Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane
Sozialgericht Karlsruhe
29.07.2019 – S 12 SB 877/19
Einordnung: Endometriose / Sachaufklärung
Kernaussage: Bei komplexer gynäkologischer Befundlage mit Endometriose, Gebärmutter- und Eierstockverlust sowie Verwachsungsbeschwerden kann eine fachgynäkologische sozialmedizinische Begutachtung erforderlich sein. Die Entscheidung legt keinen endgültigen Endometriose-GdB fest.
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Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung wird auf der Hauptseite entsprechend ihrem tatsächlichen Aussagegehalt eingeordnet. Soweit Werte nur aus Verwaltungsentscheidungen, Gutachten oder dem Sachverhalt stammen, werden sie nicht als eigenständige gerichtliche GdB-Festlegung dargestellt.
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Tenor
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Der Bescheid des Beklagten vom 09.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 11.02.2019 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Erstfeststellungsantrag vom
05.06.2018 für die Zeit ab dessen Eingang beim Beklagten am 06.06.2018 an den Be-
klagten zurückverwiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) im
Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (SGB IX).
2 Die am … 1969 geborenen Klägerin beantragte am 06.06.2018 erstmals beim Beklagten
die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung sowie des GdB, gab an, seit mehr als
sechs Monaten unter Funktionsbeeinträchtigungen zu leiden, die aus folgenden körperli-
chen, geistigen und seelischen Gesundheitsstörungen resultieren:
3 - rezidivierende Depressionen;
- Endometriose im fortgeschrittenen Stadium nach dreimaliger Operation;
- Kiefergelenkarthrose;
- rezidivierende Harnwegsinfekte inklusive Niereninkontinenz, Blasenentzündungen
und Restharnproblematik;
- Rückenbeschwerden bei Skoliose und Halswirbelknick;
- Tinnitus nach drei Hörstürzen.
4 Um ihren Angaben mehr Substanz zu verleihen, legte die Klägerin diverse Berichte über
die bereits erfolgten Untersuchungen und Therapien vor, benannte die von ihr aufge-
suchten Mediziner und entband sie von ihrer Schweigepflicht. Der Beklagte zog weitere
medizinische Behandlungsunterlagen bei und ließ ihren Ärztlichen Dienst zum Sachver-
halt gutachterlich Stellung nehmen, ohne eine eigene ambulante Untersuchung der Klä-
gerin zu veranlassen. Ohne jegliche Bezugnahme auf die VersMedV oder die VMG oder
irgendwelche Ausführungen zur Bildung des Gesamt-GdB meinte der Ärztliche Dienst, es
sei seit 06.06.2018 ein Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchti-
gungen nachgewiesen:
5 „GdB“ Funktionsstörung(en)
30 Seelische Störung
Depressive Verstimmung
Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom
20 Endometriose
Verlust der Gebärmutter
Verlust der Eierstöcke
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Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation
< 10 Kiefergelenksarthrose
< 10 Chronische Harnwegsentzündung
< 10 Entleerungsstörung der Harnblase
< 10 Tinnitus
6 Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2018 das Vorliegen eines GdB
von 40 seit 06.06.2018 fest.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 04.09.2018 Widerspruch, den sie in geord-
neter, geraffter und zugleich detaillierter Form und unter Vorlage ergänzender medizini-
scher Unterlagen begründete, indem sie ihr Vorbringen zu Art, Umfang der sie belasten-
den Gesundheitsstörungen auf insgesamt neun maschinengeschriebenen Seiten vertief-
te und jeweils sowohl die bisherigen Therapieversuche als auch die verbliebenen Funk-
tionsstörungen unter Benennung der in Anspruch genommenen Ärzte schilderte und er-
läuterte, welche Beschwerden und Krankheiten im Bescheid gar keine Berücksichtigung
fanden. Ergänzend listete die Klägerin ihre insgesamt acht stationären Behandlungen
seit 2017 sowie die im selben Jahr erfolgte stationäre Rehabilitationsmaßnahme unter
Benennung der jeweiligen Kliniken und des Aufnahmegrundes auf, gab an, bei welchen
neun (Haus- und Fach-) Ärzten sie sich aktuell in Behandlung befinde, legte übersichtlich
die Dosen der von ihr zurzeit eingenommenen sechs Medikamente und Ergänzungsmittel
dar, und beschrieb anschaulich die Einschränkungen, welche ihre Gesundheitsstörungen
ihr jeweils alltäglich in den verschiedenen Lebensbereichen verursachen.
8 Der Beklagte zog daraufhin eine einseitige Auskunft des die Klägerin behandelnden
Facharzt für Allgemeinmedizin bei und ließ diesen aktuelle Behandlungsberichte Dritter
vorlegen. Ohne die Klägerin ambulant sozialmedizinisch zu untersuchen, hielt anschlie-
ßend der Ärztliche Dienst des Beklagten in einer gutachterlichen Stellungnahme nach
Aktenlage die ärztlich hergestellten Zusammenhänge für schwer nachvollziehbar und be-
zweifelte die Richtigkeit der berichteten Diagnosen, weil insofern keine apparative Ob-
jektivierung mittels CT, MRT und Endoskopie stattgefunden habe. Im Anschluss an einen
elfzeiligen Freitext ohne Bezugnahme auf die VersMedV oder die VMG oder Ausführun-
gen zur Bildung des Gesamt-GdB meinte der Ärztliche Dienst, ein Gesamt-GdB von 40
sei aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen nachgewiesen:
9 „GdB“ Funktionsstörung(en)
30 Seelische Störung
Depressive Verstimmung
Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom
Funktionelle Organbeschwerden
20 Endometriose
Verlust der Gebärmutter
Verlust der Eierstöcke
Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation
10 Muskuläre Verspannungen
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Bandscheibenschaden
Wirbelsäulenverformung
< 10 Schilddrüsenerkrankung
Nicht nachgewiesen Funktionsstörung der Bauspeicheldrüse
Nicht nachgewiesen Diabetes Mellitus
10 Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
11.02.2019 zurück.
11 Deswegen hat die Klägerin am 08.03.2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben,
eine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben und ihr Vorbringen zu Art und
Ausmaß ihrer krankheitsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen wiederholt und vertieft.
12 Die Kammer hat untersucht, inwieweit sich die sozialmedizinischen Ermittlungspraktiken
des Beklagten und des Sozialgerichts Karlsruhe in Angelegenheiten des Schwerbehin-
dertenrechts voneinander systematisch unterscheiden und wie sich die Unterschiede auf
den Verlauf sowie das Ergebnis diesbezüglicher Verfahren einschließlich der Belastung
der Staatskasse auswirken.
13 Sie hat hierzu zunächst ein Schreibens des Abteilungspräsidenten des Beklagten an den
Vizepräsidenten des Landessozialgerichts vom 27.10.2017 beigezogen, wonach mit den
sozialmedizinischen Auswertungen der in Gerichtsverfahren gesammelten medizinischen
Erkenntnissen „von der Sozialgerichtsbarkeit seit Jahren zu Recht beanstandeten verlän-
gerten Bearbeitungszeiten“ verbunden sind, weil der Ärztliche Dienst der Rechtsbehelfs-
stelle des Beklagten – der sämtliche Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren des
gesamten Bundeslandes mit 35 Versorgungsämtern, 8 Sozialgerichten und einem Lan-
dessozialgericht sozialmedizinisch begleitet – mit lediglich vier ärztlichen Vollzeitkräf-
ten besetzt war. Die Kammer hat ferner aus dem Parallelverfahren S 2 SB 2114/16 einen
Schriftsatz des Beklagten vom 16.02.2017 beigezogen, in dem dieser mitteilt, er könne
keine Amtsermittlung leisten, welche über die im Bereich des Schwerbehindertenrechts
seinerseits übliche Einholung ärztlicher Unterlagen von Seiten behandelnder Ärzte hin-
ausginge.
14 Die Kammer hat zudem unter Auswertung der beim Sozialgericht Karlsruhe vorhande-
nen Daten festgestellt, dass der Beklagte infolge der gerichtlichen Sachverhaltsaufklä-
rung in den 4.333 zwischen 2014 und 2018 allein am Sozialgericht Karlsruhe abgeschlos-
senen Verfahren 1.973 (das heißt: 46 %) zumindest teilweise verloren hat – weil er in
181 Fällen verurteilt wurde, in 838 Fällen die Klageforderung anerkannt hat und in 305
bzw. 641 Fällen einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen
hat –, während die rechtsuchenden Bürger in 1.414 Verfahren (33 %) von einer weite-
ren Rechtsverfolgung abgesehen (und hierdurch die Sozialgerichtsbarkeit massiv entlas-
tet) haben und es 852 (20 %) klageabweisender Entscheidungen des Gerichts bedurfte.
Im Vergleich hierzu unterlagen in allen sonstigen zwischen 2014 und 2018 vor dem Sozi-
algericht Karlsruhe insgesamt 16.005 abgeschlossenen Verfahren die jeweils beklagten
Behörden in 4.739 Fällen (30%) zumindest teilweise – d.h.: im Wege der Verurteilung in
938 Fällen; im Wege des angenommenen Anerkenntnisses in 1.284 Fällen; im Wege des
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs in 1.522 bzw. 991 Fällen), während die
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rechtsuchenden Bürger 5545 Rechtsbehelfe zurücknahmen (35 %) und 4436 mal (28 %)
für sie vollumfänglich ungünstige Gerichtsentscheidungen hinnehmen mussten.
15 Ferner stellte die Kammer unter Auswertung der beim Sozialgericht Karlsruhe vorhande-
nen Daten fest, dass der Staatskasse am Sozialgericht Karlsruhe allein in Angelegenhei-
ten des Schwerbehindertenrechts
16 - im Kalenderjahr 2017 (bei durchschnittlichen „Stückkosten“ von 707 € und 814
Verfahren) insgesamt Personal- und Sachkosten in Höhe von 575.775 €;
17 - in den 2017 insgesamt 814 abgeschlossenen Verfahren weitere Gerichtskosten in
Höhe von durchschnittlich 651 € allein für die Einholung externer Sachverständigen-
gutachten in einer Gesamthöhe von 522.173 € (was 37 % der gerichtsweit – d.h.: für
alle sozialgerichtlich beauftragten Gutachter in Höhe von 1.425.911 € – aufgewand-
ten Gutachterkosten entspricht);
18 - in den 2018 insgesamt 783 abgeschlossenen Verfahren weitere Gerichtskosten in
Höhe von durchschnittlich 790 € für die Einholung externer Sachverständigengutach-
ten in Höhe von 618.202 € (was einem Zuwachs von 21 % binnen eines Jahres ent-
spricht);
19 Der anschließenden gerichtlichen Aufforderung vom 01.07.2019, mitzuteilen, über wie
viele (Erst- oder Neufeststellungs-) Anträge er in Angelegenheiten des Schwerbehin-
dertenrechts (zum GdB oder zu Nachteilsausgleichen/Merkzeichen) durch seine Versor-
gungsämter in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils entschieden hat, konnte der Beklagte
bis zur Entscheidung nicht nachgekommen. Auf die gleichzeitige Frage konnte der Be-
klagte dem Gericht auch kein Versorgungsamt (im örtlichen Zuständigkeitsbereich des
Sozialgerichts Karlsruhe) rechtzeitig benennen, welches von 2014 bis 2018 mindestens
eine ambulante Untersuchung und Begutachtungen vor Erlass einer Entscheidung in An-
gelegenheiten des Schwer-behindertenrechts veranlasst hätte, ohne hierzu zuvor gemäß
§ 131 Abs. 5 SGG verurteilt worden zu sein.
20 Die Kammer hat zudem untersucht, inwieweit sich die in Angelegenheiten des Schwer-
behinderten streitentscheidenden Fragen nach Art und Ausmaße krankheitsbedingter
Teilhabeeinschränkungen allein auf der Grundlage von Auskünften seitens den Rechts-
suchenden behandelnder Ärzte und Therapeuten nach Aktenlage sozialmedizinischen
bewerten lässt, ohne eine ambulante Untersuchung zu sozialmedizinischen Zwecken zu
veranlassen. Sie hat hierzu aus zwei Parallelverfahren des Beklagten (S 12 SB 2062/18
bzw. S 12 SB 10/18) zwei Sachverständigengutachten beigezogen.
21 Der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Sozialmedizin Dr. P. hat-
te in seinem Sachverständigengutachten vom 04.01.2019 die Frage, ob unter alleiniger
Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren beigezogenen medizinischen Unterlagen
der Gesamt-GdB des dortigen Klägers abschließend zu beurteilen war und der Beklagte
erkennbar notwendige medizinische Ermittlungen unterlassen habe, verneint und wört-
lich ausgeführt:
22 „Bei naturgemäß bei ambulant konsultierten Ärzte jeweils auf die Hauptbeschwerde-
symptomatik bzw. ein Gelenk oder einen Abschnitt der Wirbelsäule beschränkter Un-
tersuchung und dementsprechend im Hinblick auf den gesamten Bewegungsappa-
rat unvollständigen Befunden kann nur durch eine gutachterliche Untersuchung das
Ausmaß der insgesamt vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen erfasst und einer
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Bewertung im Sinne hieraus resultierender Einzel-GdB's sowie des Gesamt-GdB zu-
gänglich gemacht werden.“
23 Der Facharzt für Neurologie Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. W. hatte
in seinem Sachverständigengutachten vom 18.04.2019 auf die Frage 10, ob und ggfs. in-
wiefern sich – losgelöst vom vorliegenden Einzelfall – auf nervenärztlichem (bzw. neuro-
logisch-psychiatrischen) Fachgebiet die ambulanten Untersuchungsziele und -methoden
therapeutisch tätiger Ärzte von denen sozialmedizinisch tätiger Gutachter unterschei-
den, wörtlich ausgeführt:
24 „Losgelöst vom vorliegenden Einzelfall ist zur vorgenannten Frage 10 zunächst zu
sagen, dass das spezielle Fachgebiet für die weiteren Ausführungen keine Rolle
spielt.
