Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane
Sozialgericht Dessau-Roßlau
25.06.2025 – S 28 SB 39/22
Einordnung: Zervixkarzinom / Therapiefolgen
Kernaussage: Nach Radio-Chemotherapie eines Zervixkarzinoms bewertete das Gericht die fortdauernden Tumor- und Therapiefolgen – insbesondere Vaginalstenose, Strahlenschäden, Schmerzen, Kohabitationsunfähigkeit sowie Inkontinenzfolgen – zusammen mit GdB 40.
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Bedeutung für die GdB-Bewertung
Die Entscheidung wird auf der Hauptseite entsprechend ihrem tatsächlichen Aussagegehalt eingeordnet. Soweit Werte nur aus Verwaltungsentscheidungen, Gutachten oder dem Sachverhalt stammen, werden sie nicht als eigenständige gerichtliche GdB-Festlegung dargestellt.
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Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) für die
1963 geborene Klägerin.
2 Der Beklagte stellte für die Klägerin mit Bescheid vom 16. Januar 2014 mit Wirkung vom
5. November 2013 einen GdB von 50 fest für einen Gebärmuttertumor.
3 Im Januar 2019 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein. Auf Grundlage der
dabei eingeholten und vorgelegten medizinischen Unterlagen erbat der Beklagte eine
interne "gutachtliche Stellungnahme" von S. als "ärztliche/-r Gutachter/-in". S. ging un-
ter dem 11. Dezember 2019 von einem GdB von 20 aus für Vaginalenge und Kohabitati-
onsbeschwerden nach Tumorbehandlung. Als Erläuterung war angegeben "Zustand nach
Cervixkarzinom und Radiochemotherapie, kein Hinweis auf ein Rezidivgeschehen". Nach
Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen erbat der Beklagte eine weitere "gutachtli-
che Stellungnahme" von Dr. E. als "ärztliche Gutachterin". Diese ging unter dem 6. Mai
2020 von einem GdB von 30 aus für Vaginalenge, Kohabitationsbeschwerden nach Tu-
morbehandlung sowie Harn- und Stuhlinkontinenzstörung. Die ausdrücklich für "Begrün-
dung/Gutachtliche Erörterung" vorgesehene Zeile war nicht ausgefüllt. Auch sonst ent-
hielt die so bezeichnete "gutachtliche Stellungnahme" keine Begründung.
4 Mit Anhörungsschreiben vom 13. Juli 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei be-
absichtigt, einen Aufhebungsbescheid zu erteilen: Hinsichtlich der Funktionsbeeinträchti-
gung der Gebärmuttertumorerkrankung sei die Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen,
ein Rezidiv bzw. Metastasen seien nicht aufgetreten. Es erfolge daher eine neue Bewer-
tung des GdB über die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Der GdB solle für die
Zukunft auf 30 herabgesetzt werden. Dieser Entscheidung liege "eine versorgungsmedi-
zinische Stellungnahme zugrunde, die sich auf beigezogene Befundberichte Ihrer behan-
delnden Ärzte" stütze. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats.
5 Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm die Klägerin darauf Bezug, dass im Anhörungs-
schreiben des Beklagten mitgeteilt worden sei, dass sich die (beabsichtigte) Entschei-
dung auf die versorgungsmedizinische Stellungnahme und die beigezogenen Befundbe-
richte beziehe. Um eine fundierte Stellungnahme im Rahmen der Anhörung abgeben zu
können, bitte sie um Zusendung der entsprechenden entscheidungsrelevanten Unter-
lagen, damit sie diese prüfen und gegebenenfalls Rücksprache mit den behandelnden
Ärzten nehmen könne. Mit Schreiben des Beklagten vom 7. August 2020 erfolgte eine
entsprechende Übersendung von Unterlagen. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben
vom 2. September 2020 Stellung, wobei sie u. a. ausführte, dass psychische Belastungen
nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen sei ihre Hausärztin bislang nicht in das Verfah-
ren mit einbezogen worden; es werde insoweit um Nachholung gebeten. Weiterhin ver-
wies die Klägerin auf nach wie vor bestehende Belastungen durch die Krebserkrankung
und viele Behandlungen, Inkontinenz, massiven Schlafmangel. Sie könne nur noch 25
Wochenstunden nach ihrem Wiedereinstieg in das Berufsleben bewältigen. Im Übrigen
stellten die Kohabitationsbeschwerden eine psychische Belastung dar. Die Klägerin füg-
te eine Schweigepflichtsentbindungserklärung im Hinblick auf ihre Hausärztin DM L. bei.
Gemäß interner "Bescheidverfügung" des Beklagten vom 4. September 2020 sei weitere
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Sachaufklärung "nicht erforderlich"; diese diene "lediglich zur Verzögerung der Herabset-
zung".
6 Mit Bescheid vom 4. September 2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 16. Januar
2014 auf: Der GdB wurde ab 1. Oktober 2020 neu mit 30 festgestellt für Vaginalenge,
Kohabitationsbeschwerden nach Tumorbehandlung, Harn- und Stuhlinkontinenzstörung:
Nach Ablauf der Heilungsbewährung erfolge eine Neufeststellung. Hinsichtlich der Ge-
bärmuttertumorerkrankung sei kein Krankheitsrezidiv aufgetreten. Im Anhörungsverfah-
ren hätten sich keine weiteren Gesichtspunkte ergeben. Eine Stressinkontinenz im Grad
II-III liege nicht vor. Dennoch würden Beschwerden der Harn- und Stuhlinkontinenz be-
rücksichtigt und begründeten daher einen GdB von 30 statt 20. Außergewöhnliche psy-
chische Belastungen lägen nicht vor. Eine Facharztbehandlung sei nicht erforderlich. Die
mit der Tumorerkrankung verbundenen üblichen seelischen Begleiterscheinungen sei-
en im GdB bereits berücksichtigt; eine allgemeine Leistungsminderung und die Angst vor
einem erneuten Tumor bedingten keinen messbaren GdB. Eine berufliche Betroffenheit
oder soziale Härten könnten nicht berücksichtigt werden.
