Einordnung
Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung der Narkolepsie als Impfschaden nach Pandemrix und nicht die Feststellung des GdB. Für die Narkolepsie-Seite ist die Entscheidung dennoch als tatsächlicher Vergleichsfall wertvoll, weil der Volltext den anerkannten Schwerbehindertenstatus und eine sachverständige Schwereeinschätzung dokumentiert.
Dokumentierter Schwerbehindertenstatus
Im Tatbestand ist festgehalten, dass bei der Klägerin seit dem 11.12.2015 ein GdB von 70 und die Nachteilsausgleiche G und B anerkannt waren. Das LSG musste über diese Feststellungen jedoch nicht entscheiden.
Symptombild
Beschrieben wurden eine ausgeprägte Tagesschläfrigkeit, Schwierigkeiten beim längeren Lesen sowie automatisches Verhalten. Nach Angaben im Verfahren schrieb die Klägerin bei Müdigkeit ganze Seiten falsch. Zusätzlich bestanden Störungen des Nachtschlafs.
Sachverständigenbewertung
Ein im Verfahren tätiger Sachverständiger beschrieb eine mittelschwere mit Tendenz zur schweren Verlaufsform der Narkolepsie und hielt einen GdS von 70 für gerechtfertigt. Diese Aussage erfolgte im Rahmen eines Impfschadensverfahrens.
Was man aus der Entscheidung nicht ableiten darf
Nutzen als Vergleichsfall
Für die Binnendifferenzierung der Nr. 3.2 VMG ist der Fall dennoch hilfreich: Er dokumentiert ein deutlich schwereres tatsächliches Bild als L 10 VE 11/24 und bietet deshalb einen positiven Orientierungspunkt für den Bereich um 70 – allerdings ohne bindenden Rechtssatz zur GdB-Höhe.