BSG, 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 R
Teil B Nr. 16 VersMedV · Blut, blutbildende Organe, Immunsystem · Rechtsprechungsseite
Einordnung
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 16 VMG
· SozR 4-3250 § 152 Nr. 6 (vorgesehen)
· SozR 4-3250 § 152 Nr. 6 (vorgesehen)
Entscheidungstext
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 6. August 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob bei dem Kläger ab dem 31.7.2018 ein Grad der
Behinderung (GdB) von 80 und ab dem 25.3.2019 von 90 festzustellen ist.
Der Kläger ist 2017 geboren und leidet an einer schweren Hämophilie A (erblich bedingte
Störung der Blutgerinnung) mit einer Restaktivität von antihämophielem Globulin (AHG) von
weniger als einem Prozent. Auf seinen Erstantrag vom 31.7.2018 stellte der Beklagte einen GdB
von 30 fest und erkannte das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zu (Bescheid vom 29.8.2018). Mit
Widerspruch vom 14.9.2018 begehrte der Kläger unter anderem einen GdB von 80 bis 100.
Aufgrund der schwierigen Venenverhältnisse sei ihm am 13.8.2018 ein zentralvenöser
Broviac-Katheter implantiert worden, er sei vermehrt verletzungsgefährdet und auf ständige
Beobachtung, Begleitung und Pflege angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2019
wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das SG weitere medizinische Unterlagen angefordert und
ein amtsärztliches Gutachten des Landkreises O vom 25.3.2019 beigezogen. Nach Abgabe
eines Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 15.2.2021 unter Feststellung eines GdB von 40
ab dem 31.7.2018 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Nachfrage
des SG mit Schriftsatz vom 29.3.2021 erklärt, der Entwurf zur Sechsten Verordnung zur
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sei zwar nicht verbindlich, enthalte
aber den aktuellen, international anerkannten Stand zu den dort aufgeführten
Gesundheitsstörungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und beruhe auf den Empfehlungen
des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim BMAS.
Im Nachgang zu einer psychologischen Stellungnahme zum aktuellen Entwicklungsstand des
Klägers vom Sozialpädiatrischen Zentrum für chronisch kranke Kinder der Charité (SPZ) vom
10.6.2021 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6.7.2021 ein weiteres Teilanerkenntnis unter
Feststellung eines GdB von 50 ab dem 10.6.2021 abgegeben unter Anerkennung einer
Verhaltensstörung mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen
analog Teil B Nr 3.5.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) der Anlage zu § 2
VersMedV mit einem Einzel-GdB von 30.
Das SG hat nach Aufrechterhaltung der Klage den Beklagten unter Abänderung des Bescheids
vom 29.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2019 in der Fassung der
Teilanerkenntnisse vom 15.2.2021 und 6.7.2021 verpflichtet, bei dem Kläger für den Zeitraum
vom 31.7.2018 bis 24.3.2019 einen GdB von 80 und mit Wirkung ab dem 25.3.2019 von 90
sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B festzustellen. Die
Bewertung der Bluterkrankheit richte sich nach Teil B Nr 16.10 der VMG und sei mit einem
Einzel-GdB von 80 zu bewerten. Eine höhere Bewertung komme nicht in Betracht, da nach den
Arztberichten der Charité und den Berichten des SPZ eine Besserung bzw Stabilisierung zu
verzeichnen sei. Zuletzt sei eine prophylaktische Behandlung eingeleitet worden, die auch den
Katheter entbehrlich mache und eine normale Teilhabe des Klägers am Alltag weiter erleichtere.
Für die psychische Störung sei im Funktionssystem Nervensystem und Psyche ein Einzel-GdB
von 40 ab dem 25.3.2019 anzunehmen mit einer Erhöhung des Gesamt-GdB auf 90, weil das
störungsbedingt impulsive und aggressive Verhalten des Klägers die Gefahr von Verletzungen
mit Blutungsfolgen erhöhe und somit von einer gegenseitigen negativen Beeinflussung der
Erkrankungen auszugehen sei (Urteil vom 26.8.2021).