7 Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Oktober 2020 Widerspruch, in welchem sie u. a.
nochmals ausdrücklich eine Befundeinholung bei ihrer Hausärztin DM L. anregte.
8 Ohne weitere "Sachaufklärung" erging sodann "nach Rücksprache mit der Sachbearbei-
terin" (vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte) unter dem 3. Februar 2022 ein Widerspruchsbe-
scheid des Beklagten, mit welchem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen
wurde.
9 Hiergegen hat die Klägerin am 3. März 2022 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau
erhoben, mit welcher sie sich gegen die Herabsetzung des bisherigen GdB von 50 (auf
30) wendet.
10 Die Klägerin beantragt,
11 den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2020 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 3. Februar 2022 aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Er ist der Auffassung, die bei der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung bestehen-
den Beeinträchtigungen seien mit einem GdB von 30 korrekt bewertet.
15 Die Kammer hat zunächst gemäß Verfügung vom 17. August 2022 Befundberichte ein-
geholt der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe P. (vom 5. September 2022),
der Urologin K. (vom 6. September 2022), des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. F.
(vom 19. September 2022) und der Praktischen Ärztin L. (vom 18. November 2022). We-
gen des Ergebnisses der diesbezüglichen Beweisaufnahme wird auf Bl. 25-62 der Ge-
richtsakte verwiesen. Der Beklagte hat hierzu eine so überschriebene "sozialmedizini-
sche Versorgungsbegutachtung nach Aktenlage/SGB IX Klage" von Dr. P. – Ärztliche Gut-
achterin vom 12. Dezember 2022 übermittelt, in welcher weiterhin von einem Gesamt-
GdB von 30 ausgegangen worden ist.
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16 Der Beklagte hat gemäß Verfügung vom 9. März 2023 einen weiteren Befundbericht vom
17. März 2023 eingeholt der Fachärztin für Neurologie Dr. B. (vgl. Bl. 110/110 Rs. der Ge-
richtsakte). Hierzu hat der Beklagte weitere so überschriebene "sozialmedizinische Ver-
sorgungsbegutachtungen nach Aktenlage/SGB IX-Klage" von Dr. P. – vom 7. Februar und
11. Mai 2023 übermittelt, in welchen weiterhin jeweils von einem Gesamt-GdB von 30
ausgegangen worden ist.
17 Gemäß Beweisanordnung vom 7. November 2023 und Beschluss vom 6. Dezember 2023
hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. R., Fach-
arzt für Urologie, medikamentöse Tumortherapie und Andrologie (mit Eingang am 21.
März 2024) eingeholt. Danach lägen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen
vor:
18 - Zustand nach Radio-Chemotherapie eines mäßig differenzierten Plattenepithel-Karzi-
noms der Cervix uteri mit daraus resultierender Stenosierung der Vagina und Strahlen-
schäden im gesamten Intimbereich mit dauernden Schmerzen und der Unmöglichkeit
der Durchführung von Geschlechtsverkehr (Kohabitation);
19 - Dranginkontinenz durch Strahlenzystitis nach Radio-Chemotherapie;
20 - Stuhlinkontinenzstörungen;
21 - depressive Stimmungslage, Angstzustände (v. a. vor Wiederauftreten des Tumors), er-
hebliche Konzentrationsprobleme, Leistungsschwäche, Minderwertigkeitsgefühle in Be-
zug "auf Fraulichkeit und Unmöglichkeit der Kohabitation" im Sinne eines Fatigue-Syn-
droms;
22 - chronische Cervicocephalgie, Lumboischialgie, Hallux valgus.
23 Der Sachverständige setzt für die Beschwerden nach Radio-Chemotherapie des Cervix-
Karzinoms mit Schmerzen im gesamten Genitalbereich einen GdB von 40 an. Im Unter-
schied zu den Feststellungen "des Versorgungsärztlichen Dienstes" sei die höhere Ein-
stufung bedingt durch den Analogieschluss einer durch Strahlentherapie schwergeschä-
digten funktionsuntüchtigen Vulva im Vergleich mit dem Verlust des Penis beim Mann
ebenfalls mit einem GdB von 40. Die durch Strahlenzystitis bedingte Dranginkontinenz
sei mit einem GdB von 30 zu veranschlagen. Die psychischen und physischen Beschwer-
den seit der Radio-Chemotherapie 2013 mit Leistungsschwäche, Abgeschlagenheit, Lust-
losigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen, zunehmender Vergesslichkeit und dau-
ernden Angstgefühlen seien mit großer Wahrscheinlichkeit einem chronischen Fatigue-
Syndrom zuzuordnen. Insgesamt sei für diesen Bereich ein GdB von 40 zu empfehlen.
Auch unter Berücksichtigung schmerzbedingter Funktionsstörungen des Stütz- und Be-
wegungsapparates (Einzel-GdB von 10) werde ein Gesamt-GdB von 40 empfohlen.
24 Für den Beklagten seien die Stenose der Scheide und die Kraurosis vulvae aufgrund der
teils differenten verbalen Befunde der Fachärzte schwierig nach Aktenlage zu beurtei-
len gewesen. Der Sachverständige habe den funktionellen Verlust der Scheide und die
anatomischen Veränderungen der 3 cm langen Restscheide mit der Entfernung gleich-
gesetzt, was einen GdB von 40 bedinge. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen
im September/Oktober 2020 entspreche den heutigen Funktionsbeeinträchtigungen. Es
ergebe sich keine Differenzierung bei der Beurteilung des GdB. Lediglich der GdB zu Be-
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ginn der Heilungsbewährung wäre mit 80 und nicht lediglich mit 50 zu bewerten gewe-
sen.
