vollzeitig beschäftigten Informationselektroniker. Der Betroffene verrichtete körperlich leichte, geistig anspruchsvolle Arbeit und war beruflich mit dem Pkw unterwegs. Berufstätigkeit ist daher nur ein Teilaspekt der Gesamtwürdigung.

Praxisfolge: Entscheidend ist nicht, ob noch gearbeitet wird, sondern unter welchen krankheitsbedingten Anpassungen, mit welcher Medikation, welchen Ruhephasen und welchen Auswirkungen auf die übrigen Lebensbereiche.

Autofahren ist kein Ausschlusskriterium

Auch eine vorhandene Fahrerlaubnis und tatsächliches Fahren schließen GdB 50 oder 60 nicht aus. Bei der Abgrenzung zu 70/80 kann langfristig sicheres Fahren jedoch zusammen mit weiteren erhaltenen Teilhabefähigkeiten gegen eine besonders schwere Ausprägung sprechen.

Die Frage der Fahreignung ist von der GdB-Bewertung rechtlich zu trennen; sie kann aber tatsächliche Hinweise auf die Ausprägung der Erkrankung liefern.

Freizeit, Sport, Reisen und soziale Kontakte

Gerichte würdigen auch Freizeit und soziale Teilhabe. Erhaltene sportliche Aktivitäten, Reisen, Partnerschaft und Freundeskreis können gegen den oberen Bereich des Rahmens sprechen; ihr Fehlen beweist umgekehrt nicht automatisch GdB 70 oder 80.

Wichtig ist die Gesamtschau: Wie viel Energie bleibt nach Arbeit oder Schule? Welche Aktivitäten werden nur noch selten oder mit erheblicher Vorbereitung ausgeübt? Welche früheren Aktivitäten mussten krankheitsbedingt aufgegeben werden?

Abgrenzung zu anderen Schlafstörungen

Idiopathische Hypersomnie

Bei imperativen Schlafattacken und funktionell vergleichbarer Ausprägung kann eine Bewertung von GdB 50 gerechtfertigt sein, auch wenn die Diagnose „Narkolepsie“ nicht sicher gestellt ist.

L 13 SB 123/21

Syndrom der verzögerten Schlafphase

Keine schematische Analogie zu Nr. 3.2 VMG. Fehlen plötzlich auftretende Schlafattacken, Kataplexien und andere narkolepsietypische Symptome, ist der Bewertungsrahmen 50–80 nicht eröffnet.

L 13 SB 282/22

Schlafapnoe

Schlafapnoe wird nach Teil B Nr. 8.7 VMG bewertet. Nr. 3.2 ist nicht einschlägig, wenn ein imperativer Schlafzwang, Kataplexien, Schlaflähmungen oder andere typische Narkolepsiesymptome gerade nicht vorliegen.

LSG Baden-Württemberg, L 8 SB 1259/21
Aktueller BSG-Seitenblick: Im Urteil vom 11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R – zur Schlafapnoe spielt die funktionelle Vergleichbarkeit mit einer Narkolepsie als Schwerevergleich eine Rolle. Ein schriftlicher Volltext war bei Erstellung dieser Seite noch nicht veröffentlicht; verfügbar ist bislang insbesondere der Terminbericht.

Beweisführung und Begutachtung

Die Bewertung hängt in besonderem Maße von Symptomen ab, die sich nicht jederzeit in einer kurzen Untersuchung objektivieren lassen. Eine sorgfältige, langfristig konsistente Dokumentation ist deshalb besonders wichtig.

  • schlafmedizinische Befundberichte und Schlaflabor
  • Dokumentation von Tagesschläfrigkeit und Schlafattacken
  • Medikation, Wirkung, Nebenwirkungen und Restbeschwerden
  • ärztlich empfohlene bzw. tatsächlich eingelegte Schlafpausen
  • Fremdanamnese von Familie oder Partnern
  • Arbeitsplatzanpassungen, Pausenregelungen, Fehlzeiten
  • konkrete Einschränkungen bei Freizeit, Sport und Reisen
  • Sturzereignisse, Beinaheunfälle oder Sicherheitsprobleme

Wichtig: L 10 VE 11/24 zeigt zugleich, dass widersprüchliche Angaben zu Freizeitaktivitäten die Beweiswürdigung erheblich beeinflussen können. Nicht die möglichst dramatische, sondern die konsistente und belegbare Darstellung ist entscheidend.

