Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV – Weibliche Geschlechtsorgane

Landessozialgericht Baden-Württemberg
14.10.2021 – L 6 SB 2703/20

Einordnung: Mammakarzinom / Ovarektomie / Therapiefolgen

Kernaussage: Operations- und Bestrahlungsfolgen sind im Funktionssystem weibliche Geschlechtsorgane mitzuerfassen. Im konkreten Fall führten Brustkrebsfolgen und prämenopausale beidseitige Ovarektomie ohne mögliche Hormonsubstitution zu Teil-GdB 40.
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Bedeutung für die GdB-Bewertung

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Tatbestand

   1         Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB)
             von 80 auf 40 aufgrund einer eingetretenen Heilungsbewährung nach einer Brustkrebs-
             erkrankung.

   2         Sie ist 1975 geboren, hat nach dem Abitur ein Jurastudium abgeschlossen, danach je-
             doch keine Anstellung gefunden. Sie ist seit 2003 mit einem Mediziner verheiratet, die
             beiden Kinder sind 2006 und 2008 geboren. Sie bewohnt mit dem Ehemann und den Kin-
             dern ein Eigenheim, der Ehemann ist von Montag bis Mittwoch in seiner Praxis in T.

   3         Am 6. Dezember 2012 beantragte sie bei dem Landratsamt K (LRA) erstmal die Feststel-
             lung des GdB und legte den Entlassungsbericht des K1 Klinikums M über die stationäre
             Behandlung vom 11. bis 12. Oktober 2012 wegen eines invasiv duktalem Mamma-Karzi-
             noms links vor.

   4         Nachdem W einen GdB von 80 aufgrund einer Erkrankung der linken Brust in Heilungs-
             bewährung sah, stellte das LRA diesen mit Bescheid vom 17. Januar 2013 ab dem 20.
             September 2012 fest.

   5         Am 23. Januar 2017 beantragte die Klägerin eine unbefristete Ausstellung bzw. Verlän-
             gerung ihres Schwerbehindertenausweises, da eine wesentliche Änderung ihres Gesund-
             heitszustandes nicht zu erwarten sei. Vorgelegt wurde ein Gutachten ihres Ehemannes,
             Facharzt für Chirurgie. Dieser führte aus, dass im Juli 2013 eine onkologische Anschluss-
             heilbehandlung erfolgt sei. Nach Empfehlung des behandelnden Brustzentrums habe im
             Uklinikum H eine genetische Beratung stattgefunden, wo eine pathogene BRCA-1-Mutati-
             on als Ursache der Tumorerkrankung diagnostiziert worden sei. Leitliniengerecht sei am
             14. November 2014 die laparoskopische Ovarektomie und Salpingektomie erfolgt. Hin-
             weise auf ein Tumorrezidiv oder einen Zweittumor hätten sich nicht ergeben. Die plötzli-
             che Hormondeprivation durch die Ovarektomie im November 2014 habe bei der präme-
             nopausalen Klägerin einen schwersten dauerhaften Leistungsknick verursacht. Da das
             Mammakarzinom initial Hormonrezeptor-positiv gewesen sei, dürfe lebenslang keinerlei
             Hormonsubstitution erfolgen. Es resultierten das soziale Leben deutliche einschränkende
             psychoreaktive depressive Episoden. Als neurologische Folgen der Hochdosis-Chemothe-
             rapie bestünden eine beinbetonte Polyneuropathie (PNP) mit überwiegend sensiblen Stö-
             rungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die PNP verursache durch häu-
             figes Umknicken eine Einschränkung in der alltäglichen Mobilität. Die Hirnleistungsstö-
             rungen schränkten im sozialen Leben ein, da immer wieder z. B. Termine vergessen oder
             Verabredungen nicht eingehalten würden. An direkten Folgen der brusterhaltenden Kar-
             zinomresektion bestehe eine deutliche Delle durch das ehemalige Tumorbett im Dekol-
             leté-Bereich fort. Am linken Arm finde sich nach Axilla-Dissektion kein dauerhaftes Lym-


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     phödem, bei Überlastung trete aber eine funktionseinschränkende Schwellneigung des
     Armes auf. Die Elevationsfähigkeit des linken Armes sei endgradig eingeschränkt.

6    Das LRA verlängerte zunächst den Schwerbehindertenausweis, leitete im Januar 2018
     von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren ein und erhob den Befundschein der J. Diese
     führte aus, dass die letzte Kontrolluntersuchung eine Rezidiv-Freiheit gezeigt habe. Eine
     halbjährliche Diagnostik finde statt. An persistierenden Funktionsbeeinträchtigungen be-
     stünden, bedingt durch die chemotherapieinduzierte PNP, Störungen der Feinmotorik mit
     überwiegend sensiblen Störungen im Bereich der Hände und Füße. Die Elevation des lin-
     ken Armes sei durch eine Verkürzung des Musculus serratus anterior eingeschränkt. Im
     psychovegetativen Bereich bestünden Folgeerscheinungen. Bedingt durch die prophy-
     laktische Adnexektomie beidseits und das damit verbundene Klimakterium praecox lei-
     de die Klägerin unter Gelenkschmerzen, östrogenmangelbedingten Kohabitationsproble-
     men, Hitzewallungen und wiederholten depressiven Episoden.

7    Z führte versorgungsärztlich aus, dass die Heilungsbewährung eingetreten sei. Nach Ak-
     tenlage bestehe kein Hinweis auf ein Rezidiv oder eine neu aufgetretene Metastasie-
     rung, sodass die Behinderung entfalle. Neu anerkannt werden könne ein Verlust der Eier-
     stöcke und eine spärlich beschriebene PNP mit Feinmotorikstörung. Der Teil-GdB für die
     PNP betrage 20, derjenige für den Verlust der Eierstöcke 10.

8    Nach Anhörung (§ 24 Zehntes Buch Sozialsetzbuch [SGB X]) änderte der Beklagte mit
     Bescheid vom 23. August 2018 den Bescheid vom 17. Januar 2013 ab und stellte den
     GdB ab dem 27. August 2018 mit nur noch 20 fest. Nach Ablauf der Heilungsbewährung
     komme ein höherer GdB nicht mehr in Betracht.

9    Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass allein für
     den Verlust der Eierstöcke ein GdB von 20 bis 30 anzuerkennen sei. Die PNP sei nicht
     hinreichend bewertet worden und die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen müss-
     ten ebenfalls berücksichtigt werden.

10   G nahm versorgungsärztlich dahingehend Stellung, dass die Heilungsbewährung abge-
     laufen sei. Eine nachgewiesene karzinogene Mutation führe nicht zu einer Verlängerung
     der Heilungsbewährung. Zu den geltend gemachten Folgen der Tumorbehandlung lägen
     keine neuropsychiatrischen Befundberichte vor. Das Gutachten des Ehemannes könne
     allenfalls ergänzend verwertet werden. Im Übrigen sei der Tumor seinerzeit zu hoch be-
     wertet worden und habe nur mit einem GdB von 60 bis 70 bewertet werden dürfen. Der
     Verlust der Eierstöcke, der Teilverlust der linken Brust und der Östrogenmangel mit Fol-
     geerscheinungen sei mit einem Teil-GdB von 30, die PNP und die Störungen der Koordi-
     nation mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten, sodass der Gesamt-GdB 30 betrage.

