Einordnung
Das LSG bestätigte einen Gesamt-GdB von 50. Die zentrale Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass die funktionelle Schlaf-Wach-Störung und ihre Teilhabefolgen im Vordergrund stehen – nicht die Frage, ob diagnostisch exakt „Narkolepsie“ oder „idiopathische Hypersomnie“ zu bezeichnen ist.
Sachverhalt
Bei der Klägerin bestand eine ausgeprägte krankhafte Einschlafneigung. Ein behandelndes Schlafzentrum hatte eine idiopathische Hypersomnie diagnostiziert; die gerichtliche Sachverständige hielt aufgrund des imperativen Schlafdrangs und der Schlafattacken in unpassenden Situationen eine Narkolepsie für wahrscheinlicher.
Bewertung durch das Gericht
Das LSG bestätigte den Einzel-GdB von 50 für die krankhafte Schlafstörung. Entscheidend waren die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen. Die genaue diagnostische Zuordnung war für das Ergebnis nicht ausschlaggebend.
Bedeutung für Teil B Nr. 3.2 VMG
Abgrenzung zu L 13 SB 282/22
Die Entscheidung lässt sich gut mit dem späteren Urteil L 13 SB 282/22 vergleichen. Dort fehlten gerade die plötzlich auftretenden Schlafattacken und weitere typische Narkolepsiesymptome. Deshalb wurde der Narkolepsierahmen nicht analog herangezogen.