LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 – L 7 SB 19/16
Teil B Nr. 13 VersMedV · Männliche Geschlechtsorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
13.4
Nach Ablauf der Heilungsbewährung: Verlust eines Hodens bei intaktem anderen Hoden = GdB 0.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung: Verlust eines Hodens bei intaktem anderen Hoden = GdB 0.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der Hei-
lungsbewährung.
Der am ... 1958 geborene Kläger beantragte am 18. Januar 2006 die Feststellung von
Behinderungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilha-
be behinderter Menschen (SGB IX) und die Ausstellung eines Ausweises. Er gab an, un-
ter einem Hodentumor sowie einem Wirbelsäulenschaden zu leiden. Der Beklagte holte
einen Arztbrief der Klinik für Urologie und Kinderurologie des A. Klinikum St. S. H. GmbH
vom 19. Dezember 2005 ein. Darin berichtete der Chefarzt Dr. B. über einen stationären
Aufenthalt vom 30. November bis 9. Dezember 2005 unter den Diagnosen Seminom des
rechten Hodens mit Luganoklassifikation II b, IGCCCG-Klassifikation 900 d prognostisch
und paracavale Lymphknotenmetastasen bis 3,5 cm. Therapeutisch sei eine inguinale
Semikastratio rechts am 4. Dezember 2005 durchgeführt worden. Der Facharzt für Inne-
re Medizin Medizinalrat (MR) Dr. L. berichtete am 20. April 2006 über Lendenwirbelsäu-
len (LWS)- Beschwerden mit degenerativen Veränderungen im Bereich L4/L5. In einem
beigefügten Reha-Bericht der W.-Rehabilitationsklinik B. P. gab der Facharzt für Ortho-
pädie Dr. H. an, der Kläger sei vom 19. Februar bis 19. März 2002 unter den Diagnosen
pseudoradikuläres LWS-Syndrom links bei Fehlstatik sowie psychovegetatives Erschöp-
fungssyndrom bei beruflicher Belastungssituation (Mobbing) stationär behandelt worden.
Die Medizinaloberrätin Dr. W. wertete diese Befunde aus und hielt einen Gesamt-GdB
von 50 für gegeben (Verlust des rechten Hodens bei Erkrankung in Heilungsbewährung
(Einzel-GdB 50); Funktionseinschränkung der LWS (Einzel-GdB 10)). Dem folgend stellte
der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2006 einen GdB von 50 ab dem 18. Januar 2006
fest. Nach Ablauf der Heilungsbewährung, die im Dezember 2010 ende, werde der GdB
überprüft und entsprechend der dann noch verbliebenen tatsächlichen Funktionsbeein-
trächtigung ggf. neu festgestellt.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ab Januar 2011 holte der Beklagte einen Be-
fundschein von MR Dr. L. vom 28. Februar 2011 ein. Danach lägen beim Kläger rezidivie-
rende Rückenschmerzen mit neuronalen Zeichen vor. In einem beigeführten Reha-Be-
richt der I.-Klinik T. berichtete der Internist Dr. R. über einen stationären Aufenthalt vom
9. bis 30. April 2008 unter den Diagnosen Seminom rechter Hoden und Chemotherapie,
chemotherapieinduzierte Polyneuropathie beider Hände, rezidivierende Lumboischial-
gie links bei Zustand nach Bandscheibenprolaps. Der Facharzt für Urologie Dipl.-Med. R.
gab am 21. Februar 2011 an: Der Kläger habe sich in einem guten Allgemein- und Ernäh-
rungszustand befunden. Die Polyneuropathie beider Hände bestehe unverändert. Der
urologische Status sei unauffällig und ohne Hinweis auf ein Rezidiv geblieben. Die Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. berichtete unter dem 13. Mai 2011: Der
Kläger sei letztmalig am 14. April 2010 wegen Angst und depressiver Störung von ihr be-
handelt worden. Er habe über Probleme im Arbeitsumfeld berichtet. Nach einer Arbeits-
unfähigkeit wegen Rückenproblemen habe es eine Verbesserung seines Befindens ge-
geben. Es hätten eine Grübelneigung, eine leichte Konzentrationsstörung sowie ein Ver-
dacht auf akzentuierte Persönlichkeitsanteile vorgelegen. Eine Mitbehandlung durch ei-
nen Psychologen mit verhaltenstherapeutischer Ausrichtung sei zu empfehlen.