11   Mit Teil-Abhilfebescheid vom 12. Oktober 2018 stellte das LRA einen GdB von 30 seit
     dem 27. August 2018 fest.

12   Im – fortgeführten – Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sich hinsicht-
     lich der psychischen Störungen gegen Therapien, weitere Behandlungen und Untersu-
     chungen entschieden zu haben und legte ein weiteres Gutachten ihres Mannes vor. Da-
     nach bestünden durch die neu aufgetretenen Raumforderungen in den Ovariallogen bei
     bekannter BRCA1-Mutation wieder häufigere reaktiv-depressive Verstimmungen durch
     Tumorangst. Somit sei zu dem als Funktionsbeeinträchtigung anerkannten Verlust der
     Eierstöcke unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen psychoreaktiven Störungen


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     und zusätzlichen körperlichen Störungen insgesamt ein GdB von 40 bis 50 anzusetzen.
     Bezüglich der PNP sei der GdB in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschät-
     zen. Diese betreffe beide Unterschenkel und Füße in Form von ausgeprägten Taubheits-
     gefühlen sowie dadurch resultierende Störungen der Feinmotorik. Da die Nervenausfäl-
     le nicht vollständig, aber beidseits und vor allem zu Beginn des Tages recht ausgeprägt
     seien, sei ein GdB von mindestens 40 bis 50 anzusetzen. Zu der PNP nach Chemothera-
     pie seien die seit der Chemotherapie bestehenden, deutlich ausgeprägten Konzentrati-
     ons- und Gedächtnisstörungen hinzuzurechnen. Diese fielen im Alltag immer wieder un-
     angenehm z. B. durch versäumte Termine und verunglückte Absprachen, aber auch in
     vielen anderen Situationen auf. Zu den hirnorganischen Allgemeinsymptomen würden
     vor allem Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und der Konzentration gerechnet. Hirn-
     schäden mit psychischen Störungen, die sich im Alltag gering auswirkten, seien mit ei-
     nem GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Für die Funktionsbeeinträchtigungen sei ein Ge-
     samt-GdB von 60 bis 80 dauerhaft anzusetzen.

13   W1 führte versorgungsärztlich aus, dass vom Ehemann der Klägerin fachübergreifende
     Diagnosen gestellt würden, die in keiner Weise objektiv nachvollziehbar seien. Ein aussa-
     gefähiger neurologischer und psychiatrischer Befundbericht, mit welchem eine entspre-
     chende GdB-Bewertung erfolgen könne, finde sich nicht. Eine neurologisch-psychiatri-
     sche Begutachtung solle veranlasst werden. Gegenwärtig sei aus den Teil-GdB-Werten
     integrativ ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.

14   Das LRA ließ eine fachpsychiatrische Untersuchung durch die M1, Versorgungsärztlicher
     Dienst des LRA, durchführen. Diese führte aus, dass Schlafstörungen, eine Grübelnei-
     gung, eine subdepressive Verstimmung, eine Affektlabilität, eine erhöhte Irritierbarkeit,
     eine allgemein erhöhte Erschöpfbarkeit, eine Antriebsminderung, Leistungsinsuffizienz
     sowie mäßige Konzentrationsschwierigkeiten bestünden. Des Weiteren bestehe konseku-
     tiv ein Interessenverlust an Hobbies und Freizeitaktivitäten, der soziale Empfangsraum
     sei reduziert bzw. auf die Ursprungsfamilie begrenzt. Bei zwanghafter Grundpersönlich-
     keit liege eine mittelschwere Depression vor, die erheblich die Fähigkeit zur Alltagsge-
     staltung und zur Genussfähigkeit beeinträchtige. Die Beschwerdesymptomatik sei mit ei-
     nem Teil-GdB von 30 zu bewerten.

15   S beschrieb im neurologischen Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung vom 24.
     Mai 2019, dass die Klägerin derzeit keine Antidepressiva einnehme und nicht psychothe-
     rapeutisch behandelt werde. Eine Therapie aufgrund neuropathischer Schmerzen erfol-
     ge nicht. Zur Dämpfung von Nacken- oder Kopfschmerzen nehme sie mehrmals pro Mo-
     nat Ibuprofen ein. Die neurologische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten hinsicht-
     lich Motorik und Koordination gezeigt. Bei distal-asymmetrischen sensiblen Auffälligkei-
     ten am linken Fuß und Sensibilitätsstörungen in der linken Achsel sowie am linken Ober-
     arm sei der weitere Befund bei seitengleich lebhaft erhältlichen Muskeleigenreflexen
     und negativem Zeichen nach Babinski unauffällig gewesen. Im psychischen Befund ha-
     be es sich um eine freundliche und kooperative Probandin von überdurchschnittlicher In-
     telligenz gehandelt, bei der sich keine Hinweise auf ein hirnorganisches Syndrom, Hirn-
     leistungsstörungen oder eine mehr als leichte psychische Störung gefunden hätten. Die
     Anamnese habe für eine chronifizierte Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Ver-
     stimmung gesprochen. Auf eine elektroneurographische und elektromyographische Un-
     tersuchung zur Frage des Ausmaßes einer möglichen PNP sei bei nur geringen sensiblen
     Auffälligkeiten in der neurologischen Untersuchung verzichtet worden. In der neurove-
     getativen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Störung des Schwitzens an


                                 - Seite 4 von 18 -

     den Füßen ergeben. In der testpsychometrischen Untersuchung hätten die neurokogni-
     tiven Leistungen im überdurchschnittlichen Bereich gelegen. Es bestehe eine leichte de-
     pressiv-ängstliche Störung, die sich offenbar auf dem Boden einer chronifizierten Anpas-
     sungsstörung nach Krebserkrankung entwickelt habe. Solche Störungen gingen erfah-
     rungsgemäß fast regelhaft mit leichten Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der
     Konzentrationsfähigkeit einher und auch mit Einschränkungen der psychophysischen Be-
     lastbarkeit. Vermutlich seien ein Teil der körperlichen Beschwerden und insbesondere
     die Verspannung im Nacken sowie die morgendlichen Gliederschmerzen auf eine Soma-
     tisierung bei primär psychischer Störung zurückzuführen. Hinweise auf eine sehr selten
     auftretende toxische Enzephalopthie unter bzw. nach Chemotherapie bestünden nicht.
     Die psychische Störung sei leicht ausgeprägt, sie gehe allerdings mit einer wesentlichen
     Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einher, sodass ein Teil-GdB von 30
     anzunehmen sei. Vermutlich durch die Chemotherapie mit Taxanen sei es zu einer Sen-
     sibilitätsstörung vor allem am linken und deutlich geringer auch am rechten Fuß gekom-
     men. Die sensible Störung gehe nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Tiefen-
     sensibilität und damit des Gleichgewichts einher. Zudem fehlten Auffälligkeiten der Mo-
     torik und Koordination bei gut darstellbaren Muskeleigenreflexen. Wesentliche neuropa-
     thische Beschwerden bestünden nicht. Die sensiblen Störungen begründeten keine we-
     sentliche Funktionseinschränkung, der Teil-GdB sei auf 10 einzuschätzen. Am linken Arm
     seien Sensibilitätsstörungen in der linken Axilla und an der Innenseite des linken Ober-
     armes, schmerzhafte Sensationen von der Achsel bis zum Ellenbogen sowie Bewegungs-
     einschränkungen bei Arbeiten über Kopf mit geringgradiger Funktionseinschränkung ge-
     geben (Teil-GdB 10).

