Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
14.11.2013 – L 10 SB 166/12

Einordnung: Mammakarzinom / Ovarektomie

Kernaussage: Nach rückfallfreiem Ablauf der Heilungsbewährung zählen nur die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Beidseitiger Teilverlust der Brust mit Narben wurde mit höchstens 30, Verlust beider Eierstöcke ohne Kinderwunsch mit 10 bewertet.
Entscheidungsstatus: Materielle LSG-Entscheidung. Die Seite gibt nur Aussagen wieder, die durch den vorliegenden Entscheidungstext getragen werden.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung wird auf der Hauptseite entsprechend ihrem tatsächlichen Aussagegehalt eingeordnet. Soweit Werte nur aus Verwaltungsentscheidungen, Gutachten oder dem Sachverhalt stammen, werden sie nicht als eigenständige gerichtliche GdB-Festlegung dargestellt.

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Tatbestand

   1         Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades
             der Behinderung (GdB) nach Ablauf der regelmäßig bei Krebserkrankungen vorgesehe-
             nen Zeit der Heilungsbewährung im Falle einer Brustkrebserkrankung mit nachweislich
             erhöhtem Risiko eines erneuten Auftretens.


   2         Die 1954 geborene Klägerin ist im Jahr 2002 an einem Mammacarzinom rechts sowie
             im Jahr 2004 an einem Mammacarzinom links erkrankt. Es wurde jeweils brusterhaltend
             operiert, zuletzt am 30. März 2004, sowie eine Chemotherapie und Bestrahlung durch-
             geführt. Mit Bescheid vom 19. September 2002 stellte der Beklagte zunächst einen GdB
             von 60 und mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2004 einen GdB von 100 fest. Dem
             zugrunde gelegt wurde zuletzt die Funktionsbeeinträchtigung „Verlust beider Brustdrü-
             sen“ im Stadium der Heilungsbewährung. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass nach
             Ablauf der Heilungsbewährung im April 2009 der GdB überprüft und entsprechend den
             dann noch verbliebenen tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen gegebenenfalls neu
             festgesetzt werde.


   3         Im Februar 2005 ließ die Klägerin vorsorglich eine operative Entfernung der Eierstöcke
             vornehmen. Im September 2005 ergab eine molekulargenetische Untersuchung bei der
             Klägerin eine Mutation im BRCA1-Gen.


   4         Nachdem der Beklagte im Rahmen der im April 2009 eingeleiteten Überprüfung fest-
             gestellt hatte, dass sich ausweislich der Berichte des Brust-Zentrums Göttingen vom
             17. November 2008 und 15. Juni 2009 bei bestehender BRCA1-Positivität kein Hinweis
             auf ein Tumorrezidiv ergeben hatte, hörte er die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli
             2009 zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 40 an. Hierauf machte die Kläge-
             rin geltend, dass aufgrund ihrer genetischen Disposition ein deutlich erhöhtes Rezidivri-
             siko bestehe. Dieses Wissen führe zu erheblichen psychischen Belastungen mit Ängsten
             und Schlafstörungen. Zudem leide sie infolge der Entfernung der Eierstöcke an extremen
             Wechseljahrsbeschwerden. Die behandelnde Ärztin für Schmerztherapie und Homöopa-
             thie Dr. I. teilte in einem Befundbericht vom 1. Oktober 2009 eine regelmäßige homöo-
             pathische Behandlung der Klägerin wegen des Zustandes nach Mammacarzinom und Ra-


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    dio-Chemotherapie sowie wegen Schlafstörungen und einer Posttraumatischen Belas-
    tungsstörung mit. Nach erneuter Anhörung mit Schreiben des Beklagten vom 26. Okto-
    ber 2009 legte die Klägerin ergänzend ein Attest des Radiologen Prof. Dr. J. vom Brust-
    Zentrum K. vom 21. Januar 2010 vor, wonach aufgrund des positiven BRCA1-Nachweises
    ein um den Faktor 10 höheres Risiko für die Entstehung eines neu auftretenden Mamma-
    carzinoms bestehe. Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 stellte der Beklagte mit Wirkung
    ab dem 1. März 2010 einen GdB von 40 fest und legte als Funktionsbeeinträchtigungen
    eine „Brusterkrankung beidseits nach Ablauf der Heilungsbewährung“ sowie „narbige
    Veränderungen“ zugrunde. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der
    Beklagten nach Einholung und Auswertung eines weiteren Befundberichtes von Dr. I.
    vom 12. August 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010 als unbegrün-
    det zurück.