Der Vertragsarzt des Beklagten Dr. N. wertete diese Befunde aus und hielt einen Ge-
samt-GdB von 20 für angemessen (Psychovegetative Minderbelastbarkeit (Einzel-GdB
20); Funktionseinschränkung der LWS (Einzel-GdB 10)). Daraufhin hörte der Beklagte
den Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 zum beabsichtigten Erlass eines Aufhe-
bungsbescheides nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfah-
ren und Sozialdatenschutz (SGB X) an, da nach Ablauf der vorgesehenen Zeit der Hei-
lungsbewährung der GdB nur noch nach der tatsächlich bestehenden Beeinträchtigung
zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigung "Verlust des rechten Ho-
dens" sei die vorgesehene Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen und hierfür kein GdB
mehr festzustellen. Wegen der verbliebenen Funktionseinschränkungen sei der GdB von
50 auf 20 herabzusetzen.
Dem ist der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten entgegengetreten und führ-
te aus: Er leide an einer deutlichen Einschränkung der psychischen und physischen Be-
lastbarkeit. Zudem seien durch die Chemotherapie Taubheitsgefühle in den Fingern her-
vorgerufen worden. Wegen seiner familiären Genese bestünden auch erhebliche Rezidi-
vängste. Infolge der Krebserkrankung habe er auch deutliche Schwierigkeiten im Sexual-
leben. Zudem seien in einem MRT-Befund vom 28. Juli 2010 Herde einer Leukenzephalo-
pathie festgestellt worden. Im Bereich des linken Beines leide er an erheblichen neurolo-
gischen Ausfällen und schmerzhaften Wadenkrämpfen.
Der Beklagte holte einen weiteren Befundschein von MR Dr. L. ein, der über einen redu-
zierten Allgemeinzustand des Klägers berichtete. Es bestünden Schmerzen in der LWS
mit Ausstrahlung in die Beine sowie Taubheitsgefühle in den Händen und eine Einschrän-
kung der Feinmotorik. In einem beigefügten Befund berichtete der Facharzt für Radiolo-
gie W. über eine Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vom 24. November 2011.
Hiernach bestünden eine Osteochondrose und Degeneration der Bandscheiben bei L3/
L4, L4/L5 und L5/S1 sowie ein introforminaler Bandenscheibenvorfall in Höhe L3/L4 mit
Einengung des Neuroformens sowie eine Bandscheibenprotusion in Höhe L4/L5 mit Ner-
venwurzelirritation. Dipl.-Med. R. gab unter dem 18. November 2011 an, dass kein Rezi-
divnachweis bestehe. Der Vertragsarzt des Beklagten Dr. N. wertete diese Befunde aus
und hielt einen Gesamt-GdB von 30 für gerechtfertigt. Die psychovegetative Minderbe-
lastbarkeit sei mit einem Einzel-GdB von 20, die Funktionseinschränkung der LWS mit
degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschaden mit einem Einzel-GdB von 20
und die sensiblen Nervenstörungen der Hände mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewer-
ten. Potenzstörungen seien ärztlich nicht dokumentiert. Eine Kraftminderung der Hände
sei nicht gegeben, sondern lediglich Gefühlsstörungen mitgeteilt worden.
Dem folgend hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2012 den Bescheid vom 5.
Mai 2006 mit Wirkung vom 1. März 2012 auf und stellte einen GdB von 30 fest. Zur Be-
gründung gab er an: Nach § 48 SGB X sei eine Neufeststellung vorzunehmen, wenn in
den gesundheitlichen Verhältnissen, die der letzten Feststellung zu Grunde gelegen ha-
ben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die gesundheitlichen Verhältnisse des
Klägers hätten sich seit der letzten Entscheidung insoweit geändert, als der Verlust des
rechten Hodens nach Ablauf der Heilungsbewährung nur mit einem GdB von 0 zu bewer-
ten sei. Für die weiteren Erkrankungen sei ein Gesamt-GdB von 30 festzustellen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Februar 2012 Widerspruch ein und
machte geltend: Er leide an ständigen und erheblichen Angst- und Unruhezuständen,
Depressionen und Panikattacken, Schlafstörungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit.
