Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane

Landessozialgericht Baden-Württemberg
06.12.2024 – L 8 SB 2585/23

Einordnung: Mastektomie / Prothesen / Therapiefolgen

Kernaussage: Beidseitige Prothesenversorgung ohne Kapselfibrose, Dislokation oder schwere Asymmetrie wurde mit GdB 30 bewertet. Leichtes Lymphödem und geringgradige Strahlendermatitis führten in der Gesamtbewertung dieses Funktionssystems nicht über 30 hinaus.
Entscheidungsstatus: Materielle LSG-Entscheidung. Die Seite gibt nur Aussagen wieder, die durch den vorliegenden Entscheidungstext getragen werden.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung wird auf der Hauptseite entsprechend ihrem tatsächlichen Aussagegehalt eingeordnet. Soweit Werte nur aus Verwaltungsentscheidungen, Gutachten oder dem Sachverhalt stammen, werden sie nicht als eigenständige gerichtliche GdB-Festlegung dargestellt.

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Entscheidungstext
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.07.2023
wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung
(GdB).

Für die 1967 geborene Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 26.01.2016 ein GdB von 70 seit
25.02.2015 festgestellt worden. Zugrunde gelegt wurde hierbei ein Einzel-GdB von 60 für eine
Erkrankung der linken Brust in Heilungsbewährung, ein Einzel-GdB von 30 für eine Depression
sowie ein Einzel-GdB von 10 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule.

Der Beklagte leitete mit Schreiben vom 30.01.2020 ein Überprüfungsverfahren bezüglich der
Frage des Eintritts der Heilungsbewährung ein und zog einen Befundbericht der B1 und G1 vom
11.09.2020 bei, wonach aktuell Rezidivfreiheit sowie ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom, eine
reaktive Depression sowie ein Lymphödem des linken Armes bestünden.
Z1 führte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.11.2020 aus, dass die
Heilungsbewährung eingetreten sei. Die psychischen Belastungen und das Fatigue-Syndrom
seien mitberücksichtigt und gewürdigt worden. Eine stärker behindernde Störung werde
anerkannt. Der GdB betrage insgesamt 40.

Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2020 zur beabsichtigten Herabsetzung
des GdB an und zog nachfolgend einen Befundbericht der H1 vom 07.04.2021 bei, wonach kein
Rezidiv vorliege, die Klägerin jedoch sehr beeinträchtigt sei. F1 teilte in einer
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 21.04.2021 mit, dass sich durch die beigezogenen
Befunde keine Änderung in der bisherigen Beurteilung ergebe.

Mit Bescheid vom 29.04.2021 hob der Beklagte den Bescheid vom 26.01.2016 insoweit auf, als
der GdB ab dem 04.05.2021 nur noch mit 40 festgestellt wurde. Zur Begründung führte der
Beklagte an, dass die Heilungsbewährung eingetreten sei.

Die Klägerin legte hiergegen am 14.05.2021 Widerspruch ein, welchen sie mit Schreiben vom
14.06.2021 begründete. Sie führte an, dass sie weiterhin an massiven Einschränkungen durch
die Depressionen und Ängste, die schmerzenden Narben, die starke Erschöpfung, die
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, die Sensibilitätsstörungen an Händen und
Füßen, die starken Nebenwirkungen durch das Medikament Tamoxifen und durch die
Beeinträchtigung des Armes leide.

Der Beklagte zog weitere Befundberichte von H1, von B1 und der G1 sowie einen Bericht der P1
vom 19.07.2021 mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei.

Z1 kam in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich keine Änderung
in der bisherigen Bewertung ergebe. Die Lymphstauung des linken Armes sei zusätzlich
anzuerkennen. Die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen seien wie folgt zu
bewerten:
1. Depression - Teil-GdB von 30,
2. Teilverlust der linken Brust - Teil-GdB von 20,
3. Lymphstauung des linken Armes - Teil-GdB von 20,
4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule - Teil-GdB von 10.
Der GdB betrage insgesamt 40.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2022 als unbegründet
zurück.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 10.02.2022 Klage zum Sozialgericht Reutlingen
(SG) erhoben und die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte bei seiner
Entscheidung die bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen nicht in ausreichendem Maße
berücksichtigt habe. Aus den Teil-GdB von 30, 20 und 20 sei ein GdB von insgesamt 50
festzustellen. Zudem seien das Fatigue-Syndrom sowie die Konzentrations- und
Schlafstörungen ungenügend berücksichtigt worden. Der Teil-GdB von 30 sei zu niedrig
bemessen.

Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der behandelnden Ärzte der Klägerin
als sachverständige Zeugen.

P1 hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 19.09.2022 angegeben, dass bei der Klägerin
eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode
sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe. Sie stimme der
versorgungsärztlichen Beurteilung durch den Beklagten zu.

H2 hat mit Schreiben vom 23.09.2022 von insgesamt 2 Untersuchungen der Klägerin im Jahr
2021 und 2022 berichtet und angegeben, dass bei der Klägerin Angst und Depression gemischt
sowie ein erstmals im Jahr 2015 diagnostiziertes Mammakarzinom links bestehe. Sie schließe
sich der versorgungsärztlichen Beurteilung des Beklagten an.