25 Der Beklagte legte in der Folge ein so überschriebenes "sozialmedizinisch-versorgungs-
ärztliches Aktenlagegutachten gemäß SGB IX/Klage" vom 26. April 2024 vor. Dem uro-
logischen Gutachten könne "versorgungsärztlich nicht gefolgt werden". Es seien fach-
fremde Diagnosen (z.B. Hauterkrankung, Psyche) erhoben und die Beurteilungsvorga-
ben unzutreffend angewendet worden. Wenn der Gutachter "fachfremd" davon ausge-
he, dass mit großer Sicherheit eine Kraurosis vulvae mit Östrogenmangel vorliege, so sei
den "maßgeblichen gynäkologischen Befundberichten" eine derartige Diagnose bisher
nicht zu entnehmen. Eine spezielle Behandlung hierzu erfolge dementsprechend nicht.
Läge eine solche Erkrankung vor ("was durchaus nachvollziehbar" sei), so käme hierfür
höchstens ein Einzel-GdB von 20 in Betracht. Eine chronische Hautveränderung der Vul-
va ohne jeglichen Behandlungsbedarf sei nicht mit einem kompletten Verlust (GdB 40)
gleichzusetzen. Obwohl bezüglich einer psychischen Beeinträchtigung bisher keine fach-
spezifische Behandlung erfolge, komme der Gutachter "fachfremd zu dem Schluss", hier-
für komme ein Einzel-GdB von 40 in Betracht. Einer "derartigen und zudem noch fach-
fremden Einschätzung" stünden die maßgeblichen Rechtsvorgaben entgegen. In der Ge-
samtschau sei ein höherer GdB als 30 nicht zu begründen.
26 Die Kammer hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass in der so überschriebenen "so-
zialmedizinischen Stellungnahme nach Aktenlage/SGB IX-Klage" mehrfach auf nach dor-
tiger Einschätzung "fachfremde" Einschätzungen im gerichtlichen Gutachten verwiesen
worden sei, indes ein Hinweis auf die dieser Stellungnahme selbst zugrunde liegende
fachärztliche Zuordnung fehle. Dies erscheine vor dem Hintergrund des eigenen Vorbrin-
gens des Beklagten als wenig nachvollziehbar. Es wurde Gelegenheit zur kurzfristigen
Klarstellung zur fachärztlichen Zuordnung der Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz
vom 16. Mai 2024 ist eine konkrete Antwort auf die gerichtliche Nachfrage zur konkreten
Facharztqualifikation nicht erfolgt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Mai 2024 wurde
nochmals Gelegenheit zur konkreten Beantwortung gegeben. Des Weiteren hat die Kam-
mer auf die aus anderen Verfahren gerichtsbekannte und zumindest nicht unübliche Vor-
gehensweise der Versorgungsämter anderer Länder bezüglich der Nennung der (in der
Regel tendenziell auch einschlägigen) fachärztlichen Qualifikation (gegebenenfalls ne-
ben sozialmedizinischer Zusatzqualifikation) verwiesen. Auch hierauf erfolgte mit Schrei-
ben des Beklagten vom 28. Mai 2024 keine konkrete Beantwortung zur Facharztqualifi-
kation der Verfasserin des so überschriebenen "sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen
Aktenlagegutachtens gemäß SGB IX/Klage" vom 26. April 2024.
27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-
ligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten er-
gänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
28 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
29 Gegenstand des Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 So-
zialgerichtsgesetz (SGG) gegen einen belastenden Verwaltungsakt, wobei maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide der Erlass
des Widerspruchsbescheides (als letzter Behördenentscheidung) vom 3. Februar 2022
und damit die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ist (vgl. Bundessozialgericht
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[BSG], Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 6/02 R, juris; Landessozialgericht [LSG]
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2016 – L 7 SB 8/14, juris).
30 1. Der angefochtene Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) ist formell
rechtmäßig, auch im Hinblick auf die Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).
31 a) Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen
wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entschei-
dung erheblichen Tatsachen zu äußern. Durch die Anhörung gemäß § 24 SGB X soll si-
chergestellt werden, dass der Betroffene aktiv auf das Verfahren der Sozialverwaltung
und deren Entscheidung Einfluss nehmen kann. Der Bürger soll vor Überraschungsent-
scheidungen und vor vorschnellen unvermeidbaren Eingriffen geschützt werden. Dar-
über hinaus soll durch diese Verfahrensweise das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger
und Sozialleistungsträger gestärkt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. März 1999 –
B 9 SB 14/97 R, juris; Urteil vom 28. April 1999 – B 9 SB 5/98 R, juris). Auf der anderen
Seite soll auch die Verwaltung vor Erlass des Verwaltungsaktes anhand der Stellungnah-
me des Betroffenen prüfen können, ob diese Veranlassung gibt, von dem Verwaltungs-
akt abzusehen oder ihn erst nach weiteren Ermittlungen, in anderer Form oder zu einem
späteren Zeitpunkt zu erlassen (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999 – B 9 SB 5/98 R, ju-
ris). Eine derartige rechtserhebliche Äußerung des Betroffenen setzt jedoch voraus, dass
ihm die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet werden,
dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann. Dies erfor-
dert eine hinreichende Information durch die Sozialverwaltung. Was unter einer erhebli-
chen Tatsache im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X zu verstehen ist, richtet sich dabei nach
Art und Inhalt des Verwaltungsakts, dessen Erlass beabsichtigt ist sowie nach den Um-
ständen des Einzelfalles und den jeweils anzuwendenden Vorschriften (vgl. BSG, Urteil
vom 28. April 1999, a. a. O.).