Überdies sei er bei Dipl.-Psych. B. in Behandlung, was der Beklagte bisher nicht beach-
tet habe. Zudem habe er neben den bereits vorgetragenen orthopädischen Leiden auch
erhebliche Schwierigkeiten im Sexualleben. Der Gesamt-GdB betrage daher wenigstens
60.
Der Beklagte hat medizinische Unterlagen des Klägers beigezogen. Dipl.-Med. R. wie-
derholte die bereits bekannten Befunde. Dipl.-Psych. B. berichtete über zwei Sitzungen
im Jahre 2012 und eine noch nicht abgeschlossene Diagnostik. Der Versorgungsarzt Dr.
S. hielt in Auswertung der Befunde die bisherige Einschätzung des Beklagten für zutref-
fend. Der Beklagte hörte den Kläger in einem zweiten Schreiben vom 15. August 2012
erneut an. Der Kläger führte dazu ergänzend aus: Die Depressionserkrankung sei nicht
hinreichend gewürdigt worden. Der Beklagte holte erneut von Dipl.-Psych. B. einen Be-
fundschein vom November 2012 ein, die eine rezidivierende depressive Störung sowie
somatoforme Störungen diagnostizierte. Es seien bisher vier probatorische Sitzungen
durchgeführt worden, wobei sie dem Kläger einen Therapeutenwechsel empfohlen habe.
Symptomatisch habe er globale und wenig differenzierte Angaben gemacht. Er benötige
viel Anerkennung und Selbstbestätigung, die er seit einer beruflichen Umsetzung in ei-
ne andere Abteilung nicht mehr bekomme. Die sportlichen Aktivitäten in der Freizeit ha-
be er aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen können. Eine tagesklinische Be-
handlung habe er abgelehnt. Es bestünden keine gravierenden Einschränkungen der Er-
lebnis- und Gestaltungsfähigkeit.
Der Versorgungsarzt Dr. W. führte dazu aus: Der psychotherapeutische Befund rechtfer-
tige keinen höheren Einzel-GdB als 20, da keine gravierenden Einschränkungen der Er-
lebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestünden. Die bisherigen Einschätzungen seien daher
zutreffend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zu-
rück.
Mit der am 6. Februar 2013 beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhobenen Klage hat der
Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend ausgeführt: Er leide an Wahrneh-
mungsstörungen, Halluzinationen und einer schizoaffektiven Störung. Überdies berei-
teten ihm die Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente Probleme. Seit Be-
ginn des Jahres 2014 habe sich der psychiatrische Befund zudem deutlich verschlech-
tert. Dies habe eine Behandlung bei Chefarzt Dr. K. im H. Klinikum D. C. E. GmbH erfor-
derlich gemacht.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass eine gesundheitliche Verschlechterung zu Beginn
des Jahres 2014 rechtlich nicht relevant sei, da es auf den Zeitpunkt der letzten behördli-
chen Entscheidung ankomme. Nach dem Befund der Dipl.-Psych. B. lägen keinen gravie-
renden Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor.
Das SG hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und einen Befundbericht der N. An-
stalten E. Fachkrankenhaus für Psychiatrie vom 16. Januar 2015 eingeholt. Darin berich-
tete die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dipl.-Med. K. über einen stationären
Aufenthalt des Klägers vom 15. September bis 5. Dezember 2014 u.a. unter den Diagno-
sen "Schwere depressive Episode, Panikstörung". Danach habe sich der Kläger erstmals
am 2. Juli 2014 vorgestellt und angegeben, dass Panikattacken sowie Depressionen seit
Mai 2014 intensiver aufgetreten seien und zu häufigeren Arbeitsunfähigkeitszeiten ge-
führt hätten.
Mit Urteil vom 22. Januar 2016 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entschei-
dungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Die psychische Erkrankung des Klägers sei
mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, Nach dem maßgeblichen Befund von Dipl.-
Psych. B. habe keine gravierende Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähig-
keit vorgelegen. Auch habe Dr. H. in ihrem Befund vom 13. Mai 2011 eine Besserung der
psychiatrischen Leiden berichtet. Bezüglich der LWS-Erkrankung sei von einem Einzel-
GdB von 20 auszugehen, da mittelgradige funktionale Auswirkungen bestünden. Demge-
genüber seien schwere funktionelle Auswirkungen, die einen höheren Einzel-GdB recht-
fertigen könnten, nicht dokumentiert. Für die Polyneuropathie sei ein Einzel-GdB von 10
angemessen, da lediglich Gefühlsstörungen mit Einschränkungen der Feinmotorik ärzt-
lich bestätigt worden seien.