5   Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig hat die Kläge-
    rin unter Bezugnahme auf ihren bereits im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren er-
    folgten Vortrag eine außergewöhnliche seelische Belastung aufgrund des nachweislich
    stark erhöhten Rezidivrisikos geltend gemacht. Das Sozialgericht hat zur ergänzenden
    Klärung des Sachverhaltes einen weiteren Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr. I.
    vom 10. August 2011 eingeholt. Mit Urteil vom 30. August 2012 hat das Sozialgericht der
    Klage stattgegeben und den angefochtenen Herabsetzungsbescheid aufgehoben. Der
    Beklagte habe zu Unrecht eine Herabsetzung des GdB aufgrund der Heilungsbewährung
    vorgenommen. Die pauschalierte Annahme einer Heilungsbewährung nach Ablauf eines
    bestimmten Zeitraumes sei hier nicht gerechtfertigt. Mit der Anhebung des GdB wäh-
    rend der Heilungsbewährungszeit bei Krebserkrankungen werde unter anderem der Un-
    gewissheit bezüglich des Eintritts eines Rezidivs und der dadurch bedingten besonderen
    psychischen Belastung Rechnung getragen. Die typische Situation, dass nach einer sta-
    tistisch bemessenen Zeit des Abwartens die Ungewissheit zum Großteil als erledigt gel-
    te, habe bei der Klägerin jedoch nicht bestanden. Hier sei auf eine aufgrund des erhöh-
    ten Rezidivrisikos stärker zu bewertende, fortbestehende psychische Belastung abzustel-
    len, die eine über den pauschalen Zeitraum andauernde Phase der Heilungsbewährung
    rechtfertige.


6   Gegen das ihm am 28. September 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Okto-
    ber 2012 Berufung eingelegt. Er nimmt zur Begründung Bezug auf eine versorgungsärzt-
    liche gutachtliche Stellungnahme der Leitenden Medizinaldirektorin Dr. L. vom 3. No-
    vember 2012 und trägt unter anderem vor, dass der Begriff der Heilungsbewährung ein
    sozialrechtlicher Terminus sei und nicht gleichbedeutend mit Heilung im medizinischen
    Sinne. Die Begründung, dass aufgrund der Genmutation keine Heilungsbewährung fest-
    gestellt werden könne, sei nicht korrekt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bislang keine
    weiteren Rezidive bei der Klägerin aufgetreten seien. Die Tatsache, dass auch weiterhin
    ein Restrisiko einer erneuten Erkrankung bestehe, betreffe nicht nur Patientinnen mit ei-
    ner Mutation des BRCA1-Gens.


7   Der Beklagte beantragt,


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   8             das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. August 2012 aufzuheben
                 und die Klage abzuweisen.


   9     Die Klägerin beantragt,

   10            die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig
                 vom 30. August 2012 zurückzuweisen.


   11    Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist
         auf eine Stellungnahme des Radiologen Prof. Dr. J. vom Brustzentrum K. vom 18. Januar
         2013 worin dieser erneut ein drastisch erhöhtes Risiko für die Entstehung von Brustkrebs
         bei der Klägerin bescheinigt. Es liege bei ihr ein um den Faktor 5-6 höheres Risiko für die
         Entstehung eines neu auftretenden Mammacarzinoms als bei Frauen ohne Keimbahnmu-
         tation vor.