32 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für die vorliegende Konstellation der beabsichtig-
ten Herabsetzung eines GdB grundsätzlich, dass dann, wenn die Versorgungsverwaltung
zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht einholt, dessen Inhalt der Betrof-
fene nicht bereits kennt, ihm der Bericht bekanntzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn
nur die Möglichkeit besteht, dass der Bericht Tatsachen enthält, die bei Festsetzung des
"Gesamt-GdB" zu berücksichtigen sind. Denn der Bürger soll nach dem Zweck des § 24
Abs. 1 SGB X Gelegenheit erhalten, seine Auffassung zum Inhalt des Berichts und gege-
benenfalls auch zu den rechtlichen Auswirkungen darzulegen, um z.B. eine (weitere) Be-
weiserhebung anzuregen oder auch nur aus seiner Sicht zum Umfang und zur Bewertung
einer mitgeteilten Gesundheitsstörung Stellung nehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom
25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R, juris). Demnach ist das Ergebnis des jeweiligen Befund-
berichtes mitzuteilen. Dies schließt den Namen des Arztes ein, der diesen Bericht erstat-
tet hat. Aufgrund einer derartigen Mitteilung wird der Betroffene in die Lage versetzt zu
entscheiden, ob er sogleich dazu Stellung nehmen will, inwieweit sich sein Gesundheits-
zustand gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Bescheides tatsächlich ge-
bessert habe, oder ob er zunächst den Befundbericht anfordern soll, um sodann – ge-
gebenenfalls mithilfe eines Arztes – sachgerechte Einwendungen zu erheben (vgl. BSG,
Urteil vom 28. April 1999 – B 9 SB 5/98 R, juris). Widerspricht etwa der Betroffene der
Einschätzung der Versorgungsverwaltung und begehrt er zur weiteren Information Ein-
sicht in einen Befundbericht, so ist ihm dieser zu übermitteln; auf das Recht, Aktenein-
sicht nach § 25 SGB X zu beantragen, kann der Kläger insoweit nicht verwiesen werden;
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die Möglichkeit zur Akteneinsicht ersetzt nicht das Recht auf ordnungsgemäße Anhörung
(BSG, Urteil vom 28. April 1999, a. a. O.).
33 b) Nach diesen Maßstäben genügte das ursprüngliche Anhörungsschreiben des Beklag-
ten vom 13. Juli 2020 den diesbezüglichen Anforderungen nicht. Dort wird lediglich ange-
geben, der (beabsichtigten) Entscheidung liege "eine versorgungsmedizinische Stellung-
nahme zugrunde", die sich auf beigezogene Befundberichte Ihrer behandelnden Ärzte"
stütze. Der Inhalt der Befundberichte oder wenigstens die Namen der konkreten Medizi-
ner werden indes nicht mitgeteilt.
34 c) Konsequenterweise bittet die Klägerin daher mit Schreiben vom 30. Juli 2020 um
Übersendung der "entscheidungsrelevanten Unterlagen", damit sie diese prüfen und ge-
gebenenfalls nochmals Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nehmen könne. Mit
Schreiben vom 7. August 2020 erfolgte sodann eine entsprechende Übersendung durch
den Beklagten, sodass die Klägerin unter dem 2. September 2020 substantiiert Stellung
nehmen konnte. Durch die Übersendung der maßgebenden medizinischen Unterlagen
erhielt die Klägerin jedenfalls Kenntnis vom Inhalt der Befunde und den jeweiligen Erstel-
lern. Hiermit waren die formalen Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X erfüllt.
35 d) Die Frage, inwieweit der Beklagte auf den Inhalt des Anhörungsvorbringens der Kläge-
rin auch in sachgerechter Weise reagiert hätte (vgl. auch die obigen Ausführungen zum
gesetzgeberischen Zweck der Anhörung), ist insofern keine Frage der formellen Recht-
mäßigkeit im Zusammenhang mit § 24 SGB X mehr, sondern könnte (prozessual) allen-
falls noch mit Blick auf § 131 Abs. 5 SGG relevant werden.
36 In diesem Zusammenhang erscheint es im Rahmen der Tätigkeit einer staatlichen Behör-
de, der die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 152 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) zugewiesen sind
und die bei deren Erfüllung u. a. an §§ 20, 21 SGB X i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 Grundge-
setz (GG), Art. 2 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) gebunden ist,
als schwerlich nachvollziehbar, (anstelle etwa die naheliegende Anregung der Klägerin
zur Beiziehung eines Befundberichtes insbesondere der Hausärztin aufzugreifen) ohne
diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte in einer "Bescheidverfügung" lediglich die – un-
belegte – Behauptung aufzustellen, eine weitere Sachverhaltsaufklärung diene der An-
tragstellerin "lediglich zur Verzögerung der Herabsetzung".
37 Wenn insbesondere in den Blick genommen wird, dass die insoweit unmittelbar vor dem
Anhörungsschreiben vom 13. Juli 2020 erstellte so bezeichnete "gutachtliche Stellung-
nahme" keine "Begründung/Gutachtliche Erörterung" oder sonst irgendwelche gutacht-
lichen bzw. begründenden Ausführungen enthielt, so wird daran deutlich, dass vielmehr
der Beklagte selbst grundlegend die Anforderungen an die ihm obliegende Amtsermitt-
lung verkennt. Es ist in diesem Zusammenhang mit verfahrensrechtgemäßem Verwal-
tungshandeln nicht vereinbar, die Verantwortung hierfür mit pauschalen (und letztlich
nahezu despektierlichen), aber in der Sache unbelegten "Vorwürfen" einer angeblichen
Verzögerungsabsicht faktisch auf die Klägerin als antragstellender Bürgerin abzuwälzen.
38 Der Beklagte hat vielmehr auch im vorliegenden Verfahren verkannt, dass die Behörden
der Sozialverwaltung im Rahmen der ihnen obliegenden Amtsermittlung grundsätzlich
von allen Erkenntnismöglichkeiten, die ihnen vernünftigerweise zur Verfügung stehen,
Gebrauch zu machen und sich hierbei aller zulässigen Beweismittel im Sinne von § 21
SGB X zu bedienen haben (vgl. Siefert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 6 m. w. N.