G1 hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 07.10.2022 von rezidivierenden depressiven
Erkrankungen bei gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung, einer Polyneuropathie nach
Chemotherapie mit Gefühlsstörungen der Fingerkuppen und Füßen, einem Zustand nach
Mammakarzinom links mit Lymphstauung am linken Arm, psychisch-seelischen Traumafolgen
und Schlafstörungen berichtet und angegeben, dass sie der grundsätzlichen Beurteilung des
Versorgungsärztlichen Dienstes größtenteils zustimmen könne. Einzig zu bedenken sei, ob man
das Fatigue-Syndrom sowie die Konzentrations- und Schlafstörungen stärker in der Beurteilung
gewichte, da diese doch eine erhebliche Auswirkung auf die Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit
hätten, sodass sich der GdB auf insgesamt 50 anhebe.

T1 hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 09.02.2023 angegeben, dass ihm lediglich ein
Befund der K1 aus dem Jahr 2016 sowie ein radiologischer MRT-Kontrollbefund der Brust vom
25.01.2021 vorliege. Zu GdB-Einstufungen könne er aus fachlicher Sicht nichts beitragen.

H1 berichtet mit Schreiben vom 27.02.2023 von einer durchgeführten regelmäßigen
Tumornachsorge und letzten Konsultationen im April und Juli 2022. Bei der Klägerin bestehe
eine Brustkrebserkrankung mit medikamentöser Therapie, psychovegetativer Dysregulation und
Depression. Die Diagnose Depression sei ihr bekannt. Das Mammakarzinom sei operiert und die
Klägerin doch nun einige Jahre bei guter Gesundheit. Die Diagnose Lymphstauung sei ihr nicht
bekannt, allerdings habe sie die Klägerin zuletzt vor ca. einem Jahr untersucht.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 03.07.2023 ein
Vorerkrankungsverzeichnis sowie einen aktuellen Medikationsplan zu den Akten gereicht.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2023 abgewiesen und zur Begründung auf die
Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid nach § 136 Abs. 3 SGG
verwiesen. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dass sich auch aus der Befragung der
behandelnden Ärzte im Klageverfahren nichts Anderes ergeben habe. Während sich T1 und die
H1 nicht zur Höhe des GdB geäußert hätten, sehe einzig G1 einen höheren GdB als
angemessen an. Dabei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass zum einen ihre Einschätzung eher
vage wirke, wenn sie angebe, dass zu bedenken sei, ob man das Fatigue-Syndrom sowie die
Konzentrations- und Schlafstörungen stärker in der Beurteilung gewichte. Zudem beziehe sie
sich mit ihrer Einschätzung im Wesentlichen - wie bereits ausgeführt - darauf, dass
Funktionsbeeinträchtigungen, die den Bereich der Psyche betreffen, stärker gewichtet werden
sollten. Diesbezüglich hätten jedoch sowohl die die Klägerin regelmäßig behandelnde P1 als
auch die H2 die gegenteilige Auffassung vertreten und ausgeführt, dass sie sich der Beurteilung
des Beklagten ausdrücklich anschließen würden. Soweit von der Bevollmächtigten der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung zudem vorgetragen worden sei, dass die bei der Klägerin
bestehenden Ängste mehr berücksichtigt werden müssten, sei darauf hinzuweisen, dass diese
von der sachverständigen Zeugin H2 ausdrücklich als Diagnosen erwähnt worden seien,
weshalb das SG davon ausgehe, dass diese in der Einschätzung von H2 mitberücksichtigt
worden seien.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihr am 07.08.2023 zugestellte Urteil am
06.09.2023 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie hat

unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass die
psychischen Beeinträchtigungen mit einem GdB von 40 zu berücksichtigen seien. Auch sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das Fatigue-Syndrom und die Konzentrations- und Schlafstörungen
bereits bei den seelischen Störungen mitberücksichtigt sein sollten. Zudem verweise das SG auf
die Ausführungen des Widerspruchbescheides, wobei unklar bleibe, welche
Funktionsbeeinträchtigungen aus dem Widerspruchbescheid berücksichtigt worden seien,
nachdem im Tatbestand die Funktionsbeeinträchtigung Lymphstauung des linken Armes mit
einem Teil-GdB in Höhe von 20 nicht ausdrücklich aufgeführt worden, und in den
Entscheidungsgründen ohne weitere Angaben nur auf den Widerspruchsbescheid verwiesen
worden sei. Die gerichtliche Befragung der behandelnden G1 habe ergeben, dass neben den
genannten Gesundheitsstörungen auch eine Polyneuropathie nach Chemotherapie sowie
Störungen der Fingerkuppen und Füße vorlägen. Diese Funktionsbeeinträchtigungen seien
einzeln mit zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.07.2023 sowie den Bescheid des Beklagten
vom 29.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung ausgeführt, dass tatsächlich zuletzt ein weiterer
Teil-GdB von 20 für eine Lymphstauung des linken Armes mit einem Teil-GdB von 20
angenommen worden sei. Allerdings habe H1 in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom
27.02.2023 hierzu ausgeführt, dass ihr diese Diagnose so nicht bekannt sei. Insofern sei hier
nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf den Gesamt-GdB
auszugehen. Auch zu der als Diagnose genannten Polyneuropathie nach Chemotherapie seien
keine näheren Angaben bekannt. Auch hier sei von keinem Einfluss auf den Gesamt-GdB
auszugehen.
Die psychische Beeinträchtigung einschließlich des Fatigue-Syndroms und der Schlafstörungen
seien mit einem Teil-GdB von 30 bewertet worden, wobei dieser Bewertung N1 und H2
zugestimmt hätten.

Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit am 15.04.2024 mit den Beteiligten nichtöffentlich
erörtert.

Der Senat hat M1 mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nach § 109
SGG beauftragt. In seinem am 07.08.2024 erstellten Gutachten hat M1 folgende Diagnosen auf
neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gestellt:
- Migräne ohne Aura seit der Krebsbehandlung mit einer Frequenz von 2-3 Tage im Monat,
- Missempfindungen den Zehen und Fingern nach Chemotherapie ohne elektrophysiologisch
fassbare Zeichen einer Polyneuropathie/Nervenschädigung,
- mittelgradige depressive Episode, rezidivierend,
- Agoraphobie/Platzangst mit Panikattacken aktuell mehrfach in der Woche, multiple Phobien,
- Benzodiazepin-Niedrigdosis-Abhängigkeit,
- Schlafstörungen bei Schichtarbeit, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen,
- anamnestisch Wochenbettdepression,
- anamnestisch nächtliche Angstzustände 2004 mit Benzodiazepin-Behandlung/Diazepam,
- anamnestisch Suizidversuch 2006 mit Schlaftabletten.

Die Migräne ohne Aura sowie die Missempfindungen an den Zehen und Fingern nach
Chemotherapie ohne elektrophysiologisch fassbare Zeichen einer
Polyneuropathie/Nervenschädigung seien jeweils mit einem GdB von 10, die mittelgradige
depressive Episode, rezidivierend mit einem GdB von 30, die Agoraphobie/Platzangst mit
Panikattacken aktuell mehrfach in der Woche, multiple Phobien und
Benzodiazepin-Niedrigdosis-Abhängigkeit mit einem GdB 30 zu bewerten. Insgesamt bestehe
psychiatrisch ein GdB von 40. Fachfremd bestehe ein Mammakarzinom links 2015 mit 2
Operationen, Chemotherapie und Bestrahlung, Hormonbehandlung mit Tamoxifen mit
Entzündungen, Stuhlgang und Zahn- sowie Haarausfall und Schmerzen an den Gelenken sowie
eine prophylaktische Amputation der Brust rechts sowie Entfernung von Gebärmutter und
Eierstöcken wegen der familiären Belastung mit Krebs sowie ein Lymphödem im linken Arm und
eine geringe Strahlendermatitis. Hierfür schlage er einen GdB von 40 vor. Der GdB betrage
insgesamt 60.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 30.09.2024 mitgeteilt, dass
nach dem Gutachten von M1 eine Herabstufung des GdB auf 40 nicht begründet sei und ab dem
04.05.2021 ein Gesamt-GdB von 60 vorliege.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 26.11.2024 eine versorgungsärztliche Stellungnahme von
B2 vom 25.11.2024 eingereicht, wonach der Einschätzung von M1 für die rezidivierende
Depression mit leichten sozialen Anpassungsstörungen gefolgt werden könne. Es liege hier
jedoch keine stärker behindernde Störung vor, die über einen Teil-GdB von 30 hinausgehe. Bei
der Klägerin bestehe zudem nach der Brustkrebs-Erkrankung eine Prothesenversorgung
beidseits. Bis auf eine diskrete Strahlendermatitis der Haut im Bereich der linken Brust sei hier
auch kein kosmetisch abstoßendes Ergebnis beschrieben, so dass ein Teil-GdB von 30
sachgerecht sei. Nach Verlust der Gebärmutter im mindestens 40. Lebensjahr und nach Geburt
der Geburt von 3 Kindern sei kein GdB für den Verlust der Gebärmutter mehr anzunehmen. Die
Migräneerkrankung ergebe einen Teil-GdB von 10. Für ein Lymph- (oder Lip)ödem, welches
behandlungswürdig wäre und eine Lymphdrainage regelmäßig erfordern könnte, werde in den
wenigen diesbezüglich vorliegenden Befunden keine GdB-Relevanz gesehen. M1 beschreibe
lediglich eine leichte Umfangsvermehrung des linken Unterarmes, die er nicht messe. Es ergebe
sich daher folgender Bewertungsvorschlag:
- seelische Störung, Migräne - Teil-GdB 30,
- Verlust beider Brüste, Aufbauplastik beider Brüste - Teil-GdB 30,
- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule - Teil-GdB 10.
Der Gesamt-GdB sei mit 40 zu bewerten.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 03.12.2024 vorgetragen, dass
der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2022 die Lymphstauung des linken Arms
gesondert tenoriert und mit einem Teil-GdB von 20 berücksichtigt habe. Die Klägerin erhalte
auch Lymphdrainagen und trage dauerhaft einen angepassten Strumpf. Die Aussage von B2,
wonach das Lymphödem mangels Befunde nicht beurteilt werden könne, überzeuge daher nicht.
Auch nehme die Klägerin die psychiatrische Medikation weiterhin ein und habe diese nie
abgesetzt. Sie habe sich sozial zurückgezogen, gehe nicht mehr mit ihren Freundinnen aus und
habe auch keinen guten Kontakt mehr zu ihrer Familie. Es sei nicht zu einer Besserung
gekommen, sondern die Hausärztin habe eine tagesklinische Behandlung für notwendig erachtet
und einen entsprechenden Überweisungsschein ausgestellt. Auch liege weiterhin ein
Benzodiazepinabusus vor. Zudem werde auch die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
vom 14.10.2021 (Az.: L 6 SB 2703/20) verwiesen. Es werde beantragt, die Stellungnahme von
B2 dem Gutachter nach § 109 SGG, M1 , zur Stellungnahme vorzulegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die
beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung
der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die - als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs.
1 Satz 1 SGG) statthafte - zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid
vom 29.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Feststellung eines
höheren GdB als 40 seit dem 04.05.2021.

Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des Gesamt-GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X). Demnach ist, soweit in den rechtlichen oder tatsächlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer
Gesundheitsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Gesundheitsstörungen der
Gesundheitszustand des behinderten Menschen verschlechtert oder er sich durch den Wegfall
oder einer Besserung bereits anerkannter Gesundheitsstörungen gebessert hat. Von einer
wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung
oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt. Ob dies der Fall ist, ist durch
einen Vergleich der für die letzte bindend gewordene Feststellung maßgebenden Befunde mit
den zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 12.01.2022
vorliegenden Befunden zu ermitteln.

Die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des GdB beurteilt sich grundsätzlich anhand der Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BSG, Urteil vom
11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R -, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2023 - L
12 SB 3160/22 -, juris Rn. 23). Maßgeblich ist damit lediglich der Gesundheitszustand, wie er
zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, mithin am 12.01.2022, vorgelegen hat.

Der Anspruch auf Feststellung des GdB richtet sich für den Zeitraum vom 24.05.2019 bis
31.12.2023 nach § 152 und § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der vom
01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom
23.12.2016 (BGBl. I S. 3234 <3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 nach § 152
SGB IX in der seit dem 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines
inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den
Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand
sozialrechtlicher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich - soweit wie hier
Übergangsregelungen fehlen - nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der
anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom
12.08.2021 - B 9 SB 20/21 B - juris Rn. 6).

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

(seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum
Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt
werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt
vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1
Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen,
die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2
SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung
nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023
geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden
Normfassung). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§
152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz
5 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen
der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die
Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von
Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis
einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX
erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und
der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs.
5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden
Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
(BGBl. I S. 2652, 2702) und der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur
Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 6). Die
Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser
Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG)
werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen
Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer
Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden
Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 ).

Allgemein gilt, dass der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) bemessen wird, aber auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von
ihrer Ursache, also final bezogen ist (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist ein Maß für die
körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung
aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist unabhängig vom
ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen (Teil A Nr. 2 lit. b VG). Ein GdB setzt stets
eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus (Teil A Nr. 2
lit. c VG). Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische

Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche
Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen,
die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch
sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht
regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als
"Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes") bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 lit. c VG).

Bei der nach Zehnergraden abgestuften Feststellung des GdB (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung) sollen im Allgemeinen die folgenden
Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen,
Ohren, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut
einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel,
Arme, Beine, Rumpf (Teil A Nr. 2 lit. e VG). Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze
berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Sind
die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen
Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist
dabei nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden
leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen.
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende
psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche
Behandlung dieser Störungen - z.B. eine Psychotherapie - erforderlich ist (Teil A Nr. 2 lit. i VG).
Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen
Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte
Zustände (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen
eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche
Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Liegen
mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der
Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen
Werte nicht addiert werden (Teil A Nr. 3 lit. a VG). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der
Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt,
und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktions-beeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 lit. c VG). Die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein (Teil A Nr. 3 lit. d VG): Die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein
und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Die
Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen
einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht
verstärkt. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung,
auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil
A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB
von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 2 VG).

Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - juris Rn. 21 m.w.N.; BSG,

Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der
Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die
Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (vgl. BSG,
Beschluss vom 04.05.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris Rn. 6 m.w.N.).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im
Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 - B 9 SB 17/97 R - juris Rn. 23). Der Einzel-
bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz
des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung (ständige
Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92 - juris Rn. 20; BSG,
Beschluss vom 20.02.2019 - B 9 SB 67/18 B - juris Rn. 9).

Nach Teil B Nr. 14.1 VMG ist bei Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors bei Entfernung
im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0 ein GdB von 60 anzunehmen und eine Heilungsbewährung von
fünf Jahren abzuwarten. Ein solcher Tumor wurde auch bei der Klägerin festgestellt. Der Beginn
der Heilungsbewährung ist nach Teil B Nr. 1 c Satz 6 VMG der Zeitpunkt der Operation bzw.
Primärtherapie, also die bei der Klägerin erfolgte Mastektomie am 12.03.2015. Am 04.05.2021,
zum Zeitpunkt der Herabsetzung des GdB, war die Heilungsbewährung bereits über 5 Jahre
abgelaufen und ein Rezidiv ist in dem Zeitraum der Heilungsbewährung nach den vorliegenden
Berichten von H1 nicht wieder aufgetreten.