16   D sah versorgungsärztlich einen Teil-GdB von 30 für den Verlust der Eierstöcke und den
     Teilverlust der linken Brust, einen Teil-GdB von 30 für die seelische Störung und jeweils
     Teil-GdB von 10 für die PNP, Veränderungen der Wirbelsäule und eine Gebrauchsein-
     schränkung des linken Armes. Der Gesamt-GdB sei auf 40 einzuschätzen.

17   Mit weiterem Teil-Abhilfebescheid vom 6. Juni 2019 stellte das LRA einen GdB von 40 seit
     dem 27. August 2018 fest.

18   Den Widerspruch im Übrigen wies das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversor-
     gungsamt – mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2019 zurück. Die Heilungsbewährung
     von fünf Jahren sei abgelaufen, sodass der GdB nunmehr allein unter Berücksichtigung
     der tatsächlichen Funktionseinschränkungen bzw. des verbliebenen Organschadens neu
     festgestellt werden müsse. Nachdem kein Rezidiv der malignen Grunderkrankung aufge-
     treten sei, bedinge die als Operationsfolge verbliebene Gebrauchseinschränkung des lin-
     ken Armes einen Teil-GdB von 10. Unter Berücksichtigung der weiteren Funktionsbeein-
     trächtigungen ergäbe sich ein Gesamt-GdB von 40. Ein GdB von 50 könne beispielswei-
     se angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbe-
     einträchtigungen so erheblich wie etwa beim Verlust einer Hand, eines Beines im Unter-
     schenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule oder bei
     Neurosen, Persönlichkeitsstörungen mit schweren Störungen sei. Ein solches Ausmaß er-
     reiche die Behinderung bei der Klägerin nicht.

19   Am 30. Juli 2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, wel-
     ches zur weiteren Sachaufklärung die sachverständige Zeugenauskunft des M2 erho-
     ben hat. Dieser hat ausgeführt, dass ein leicht- bis mittelgradiges Zervikalsyndrom, ei-
     ne leichtgradige Blockierung der Brustwirbelsäule (BWS) und eine geringfügige asympto-
     matische Schultergelenksarthrose links bestehe. Die degenerativen Veränderungen der

                                 - Seite 5 von 18 -

     Halswirbelsäule (HWS) seien eine dauerhafte Gesundheitsstörung. Die wiederholten Blo-
     ckierungen der BWS an sich seien immer nur vorübergehende Gesundheitsstörungen.
     Die Ursache liege in diesem Fall aber vermutlich in der Behandlung des Mammakarzi-
     noms mit Operation und Bestrahlung, welche strukturelle Veränderungen bzw. Schädi-
     gungen auch an der Rumpfmuskulatur zur Folge habe und damit immer wieder die Ent-
     stehung von Blockierungen insbesondere der BWS begünstige. Ein GdB von 20 für die
     immer wiederkehrenden Störungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten sei anzunehmen.

20   B hat versorgungsärztlich dargelegt, dass die Beweglichkeit der HWS mit 60-0-70° be-
     schrieben werde, was einem Normalbefund entspreche. Die Lendenwirbelsäule (LWS)
     sei ohne Druckschmerz, zudem sei anamnestisch über rezidivierende Blockierungen der
     BWS berichtet worden. Eine Änderung der Bewertung ergebe sich nicht.

21   Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Ju-
     li 2020 abgewiesen. Hinsichtlich des Teilverlustes der linken Brust nach Mamma-Karzi-
     nom sei Heilungsbewährung eingetreten. Das Funktionssystem „weibliche Geschlechts-
     organe“ rechtfertige nur noch einen Teil-GdB von 30. Die Therapie sei mittels bruster-
     haltender Segmentresektion erfolgt, sodass der Teil-GdB mit 0 bis 20 zu bewerten sei.
     Wundheilungsstörungen oder ähnliches ließen sich den Unterlagen nicht entnehmen.
     Die Funktionseinschränkungen im linken Arm seien gesondert zu berücksichtigen. Die
     im November 2014 erfolgte prophylaktische Adnexektomie sei bei noch bestehendem
     Kinderwunsch und bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonhaushaltes durch
     Substitution mit einem Teil-GdB von 20 bis 30 zu bewerten. Der Teil-GdB im Funktions-
     system sei daher nur noch mit 30 zu bewerten. Im Funktionssystem „Nervensystem und
     Psyche“ betrage der Teil-GdB ebenfalls 30. Die Klägerin leide unter einer mittelschwe-
     ren depressiven Erkrankung, wobei zwar eine Einschränkung in der Erlebnis- und Gestal-
     tungsfähigkeit bestehe, diese aber im unteren Bereich des Bewertungsrahmens anzusie-
     deln sei. Die Klägerin kümmere sich um den Haushalt und ihre beiden Kinder, gehe drei-
     mal die Woche walken und fahre selbstständig Auto. Es finde keine psychotherapeuti-
     sche Behandlung statt und sie nehme kein Antidepressivum ein. Der psychische Befund
     sei im Rahmen der Begutachtung lediglich leicht auffällig gewesen. Die Aufmerksamkeit
     und Konzentrationsfähigkeit ausreichend, die Auffassung ungestört. Die Einschränkun-
     gen durch die PNP führten zu keiner anderen Beurteilung. In der neurologischen Unter-
     suchung durch S hätten sich keine Auffälligkeiten hinsichtlich Motorik und Koordination
     ergeben. Bei distal-asymmetrischen sensiblen Auffälligkeiten am linken Fuß und Sensi-
     bilitätsstörungen in der linken Achsel sowie am linken Oberarm sei der weitere Befund
     bei seitengleich lebhaft erhältlichen Muskeleigenreflexen und negativem Zeichen nach
     Babinsky unauffällig. Der Gang sei auf Zehenballen und Fersen unauffällig, Romberg-
     und Seiltänzergang seien sicher durchgeführt worden. Wesentliche Funktionsbeeinträch-
     tigungen würden hierdurch nicht begründet. Im Funktionssystem „Rumpf“ betrage der
     Teil-GdB allenfalls 20, da M2 nur endgradige Einschränkungen beschrieben habe und
     mittelgradige funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten daher nicht be-
     stünden. Letztlich betrage der Teil-GdB für die oberen Extremitäten 10. Die asymptoma-
     tische Schultergelenksarthrose sei nach der sachverständigen Zeugenaussage des M2
     lediglich gering ausgeprägt. Eine hierdurch bedingte eingeschränkte Beweglichkeit lasse
     sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Auch M2 habe diesbezüglich keine
     GdB-Relevanz erkennen können. Aufgrund der Einschränkung der Elevation des linken
     Armes nach Axilladissektion sei ein Teil-GdB von 10 zu berücksichtigen. Aus den Teil-
     GdB-Werten von 30, 30, 20 und 10 sei ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.