Das LSG hat die Berufung des Beklagten nach Rücknahme der Klage betreffend das
Merkzeichen B zurückgewiesen. Angesichts der Entwicklung der beim Kläger bestehenden
schweren Hämophilie A mit einer Restaktivität von AHG mit weniger als ein Prozent sei die
Bewertung mit einem GdB von 80 nach Teil B Nr 16.10 VMG am unteren Rand der
vorgegebenen Spannbreite angemessen. Bei der Bewertung der Verhaltens- und emotionalen
Störung mit einem GdB von 40 ab dem 25.3.2019 analog Teil B 3.5.2 VMG werde auf die
zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen. Ab diesem Zeitpunkt erhöhe sich der
Gesamt-GdB auf 90. Zwar sei fraglich, ob Teil B Nr 16.10 VMG den Vorgaben in den §§ 2 und
SGB IX noch gerecht werde. Die Regelungen zur Hämophilie fänden gleichwohl
Anwendung. Die VersMedV habe Gesetzesrang und der Gesetzgeber gehe nicht einmal aktuell
von der Notwendigkeit der Anpassung der VersMedV an den Stand der medizinischen
Wissenschaft aus. Teil B Nr 16.10 VMG regele die GdB-Höhe unabhängig von etwaigen
Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich nach dem Grad der Restaktivität des AHG und
verdränge als spezielleres Recht das allgemeinere Recht in § 152 SGB IX. Dies verstoße nicht
gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte, die vom LSG vorgenommene Anwendung des
spezielleren Rechts der Regelungen zur Hämophilie in der VersMedV widerspreche § 152 Abs 1
Satz 4 SGB IX und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Nach dem aktuellen medizinischen Stand
der Wissenschaft sei die Teilhabebeeinträchtigung einer Hämophilie A mit einer Restaktivität
kleiner als ein Prozent nicht allein aufgrund der Erkrankung selbst so gravierend, dass diese mit
einem GdB von 80 oder mehr zu bewerten ist. Diese sei auch nach dem Therapieaufwand sowie
der Einschnitte in der Lebensführung zu bestimmen. Behinderte Menschen mit annähernd
gleicher Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erhielten ansonsten einen
unterschiedlichen GdB.
Auch innerhalb von Teil B Nr 16.10 VMG komme es zu einer Ungleichbehandlung, weil die
Blutungsneigung bei der schweren und leichten Form im Gegensatz zur mittelschweren Form
unerwähnt bleibe. Hier fordere der Gesetzgeber einen medizinisch notwendigen
Therapieaufwand in Form der Behandlung der Blutungsneigung, sodass Teil B Nr 16.10 VMG
nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden könne.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2024 sowie des
Sozialgerichts Neuruppin vom 26. August 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG mit der darin enthaltenen
Bestätigung der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, bei dem Kläger für die
Zeit vom 31.7.2018 bis zum 24.3.2019 einen GdB von 80 und danach von 90 festzustellen.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens B ist der Rechtsstreit nach Rücknahme der
Klage erledigt (§ 102 Abs 1 Satz 2 SGG).
B. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG tragen nicht die Verurteilung des
Beklagten zur Feststellung eines höheren GdB ab dem 31.7.2018. Da der Kläger erfolgreich
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Feststellung eines GdB
erhoben und der Beklagte dagegen Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit nach dem Sach-
und Streitstand zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den
Tatsachengerichten und für die Verpflichtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt der
Revisionsentscheidung maßgeblich (vgl BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R mwN). Damit ist vorliegend das SGB IX in der ab dem 1.1.2025 geltenden zuletzt geänderten
Fassung des Gesetzes vom 22.12.2023 anzuwenden (Art 6 des
Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024, BGBl I Nr 412) und die VersMedV vom 10.12.2008 (BGBl
I 2412) ab dem 3.10.2025 in der zuletzt geänderten Fassung vom 29.9.2025 (BGBl I Nr 228)
zugrunde zu legen.
1. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob der
Beklagte es zutreffend abgelehnt hat, den GdB des Klägers wegen der bei ihm bestehenden
Gesundheitsstörungen ab dem 31.7.2018 mit 80 und ab dem 25.3.2019 mit 90 festzustellen.
Nach § 152 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
des behinderten Menschen (vgl § 2 Abs 1 SGB IX) das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB fest. Liegen wie bei dem Kläger mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; zB BSG Urteil vom
27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4 3250 § 152 Nr 4 mwN): Im ersten Schritt sind die
einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von
der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus
ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen (Teil A Nr
1.2 VMG). Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen in Teil B
zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten (Teil A Nr 3.1 Satz 1 VMG). Im dritten Schritt
ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr
3.2 Satz 2 VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3.1 Satz 2
iVm Nr 3.2 und 3.3 VMG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe (stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4 3250 § 152 Nr 4 mwN). Bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen
(erster Schritt) müssen die Tatsachengerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39/20 B mwN). Bei der
Bemessung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen
der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an, § 152 Abs 1 Satz 4
und Abs 3 Satz 1 SGB IX (in der Fassung des Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung eines
inklusiven Arbeitsmarktes vom 6.6.2023, BGBl I Nr 146, Seite 2 mit Wirkung vom 1.1.2024). Bei
diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu
beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf
gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B
SB 6/19 R - SozR 4 1300 § 48 Nr 40 ; BSG Beschluss vom 18.4.2019 - B 9 SB 2/19
BH ; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 9 SB 20/17 B ).