   12    Der Senat hat zur ergänzenden Klärung des Sachverhaltes nochmals einen Befundbe-
         richt der behandelnden Ärztin Dr. I. vom 29. April 2013 eingeholt.


   13    Dem Gericht haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten des Beklagten vorge-
         legen. Sie sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. We-
         gen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
         auf den Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

   14    Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zuläs-
         sig.

   15    Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


   16    Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Braunschweig ist aufzuheben und die Klage
         abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind entgegen der Auffassung
         des Sozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung des GdB nach
         Ablauf der Heilungsbewährungszeit erfolgte rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
         der letzten Verwaltungsentscheidung ist tatsächlich kein höherer GdB als 40 bei der Klä-
         gerin mehr festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Sozialgericht im
         Wesentlichen in Bezug genommenen Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom


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     25. Mai 2005 [L 6 SB 55/04]. Der darin getroffenen Einzelfallentscheidung vermag der
     Senat sich, anders als das Sozialgericht im vorliegenden Fall, nicht anzuschließen.


17   Zunächst ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene
     Herabsetzungsbescheid keine Dauerwirkung hat und deshalb für die Beurteilung der von
     der Klägerin erhobenen reinen Anfechtungsklage maßgeblich ist, ob der Verwaltungsakt
     bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen hat, wobei auf den Abschluss
     des Verwaltungsverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid, hier vom 18. November
     2010, abzustellen ist [vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, Az.: 9 RVs 10/96, SozR 3-
     3870 § 4 Nr. 21].


18   Rechtsgrundlage für die Neufeststellung des GdB ist § 48 SGB X. Nach Abs. 1, Satz 1 die-
     ser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tat-
     sächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ei-
     ne wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung kann sowohl darin beste-
     hen, dass weitere Behinderungen hinzugetreten sind oder sich bereits festgestellte Be-
     hinderungen derart verschlimmert haben, dass sie mit einem höheren GdB zu bewerten
     sind, als auch darin, dass Behinderungen weggefallen sind oder sich festgestellte Behin-
     derungen derart verringert haben, dass sie nur noch einen geringeren GdB bedingen. Er-
     forderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend ge-
     wordenen Feststellung des Versorgungsamtes zugrunde lagen und der Befunde, die nun-
     mehr vorliegen. Wesentlich ist eine Änderung im Bereich des Schwerbehindertenrechts
     nur dann, wenn sie eine Änderung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bedingt.


19   Einen Sonderfall stellt dabei die Neufeststellung nach Ablauf einer Heilungsbewährung
     dar. Hier wird zunächst für den Zeitraum der Heilungsbewährung pauschal ein höherer
     GdB angenommen, als sich in der Regel aufgrund der tatsächlich festzustellenden Funk-
     tionsbeeinträchtigungen ergibt, und nach erst Ablauf des Zeitraumes eine Feststellung
     nach den tatsächlichen verbliebenen Beeinträchtigungen getroffen. Nach § 69 Abs. 1 SG-
     B IX sind das Vorliegen einer Behinderung und die Auswirkungen der Behinderung auf
     die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Beeinträchtigung) mit einem GdB nach Zeh-
     nergraden abgestuft festzustellen. Grundlagen für die Bewertung des GdB bilden die am
     1. Januar 2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung einschließlich der An-
     lage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu deren § 2 (nachfolgend: Anlage) sowie
     die in der Zeit zuvor maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
     sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP). Letzte-
     re waren, obwohl keine Rechtsnorm, nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozial-
     gerichts (BSG), als antizipierte Sachverständigengutachten im Interesse einer Gleichbe-
     handlung als geeignete Hilfe zur Einschätzung und Feststellung des GdB heranzuziehen.