25 Die ambulanten Untersuchungsziele und -methoden therapeutisch tätiger Ärzte un-
terscheiden sich wesentlich von denen der sozialmedizinischen Gutachter.
26 Unterschiede bestanden schon von jeher, sie haben sich jedoch in den letzten Jah-
ren/im letzten Jahrzehnt dramatisch akzentuiert. Ich selbst habe dies im Rahmen
meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als niedergelassener Nervenarzt bis 2008 er-
lebt und erlebe es seither weiterhin als ausschließlich gutachterlich tätiger Neurolo-
ge/Psychiater und Psychotherapeut.
27 Ein wesentlicher Unterschied liegt darin begründet, dass sich ambulant tätige Ärzte
in einer klassischen Rolle einer "Patientenvertretung" befinden, der gutachterlich tä-
tige Arzt aber ohne diese Patientenvertretung arbeiten muss (und arbeiten kann). Ei-
ne Patientenvertretung bezieht sich nicht nur auf die Diagnostik, Beratung und Be-
handlung krankheitswertiger Symptome im Dienste der Gesundheit des Patienten,
sondern deren Verständnis schließt oftmals auch eine umfassendere, die psychoso-
ziale Situation des Patienten fokussierende Haltung mit ein.
28 Diese klassische Rolle der Patientenvertretung der ambulant tätigen Arzte wird zu-
sätzlich durch wirtschaftliche, finanzielle Gesichtspunkte einer Praxisführung überla-
gert und kann auch das Arzt-Patientenverhältnis tangieren.
29 D.h. der ambulant tätige Arzt ist normalerweise daran interessiert, einen Patienten
an die eigene Praxis zu binden.
30 Dabei kann es zu Konflikten kommen, wenn zum Beispiel ein behandelnder Arzt
Wünschen eines Patienten nachkommt, die er aus seiner Sicht medizinisch und/oder
sozialmedizinisch nicht unbedingt vertreten könnte; statt den Patienten zu konfron-
tieren und in der Folge ggf. zu frustrieren, stellt er objektivierbare Aspekte hintan,
um den Patienten nicht zu verlieren.
31 So werden zum Beispiel sehr häufig die Schweregrade von Patientendiagnosen aus-
geweitet, wenn sie zur Erlangung von Behinderungsgraden (GdB) oder Rentenwün-
schen des Patienten dienen sollen. In der gutachterlichen Tätigkeit spielt das Motiv
der Patientenvertretung keine Rolle, auch allein deshalb, weil es sich in der Regel
um eine einmalige Begegnung handelt.
32 Aber nicht nur bei niedergelassenen Ärzten sind die Arzt-Patienten-Bindung und wirt-
schaftliche Gesichtspunkte von Bedeutung, sondern auch in Ambulanzen von Klini-
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ken, entsprechend haben diese in den letzten Jahren zu Entwicklungen geführt, die
nicht zuletzt finanziellen Aspekten geschuldet sind.
33 Dabei handelt es sich ebenfalls um Diagnosenüberhöhung und Diagnosenauswei-
tung durch ambulant tätige Ärzte in Kliniken zur Dokumentation der Notwendigkeit
einer Behandlung, letztlich als Notwendigkeitsbeweis vor den Geldgebern (zum Bei-
spiel den Krankenkassen).
34 Es werden schwerere psychische Diagnosen gestellt als real vorhanden, um Patien-
ten bezüglich eines sozialmedizinischen Antrages, der Beantragung einer besonde-
ren Behandlungsmethode oder eines Gerichtsstreites zu unterstützen.
35 In den Kliniken wird nach Feststellung einer schwergradigen psychischen Erkrankung
den stationär behandelten Patienten dann häufig gleich mitgeteilt, dass man sie ger-
ne, bei einem Rückfall, wieder aufnehmen würde.
36 Hierin spiegeln sich nicht nur Erkenntnisse, z.B. seitens des psychiatrisch-psychothe-
rapeutischen Fachgebiets, zur Optimierung von Behandlungskonzepten persönlich-
keits-strukturell schwerer gestörter Patienten i. R. der sog. Intervalltherapie wieder,
sondern auch andere Interessen.
37 Unvergessen ist hier die mündlich übermittelte Aussage eines Chefarztes einer pri-
vaten Reha-Klinik in der Morgenbesprechung, in der er sagte: »Keiner der Patienten
verlässt hier das Haus ohne die Diagnose einer schweren Depression«,
38 Bei meinen Begutachtungen stelle ich immer wieder fest, dass es inzwischen nahe-
zu die Regel ist, dass die Schweregrade von Diagnosen durch Klinikärzte überhöht
werden. Ärzte in Kliniken bzw. Ambulanzen von Kliniken stehen unter dem Druck von
Vorgesetzten und diese unter den Vorgaben des Verwaltungsdirektors.
39 Ebenfalls muss ich bei meiner Tätigkeit als Gutachter feststellen, dass mit großer
Häufigkeit Konflikte und Probleme am Arbeitsplatz medikalisiert werden und zu
Krankmeldungen führen, die dann vom Hausarzt oder Psychiater fortgeführt und
letztlich über die Krankenkasse bzw. die Solidargemeinschaft ausgetragen werden
und so zu enorm hohen Kosten im Gesundheitswesen beitragen.
40 Die Krankmeldungen erfolgen bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist, eineinhalb Jahre
lang, dann kommt es zu Begutachtungen für die Deutsche Rentenversicherung bzw.
Klagen vor Gericht zur Frage einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
41 Eigenständige krankheitswertige Depressionen lassen sich meist nicht feststellen,
sondern Probleme mit Bezug auf das Berufsleben, die keine Berentung begründen
können.
42 In früheren Jahren erfolgte auf dem nervenärztlichen Fachgebiet die Ausweitung der
Gebühren, die zur Abrechnung den Krankenkassen vorgelegt wurden, weniger durch
Diagnoseüberhöhung, sondern durch unnötige Anwendung von apparativen Leistun-
gen (beim Psychiater Z.B.: EEG, Doppler, EMG, NLG, VEP), bis schließlich von den
Ärztevertretern eine Pauschalgebühr für alle Leistungen der Nervenärzte pro Quartal
eingeführt wurde.
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43 Kliniken weiten ihr Behandlungsspektrum aus, um z.B. die Notwendigkeit von Perso-
nal (Anstellung von Ärzten) zu begründen.
44 Es wurden inzwischen nicht nur psychiatrische und psychosomatische Tageskliniken,
sondern auch Abendkliniken zur Behandlung eingerichtet.
45 Dabei wird auch in diesem Bereich in häufigen Fällen den Wünschen von Patienten
nachgegeben und nicht der medizinisch notwendigen Indikation gefolgt.
46 Diese beschriebenen Ausweitungen betreffen aber nicht nur die ambulant tätigen
Ärzte, sondern auch die Gremien, die für die Behandlungsleitlinien zuständig sind.
47 Auch hier hat es eine Ausweitung von Diagnosen und Behandlungskriterien gegeben.
48 Eindringliches Beispiel hierfür ist die Trauerreaktion nach dem Tod eines Menschen,
die im international renommierten Diagnosemanual DSM (Diagnostic and Statistical
Manual of Psychiatric disorders) noch im Jahr 1980 für ein Jahr als normal und nicht
krank galt (DSM III).
49 Diese Zeit hat sich immer weiter reduziert. Im Jahre 2000 waren es im revidierten
DSM IV noch zwei Monate, jetzt gilt es schon laut dieser diagnostischen Manuale in
ihrer revidierten Form 2014 (DSM V), als krank und behandlungsbedürftig, wenn je-
mand länger als 14 Tage nach dem Tod eines Menschen trauert.
50 In Ballungszentren besteht mit Sicherheit kein Mangel mehr an Psychotherapeu-
ten/innen, sondern eher ein Mangel an für die Richtlinienverfahren überhaupt geeig-
neten Patienten, sodass auch Psychotherapeuten dazu neigen, von ihren Grundsät-
zen abzuweichen und normale psychische Phänomene "zu behandeln" oder behand-
lungsbedürftige Patienten in Behandlung zu nehmen, für die im Grunde eine suppor-
tive Führung, beratende oder Selbsthilfemaßnahmen oder frequentere psychiatri-
sche Therapie (welche seit Jahren in Deutschland schlecht honoriert wird) optimal
wäre.
51 Dieser relative Mangel an Patienten bzw. die Zunahme fallbezogener Abrechnungs-
pauschalen hat auch zu sogenannten interdisziplinären "Ringüberweisungen" inner-
halb der Kollegenschaft geführt.
52 Gutachter sollten unabhängig sein (sein können), aber auch sie unterliegen der Ge-
fahr, in ihren Beurteilungen den Wünschen von Auftraggebern zu entsprechen, um
weitere Aufträge zu erhalten. Dies trifft vor allem im Bereich der privaten Versiche-
rungen bei Fragen zur Arbeitsfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu.
53 Nach den eigenen, jahrzehntelangen Erfahrungen im psychiatrischen Bereich ist
nach einer eigenen, nicht wissenschaftlichen, Befragung von Kollegen davon auszu-
geben, dass nur 60-70 % des Patientenklientels eines niedergelassenen Psychiaters
tatsächlich krank sind und einer Behandlung über die Solidargemeinschaft bedürfen.
54 Bei Psychotherapeuten liegt der Prozentsatz von nicht krankheitswertig "behandel-
ten" bei Patienten schätzungsweise bei ca. 10-20 %.
55 So kommt es zu einer exorbitanten Ausweitung der Gesundheitskosten für die Kos-
tenträger, wobei die immer höheren Medikamentenkosten auch einen nicht geringen
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Anteil haben. Es werden immer neuere, v. a. teurere Medikamente auf den Markt ge-
bracht, wobei die Notwendigkeit dieser Neuerungen unter Abwägung des Zusatznut-
zens zumindest fraglich ist.
56 Häufig werden Diagnosen und Leistungseinschätzungen bzw. Funktionsstörungen
mit dem Ergebnis laut Testbogenuntersuchungen, insbesondere sogenannte Be-
schwerdelisten, Aufmerksamkeits- und Fragebogentestungen begründet.
57 Diese testpsychologischen Untersuchungen wurden ursprünglich in der klinischen
Forschung für Patienten, die Symptome haben, entwickelt. Sie wurden zur Verlaufs-
beobachtung und Verlaufskontrollen, also im Rahmen einer longitudinalen Betrach-
tung einzelner Patienten in der klinischen Behandlung und Forschung angewendet,
so zum Beispiel um die Wirkungen von Medikamenten während eines stationären
Aufenthaltes zu überprüfen oder den Symptomverlauf eines Patienten über einen
längeren Zeitraum hinweg zu objektivieren.
58 In der Folgezeit wurde versucht, mit derartigen Beschwerdelisten, Aufmerksamkeits-
und Fragebogentestungen auch Diagnosen und Beurteilungen in Gutachten quasi
objektiv zu begründen.
59 Diese Objektivität kann jedoch in Gutachten mit solchen Instrumenten nicht erreicht
werden.
60 Die Untersuchungsergebnisse hängen stark von den gewünschten Zielen der zu be-
gutachtenden Probanden ab und drücken deshalb ein subjektives Ergebnis einer
punktuellen, d.h. Querschnittsbeurteilung aus, das eng mit den Klagen der Proban-
den und deren innerer Zielsetzung, z, B. dem Erlangen einer Rente, zusammenhängt
und deshalb nur eine Schein-Objektivität widerspiegelt; es liegt also auf der Hand,
dass die entsprechenden Messergebnisse im besonderem Maße motivationsabhän-
gig sind.
61 Diese Abhängigkeit von motivationalen, also Einstellungsfaktoren der Patienten be-
steht naturgemäß umso mehr, wenn es sich um Testungen auf der Basis von Selbst-
auskünften seitens der Patienten (oder Kläger) handelt.
62 Dass diese Ausweitungen auch die diagnostischen und operativen Fächer betreffen,
ist allgemein bekannt, zum Beispiel werden zu viele Kernspintomographien, Herzka-
theteruntersuchungen und unnötige Operationen durchgeführt.
63 Sehr fragwürdig und meines Erachtens ethisch nicht zu verantworten sind die Viel-
zahl der sogenannten IGEL-Leistungen.
64 Zum Glück sind die Patienten inzwischen nicht mehr so "arztgläubig" und hinterfra-
gen kritisch diese angebotenen Leistungen.
65 Ein ausschließlich gutachterlich tätiger Neurologe und Psychiater kann sich bei sei-
ner Arbeit unabhängig fühlen, ohne dabei z. B. den Boykott niedergelassener Kolle-
gen am Wohnort und der Umgebung befürchten zu müssen.
66 Aus meiner persönlichen Sicht war deshalb die Aufgabe meiner Kassenpraxis vor elf
Jahren ein großer Gewinn durch Wechsel meiner Hauptorientierung zugunsten der
gutachterlichen Unabhängigkeit.
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67 Für die ambulant niedergelassenen Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten
wird ihre berufliche Zukunft allerdings aufgrund des inflationären und mediengetrig-
gerten Bedarfs sowie der Ausdehnung und Ausweitung des Krankheitsbegriffes eine
ungewisse und ethisch moralisch gefährdete sein.
68 Die jeweiligen Protagonisten der verschiedenen Ansichten (Ausweitung von Diagno-
sen und Therapeuten versus Restriktion) haben sich bereits in Stellung gebracht
(z.B. Prof. Manfred Lütz in einem Beitrag für den "Spiegel online" und Dr. Christina
Tophoven/Geschäftsführerin der Bundespsychotherapeutenkammer in ihrer Stellung-
nahme - siehe unten Webseiten-Links).
69 Den Antrag des Beklagten auf Verlängerung der ihm per gerichtlicher Verfügung vom
01.07.2019 gesetzten Fristen hat die Kammer mit Beschluss vom 29.07.2019 abgelehnt.