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aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Untersuchungsgrundsatz steht
dabei gerade im Gegensatz zu dem im zivilgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Bei-
bringungsgrundsatz, der aus der Gleichrangigkeit der Verfahrensbeteiligten resultiert.
Demgegenüber stehen sich im Verwaltungsverfahren Behörde und Bürger gegenüber,
denen nicht die gleichen Mittel an die Hand gegeben sind, ihre Belange durchzusetzen.
Dieser Ungleichheit entgegenzuwirken ist ein Ziel des Untersuchungsgrundsatzes (s.
zum Ganzen ausführlich und ausdrücklich Siefert, a. a. O.), was dementsprechend bei
den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit umfänglich zu berücksichti-
gen ist.
39 Diese (durchaus strengen) Anforderungen an das pflichtgemäße Behördenermessen
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere der §§ 20, 21 SGB X (gegebe-
nenfalls i.V.m. § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I]) sind Aus-
druck des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 2 Abs. 4 VerfLSA und
verpflichten die Behörde, den Sachverhalt umfassend und unabhängig vom Vorbringen
der Beteiligten aufzuklären (vgl. ausführlich hierzu auch Siefert in: Schütze, SGB X, 9.
Aufl., § 20 Rn. 2). Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen an das Verwaltungsverfah-
ren stellt demgemäß nicht lediglich einen Verstoß gegen einfaches Gesetzes(verfahren-
s)recht, sondern letztlich auch gegen die verfahrensrechtliche Ausprägung des elemen-
taren Rechtsstaatsprinzips (s. o.) des Bundes- und Landesverfassungsrechts (als wesens-
mäßigem Kernelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundge-
setzes) dar, sodass das Verwaltungshandeln dann in verfahrensrechtlicher Hinsicht letzt-
lich auch als verfassungswidrig zu qualifizieren ist.
40 Dies ist insbesondere bei belastenden Verwaltungsakten zu berücksichtigen, mit denen
in eine bereits bestehende Rechtsposition des Bürgers (etwa durch eine Absenkung ei-
nes bereits festgestellten GdB) eingegriffen wird. Wenn dies noch mit komplexen Sach-
verhalten zusammentrifft, wie sie regelmäßig in Konstellationen nach einer Tumorbe-
handlung anzunehmen sind, erfordert die Durchführung eines rechtmäßigen Verfahrens
nach den obigen Grundsätzen zur Überzeugung der Kammer daher jedenfalls im Regel-
fall eine hinreichend fachärztlich qualifizierte – spezifisch gutachtliche – (persönliche) Un-
tersuchung, entweder durch eigenes Personal des Beklagten (vgl. insoweit auch § 62 So-
zialgesetzbuch – Allgemeiner Teil [SGB I], der auch für das Verwaltungsverfahren nach
dem SGB IX gilt; vgl. hierzu Hoffmann in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., Anhang
Verfahren und Rechtsschutz, Rn. 39) oder etwa durch Einholung eines fachärztlich qua-
lifizierten Sachverständigengutachtens gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zur Ermitt-
lung der maßgeblichen medizinischen Tatsachen. Erst auf Grundlage der dabei zu gewin-
nenden spezifisch fachärztlichen Feststellungen können dann regelmäßig hinreichend
qualifizierte und substantiierte sozialmedizinische Folgerungen im Zusammenhang mit
der GdB-Bewertung abgeleitet werden. Dass dies vorliegend nicht erfolgt ist, führt nach
den obigen Grundsätzen zum Vorliegen eines gegen die verfahrensrechtlichen Ausge-
staltungen des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips verstoßenden defizitären
Verwaltungsverfahrens des Beklagten.
41 e) Vor diesem Hintergrund wäre an sich eine "Zurückverweisung" gemäß § 131 Abs. 5
SGG zur weiteren Sachaufklärung an den Beklagten in Erwägung zu ziehen gewesen.
Dies kam aber im Ergebnis schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Verweisung
nach § 131 Abs. 5 SGG als "sachdienlich" erscheinen müsste.
42 Es ist allerdings aus einer Reihe von vor der Kammer geführten schwerbehindertenrecht-
lichen Verfahren mit Beteiligung des Beklagten (vgl. etwa Sozialgericht Dessau-Roßlau,
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Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 – S 28 SB 126/21; Urteil vom 26. Januar 2024 – S
28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 47/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28
SB 58/20; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 118/21; Gerichtsbescheid vom 7. August
2023 – S 28 SB 87/21; Gerichtsbescheid vom 23. April 2025 – S 28 SB 30/23) – insbeson-
dere auch aufgrund des dortigen eigenen Vorbringens des Beklagten – gerichtsbekannt,
dass der Beklagte sogar in komplexeren Fallgestaltungen regelmäßig keine (einschlägig)
fachärztlichen Sachverständigengutachten (nach gutachtlich-ambulanter Untersuchung)
im Verwaltungsverfahren einholt und gleichzeitig auch keine eigenen gutachtlichen Un-
tersuchungen durchführt, also wiederholt keine den oben ausführlich aufgezeigten – und
aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden – Anforderungen (jedenfalls in komplexeren
Sachverhaltsgestaltungen) entsprechende Verwaltungsverfahren durchführt.