2. Von diesen Vorgaben ist das LSG in entscheidungserheblicher Hinsicht abgewichen. Es hat
bei der Bewertung des GdB (vgl Teil B Nr 1a VMG alte Fassung - aF -; seit 3.10.2025 Teil A Nr 1
und 3 VMG) für die Hämophilie A des Klägers die speziellen Vorgaben der VMG für das
Funktionssystem "Blut, blutbildende Organe, Immunsystem" (Teil B Nr 16 VMG) nach Teil B Nr
16.10 VMG und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen iS von § 152 Abs 1
Satz 4 SGB IX nicht vollständig berücksichtigt. Zwar hat das Berufungsgericht zunächst zu
Recht die Gesundheitsstörung der Hämophilie A Teil B Nr 16.10 VMG zugeordnet (dazu unter
a). Jedoch hat es bei der Bewertung der von ihm festgestellten Einschränkungen den
medizinisch notwendigen Therapieaufwand und die daraus resultierenden Folgen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht hinreichend berücksichtigt (dazu unter b).
a) Das Berufungsgericht hat wie zuvor das SG die Hämophilie A beim Kläger revisionsrechtlich
nicht angreifbar Teil B Nr 16.10 VMG zugeordnet und seiner Entscheidung nicht die
GdB-Bewertung im Entwurf des BMAS zur Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV
vom 28.8.2018 (abrufbar unter: https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/sechste-verordnung-z
ur-aenderung-der-versorgungsmedizin-verordnung-versmedv/) zugrunde gelegt. Die VersMedV
vom 10.12.2008 (BGBl I 2412; zuletzt geändert durch Gesetze vom 12.12.2019, BGBl I 2652,
vom 6.6.2023, BGBl I 6 und mit Verordnung vom 29.9.2025, BGBl I 228) hat mit Gesetz vom
7.1.2015 (BGBl II 15) in § 70 Abs 2 SGB IX eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage
erhalten. Diese befindet sich seit dem 1.1.2018 in § 153 Abs 2 SGB IX (Gesetz vom 23.12.2016,
BGBl I 3234). Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat das BMAS mit der Änderungsverordnung
der VersMedV vom 29.9.2025 (BGBl I Nr 228) nach Maßgabe von § 241 Abs 5 SGB IX erstmals
Gebrauch gemacht. Der Verordnungsgeber hat mit ihr in einem ersten Schritt lediglich Teil A der
VMG (Anlage zu § 2 VersMedV) geändert und Teil B Nr 1 der VMG gestrichen. Dadurch und
durch insgesamt 13 Verweise auf Teil B der VMG hat er aber deutlich gemacht, dass dieser Teil
- abgesehen von Nr 1 - zunächst unverändert fortgelten soll. Damit ist auch dieser Teil vom
Regelungswillen des Verordnungsgebers umfasst, sodass es auch insoweit keines Rückgriffs
auf die Übergangsregelung des § 241 Abs 5 SGB IX mehr bedarf (vgl zur historischen
Entwicklung: BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR 4-3250 § 152
Nr 2 mwN). Der Sachverständigenbeirat hat sich Ende 2023 neu konstituiert und
beabsichtigt die Überarbeitung dieses Teils der VMG in Angriff zu nehmen (Stellungnahme der
Parlamentarischen Staatssekretärin im BMAS Kerstin Griese vom 18.9.2024, BT-Drucks
20/12913 Nr 58 vom 20.9.2024).
b) Soweit das LSG die Folgen der von ihm festgestellten Einschränkungen des Klägers infolge
der Hämophilie ausschließlich in Anwendung der Vorgaben in Teil B Nr 16.10 VMG ohne
Berücksichtigung des medizinisch notwendigen Therapieaufwands bewertet hat, hat es die
Vorgaben der VMG (Teil B Nr 1a VMG aF bzw seit 3.10.2025 Teil A Nr 1 und 3 VMG) und den
aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft jedoch nur unvollständig
berücksichtigt. Denn Teil B Nr 16.10 VMG ist unter Einbeziehung der Blutungsneigung, des
Therapieaufwands und sonstiger Auswirkungen der Hämophilie auslegungsfähig. Dort sind für
die Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)
folgende Bewertungsspannen für GdB-Werte vorgesehen:
leichte Form mit Restaktivität von AHG über 5 %: GdB 20,
mittelschwere Form mit 1-5 % AHG mit seltenen Blutungen: GdB 30 40,
mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen: GdB 50 80,
schwere Form mit weniger als 1 % AHG: GdB 80 100.
