Einordnung
Die Entscheidung grenzt ein Syndrom der verzögerten Schlafphase von der Narkolepsie ab. Der vom Sachverständigen angenommene Vergleich mit Nr. 3.2 VMG und ein daraus abgeleiteter höherer GdB wurden nicht übernommen.
Ausgangslage
Ein Sachverständiger hatte für das Syndrom der verzögerten Schlafphase einen Einzel-GdB von 40 und für eine psychische Störung einen weiteren Einzel-GdB von 30 angenommen und insgesamt GdB 50 empfohlen. Das LSG folgte dieser Einordnung nicht.
Warum keine Analogie zu Narkolepsie?
Das Gericht stellte darauf ab, dass die für Narkolepsie typischen plötzlich auftretenden Schlafattacken nicht vorlagen. Ebenso fehlten Kataplexien und Schlaflähmungen. Die Schlafproblematik beruhte vielmehr auf einem verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus.
Bewertung
Das LSG bewertete die Teilhabebeeinträchtigungen im Funktionssystem Nervensystem und Psyche zusammen mit nicht mehr als GdB 30. Der Narkolepsierahmen 50–80 war nach seiner Auffassung nicht eröffnet.
BSG-Nachgang
Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (BSG, 03.02.2025 – B 9 SB 42/24 B). Das BSG traf damit keine neue materielle Entscheidung zur GdB-Höhe; es verwarf die Beschwerde als unzulässig.