                                - Seite 6 von 18 -

22   Am 25. August 2020 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Würt-
     temberg (LSG) eingelegt. Der Teil-GdB für das Funktionssystem „Nervensystem und Psy-
     che“ sei zu gering bemessen. Es bestehe eine mittelschwere depressive Erkrankung, die
     eine Ausschöpfung des Bewertungsrahmens für stärker behindernde Störungen recht-
     fertige und mit 40 zu bewerten sei. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
     ten gäben ihren Gesundheitszustand nicht ordnungsgemäß wieder und berücksichtigten
     den Umstand nicht hinreichend, dass sie einen transsexuellen Vater gehabt habe, der
     sich erst im hohen Alter einer Geschlechtsumwandlung unterzogen habe, was von ihr als
     traumatisch erlebt worden sei. Hinsichtlich der PNP habe geprüft werden müssen, ob die-
     se psychische Ursachen habe, nachdem S in seinem rein neurologischen Gutachten zu
     dem Ergebnis komme, dass die motorischen und sensorischen Ausfälle psychische Ursa-
     chen hätten.

23   Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,

24           den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.07.2020 sowie den
             Bescheid des Beklagten vom 23. August 2018 in der Fassung der Teil-Abhilfebe-
             scheide vom 12. Oktober 2018 und 6. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchs-
             bescheides vom 3. Juli 2019 aufzuheben, soweit die Herabsetzung auf einen GdB
             von weniger als 70 erfolgt ist.

25   Der Beklagte beantragt,

26           die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

27   Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.

28   Nachdem der Beklagte den gerichtlichen Vergleichsvorschlag (vgl. Beschluss vom 27.
     November 2020) abgelehnt hat, hat der Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozi-
     algerichtsgesetz (SGG) das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten der
     E aufgrund ambulanter Untersuchung vom 21.07.2021 erhoben. Dieser gegenüber hat
     die Klägerin angegeben, dass ihr Vater 2018 wahrscheinlich an einem Herzinfarkt ge-
     storben sei. Über seine Transsexualität habe sie erst nach seinem Tod öffentlich spre-
     chen können. Seit ihrer Krebserkrankung 2012 leide sie an Erschöpfung, Antriebslosig-
     keit und starken Konzentrationsproblemen. Sie verspüre ein Taubheitsgefühl an ihrem
     linken Oberarm, der bewegungseingeschränkt sei und bei Beanspruchung schmerze.
     Seit der Chemotherapie bestehe ein solches auch in der linken Fußsohle und im linken
     Unterschenkel. Nachdem ihre Kinder in den Kindergarten gekommen seien, habe sie sich
     wieder eine Stelle suchen wollen, dann aber die Krebsdiagnose erhalten. Dadurch hätten
     sich ihre Prioritäten verschoben, da sie habe gesund werden und viel Zeit mit den Kin-
     dern verbringen wollen. Da ihre Kinder nun selbstständig und sie wieder gesund sei, wol-
     le sie sich erneut auf Stellen bewerben. Sie fahre nur ungern mit dem Auto, da sie starke
     Konzentrationsschwierigkeiten und das Gefühl habe, nicht alles in ihrer Umgebung rich-
     tig wahrnehmen zu können. Öffentliche Verkehrsmittel benutze sie selten, da sie in der
     Stadt hauptsächlich mit dem Fahrrad fahre. Zum Tagesablauf habe sie angegeben, mor-
     gens den Kindern das Frühstück und Pausenbrot vorzubereiten und kleinere Hausarbei-
     ten wie Staubsaugen oder Wäsche waschen zu erledigen. Sie lese die Tageszeitung und
     gehe, falls nötig, für das Mittagessen einkaufen. Mittags koche sie das Mittagessen, das
     sie zusammen mit den Kindern einnehme. Nachmittags erledige sie die restlichen Aufga-
     ben, das Abendessen werde gemeinsam eingenommen. Sie habe keine Hobbys oder re-


                                 - Seite 7 von 18 -

     gelmäßige Aktivitäten. Ihren Sport habe sie in den letzten Jahren immer weiter zurück-
     gefahren. Nach der Krebserkrankung sei sie dreimal die Woche walken gegangen, dazu
     habe sie keinen Antrieb mehr. In der Untersuchung habe die Klägerin zunächst aggres-
     siv auf Nachfragen reagiert, sie habe lange Monologe gehalten, sich hin und wieder wie-
     derholt und Unterbrechungsversuche ignoriert und überredet. Sie sei bewusstseinsklar
     und zu allen Qualitäten orientiert gewesen, Konzentrationsstörungen hätten sich in der
     Untersuchung nicht gezeigt. Die Klägerin habe keine Pause benötigt und konzentriert auf
     die gestellten Fragen geantwortet, ohne Hinweise auf Einschränkungen von Konzentra-
     tion und Aufmerksamkeit in der mehrstündigen Untersuchung. Sie habe sich an alle er-
     fragten Ereignisse erinnern, lediglich keine Jahreszahlen benennen können. Einschrän-
     kungen von Merkfähigkeit und Gedächtnis hätten sich nicht objektivieren lassen. Sie ha-
     be gereizt und dysthym verstimmt gewirkt, teils unhöflich auf Fragen geantwortet und
     sehr energisch berichtet. Es mache den Anschein, als sei sie eher wütend als traurig und
     würde sich vom Leben ungerecht behandelt fühlen. Die affektive Schwingungsfähigkeit
     sei leichtgradig zum depressiven Pol eingeengt, positive Emotionen aber auslösbar ge-
     wesen. Anzeichen einer Erschöpfung hätten nicht wahrgenommen werden können, eine
     Antriebsstörung sei nicht aufgefallen.