Das ihm am 3. Februar 2016 zugestellte Urteil greift der Kläger mit der am 29. Februar
2016 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobenen Berufung an. Er wendet sich
weiterhin gegen die Aufhebung seines bisherigen GdB und macht geltend: Nach dem Be-
fundbericht des MVZ Q. vom 28. Juli 2010 sei ihm eine Leukenzephalopathie diagnosti-
ziert worden, aus der sich eine Schwächung des Immunsystems ergebe. In psychischer
Hinsicht seien die von Dipl.-Psych. B. diagnostizierte rezidivierende depressive Störung
(mittelgradig) und die somatoforme Störung unzureichend gewürdigt worden. Demge-
genüber sei der Einschätzung von Dipl.-Psych. B. nicht schlüssig, bei ihm keine gravie-
rende Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit anzunehmen. Eine eigen-
ständige Befunderhebung der genauen Symptomatik sei der Stellungnahme von Dipl.-
Psych. B. zudem nicht zu entnehmen. Hier dürfte die Befundgrundlage von Dr. G. vom 9.
Oktober 2015 deutlich aussagekräftiger sein. Seit dem 8. Mai 2014 sei er infolge seiner
psychiatrischen Erkrankung als arbeitsunfähig eingestuft worden. Eine berufliche Wie-
dereingliederung ab dem 27. Oktober 2015 habe wieder abgebrochen werden müssen.
Ein weiterer Wiedereingliederungsversuch sei wiederum gescheitert und habe zu einer
sofortigen Einweisung in ein Psychiatrisches Fachkrankenhaus vom 13. Januar bis 4. Fe-
bruar 2016 geführt. Der orthopädische Befund sei mit einer erheblichen Schmerzsympto-
matik verbunden. Der GdB betrage daher mindestens 50.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 15. September 2015 einen Neufeststellungsantrag ge-
stellt, der mit psychischen Leiden begründet wurde. Der Kläger hatte einen Reha-Entlas-
sungsbericht der M. C. D.-Klinik vom 9. Oktober 2015 übersandt, in dem Chefarzt Dr. G.
über einen stationären Aufenthalt vom 19. August bis 30. September 2015 berichtet hat-
te. Seit 2008 habe der Kläger als Sachbearbeiter im Jobcenter gearbeitet. Im Januar 2015
habe er einen Rentenantrag gestellt. Auf orthopädischem Gebiet bestehe eine Cervico-
brachialgie links bei Spondylose und Spondylarthrose der Halswirbelsäule und zum Zeit-
punkt der Entlassung eine Arbeitsfähigkeit auf diesem Fachgebiet. Mit Bescheid vom 7.
Dezember 2015 lehnte der Beklagte die Neufeststellung ab. Nach Widerspruch nahm der
Beklagte weitere Ermittlungen vor und legte diese auch in diesem Verfahren vor.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2016 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 17. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar
2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung und seine Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat mit Schreiben vom 5. April 2017 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass
maßgeblicher Prüfungszeitpunkt die letzte behördliche Entscheidung (Widerspruchsbe-
scheid vom 17. Januar 2013) sei und einen möglichen Anhörungsfehler durch den Be-
klagten gerügt. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 21. April 2017 darauf-
hin erneut angehört. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger am 16. Mai 2017 erklärt:
Zum Stichtag des 17. Januar 2013 seien ihm keine weiteren medizinischen Unterlagen
bekannt.
Der Beklagte hat sich am 24. Juli und der Kläger am 7. August 2017 mit einer Entschei-
dung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs-
akte des Beklagten und die Gerichtsakte beider Rechtszüge verwiesen. Diese Akten ha-
ben dem Senat bei der Beratung und Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hier-
zu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)).
Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 SGG auch statthafte Berufung ist
unbegründet. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2012
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013 zu Recht den Bescheid
vom 5. Mai 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die verbliebenen Gesundheitsstörun-
gen einen GdB von 30 bedingen sowie eine dauernde Einbuße der Beweglichkeit fest-
gestellt. Die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG vom 22. Januar 2016 sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG
gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Be-
urteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide der Erlass des Widerspruchs-
bescheids am 17. Januar 2013 und damit die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt
(vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 6/02 R, juris).