20   Im Jahr 2004 ist bei der Klägerin, seinerzeit im Einklang mit Nr. 26.14 der damals anzu-
     wendenden AHP (Stand 2004) wegen der wiederholten Tumorerkrankung der Brust beid-
     seits ein GdB von 100 festgestellt worden und nach Entfernung des zweiten Tumors eine
     (weitere) Heilungsbewährung von fünf Jahren abzuwarten gewesen. Nach Nr. 18 Abs. 7


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AHP (entsprechend Teil A Nr. 2 h Anlage zu § 2 VersMedV) handelt es sich bei der Hei-
lungsbewährungszeit um einen Zeitraum, in dem bei Gesundheitsstörungen, die, wie die
hier vorliegenden Brustkrebserkrankung, zu Rezidiven neigen, der Verlauf der Genesung
abgewartet werden muss. Die Entfernung des Tumors ist am 30. März 2004 erfolgt, so-
dass der Heilungsbewährungszeitraum im April 2009 abgelaufen gewesen ist. Wie oben
bereits ausgeführt, ist die Heilungsbewährung ein sozialrechtliches Institut, das nach
Maßgabe der früheren AHP wie auch der nachfolgend seit dem 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Anlage zu § 2 VersMedV Folgendes beinhaltet: Im Rahmen bestimmter Er-
krankungen, wie z.B. bösartiger Tumorerkrankungen, ist nach der Tumorentfernung im
Sinne einer Primärtherapie für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzuneh-
men, als in der Regel aufgrund der infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen
tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre. Dies soll neben
der Rezidivgefahr insbesondere auch die weiteren vielfältigen Auswirkungen, die mit
der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensberei-
chen verbunden sind, berücksichtigen [vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 9. Au-
gust 1995, B 9 RVs 14/94, juris], und zwar unabhängig davon, ob diese Folgewirkungen
im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sind oder nicht. Hinsichtlich der Rezidivgefahr
rechtfertigt im Übrigen nicht diese per se, sondern die durch das Wissen des Erkrank-
ten um die Gefahr bedingte, generell unterstellte besondere psychische Belastung ei-
ne Höherbemessung des GdB, und zwar ohne Prüfung inwieweit sich diese Belastung im
Einzelfall tatsächlich auswirkt. Nach rückfallfreiem Ablauf der Zeit der Heilungsbewäh-
rung tritt insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X ein, als jetzt nicht
nur nach medizinischer Erfahrung regelmäßig die Krebserkrankung in dem Sinne über-
wunden ist, dass eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht mehr besteht, sondern als
außerdem die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung
entfallen oder wenigstens gemindert sind, so dass eine von den konkreten Verhältnis-
sen unabhängige abstrakte Einschätzung des GdB nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies gilt
unabhängig von dem etwaigen Fortbestehen eines Rezidivsrisikos auch im Hinblick auf
die darauf etwa zurückzuführenden psychischen Belastungen. Denn auch bei womöglich
objektiv unverändertem Rezidivrisiko kann das Ausmaß der psychischen Beeinträchti-
gung nachlassen. Der Eintritt der Heilungsbewährung bedeutet damit nicht in erster Li-
nie, dass nach rückfallfreiem Zeitablauf keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht,
sondern insbesondere, dass die bisherige abstrakte Bewertung der unterstellten körperli-
chen und seelischen Auswirkungen der Erkrankung nicht mehr gerechtfertigt ist und die
Neufeststellung des GdB notwendig wird. Hintergrund und Zweck der Heilungsbewäh-
rung ist eine pauschalierende Besserstellung der durch eine Tumorerkrankung Betroffe-
nen für einen bestimmten, aufgrund allgemeiner statistischer Erkenntnissen festgeleg-
ten Zeitraum nach der Diagnose ohne eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles mit
seinen jeweils tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen. So hat auch das BSG in sei-
ner vom Sozialgericht zitierten Entscheidung vom 10. Dezember 1987 ausdrücklich aus-
geführt, dass die (damals maßgeblichen) AHP und zwar hier in Bezug auf die darin fest-
gelegten Grundsätze der Heilungsbewährung grundsätzlich um des allgemeinen Gleich-
heitsgrundsatzes willen einheitlich anzuwenden sind [vgl. BSG Beschluss vom 10. De-
zember 1987, B 9a BVs 43/87, juris]. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass, worauf
bereits das Sozialgericht hingewiesen hat, eine Rezidivgefahr auch nach Ablauf der sta-
tistisch begründeten Heilungsbewährungszeit ja auch im Regelfall nicht grundsätzlich
völlig entfällt und zudem individuell variieren kann. Schließlich ist festzustellen, dass al-
lein für eine genetische Disposition für bestimmte Krebserkrankungen nach Maßgabe der
Anlage zu § 2 VersMedV (wie auch der vorangegangenen AHP) die Vergabe eines GdB