Dieser Ablauf der Heilungsbewährung stellt eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 48
Abs. 1 SGB X dar. Die Zeitdauer der Heilungsbewährung bei malignen Erkrankungen basiert auf
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über die Gefahr des Auftretens einer
Rezidiverkrankung in den ersten 5 Jahren nach der Erstbehandlung sowie der regelmäßig
vorhandenen Angst vor einem Rezidiv. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die
vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, der Beseitigung und der Nachbehandlung
eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach der
sozialmedizinischen Erfahrung, bei Krebserkrankungen zunächst nicht nur den Organverlust zu
bewerten. Vielmehr ist hier zunächst für einen gewissen Zeitraum unterschiedslos der
Schwerbehindertenstatus zu gewähren. Die pauschale, umfassende Berücksichtigung
körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand
haben. Da nach der medizinischen Erfahrung nach rückfallfreiem Ablauf von 5 Jahren mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren
Lebensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte
Lebensführung entfallen sind, ist der GdB dann nur noch anhand der noch verbliebenen
Funktionseinschränkungen zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 14/94 -, juris;
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2022 - L 7 SB 55/17 -, juris Rn 41).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßgaben und in Auswertung der vorliegenden
medizinischen Unterlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB
als 40 seit dem 04.05.2021.

Die das Funktionssystem "Weibliche Geschlechtsorgane" betreffenden Gesundheitsstörungen
der Klägerin sind mit einem GdB von 30 zu bemessen.

Nach Teil B Nr. 14.1 VG bedingt der beidseitige Verlust der Brust (Mastektomie) einen GdB von
40. Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als

Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen,
Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Im Fall einer Aufbauplastik zur
Wiederherstellung der Brust mit Prothese ist je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose, Dislokation
der Prothese, Symmetrie) nach beidseitiger Mastektomie ein GdB von 20 bis 40 angemessen.

Die hiernach bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen in Gestalt einer
beidseitigen Brustprothesenversorgung sind mit einem GdB von 30 angemessen bewertet. Der
Senat entnimmt der sachverständigen Zeugenaussage von H1 vom 27.02.2023 gegenüber dem
SG, dass die Klägerin rezidivfrei und bei guter Gesundheit sei. Besondere
Funktionseinschränkungen wie eine Kapselfibrose, eine Dislokation der Prothesen oder eine
schwergradige Asymmetrie, werden von H1 nicht mitgeteilt und sind auch dem beigefügten
Bericht des T2 vom 30.01.2017 nicht zu entnehmen. Das von M1 - zweieinhalb Jahre nach dem
hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 12.01.2022 -
diagnostizierte Lymphödem des linken Arms und die geringe Strahlendermatitis wurden von H1
nicht diagnostiziert. Die sachverständige Zeugenaussage der G1 führt die Diagnose zwar in ihrer
sachverständigen Zeugenaussage vom 07.10.2022 auf, teilt jedoch keine diesbezüglichen
Befunde oder Behandlungsmaßnahmen mit. M1 erhebt als Befund ein leichtes Lymphödem am
Unterarm links sowie geringe Zeichen einer Strahlendermatitis ohne genauere Messungen des
Umfangs. Das leichtgradige Lymphödem ist daher als Folge der Brustkrebserkrankung im
Funktionssystem "Weibliche Geschlechtsorgane" und nicht gesondert im Funktionssystem "Herz
und Kreislauf" zu berücksichtigen (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 -
L 6 SB 2703/20 -, juris Rn. 49). Letztlich wäre jedoch auch bei einer Berücksichtigung im
Funktionssystem "Herz und Kreislauf" nach Teil B Nr. 9.2.3. VG der GdB bei einem Lymphödem
an einer Gliedmaße ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit Erfordernis einer
Kompressionsbandage nur ein GdB von 0 bis 10 festzustellen. Selbst wenn die von M1 in
seinem Gutachten vom 07.08.2024 festgestellten Missempfindungen an den Zehen und Fingern
nach Chemotherapie ohne elektrophysiologisch fassbare Zeichen einer
Polyneuropathie/Nervenschädigung wie auch das Lymphödem sowie die geringgradige
Strahlendermatitis als Folgen der Krebsbehandlung bei grundsätzlich zufriedenstellenden
Ergebnis der Mastektomie ohne Fibrosen, Dislokation oder Asymmetrie im Funktionssystem
"Weibliche Geschlechtsorgane" zu berücksichtigen wären, wäre insgesamt weiterhin ein GdB
von 30 angemessen.

Die das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" betreffenden Gesundheitsstörungen
der Klägerin sind mit einem GdB von 30 zu bewerten.

Auf psychiatrischem Fachgebiet bestand zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 12.01.2022 bei
der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung. Der Senat entnimmt dies der sachverständigen Zeugenaussage der
behandelnden P1 vom 19.09.2022 sowie dem Gutachten von M1 vom 07.08.2024.