Zwar ist somit nach dem Wortlaut von Teil B Nr 16.10 VMG die Hämophilie mit weniger als 1 %
AHG als schwere Form der Blutungsneigung mit einem GdB von 80 bis 100 festgelegt, ohne
dass dort ausdrücklich der daraus resultierende Therapieaufwand Berücksichtigung findet.
Jedoch stellt diese GdB-Bewertung unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstands der
medizinischen Wissenschaft für die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 152 Abs 1
Satz 4 SGB IX alleine keine ausreichende (gesetzeskonforme) Grundlage dar. Wegen der
Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten sind Zweifel an ihrem
durch besondere Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfragen bei dem
Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung (bis 2023: Ärztlichen
Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin) als dem fachlich verantwortlichen Urheber zu
klären (dazu unter aa). Nach der vom SG eingeholten Auskunft des BMAS vom 29.3.2021
entspricht Teil B Nr 16.10 VMG isoliert betrachtet nicht mehr dem aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft, weil darin der medizinisch notwendige Therapiebedarf nicht
hinreichend berücksichtigt wird (dazu unter bb). Das Erfordernis der Berücksichtigung des
aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft in Anwendung von Teil B Nr 16.10 VMG mit
der Maßgabe, die darin vorgegebene GdB-Bewertung unter Einbeziehung des medizinisch
notwendigen Therapieaufwands vorzunehmen, ist gesetzeskonform (dazu unter cc). Das vom
Berufungsgericht gefundene Ergebnis bindet den Senat nicht und steht deshalb dem von ihm
gefundenen Ergebnis nicht entgegen (dazu unter dd).
aa) Die VMG bilden - wie zuvor die vom BMAS herausgegebenen Anhaltspunkte - als
antizipierte Sachverständigengutachten seit jeher ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der
Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes
Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB. An dieser Funktion hat sich durch die
Überführung in die Rechtsform einer Verordnung im Kern nichts geändert (vgl BSG Urteil vom
27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4 3250 § 152 Nr 4 mwN; BSG Beschluss vom
13.3.2023 - B 9 SB 41/22 B ). Nach wie vor ist der Inhalt der VMG nicht
(ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind
diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, dem
Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung (bis 2023: Ärztlicher
Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin) bzw dem für diesen geschäftsführend tätigen
BMAS (§ 3 VersMedV in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung; vgl Art 11 und 13 Abs 1
des Gesetzes vom 6.6.2023, BGBl I 6 und 8) zu klären (vgl BSG, Urteil vom 27.10.2022, aaO,
mwN). Daran hat sich durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Neuregelung zum
Sachverständigenbeirat in § 153a SGB IX ab 1.1.2024 nichts geändert (vgl Gesetz vom
6.6.2023, BGBl I, 2 zu Art 1 Abs 5). Der unabhängige Sachverständigenbeirat berät auch
weiterhin das BMAS und bereitet die Fortentwicklung der VMG vor, die ua bei der Begutachtung
im Schwerbehindertenrecht verbindlich anzuwenden sind (§ 153a Abs 1 Satz 2 SGB IX). Die in
Teil B der VMG genannten GdB-Werte werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen
Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung
versorgungsmedizinischer Erfordernisse festgelegt (vgl Teil A Nr 1.3 VMG unter Verweis auf §
153a SGB IX). Nach den rechtlichen Vorgaben der §§ 2, 152 SGB IX ist bei der GdB-Bewertung
anhand der VersMedV (nebst Anlage) somit auch der aktuelle Stand der Medizin
teilhabeorientiert zugrunde zu legen und sind die jeweiligen Bestimmungen entsprechend diesen
Maßgaben anzuwenden (so bereits zur Vorgängerregelung in § 69 SGB IX: BSG Urteil vom
25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4 3250 § 69 Nr 16 mwN).
bb) Wie die entsprechende Nachfrage des SG beim BMAS ergeben hat, beruht der Entwurf zur
Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 28.8.2018 auf den Empfehlungen des
Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin; er stellt den aktuellen, international
anerkannten wissenschaftlichen Stand zu den darin aufgeführten Gesundheitsstörungen zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Nach der im Entwurf neugefassten Nummer 16.11.2.1 ist bei
Störungen der Gerinnungsfunktion mit Blutungsneigung auf Beeinträchtigungen durch Störung
weiterer Funktionen und durch dauerhaft verbleibende Gesundheitsstörungen (wie insbesondere
Funktionseinschränkungen an Gelenken und Muskulatur) zu achten, die im entsprechenden
Funktionssystem zu bewerten sind. Die folgenden Bewertungskriterien der Nummern 16.11.2.2 7
stellen unter Zuerkennung von GdB-Werten zwischen 20 und 70 auf die Dauer der
Behandlungsbedürftigkeit und bedarfsorientierte Faktorsubstitution wegen Blutungen ab. Bei
außergewöhnlich intensiver Behandlungsbedürftigkeit, wie insbesondere bei wiederholter
Hemmkörperelimi-nationstherapie, seien höhere GdB gerechtfertigt.