29   Die Klägerin habe berichtet, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnosti-
     ziert bekommen zu haben, ein genaues Erlebnis oder wiederkehrende Ereignisse als Ur-
     sache aber nicht benennen können. Flashbacks oder Albträume bestünden keine. Zur
     Begutachtung mitgebracht worden sei ein Bericht der P von Juli 2021 nach Erstvorstel-
     lung, in dem diagnostisch eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressi-
     ven Störung angegeben werde. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe nur ge-
     ringe Auffälligkeiten gezeigt. Die Hirnnerven seien intakt, es werde ein beidseitiger Tin-
     nitus angegeben. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auslösbar, ohne pathologi-
     sche Reflexe und ohne Paresen. Beschrieben worden sei ein leichter ziehender Schmerz
     im Bereich des lateralen linken Oberarms bei Elevation und Abduktion im Schulterge-
     lenk. Bei Prüfung der Sensibilität habe eine Hypästhesie und geringer Hyperalgesie der
     linken Fußsohle, eine strumpfförmig leichtgradige Hypalgesie des gesamten linken Bei-
     nes bis zur Leistenbeuge bestanden. Außerdem bestünden Sensibilitätsstörungen für al-
     le Qualitäten im Bereich der linken Achselhöhle nach Axillardissektion und am latera-
     len Oberarm vom Ansatz des Musculus deltoideus links etwa 5 cm breit und 10 cm nach
     distal reichend. Das Vibrationsempfinden sei an der linken Tibiakante, dem linken late-
     ralen Malleolus und der linken Großzehe fraglich geringfügig abgeschwächt und nicht
     sicher reproduzierbar. Die elektroenzephalografische Untersuchung sei unauffällig ge-
     wesen, hier insbesondere keine Vigilanzschwankungen. Es bestehe eine geringgradige
     distal-asymmetrische PNP als Folge der Chemotherapie. Die Sensibilitätsstörungen im
     Bereich der linken Achselhöhle seien am ehesten Folgen der Axillardissektion links mit
     Schädigung peripherer Hauterveneventuell einzelner Plexusfasern. Der klinische Befund
     des S stimme mit dem aktuellen überein, lediglich die Sensibilitätsstörungen am linken
     Bein gebe dieser als weiterreichend an. Es sei jedoch nicht von einer Progredienz der Be-
     schwerdesymptomatik auszugehen, da weitere Befunde, die auf eine ausgeprägte PNP
     hindeuteten, fehlten. Motorische Einschränkung bestünden ebenfalls nicht, der Tinni-
     tus sei offensichtlich bei der Voruntersuchung nicht erwähnt worden. Die PNP führe zwar
     zu keinen wesentlichen Funktionseinschränkungen, allerdings könnten subjektive Be-
     schwerden durchaus schwerwiegender sein als objektiv festzustellende Befunde, was bei
     der Einschätzung des GdB berücksichtigt werden solle.


                                 - Seite 8 von 18 -

30   Der Teil-GdB sei auf 20 einzuschätzen, der Tinnitus bedinge einen Teil-GdB von 10, die
     angegebene Halswirbelsäulenproblematik führe nicht zu funktionellen Einschränkungen
     und rechtfertige keinen höheren Teil-GdB als 10. Den Ausführungen des Ehemannes der
     Klägerin könne nicht gefolgt werden. Eine PNP liege dann vor, wenn gleichzeitig mehre-
     re periphere Nerven im Körper nicht richtig funktionierten, habe aber niemals eine Be-
     einträchtigung von Merkfähigkeit und Konzentration zur Folge. Insoweit erfolge eine Ver-
     wechslung peripherer und zentraler Ursachen sowie deren Folgen. Hinweise auf eine
     hirnorganische Ursache fänden sich nicht, eine Hirnleistungsstörung lasse sich nicht fest-
     stellen. Die Schilderung einer verminderten Belastbarkeit, raschen Erschöpfung und von
     Konzentrationsschwächen seien einfühlbar und würden nicht selten nach einer solchen
     Behandlung geschildert. Eine depressive Verstimmung sei nachvollziehbar, wenn man
     bedenke, dass eine Mutter mit damals zwei kleinen Kindern eine so schwerwiegende Dia-
     gnose erhalte, von ihrer genetischen Vorbelastung wisse und ihr ganzes Leben dadurch
     eine Veränderung erfahre. Allerdings gebe es hierfür zahlreiche therapeutische Angebo-
     te, die die Klägerin nie in Anspruch genommen habe, sodass nicht auf eine schwergradi-
     ge depressive Symptomatik geschlossen werden könne. Eine psychiatrische Behandlung
     sei gerade erst begonnen worden, das Antidepressivum Escitalopram nehme sie erst seit
     zwei Wochen ein. Ein laborchemischer Nachweis sei nicht gelungen. Im biographischen
     Verlauf fänden sich keine Brüche, die die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit der
     gebotenen Wahrscheinlichkeit begründen können, sodass allenfalls von einer Persön-
     lichkeitsakzentuierung mit im Vordergrund stehenden zwanghaften Zügen ausgegangen
     werden könne. Der Teil-GdB sei auf 20 einzuschätzen, die versorgungsärztliche Zuord-
     nung mit einem Teil-GdB von 30 sei im oberen Bereich des Ermessenspielraums zu se-
     hen. Die von dem Ehemann der Klägerin angeführte Angst vor einem Zweitkarzinom mit
     der Folge einschränkender psychoreaktiver depressiver Episoden sei verständlich und
     nachvollziehbar, begründe aber keinen Teil-GdB von 40. Eine mittelgradige Episode ei-
     ner depressiven Störung liege nicht vor. Hinsichtlich der körperlichen Beeinträchtigun-
     gen bestünden Einschränkungen der Hebe-, Trage- und Haltefunktionen, die PNP führe
     zu Einschränkungen in der Stand- und Gangsicherheit. Die psychischen Störungen seien
     als leichtgradig, bezüglich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähig-
     keit als leicht bis mittelgradig einzuschätzen. Die getroffene Einschätzung gelte uneinge-
     schränkt auch retrospektiv. Keine der festgestellten Erkrankungen habe in der Vergan-
     genheit zu mehr als leicht bis allenfalls mittelgradigen Einschränkungen in der Lebens-
     führung und im Alltag geführt.

31   Die seelische Störung sei mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten, der Gesamt-GdB mit
     40. Den Ausführungen des Ehemannes der Klägerin könne nicht gefolgt werden. Sei-
     ne Gutachten enthielten keine Befunde oder Funktionseinschränkungen, die die vorge-
     nommene Einschätzung begründen könnten. Er nehme daher fachfremde Einschätzun-
     gen vor, die Zuordnung zur Höhe des jeweiligen GdB erscheine willkürlich gewählt und
     lasse sich sozialmedizinisch nicht begründen. Eine angenommene zentrale Auswirkung
     (Einschränkung von Merkfähigkeit und Konzentration) eines peripheren Nervenleidens
     (hier Polyneuropathie) sei anatomisch auszuschließen. Der Vorwurf, man hätte den Er-
     messensspielraum hinsichtlich der psychischen Erkrankung mit Zuerkennung eines Teil-
     GdB von 40 ausschöpfen können, sei menschlich verständlich, aber medizinisch nicht be-
     gründbar.

32   Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Ge-
     richtsakten Bezug genommen.


                                 - Seite 9 von 18 -

Entscheidungsgründe

   33    Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144
         SGG), auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet.

   34    Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 30. Ju-
         li 2020 mit dem die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Herabset-
         zungsbescheid vom 23. August 2018 in der Fassung der Teilabhilfebscheide vom 12. Ok-
         tober 2019 und vom 6. Juni 2019 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
         (§ 95 SGG) vom 3. Juli 2019 abgewiesen worden ist. Nachdem bei der Klägerin bereits
         ein GdB von 80 festgestellt ist, sie aber nur einen GdB von 70 begehrt hat, sind die Be-
         scheide zum einen hinsichtlich der Herabsetzung des GdB auf 70 bestandskräftig gewor-
         den, zum anderen ist die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines GdB von 70 man-
         gels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel nämlich bereits
         mit der isolierten Anfechtungsklage erreichen, abgesehen davon, dass der Beklagte mit
         dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Neufeststellung des GdB entschieden, son-
         dern nur eine Herabsetzungsentscheidung getroffen hat. Der Senat hat den Berufungs-
         antrag daher entsprechend ausgelegt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der
         Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsent-
         scheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG,
         13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 33), mithin derjenige des Ergehens des Widerspruchsbescheides
         vom 3. Juli 2019.