Wegen der hierfür wesentlichen Gründe wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug ge-
nommen.
70 Die Klägerin ist der erklärten seitens des Gerichts mitgeteilten Absicht zur Zurückverwei-
sung nicht entgegengetreten und hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
71 den Bescheid des Beklagten vom 09.08.2018 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 11.02.2019 aufzuheben und die Sache zur erneu-
ten Entscheidung über den Erstfeststellungsantrag vom 05.06.2018 für
die Zeit ab dessen Eingang beim Beklagten am 06.06.2018 an den Be-
klagten zurückverweisen.
72 Der Beklagte beantragt,
73 die Klage abzuweisen.
74 Er hat der Kammer am 04.04.2019 seine Verwaltungsakte vorgelegt. In Kenntnis der Er-
gebnisse der Ermittlungen der Kammer sowie ihrer Absicht zur Zurückverweisung hat er
vorgebracht, den Einzelfall betreffende konkrete Ermittlungsdefizite in Verwaltungsver-
fahren seien nicht ersichtlich. Die zwingende Notwendigkeit einer ambulanten Untersu-
chung und sozialmedizinischen Begutachtung im Verwaltungsverfahren habe in Anbe-
tracht der beigezogenen medizinischen Unterlagen nicht bestanden. Soweit die Kammer
die beabsichtigte Zurückverweisung unter Verweis auf Kostenstatistiken des Sozialge-
richts Karlsruhe auf die Vermutung stützen wolle, dass der Beklagte systematisch die im
Einzelfall gebotene Einholung von Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter so-
zialmedizinischer Untersuchungen unterlasse bzw. auf die Sozialgerichtsbarkeit abwälze,
sei dies nicht nachvollziehbar und abwegig. Der Vorwurf der systematischen Kostenab-
wälzung bleibe eine nicht verifizierbare Behauptung. Die Diskrepanz zwischen dem Um-
fang seiner Ermittlungen und dem des Sozialgerichts sei der richterlichen Unabhängig-
keit geschuldet. Es bliebe zudem völlig unklar, ob und welche einzelnen Kosten auch im
Falle einer vorherigen Begutachtung im Verwaltungsverfahren hätten eingespart werden
können. Hinsichtlich der durch die Kammer angeforderten statistischen Daten sei nicht
ersichtlich, welche strukturellen Rückschlüsse hieraus gezogen werden sollen. Schließ-
lich sei nicht erkennbar, welches klägerische Interesse an einer Zurückverweisung im
konkreten Rechtsstreit besteht.
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75 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakte des Beklagten und den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
76 Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichts-
gesetz (SGG) zulässig und gemäß § 131 Abs. 1 und 5 SGG begründet im Sinne der Aufhe-
bung der streitgegenständlichen Bescheide sowie der Zurückverweisung der angegriffe-
nen Entscheidung zur erneuten Prüfung an den Beklagten.
77 Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 5 SGG kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklä-
rung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und
den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang
der Behördenakten aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Er-
mittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange
der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch
bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts der hier vorliegenden Art.
78 Die Frist für die Zurückverweisung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung am 29.07.2019
noch nicht abgelaufen, weil seit dem erstmaligen Eingang der Verwaltungsakte am
04.04.2019 bei Gericht noch keine sechs Monate verstrichen sind.
79 Die Kammer sieht noch erheblichen Ermittlungsbedarf, bevor über das Klägerbegehren
entschieden werden kann.
80 Das materiell-rechtliche Begehren der Klägerin ist auf die Feststellung der Schwerbehin-
derteneigenschaft bzw. eines höheren GdB von mindestens 50 ab 06.06.2018 gerichtet.
Das Ausmaß der durch sie zu ertragenden Teilhabebeeinträchtigungen aufgrund der von
ihr substantiiert vorgetragenen Krankheiten und Behinderungen auf gynäkologischem,
fachorthopädischem, nervenärztlichem und ggfs. internistischem Fachgebiet ist für die
Kammer noch nicht mit dem erforderlichen Beweismaß – dem Vollbeweis – feststellbar,
ohne das die vorhandenen Beweismittel ausgeschöpft wären.
81 Rechtsgrundlage für die Feststellung eines GdB ist § 152 Abs. 1 S 1 SGB IX in der seit
dem 01.01.2018 anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung vom 23.12.2016 (Bundesteilhabege-
setz - BTHG; BGBl. 2016, S. 3234ff), mit welchem die Vorschriften des SGB IX eine weit-
reichende redaktionelle Änderung erfahren haben. Nach dieser Vorschrift stellen die für
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf An-
trag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer
Behinderung und den Gesamt-GdB fest. Als Gesamt-GdB werden dabei nach § 152 Abs. 1
S 5 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zeh-
nergraden abgestuft festgestellt, wenn nicht ein niedrigerer Gesamt-GdB als 20 gege-
ben ist, § 152 Abs. 1 S. 6 SGB IX. Dabei ist das seit jeher im Schwerbehindertenrecht gel-
tende Finalitätsprinzip zu beachten, das sowohl im Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1
SGB IX als auch in den Prinzipien zur Feststellung des Gesamt-GdB nach § 152 Abs. 1
und Abs. 3 SGB IX festgeschrieben worden ist.
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82 Durch den bis zum 14.01.2015 in der Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 1 S 5 SGB IX ent-
haltenen Verweis auf die im Rahmen des § 30 BVG festgelegten Maßstäbe wurde auf das
versorgungsrechtliche Bewertungssystem abgestellt, dessen Ausgangspunkt die „Min-
destvomhundertsätze“ für eine größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden sind.
Von diesen Mindestvomhundertsätzen leiten sich die aus den Erfahrungen der Versor-
gungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen
Tabellenwerte der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1
und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008 (VersMedV)
ab, wobei die nähere Ausgestaltung in der Anlage zu § 2 der VersMedV, den sogenann-
ten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), erfolgt ist. Als Rechtsverordnung bin-
den sie grundsätzlich sowohl Verwaltung als auch Gerichte. Die VMG sind jedoch, wie je-
de untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechts-
normen - insbesondere des früheren § 69 SGB IX, dessen Regelugen ab dem 01.01.2018
in § 152 SGB IX überführt wurden - zu überprüfen. Daher sind VersMedV und VMG im
Lichte dieser rechtlichen Vorgaben auszulegen und bei Verstößen dagegen nicht anzu-
wenden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R).
83 Mit der zum 15.01.2015 eingeführten Verordnungsermächtigung des § 70 Abs. 2 SGB
IX, die seit dem 01.01.2018 in § 153 Abs. 2 SGB IX geregelt ist, hat der Gesetzgeber das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates diejenigen Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische
Bewertung des GdB und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merk-
zeichen maßgebend sind, welche nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis ein-
zutragen sind. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung sind
weiterhin die VMG anzuwenden, wie sich aus der ebenfalls zum 15.01.2015 in Kraft ge-
tretenen Übergangsvorschrift des §159 Abs. 7 SGB IX, welche zum 01.01.2018 inhalts-
gleich in § 241 Abs. 5 SGB IX überführt wurde, ergibt. Die VersMedV und die dort enthal-
tenen VMG dienen folglich auch weiterhin als verbindliche Rechtsquelle sowohl für die
Bestimmung des GdB als auch für die Feststellung der Voraussetzungen für die Vergabe
von Merkzeichen.
84 Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben ist die von der Klägerin erhobene kombi-
nierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage noch nicht spruchreif. Spruchreif wird sie
erst sein, wenn nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten entweder festgestellt
oder nicht feststellbar sein wird, ob der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ei-
nes GdB von mindestens 50 besteht.
85 Bevor hier über das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigungen der Klägerin im vorliegen-
den Einzelfall abschließend entschieden werden kann, besteht aber noch erheblicher so-
zialmedizinischer Ermittlungsbedarf in Gestalt der Befragung der sie behandelnden Ärz-
te sowie einer anschließenden (d. h. unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der behan-
delnden Ärzte) sachverständigen ambulanten Untersuchung und Begutachtung auf gy-
näkologischem, orthopädischem, nervenärztlichen und ggfs. internistischem Fachgebiet
durch Ärzte, für welche die Klägerin nicht Patientin, sondern Probandin ist.
86 Gemäß § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Be-
teiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist nach § 103 Satz 2 SGG an das Vor-
bringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. § 106 Abs. 2 SGG zufol-
ge hat der Vorsitzende Richter am Sozialgericht bereits vor der mündlichen Verhandlung
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alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer
mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere
87 1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente er-
suchen,
2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersu-
chungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3. Auskünfte jeder Art einholen,
4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich,
durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen und ausführen,
6. andere beiladen,
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu an-
ordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern (§106 Abs. 3 SGG).
88 Gemäß § 106 Abs. 4 SGG gelten für die Beweisaufnahme die §§ 116, 118 und 119 SGG
entsprechend. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Antrag des behinderten Menschen
ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören. § 116 Satz 1 und 2 SGG zufolge werden die Be-
teiligten von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisauf-
nahme beiwohnen; sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen
richten lassen und Fragen beanstanden. Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt,
sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1
und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 ZPO
entsprechend anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG).
89 Unter Berücksichtigung dieser sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in
Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von
Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begut-
achtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Antragsteller mithilfe fachärztlicher At-
teste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, anderer-
seits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine
abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen
Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den
(Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizini-
sche Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinrei-
chend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzurei-
chend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Aus-
künften behandelnder Ärzte beschafft werden können.
90 Nach Abschluss der sozialmedizinischen Ermittlungen im hier durchgeführten Verwal-
tungs- und Widerspruchsverfahrens sind aufgrund der substantiierten Angaben der Klä-
gerin und der Vorlage bzw. Beiziehung aussagekräftiger Entlassungs- und Befundberich-
te – einerseits – hinreichend Anhaltspunkte für die Feststellung des geltend gemachten
Grades der Behinderung von mindestens 50 gegeben, ohne dass – andererseits – bereits
der Vollbeweis des hierfür erforderlichen Gesamt-Ausmaßes aller Teilhabe-Einschrän-
kungen allein durch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen und Auswertungen er-
bracht wäre.
91 Im vorliegenden Einzelfall werden vor der abschließenden Entscheidung über den GdB
eine gynäkologische, eine fachorthopädisch, eine nervenärztliche und – je nach deren Er-
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mittlungsergebnis – ggfs. auch noch eine internistische Begutachtung der Klägerin ein-
schließlich allein sozialmedizinisch (und nicht therapeutisch) motivierter ambulanter Un-
tersuchungen von Amts wegen stattfinden müssen. Im Falle einer gerichtlichen Sachver-
haltsaufklärung wäre ggfs. zusätzlich – auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG – noch
die Anhörung eines von ihr benannten Arztes und/oder – auf Inanspruchnahme des Fra-
gerechts nach § 116 SGG – die Einholung ergänzender Stellungnahmen der gehörten
Ärzte zu veranlassen.
92 Die tatrichterliche Überzeugungsbildung über den im Fall der Klägerin zutreffenden Ge-
samt-GdB erfordert die Einholung von drei, wenn nicht vier, Sachverständigengutachten,
weil die beiden aktenkundigen gutachterlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes
des Beklagten keine abschließende sozialmedizinische Bewertung erlauben. Sie beruhen
nicht auf einer hinreichend aktuellen, vollständigen, fachlich fundierten, von den Zwän-
gen eines Patientenverhältnisses unabhängigen Anamnese, Befunderhebung, Diagnosti-
zierung und unvoreingenommener Würdigung des bisherigen Therapieverlaufs auf den-
jenigen medizinischen Fachgebieten, auf denen nachweislich für den Gesamt-GdB er-
hebliche Funktionsstörungen vorliegen. Die beiden gutachterlichen Stellungnahmen des
Ärztlichen Dienstes lassen auch keine nachvollziehbare sozialmedizinische Würdigung
erkennen, welche seitens des Gerichts auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfbar wäre.
93 Weiterer Ermittlungsbedarf besteht zuvörderst im Hinblick auf die sozialmedizinische Bil-
dung des Gesamt-GdB.
94 Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der Gesamt-GdB gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX ferner nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Be-
ziehungen festgestellt. Folglich werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur
vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm ab-
weichenden) Zuständen (§ 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden Teilhabe-
beeinträchtigungen bestimmt. In einem zweiten Schritt sind diese mit einem Einzel-GdB
zu bewerten und den jeweils unter Teil A Ziff. 2 Buchstabe e) der VMG genannten Funk-
tionssystemen zuzuordnen. Innerhalb der Funktionssysteme sind die jeweiligen Einzel-
GdB sodann zu einem Teil-GdB zusammen zu fassen. In einem dritten Schritt ist gemäß
Teil A Ziff. 3 der VMG dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem
höchsten Teil-GdB - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen
Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei kön-
nen die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich de-
cken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen.
Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu verglei-
chen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind.
95 Gemessen hieran kann die Kammer noch keine abschließende Bewertung des Gesamt-
GdB vornehmen. Sie verfügt selbst nicht über hinreichend eigene sozialmedizinische Ex-
pertise, um die wechselseitigen Auswirkungen der durch den Beklagten wegen der ein-
zelnen Funktionssysteme als Behinderungen anerkannten Teilhabebeeinträchtigungen
der Klägerin zu bewerten. Die Kammer kann sich insofern auf nicht auf eine nachvoll-
ziehbare und schlüssige sozialmedizinische Auswertung eines hierzu qualifizierten Arztes
stützen.