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 24
SGB X erforderliche Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung des GdB der Behinde-
rung von 50 mit Wirkung für die Zukunft mit Schreiben vom 20. Oktober 2011, 15. Au-
gust 2012 und vom 21. April 2017 erfolgt.
Ihre materielle Ermächtigungsgrundlage finden die vom Kläger angefochtenen Beschei-
de in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die
Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei
seinem Anlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Als we-
sentliche Änderung des Gesundheitszustandes gilt, wobei dies sowohl hinsichtlich der
Besserung als auch Verschlechterung anzunehmen ist, jedenfalls eine Veränderung, die
es erforderlich macht, den Gesamtgrad der Behinderung um mindestens 10 anzuheben
oder abzusenken.
Auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Beklagte wirksam den Bescheid
vom 5. Mai 2006 aufgehoben und die Funktionsstörungen des Klägers mit einem Behin-
derungsgrad von 30 neu festgestellt. In der Zeit zwischen Erlass dieses Bescheids und
dem Widerspruchbescheid am 17. Januar 2013 ist eine wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen durch den Ablauf einer Heilungsbewährung eingetreten, die
nicht mehr den mit Bescheid vom 5. Mai 2006 festgestellten GdB von 50, sondern ab
1. März 2012 einen Grad der Behinderung von 30 rechtfertigt. Die Behandlungen auf-
grund der Hodenkrebserkrankung waren zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides be-
reits über fünf Jahre abgeschlossen und ein Rezidiv ist nach dem Bericht des Dipl.-Med.
R. nicht wieder aufgetreten. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
Dieser Ablauf der Heilungsbewährung stellt eine tatsächliche Veränderung im Sinne von
§ 48 Abs. 1 SGB X dar. Die Zeitdauer der Heilungsbewährung bei malignen Erkrankun-
gen basiert auf Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über die Gefahr des Auf-
tretens einer Rezidiverkrankung in den ersten fünf Jahren nach der Erstbehandlung so-
wie der regelmäßig vorhandenen subjektiven Befürchtung vor einem Rezidiv. Die Hei-
lungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der
Feststellung, der Beseitigung und der Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbe-
reichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es nach der sozialmedizinischen Erfahrung, bei
Krebserkrankungen zunächst nicht nur den Organverlust zu bewerten. Vielmehr ist hier
zunächst für einen gewissen Zeitraum unterschiedslos der Schwerbehindertenstatus zu
gewähren. Die pauschale, umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Aus-
wirkungen der Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand haben. Da nach der me-
dizinischen Erfahrung nach rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren mit hoher Wahrschein-
lichkeit die Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren Le-
bensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Le-
bensführung entfallen sind, ist der GdB dann nur noch anhand der noch verbliebenen
Funktionseinschränkungen zu bewerten (BSG, Urteil vom 9. August 1995, 9 RVs 14/94,
juris).
Für die Feststellung des GdB anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen
zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 17. Janu-
ar 2013) ist das SGB IX maßgebend. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag
des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Re-
gelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff
der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ih-
re Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Wenn mehrere Beeinträchti-
gungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vor-
liegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
hung festgestellt.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten
Maßstäbe und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entspre-
chend. Nach § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des
"Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funkti-
onsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze
sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers-
MedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch § 30 Ab. 16 BVG ermächtigt ist.
Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30
Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grund-
sätze" (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren
Bestandteil festgelegt und damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizini-
schen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrun-
de zu legen.
Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der VMG (Teil B) zugrunde zu
legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1 a) sind die dort ge-
nannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchti-
genden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichti-
gen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Ge-
hirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorga-
ne; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwech-
sel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tra-
gen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a).
Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers kein höherer
GdB als 30 festgestellt werden. Die bei ihm nach Ablauf der Heilungsbewährung von fünf
Jahren vorliegenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen nach den eingeholten Be-
fundberichten nebst Anlagen unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellung-
nahmen zum Zeitpunkt des 17. Januar 2013 keinen höheren GdB als 30. Der Senat stützt
sich dabei auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten sowie die Be-
fundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und Dipl.-Psych. B ...
a) Die Gesundheitsstörungen infolge der Hodenkrebsoperation sind dem Funktionssys-
tem Geschlechtsapparat zuzuordnen und bedingen keinen GdB mehr.