Rechtsprechung zur Narkolepsie und zu funktionell vergleichbaren Schlafstörungen

Die Tabelle unterscheidet bewusst zwischen unmittelbaren Narkolepsiefällen, Vergleichsfällen und reinen Abgrenzungsentscheidungen.

EntscheidungEinordnungBedeutung für Teil B Nr. 3.2 VMGVolltext / Urteilsseite
LSG Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 VE 11/24
Direkter Narkolepsiefall; GdSGdS 50, ab 2019 GdS 60; Höherstufung auf 70 abgelehnt. Zentrale moderne Entscheidung zur Binnendifferenzierung und zur Gesamtbetrachtung von Beruf, Autofahren, Freizeit, Therapie und Glaubhaftigkeit.Urteilsseite
NI-VORIS
BSG
03.02.2025 – B 9 SB 42/24 B
Verfahrensentscheidung; VergleichsfallDas BSG entscheidet die materielle GdB-Frage nicht neu. Dokumentiert wird aber die Auseinandersetzung des LSG mit dem Narkolepsierahmen 50–80 bei einem Syndrom der verzögerten Schlafphase.dejure
LSG Nordrhein-Westfalen
08.11.2024 – L 13 VJ 4/20
Impfschadensrecht; Narkolepsie Typ 1Dokumentiert sind GdB 70 sowie G und B im Schwerbehindertenrecht. Ein Sachverständiger ordnete den Verlauf als mittelschwer mit Tendenz zur schweren Form ein und hielt GdS 70 für angemessen. Der Rechtsstreit selbst betrifft jedoch die Impfkausalität, nicht die GdB-Höhe.Urteilsseite
Sozialgerichtsbarkeit.de
LSG Berlin-Brandenburg
29.08.2024 – L 13 SB 282/22
AbgrenzungsfallSyndrom der verzögerten Schlafphase nicht analog wie Narkolepsie zu bewerten, wenn die narkolepsietypische Symptomatik fehlt. Der vom Gutachter angenommene GdB 50 wurde nicht bestätigt.Urteilsseite
dejure
LSG Baden-Württemberg
16.12.2022 – L 8 SB 1259/21
Abgrenzung SchlafapnoeNr. 3.2 VMG nicht anwendbar, wenn imperativer Schlafzwang, Kataplexien, Schlaflähmungen und sonstige typische Narkolepsiesymptome fehlen.Landesrecht BW
LSG Berlin-Brandenburg
16.06.2022 – L 13 SB 123/21
Hypersomnie / Narkolepsie-DifferentialdiagnoseKrankhafte Einschlafneigung mit imperativen Schlafattacken: Einzel-GdB 50. Die exakte diagnostische Etikettierung war nicht entscheidend; maßgeblich waren die funktionellen Auswirkungen.Urteilsseite
Sozialgerichtsbarkeit.de
LSG Hamburg
28.07.2020 – L 3 SB 15/17
Negativer NachweisfallEine vermutete Narkolepsie wurde mangels medizinisch fundierten Nachweises nicht berücksichtigt; ein späterer Befund hatte sie ausdrücklich ausgeschlossen.Volltext auf dieser Website
SG Nordhausen
17.06.2015 – S 25 SB 1489/14
Direkter NarkolepsiefallGdB 50; Begutachtungsliteratur darf den VMG-Rahmen konkretisieren, aber kein hiervon abweichendes eigenes Bewertungssystem etablieren.Volltext auf dieser Website
LSG Niedersachsen-Bremen
29.04.2003 – L 5 SB 173/01
Historische ErgänzungAußerhalb des 20-Jahres-Hauptzeitraums; ergänzend interessant für den historischen Kontext von Narkolepsie und Nachteilsausgleichen.NI-VORIS