96 Insbesondere ist dies nicht möglich aufgrund der beiden im Verwaltungs- bzw. Wider-
spruchsverfahren eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Beide enthalten
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zwar die Nennung eines „Gesamt-GdB“ sowie eine Auflistung verschiedener (Einzel- oder
Teil-?) „GdB“. Es fehlen jedoch jeweils Ausführungen über die Bildung des Gesamt-GdB
unter Anwendung der oben zitierten Vorgaben. Beide gutachterliche Stellungnahmen
sagen daher letztlich nichts darüber aus, wie sich alle festgestellten Behinderungen im
Zusammenwirken zueinander funktional auswirken. Hierzu hätte es sozialmedizinischer
Ausführungen bedurft. Zwar ist die Bewertung des GdB nicht die vordringliche Aufgabe
des medizinischen Sachverständigen. Wenn es indessen darum geht, alle Behinderungs-
momente in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu-
einander einzuschätzen sind ärztliche Meinungsäußerungen jedoch unerlässlich. Ihnen
kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wich-
tige und vielfach unentbehrliche Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 – 9a
RVs 53/85 –, Rn. 10, juris), so auch hier.
97 Überdies steht einer abschließenden Bewertung des Gesamt-GdB vorliegend auch ent-
gegen, dass die Kammer die vom Ärztlichen Dienst des Beklagten zuvor gebildeten und
später zusammengefassten „GdB“ ebenfalls nicht nachvollziehen kann.
98 Es erschließt sich insofern schon nicht, ob in den beiden gutachterlichen Stellungnah-
men jeweils sog. „Einzel-GdB“ für einzelne Funktionsstörungen vergeben wurden oder
sog. „Teil-GdB“ für die Zusammenfassungen aller demselben Funktionssystem unter-
fallenden Einzel-GdB. Der Wortlaut („GdB“) und die Systematik der beiden gutachter-
lichen Stellungnahmen geben hierüber keinen Aufschluss. Funktionssysteme im Sinne
des Teil A Ziff. 2 Buchstabe e) VMG werden in den gutachterlichen Stellungnahmen ge-
rade nicht genannt. Auch erfolgt die tabellarisch zusammenfassende Darstellung inso-
fern nicht konsequent: Einerseits werden diejenigen Funktionsstörungen, welche demsel-
ben Funktionssystem zuzuordnen sind, zusammengefasst. Dies erfolgt hinsichtlich der
Systeme „Gehirn einschließlich Psyche“, „weiblicher Geschlechtsapparat“ und „Rumpf“.
Andererseits werden gemeinsamen Funktionssystemen zuzuordnende Funktionsstörun-
gen nicht zusammengefasst: Dies betrifft das System „Stoffwechsel, innere Sekretion“,
dem die separat gelisteten Funktionsstörungen „Diabetes Mellitus“ und „Schilddrüsen-
erkrankung“ unterfallen. Gleiches gilt für die beiden Funktionsstörungen im Funktions-
system der „Harnorgane“: „Chronische Harnwegsentzündung“ bzw. „Entleerungsstörung
der Harnblase“.
99 Auch ist für die Kammer bei beiden gutachterlichen Stellungnahmen nicht nachvollzieh-
bar, anhand welcher konkreten Beurteilungsmaßstäbe die einzelnen, durch den Ärztli-
chen Dienst als nachgewiesen angesehenen Funktionsstörungen bewertet wurden. Es
fehlt jeweils eine Bezugnahme auf VersMedV bzw. VMG. Ohne nachzuvollziehen, welche
Beurteilungsmaßstäbe Anwendung fanden, vermag die Kammer erst recht nicht nachzu-
vollziehen, wieso die jeweils gegebenen Beurteilungsspielräume in der jeweiligen Weise
ausgefüllt worden sind.
100 So ist bezüglich des Funktionssystems „Gehirn einschließlich Psyche“ durch den Ärzt-
lichen Dienst des Beklagten wegen der drei zusammengefassten Funktionsstörungen
Seelische Störung, Depressive Verstimmung und Psychovegetatives Erschöpfungssyn-
drom vermutlich Teil B Ziff. 3.7 VMG zugrunde gelegt worden. Danach sind leichtere psy-
chovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 zu verse-
hen. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische
oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswerten, somatoforme Störun-
gen) sind mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Für schwere Störungen (z.B.
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schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ist
ein Einzel-GdB von 50 bis 70 vorgesehen. Bei schweren Störungen mit schweren sozialen
Anpassungsstörungen beträgt der Einzel-GdB 80 bis 100.
101 Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer hier, warum der Ärztliche Dienst meint, die drei
genannten Funktionsstörungen entsprächen in ihren wechselseitigen Auswirkungen ei-
ner „stärker behindernden Störung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und
Gestaltungsfreiheit“. Beide Gutachter legen weder dar, warum es sich im Zusammen-
wirken nicht um nur „leichtere“ oder sogar um „schwerere“ Störungen im Sinne des Teil
B Ziff. 3.7 VMG handeln sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum im Falle einer „stär-
ker behindernden Störung“ der Beurteilungsspielraum zwischen 30 und 40 hier nicht voll
auszuschöpfen war.
102 Eine nachvollziehbare und schlüssige Bewertung des Ausmaßes der psychisch bedingten
Teilhabebeeinträchtigungen wäre unter Berücksichtigung der aktenkundigen Berichte
nach Meinung der Kammer im vorliegenden Einzelfall auch nur aufgrund einer ambulan-
ten nervenärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu sozialmedizinischen Zwecken
möglich gewesen. Ohne eine solche lagen bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides
im Februar 2019 keine hinreichend aktuellen, vollständigen, und objektivierten Befunde
und Bewertungen zu den wesentlichen Teilhabebeschränkungen der Klägerin im psychi-
schen Bereich vor.
103 Bezüglich des Funktionssystems der „weiblichen Geschlechtsorgane“ enthalten die gut-
achterlichen Stellungnahmen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eben-
falls keine nachvollziehbaren Ausführungen und die beigezogenen medizinischen Berich-
te keine hinreichende sozialmedizinische Beurteilungsgrundlage. Auch insofern muss vor
einer gerichtlichen Sachentscheidung eine eigene ambulante Untersuchung und Begut-
achtung der vier durch den Beklagten anerkannten Funktionsstörungen Endometriose,
Verlust der Gebärmutter, Verlust der Eierstöcke und Verwachsungsbeschwerden nach
Bauchoperation durch einen Facharzt für Gynäkologie oder einen Arzt mit sozialmedizini-
scher Weiterbildung erfolgen.
104 Bislang fehlen insofern die Zuordnung der einzelnen frauenärztlichen Funktionsstörun-
gen zu bestimmten Beurteilungs-Vorgaben der VMG, die Ableitung diesbezüglicher Beur-
teilungsspielräume, deren Ausfüllung und die Beantwortung der Frage nach den jeweils
wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Funktionsstörungen im Rahmen der Bil-
dung des diesbezüglichen Teil-GdB. Es überfordert die sozialmedizinische Expertise der
Kammermitglieder – allesamt medizinische Laien –, diese eigenständig zu bewerkstelli-
gen.
105 Dabei kann nach Lage der Akten auch nicht offenbleiben, wie hoch der diesbezügliche
Teil-GdB ist. Umgekehrt ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Teilhabebeeinträchtigungen auf frauenheilkundlichem Fachgebiet eine Erhöhung
des – nach Ansicht des Ärztlichen Dienstes wohl führenden – Teil-GdB von 30 für die Ein-
schränkungen im Bereich der Psyche bedingen, weil der Teil-GdB für die weiblichen Ge-
schlechtsorgane 20 bis 70 betragen dürfte:
106 Nach Teil B Ziff. 14.5 VMG bedingt alleine die Endometriose leichten Grades mit gerin-
ge Ausdehnung, keinen oder nur geringen Beschwerden) einen Einzel-GdB von 0 bis 10;
bei Endometriose mittleren Grades ist ein Einzel-GdB von 20 bis 40 vorgesehen. Bei En-
dometriose schweren Grades (z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwer-
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den, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität) beträgt der Einzel-
GdB hingegen 50 bis 60. Ob hier eine „leichte“, „mittlere“ oder „schwere“ Endometrio-
se gegeben ist, vermag die Kammer weder aufgrund eigener frauenärztlicher Fachkunde
festzustellen noch aufgrund einer der insofern zu oberflächlichen gutachterlichen Stel-
lungnahme des Ärztlichen Dienstes nachzuvollziehen.
107 Überdies drängt sich die Frage auf, warum die Endometriose – als die laut der Liste des
Ärztlichen Dienstes wohl führende Funktionsstörung in diesem Funktionssystem – un-
ter integrierender Bewertung auch der „Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperati-
on“ keinen höheren Teil-GdB als den vom Ärztlichen Dienst angenommenen GdB von 20
bedingen sollte. Denn innerhalb desselben Funktionssystems ist allein wegen des wei-
ter anerkannten Verlusts der Gebärmutter und beider Eierstöcke im „jüngeren Lebensal-
ter“ (von damals 42 Jahren) allein ein zusätzlicher Einzel-GdB von 20 bis 30 (auch über
die Vollendung des 50. Lebensjahres eine Woche nach Erlass des Widerspruchsbeschei-
des hinaus, vgl. Wendler/Schilling, Kommentar zu den Versorgungsmedizinischen Grund-
sätze, 8. Auflage S. 286 ff) in die Teil-Bewertung einzustellen. Es ist denknotwendig aus-
geschlossen, dass ein führender Einzel-GdB und ein zu ihm relativ niedrigerer Einzel-GdB
von 20 bis 30 unter Berücksichtigung einer weiteren Funktionsstörung insgesamt zu ei-
nem Teil-GdB von nur 20 führen.
108 Auch bezüglich des Funktionssystems des „Rumpfes“ enthalten die aktenkundigen gut-
achterlichen Stellungnahmen keine nachvollziehbaren Bewertungen und die beigezoge-
nen medizinischen Berichte keine hinreichend aktuelle, vollständige, objektivierte, nach-
vollziehbare sozialmedizinische Beurteilungsgrundlage. Auch hier bedarf es einer eige-
nen ambulanten fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung der drei anerkannten
Funktionsstörungen Muskuläre Verspannungen, Bandscheibenschaden und Wirbelsäu-
lenverformung. Eine Zuordnung der einzelnen Funktionsstörungen zu bestimmten Beur-
teilungs-Vorgaben der VMG ist unterblieben. Die Ableitung diesbezüglich bestehender
Beurteilungsspielräume fehlt. An einer Ausfüllung der Beurteilungsspielräume mangelt
es. Die sozialmedizinisch anspruchsvolle Beantwortung der Frage nach den wechselsei-
tigen Auswirkungen der einzelnen Funktionsstörungen im Rahmen der Bildung des Teil-
GdB für den „Rumpf“ existiert nicht. Die Kammer kann all dies nicht eigenständig nach-
holen.
109 Ferner sind die aktenkundigen Befund- und Entlassungsberichte zu oberflächlich und zu
alt, um eine abschließende Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung des Wirbelsäulen-
leidens zu ermöglichen, obgleich die Klägerin hinreichend substantiiert hat, dass der an-
genommene Teil-GdB mit 10 zu klein bemessen sein könnte.
110 Nach Teil B Ziff. 18.9 VMG ergibt sich der Einzel-GdB für Funktionsstörungen am Rumpf
primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkungen, der Wirbelsäulenverformung
und -instabilität, der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte; Wirbelsäulenschä-
den bedingen einen Einzel-GdB von 0 bis 100 je nachdem, ob sie mit geringen, mittel-
gradigen, schweren, besonders schweren funktionellen Auswirkungen oder anhaltenden
Funktionsstörungen infolge von Wurzelkompressionen sowie Auswirkungen auf innere
Organe einhergehen.
111 In Anbetracht dessen vermag die Kammer nicht selbst einzuschätzen oder nachzuvollzie-
hen, warum die drei anerkannten Funktionsstörungen zusammen nur einen Teil-GdB von
10 rechtfertigen. Immerhin hat der behandelnde Facharzt für Orthopädie am 12.06.2018
in mehreren Wirbelsäulenabschnitten pathologische Veränderungen diagnostiziert (u. a.
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„Lumboischialgie“, „Cervicobrachialgiesyndrom“, „Dorsalgie“, „Lumbalgie“, „Bandschei-
benprotrusion“, „Skoliose“, „ISG-Blockade“). Die nach Teil B Ziff. 18.9 VMG maßgebli-
chen Anknüpfungstatsachen (d.h.: Bewegungseinschränkungen; Dauer, Häufigkeit und
Schwere der Wirbelsäulensyndrome; Art und Ausmaß von Verformung und Instabilitäten;
Art, Ausmaß und Häufigkeit neurologischer Ausfallerscheinungen; Minderbelastbarkeit;
Mitbeteiligung anderer Organsysteme) sind nach Lage der Akten zum Zeitpunkt dieser
Gerichtsentscheidung nicht dermaßen aktuell, umfassend, kritisch sowie fachkundig er-
hoben und dokumentiert, wie es eine abschließende sozialmedizinische Bewertung des
Rumpfleidens erfordert.
112 Nach alldem müssen mindestens drei ambulante Untersuchungen und Begutachtungen
veranlasst werden, damit die Teilhabebeeinträchtigungen an Geschlechtsapparat, Rumpf
und Psyche tatrichterlich feststellbar sind. Anlass zur sozialmedizinischen veranlassten
Befunderhebung besteht überdies schon deshalb, weil die Kammer zur Bewertungen der
diversen Teilhabebeeinträchtigungen auf mehr als ein Jahr zurückliegende Befund- und
Entlassungsberichte nicht mehr abheben darf, da diese nicht oder zumindest nicht in
ausreichendem Maße die einzelnen Funktionsausfälle der angegebenen Gesundheitsstö-
rungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Ende Juli 2019
wiedergeben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 – 9a RVs 53/85 –, Rn. 10, juris).
113 Deshalb braucht das Gericht hier bezüglicher der übrigen Gesundheitsstörungen in Mit-
leidenschaft gezogenen Funktionssysteme nicht weiter auszuführen, aus welchen – ähn-
lich gelagerten – Gründen im Einzelnen auch das Ausmaß der vom Beklagten anerkann-
ten Funktionsstörungen (in den bereits genannten System der „Verdauung“, der „Harn-
organe“, der „Ohren“ und der „inneren Sekretion einschließlich Stoffwechsel“) seitens
der Kammer nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Ebenso kann dahinstehen,
dass der Beklagten die Anerkennung einzelner Funktionsstörungen offenkundig ohne
Ausschöpfung seiner Ermittlungsmöglichkeiten als „nicht nachweisbar“ abgelehnt hat,
weil er zwar die Richtigkeit ärztlich berichteter Diagnosen in Ermangelung einer „appara-
tiven Objektivierung mittels CT, MRT und Endoskopie“ bezweifelt hat, deren Nachholung
selbst aber nicht veranlasst hat.