Für den Verlust eines Hodens bei intaktem anderem Hoden ist nach den VMG (Teil B,
Nr. 13.2) kein GdB festzustellen. Während der Heilungsbewährungszeit von fünf Jahren
nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 ist ein
GdB von 50 festzustellen (VMG, Teil B, Nr. 13.4). Da dieser Zeitraum abgelaufen ist und,
abgesehen von dem Verlust eines Hodens, keine Funktionseinschränkungen verblieben
sind, ist für die überstandene Krebserkrankung kein GdB mehr festzustellen. Denn auch
die vom Kläger geltend gemachten Störungen des Sexuallebens sind ärztlich nicht doku-
mentiert.
b) Für die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die dem Funktionssystem "Ge-
hirn einschließlich Psyche" zuzuordnen sind, kann maximal ein GdB von 20 festgestellt
werden.
Nach den VMG (Teil B, Nr. 3.7) werden leichtere psychovegetative oder psychische Stö-
rungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit
einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausge-
prägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwick-
lungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30
bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradi-
gen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit
schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische An-
passungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind
nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 –
zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. – Stand Dezember 2011) durch
Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur
differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann her-
anzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist
(Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer,
a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben
den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust
und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats,
BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19).
Auf dieser Grundlage kann für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche kein
höherer GdB als 20 angesetzt werden, was auch den Einschätzungen der Versorgungs-
ärzte des Beklagten entspricht. Hierbei kommt dem Befundbericht von Dipl.-Psych. B.
von November 2012 eine besondere Bedeutung zu. Darin diagnostizierte sie eine rezi-
divierende depressive Störung sowie somatoforme Störung, verneinte jedoch zusam-
menfassend eine gravierende Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit.
Auch hatte sie dem Kläger einen Therapeutenwechsel empfohlen, was eher gegen einen
dringlichen Behandlungsbedarf spricht. Für eine eher geringgradige psychiatrische Be-
einträchtigung für die Zeit bis zum 17. Januar 2013 (Zeitpunkt des Widerspruchsbeschei-
des) spricht auch der Arztbrief der N. Anstalten vom 16. Januar 2015 über die stationä-
re Behandlung des Klägers vom 15. September bis 5. Dezember 2014. Danach habe sich
der Kläger dort erstmals am 2. Juli 2014 in der psychiatrischen Institutsambulanz vorge-
stellt und selbst angegeben, dass ihn erst seit Mai 2014, d.h. nach dem hier maßgebli-
chen Prüfungszeitpunkt, Panikattacken und Depressionen intensiver befallen hätten. Für
eine allenfalls leichte Einschränkung in diesem Funktionssystem spricht überdies, dass
der Kläger vor dem Januar 2013 eine tagesklinische Behandlung ablehnte und daher die
Notwendigkeit einer intensiveren Behandlung auf diesem Gebiet selbst für nicht notwen-
dig erachtete. Dipl.-Psych. B. beschrieb im November 2012 die vom Kläger angegebe-
nen Symptome zudem als global und wenig differenziert, was auch im Sinne eines ge-
ringeren Leidensdrucks verstanden werden kann, zumal sich der Kläger in erster Linie
durch seine berufliche Situation beeinträchtigt sah. Auf einer eher leichtgradigen Bewer-
tungslinie auf psychiatrischem Fachgebiet bewegte sich auch die Einschätzung von Dr.
H., die die psychiatrische Behandlung zum 14. April 2010 unter Besserungstendenz be-
endet hatte. Stationäre Aufenthalte auf diesem Fachgebiet sind dann auch erst im Jahr
2014/2015 beim Kläger dokumentiert worden. Diese medizinischen Einschätzungen lie-
gen jedoch außerhalb des maßgeblichen Zeitrahmens und dürfen deshalb nicht in die
Prüfung einbezogen werden. Die vom Kläger beschriebenen Wahrnehmungsstörungen,
Halluzinationen bzw. eine schizoaffektive Störung sind für den hier maßgeblichen Prü-
fungszeitpunkt an keiner Stelle medizinisch dokumentiert und bestätigt worden.
c) Der Kläger leidet an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die dem Funktions-
system Rumpf zuzuordnen sind. Dafür ist maximal ein GdB von 20 festzustellen.
Für Wirbelsäulenfunktionserkrankungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in
Teil B, Nr. 18.9 VMG vorgegeben. Danach folgt der GdB bei Wirbelsäulenschäden primär
aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wir-
belsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule.