43 Es ist ebenfalls aus anderen vor der Kammer geführten Verfahren gerichtsbekannt, dass
der Beklagte – unter grundlegender Verkennung der oben ausführlich dargelegten Anfor-
derungen an die Amtsermittlung gerade im Sozialrecht – die Auffassung vertritt, es sei
nicht seine "Aufgabe", "objektive Befunde/Diagnosen zu erheben und geltend gemach-
te Gesundheitsstörungen zu ergründen"; "eine objektive Befunderhebung im Amt" kom-
me "somit nicht in Betracht". Wenn mithin der Beklagte die bei ihm geführten Verwal-
tungsverfahren wiederholt unter Nichtbeachtung der umfassenden verfassungsrechtli-
chen Vorgaben ausgestaltet und in diesem Zusammenhang bereits Inhalt und Umfang
der ihm im Rahmen der Amtsermittlung prinzipiell obliegenden verfahrensrechtlichen
Obliegenheiten (vgl. etwa § 152 SGB IX, §§ 20, 21 SGB X i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und
Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) von vornherein grundlegend verkennt, kann dort – auch nach Zu-
rückverweisung – ein verfahrensrechtlich rechtmäßiges Verwaltungsverfahren nicht mit
hinreichender (aber rechtsstaatlich zwingend gebotener) Sicherheit gewährleistet wer-
den. Eine Zurückverweisung an den hiesigen Beklagten wäre nach alldem schon für die
Klägerin selbst letztlich unzumutbar und kann hier im Übrigen bereits aus den aufgezeig-
ten (grundlegenden rechtsstaatlichen) Erwägungen nicht "sachdienlich" sein.
44 Im Übrigen soll es nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt im Hinblick auf
§ 131 Abs. 5 SGG ohnehin nur um "Ausnahmefälle bei Unterschreitung der an eine Sach-
aufklärung zu stellenden Mindestanforderungen" gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 12. November 2024 – L 7 SB 94/24). Im Hinblick auf die aufgezeigten und aus der
jahrelangen Führung von schwerbehindertenrechtlichen Verfahren durch die Kammer im
hiesigen Bundesland gerichtsbekannten Umstände in Bezug auf Gründe und Häufigkeit
von unter den aus dem Rechtsstaatsprinzip des GG und der VerfLSA liegenden Ermitt-
lungstätigkeiten in vom hiesigen Beklagten geführten Verwaltungsverfahren sind solche
verfahrensrechtswidrig defizitären Ermittlungen hier indes gerade keine bloßen Ausnah-
mefälle.
45 Es verbleibt mithin auch vorliegend dabei, dass – anstelle einer "Zurückverweisung" ge-
mäß § 131 Abs. 5 SGG – eine den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Rechts-
staatsprinzips umfassend gerecht werdende Amtsermittlung (vgl. wiederum auch Siefert
in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 20 Rn. 2, 6 ff.) faktisch insgesamt im gerichtlichen Verfah-
ren nachzuholen war.
46 2. Ihre materielle Entscheidungsgrundlage finden die angefochtenen Bescheide in § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft auf-
zuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Er-
lass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Als wesentliche Än-
derung des Gesundheitszustandes gilt – sowohl hinsichtlich der Besserung als auch der
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Verschlechterung – jedenfalls eine Veränderung, die es erforderlich macht, den Gesamt-
grad der Behinderung um mindestens 10 anzuheben oder abzusenken.
47 Auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Beklagte den Bescheid vom 16.
Januar 2014 aufgehoben und den Behinderungsgrad neu festgestellt (im Ergebnis aller-
dings zu gering mit lediglich 30). Es ist grundsätzlich eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen durch den Ablauf der Heilungsbewährung nach der Cervix-
karzinom-Erkrankung (Gebärmuttertumor) eingetreten, die nicht mehr den mit Bescheid
vom 16. Januar 2014 festgestellten GdB von 50 gerechtfertigt hat, sondern richtigerwei-
se nur noch eine Bewertung mit 40 rechtfertigt.
48 Die Behandlung des Cervixkarzinoms war abgeschlossen. Aus den nunmehr im Rahmen
der Nachprüfung eingeholten medizinischen Unterlagen ergaben sich keine Hinweise auf
ein Tumorrezidiv oder Metastasen. Dieser Ablauf der Heilungsbewährung stellt eine tat-
sächliche Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar. Die Zeitdauer der Heilungs-
bewährung bei malignen Erkrankungen basiert auf Erkenntnissen der medizinischen Wis-
senschaft über die Gefahr des Auftretens einer Rezidiverkrankung in den ersten (hier:
fünf; vgl. Teil B Nr. 14.2 VMG) Jahren nach der Erstbehandlung sowie der regelmäßig vor-
handenen subjektiven Befürchtung vor einem Rezidiv. Die Heilungsbewährung erfasst
darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, der Beseiti-
gung und der Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind.
Dies rechtfertigt es nach der sozialmedizinischen Erfahrung, bei Krebserkrankungen zu-
nächst nicht nur den Organ(teil)verlust zu bewerten. Vielmehr ist hier zunächst für einen
gewissen Zeitraum unterschiedslos der Schwerbehindertenstatus zu gewähren. Die pau-
schale, umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Er-
krankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand haben. Da nach der medizinischen Erfah-
rung nach rückfallfreiem Verlauf von (hier) fünf Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren Lebensbedro-
hung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung
entfallen sind, ist der GdB dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionsein-
schränkungen zu bewerten (vgl. auch BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94, ju-
ris; LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).
49 Für die Feststellung des GdB aufgrund der nach der Überwindung der Krebserkrankung
noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenent-
scheidung ist das SGB IX maßgebend. Nach § 152 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durch-
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behin-
derten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach der seit 1. Ja-
nuar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen
mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchti-
gungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrie-
ren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Kör-
per- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
50 Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Be-
einträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152
Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
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51 Die für die Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der Versorgungs-
medizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-sät-
ze" (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil der Verordnung und deshalb der Beurtei-
lung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit ei-
ner Rechtsverordnung zugrunde zu legen.
52 Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum GdS der VMG (Teil B) an-
zuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1 a) sind die dort
genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträch-
tigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksich-
tigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme
(Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harn-
organe; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immun-
system; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu
beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rech-
nung (Teil B Nr. 1 a VMG).