114 Für die erforderliche weitere sozialmedizinische Aufklärung wird die Einholung von Be-
richten und Einschätzungen seitens der behandelnden Ärzte nicht ausreichen. Den zu
veranlassenden Begutachtungen selbst muss eine Beiziehung medizinischer Auskünfte
seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung ihrer Gesundheitsstörun-
gen in Anspruch genommenen Mediziner zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten
bzw. Abrundung der Aktenlage – in der Regel und auch hier – zwar vorausgehen. Bereits
jetzt ist im vorliegenden Einzelfall aber absehbar, dass allein die Einholung von Auskünf-
ten der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objekti-
vierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und The-
rapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw.
eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeein-
trächtigung zu ermöglichen.
115 Die Skepsis der Kammer gegenüber einer allein auf Auskünften von Behandlern nur
nach Aktenlage erfolgten sozialmedizinischen Bewertung beruht auf ihren Erkenntnis-
sen aus den von Parallelverfahren des Beklagten (S 12 SB 2062/18 bzw. S 12 SB 10/18)
beigezogenen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. P. vom
04.01.2019 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 18.04.2019.
Ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zufolge unterscheiden sich un-
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ter Umständen die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit da-
von, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder
zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird. Die gutach-
terlichen Ausführungen beziehen sich gerade nicht nur auf die dort geprüften Einzelfäl-
le, sondern auf die medizinische Sachverhaltsaufklärung in allen Angelegenheiten des
Schwerbehindertenrechts.
116 Die Einschätzung des sachverständigen Orthopäden Dr. P. leuchtet unmittelbar ein: Sei-
tens eines orthopädisch behandelnden Facharztes bedarf es zur Diagnose und Auswahl
therapeutischer Mittel „naturgemäß“ nicht der Erhebung oder Dokumentation der Be-
funde, welche zur sozialmedizinischen Beurteilung unabdingbar sind. Die genaue Fest-
stellung der Bewegungsmaße der betroffenen Gliedmaßen in den jeweils einschlägigen
Bewegungsformen ist von behandelnden Orthopäden nicht zu erwarten. Noch weniger
kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden,
welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchge-
führten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden
nicht durch ein Patientenverhältnis verbandelten Gutachters ist.
117 Ferner sind bei lebensnaher Betrachtung im Zuge der Auswertung der Angaben behan-
delnder Ärzte Zweifel geboten, ob und ggfs. inwiefern die Belastbarkeit ihrer Befundbe-
richte, Diagnosen und sozialmedizinischen Einschätzungen unter legitimen Eigeninteres-
sen sowie Ansprüchen ihrer Patienten leidet. Eine über vernünftige Zweifel regelmäßig
erhabene Richtigkeit jeglicher Angaben seitens behandelnder Ärzte kann hingegen nicht
für jeden Einzelfall unterstellt werden. Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersu-
chungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Ge-
richten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen: Zugleich sollen sie ihren staatsbür-
gerlichen, schuldrechtlichen und ärztlichen Wahrheitspflichten genügen, legitime beruf-
liche und wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen, das besondere Vertrauensverhält-
nis zu ihren Patienten achten (vgl. z. B. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 203 Abs. 1
Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 202 SGG), dem teils
großen Spektrum (schul-) medizinischer Meinungsstreitigkeiten Rechnung tragen, teil-
weise großen sozialmedizinische Beurteilungsspielräume in kohärenter Weise ausfüllen
und all dies ggfs. mit geringem Arbeitsaufwand – d. h. gegen Aufwandspauschalen in Hö-
he von regelmäßig 21 € oder 38 € (vgl. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG) – nachvollziehbar
kommunizieren.
118 Die nicht unerhebliche Tragweite und Bedeutung dieser – hiermit nur kurz umrissenen –
Interessenkollisionen steht nach Meinung der Kammer außer Frage; sie ist den Struktu-
ren des Gesundheitswesens innerhalb einer sozialen Marktwirtschaft inhärent und über-
dies in ihren Auswüchsen von Dr. W. in dem beigezogenen Gutachten vom 18.04.2019
anschaulich geschildert. Wegen des zum Nachweis von Teilhabebeeinträchtigungen er-
forderlichen Beweismaßes – dem Vollbeweis – kommt es dabei nicht darauf an, ob die In-
teressenkollisionen das Aussage- und Berichtsverhalten behandelnder Ärzte – über wie-
derkehrende Einzelfälle hinaus – dermaßen regelmäßig und beträchtlich in Mitleiden-
schaft ziehen wie Dr. W. es in seinem auszugsweise beigezogenen Gutachten schildert.
Seine Ausführungen beruhen erklärtermaßen vor allem auf subjektiven Eindrücken wäh-
rend seiner langjährigen klinischen Praxis und seiner elfjährigen gutachterlichen Tätig-
keit. Mit diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen hat er seine Erfahrungen, Be-
obachtungen und Schlussfolgerungen zurecht nicht bzw. nur ganz oberflächlich abgegli-
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chen, schon, weil Dergleichen den Rahmen seiner Befragung (und der hierfür erhaltenen
Vergütung) gesprengt hätte. Die Kammer hat deswegen durchaus Zweifel an der Belast-
barkeit einzelner seiner (Über-) Zeichnungen. Hingegen rechtfertigen die Ausführungen
des langjährig praktizierenden Arztes und Gerichtssachverständigen Dr. W. allemal ver-
nünftige Zweifel an der Zuverlässigkeit medizinischer Berichte behandelnder Ärzte.
119 Nach alldem bedarf es im Einzelfall unter Umständen zur Beurteilung des Ausmaßes be-
hinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen über die Beiziehung von Unterlagen der
behandelnden Ärzte hinaus ggfs. weiterer sozialmedizinischer Aufklärung in Form der
Einholung sachverständiger Gutachten durch unvoreingenommene Fachärzte, die den
Menschen mit Behinderung allein zu sozialmedizinischen bzw. zu nicht-therapeutischen
Zwecken untersuchen und beschreiben. Dergleichen ist auch im hier vorliegenden Ein-
zelfall auf gynäkologischem, fachorthopädischem, nervenärztlichem und – je nach Ein-
schätzung und Verlauf der weiteren Ermittlungen – ggfs. auch auf internistischem Fach-
gebiet geboten.
120 Die Einholung von zumindest drei Sachverständigengutachten ist nach Art und Umfang
insgesamt als erheblich im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG anzusehen.
121 Die Kammer hält es auch für sachdienlich, die Sache an den Beklagte zurückzuweisen.
122 Die Entscheidung zur Zurückweisung nach § 131 Abs. 5 SGG steht im Ermessen des Ge-
richts. Es muss deshalb zunächst prüfen, ob es sich im Einzelfall zu einer Zurückweisung
an die Behörde entschließt oder stattdessen die unterlassene Sachverhaltsaufklärung
selbst nachholt und die Sache spruchreif macht.
123 Die ausdrücklich auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen erstreckte Regelung des
§ 131 Abs. 5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei
ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen (Hauck in Hennig,
SGG, § 131 SGG, Rn. 114 m.w.N., Stand August 2011). In Anlehnung an die Vorschriften
des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO soll sie den Gerichten im In-
teresse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende
zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen
Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen er-
heblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist (BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 4/18 R –, Rn. 14, m. w.
N.). Da nach dem Wortlaut dieser Norm die Belange der Beteiligten „auch“ besonders zu
berücksichtigen sind, sind – im Umkehrschluss – bei der Bewertung der Sachdienlichkeit
– neben diesen – auch sämtliche sonstigen öffentlichen Belange in die Abwägung einzu-
stellen.
124 Die Zurückverweisung setzt insofern in der Regel voraus, dass der Beklagte nach seiner
personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen inhaltlich besser oder schnel-
ler durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten
vernünftiger und sachgerechter ist, diesen tätig werden zu lassen. Die Berücksichtigung
der Belange der Beteiligten, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, ist bei
Verpflichtungsklagen und kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen von besonde-
rer Bedeutung, weil hier das Bedürfnis des Klägers nach einer abschließenden gericht-
lichen Entscheidung wesentlich stärker ist als bei reinen Anfechtungsklagen. In der Re-
gel ist hier ein gravierendes Ermittlungsdefizit erforderlich (MKLS/Keller, 12. Aufl. 2017,
SGG, § 131, Rn. 19a, m.w.N.). Als „gravierend“ ist ein Ermittlungsdefizit jedenfalls dann
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anzusehen, wenn eine Behörde im konkreten Einzelfall zwingend gebotene Sachverhalts-
aufklärungen in besonders großem Umfang unterlassen hat (BSG, Urteil vom 12. Sep-
tember 2018 – B 14 AS 4/18 R –, Rn. 15, m.w.N.). Jedenfalls bei einer vollständig unter-
bliebenen Sachverhaltsaufklärung ist der Ausnahmecharakter des § 131 Abs. 5 SGG mit
der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt. Die mit der Zurückweisung in-
tendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen
auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfang-
reiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht
die Sache selbst spruchreif machen würde (BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14
AS 4/18 R –, Rn. 15, m.w.N.).
125 So liegt der Fall hier. Der Ärztliche Dienst müsste nach der Einholung aktueller sachver-
ständiger Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte die beigezogenen medizinischen
Unterlagen zum ersten Mal genauso auswerten wie im Verwaltungs- und Widerspruchs-
verfahren. Nachdem die Kammer anschließend die bereits jetzt absehbar erforderlichen
gynäkologischen, fachorthopädischen, nervenärztlichen und ggfs. auch fachinternisti-
schen Begutachtungen veranlasst haben würde, müsste der Beklagte den gesamten bis-
herigen Akteninhalt nebst den drei bis vier weiteren Gutachten durch seinen Ärztlichen
Dienst ein zweites Mal durcharbeiten lassen. Dabei ist vom Beklagten aufgrund der Zu-
rückverweisung eine schnellere, sozialmedizinische Aufklärung mithilfe seines Ärztlichen
Dienstes zu erwarten als eine gerichtliche Ermittlungstätigkeit unter Gewährleistung des
verfassungskräftigen Anspruchs beider Beteiligten auf rechtlichen Gehörs in Anspruch
nähme.
126 Der Beklagte darf sich nach der Zurückverweisung für die Durchführung des Verwal-
tungsverfahrens sechs Monate bzw. für die Durchführung eines Verwaltungs- und Wi-
derspruchsverfahrens nach Ausschöpfung der einmonatigen Widerspruchsfrist insge-
samt regelmäßig maximal zehn Monate Zeit lassen (vgl. § 88 Abs. 1 und 2 SGG, § 84
Abs. 1 SGG). Der Beklagte hat sich dabei in sachlicher und persönlicher Hinsicht so aus-
zustatten, dass die Notwendigkeit einer oder mehrerer ambulanter Begutachtungen re-
gelmäßig kein „zureichender Grund“ für die Überschreitung der gesetzlich festgelegten
Höchstgrenzen von sechs bzw. drei Monaten darstellt. Der seit Langem strukturell unzu-
reichenden Ausstattung der versorgungsärztlichen Dienste des Beklagten mit Personal
und/oder Arbeitsmitteln/Räumlichkeiten und den hieraus faktisch resultierenden regel-
mäßig längeren Bearbeitungszeiten bzw. gesetzeswidrigen Beschränkung auf Gutachten
nach Aktenlage kommt nach Art. 20 Abs. 3 GG keine normative Kraft zu. Die Verwaltung
ist an das Gesetz gebunden und nicht umgekehrt.
127 Die Kammer könnte hingegen den vorliegenden Einzelfall mangels Ärztlichen Dienst
nicht binnen zehn Monaten spruchreif machen. Dies ist zuvörderst den üblicherweise un-
angemessenen langen Bearbeitungszeiten des Beklagten während des sozialgerichtli-
chen Verfahrens geschuldet. Ausweislich des Schreibens des beigezogenen Abteilungs-
präsidenten des Beklagten an den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts sind mit
den sozialmedizinischen Auswertungen der in Gerichtsverfahren beigezogenen Unter-
lagen „von der Sozialgerichtsbarkeit seit Jahren zu Recht beanstandeten verlängerten
Bearbeitungszeiten“ von regelmäßig drei und ausnahmsweise bis zu neun Monaten ver-
bunden. Allein die zweimalige Befassung des Ärztlichen Dienstes des Beklagten sowohl
nach Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte als auch nach Erstattung extern in
Auftrag gegebener Gutachten dauerte ggfs. länger als zehn Monate. Hinzu käme erstens
der weitere Zeitablauf für die – oft und auch hier – unabdingbare Beiziehung aktueller
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Befundberichte behandelnder Ärzte (welche je nach Erforderlichkeit etwaiger Erinnerun-
gen gegenüber den Behandlern) von ca. drei Wochen bis zu (ausnahmsweise) mehreren
Monaten in Anspruch nimmt. Zweitens nimmt die Gutachtenerstellung untere ambulan-
ter Untersuchung im Falle der Einbestellung bei drei verschiedenen Gutachtern – auch
hier je nach Erforderlichkeit von Erinnerungen – jeweils mindestens drei Monate in An-
spruch (mitunter aber auch deutlich mehr als ein halbes Jahr).
