LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2020 – L 13 SB 120/18
Teil B Nr. 13 VersMedV · Männliche Geschlechtsorgane · Rechtsprechungsseite
Einordnung
13.6
Nicht beseitigter, dauerhaft hormonbehandelter Prostatatumor: wenigstens 60; keine pauschale rückwirkende Tumorbewertung vor Diagnosestellung.
Nicht beseitigter, dauerhaft hormonbehandelter Prostatatumor: wenigstens 60; keine pauschale rückwirkende Tumorbewertung vor Diagnosestellung.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, dessen Schwerbehinderteneigenschaft mittlerweile seit Dezember 2017 an-
erkannt ist, begehrt nunmehr noch die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB)
von mindestens 50 bereits ab dem 30. April 2017. Dies begründet er insbesondere mit
einem zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostizierten, aber seiner Auffassung
nach bereits nachweisbar vorliegenden Prostatakarzinom, bei nachfolgend im Dezember
2017 gesicherter Diagnosestellung.
Nachdem zunächst die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Merkzei-
chens G Klagegegenstand gewesen sind, hat der Beklagte nach Hinzutreten eines Pro-
statakarzinoms mit Teilanerkenntnis vom 14. Januar 2019 einen GdB von 70 – der zuvor
mit 40 festgestellt gewesen ist – ab dem 10. Dezember 2017 anerkannt.
Gemäß Abhilfebescheid vom 5. Juli 2013 war der GdB des 1953 geborenen Klägers mit
40 aufgrund der Funktionsstörung „somatoforme Schmerzstörung mit Funktionsbehin-
derung der Wirbelsäule, Atembeschwerden und Neigung zu Bluthochdruck“ festgestellt
worden. Vorausgegangen war ein Erstfeststellungsantrag des Klägers vom 14. Juli 2009
mit nachfolgenden umfangreichen medizinischen Ermittlungen; eine Bandscheibenope-
ration der Lendenwirbelsäule (LWS) wurde zunächst vom Ärztlichen Dienst mit einem
Einzel-GdB von 20, später einem solchen von 30 unter Einbeziehung eines Schmerzsyn-
droms bewertet. Zwischenzeitliche Anträge des Klägers, der sich u.a. vom 18. Septem-
ber bis 9. Oktober 2012 aufgrund von Beschwerden des Bronchialsystems auf J. in Reha-
bilitationsbehandlung befand, auf Neufeststellung blieben ohne Erfolg. Ein überempfind-
liches Bronchialsystem wurde seitens des Ärztlichen Dienstes des Beklagten mit einem
Einzel-GdB von 10 eingeschätzt. Aufgrund eines 2013 gestellten Neufeststellungsantra-
ges erfolgte schließlich die Anhebung des GdB auf 40. Im Rahmen eines weiteren Neu-
feststellungsverfahrens differenzierte der Ärztliche Dienst des Beklagten im März 2016
den bereits festgestellten GdB von 40 dahingehend aus, dass je ein Einzel-GdB von 20
hinsichtlich einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, einer Lungenfunktionseinschrän-
kung bei chronischer Bronchitis sowie der psychischen Situation nebst somatoformer
Schmerzstörung vorgeschlagen wurde.
Am 15. August 2016 stellte der Kläger den Neufeststellungsantrag, der den Ausgangs-
punkt des hier vorliegenden Rechtsstreits bildet und mit dem er zunächst auch das
Merkzeichen G beantragte. Der behandelnde Hausarzt, der Internist Dr. K., erstellte – wie
bereits mehrfach zuvor – einen Befundbericht. Der Kläger habe eine Bluthochdrucker-
krankung, eine Atemwegserkrankung und eine Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS).
Im Bereich der LWS bestehe eine fortgeschrittene Spondylarthrose, neurologische Aus-
fälle fänden sich hier nicht. Demgegenüber sei die Situation der HWS für den Kläger
schmerzhaft, auch nachts. Hinzu kämen Stoffwechselerkrankungen. Der Ärztliche Dienst
des Beklagten – Dr. L. – sah aufgrund dieses Befundberichts in seiner Stellungnahme
vom 18. Oktober 2016 keinen Anlass zu einer Neubewertung. Ergänzend berichtete Dr.
K. unter dem 29. September 2016 von einer Verschlimmerung der Lungenerkrankung
und einer Verschlechterung des kardialen Krankheitsbildes des Klägers. Nach erneuter
Konsultation des Ärztlichen Dienstes lehnte der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit
Bescheid vom 2. November 2016 ab.