Nach Teil B, Nr. 18.9 VMG rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von
Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungs-
einschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzel-GdB von 20. Funk-
tionsstörungen geringeren Grades bedingen allenfalls einen Einzel-GdB von 10. Schwe-
re funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezi-
divierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Gra-
des, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)
rechtfertigen einen GdB von 30, mittelgradige bis schwere in zwei Wirbelsäulenabschnit-
ten einen GdB von 30 bis 40. Ein GdB von 50 setzt besonders schwere Auswirkungen
(z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpf-
orthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte erfasst; schwere Skoliose) voraus. Anhaltende
Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen -
oder auch intermittierende Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu
berücksichtigen.
Unter Anwendung dieses Bewertungsmaßstabs lassen sich über den Zeitraum bis 17.
Januar 2013 Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule feststellen, die allenfalls einen
GdB von 20 rechtfertigen. Nach dem MRT-Befund des Radiologen W. vom 24. November
2011 liegt beim Kläger im Bereich der LWS eine Osteochondrose und Degeneration der
Bandscheiben bei L3/L4, L4/L5 und L5/S1 sowie ein introforminaler Bandenscheibenvor-
fall in Höhe L3/L4 mit Einengung des Neuroformens sowie eine Bandscheibenprotusion
in Höhe L4/L5 mit Nervenwurzelirritation vor. Gravierende Funktionseinbußen der LWS
sind den beigezogenen orthopädischen Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen, da de-
taillierte Bewegungsmaße fehlen bzw. auch offenbar keine genauen Funktionsmessun-
gen beim Kläger vorgenommen worden sind. Signifikante Bewegungseinschränkungen
werden auch von keinem der befragten Ärzte berichtet. Entsprechend der Einschätzung
der Versorgungsärzte des Beklagten ist daher allenfalls von mittelgradigen Funktionsstö-
rungen der LWS auszugehen. Dies rechtfertigt keinen höheren GdB als 20.
d) Bezüglich der durch die Chemotherapie ausgelösten Polyneuropathie der Hände wer-
den von den behandelnden Ärzten des Klägers keine Krafteinbußen und keine motori-
schen Störungen, sondern allenfalls Gefühlsstörungen dokumentiert. Die maßgeblichen
funktionellen Folgen der Polyneuropathie sind daher geringgradig und höchstens mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 zu bewerten (Teil B Nr. 3.11, VMG).
Die vom MVZ Q. am 28. Juli 2010 diagnostizierte Leukenzephalopathie bleibt eine isolier-
te gebliebene Diagnose, für die die behandelnden Ärzte keine GdB-relevanten funktiona-
len Beeinträchtigungen angegeben haben. Hierfür kann daher kein Einzel-GdB vergeben
werden.
e) Für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sowie Rumpf ist daher von ei-
nem Einzel-GdB von jeweils 20 auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass nach Teil A,
Nr. 3 ee, VMG auch Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 als leichte Funk-
tionsstörungen angesehen werden, die es vielfach nicht rechtfertigen, auf eine wesentli-
che Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Vor diesem Hintergrund ist
es daher vom Beklagten durchaus wohlwollend, wenn auch vertretbar, eine Erhöhung
des Gesamt-GdB auf 30 vorzunehmen, obwohl sich eine Wechselwirkung beider Behin-
derungen bei den betroffenen Funktionssystemen nicht unbedingt aufdrängt. Die mit ei-
nem Einzel-GdB von 10 bewertete Polyneuropathie der Hände lässt, da ein Ausnahme-
fall nicht erkennbar ist, keine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB zu (vgl. Teil A, Nr. 3 ee,
VMG). Die Schmerzbelastung des Klägers ist in den vorgenommenen GdB-Bewertungen
hinreichend berücksichtigt (vgl. Teil A, Nr. 2 j, VMG)
Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Klä-
ger dem nach Teil A, Nr. 3 VMG zu berücksichtigenden Vergleichsmaßstab. So spricht
gegen die Annahme einer Schwerbehinderung ein wertungsmäßiger Vergleich mit an-
deren Erkrankungsgruppen, für die ein Einzel-GdB von 50 festgestellt werden kann. Die
Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden, wenn die zu berücksich-
tigende Gesamtauswirkung der Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäu-
le, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deut-
licher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Eine derartig schwere Funktionsstörung
lag beim Kläger am 17. Januar 2013 nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.