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     grundsätzlich nicht vorgesehen ist. So ist in der Anlage, Teil A, Nr. 2 h) Satz 1 auch aus-
     drücklich festgelegt, dass Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten
     sind, bei der Bemessung des GdB außer Betracht zu bleiben haben.


21   Anhaltspunkte für ein Rezidiv oder eine Metastasierung haben bei der Klägerin nach Ab-
     lauf der Zeit der Heilungsbewährung bis einschließlich zum maßgeblichen Beurteilungs-
     zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (und darüber hinaus) ausweislich der Be-
     handlungsunterlagen nicht vorgelegen. Damit war nach Ablauf der Heilungsbewährung
     eine Beurteilung des GdB nur noch nach den tatsächlich bestehenden Funktionsbeein-
     trächtigungen gerechtfertigt. Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, dass die zum Zeit-
     punkt der Herabsetzungsentscheidung vorliegenden Beeinträchtigungen einen GdB von
     jedenfalls nicht mehr als 40 rechtfertigen.


22   Der Teilverlust der Brustdrüsen mit narbigen Veränderungen nach brusterhaltender Ope-
     ration beidseits rechtfertigt nach Maßgabe der Anlage, Teil B, Nr. 14.1 entsprechend ei-
     ner Segment- oder Quadrantenresektion der Brust einseitig mit einen GdB-Rahmen von
     0 - 20 hier insgesamt einen GdB von jedenfalls nicht mehr als 30. Besondere Beschwer-
     den aufgrund der Narben, behandlungsbedürftige Lymphstauungen oder maßgebliche,
     dauerhafte Funktionsbehinderungen im Schulter-Arm- oder Wirbelsäulenbereich sowie
     sonstige besondere Therapiefolgen bestehen ausweislich der eigenen Angaben der Klä-
     gerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht.


23   Zusätzlich zu berücksichtigen sind aber die weiterhin unstreitig bestehenden psychi-
     schen Beeinträchtigungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Krebserkrankung.
     Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes kann in diesem Zusammenhang jedoch
     nicht per se die durch die genetische Disposition der Klägerin nachweislich erhöhte Ge-
     fahr einer erneuten Erkrankung maßgeblich sein. Der Begründung des Sozialgerichts,
     dass eine Heilungsbewährung wegen fortbestehender besonderer psychischer Belastung
     infolge der erhöhten Gefahr zu verneinen sei, vermag der Senat entsprechend dem oben
     Ausgeführten nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, ist nach rückfallfreiem Ablauf der
     Heilungsbewährungszeit, die ihre Rechtfertigung eben nicht allein aufgrund der psychi-
     schen Belastung wegen einer in den ersten Jahren regelmäßig erhöhten Rezidivgefahr
     hat, für die Feststellung des GdB auf die tatsächlich noch bestehenden Funktionsbeein-
     trächtigungen abzustellen. Eine solche Funktionsbeeinträchtigung kann sich durchaus
     nachvollziehbar auch aus einer besonderen seelischen Belastung aufgrund der nachge-
     wiesenen genetischen Disposition für eine Krebserkrankung ergeben. Eine solche be-
     sondere Belastung muss aber in ihrem Vorliegen und Auswirkungen objektiv feststell-
     bar sein. Hierunter fallen zweifellos die von der Klägerin geltend gemachten Ängste und
     Schlafstörungen. Eine entsprechende psychische Belastung im Sinne von Schlafstörun-
     gen und einer posttraumatischen Belastungsstörung wird auch durch die behandelnde
     Ärztin Dr. I. wiederholt bestätigt. Die hierdurch bedingten nachweislichen Funktionsbe-
     einträchtigungen lassen jedoch sowohl nach den Befundunterlagen wie auch nach der
     Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht insgesamt
     nicht die Feststellung eines psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildes im
     Sinne einer stärker behindernden Störung nach Maßgabe der Anlage, Teil B, Nr. 3.7. zu.