Der Kläger legte Widerspruch ein und wurde hierbei durch den Internisten Dr. K., sei-
nen Hausarzt, unterstützt. Dieser äußerte die Auffassung, es müsse eine Schwerbehinde-
rung anerkannt werden und verwies auf die Verschlimmerung der Herz-Kreislauf-Situati-
on bei fortgeschrittener chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung. Erschwert werde die
Behandlung durch die Bluthochdruckerkrankung des Klägers, die eine Behandlung mit
Betablockern verhindere. Zudem habe der Bluthochdruck zu einer tachykarden Rhyth-
musstörung geführt. Der Ärztliche Dienst des Beklagten nahm in der Folge die Funkti-
onsstörung „Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen“ mit einem Einzel-GdB von 10 neu
auf, andauernde Herzrhythmusstörungen lägen jedoch nicht vor. Auch eine andauernde
Lungenfunktionseinschränkung sei nicht belegt. Daraufhin wies der Beklagte den Wider-
spruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 zurück.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2016 Klage erhoben, gerichtet allein auf die Höhe des
GdB und insbesondere die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Er hat die
vorliegenden Gesundheitsstörungen, insbesondere die Lungenbeschwerden, unzutref-
fend gewürdigt gesehen. Hierzu hat er ergänzende Befundberichte des Orthopäden Dr.
M. und des Pneumologen Dr. N. vorgelegt, die den Ärztlichen Dienst –O. – indes nicht zu
einer Änderung der bisherigen Auffassung bewogen haben. Das Sozialgericht (SG) Aurich
hat einen Befundbericht des Dr. K. vom 27. Mai 2017 eingeholt. Dieser hat gemeint, von
Seiten der Lungenerkrankung und der HWS-Erkrankung sei eindeutig eine Verschlechte-
rung eingetreten. Die Bewertung der Lungenfunktionseinschränkung ist in der Folgezeit
seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Ärztlichen Dienst des Beklag-
ten sehr unterschiedlich gewichtet worden.
Das SG Aurich hat daraufhin eine Beweisanordnung vom 17. Oktober 2017 des Inhalts
beschlossen, ein internistisches Sachverständigengutachten der Fachärztin Dr. P. ein-
zuholen. Bevor dieses Gutachten vorgelegen hat, ist seitens des Internisten Dr. K. unter
dem 23. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass beim Kläger ein Prostatakarzinom dia-
gnostiziert worden sei. In einem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten
Schreiben vom 15. Februar 2018 hat er das Datum der Diagnose mit dem 6. Dezember
2017 angegeben; an diesem Tage ist der Befund mittels einer Prostatabiopsie gesichert
worden. Eine hoch pathologische Erhöhung des prostata-spezifischen Antigens (PSA) sei
nach dem Bericht des Dr. K. jedoch bereits am 18. November 2015 gemessen worden,
sicherlich habe die Erkrankung bereits vor dem 1. Mai 2017 vorgelegen.
Daraufhin hat der Beklagte nach Konsultation seines Ärztlichen Dienstes – Dr. Q. – ein
Teilanerkenntnis des Inhalts abgegeben, der GdB werde ab dem 23. Dezember 2017 mit
insgesamt 60 festgestellt. Zu den bisherigen Bewertungen ist nunmehr ein Einzel-GdB
von 50 in Bezug auf das Prostatakarzinom hinzugetreten. Hierzu hat der Beklagte unter
dem
31. Januar 2018 einen Ausführungsbescheid erteilt. Der Kläger hat in Bezug auf das Tei-
lanerkenntnis die Auffassung geäußert, eine entsprechende Feststellung müsse bereits
zu einem früheren Zeitpunkt getroffen werden. Dr. K. gehe davon aus, dass die Diagno-
se bereits Ende des Jahres 2015 gefestigt vorgelegen habe, was sich aus dem Vorliegen
entsprechend hochpathologischer Werte vom 18. November 2015 ergebe. Diese Argu-
mentation hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Folgezeit fortgeführt und
hält sie auch im nachfolgenden Berufungsverfahren aufrecht, da der Zeitpunkt der Fest-
stellung des GdB Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Klägers habe.
Unter dem 2. März 2018 hat die Sachverständige Dr. P. ihr Gutachten erstattet. Sie hat
anamnestisch zunächst mitgeteilt, der zuvor als Betriebsprüfer tätige Kläger befinde sich
seit April 2017 im Ruhestand. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, geboren 1982 und
1988. Eine Psychotherapie habe der Kläger nie gemacht. Auch im Übrigen hat die Sach-
verständige keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt. Die Schmerzen im Bereich
der HWS seien seit der Berentung des Klägers deutlich besser geworden, bei sehr gerin-
gem Schmerzmittelbedarf. Als Erkrankungen des Bewegungsapparates bestünden ledig-
lich funktionelle Auswirkungen im Bereich HWS und LWS, zu bewerten mit einem Einzel-
GdB von 20. Auf internistischem Gebiet sei seit 2010 eine chronische Bronchitis bekannt;
zwar führe der Hausarzt eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung auf, die vorlie-
genden Lungenfunktionsprüfungen zeigten aber alle nur sehr geringe oder gar keine ob-
struktiven Einschränkungen. Die verschriebene inhalative Behandlung mit einem Corti-
sonpräparat sowie bronchialerweiternden Sprays führe er nicht regelmäßig durch, son-
dern nach Bedarf. Angesichts der Beschwerden verwundere dies. Aber auch ohne diese
Behandlung zeige sich an den Atmungsorganen kein wesentlicher krankhafter Befund.