128 Allein aufgrund der bis hierhin dargelegten Umstände ist im vorliegenden Einzelfall we-
gen des Erfordernisses ambulanter und sozialmedizinisch motivierter Untersuchungen
von Amts wegen auf mindestens drei verschiedenen Fachgebieten von einem „gravie-
renden Ermittlungsdefizit“ im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts auszugehen und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung zu be-
jahen. Die Zurückverweisung entspricht allein deswegen den Belangen beider Beteilig-
ten. Ihnen kann nämlich nicht zugemutet werden, für die absehbare, vielfache Dauer der
gerichtlichen Sachaufklärung zuzuwarten, obgleich der Beklagte innerhalb einer wesent-
lich kürzeren Zeit im Stande sein muss, die Sache sozialmedizinisch spruchreif zu ma-
chen.
129 Überdies kann das Gericht im Anbetracht des Ausmaßes der notwendigen Amtsermitt-
lungen niemals spruchreif machen, weil – aus den oben dargelegten Gründen – mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr
als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zu-
mindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern
– gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. BSG, Urteil vom
27. Januar 1987 – 9a RVs 53/85 –, Rn. 10, juris) – mit den Amtsermittlungen wieder und
wieder von vorne anzufangen wäre. Eine Sachverhaltsaufklärung unter Einholung von
Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten kann in der
gebotenen Geschwindigkeit in aller Regel unter Einschaltung externer Gutachter durch
Sozialgerichte nicht erfolgen. Sie muss stattdessen seitens eines personell und sachlich
hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermitt-
lungen zuständigen Behörde ausgeführt werden.
130 Ungeachtet dieses Zwischenergebnisses ist die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung
auch aus anderen Gründen zu bejahen. Eine Zurückweisung ist nicht nur sachdienlich im
Sinne des § 131 Abs. 5 SGG, wenn im vorliegenden Einzelfall noch mindestens drei ex-
terne Sachverständigengutachten durch das Gericht einzuholen wären. Stattdessen liegt
ein im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung „gravierendes“ Ermittlungsdefizit auch
losgelöst vom konkreten Ermittlungsbedarf zum individuellen Ausmaß der Teilhabebe-
einträchtigung vor, wenn – wie hier – ein systematisches Ermittlungsdefizit des Beklag-
ten festzustellen ist.
131 Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gravierendes Ermittlungsdefizit“
ist eine normative Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung verfassungskräftiger
Vorgaben geboten. Unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsgebots aus Art. 20 Abs. 3
GG und des Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Ermittlungsdefizit auch
dann „gravierend“ und eine Zurückverweisung „sachdienlich“ im Sinne des § 131 Abs. 5
SGG, wenn eine Behörde in einer Vielzahl von gleichartigen Fällen über Jahre hinweg
zwingend gebotene Beweiserhebungen systematisch unterlässt und ihr Auswahlermes-
sen bezüglich der Mittel der sozialmedizinischen Aufklärung aus Kostenerwägungen wis-
sentlich und willentlich unterschreitet.
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132 In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ist aufgrund der Ermittlungen der
Kammer ein solches systematisches und damit gravierendes Ermittlungsdefizit des Be-
klagten zu Lasten aller Menschen mit (schweren) Behinderungen landesweit festzustel-
len. Die aktenkundigen Statistiken belegen die außerordentliche Schwere und Dauer,
mit welcher der Beklagte ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls seine Er-
mittlungspflichten nach §§ 20, 21 SGB X systematisch vernachlässigt und sich der Sozi-
algerichtsbarkeit unter missbräuchlicher Ausnutzung der oben ausgeführten sozialge-
richtlichen Amtsermittlungspflicht aus §§ 103 ff. SGG als eine ihm vermeintlich irgendwie
nachgelagerten Außenstelle für sozialmedizinische Amtsermittlungen bedient, obgleich
er die Ermittlungen selbst durchführen (lassen) müsste.
133 Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts
wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an das Vorbringen und an
die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Nach § 20 Abs. 2 SGB X hat die Be-
hörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Um-
stände zu berücksichtigen. Die Behörde bedient sich § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X zu-
folge der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sach-
verhalts für erforderlich hält und kann insbesondere
134 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche
oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einho-
len,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
135 Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung
von Gutachten, wenn sie entweder durch Rechtsvorschrift vorgesehen oder wenn die
Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessord-
nung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die
Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist
(§ 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB X). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB X kann die Behörde je nach
dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen
oder des Sachverständigen zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen, falls
Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 SGB X ohne Vorliegen eines
der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe
die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens verweigern.,
136 Trotz dieser umfangreichen Ermittlungsbefugnisse und -pflichten sieht der Beklagte sys-
tematisch davon ab, die zur Entscheidung über die bei ihm gestellten Anträge maßgebli-
chen Sachverhaltsermittlungen vollständig anzustellen und unterlässt insbesondere die
im Einzelfall gebotene Durchführung ambulanter Untersuchungen zwecks sozialmedizini-
scher Begutachtung.
137 Entgegen der diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten handelt es sich bei dieser
Feststellung nicht um eine „nicht nachvollziehbare“, „abwegige“ und „nicht verifizierba-
re Behauptung“, sondern um eine tatrichterliche Würdigung der in das Verfahren einge-
führten Beweismittel.
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138 So hat der Abteilungspräsidenten des Beklagten an den Vizepräsidenten des Landessozi-
algerichts am 27.10.2017 schriftlich eingeräumt, dass die Auswertungen der in Gerichts-
verfahren beigezogenen Unterlagen mit „von der Sozialgerichtsbarkeit seit Jahren zu
Recht beanstandeten verlängerten Bearbeitungszeiten“ verbunden sind, weil der Ärzt-
liche Dienst der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten mit lediglich vier ärztlichen Vollzeit-
kräften besetzt war. Es liegt auf der Hand, dass die Arbeitszeit von vier Vollzeitkräften
nicht ausreicht, um sämtliche Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren des gesam-
ten Bundeslandes mit 35 Versorgungsämtern, 8 Sozialgerichten und einem Landessozi-
algericht sozialmedizinisch zu begleiten und hierbei nach Bedarf auch ambulanten Un-
tersuchungen zur sozialmedizinischen Begutachtung selbst durchzuführen. Zwar konn-
te die genaue Anzahl der von den vier Vollzeit-Ärzten bearbeiteten Verfahren seitens des
Gerichts nicht festgestellt werden. In Anbetracht von jährlich (im Durchschnitt zwischen
2014 und 2018) allein am Sozialgericht Karlsruhe abgeschlossenen 867 Gerichtsverfah-
ren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts kann bei insgesamt 9 Gerichten in
der Landessozialgerichtsbarkeit schätzungsweise angenommen werden, dass allein min-
destens 5.000 Gerichtsverfahren jährlich vom Ärztlichen Dienst der Rechtsbehelfsstelle
des Beklagten zu begleiten waren. Der Verdienst dieser Handvoll Ärzte des Beklagten,
welche die gesamte Landesversorgungsverwaltung am Laufen zu halten vermögen, kann
überhaupt nicht stark genug gewürdigt werden. Die Annahme, dass der Beklagte mit ei-
ner zahlenmäßig dermaßen desaströsen personellen Ausstattung ambulante Untersu-
chungen bei Bedarf selbst durchführen könnte, liegt hingegen fern.
139 Zudem ist zur Überzeugung der Kammer auch nachgewiesen, dass der Beklagten sich
nicht regelmäßig externer Gutachter zwecks ambulanter Untersuchungen bedient. Der
Beklagte hat in dem Parallelverfahren S 2 SB 2114/16 im Schriftsatz vom 16.02.2017
eingeräumt, dass er keine Amtsermittlung leisten kann, welche über die im Bereich des
Schwerbehindertenrechts seinerseits übliche Einholung ärztlicher Unterlagen von Seiten
behandelnder Ärzte hinausgeht.
140 Ferner hat sich in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2019 auch der general-bevoll-
mächtigte Sitzungsvertreter des Beklagten ausdrücklich dahingehend eingelassen, dass
er persönlich bislang in lediglich zwei Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts
von einer behördenseitig veranlassten ambulanten Untersuchung zwecks sozialmedizi-
nischer Bewertung Kenntnis erlangt habe. Insofern hat der Bevollmächtigte sogleich ein-
schränken müssen, dass es sich hierbei jeweils nur um die isolierte (und kostenarme) Er-
stellung von Sprachaudiogrammen gehandelt hat und gerade nicht um eine umfassen-
de ambulante Untersuchung bzw. Begutachtung auf dem medizinischen Fachgebiet der
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
141 Des Weiteren zeigt auch der vorliegende Einzelfall, dass Beklagte selbst dann keine am-
bulante Untersuchung veranlasst, wenn sein Ärztlicher Dienst ausdrücklich weiteren Er-
mittlungsbedarf feststellt. So hielt der Verwaltungsgutachter im Widerspruchsverfahren
hier nach Aktenlage ausdrücklich die ärztlich hergestellten Zusammenhänge für schwer
nachvollziehbar und bezweifelte die Richtigkeit der berichteten Diagnosen, weil insofern
noch keine apparative Objektivierung mittels CT, MRT und Endoskopie stattgefunden ha-
be. Zur Objektivierung der erklärtermaßen fehlenden Fremdbefunde hätte der Beklagte
hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung gehabt. Die gutachterlich festgestellten
sozialmedizinischen Zweifel wären durch die Einholung eines Sachverständigengutach-
tens aufgrund einer ambulanten Untersuchung zu beseitigen gewesen. Gleichwohl ent-
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schied der Beklagte hier sodann ohne ersichtlichen Grund verfahrensfehlerhafterweise
sofort nach Aktenlage entsprechend der – für die Klägerin ungünstigen – Beweislast.
142 Außerdem resultiert die Überzeugung der Kammer vom Vorhandensein eines systemati-
schen Ermittlungsdefizits auch aus dem Vergleich der Ermittlungspraxis des Beklagten in
Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts mit der diesbezüglichen Ermittlungspra-
xis des Sozialgerichts Karlsruhe. Das Ausmaß, in dem am Sozialgericht Karlsruhe in der-
artigen Verfahren von Amts wegen ambulante Untersuchungen zwecks sozialmedizini-
scher Begutachtung veranlasst werden, stellt einen tragfähigen Maßstab für die Notwen-
digkeit derartiger Ermittlungen dar. Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht reicht unter
Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsgrundlagen nicht über die behördliche Amtser-
mittlungspflicht des Beklagten hinaus.
143 Gemessen an den beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Daten ist die Annahme eines
systematischen Ermittlungsdefizits seitens des Beklagten gerechtfertigt. Während der
Beklagte allenfalls in Einzelfällen von Amts wegen externe Untersuchungen zu einzelnen
Befunden – wie etwa die in der mündlichen Verhandlung behauptete zweimalige Erstel-
lung eines Sprachaudiogramms – veranlasst, sind am Sozialgericht Karlsruhe in den Jah-
ren 2017 und 2018 in den 814 bzw. 783 abgeschlossenen Verfahren in Angelegenheiten
der Schwerbehinderten Kosten für die Einholung externer Sachverständigengutachten
in Höhe von durchschnittlich 651 € bzw. 790 € je Verfahren angefallen. Unter der – nach
Lage der Akte gerechtfertigten – Annahme, dass der Beklagte so gut wie nie eine umfas-
sende sozialmedizinische Begutachtung unter ambulanter Untersuchung veranlasst hat,
ist rechnerisch zu schätzen, dass der Beklagte durch sein systematisches Ermittlungs-
defizit hinsichtlich ambulanter Begutachtungen allein in den Jahren 2017 und 2018 al-
lein auf das Sozialgericht Karlsruhe Gutachtenkosten in Höhe von insgesamt ca. einer
1.000.000 € abgewälzt hat.
144 Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung zu diesem Vorhalt moniert, der unter-
schiedliche Ermittlungsumfang sei „der richterlichen Unabhängigkeit“ geschuldet, sieht
die Kammer darin eine fadenscheinige Schutzbehauptung, da die Diskrepanz in Wahrheit
allein dem bisherigen haushaltspolitischen Rahmen geschuldet ist, in dem der Beklagte
bzw. sein Ärztlicher Dienst seiner sozialmedizinischen Aufklärungspflicht in abertausen-
den Fällen schlechterdings unmöglich gerecht werden können.
145 Die Annahme eines systematischen Ermittlungsdefizits beruht schließlich auch auf der
Feststellung, dass der Beklagte den statistischen Auswertungen der Kammer zufolge in
den sozialgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts auf-
grund der nachträglichen Einholung von Sachverständigengutachten mit ambulanten
Untersuchungen vergleichsweise häufig zumindest teilweise unterliegt. Im diesbezüg-
lich ausgewerteten Fünfjahreszeitraum unterlag der Beklagte nämlich in knapp 50 % al-
ler seiner Verfahren während die ansonsten beklagten Behörden vor dem Sozialgericht
Karlsruhe nur zu 30 % zumindest teilweise unterlagen. Dabei kann die Diskrepanz zu an-
deren Behörden gerade nicht mit der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheiten im
Schwerbehindertenrecht erklärt werden. Umgekehrt bedarf es in dem hier betroffenen
Rechtsgebiet nach Erschöpfung der vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten gerade we-
gen des Fehlens tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten sogar vergleichsweise
häufig gerade keiner gerichtlichen Entscheidung mehr: infolge (der Nachholung) der so-
zialmedizinischen Ermittlungen endeten im statistisch ausgewerteten Zeitraum von 2014
bis 2018 sogar 76 % ohne eine gerichtliche Sachentscheidung.
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146 Da aufgrund all dessen das systematische Ermessensdefizit des Beklagten bereits nach
Lage der Akten bewiesen ist, kann auch dahinstehen, dass der Beklagte der Kammer
binnen der ihm hierfür gesetzten Frist kein Versorgungsamt (im örtlichen Zuständigkeits-
bereich des Sozialgerichts Karlsruhe) nennen konnte, welches in den Kalenderjahren
2014 bis 2018 jemals eine ambulante Untersuchung und Begutachtung vor Erlass einer
Entscheidung in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts veranlasst hätte, ohne
hierzu zuvor gemäß § 131 Abs. 5 SGG gerichtlich verurteilt worden zu sein. Insofern kann
als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung vor-
getragen – trotz der ihm im Verhältnis zu den Versorgungsämtern obliegenden Fachauf-
sicht zur Erteilung der angeforderten Auskunft „mindestens zwei weitere Monate“ be-
nötigt hätte. Denn der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit in Einzelfällen
(entweder zu isolierten Teilfragen kostengünstige Untersuchungen wie die Erstellung ei-
nes Sprachaudiogramms oder sogar) eine externe ambulante Begutachtung veranlasst
hat, steht der Annahme eines systematischen Ermittlungsdefizites gerade nicht entge-
gen.