Nach der Anlage 2 zur eingeholten Auskunft des BMAS vom 29.3.2021, die seitens des
Sachverständigenbeirats bei der Überarbeitung des Kapitels 16 zum Referentenentwurf der
Sechsten Änderung der VersMedV berücksichtigt worden ist, kommt es seit den 1960er Jahren
nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand für die Bewertung der Hämophilie
neben dem Aktivitätsgrad der Gerinnungsfaktoren im Wesentlichen auf die Häufigkeit der
Blutungsereignisse an. Mit abnehmender Faktoraktivität steige auch die Gefahr von (spontanen)
Blutungen an. Wesentlich für das Überleben und die Lebensqualität sei danach die Form der
Hämophilie und die zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten. Die Bewertung der
Hämophilie müsse neben der Form der Erkrankung, den tatsächlich stattgehabten Blutungen
und den krankheitsbedingten Einschränkungen auch die Art der Therapie, deren Umfang und
zeitlichen Aufwand berücksichtigen.
Diese medizinischen Erkenntnisse fügen sich ein in die rechtlich verbindliche Gliederung der
VMG nach Funktionssystemen, auf welche die GdB-Feststellung aufbaut und können zur
Bewertung der Auswirkung der Gesundheitsstörung Hämophilie (nach Teil B Nr 16.10 VMG) auf
die Teilhabe im Leben in der Gesellschaft gemäß § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX angewendet
werden (vgl zur Systematik der VMG: BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4 3250
§ 152 Nr 4 ; BSG Beschluss vom 13.3.2023 - B 9 SB 41/22 B ; jeweils
mwN). Systematisch steht damit die Anwendung von Teil B Nr 16 VMG insgesamt unter dem
einleitend ausgeführten Postulat, dass sich die Höhe des GdB bei Krankheiten des Blutes, der
blutbildenden Organe und des Immunsystems nach der Schwere der hämatologischen
Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere
Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen
richtet. Insbesondere der Aspekt der Organfunktionsstörungen sowie deren Auswirkungen auf
den Allgemeinzustand erlaubt und verlangt es, sämtliche unter der Nr 16 aufgelisteten
Krankheiten und deren GdB-Bewertung im Hinblick auf den konkreten Therapieaufwand und die
damit verbundenen und die daraus resultierenden Folgen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft miteinzubeziehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt Teil B Nr 16.10 VMG
entsprechend dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand bereits mittelbar über den
Therapieerfolg den zugrundeliegenden Therapieaufwand durch die Unterscheidung einer
leichten, mittelschweren und schweren Form der Blutungsneigung unter Orientierung an der
Restaktivität des AHG. Bereits das Wort "Blutungsneigung" zeigt auf, dass ein gesteigertes
Risiko von spontanen Blutungen GdB-erhöhend bewertet werden kann. Darin kommt aber auch
ein erhöhter Therapieaufwand zum Ausdruck. Darauf weist der Beklagte selbst in seiner
Revisionsbegründung hin. Denn der Verordnungsgeber geht offensichtlich für die schwere Form
von den häufigsten Blutungen mit dem größten Therapieaufwand aus, wie sich aus der
Binnensystematik der Nr 16.10 VMG und der dort im Anschluss aufgeführten sonstigen
Blutungsleiden hinsichtlich der GdB-Höhe mit Orientierung an den Auswirkungen erkennen lässt.
Bereits der Begründung zu B 16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem, ist zu entnehmen,
dass sich die Höhe des GdB bei Krankheiten ua des Blutes nach der Schwere der
hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, den Rückwirkungen auf
andere Organe, den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen
richtet.