Nach Teil B Nr. 3.7 VG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem
GdB von 0 bis 20 zu bewerten. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) rechtfertigen einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere
Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis
70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die
funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine
affektive oder neurotische Störung nach ICD-10 F30.- oder F40.- handelt, manifestieren sich
dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich

(vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten
psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei
Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG,
Beschluss vom 10.07.2017 - B 9 V 12/17 B - juris Rn. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da
diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor
allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
12.01.2017 - L 6 VH 2746/15 - juris Rn. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu
würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine "wesentliche
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" zielt schon begrifflich zumindest auch auf
Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks
äußert sich auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um
das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher
oder (gleichgestellter) psychotherapeutischer Behandlung in der Regel nicht davon
ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere
psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der
GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010 - L 8
SB 1549/10 - juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 6 SB 4718/16 -
juris Rn. 42; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.08.2023 - L 6 SB 1549/21 - juris Rn. 67).

Hiernach sind unter Teil B Nr. 3.7 VG im vorliegenden Fall insbesondere die depressive
Erkrankung sowie die somatoforme Schmerzstörung zu bewerten.

Das hiernach zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 12.01.2022
objektivierbare Ausmaß der bei der Klägerin bestehenden Funktionseinschränkungen i.S.v. Teil
B Nr. 3.7 VG rechtfertigt die Einordnung als stärker behindernde Störung mit wesentlicher
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und die entsprechende Bewertung mit
einem GdB von 30. Da trotz der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung lediglich eine
Stabilisierung auf eine mittelgradige depressive Episode gelungen war, geht das Störungsbild
der Klägerin über eine leichtere psychovegetative oder psychische Störung hinaus. H2 hat zwar
in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 23.09.2022 lediglich eine Angst- und depressive
Störung gemischt diagnostiziert, was nach dem ICD 10-Code F41.2 einer leichtgradigen Störung
entspricht, allerdings hat die sachverständige Zeugin H2 die Klägerin lediglich am 16.09.2021
sowie am 31.01.2022 behandelt und zudem der Einschätzung des GdB durch den Beklagten mit
30 zugestimmt. Eine schwere Störung, die einen GdB von 50 rechtfertigen könnte, ist hingegen
zum maßgeblichen Zeitpunkt am 12.01.2022 nicht feststellbar, da die einzelnen Teilaspekte des
komplexen Störungsbildes jeweils im Wesentlichen nur leicht- bis mittelgradige
Funktionseinschränkungen beschreiben. Eine Ausschöpfung des bis zu einem GdB von 40
reichenden GdB-Rahmens für eine stärker behindernde Störung ist vorliegend entgegen dem
Vorschlag von M1 nicht gerechtfertigt. Ein GdB von 40 nach Teil B Nr. 3.7 VG setzt grundsätzlich
kumulativ eine an der Grenze zur schweren Störung bestehende Einschränkung sowohl der
Erlebnisfähigkeit als auch der Gestaltungsfähigkeit voraus. Während die Erlebnisfähigkeit auf
das befundgestützt zu objektivierende subjektive Erleben abhebt, geht es bei der
Gestaltungsfähigkeit um Auswirkungen der psychischen Funktionseinschränkungen
insbesondere auf Alltagskompetenzen, sodass etwa ohne nachgewiesene höhergradige
Einschränkungen in der Alltagsgestaltung ein GdB von 40 regelmäßig nicht zu begründen ist
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2024 - L 8 SB 1175/22 -, juris Rn. 59).

Die Erlebnisfähigkeit der Klägerin wurde bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids am
12.01.2022 insbesondere durch die depressive Symptomatik, die Erschöpfungsgefühle sowie
das Schmerzerleben eingeschränkt. Die Klägerin litt nach den Angaben der P1 unter erheblichen
Ein- und Durchschlafstörungen mit starker Grübelneigung, überhöhtem Anspannungsniveau und