   35    Die teilweise Begründetheit der Berufung folgt aus der teilweisen Begründetheit der Kla-
         ge. Der Bescheid vom 23. August 2018 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 12.
         Oktober 2018 und vom 6. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.
         Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG),
         soweit der GdB darin auf unter 50 abgesenkt worden ist. Im Übrigen ist der Bescheid
         nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte im Grundsatz zutreffend von einer Hei-
         lungsbewährung ausgegangen ist und eine Neufeststellung vorgenommen hat.

   36    Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist,
         soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwal-
         tungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der
         Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB
         X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf-
         gehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1
         Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungs-
         akt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht
         mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach
         dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungs-
         aktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese
         so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesent-
         lichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um wenigs-
         ten 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
         11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung
         ist der Verwaltungsakt – teilweise – aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung
         zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 9a RVs 55/85 –, juris, Rz. 11 m. w.


                                    - Seite 10 von 18 -

     N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und
     Rechtslage bei Erlass des – teilweise – aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeit-
     punkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R
     –, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.). Nach den VG, Teil B, Nr. 1 c ist nach der Be-
     handlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, insbesondere bei bösartigen
     Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der Zeitraum beträgt
     in der Regel fünf Jahre und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Opera-
     tion oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Die Anhaltswer-
     te sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst
     bezogen und beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden
     mit ein. Soweit keine außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen der Krebs-
     erkrankung vorliegen, legen die VG die Höhe des GdB pauschal fest. Erst für die Zeit da-
     nach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstö-
     rung zu bemessen. Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die
     einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während des Zeitraums der Heilungs-
     bewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, d. h.
     rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde
     lagen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 15; BSG, Urteil
     vom 12. Februar 1997 – 9 RVs 12/95 –, juris, Rz. 14). Somit begründet schon der reine
     rezidivfreie Zeitablauf den Eintritt der Heilungsbewährung und damit die wesentliche Än-
     derung. Eine Beschwerdefreiheit oder eine folgenlose Ausheilung der Erkrankung wird
     nicht vorausgesetzt.

37   Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem die Brustkrebserkrankung über den
     von den VG vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren (Operation im Oktober 2012 – vgl.
     VG, Teil B, Nr. 14.1) rezidivfrei geblieben ist, wie der Senat der sachverständigen Zeuge-
     nauskunft der J entnimmt. Nachdem durch den Eintritt der Heilungsbewährung eine we-
     sentliche Änderung in den Verhältnissen zum maßgeblichen Vergleichsbescheid vom 17.
     Januar 2013 vorliegt, rechtfertigt sich die Neufeststellung bzw. Herabsetzung, sodass es
     nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass G versorgungsärztlich die Einschät-
     zung des GdB im Bescheid vom 17. Januar 2013 für zu hoch, diesen mithin als rechtswid-
     rig erachtet hat. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist der GdB allerdings nach Über-
     zeugung des Senats weiterhin mit 50 zu bewerten.

38   Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB
     IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1
     des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Be-
     hinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234).
     Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des
     Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinde-
     rung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
     Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt
     vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2
     Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigun-
     gen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren
     an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län-
     ger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt
     vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen
     Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbe-
     hindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ih-


                                 - Seite 11 von 18 -

     ren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne
     des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Aus-
     wirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als
     GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bun-
     desministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
     nung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewer-
     tung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis ein-
     zutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Ab-
     s. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des
     § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft
     getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des
     § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008
     (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf
     der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung
     der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Ver-
     sorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum
     31. Dezember 2008 heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätig-
     keit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) ge-
     treten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinde-
     rungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 V 25/98 R –, SozR
     3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvoll-
     ziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermög-
     licht.

39   Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache,
     final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und so-
     zialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsscha-
     dens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typi-
     schen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu be-
     achten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht
     zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen
     Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für
     das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologi-
     sche Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im
     Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksich-
     tigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (et-
     wa „Altersdiabetes“ oder „Altersstar“) bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst
     werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen
     im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt
     werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen
     Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen meh-
     rere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach
     § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer
     Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei
     mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der
     Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die
     einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bil-
     dung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Re-
     gel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt
     und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und


                                 - Seite 12 von 18 -

     inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weite-
     ren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzu-
     zufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der
     Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen
     der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und
     damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funk-
     tionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor al-
     lem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betref-
     fen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Ge-
     sundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwin-
     gend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen,
     die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamt-
     beeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstö-
     rungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit ei-
     nem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des
     Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

40   Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Er-
     fahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in frei-
     er richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004
     – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der
     ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörun-
     gen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf
     der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter
     Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden
     Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berück-
     sichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5).

41   Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die
     Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststel-
     lung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funk-
     tionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des
     Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSGE 82, 176 [177 f.]). Der
     Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfü-
     gungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht
     entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Wer-
     te in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-
     GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.

42   In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grund-
     sätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeu-
     gung des Senats fest, dass der Gesamt-GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung zwar
     nicht mehr 80, indessen aber weiterhin 50 beträgt, die Schwerbehinderteneigenschaft
     mithin noch gegeben ist.

43   Die vorwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin liegen auch nach Ablauf der
     Heilungsbewährung noch im Funktionssystem „Weibliche Geschlechtsorgane“ und sind
     mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten.

44   Nach den VG, Teil B, Nr. 14.1 beträgt der GdB nach einer Segment- oder Quadrantenre-
     sektion der Brust 0 bis 20 wobei Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes


                                 - Seite 13 von 18 -

     oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskel-
     defekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) ggf. zusätzlich zu berücksichtigen sind. Die Unter-
     entwicklung, der Verlust oder der Ausfall beider Eierstöcke, ohne Kinderwunsch und oh-
     ne wesentliche Auswirkungen auf den Hormonhaushalt – immer in der Postmenopause
     – führt nach den VG, Teil B, Nr. 14.3 zu einem GdB von 10, im jüngeren Lebensalter bei
     noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormo-
     nausfalls durch Substitution zu einem GdB von 20 bis 30.

45   Nach der Brustkrebserkrankung besteht bei der Klägerin infolge der brusterhaltenden
     Operation eine dauerhafte Delle im Operationsbereich, sodass eine kosmetische Auffäl-
     ligkeit verblieben ist. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Ehemannes der Klä-
     gerin, welches er als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertet. Der Ehemann der
     Klägerin führt die Bezeichnung Facharzt für Chirurgie, sodass dieser eine fachkundige
     Beschreibung der Operationsfolgen abgeben kann.