Indem für die mittelschwere Form mit seltenen Blutungen ein GdB von 30 bis 40 und mit
häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen ein GdB von 50 bis 80 vorgesehen ist,
bemisst sich die GdB-Bewertung erkennbar wesentlich nach der Blutungsneigung lediglich unter
Orientierung an der Form der Erkrankung (Faktoraktivität). Das ergibt sich bereits aus der
Überschrift zu Teil B Nr 16.10. Demgemäß liegt eine leichte Form vor, die sich an einer
Faktoraktivität von über 5 % AHG orientiert, bei einer Blutungsneigung, die noch unterhalb der
nur selten vorkommenden Blutungen anzusiedeln ist. Eine schwere Form, die sich an einer
Faktoraktivität von unter 1 % orientiert, ist bei einer über dem oberen Ansatz der mittelschweren
Form liegenden Blutungsneigung anzunehmen. Dabei ist der fließende Übergang von der
mittelschweren zur schweren Form der Hämophilie an der gleich hohen GdB-Bewertung mit 80
für den oberen Bereich der mittelschweren Form und dem unteren Bereich der schweren Form
erkennbar, sodass hier insbesondere therapiebedingte Umstände zu berücksichtigen sind. Die
Angaben der Restaktivität des AHG zu den jeweiligen Erkrankungsformen leicht, mittelschwer
und schwer sind bloße Messwerte und dienen lediglich als Anhaltspunkte für die Orientierung an
der Form der Hämophilie, die bei der Bewertung des GdB als grundsätzlich risikoerhöhend für
eine Blutungsneigung mit zu berücksichtigen sind. Dass konkret die seitens des LSG bindend
festgestellte (§ 163 SGG) Faktoraktivität von unter 1 % AHG nicht zwingend eine schwere Form
der Hämophilie mit der Rechtsfolge eines Mindest-GdB von 80 bedeutet, ergibt sich aus dem
Kontext, insbesondere der systematisch zuvor erwähnten mittelschweren Form, die neben der
Faktoraktivität von 1-5 % AHG zusätzlich nach der Anzahl der Blutungen (seltenen Blutungen,
häufigen ausgeprägten Blutungen) differenziert sowie dem Charakter der zusätzlichen
konkretisierenden Angaben zu dem Erkrankungsbild als Regelbeispiele, von denen in
begründeten Ausnahmen abgewichen werden kann (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
26.6.2024 - L 3 SB 3164/23 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.6.2014 - L
SB 371/13 ).
Eine Bewertung des GdB ausschließlich nach der Form der Erkrankung ausgehend von der
Faktoraktivität widerspricht der dargestellten Systematik von Kapitel 16.10. Diese richtet sich
wesentlich nach den stattgehabten tatsächlichen Blutungen. Denn nur diese belegen zugleich
eine Realisierung des der Form der Hämophilie innewohnenden Risikos spontaner Blutungen.
Korrespondierend mit dem hieraus resultierenden Therapieaufwand sind die sich ergebenden
krankheitsbedingten Einschränkungen zu berücksichtigen. Denn einer erhöhten
Blutungsneigung ist denknotwendig therapeutisch zu begegnen.
cc) Das vom Senat zugrunde gelegte Verständnis der VersMedV und ihrer Anlage in den VMG
verstößt nicht gegen die Vorgaben der §§ 1, 2, 152 SGB IX oder anderer höherrangiger Normen.
§ 3 VersMedV (in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) verpflichtet den ärztlichen
Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin, die Fortentwicklung der VMG vorzubereiten, wie
es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht (vgl BSG Urteil vom
27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4 3250 § 152 Nr 4 mwN). Daran hat sich mit
Einführung von § 153a SGB IX ab 1.1.2024 (Gesetz vom 6.6.2023, BGBl I 2) nichts geändert.
Das Gebot, diesen Erkenntnisstand bei der Bewertung der Behinderung zu berücksichtigen, folgt
aus § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX über deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die VersMedV (nebst Anlage)
im Lichte der rechtlichen Vorgaben der §§ 1, 2 und 152 SGB IX auszulegen und bei Verstößen
dagegen nicht anzuwenden (vgl bereits zur Vorgängerregelung in § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX:
BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4 3250 § 69 Nr 10, mwN). Vor dem
Hintergrund der seit dem 3.10.2025 geltenden geänderten Fassung der VersMedV vom
29.9.2025 (BGBl I Nr 228) kommt es vorliegend zwar nicht mehr darauf an, ob eine
Normenkonkurrenz zwischen der über § 241 Abs 5 SGB IX vorübergehend im Gesetzesrang
stehenden bisherigen VersMedV und § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX besteht und ob diese einer
systemgerechten ("systematischen") Auslegung unter Harmonisierung der Regelung zugänglich
ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 21.8.2008 - B 13 RJ 44/05 R - SozR 4 2600 § 96a Nr 12
mwN).
