Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

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Rechtsprechung zu Teil B Nr. 15 VersMedV – Stoffwechsel, innere Sekretion

BSG
30.04.2019 – B 9 SB 76/18 B

Einordnung: 15.3 Adipositas

Kernaussage: Adipositas allein begründet keinen GdB. Berücksichtigungsfähig sind Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen einer Adipositas permagna; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Entscheidungsstatus: Nichtzulassungsbeschluss; die materiellen Grundsätze zur Adipositas werden als Ausgangspunkt der Vorinstanz wiedergegeben.

Bedeutung für die GdB-Bewertung

Die Entscheidung wird auf der Hauptseite ausschließlich entsprechend ihrem tatsächlichen Aussagegehalt eingeordnet. Werte aus Verwaltungsentscheidungen, Gutachten oder Vorinstanzen werden nicht als eigene gerichtliche Festlegung dargestellt.

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Entscheidungsvolltext anzeigen
DRsp	Nr.	2019/9647
Feststellung	eines	höheren	Grades	der	Behinderung
Grundsatzrüge	im	Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Keine	Zuerkennung	eines	GdB	wegen	Adipositas	per	magna
Berücksichtigung	von	Folge-	und	Begleitschäden
1.	Eine	Adipositas	allein	bedingt	keinen	GdB,	deren	Folge-	und	Begleitschäden	können	aber	dies	gleichwohl.
2.	Die	funktionellen	Auswirkungen	einer	Adipositas	per	magna	sind	nicht	nur	bei	Einschätzung	eines	aus	anderen
Gesundheitsstörungen	folgenden	GdB	(erhöhend)	zu	berücksichtigen,	sondern	auch	insoweit,	als	sie	zu	einer	für	die
Zuerkennung	des	Merkzeichens	G	relevanten	erheblichen	Beeinträchtigung	der	Bewegungsfähigkeit	im	Straßenverkehr	führen.
3.	Ob	eine	Erhöhung	des	GdB	und/oder	die	Zuerkennung	des	Merkzeichens	G	bei	Adipositas	per	magna	in	Betracht	kommt,	ist
eine	Frage	des	Einzelfalls.
Die	Beschwerde	des	Klägers	gegen	die	Nichtzulassung	der	Revision	im	Urteil	des	Sächsischen	Landessozialgerichts	vom	20.
November	2018	wird	als	unzulässig	verworfen.
Die	Beteiligten	haben	einander	für	das	Beschwerdeverfahren	keine	außergerichtlichen	Kosten	zu	erstatten.
Normenkette:
SGG
	
§	
160
	
Abs.	
2
	
Nr.	
1
	;
Gründe:
I
Der	Kläger	begehrt	in	der	Hauptsache	die	Feststellung	eines	Grades	der	Behinderung	(GdB)	von	50	anstelle	von	zuletzt	30.
Diesen	Anspruch	hat	das	LSG	verneint	(Urteil	vom	20.11.2018).	Für	die	bestehende	Adipositas	allein	sei	nach	Teil	B	15.3	der
Anl	zu	§	
2
	
Versorgungsmedizin-Verordnung
	
(	
VersMedV
	)	kein	GdB	zu	vergeben.	Nur	Folge-	und	Begleitschäden	(insbesondere
am	kardiopulmonalen	System	oder	am	Stütz-	und	Bewegungsapparat)	könnten	die	Annahme	eines	GdB	begründen.	Gleiches
gelte	für	die	besonderen	funktionalen	Auswirkungen	einer	Adipositas	per	magna.	Die	Einzel-GdB-Werte	betrügen	für	die
Funktionsbehinderung	der	Wirbelsäule	30,	für	die	Funktionsbehinderung	der	Schultergelenke	10,	für	das	SchlafapnoeSyndrom	20	und	für	die	Hypertonie	10.	Die	GdB-Werte	für	das	Schlafapnoe-Syndrom	sowie	für	die	Schultergelenke	und	die
Hypertonie	könnten	den	im	Vordergrund	stehenden	GdB	von	30	für	den	Wirbelsäulenschaden	nicht	erhöhen.
Gegen	die	Nichtzulassung	der	Revision	in	diesem	Urteil	hat	der	Kläger	Beschwerde	beim	
BSG
	
eingelegt.	Er	macht	als
Zulassungsgrund	die	grundsätzliche	Bedeutung	der	Rechtssache	geltend.
II
Die	Beschwerde	des	Klägers	ist	unzulässig.	Seine	Begründung	vom	3.3.2019	genügt	nicht	der	gesetzlich	vorgeschriebenen
Form,	weil	der	von	ihm	allein	geltend	gemachte	Zulassungsgrund	der	grundsätzlichen	Bedeutung	der	Rechtssache	(§	
160
	
