GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze, Rechtsprechung 2006–2026 und praktische Kriterien für die Einordnung der Schweregrade.
Stand: 13.09.2026 · Rechtsprechungsschwerpunkt: BSG und Landessozialgerichte; SG-Rechtsprechung nur, soweit der Volltext verlässlich zugänglich ist.
Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome – insbesondere Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen sowie Schlaflähmungen, häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen – ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.
Die VMG nennen keine festen Unterstufen für 50, 60, 70 oder 80. Die Einordnung erfolgt deshalb anhand der konkreten funktionellen Auswirkungen.
Teil B Nr. 3.2 VMG sieht für eine manifest ausgeprägte Narkolepsie im Regelfall den Rahmen 50–80 vor. Ein Wert unter 50 kommt nur bei einer atypisch gering ausgeprägten Ausnahme in Betracht. Die Verwaltung darf den VMG-Rahmen nicht durch ein eigenes Bewertungssystem ersetzen.
SG Nordhausen, 17.06.2015 – S 25 SB 1489/14Entscheidend sind die Teilhabeeinschränkungen. Bei imperativen Schlafattacken kann eine krankhafte Schlaf-Wach-Störung mit GdB 50 zu bewerten sein, auch wenn die diagnostische Einordnung zwischen Narkolepsie und idiopathischer Hypersomnie streitig ist.
LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2022 – L 13 SB 123/21Vollzeitarbeit, selbständige Lebensführung und sicheres Autofahren schließen GdB/GdS 50 oder 60 nicht aus. Sie können aber – zusammen mit weiteren erhaltenen Lebensbereichen – gegen eine Höherstufung auf 70 oder 80 sprechen.
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2026 – L 10 VE 11/24Fehlende Kataplexien schließen GdB 50 nicht aus. Umgekehrt ersetzt die Diagnose „Narkolepsie Typ 1“ nicht den Nachweis von Häufigkeit und funktioneller Bedeutung konkreter Kataplexien.
Zur Entscheidung L 10 VE 11/24| Bewertung | Rechtsprechungsbasierte Orientierung | Besonders aussagekräftige Indizien |
|---|---|---|
| unter 50 | Nur atypischer, deutlich unter dem Regelfall liegender Verlauf. Die Formulierung „im Allgemeinen“ lässt Ausnahmen zu, rechtfertigt aber keine freie Unterbewertung. | Sehr geringe Symptomdichte; geringe funktionelle Auswirkungen; deutliche Abweichung vom typischen Narkolepsiebild. |
| 50 | Unterer Regelbereich einer erheblichen Narkolepsie bzw. funktionell vergleichbaren Schlaf-Wach-Störung. | Deutliche Tagesschläfrigkeit; imperative Schlafattacken; Alltag muss angepasst werden; Medikation/Schlafpausen erforderlich; Selbständigkeit aber weitgehend erhalten. |
| 60 | Breitere und stärkere Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen, ohne weitgehenden Verlust der beruflichen, sozialen oder selbständigen Teilhabe. | Restbeschwerden trotz Therapie; Freizeit und soziale Aktivitäten deutlich reduziert; gleichwohl Vollzeitarbeit, Autofahren oder eigenständige Lebensführung noch möglich. Leitentscheidung: L 10 VE 11/24. |
| 70 | Schwerer Verlauf mit deutlich umfassenderen Einschränkungen. Die moderne Rechtsprechung liefert vor allem Vergleichsfälle und Negativabgrenzungen. | Mehrere Kernsymptome in erheblicher Ausprägung; weitreichende Teilhabefolgen; erhebliche Sicherheits- und Leistungsprobleme; eine Sachverständigenbewertung mit 70 ist bei „mittelschwerer mit Tendenz zur schweren Verlaufsform“ dokumentiert. |
| 80 | Oberer Rand des VMG-Regelrahmens. Eine aktuelle veröffentlichte LSG-/BSG-Entscheidung, die die Schwelle 80 anhand eines ausführlichen Falles konturiert, ist bislang nicht ersichtlich. | Sehr schwere Kombination mehrerer Kernsymptome und weitreichende Einschränkungen nahezu aller relevanten Lebensbereiche. |
Sie bilden in vielen Verfahren den Kern der Teilhabebeeinträchtigung. Aussagekräftig sind Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit, Situationen des Auftretens und die Frage, ob Tätigkeiten unterbrochen, Schlafpausen eingeplant oder Medikamente zur Aufrechterhaltung der Wachheit benötigt werden.