Ungeachtet dessen war eine vom Berufungsgericht angenommene ausschließliche Anwendung
von Teil B Nr 16.10 VMG als speziellere Regelung unabhängig von etwaigen
Teilhabebeeinträchtigungen nicht angezeigt. Nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung
von Teil B Nr 16.10 VMG lag zu keinem Zeitpunkt eine Normenkonkurrenz vor. Der Senat hat
daher keinen Anlass anzunehmen, dieses Verständnis der VMG könnte vorliegend den
Vorgaben der §§ 1, 2 und 152 SGB IX widersprechen. Die VersMedV und ihre Anlage ergänzen
vielmehr die gesetzliche Vorgabe insbesondere in § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX
und dient der Verwirklichung einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von
Menschen an der Gesellschaft (vgl Vorbemerkung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der
VersMedV vom 29.9.2025, BGBl I Nr 228). Die VMG legen seit jeher die Grundsätze für die
Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen verbindlich fest, die auch für die Festlegung des
GdB maßgebend sind (vgl Teil A Nr 2 VMG aF und ab 3.10.2025 Teil A Nr 1.2 VMG; BSG Urteil
vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R ). Deren Inhalt zu ermitteln und die Bewertung der
Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft bei der Bemessung des GdB ist tatrichterliche Aufgabe. Dabei stellen die
GdB-Werte im Rahmen der Zuordnung der festgestellten Gesundheitsstörungen zu den in Teil B
genannten Funktionssystemen nach Teil A Nr 2e VMG aF bzw nunmehr Teil A Nr 3.1 VMG
lediglich Anhaltspunkte dar (vgl Teil B Nr 1a VMG aF bzw Teil A Nr 1.1 Satz 6 VMG), von denen
begründete Abweichungen im Einzelfall zulässig sind, um den Besonderheiten jeweils Rechnung
zu tragen (vgl auch Schaumberg, jurisPR-SozR 22/2025 Anm Nr 3 unter C.; Mecke, SGb 2023,
220, 224). Die Beurteilungsspannen der in Teil B VMG genannten GdB-Werte sind auch unter
Berücksichtigung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstands auszufüllen (vgl Teil A Nr 1.1
und Nr 1.3 VMG). Dieser lässt sich vorliegend in den Bewertungsrahmen von Teil B Nr 16.10
VMG einfügen und der GdB-Bewertung zugrunde legen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht diese harmonisierende Auflösung des
vermeintlichen Widerspruchs zwischen den neuesten medizinischen Erkenntnissen aufgrund
verbesserter Therapiemöglichkeiten bei Hämophilie und der von Teil B Nr 16.10 VMG zugrunde
gelegten Blutungsneigung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1
GG) von Menschen mit entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Innerhalb dieser
Gruppe werden alle Betroffenen gleichbehandelt. Die Anforderungen in Teil B Nr 16.10 VMG
lassen sich auch nicht durch eine analoge Anwendung zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen
nach Maßgabe der Regelung in Teil A Nr 1.6 VMG (vgl Teil B Nr 1b VMG aF) umgehen. Teil B
Nr 16.10 VMG enthält spezielle Tabellenwerte für die dort genannte Gesundheitsstörung der
Blutungskrankheiten, deren Auswirkungen je nach Blutungsneigung auf die Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft nicht mit anderen Gesundheitsstörungen gleichgesetzt werden können. Denn
ohne einen solchen Befund erlauben die VMG keine zuverlässige Feststellung einer Hämophilie.
Eine Änderung bzw Anpassung der mit einem GdB zu bewertenden Auswirkungen dieser
Gesundheitsstörungen obliegt dem Gesetzgeber bzw dem Verordnungsgeber (vgl § 153 Abs 2
und § 241 Abs 5 SGB IX).
dd) Die tatsächlichen Feststellungen des LSG und deren Bewertung stehen dem vom Senat
gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist das Revisionsgericht an die
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden (§ 163 SGG), soweit dagegen - wie hier -
keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden. Das Tatsachengericht
entscheidet gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung, sodass die revisionsgerichtliche Prüfung auf den
Abwägungsvorgang und das Auffinden entscheidungserheblicher Abwägungsfehler beschränkt
ist (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R mwN). Vorliegend fehlt jedoch
im Rahmen der notwendigen Würdigung der Gesamtumstände die Abwägung des für und gegen
die Bemessung des GdB nach Teil B Nr 16.10 VMG sprechenden Therapieaufwands anhand
der bestehenden Blutungsneigung und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung,
sodass insoweit ein Abwägungsausfall vorliegt, der die Bindung des Revisionsgerichts an die
festgestellte Haupttatsache entfallen lässt (BSG, aaO).