                                   - Seite 7 von 9 -

     Danach sind erst stärker behindernde psychische oder psychovegetative Störungen mit
     wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte de-
     pressive, phobische oder somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 - 40 zu bewer-
     ten. Die Klägerin ist ausweislich der Akten in Abständen von zwei bis drei Monaten bei
     Dr. I. in im Wesentlichen homöopathischer Behandlung. Die Klägerin hat in der münd-
     lichen Verhandlung des Weiteren angegeben, dass sie versuche, ihren Alltag so nor-
     mal wie möglich zu bewältigen. Sie arbeite mit wegen der Schwerbehinderung um drei
     Wochenstunden reduzierter Arbeitszeit als Förderschullehrerin. Außer Schlafstörungen
     und Ängsten habe die Krebserkrankung eigentlich keine Auswirkungen mehr im Alltag.
     Manchmal gebe es aber Momente und Situationen, in denen es noch schwer sei, so als
     sie wegen einer Oberschenkelverletzung zum MRT gemusst habe. Hiernach ist eine aus-
     geprägte psychische Störung mit entsprechenden dauerhaften wesentlichen Beeinträch-
     tigungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Alltag bei der Klägerin nicht festzu-
     stellen und von einer leichteren seelischen Störung bzw. Belastung auszugehen, die für
     sich einen GdB von 20 begründet.


24   Der Verlust beider Eierstöcke wurde von dem Beklagten nach Maßgabe der Anlage,
     Teil B, Nr. 14.3 bei nicht mehr bestehendem Kinderwunsch der Klägerin und ohne Nach-
     weis andauernder sonstiger wesentlicher Funktionsbeeinträchtigungen zutreffend mit ei-
     nem GdB von 10 bewertet.


25   Insgesamt ist damit bei der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung bis zum maß-
     geblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aufgrund der belegten Funk-
     tionsbeeinträchtigungen kein höherer Gesamt-GdB als 40 mehr festzustellen. Maßgeb-
     liche Behinderungen sind durch den Teilverlust der Brustdrüsen beidseits einschließlich
     narbiger Veränderungen mit einem Einzel-GdB von 30 und durch die seelische Beein-
     trächtigung mit einem Einzel-GdB von 20 bedingt. Liegen mehrere Funktionsbeeinträch-
     tigungen vor, so sind Einzel-GdB regelmäßig zusammenfassend für die in der Anlage Tei-
     l A RandNr. 2. e) genannten Funktionssysteme anzugeben und daraus ohne Anwendung
     von Rechenmethoden (keine Addition der Einzel-GdB) der Gesamt-GdB zu ermitteln, Tei-
     l A RandNr. 3. Dabei ist regelmäßig von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchs-
     ten Einzel-GdB auszugehen und im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigun-
     gen zu prüfen, ob und inwieweit dadurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, Tei-
     l A RandNr. 3. c). Leichte Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 führen re-
     gelmäßig nicht, solche mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht zu einer Zunahme des
     Ausmaßes der Behinderung, Teil A RandNr. 3. d) ee). Hiernach ergibt sich im Falle der
     Klägerin insgesamt kein höherer Gesamt-GdB als der von dem Beklagten festgestellte
     GdB von 40.


26   Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.


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27   Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Senat sieht sich trotz der oben
     genannten, insoweit abweichenden Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts
     in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.


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