Kataplexien können die Schwere deutlich erhöhen, insbesondere bei Sturz- oder Gefährdungssituationen. Sie sind aber keine zwingende Voraussetzung für GdB 50. Ihre tatsächliche Häufigkeit und funktionelle Bedeutung müssen belegt sein.
Besonders relevant ist, wenn Tätigkeiten während ausgeprägter Müdigkeit unbewusst fortgesetzt werden, Fehler entstehen oder Betroffene später keine sichere Erinnerung an das Verhalten haben. Das kann Arbeit, Straßenverkehr und Alltagsorganisation erheblich beeinflussen.
Diese Symptome sind ausdrücklich in Nr. 3.2 VMG genannt. Ihre Bedeutung hängt nicht allein von ihrem Vorhandensein, sondern von Häufigkeit, Intensität und den daraus resultierenden Einschränkungen ab.
Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte 2026 GdS 60 bei einem vollzeitig beschäftigten Informationselektroniker. Der Betroffene verrichtete körperlich leichte, geistig anspruchsvolle Arbeit und war beruflich mit dem Pkw unterwegs. Berufstätigkeit ist daher nur ein Teilaspekt der Gesamtwürdigung.
Praxisfolge: Entscheidend ist nicht, ob noch gearbeitet wird, sondern unter welchen krankheitsbedingten Anpassungen, mit welcher Medikation, welchen Ruhephasen und welchen Auswirkungen auf die übrigen Lebensbereiche.
Auch eine vorhandene Fahrerlaubnis und tatsächliches Fahren schließen GdB 50 oder 60 nicht aus. Bei der Abgrenzung zu 70/80 kann langfristig sicheres Fahren jedoch zusammen mit weiteren erhaltenen Teilhabefähigkeiten gegen eine besonders schwere Ausprägung sprechen.
Die Frage der Fahreignung ist von der GdB-Bewertung rechtlich zu trennen; sie kann aber tatsächliche Hinweise auf die Ausprägung der Erkrankung liefern.
Gerichte würdigen auch Freizeit und soziale Teilhabe. Erhaltene sportliche Aktivitäten, Reisen, Partnerschaft und Freundeskreis können gegen den oberen Bereich des Rahmens sprechen; ihr Fehlen beweist umgekehrt nicht automatisch GdB 70 oder 80.
Wichtig ist die Gesamtschau: Wie viel Energie bleibt nach Arbeit oder Schule? Welche Aktivitäten werden nur noch selten oder mit erheblicher Vorbereitung ausgeübt? Welche früheren Aktivitäten mussten krankheitsbedingt aufgegeben werden?
Bei imperativen Schlafattacken und funktionell vergleichbarer Ausprägung kann eine Bewertung von GdB 50 gerechtfertigt sein, auch wenn die Diagnose „Narkolepsie“ nicht sicher gestellt ist.
L 13 SB 123/21Keine schematische Analogie zu Nr. 3.2 VMG. Fehlen plötzlich auftretende Schlafattacken, Kataplexien und andere narkolepsietypische Symptome, ist der Bewertungsrahmen 50–80 nicht eröffnet.
L 13 SB 282/22Schlafapnoe wird nach Teil B Nr. 8.7 VMG bewertet. Nr. 3.2 ist nicht einschlägig, wenn ein imperativer Schlafzwang, Kataplexien, Schlaflähmungen oder andere typische Narkolepsiesymptome gerade nicht vorliegen.
LSG Baden-Württemberg, L 8 SB 1259/21Die Bewertung hängt in besonderem Maße von Symptomen ab, die sich nicht jederzeit in einer kurzen Untersuchung objektivieren lassen. Eine sorgfältige, langfristig konsistente Dokumentation ist deshalb besonders wichtig.