147 Da der Beklagte seit Jahren – wenn nicht Jahrzehnten – die zur Erfüllung seiner sozialme-
dizinischen Aufklärungspflicht erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel syste-
matisch nicht vorhält, erfolgen seine Ermessensentscheidungen nach §§ 20, 21 SGB X
systematisch fehlerhaft hinsichtlich der Auswahl der Mittel der Sachverhaltsaufklärung.
Der Beklagte zieht die Veranlassung ambulanter Untersuchungen zwecks sozialmedizi-
nischer Begutachtung nach Meinung der Kammer niemals ernsthaft in Betracht. Er un-
terschreitet hierdurch wissentlich und willentlich fortlaufend das ihm zustehende Aus-
wahlermessen bezüglich der der Mittel seiner Sachverhaltsaufklärung.
148 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass es zur Feststellung der für die Bewer-
tung des GdB bzw. die Zuerkennung behinderungsbedingter Mehrzeichen maßgeblichen
sozialmedizinischen Anknüpfungstatsachen regelmäßig keiner ambulanten Begutachtun-
gen bedarf. Dies zeigen sowohl der diesbezügliche Ermittlungsbedarf im vorliegenden
Einzelfall als auch die Ausführungen in den auszugsweise beigezogenen Gutachten von
Dr. W. und Dr. P. .
149 Im Falle der gerichtlichen Feststellung eines systematischen Ermittlungsdefizits seitens
einer Behörde in allen gleichgelagerten Fällen einer bestimmten Art ist eine gerichtliche
Zurückweisung nicht weniger sachdienlich als es eine Zurückweisung – anerkannterma-
ßen – bei einem im Einzelfall gravierenden Ermittlungsdefizit ist.
150 Wenn eine Behörde ein systematisches Ermittlungsdefizit wissentlich und willentlich bei-
behält stellt die Zurückweisung einer Rechtsstreitigkeit der einschlägigen Art an den Be-
klagten unter seiner Verpflichtung zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen unter
Umständen ein geeignetes, erforderliches, angemessenes und ermessensgerechtes Mit-
tel dar, um den Beklagten zum energischen Abbau seines systematischen Ermittlungsde-
fizits bzw. zur Widerherstellung einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis zu veranlassen.
151 In Fällen der hier vorliegenden Art – d. h.: Angelegenheiten des Schwerbehinderten-
rechts – kann der Beklagte künftig nicht mehr auf eine gerichtliche Nachholung behörd-
lich unterlassener Sachverhaltsaufklärung vertrauen. Er muss vielmehr mit einer Zurück-
verweisung rechnen, welche ihm – schon wegen des zwischenzeitlichen Zeitverlaufs –
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zeit- und kostenintensiveren Ermittlungsaufwand bereitet, als eine anfängliche rechtmä-
ßige Sachverhaltsaufklärung bedeutet hätte.
152 Die Zurückweisung an den Beklagten hier auch erforderlich. Der Kammer steht kein
ebenso geeignetes, aber die Beteiligten weniger belastendes Mittel zur Veranlassung
des Beklagten zum Abbau des systematischen Ermittlungsdefizits zur Verfügung. Insbe-
sondere hat sich die jahrelange systematische Nachholung der sozialmedizinischen Er-
mittlungen durch das Sozialgericht Karlsruhe als hierzu ungeeignet erwiesen. Der Be-
klagte hat sich hierdurch gerade nicht dazu bewegen lassen, seine Aufgaben bei der
Amtsermittlung selbst sachangemessen wahrzunehmen und im Rahmen der Fachauf-
sicht Sorge dafür zu tragen, dass die Versorgungsämter zur Wahrung der materiell-recht-
lichen und verfahrensrechtlichen Ansprüche der Menschen mit Behinderung personell
und sachlich angemessen ausgestattet sind oder von ihnen unterlassene Ermittlungen
zumindest im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden. Vielmehr hat sich das Ermes-
sensdefizit des Beklagten ausweislich der von der Kammer ausgewerteten Verfahrensda-
ten des Sozialgerichts Karlsruhe bzw. dessen Kostenaufwand zur Nachholung der durch
den Beklagten unterlassenen Begutachtungen zuletzt von durchschnittlich 651 € je Kla-
geverfahren in 2017 auf 790 € je Klageverfahren in 2018 nochmal um rechnerisch 21 %
– d. h.: deutlich – erhöht. Der Beklagte hat demnach bis zuletzt trotz Kenntnis der ihm im
Zuge Abertausender sozialgerichtlicher Prozesse in Angelegenheiten des Schwerbehin-
dertenrechts – allein zwischen 2014 und 2018 an der Zahl 4333 allein am Sozialgericht
Karlsruhe – bestens geläufig gewordener Maßstäbe für die gebotene Art und den erfor-
derlichen Umfang der sozialmedizinischen Sachverhaltserforschung mitnichten seine Ar-
beitsweise wesentlich an die verfassungskräftigen, verfahrensrechtlichen und materiell-
rechtlichen Anforderungen angepasst und die für ihn in Vollzeit tätigen vier Ärzte sehen-
den Auges mit einer Flut von Verfahren im Stich gelassen, denen diese unmöglich in der
gebotenen Gründlichkeit Herr werden konnten.
153 Die Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG ist hier wegen eines systematischen Er-
mittlungsdefizits auch unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
als angemessen bzw. „sachdienlich“ anzusehen.
154 Erstens wird dem individuellen Interesse der Klägerin an der Beschleunigung ihres Ver-
fahrens über die Höhe des Grades ihrer Behinderung Rechnung getragen, weil im Fal-
le der Zurückweisung an den Beklagten mit einer schnelleren Sachaufklärung und einer
schnelleren materiell-rechtmäßigen Entscheidung zu rechnen ist als im Falle einer ge-
richtlichen Nachholung, s.o. Zweitens dient die Zurückverweisung dem Interesse des Be-
klagten an der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung seiner Mittel, weil die ihm
bundesgesetzlich obliegende Gewährleistung des Anspruchs bei ihm beheimateter Men-
schen auf Anerkennung ihrer Behinderungen und Merkzeichen im Falle einer Zurückwei-
sung durch das Gericht kostengünstiger bzw. kosteneffizienter erfolgen wird als sie im
alternativen Falle gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung erfolgte (sogleich unter 3.). Drit-
tens spricht auch die Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Belange für die Bejahung
der Sachdienlichkeit der Zurückverweisung, weil ein überragendes öffentliches Interes-
se an der Beseitigung des systematischen Ermittlungsdefizits der Versorgungsverwal-
tung besteht, um dem Selbstverständnis des Landes Baden-Württemberg als Rechts-
staat bzw. der grundgesetzlichen Bindung des Bundeslandes an das bundesdeutsche
Rechtsstaatsprinzip (1.) zu genügen. Viertens befördert die Zurückweisung die Verwirkli-
chung des Gleichheitsgrundrechts (2.).
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155 1.) Die Zurückverweisung dient der Durchsetzung der Gewaltenteilung sowie der Geset-
zesbindung der Versorgungsverwaltung und damit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23
Abs. 1 der Landesverfassung bzw. Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG.
156 In seinem Gastbeitrag „Müssen Aushöhlung des Rechtsstaats verhindern!“ für FOCUS
Online schrieb Verfassungsrichter Peter Müller am Tag der mündlichen Verhandlung
wörtlich:
157 „Demokratie und Rechtsstaat sind unverzichtbare Grundlage unseres Zusammen-
lebens in Deutschland und Europa.“ Wer diese Feststellung als Banalität abtut,
verkennt, dass sie längst nicht mehr selbstverständlich ist. Zwar bekennt sich das
Grundgesetz in Art. 20 GG zu beiden Prinzipien und auch die Europäische Union be-
zeichnet sie in Art. 2 EUV als grundlegende Werte, die „allen Mitgliedstaaten ge-
meinsam sind“. Trotzdem ist die Idee der Rechtsstaatlichkeit erkennbar unter Druck
geraten. (…) Erhebliche Risiken für das Vertrauen in den Rechtsstaat werden be-
gründet, wenn der ausnahmslose Geltungsanspruch des Rechts durch staatliche Or-
gane oder Behörden infrage gestellt wird. (…) Tragen ausgerechnet staatliche In-
stanzen der Bindung aller Rechtsunterworfenen an die Gesetze und ihre verbindliche
Interpretation durch die hierzu berufenen Gerichte nicht Rechnung, wird die Axt an
die Wurzel des Rechtstaates gelegt. Rechtsstaatlich nicht hinnehmbar sind sicher-
lich auch dauerhafte strukturelle Defizite bei der Umsetzung gesetzlicher Regelun-
gen. (…) Dabei ist aber auch für politische Entscheidungsträger für ein Handeln nach
der Maxime „Not kennt kein Gebot“ nicht zulässig. Erweist sich das bestehende Re-
gelungssystem zur Lösung auftretender Probleme als unzureichend, so ist es in den
dafür vorgesehenen Verfahren anzupassen und nicht schlicht zu ignorieren.
158 Gemessen hieran muss der Beklagte die ihm originär zugewiesenen Verwaltungsaufga-
ben der Tatsachenfeststellung und -würdigung selbst erfüllen. Er darf seine Aufgaben
nicht vernachlässigen und systematisch auf die Sozialgerichtsbarkeit abwälzen. Es ist
nicht deren Aufgabe, über Jahre – wenn nicht Jahrzehnte – hinweg, in uferlosem Ausmaß
Behördenermittlungen nachzuholen. Der Status Quo bedeutet eine kompetenzordnungs-
widrige Instrumentalisierung der Sozialgerichtsbarkeit seitens der Versorgungsverwal-
tung. Faktisch arbeiteten die Sozialgerichte des Bundeslandes Baden-Württemberg wie
die sozialmedizinischen Außenstellen für behinderungsbezogene Ermittlungen der Ver-
sorgungsverwaltung. Als Organe der rechtsprechenden Gewalt verfügen die neun Ge-
richte der Landessozialgerichtsbarkeit aber nicht einmal über Ärztliche Dienste mitsamt
Räumlichkeiten und Apparaten. Dergleichen muss im Gegensatz zur Justiz die Versor-
gungsverwaltung in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichende Ausstattung
vorhalten. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, warum das beklagte Bundesland
dies seit Langem systematisch unterlässt. Insbesondere genügt es nicht, dass Menschen
mit Behinderung bzw. deren Interessenverbände bei der Haushaltsgesetzgebung weni-
ger politischen Einfluss auszuüben vermögen als andere Interessengruppen, etwa Rent-
ner, Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften. Im Gegensatz zum Beklagten veranlas-
sen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversiche-
rung oder Krankenversicherung in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ständig am-
bulante Untersuchungen und Begutachtungen durch ihre hierauf spezialisierten und ent-
sprechend ausgestatteten ärztliche Dienste.
159 In einem Rechtsstaat darf zudem nicht in Kauf genommen werden, dass regelmäßig
(aufgrund eines gravierenden, systematischen Ermittlungsdefizits folgefehlerhaft auch)
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materiell-rechtlich rechtswidrige Einzelfallentscheidungen in hoher Anzahl rechtlich bin-
dend werden. Dies ist bezüglich der Versorgungsverwaltung des Landes Baden-Württem-
berg aber festzustellen. Dabei vermag die Kammer zwar nicht abzuschätzen, wie viele
rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen über den GdB oder gesundheitliche Merkzei-
chen mangels Anfechtung Jahr für Jahr rechtswirksam werden, da der Beklagte der ge-
richtlichen Aufforderung um Vorlage konkrete angeforderter statistischer Daten – nach
eigenen Angaben – in Ermangelung entsprechender Statistiken nicht rechtzeitig nach-
kommen konnte. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass nicht wenige durch den Be-
klagten in ihren subjektiven Rechten verletzte Menschen mit Behinderung ahnungslos
auf die Rechtmäßigkeit der Versorgungsverwaltung vertrauen oder die finanziellen, nerv-
lichen und sonstigen Mühen scheuen, welche jeder Rechtsweg mit sich bringt.
160 Die hohe Fehleranfälligkeit der Verwaltungsentscheidungen der Versorgungsverwaltung
des Beklagten ist dabei durch die Ermittlungen der Kammer belegt. So hat der Beklag-
te in den Jahren 2014 bis 2018 in insgesamt 4333 vor dem Sozialgericht Karlsruhe abge-
schlossenen Verfahren größtenteils infolge der Nachholung sozialmedizinisch gebotener
Ermittlungen in 46 % aller Rechtsstreitigkeiten (bzw. in 1973 Verfahren) zumindest teil-
weise verloren. Hierzu gehören außer den Fällen einer Verurteilung des Beklagten in 181
Urteilen und Gerichtsbescheiden auch die Fälle, in denen der Rechtsstreit durch ein an-
genommenes Anerkenntnis des Klagebegehrens (838) oder durch den Abschluss eines
(gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs (305 bzw. 641) erledigt wurde, nach-
dem das Gericht die medizinische Aufklärung betrieben hatte.
161 Überdies darf in einem Rechtsstaat auch die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entschei-
dungen nicht darunter leiden, dass im Zuständigkeitsbereich einer systematisch untäti-
gen Behörde zwei vorherige Tatsacheninstanzen (nämlich: Ausgangs- und Widerspruchs-
behörde) keine ernstliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen und von den
(einschließlich der Berufungsinstanz) gesetzgeberisch intendierten vier Tatsachen-In-
stanzen letztlich nur die Hälfte ernstliche Anstrengungen unternimmt, um die tatsächli-
chen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend
sind.