53 3. Nach diesen Maßstäben ist für die nunmehr noch verbliebenen Einschränkungen im
Nachgang zur Tumorerkrankung und Tumorbehandlung noch ein (Gesamt-) GdB von 40
festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer auf die eingeholten Befundberichte und die
tatsächlichen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. R. (Ein-
gang bei Gericht am 21. März 2024).
54 a) Das zentrale Leiden der Klägerin bezieht sich auf die Folgen der Erkrankung und The-
rapie des Gebärmuttertumors und wird geprägt durch den Zustand nach Radio-Chemo-
therapie eines mäßig differenzierten Plattenepithel-Karzinoms der Cervix uteri mit dar-
aus resultierender Stenosierung der Vagina und Strahlenschäden im gesamten Intim-
bereich mit dauernden Schmerzen und der Unmöglichkeit der Durchführung von Ge-
schlechtsverkehr (Kohabitation), Dranginkontinenz durch Strahlenzystitis nach Radio-
Chemotherapie, Stuhlinkontinenz, depressiver Stimmungslage mit Angstzuständen (ins-
besondere vor Wiederauftreten des Tumors), erheblichen Konzentrationsproblemen,
Leistungsschwäche, Minderwertigkeitsgefühlen in Bezug auf "Fraulichkeit und Unmög-
lichkeit der Kohabitation" im Sinne eines Fatigue-Syndroms. Dies ergibt sich aus den
fachärztlich qualifizierten (tatsächlichen) Feststellungen des Sachverständigen Professor
Dr. R..
55 b) Das vom Beklagten so bezeichnete "sozialmedizinisch-versorgungsärztliche Akten-
lagegutachten gemäß SGB IX/Klage" vom 26. April 2024, bei dem es sich nicht um ein
prozessuales Gutachten im Sinne von §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, 118 Abs. 1 Nr. 1 SGG i.V.m.
§§ 402 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) handelt, sondern um qualifizierten Partei- bzw. Be-
teiligtenvortrag des Beklagten (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2021
– KZR 19/20, juris), steht den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht
entgegen. Wie bereits ausgeführt, liegt der gesamten Bearbeitung durch den Beklagten
(schon im Verwaltungsverfahren) nicht eine einzige (aktenkundige) spezifisch gutacht-
liche (einschlägig fachärztliche) Untersuchung zugrunde, welche indes – neben der um-
fassenden Auswertung aller vorliegenden schriftlichen Befunde – wichtige Grundlage der
vom Sachverständigen Professor Dr. R. getroffenen Feststellungen war. Wie bereits aus-
geführt, ist eine solche in komplexeren Konstellationen wie hier im Rahmen einer ord-
nungsgemäßen Amtsermittlung regelmäßig als nahezu zwingend anzusehen. Der Sach-
verständige bezieht auch in zulässiger Weise "Nebendiagnosen" mit ein, die sich letztlich
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als Folge der Tumortherapie darstellen. Insoweit handelt es sich – entgegen den Ausfüh-
rungen des Beklagten vom 26. April 2024 – auch nicht um für den Facharzt für Urologie,
medikamentöse Tumortherapie und Andrologie "fachfremde" Feststellungen. Ein hinrei-
chender mittelbarer Zusammenhang der Tumortherapie zur konkreten fachärztlichen
Qualifikation ist jedenfalls noch gegeben. In diesem Zusammenhang sei nur der Vollstän-
digkeit halber erwähnt, dass es im Übrigen als wenig plausibel erscheint, wenn der Be-
klagte in seinem so überschriebenen "sozialmedizinisch-versorgungsärztlichen Aktenla-
gegutachten gemäß SBG IX/Klage" mehrfach behauptet, es würden "fachfremde" Dia-
gnosen erhoben, ohne – selbst auf zweimalige Nachfrage der Kammer – überhaupt we-
nigstens Auskunft über die fachärztliche Qualifikation, die dem so bezeichneten "Akten-
lagegutachten" zugrunde liegt, zu erteilen, und dies trotz der Mitwirkungsverpflichtung
des Beklagten als Beteiligtem des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 103 Satz 1 HS 2
SGG; s. hierzu auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt in: SGG, 14. Aufl., vor § 60
Rn. 4b). Wenn der Beklagte eine angebliche "Fachfremdheit" von bestimmten Ausfüh-
rungen (gegenüber einem anderen Mediziner) rügt, müsste er eigentlich konsequenter-
weise die zugrunde liegende fachärztliche Qualifikation seiner eigenen (medizinischen)
Ausführungen darlegen bzw. anderenfalls seinen eigenen Ausführungen eine fehlende –
aktenkundig gemachte – fachliche Einschlägigkeit ebenso entgegenhalten. Die Argumen-
tation des Beklagten ist also in diesem Zusammenhang letztlich unschlüssig und wider-
sprüchlich. Die weitere (gerichtsbekannterweise vom Beklagten regelmäßig vorgetrage-
ne) Annahme, für hinreichend qualifizierte medizinische Feststellungen genüge grund-
sätzlich eine allgemein sozialmedizinische Expertise wird – ebenfalls wiederum gerichts-
bekannt – in Verfahren vor der Kammer in auffälliger Häufung widerlegt (vgl. nur bei-
spielhaft SG Dessau-Roßlau, Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 – S 28 SB 126/21; Ur-
teil vom 26. Januar 2024 – S 28 SB 187/19; Urteil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 58/20; Ur-
teil vom 19. Juni 2024 – S 28 SB 118/21; Urteil vom 28. August 2024 – S 28 SB 86/21; Ur-
teil vom 26. April 2023 – S 28 SB 9/19; Urteil vom 22. März 2023 – S 28 SB 103/18; Ur-
teil vom 25. Januar 2023 – S 28 SB 178/19; in den dortigen Verfahren mussten die vom
Gericht bestellten fachärztlichen Sachverständigen wiederholt erhebliche fachliche und/
oder methodische Unzulänglichkeiten der medizinischen ["versorgungsärztlichen"] Fest-
stellungen des Beklagten konstatieren).