Abs
2
	
Nr	
1
	
SGG
	)	nicht	in	der	hierfür	erforderlichen	Weise	dargelegt	worden	ist	(§	
160a
	
Abs	
2
	
S	3	
SGG
	).
Eine	Rechtssache	hat	nur	dann	grundsätzliche	Bedeutung	iS	von	§	
160
	
Abs	
2
	
Nr	
1
	
SGG
	,	wenn	sie	eine	Rechtsfrage	aufwirft,
die	über	den	Einzelfall	hinaus	aus	Gründen	der	Rechtseinheit	oder	der	Fortbildung	des	Rechts	einer	Klärung	durch	das
Revisionsgericht	bedürftig	und	fähig	ist.	Der	Beschwerdeführer	muss	daher	anhand	des	anwendbaren	Rechts	und	unter
Berücksichtigung	der	höchstrichterlichen	Rechtsprechung	angeben,	welche	Fragen	sich	stellen,	dass	diese	noch	nicht	geklärt
sind,	weshalb	eine	Klärung	dieser	Rechtsfragen	aus	Gründen	der	Rechtseinheit	oder	der	Fortbildung	des	Rechts	erforderlich
ist	und	dass	das	angestrebte	Revisionsverfahren	eine	Klärung	erwarten	lässt.	Ein	Beschwerdeführer	muss	daher,	um	seiner
Darlegungspflicht	zu	genügen,	eine	Rechtsfrage,	ihre	(abstrakte)	Klärungsbedürftigkeit,	ihre	(konkrete)	Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit)	sowie	die	über	den	Einzelfall	hinausgehende	Bedeutung	der	von	ihm	angestrebten	Entscheidung
(sog	Breitenwirkung)	darlegen	(zum	Ganzen	vgl	Senatsbeschluss	vom	31.1.2018	-	
B	9	V	63/17	B
	-	Juris	RdNr	6;
Senatsbeschluss	vom	30.11.2017	-	
B	9	V	35/17	B
	-	Juris	RdNr	4).	Diese	Anforderungen	erfüllt	die	Beschwerdebegründung
nicht.
Der	Kläger	hält	die	Fragen	für	grundsätzlich	bedeutsam,
"ob	einer	Entscheidung	des	EuGH	eine	Bindungswirkung	zukommt,	welche	die	
VersMedV
	
außer	Kraft	setzt,
und	ob	bei	der	Beurteilung,	ob	krankhafte	Adipositas	einen	GdB	bedingt,	eine	Entscheidung	im	Einzelfall	erforderlich	ist."
Der	Senat	lässt	dahingestellt,	ob	der	Kläger	damit	überhaupt	hinreichend	bestimmte	Rechtsfragen	iS	des	§	
160
	
Abs	
2
	
Nr	
1
SGG
	
bezeichnet	hat	(zu	den	Anforderungen	
BSG
	
Beschluss	vom	17.1.2019	-	B	
13	R	180/17
	B	-	Juris	RdNr	8).	Soweit	der	Kläger
die	Frage	nach	der	Bindungswirkung	einer	Entscheidung	des	EuGH	aufwirft,	weist	er	zwar	auf	ein	Urteil	des	EuGH	vom
18.12.2014	(	
C-354/13
	-	Juris)	hin.	Er	setzt	sich	jedoch	nicht	mit	dem	Inhalt	dieser	Entscheidung	auseinander	und	zeigt
hiervon	ausgehend	nicht	auf,	ob	und	inwieweit	ihr	überhaupt	eine	"Bindungswirkung"	zukommen	kann,	welche	die
"Versorgungsmedizinischen	Grundsätze"	der	
VersMedV
	