46   Verblieben sind weiterhin Sensibilitätsstörungen in der linken Axilla und an der Innen-
     seite des linken Oberarmes, schmerzhafte Sensationen von der Achsel bis zum Ellenbo-
     gen sowie Bewegungseinschränkungen bei Arbeiten über Kopf, wie der Senat dem Gut-
     achten des S entnimmt, das er im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m.
     §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet. Aus der sachverständigen Zeugenaus-
     kunft des M2 folgt weiter, dass es neben den Beschwerden in der Armhebung zu rezidi-
     vierenden Blockierungen der HWS und BWS kommt, die er überzeugend den Folgen der
     Chemotherapie zuschreibt.

47   Letztlich hat die Chemotherapie zu einer PNP geführt, die zwar zu keinen Einschränkun-
     gen der Tiefensensibilität und des Gleichgewichts führt und die keine Auffälligkeiten in
     der Motorik und Koordination begründet, wie S ausgeführt hat, jedoch Sensibilitätsstö-
     rungen vor allem am linken und deutlich geringer auch am rechten Fuß begründet. We-
     sentliche Funktionseinschränkungen sind durch die Sachverständige E ebenfalls verneint
     worden, was hinsichtlich Motorik, Koordination und Gleichgewicht deshalb plausibel ist,
     nachdem die Klägerin ihr gegenüber angegeben hat, in der Stadt hauptsächlich Fahrrad
     zu fahren, was gegen relevante Beeinträchtigungen vor allem des Gleichgewichtssinns
     spricht. Dennoch weist E darauf hin, dass die subjektiven Beeinträchtigungen durch die
     PNP trotzdem glaubhaft sind, auch wenn die objektivierbaren Befunde nur leichte Auf-
     fälligkeiten zeigten, sodass sie einen Teil-GdB von 20 empfiehlt. Dies korrespondiert mit
     den VG, Teil B, Nr. 3.11, wonach sich bei den PNP die Funktionsbeeinträchtigungen auf-
     grund motorischer Ausfälle, sensibler Störungen oder einer Kombination von beidem er-
     geben. Der GdB für motorische Ausfälle, die bei der Klägerin nicht bestehen, ist in Analo-
     gie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und
     Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen –
     z. B. bei Feinbewegungen – führen können.

48   Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Einschränkungen der Armbeweglich-
     keit dem Funktionssystem „Arme“ (vgl. insbesondere VG, Teil B, Nr. 18.13), die Bewe-
     gungseinschränkungen bzw. Blockierungen der HWS und BWS dem Funktionssystem
     „Rumpf“ (vgl. insbesondere VG, Teil B, Nr. 18.1) und die PNP dem Funktionssystem „Ner-
     vensystem einschließlich Psyche“ (vgl. insbesondere VG, Teil B, Nr. 3.11) zuzuordnen
     sind, wird eine solche Zuordnung den Vorgaben der VG nicht gerecht.

49   Nach den VG, Teil B, Nr. 14.1 sind nämlich ausdrücklich Funktionseinschränkungen
     als Operations- und Bestrahlungsfolgen zusätzlich im Funktionssystem „Weibliche Ge-


                                 - Seite 14 von 18 -

     schlechtsorgane“ zu berücksichtigen. Eine Zergliederung der Funktionseinschränkungen
     (vgl. insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme des D), die aus der operati-
     ven Behandlung und/oder Chemotherapie resultieren, soll damit vermieden werden.

50   Dass ausgehend hiervon sowohl die Einschränkung der Armhebung wie auch die PNP
     Folge der Operation bzw. der Chemotherapie sind, hat S zutreffend herausgearbeitet, die
     Blockierungen von HWS und BWS hat M2 ebenfalls nachvollziehbar der Chemotherapie
     zugeschrieben. Dass eine Zusammenfassung im Funktionssystem sachgerecht ist, wird
     im Falle der Klägerin insbesondere dadurch verdeutlicht, dass eine künstliche Aufspal-
     tung auf Funktionssysteme letztlich dazu führt, dass die deutlichen Folgen der Krebsbe-
     handlung unbeachtlich bleiben, da sie isoliert betrachtet jeweils keine höhere GdB-Ein-
     schätzung als 10 erlauben und damit nicht erhöhend wirken (vgl. VG, Teil A, Nr. 3 d ee).
     In der Gesamtschau rechtfertigt es sich daher, die Funktionseinschränkungen nach der
     Brustoperation und Krebstherapie weiterhin mit einem GdB von 20 einzuschätzen und
     damit den Bewertungsrahmen nach den VG, Teil B, Nr. 14.1 auszuschöpfen.

51   Daneben ist im Funktionssystem weiter die beidseitige Ovarektomie zu berücksichti-
     gen, die bei der Klägerin im prämonopausalen Zeitraum durchgeführt werden musste.
     Aus den Gutachten des Ehemannes der Klägerin ergibt sich insoweit nachvollziehbar –
     und ohne das den Ausführungen versorgungsärztlich etwas entgegengesetzt worden wä-
     re –, dass die Entfernung der Eierstöcke infolge einer BRCA-1-Mutation erfolgt ist, des-
     wegen die eigentliche Standardbehandlung in Form der Hormonsubstitution dauerhaft
     nicht durchgeführt werden kann. Denn das Mammakarzinom ist Hormonrezeptor-positiv
     gewesen, wodurch die Rezidivgefahr durch eine Hormonbehandlung steigt. Es liegt so-
     mit nicht nur eine unzureichende Ausgleichbarkeit vor, sondern eine solche ist gar nicht
     möglich, sodass der Bewertungsrahmen mit einem GdB von 30 auszuschöpfen ist.

52   Innerhalb des Funktionssystems ist daher in Rechnung zu stellen, dass die Brustkrebs-
     erkrankung, deren Folgen zu berücksichtigen sind, sich somit negativ auf die Folgen der
     Eierstockentfernung auswirkt, sodass jedenfalls keine Überschneidungen, sondern eher
     eine Verstärkung gegeben ist, woraus sich ein Teil-GdB von 40 für das Funktionssystem
     „Weibliche Geschlechtsorgane“ rechtfertigt.

53   Der Teil-GdB im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ ist entgegen der versor-
     gungsärztlichen Einschätzung gegenwärtig nur mit 20 zu bewerten, ein Teil-GdB von 30
     wird noch nicht erreicht, wie letztlich auch die Sachverständige E dargelegt hat, indem
     sie darauf verweist, dass ein Teil-GdB von 30 am oberen Ende des Ermessensspielraums
     liegt.

54   Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psy-
     chischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen ei-
     nen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
     und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, astheni-
     sche oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Stö-
     rungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
     mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit
     schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Die funktionel-
     len Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine af-
     fektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestie-
     ren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommuni-
     kativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE


                                - Seite 15 von 18 -

     bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015,
     S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das Bundessozialgericht in seiner Recht-
     sprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 – B 9 V 12/17 B –, juris,
     Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben
     in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebe-
     ne maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 61).
     Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte
     Mensch ausgesetzt sieht, denn eine „wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Ge-
     staltungsfähigkeit“ meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühls-
     welt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der
     „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die
     Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des
     Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt,
     um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlen-
     der ärztlicher Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein dia-
     gnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und
     bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze dar-
     stellt (Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG
     Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris, Rz. 31).