Wichtig: L 10 VE 11/24 zeigt zugleich, dass widersprüchliche Angaben zu Freizeitaktivitäten die Beweiswürdigung erheblich beeinflussen können. Nicht die möglichst dramatische, sondern die konsistente und belegbare Darstellung ist entscheidend.
Die Tabelle unterscheidet bewusst zwischen unmittelbaren Narkolepsiefällen, Vergleichsfällen und reinen Abgrenzungsentscheidungen.
| Entscheidung | Einordnung | Bedeutung für Teil B Nr. 3.2 VMG | Volltext / Urteilsseite |
|---|---|---|---|
| LSG Niedersachsen-Bremen 22.01.2026 – L 10 VE 11/24 | Direkter Narkolepsiefall; GdS | GdS 50, ab 2019 GdS 60; Höherstufung auf 70 abgelehnt. Zentrale moderne Entscheidung zur Binnendifferenzierung und zur Gesamtbetrachtung von Beruf, Autofahren, Freizeit, Therapie und Glaubhaftigkeit. | Urteilsseite NI-VORIS |
| BSG 03.02.2025 – B 9 SB 42/24 B | Verfahrensentscheidung; Vergleichsfall | Das BSG entscheidet die materielle GdB-Frage nicht neu. Dokumentiert wird aber die Auseinandersetzung des LSG mit dem Narkolepsierahmen 50–80 bei einem Syndrom der verzögerten Schlafphase. | dejure |
| LSG Nordrhein-Westfalen 08.11.2024 – L 13 VJ 4/20 | Impfschadensrecht; Narkolepsie Typ 1 | Dokumentiert sind GdB 70 sowie G und B im Schwerbehindertenrecht. Ein Sachverständiger ordnete den Verlauf als mittelschwer mit Tendenz zur schweren Form ein und hielt GdS 70 für angemessen. Der Rechtsstreit selbst betrifft jedoch die Impfkausalität, nicht die GdB-Höhe. | Urteilsseite Sozialgerichtsbarkeit.de |
| LSG Berlin-Brandenburg 29.08.2024 – L 13 SB 282/22 | Abgrenzungsfall | Syndrom der verzögerten Schlafphase nicht analog wie Narkolepsie zu bewerten, wenn die narkolepsietypische Symptomatik fehlt. Der vom Gutachter angenommene GdB 50 wurde nicht bestätigt. | Urteilsseite dejure |
| LSG Baden-Württemberg 16.12.2022 – L 8 SB 1259/21 | Abgrenzung Schlafapnoe | Nr. 3.2 VMG nicht anwendbar, wenn imperativer Schlafzwang, Kataplexien, Schlaflähmungen und sonstige typische Narkolepsiesymptome fehlen. | Landesrecht BW |
| LSG Berlin-Brandenburg 16.06.2022 – L 13 SB 123/21 | Hypersomnie / Narkolepsie-Differentialdiagnose | Krankhafte Einschlafneigung mit imperativen Schlafattacken: Einzel-GdB 50. Die exakte diagnostische Etikettierung war nicht entscheidend; maßgeblich waren die funktionellen Auswirkungen. | Urteilsseite Sozialgerichtsbarkeit.de |
| LSG Hamburg 28.07.2020 – L 3 SB 15/17 | Negativer Nachweisfall | Eine vermutete Narkolepsie wurde mangels medizinisch fundierten Nachweises nicht berücksichtigt; ein späterer Befund hatte sie ausdrücklich ausgeschlossen. | Volltext auf dieser Website |
| SG Nordhausen 17.06.2015 – S 25 SB 1489/14 | Direkter Narkolepsiefall | GdB 50; Begutachtungsliteratur darf den VMG-Rahmen konkretisieren, aber kein hiervon abweichendes eigenes Bewertungssystem etablieren. | Volltext auf dieser Website |
| LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2003 – L 5 SB 173/01 | Historische Ergänzung | Außerhalb des 20-Jahres-Hauptzeitraums; ergänzend interessant für den historischen Kontext von Narkolepsie und Nachteilsausgleichen. | NI-VORIS |