als	Maßstab	für	die	Feststellung	des	GdB	"außer	Kraft	setzen"	kann.
Anlass	hierzu	hätte	schon	deshalb	bestanden,	weil	die	vom	Kläger	zitierte	Vorabentscheidung	des	EuGH	im	Rahmen	eines
Rechtstreits	in	Dänemark	wegen	einer	Kündigung	erging.	Der	Kläger	sah	in	der	Kündigung	eine	Diskriminierung	wegen	seines
Übergewichts.	Hierzu	hat	der	EuGH	in	seiner	Entscheidung	vom	18.12.2014	zunächst	klargestellt,	dass	weder	das	Unionsrecht
noch	das	abgeleitete	Unionsrecht	ein	allgemeines	Verbot	der	Diskriminierung	wegen	Adipositas	als	solcher	in	Beschäftigung
und	Beruf	enthalte.	Zu	den	Grundrechten	als	integraler	Bestandteil	der	allgemeinen	Grundsätze	des	Unionsrechts	gehöre	ua
das	allgemeine	Diskriminierungsverbot.	Weder	der	
Vertrag	über	die	Europäische	Union
	
noch	der	
Vertrag	über	die
Arbeitsweise	der	Europäischen	Union
	
(	
AEUV
	)	enthielten	aber	eine	Bestimmung,	die	eine	Diskriminierung	wegen	Adipositas
als	solche	verbiete.	Ebenso	wenig	sei	Adipositas	in	der	
Richtlinie	2000/78/EG
	
des	Rates	vom	27.11.2000	zur	Festlegung	eines
allgemeinen	Rahmens	für	die	Verwirklichung	der	Gleichbehandlung	in	Beschäftigung	und	Beruf	(ABl	EG	Nr	L	303,	16)	als
Diskriminierungsgrund	aufgeführt.	Nach	der	Rechtsprechung	des	EuGH	dürfe	der	Geltungsbereich	der	
Richtlinie	2000/78/EG
auch	nicht	in	entsprechender	Anwendung	über	die	Diskriminierungen	wegen	der	in	Art	1	der	Richtlinie	abschließend
aufgezählten	Gründe	hinaus	ausgedehnt	werden	(aaO,	Juris	RdNr	32	-	36).
BSG,	
Beschluss	
vom	30.04.2019
	
-	Aktenzeichen	B	9	SB	76/18	B
Die	
Richtlinie	2000/78/EG
	
sei	aber	dahin	auszulegen,	dass	die	Adipositas	eines	Arbeitnehmers	eine	"Behinderung"	iS	der
Richtlinie	darstelle,	wenn	sie	eine	Einschränkung	mit	sich	bringe,	die	ua	auf	physische,	geistige	oder	psychische
Beeinträchtigungen	von	Dauer	zurückzuführen	sei,	die	ihn	in	Wechselwirkung	mit	verschiedenen	Barrieren	an	der	vollen	und
wirksamen	Teilhabe	am	Berufsleben,	gleichberechtigt	mit	den	anderen	Arbeitnehmern,	hindern	könne.	Der	Begriff
"Behinderung"	sei	so	zu	verstehen,	dass	er	nicht	nur	die	Unmöglichkeit	erfasse,	eine	berufliche	Tätigkeit	auszuüben,	sondern
auch	eine	Beeinträchtigung	der	Ausübung	einer	solchen	Tätigkeit.	Eine	andere	Auslegung	sei	mit	dem	Ziel	der	
Richtlinie
2000/78/EG
	
unvereinbar,	die	insbesondere	Menschen	mit	Behinderung	Zugang	zur	Beschäftigung	oder	die	Ausübung	eines
Berufs	ermöglichen	solle.	Für	den	Anwendungsbereich	der	Richtlinie	je	nach	Ursache	der	Behinderung	zu	differenzieren,
würde	außerdem	ihrem	Ziel,	die	Gleichbehandlung	zu	verwirklichen,	widersprechen.	Der	Begriff	"Behinderung"	iS	der
Richtlinie	2000/78/EG
	
hänge	nicht	davon	ab,	inwieweit	der	Betreffende	gegebenenfalls	zum	Auftreten	seiner	Behinderung
beigetragen	habe.	Die	Adipositas	als	solche	sei	allerdings	keine	"Behinderung"	iS	der	
Richtlinie	2000/78/EG
	,	weil	sie	ihrem
Wesen	nach	nicht	zwangsläufig	eine	der	beschriebenen	Einschränkungen	zur	Folge	habe.	Die	Adipositas	eines	Arbeitnehmers
falle	aber	unter	den	Begriff	"Behinderung",	wenn	der	Arbeitnehmer	aufgrund	seiner	Adipositas	an	der	vollen	und	wirksamen
Teilhabe	am	Berufsleben,	gleichberechtigt	mit	den	anderen	Arbeitnehmern,	gehindert	wäre,	und	zwar	aufgrund
eingeschränkter	Mobilität	oder	dem	Auftreten	von	Krankheitsbildern,	die	ihn	an	der	Verrichtung	seiner	Arbeit	hinderten	oder
zu	einer	Beeinträchtigung	der	Ausübung	seiner	beruflichen	Tätigkeit	führten	(aaO,	Juris	RdNr	58	-	64).
Selbst	wenn	nach	dieser	EuGH-Entscheidung	eine	Adipositas	eine	Behinderung	iS	des	§	1	Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz	darstellen	könnte	(so	Lingscheid,	jurisPR-ArbR	6/2015	Anm	2	D),	zeigt	der	Kläger	nicht	auf,	ob,	aus
welchem	Grund	und	inwieweit	dieses	im	Vorabentscheidungsverfahren	nach	Art	
267
	