56 c) Zur Überzeugung der Kammer kann vorliegend ein gewissermaßen "zusammengefass-
ter" (Einzel-) GdB für die Folgen des Tumors und dessen Behandlung in Ansatz gebracht
werden. Insofern ist in diesem Punkt der auch vom Beklagten vorgenommenen einheit-
lichen Bewertung dieser (verschiedenen) Gesundheitsstörungen in einem einheitlichen
Einzel-GdB zumindest vom prinzipiellen Ansatz her zu folgen (vgl. das Dokument des Be-
klagten vom 26. April 2024; Bl. 190 oben).
57 Vor diesem Hintergrund ist jedoch für die Gesamtheit dieser Beeinträchtigungen durch
den Zustand nach Radio-Chemotherapie eines mäßig differenzierten Plattenepithel-Kar-
zinoms der Cervix uteri mit daraus resultierender Stenosierung der Vagina und Strahlen-
schäden im gesamten Intimbereich mit dauernden Schmerzen und der Unmöglichkeit
der Durchführung von Geschlechtsverkehr (Kohabitation), Dranginkontinenz durch Strah-
lenzystitis nach Radio-Chemotherapie, Stuhlinkontinenz, depressiver Stimmungslage mit
Angstzuständen (insbesondere vor Wiederauftreten des Tumors), erheblichen Konzentra-
tionsproblemen, Leistungsschwäche, Minderwertigkeitsgefühlen in Bezug auf "Fraulich-
keit und Unmöglichkeit der Kohabitation" im Sinne eines Fatigue-Syndroms ein Gesamt-
GdB von 40 als angemessen zu erachten (vgl. auch Teil B Nr. 14.2, 14.4, 10.2.2, 10.2.4,
12.2.2, 12.2.4, 3.7 VMG). Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der auch von der Kam-
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mer insofern "zusammengefasst" bewerteten (fortdauernden) Beeinträchtigungen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Anhaltswerte gemäß vorangegangenem Klammerzusatz.
Als gewissermaßen "Nebendiagnose" kann insoweit der auch tumortherapeutisch täti-
ge Facharzt durchaus substantiierte Feststellungen zu den diesbezüglichen Folgeerschei-
nungen (einschließlich psychischer Gesichtspunkte) treffen. Entgegen der (rechtlichen)
Schlussfolgerung des Sachverständigen sind dann insoweit indes (konsequenterweise)
nicht nochmals weitere Einzel-GdB für die Folgen des Tumors und dessen Therapie in
Ansatz zu bringen, weil diese gerade insgesamt in dem insoweit "zusammengefassten"
GdB von 40 enthalten und keine "Doppelbewertungen" vorzunehmen sind, was insbe-
sondere auch für die mitberücksichtigten psychischen Folgen gilt (vgl. insoweit auch Teil
A Nr. 2 lit. i VMG).
58 d) Hinzu kommt ein Einzel-GdB von 20 für schmerzbedingte Funktionsstörungen des
Stütz- und Bewegungsapparates (chronische Cervikocephalgie, Lumboischialgie, Hallux
valgus; vgl. Teil B Nr. 18.9, 18.14, 3.7 VMG).
59 e) Da bei dem Kläger Einzelbewertungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit ei-
nem messbaren GdB vorliegen, ist nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehin-
derungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil A Nr. 3 VMG anzuwen-
den. Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den
höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Aus-
maß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchti-
gungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehrere Zehnergrade hinzuzufügen sind, um
der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu-
sätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, grundsätz-
lich nicht zur Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch nicht,
wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch
bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht ge-
rechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen
(Teil A Nr. 3 d ee VMG).
60 Nach diesen Kriterien führt auch vorliegend der einzelne weitere GdB von lediglich 20
(in orthopädischer Hinsicht) nicht zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB von 40
(für die Folgen des Gebärmuttertumors und der diesbezüglichen Therapie). Besonders
schwerwiegende Wechselwirkungen zwischen diesen grundsätzlich verschiedene Funkti-
onsbereiche betreffenden Beeinträchtigungen, die auch bei einem weiteren Einzel-GdB
von (lediglich) 20 zu einer Erhöhung des höchsten Einzel-GdB führen könnten, sind nicht
ersichtlich.
61 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG. Zwar könnte "auf den ersten Blick"
beim Ausspruch eines GdB von 40 bei einer Senkung des ursprünglichen GdB von 50
durch die angegriffenen Bescheide des Beklagten auf 30 grundsätzlich eine hälftige Er-
stattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch den Beklagten als naheliegend
erscheinen. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist insoweit indes zu berücksichtigen,
dass die Klägerin mit der im Ergebnis letztlich verbleibenden Feststellung eines GdB von
40 ihr wesentliches Hauptziel (Feststellung bzw. "Beibehaltung" der Schwerbehinderten-
eigenschaft, also eines GdB von 50) gerade nicht erreicht hat, aber erst hierdurch sich
(gegenüber der vom Beklagten vorgenommenen Absenkung auf 30) eine wirklich grund-
legende "Besserstellung" im Hinblick auf die daraus folgenden rechtlichen Konsequen-
zen ergeben würde. Das teilweise Obsiegen der Klägerin jedenfalls unterhalb des Errei-
chens der Schwelle der Schwerbehinderteneigenschaft bleibt demgemäß in "wirtschaft-
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licher" (oder allgemeiner: "praktischer") Bedeutung in seiner Auswirkung faktisch hinter
einer hälftigen "Obsiegensquote" zurück, woraus sich die ausgeworfene Kostenquote er-
gibt.
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