Das LSG führt in dem angefochtenen Urteil aus, dass es die GdB-Höhe nach Teil B Nr 16.10
VMG ausschließlich am Grad der Restaktivität des AHG unabhängig von etwaigen
Teilhabebeeinträchtigungen bemessen hat. Damit hat das Berufungsgericht aber den von ihm
festgestellten neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Hämophilie und die
daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung iS von § 152 Abs 1 Satz 4 SGB IX bei der von
ihm vorgenommenen GdB-Bemessung nicht berücksichtigt. Zwar wird im Tatbestand ausführlich
die vom SG vorgenommene Abwägung der therapiebedingten Beeinträchtigungen bei der
GdB-Bemessung der beim Kläger bestehenden Hämophilie dargestellt. Eine eigene Abwägung
in den Entscheidungsgründen nimmt das LSG insoweit ausgehend von seiner Rechtsansicht
konsequenter Weise aber nicht vor und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach §
Abs 2 SGG lediglich auf die Ausführungen des SG zu Verhaltens- und emotionalen
Störungen in Form einer sonstigen Störung sozialer Funktionen im Bereich der Kindheit. Damit
hat das LSG die zwingenden Vorgaben von Teil B Nr 16.10 VMG iVm § 152 Abs 1 Satz 4 SGB
IX nicht hinreichend beachtet. Denn nach §§ 1 Satz 1, 2 Abs 1 SGB IX sind die Auswirkungen
der festgestellten Behinderung auf die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
maßgeblich.
C. Das LSG wird nach der Wiedereröffnung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu
entscheiden haben, wie hoch der GdB für die von ihm festgestellten therapiebedingten
Beeinträchtigungen aufgrund der Blutungsneigung der beim Kläger bestehenden Hämophilie A
mit einer Restaktivität von weniger als ein Prozent nach Maßgabe des aktuellen
Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft zu bemessen ist. Dabei hat es die oben
genannten zwingenden Vorgaben in Teil B Nr 16.10 VMG zu berücksichtigen und die
Beurteilungsspannen der GdB-Bemessung unter Einbeziehung der Substitutionstherapie und
ihrer Auswirkungen auszufüllen (Teil A Nr 1 und 3 VMG). Da die im Plasma vorhandene
Restfaktoraktivität wegen der mittlerweile bestehenden Medikations- und
Substitutionsmöglichkeiten nicht zwingend regelhaft auf die Häufigkeit und Schwere von
Blutungsereignissen schließen lässt, kann zB bei geringem Therapieaufwand eine Erleichterung
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit ein niedriger anzusetzender GdB in Frage
kommen. Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der heutigen
Behandlungsmöglichkeiten Hämophilie weiterhin von Blutungen und dadurch entstehende
Behinderungen - namentlich bei Gelenkblutungen - bedroht sind (vgl Chiari JB et al,
Haemophilia. 2024;30(2):331). Schließlich wird das LSG im Rahmen einer Gesamtschau nach §
Abs 3 SGB IX für die Bildung des Gesamt-GdB die von der Revision nicht (mehr)
angegriffene Bemessung der Verhaltensstörung einzubeziehen haben.
D. Dem LSG bleibt auch die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 9 SB 3/24 R
LSG Berlin-Brandenburg 06.08.2024 - L 11 SB 200/21
SG Neuruppin 26.08.2021 - S 40 SB 29/19
................,
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: .....................................................,
gegen
Land Brandenburg,
vertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung - Schwerbehindertenrecht,
Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus,
Beklagter und Revisionskläger.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2026 durch den Richter Othmer als
Vorsitzenden beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2025 wird gemäß §§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, § 138
Satz 1 und 2 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort
in, 2. Zeile anstatt antihämophielem richtig heißt: antihämophilem
sowie
in, 2. Zeile richtig heißt: Da der Kläger erfolgreich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Feststellung eines GdB erhoben und der Beklagte dagegen
Revision eingelegt hat, richtet sich die Rechtslage für die Anfechtungsklage nach dem Sach- und
Streitstand zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den
Tatsachengerichten und ist für die Verpflichtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt der
Revisionsentscheidung maßgeblich.
sowie
in, 7. Zeile anstatt dient richtig heißt: dienen
sowie
in, 9./10. Zeile anstatt konsequenter Weise richtig heißt: konsequenterweise
und
in, Zeile 12 richtig heißt: Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der
heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Hämophilie Betroffene weiterhin von Blutungen und
dadurch entstehenden Behinderungen namentlich bei Gelenkblutungen bedroht sind (vgl Chiari
JB et al, Haemophilia. 2024;30(2):331).