162 2.) Die Zurückweisung dient ebenfalls der Verwirklichung des allgemeinen Gleichheitsge-
bots aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes.
163 Unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung darf nicht hingenommen werden, dass
die förmliche Anerkennung des zutreffenden Grades der Behinderung bzw. gesundheitli-
cher Merkzeichen ganz wesentlich von Umständen solcher Art und solchen Gewichts ab-
hängen, die keine Benachteiligung rechtfertigen. Zur Durchsetzung der subjektiven An-
sprüche auf Feststellung des GdB bzw. von Merkzeichen ist bislang in zahlreichen Fällen
die Beschreitung des Sozialrechtsweges nötig. Die ggfs. behinderungsbedingt fehlende
Fähigkeit bzw. Bereitschaft (schwer) behinderter Menschen, die mit dem (Sozial-)Rechts-
weg verbundenen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, Verzögerun-
gen und Risiken in Kauf zu nehmen, rechtfertigt die Vorenthaltung ihrer diesbezüglichen
Rechte nicht.
164 3.) Eine systematische Zurückweisung in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts
dient ebenfalls dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung
öffentlicher Mittel aus § 7 Abs. 1 LHO BW. Der Beklagte belastet durch sein systemati-
sches Ermittlungsdefizit in haushaltspolitisch unwirtschaftlicher Weise die Landeskasse.
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165 Er richtet seinen Ärztlichen Dienst personell und sachlich nicht so ein, dass er ausrei-
chend sozialmedizinische Expertise aus ei(ge)ner Hand kosteneffizient bereithält. Der
Beklagte bedient sich stattdessen der Sozialgerichtsbarkeit als ungleich teurerer „Au-
ßenstelle für sozialmedizinische Begutachtungen“ unter Heranziehung privater Sach-
verständiger. Mit der systematischen Verlagerung von Tätigkeiten eines spezialisierten
behördlichen Ärztlichen Dienstes auf die von der Sozialgerichtsbarkeit eingeschalteten
externen Sachverständigen gehen immense vermeidbare Belastungen der öffentlichen
Hand einher. Für die Vorhaltung eines zureichend ausgestatteten spezialisierten Ärztli-
chen Dienstes (wie ihn sich alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversi-
cherung, Pflegeversicherung und Krankenversicherung leisten) wären viel weniger Steu-
ermittel erforderlich als bei der Beibehaltung des Status Quo. Die in den Angelegenhei-
ten des Schwerbehindertenrechts am Sozialgericht Karlsruhe allein wegen des systema-
tischen Ermittlungsdefizits anfallenden Personal-, Sach- und Gutachterkosten sind nach
Schätzungen der Kammer deutlich höher als diejenigen Kosten, welche der Beklagte im
selben örtlichen Zuständigkeitsbereich aufwenden müsste, wenn er in der Versorgungs-
verwaltung ausreichend Sozialmediziner und Hilfskräfte beschäftigte sowie ausreichend
sachliche Mittel vorhielte und hierdurch zugleich die am Sozialgericht Karlsruhe bei der
Bearbeitung von Angelegenheiten im Schwerbehindertenrecht anfallenden Sach-, Perso-
nal- und Gutachterkosten erheblich reduzierte.
166 Die Kammer ist überzeugt, dass ein nicht unerheblicher Teil der die Staatskasse belas-
tenden Gerichtskosten des Sozialgerichts Karlsruhe nicht anfiele, wenn der Beklagte
durch sein systematisches Ermittlungsdefizit gar nicht erst Anlass zur Klage gäbe. Die
Sozialgerichte werden wegen des systematischen Ermittlungsdefizits deutlich häufiger
von rechtsuchenden Bürgern in Anspruch genommen als nötig. Die mit dem Status Quo
verbundene hohe Erfolgsaussicht von nahezu 50 % spricht sich über die Jahre auch un-
ter den Rechtsuchenden herum. In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts strei-
ten die Beteiligten vor allem, weil außergerichtlich nicht ernsthaft ermittelt worden war.
Sobald das Gericht die erforderlichen Ermittlungen nachgeholt hat, kommt es hingegen
in 76 % der Rechtsstreitigkeiten zu einer unstreitigen Erledigung. Inzwischen machen al-
lein die Streitigkeiten über den GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen 21 % aller
am Sozialgericht Karlsruhe erledigten Verfahren aus. Dieser exorbitant hohe Anteil von
Streitigkeiten der vorliegenden Art verursacht bei Gericht erhebliche Personal- und Sach-
kosten. Diese betrugen beispielsweise allein am Sozialgericht Karlsruhe allein in Angele-
genheiten des Schwerbehindertenrechts im Kalenderjahr 2017 durchschnittlichen 707 €
je Rechtsstreit bzw.– bei 814 abgeschlossenen Verfahren – insgesamt 575.775 €. Zudem
wird der Landeshaushalt wegen der Befassung des Sozialgerichts Karlsruhe mit Angele-
genheiten des Schwerbehindertenrechts finanziell belastet durch die Kosten für die Ein-
holung externer Sachverständigengutachten. Die Kosten hierfür beliefen sich beispiels-
weise zwischen 01.01.2017 und 31.12.2018 auf genau 1.140.375 €. Wenn der Beklag-
te seine Amtsermittlungspflichten systematisch selbst so gut erfüllte, dass die im Ver-
waltungs- und Widerspruchsverfahren veranlassten ambulanten Untersuchungen und
Begutachtungen – wie in anderen Rechtsgebieten auch – unter Berücksichtigung der je-
weiligen Klagebegründungen nur auf Aktualität, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit überprüft werden müssten, wären schnelle gerichtliche Sachentscheidun-
gen ohne die Durchführung langwieriger und kostenintensiver medizinischer Ermittlun-
gen und dementsprechend massive Einsparungen in sechsstelliger Größenordnung allein
für Gutachterkosten am Sozialgericht Karlsruhe möglich.
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167 Eine Umverteilung der bislang im Gerichtsverfahren aufgewandten Mittel zur besseren
Ausstattung der Versorgungsverwaltung wäre haushaltspolitisch sinnvoll. Die (Kosten-)
Effizienz der Arbeitsweise hauptamtlich bei Behörden (d.h.: beim Beklagten und bei an-
deren Behörden) tätiger Ärzte ist aus der täglichen Gerichtspraxis bekannt und verwun-
dert aufgrund von Synergieeffekten und sozialmedizinischer Spezialisierung nicht. Inso-
fern ist nochmals auf die sagenhaften Verdienste der Handvoll Ärzte des Beklagten zu
verweisen, welchen dessen Versorgungsverwaltung den Umständen entsprechend best-
möglich am Laufen halten.
168 Die haushaltspolitische Unwirtschaftlichkeit der übertriebenen Sparsamkeit beim Einsatz
öffentlicher Mittel für die Ausstattung der Versorgungsverwaltung einerseits und der Auf-
wendung exorbitanter Mittel für deren sozialgerichtliche Überprüfung andererseits zeigt
auch eine sachgebietsübergreifende statistische Analyse. Diese erlaubt nämlich eine
wertende Betrachtung, wonach sowohl die schiere Anzahl der Verfahren in Angelegen-
heiten des Schwerbehindertenrechts vor dem Sozialgericht Karlsruhe als auch die durch
sie bedingten Gutachterkosten im Vergleich zu sonstigen hier verhandelten Angelegen-
heiten unangemessen hoch sind.
169 In Anbetracht der Vielzahl und Tragweite dieser weiteren Aufgaben erscheint es der
Kammer unwirtschaftlich, dass das Sozialgericht Karlsruhe im bisherigen Umfang von 21
% seine begrenzte sachliche und persönliche Ausstattung ausschließlich für die Erledi-
gung von Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts verwenden muss(te). Die da-
mit verbundenen Aufwendungen stehen außer Verhältnis zu den Einsparungen des Be-
klagten durch seinen systematischen Verzicht auf sozialmedizinisch gebotene Sachauf-
klärungen. Es lohnt sich für den Beklagten – auch wirtschaftlich betrachtet – nicht, dass
er sich damit begnügt, landesweit (k)eine Handvoll Ärzte für seinen sozialmedizinischen
Dienst in Vollzeit zu beschäftigen. Denn hierdurch gibt der Beklagte systematisch zu
knapp 50 % der gegen ihn gerichteten bzw. zu 10 % aller vor dem Sozialgericht Karlsru-
he insgesamt erhobenen Klagen Anlass und verursacht damit die Entstehung von Sach-
, Personal- sowie Gutachterkosten in gerichtskostenfreien Verfahren in jährlich allein am
Sozialgericht Karlsruhe kumulativ siebenstelliger Größenordnung zu Lasten derselben
Staatskasse. In anderen sozialrechtlichen Sachgebieten ermitteln die beklagten Behör-
den hingegen selbst auch unter Durchführung ambulanter Untersuchungen und Begut-
achtungen, unterliegen vor Gericht im Durchschnitt nur zu 30 % und es fallen pro Ver-
fahren deutlich niedrigere Kosten für die Einholung von Gutachten zu Lasten der Staats-
kasse an, s.o. .
170 Die erkennende Kammer berücksichtigt bei ihrer wertenden Betrachtung durchaus den
besonderen Schutzanspruch von Menschen mit Behinderung (unter anderem aus Art. 2
b der Landesverfassung) und misst ihm einen besonders hohen Stellenwert bei. Gleich-
wohl hängt auch von anderen sozialgerichtlichen Entscheidungen das Wohl und Wehe
von Menschen ab, welche mit (anderen) existentiellen Herausforderungen konfrontiert
sind. So obliegt den Sozialgerichten die Erfüllung des Justizgewährleistungsanspruchs
auch, wenn Rechtssuchende durch Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege-
bedürftigkeit, Arbeitsunfall, Armut, Erwerbsminderung, Alter, Asylbewerbung, etc. in der
Verwirklichung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz-
minimums oder anderer Sozialer Rechte eingeschränkt sind. Die gerichtsinternen und -
externen persönlichen und sachlichen Mittel sind aber erschöpflich. Die zur Nachholung
der durch den Beklagten unterlassenen Aufklärungen und infolgedessen seitens des Ge-
richts erforderlichen Aufwendungen fehlen für alle sonstigen Angelegenheiten im sozial-
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gerichtlichen Zuständigkeitsbereich. Namentlich können externe Sachverständige, sach-
verständige Zeugen, Berufsrichter, ehrenamtliche und hauptamtliche Richter sowie Ge-
richtsbedienstete ihre Aufmerksamkeit anderen – teilweise auch wichtigeren – Angele-
genheiten gar nicht, erst später bzw. nicht im selben Umfang widmen. Sie sind schlech-
terdings mit der Erledigung zahlreicher und ermittlungsintensiver Angelegenheiten des
Schwerbehindertenrechts befasst. Gerade auch deshalb ist die durchschnittliche erst-
instanzliche Verfahrensdauer mit 11,9 Monaten im Jahr 2017 (bezogen auf alle Sozial-
gerichte des Bundeslandes und alle Sachgebiete) weiterhin unangemessen lang geblie-
ben für eine Gerichtsbarkeit, welche in den ihr anvertrauten Angelegenheiten existenti-
eller Bedeutung schnellen Rechtsschutz gewährleisten muss, um dem Justizgewährleis-
tungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG zu genügen. Dies wäre ihr besser und öfter mög-
lich, wenn die Versorgungsverwaltung ihre Aufgaben angemessen erfüllte, anstatt die
Sozialgerichtsbarkeit zur Senkung eigener Kosten systematisch auszunutzen.
171 Gegen die Zweckmäßigkeit der Widerherstellung der verfassungskräftig konzipierten
Aufgabenverteilung (zwischen der für die sozialmedizinischen Ermittlungen und Bewer-
tungen originär zuständigen Versorgungsverwaltung einerseits und der zur Entschei-
dungsprüfung berufenen Sozialgerichtsbarkeit andererseits) kann insofern gerade nicht
eingewandt werden, dass Dergleichen für die Staatskasse noch kostenintensiver wäre,
weil dieselben Antragsteller erst auf Veranlassung der Behörden und anschließend zu-
sätzlich auf Veranlassung der Gerichte begutachtet würden. Die Auswertung der von der
Kammer beigezogenen Daten zeigt im Gegenteil, dass die Rechtssuchenden in Ange-
legenheiten des Schwerbehindertenrechts in einer Vielzahl von Fällen nach Abschluss
für sie nicht vollumfänglich erfolgreicher medizinischer Ermittlungen bereitwillig von ei-
ner weiteren Rechtsverfolgung absehen. So ist es zwischen 2014 bis 2018 in 1.414 Ver-
fahren (bzw. 33 % aller Verfahren) zu Klagerücknahmen und zu nur 852 (20 %) klage-
abweisenden Entscheidungen des Gerichts gekommen ist. Diese Zahlen tragen nach
Meinung der Kammer die Einschätzung, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Sachver-
haltsaufklärung durch den Beklagten eine Befassung des Sozialgerichts Karlsruhe in ei-
ner Vielzahl der Fälle überhaupt nicht erfolgt wäre bzw. nicht mehr erfolgen wird, wes-
halb hierdurch hohe Aufwendungen für die Landeskasse eingespart werden bzw. die vor-
handenen Ressourcen für eine schnellere und bessere Sozialrechtsprechung auf ande-
ren Rechtsgebieten freiwerden, sobald Menschen mit Behinderung nicht regelmäßig den
Rechtsweg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche beschreiten werden müssen bzw. Anlass
zu dieser Annahme haben, weil der Beklagte insofern fast jeden zweiten Rechtsstreit teil-
weise verliert.
172 Nach alldem ist jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsru-
he in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art
und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art
und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der
Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen diskriminieren-
den und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die
Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG
zu bejahen, weil diese dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwal-
tung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem
pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand die-
nen.
173 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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