55   Nach dem urkundsbeweislich zu verwertenden Gutachten der M1 bestehen bei der Klä-
     gerin Schlafstörungen, eine Grübelneigung, eine subdepressive Verstimmung, eine Af-
     fektlabilität sowie eine erhöhte Irritierbarkeit. S hat bei überdurchschnittlicher Intelli-
     genz Hinweise auf ein hirnorganisches Syndrom, Hirnleistungsstörungen oder eine mehr
     als leichte psychische Störung ausgeschlossen. Für den Senat überzeugend hat E die-
     se Vorbefunde mit dem Hinweis bestätigt, dass die Schilderung verminderter Belastbar-
     keit, rascher Erschöpfung und Konzentrationsschwäche einfühlbar sind und häufig nach
     einer Chemotherapie auftreten, sowie dass eine depressive Verstimmung aufgrund der
     schwerwiegenden Diagnose und der genetischen Vorbelastung verständlich ist. Ebenso
     überzeugend führt die Sachverständige aber weiter aus, dass erst vor kurzem eine fach-
     ärztliche, wenngleich wöchentliche, Behandlung in Anspruch genommen worden ist, das
     seit kurzem vermeintlich eingenommene Antidepressivum im Serumspiegel aber nicht
     nachweisbar war. Zum augenblicklichen Zeitpunkt lässt sich daher nicht sicher einschät-
     zen, ob die Klägerin von der Psychotherapie profitieren kann, so dass es ihr insgesamt
     psychisch besser geht, oder es zu einer Verschlimmerung kommt, was natürlich nicht
     Zielsetzung der Behandlung ist. Zur Zeit verhält es sich so, dass die Klägerin durch ihre
     nachvollziehbare psychische Erkrankung nicht nennenswert eingeschränkt ist, sie viel-
     mehr ihre Alltagsaufgaben, wenngleich mit entsprechender Einteilung und Pausen, gut
     bewältigen kann, ohne dass sie Unterstützung von ihrem größtenteils ortsabwesenden
     Ehemann erhält. Eine schwerwiegende Einschränkung im Tagesablauf der Klägerin konn-
     te die Sachverständige demzufolge nicht erheben, vielmehr stellt sich dieser als geregelt
     dar. Die Klägerin versorgt den Haushalt und ihre Kinder, hat darüber berichtet, in der
     Stadt vorwiegend das Fahrrad zu nutzen und die Tageszeitung zu lesen. Ein erhaltendes
     Interessenspektrum mit Mediennutzung liegt somit vor, auch wenn sie angegeben hat,
     ihre sportlichen Aktivitäten zurückgefahren zu haben. Das Ausmaß einer stärker behin-
     dernden Störung mit wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
     wird daher noch nicht erreicht, sodass der Teil-GdB gegenwärtig nur auf 20 einzuschät-
     zen ist.


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56   Aus den Darlegungen des Ehemannes der Klägerin in seinen Gutachten folgt nichts An-
     deres. W1 hat versorgungsärztlich bereits zu Recht bemängelt, dass die Ausführungen in
     weiten Teilen fachfremd sind und nicht durch Befunde gestützt werden. In diesem Sinne
     hat E in aller Deutlichkeit darauf verwiesen, dass die Einschätzungen der Teil-GdB und
     des Gesamt-GdB willkürlich gewählt sind, sich sozialmedizinisch nicht begründen lassen
     und insbesondere eine zentrale Auswirkung (Einschränkung von Merkfähigkeit und Kon-
     zentration) eines peripheren Nervenleidens anatomisch auszuschließen ist. Insbesondere
     führt sie auch aus, dass die Beurteilung nach Sichtung der Befunde in den Akten retro-
     spektiv ab 2016 gilt, also auch in der Vergangenheit keine Befunde beschrieben sind, die
     die GdB-Einschätzungen des Ehemannes der Klägerin stützen.

57   Aus den Teil-GdB von 40 im Funktionssystem „Weibliche Geschlechtsorgane“ und 20 im
     Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ rechtfertigt sich vorliegend weiterhin ein
     Gesamt-GdB von 50. Auch wenn die Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem
     „Gehirn einschließlich Psyche“ nur mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten sind, sind die-
     se aber nicht nur so leicht ausgeprägt, dass sich der Schluss auf eine wesentliche Zunah-
     me der Behinderung nicht rechtfertigen würde (vgl. VG, Teil A, Nr. 3 d ee). Dass den Ein-
     schränkungen eine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, ergibt sich sowohl aus
     den Gutachten der M1 und des S und ist durch die Sachverständige E bestätigt worden.
     Deren Einschätzung des Gesamt-GdB auf 40 vermochte sich der Senat indessen nicht
     anzuschließen, wobei E keine eigene Bewertung des Funktionssystems „Weibliche Ge-
     schlechtsorgane“ vorgenommen hat, da dies nicht ihr Fachgebiet betrifft und der Senat
     insofern zu einer von den versorgungsärztlichen Einschätzungen abweichenden Bewer-
     tung gelangt ist (vgl. oben). Die von der Klägerin zuletzt gegen die Ausführungen der
     Sachverständigen E erhobenen Einwände beziehen sich auf keine tragenden Gesichts-
     punkte zur Einschätzung des GdB und erweisen sich daher nicht als entscheidungserheb-
     lich. Weshalb die medikamentöse Behandlung im Serumspiegel nicht nachweisbar gewe-
     sen ist, kann dahinstehen, da jedenfalls feststeht, dass die Behandlung erst um den Be-
     gutachtungszeitpunkt herum begonnen worden ist und damit zum maßgeblichen Zeit-
     punkt der Sach- und Rechtslage (vgl. oben) noch nicht aufgenommen war. Aus einer me-
     dikamentösen Behandlung allein rechtfertigt sich im Übrigen keine Erhöhung des Teil-
     GdB.

58   Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Be-
     klagte der versorgungsärztlichen Einschätzung nicht Rechnung getragen hat. Denn be-
     reits W1 hat ausgehend von Teil-GdB-Werten von 30 im Funktionssystem „Weibliche Ge-
     schlechtsorgane“ und 20 im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ einen Ge-
     samt-GdB von 40 gesehen, eine Abklärung auf neurologisch-psychiatrischen Gebiet für
     nötig erachtet, die dann einen deutlich ausgeprägten Befund ergab, als bislang zu Grun-
     de gelegt worden war. Der Gesamt-GdB ist trotzdem nicht erhöht worden.

59   Auf die Berufung war daher der Gerichtsbescheid des SG vom 30. Juli 2020 abzuändern
     und der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2018 in der Fassung der Teilabhilfebe-
     scheide vom 12. Oktober 2018 und 6. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-
     des vom 3. Juli 2017 insoweit aufzuheben, als er den Bescheid vom 13. Januar 2013 über
     die Feststellung eines GdB von 50 hinaus ab dem 27. August 2018 aufhebt.

60   Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.


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61   Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin den
     Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft zu Recht geltend gemacht hat.

62   Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des
     § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


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