AEUV
	
ergangene	Urteil	des	EuGH	zur
Antidiskriminierungsrichtlinie	
2000/78/EG
	
überhaupt	eine	"Bindungswirkung"	für	Gerichte	über	die	dort	konkret
beantworteten	vier	Fragen	hinaus	in	dem	Sinne	entfalten	kann,	welche	die	in	der	Anl	2	zur	
VersMedV
	
enthaltenen
"Versorgungsmedizinischen	Grundsätze"	und	hier	insbesondere	die	Regelungen	zur	GdB-Bemessung	bei	Adipositas	unter	B
15.3	"außer	Kraft	setzen"	könnten.	Substantiierte	Ausführungen	hierzu	enthält	die	Beschwerdebegründung	nicht.
Soweit	der	Kläger	die	Frage	aufwirft,	ob	die	Beurteilung	eines	GdB	bei	krankhafter	Adipositas	eine	Einzelfallentscheidung
erfordere,	hat	er	deren	Klärungsbedürftigkeit	nicht	aufgezeigt.	Denn	er	setzt	sich	schon	nicht	mit	dem	Regelungsgehalt	der
einschlägigen	Bestimmung	in	B	15.3	der	Anl	2	zur	
VersMedV
	
auseinander.	Danach	bedingt	die	Adipositas	allein	zwar	keinen
GdB.	Deren	Folgen-	und	Begleitschäden	können	aber	die	Annahme	eines	GdB	begründen.	Gleiches	gilt	für	die	besonderen
funktionellen	Auswirkungen	einer	Adipositas	per	magna.	In	diesem	Zusammenhang	sei	zudem	darauf	hingewiesen,	dass	der
Senat	mit	Urteil	vom	24.4.2008	(B	9/9a	SB	7/06	R	-	SozR	4-3250	§	146	Nr	1)	entschieden	hat,	dass	die	funktionellen
Auswirkungen	einer	Adipositas	per	magna	nicht	nur	bei	Einschätzung	eines	aus	anderen	Gesundheitsstörungen	folgenden
GdB	(erhöhend)	zu	berücksichtigen	sind,	sondern	auch	insoweit,	als	sie	zu	einer	für	die	Zuerkennung	des	Merkzeichens	G
relevanten	erheblichen	Beeinträchtigung	der	Bewegungsfähigkeit	im	Straßenverkehr	führen	(aaO,	RdNr	14).	Ob	nach	diesen
Maßstäben	eine	Erhöhung	des	GdB	und/oder	die	Zuerkennung	des	Merkzeichens	G	bei	einem	stark	übergewichtigen
Antragsteller	in	Betracht	kommt,	kann	stets	nur	im	Einzelfall	beurteilt	werden.
Von	einer	weiteren	Begründung	sieht	der	Senat	ab	(vgl	§	
160a
	
Abs	
4
	
S	2	Halbs	2	
SGG
	).
Die	Verwerfung	der	danach	nicht	formgerecht	begründeten	und	somit	unzulässigen	Beschwerde	erfolgt	gemäß	§	
160a
	
Abs	
4
	
S
1	Halbs	2	iVm	§	
169
	
S	2	und	3	
SGG
	
durch	Beschluss	ohne	Zuziehung	der	ehrenamtlichen	Richter.
Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	einer	entsprechenden	Anwendung	des	§	
193
	
SGG
	.
Vorinstanz:	LSG	Sachsen,	vom	20.11.2018	-	Vorinstanzaktenzeichen	
L	9	SB	94/16
Vorinstanz:	SG	Dresden,	vom	12.04.2016	-	Vorinstanzaktenzeichen	
S	41	SB	319/13
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