der subjektiven Unfähigkeit, sich zu entspannen. Diese Symptomatik hat nach den Angaben der
Klägerin seit dem Jahr 2019 zu gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten und der nachfolgenden
Umstellung der Arbeitszeit der Klägerin geführt. Die vom Wahlsachverständigen M1 am
21.06.2024 erhobenen Befunde, auf die es hier zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum
maßgeblichen Zeitpunkt des 12.01.2022 nicht entscheidungserheblich ankommt, würden zu
keiner abweichenden Beurteilung führen. Die Klägerin zeigte sich bei der Begutachtung durch
M1 im Antrieb passiv-aggressiv und mit eingeschränkter Affektivität und Emotionalität sowie
psychomotorischer Unruhe. Mnestische Störungen oder Gedächtnisstörungen lagen jedoch
nicht vor. Auch das Durchhaltevermögen der Klägerin war nicht beeinträchtigt. Allerdings zeigte
sich ein erheblicher Schmerzmittelkonsum mit der täglichen Einnahme von drei Mal 800 mg
Ibuprofen. Bezüglich der Erlebnisfähigkeit liegt bei der Klägerin nach den von M1 erhobenen
Befunden und den Ausführungen der P1 eine mittelschwere Störung vor. Hinsichtlich der
Gestaltungsfähigkeit sind bei der Klägerin jedoch durchaus noch wesentliche
Alltagskompetenzen festzustellen. So ist sie weiterhin in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeiten
nachzugehen. Zudem versorgt sie sich selbst und war auch nach den Angaben bei der
Begutachtung bei M1 noch in der Lage, in ihr Heimatland Griechenland in den Urlaub zu fahren,
wo sie in ihrem Heimatdorf ein Haus besitzt. Zudem hat die Klägerin zumindest im familiären
Kreis noch soziale Kontakte und geht auch mit Freudinnen aus. Die von der Klägerin
angegebene Angststörung sowie die Zwangsgedanken beruhen im Wesentlichen auf den
anamnestischen Angaben sowie den testpsychologischen Untersuchungen und konnten bei der
Untersuchung für den Senat nicht hinreichend validiert werden. Insbesondere haben sich diese
Störungen noch nicht auf die Alltags- und Freizeitgestaltung der Klägerin ausgewirkt. Der Alltag
der Klägerin ist wesentlich durch die Schmerzerkrankung, die Erschöpfung und die depressive
Erkrankung beeinträchtigt. Aus den hiernach objektivierbaren Einschränkungen der Klägerin in
der Alltagsgestaltung ist somit eine wesentliche Einschränkung auch der Gestaltungsfähigkeit
durchaus nachvollziehbar. Diese erreicht aber kein Ausmaß, welches die Bewertung der stärker
behindernden Störung nach Teil B Nr. 3.7 VG mit einem GdB von 40 rechtfertigen könnte. Der
Senat vermag daher nicht der Einschätzung von M1 in seinem Gutachten vom 07.08.2024 zu
folgen. Soweit dieser für die Angststörung sowie die Benzodiazepinabhängigkeit jeweils einen
GdB von 30 feststellt, entspricht dies nicht dem objektivierbaren Ausprägungsgrad, zumal auch
erhebliche Überschneidungen mit der depressiven Erkrankung vorliegen. Hierauf weist auch B2
in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2024 zutreffend hin. Eine
eigenständige Behandlung dieser Störungen erfolgte bislang nicht. Eine gesonderte Feststellung
eines GdB von 30 kommt daher - auch über den hier maßgeblichen Zeitraum hinaus - nicht in
Betracht. Der von M1 befürwortete GdB von insgesamt 40 überzeugt angesichts der noch
erhaltenen Tagesstruktur und Berufstätigkeit nicht. Höherfrequente Behandlungsmaßnahmen
finden nicht statt. Eine wesentliche Befundverschlechterung im Vergleich zu den von der P1 und
der H2 mitgeteilten Befunden, welche beide jeweils einen GdB von 30 als angemessen erachtet
haben, wäre auch unter Berücksichtigung der von M1 erhobenen Befunde nicht festzustellen.

Im Funktionssystem "Kopf und Gesicht" leidet die Klägerin an einer Migräne ohne Aura mit
Anfällen von 2 bis 3 Tagen im Monat. Es handelt sich somit um eine leichte Verlaufsform, welche
nach den Teil B Nr. 2.3 VG mit einem GdB von 10 angemessen bewertet ist. Eine mittelgradige
Verlaufsform mit häufigeren Anfällen, jeweils einen oder mehrere Tage andauernd sind auch im
Gutachten von M1 nicht angegeben worden.

Die das Funktionssystem "Rumpf" betreffenden Gesundheitsstörungen der Klägerin sind mit
einem GdB von 10 zu bewerten.

Nach Teil B Nr. 18.9 VG ergibt sich der GdB bei angeborenen und erworbenen
Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,

Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) primär
aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität
sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Wirbelsäulenschäden mit
geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd
auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 10 zu bewerten.
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über
Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen GdB von 20. Ein GdB von 30 setzt
entweder schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mindestens
mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten voraus. Anhaltende
Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen oder
auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose sowie Auswirkungen auf die
inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei
außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische
Ausfallerscheinungen (z.B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdB über 30 in Betracht kommen.

Die Klägerin befindet sich vorliegend nicht in laufender fachorthopädischer Behandlung.
Befundberichte, welche einen höheren GdB als den vom Beklagten zuerkannten GdB von 10
rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der vom Beklagten festgestellte GdB von 10 ist daher
nicht zu beanstanden.

Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist von dem GdB von 30 im Funktionssystem "Gehirn
einschließlich Psyche" sowie von dem GdB von 30 im Funktionssystem "Weibliche
Geschlechtsorgane" auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch im Funktionssystem
"Weibliche Geschlechtsorgane" bei der Bewertung des Folgezustands nach dem Eintritt der
Heilungsbewährung die psychovegetativen Begleiterscheinungen mitberücksichtigt sind und
daher eine Überschneidung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13.11.2020 - L 8 SB 2/19 -, juris Rn.
53; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2023 - L 6 SB 1549/21 -, juris). Der GdB von 30
für die depressive Erkrankung, welcher bereits im Bescheid vom 26.01.2016 mitberücksichtigt
wurde, beruhte bereits wesentlich auf einer erneuten Anpassungsstörung infolge der
Mamma-Karzinom-Erkrankung. Die davor bestehende Anpassungsstörung infolge der Trennung
und Ehescheidung im Jahr 2014 stand nach der Aussage des S1 vom 18.12.2015 gegenüber
der Beklagten nicht mehr im Vordergrund. Zudem führen sowohl die weiterhin infolge der
Brustkrebserkrankung erforderliche Medikation mit Tamoxifen als auch die depressive
Erkrankung zu erhöhter Erschöpfbarkeit und Schmerzempfindungen, so dass sich die
Auswirkungen auch insoweit überschneiden. Es ist somit unter Berücksichtigung der GdB-Werte
von jeweils 30 ein GdB von 40 zu bilden. Die weiteren festzustellenden GdB von jeweils 10
aufgrund des Wirbelsäulenleidens und aufgrund der Migräne rechtfertigen keine weitere
Erhöhung auf einen Gesamt-GdB von 50, da hierdurch keine derartige Erhöhung des
Gesamtausmaßes der Behinderungen erreicht wird, welche die Anerkennung einer
Schwerbehinderung rechtfertigen könnte. Auch aus dem zuletzt von der Klägerin zitierten Urteil
des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 14.10.2021 (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 14.10.2021 - L 6 SB 2703/20 -, juris) folgt keine anderweitige Bewertung des GdB.
Soweit im Leitsatz angegeben wird, dass nach den Vorgaben der VG in Teil B Nr. 14.1 auch
Operations- und Bestrahlungsfolgen nach einer Chemotherapie im Funktionssystem "Weibliche
Geschlechtsorgane" zu bewerten sind, so dass eine Zuordnung der therapiebedingten
Funktionseinschränkungen zu anderen Funktionssystemen, an denen die Folgen manifest
werden, ausscheidet, hat der Senat im vorliegenden Fall die Bestrahlungsfolgen bereits im
Funktionssystem "Weibliche Geschlechtsorgane" bewertet und stimmt insoweit der Ansicht des

6. Senats überein. Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt jedoch immer bezogen auf den
jeweiligen Einzelfall, worauf auch der 6. Senat in seinem 2. Orientierungssatz hinweist (vgl. LSG
Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 57). Der GdB beträgt jedoch nach den festgestellten
Funktionsbeeinträchtigungen und nach den dargestellten Maßstäben im vorliegenden Fall
insgesamt 40.

Der gemäß Teil A Nr. 3 lit. b VG bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen anzustellende Vergleich mit Teilhabebeeinträchtigungen anderer
Behinderungen, für die im Tabellenteil der VG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist (vgl. BSG
Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rn. 24), bestätigt, dass die Klägerin ab dem
04.05.2021 nicht mehr schwerbehindert ist. Denn die Klägerin ist durch ihre
Gesundheitsstörungen und daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht in ähnlich
gravierender Weise in ihrer Lebensführung eingeschränkt wie behinderte Menschen mit einem
Verlust aller fünf Finger einer Hand oder eines Armes im Unterarm, mit einer vollständigen
Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, einem Verlust eines Beins im Unterschenkel,
einer völligen Harninkontinenz oder einem künstlichen After, einem völligen Verlust der Nase,
einer beidseitigen kompletten Lähmung des Gesichtsnervs, einer völligen Stimmlosigkeit oder
einer Artikulationsstörung mit unverständlicher Sprache. Das Ausmaß der Behinderungen der
Klägerin und der daraus folgenden Beeinträchtigung ihrer Teilhabe an der Gesellschaft erreicht
im Vergleich dazu nicht ein Ausmaß, das die Feststellung eines GdB von 50 über den
04.05.2021 hinaus rechtfertigt.

Angesichts des entscheidungserheblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung am
12.01.2022 sah sich der Senat auch nicht veranlasst, dem Antrag der Klägerin mit Schreiben
vom 03.12.2024 zu entsprechen und eine ergänzende Stellungnahme von M1 zu den
Ausführungen von B2 einzuholen. Bei dem Antrag vom 03.12.2024 handelt es sich nicht um
einen Beweisantrag, da ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag sowohl die Angabe des
Beweismittels als auch des Beweisthemas erfordert und zudem anzugeben ist, über welche
Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 05.06.2023 - B
12 BA 12/22 B -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Beschluss vom 28.11.2022 - B 9 SB 28/22 B -, juris Rn. 8).
Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine
Beweisaufnahme nahezulegen (vgl. BSG, Beschluss vom 15.06.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris
Rn. 8; BSG, Beschluss vom 06.04.2017 - B 9 V 89/16 B - juris Rn. 7). Der Antrag vom
03.12.2024 genügt den genannten Anforderungen nicht, da weder ein Beweisthema noch die
Tatsachen, über welche Beweis erhoben werden soll, dargelegt werden. Die Klägerin hat auch
nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Gutachten von M1 erläuterungsbedürftig und daher
eine ergänzende Befragung notwendig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - B 9 SB 79/19
B -, juris Rn. 7 ff.). Es handelt sich somit lediglich um eine Beweisanregung, welcher der Senat
im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am
12.01.2022 nicht nachzukommen braucht. Aus demselben Grund bestand für den Senat kein
Anlass das Ergebnis der angedachten tagesklinischen Behandlung der Klägerin abzuwarten.
Diesbezüglich bleibt es der Klägerin unbenommen, nach Abschluss der Behandlung einen
Neufeststellungsantrag beim Beklagten zu stellen.

Die Berufung war dementsprechend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.