Trendlinien aus der Rechtsprechung

  1. Der VMG-Rahmen 50–80 bleibt der Ausgangspunkt. Eigene Parallelmodelle, etwa eine schematische Übertragung der Epilepsietabelle, sind methodisch nicht zulässig.
  2. Die funktionellen Auswirkungen dominieren. Diagnosebezeichnungen helfen, ersetzen aber nicht die Bewertung von Schlafattacken, Wachheit, Sicherheit und Teilhabe.
  3. GdB 50 kann ohne Kataplexien gerechtfertigt sein. Umgekehrt führt die bloße Diagnose Typ 1 nicht automatisch zu 60, 70 oder 80.
  4. Für 60 und darüber wird die Breite der Teilhabefolgen entscheidend. Arbeit, Mobilität, selbständige Haushaltsführung, soziale Kontakte und Freizeit werden gemeinsam betrachtet.
  5. Die Schwelle zu 70/80 ist bislang nur unvollständig konturiert. Gerade deshalb sollte eine Webseite nicht mehr Präzision vortäuschen, als die veröffentlichte Rechtsprechung tatsächlich hergibt.

FAQ – Narkolepsie und GdB

Ist bei Narkolepsie automatisch mindestens GdB 50 festzustellen?
Regelmäßig ja, wenn ein typischer, funktionell erheblicher Narkolepsieverlauf vorliegt. Wegen der Formulierung „im Allgemeinen“ bleibt ein atypischer leichter Ausnahmefall unter 50 denkbar. Eine freie Unterschreitung des VMG-Rahmens ist aber nicht zulässig.
Braucht man Kataplexien für GdB 50?
Nein. Teil B Nr. 3.2 VMG verlangt keine kumulative Erfüllung sämtlicher Symptome. Entscheidend sind Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der tatsächlich vorhandenen Symptome.
Kann trotz Vollzeitarbeit GdB 60 vorliegen?
Ja. L 10 VE 11/24 bestätigt GdS 60 bei fortbestehender Vollzeitarbeit. Arbeit ist ein Teilhabeindiz, aber kein Ausschlussgrund.
Schließt Autofahren einen hohen GdB aus?
Nein. Auch tatsächliches Autofahren schließt GdB 50 oder 60 nicht aus. Es kann jedoch zusammen mit anderen erhaltenen Fähigkeiten gegen 70 oder 80 sprechen.
Ist idiopathische Hypersomnie wie Narkolepsie zu bewerten?
Nicht automatisch. Bei funktionell vergleichbaren imperativen Schlafattacken kann aber ein GdB 50 gerechtfertigt sein. Maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen.
Kann ein Syndrom der verzögerten Schlafphase nach Nr. 3.2 VMG bewertet werden?
Nicht allein wegen Tagesmüdigkeit. L 13 SB 282/22 lehnt eine schematische Analogie ab, wenn die für Narkolepsie typischen plötzlichen Schlafattacken und weiteren Kernsymptome fehlen.
Welche Unterlagen sind für ein Verfahren besonders hilfreich?
Schlafmedizinische Befunde, Medikamentenverlauf, konkrete Dokumentation von Schlafattacken und Ruhephasen, Fremdanamnese sowie nachvollziehbare Angaben zu Arbeit, Ausbildung, Haushalt, Mobilität und sozialer Teilhabe.
Gibt es eine feste gerichtliche Formel für GdB 70 oder 80?
Nein. Für 70 existieren Vergleichsfälle und Negativabgrenzungen; für 80 fehlt bislang eine moderne veröffentlichte LSG-/BSG-Entscheidung, die die Schwelle anhand eines ausführlichen Sachverhalts präzisiert.
Quellenhinweis: Die Seite wertet veröffentlichte Gerichtsentscheidungen und die vom Seitenbetreiber beschafften Volltexte aus. Entscheidungen aus Impfschadensverfahren werden nur insoweit herangezogen, wie sie Narkolepsiesymptome und deren funktionelle Bewertung dokumentieren. Wo ein Gericht die GdB-Höhe nicht selbst entschieden hat, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
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