Rechtsprechung · Narkolepsie / Schlaf-Wach-Störungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2022 – L 13 SB 123/21

Krankhafte Einschlafneigung / Hypersomnie: Einzel-GdB 50

GdB 50

Einordnung

Das LSG bestätigte einen Gesamt-GdB von 50. Die zentrale Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass die funktionelle Schlaf-Wach-Störung und ihre Teilhabefolgen im Vordergrund stehen – nicht die Frage, ob diagnostisch exakt „Narkolepsie“ oder „idiopathische Hypersomnie“ zu bezeichnen ist.

Sachverhalt

Bei der Klägerin bestand eine ausgeprägte krankhafte Einschlafneigung. Ein behandelndes Schlafzentrum hatte eine idiopathische Hypersomnie diagnostiziert; die gerichtliche Sachverständige hielt aufgrund des imperativen Schlafdrangs und der Schlafattacken in unpassenden Situationen eine Narkolepsie für wahrscheinlicher.

Bewertung durch das Gericht

Das LSG bestätigte den Einzel-GdB von 50 für die krankhafte Schlafstörung. Entscheidend waren die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen. Die genaue diagnostische Zuordnung war für das Ergebnis nicht ausschlaggebend.

Bedeutung für Teil B Nr. 3.2 VMG

Leitgedanke: Bei einer funktionell mit Narkolepsie vergleichbaren imperativen Einschlafneigung kann GdB 50 gerechtfertigt sein. Nicht jede Hypersomnie ist automatisch nach Nr. 3.2 zu bewerten; erforderlich ist die funktionelle Vergleichbarkeit.

Abgrenzung zu L 13 SB 282/22

Die Entscheidung lässt sich gut mit dem späteren Urteil L 13 SB 282/22 vergleichen. Dort fehlten gerade die plötzlich auftretenden Schlafattacken und weitere typische Narkolepsiesymptome. Deshalb wurde der Narkolepsierahmen nicht analog herangezogen.

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