Es handele sich um ein Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunk-
tion und ohne typische häufige oder schwere Anfälle, zu bewerten mit einem Einzel-GdB
von 20. Der Prostatatumor sei mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten, hinsichtlich
daraus folgender seelischer Störungen sei noch keine dauerhafte Prognose möglich. Un-
ter Berücksichtigung des Einzel-GdB von 60 für die Tumorerkrankung hat die Sachver-
ständige den Gesamt-GdB des Klägers mit 80 angenommen, dies ab Diagnosestellung
des Prostatakarzinoms im Dezember 2017.
Der Beklagte hat sich durch das Gutachten in seiner Auffassung bestätigt gesehen und
hat ferner darauf hingewiesen, bei einer Krebserkrankung sei nach den Versorgungsme-
dizinischen Grundsätzen (VMG) der hierfür vorgesehene GdB erst ab dem Zeitpunkt fest-
zustellen, in dem das Vorliegen der Erkrankung gesichert sei. Dies sei vorliegend im De-
zember 2017 erfolgt. Ein Einzel-GdB von 50 sei zutreffend, da eine Strahlen- und Anti-
hormontherapie lediglich geplant seien. Gegebenenfalls müsse der Einzel-GdB abhängig
von der tatsächlich erfolgten Therapie angepasst werden.
Der Kläger hat in der Folgezeit nochmals eine Bescheinigung des Dr. K. vom 20. Juni
2018 in Bezug auf die PSA-Messwerte im Rahmen der jährlichen Krebsvorsorgeuntersu-
chungen vorgelegt. Hierin hat Dr. K. aus den Messwerten geschlussfolgert, die bösartige
Prostataerkrankung sei sicherlich bereits 2012 im Initialstadium vorhanden gewesen.
Mit Urteil vom 4. September 2018 hat das SG Aurich den Bescheid vom 2. November
2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2016 in der Fassung
des Teilanerkenntnisses vom 31. Januar 2018 insoweit abgeändert, als bei dem Kläger
ein GdB von 60 ab dem 6. Dezember 2017 festgestellt wird, und hat die Klage im Üb-
rigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der GdB von 60 stehe dem
Kläger bereits ab dem 6. Dezember 2017 zu. Bezogen auf einen früheren Zeitpunkt sei
kein höherer GdB als 40 festzustellen; insoweit ist das SG Aurich den Einschätzungen
der Sachverständigen Dr. P. und des Ärztlichen Dienstes des Beklagten gefolgt. Auch
hinsichtlich des Prostatatumors sei eine Erhöhung des Einzel-GdB von 50 nach Teil B
Nr. 13.6 VMG nicht indiziert, da nicht bekannt sei, ob der Kläger auf Dauer hormonbe-
handelt sei. Indes sei die Diagnostik bereits am
6. Dezember 2017 erfolgt, nicht erst am 23. Dezember 2017, was lediglich das Datum
des Attestes des Dr. K. und nicht das tatsächliche Diagnosedatum sei. Zudem sei der
PSA-Wert kein eindeutiger Indikator dafür, dass tatsächlich ein Prostatakrebs vorliege. Es
handele sich folglich lediglich um eine Vermutung.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat
der Kläger am 26. November 2018, einem Montag, Berufung eingelegt. Hinsichtlich der
Bemessung des GdB hat er sich auf den Vorschlag der Sachverständigen Dr. P. berufen,
den GdB mit 80 ab Dezember 2017 festzustellen. Er befinde sich zudem in einer Hor-
montherapie.
Hinsichtlich der Feststellung eines GdB ab dem 23. Dezember 2017 hat der Beklagte un-
ter dem 31. Januar 2018 einen Ausführungsbescheid erteilt und hat unter dem 14. Januar
2019 ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben, nachdem der Kläger eine Bescheinigung
des Dr. K. vom 15. November 2018 über die durchgeführten therapeutischen Maßnah-
men vorgelegt hat. Dr. K. hat zur Verstärkung der durchgeführten Strahlentherapie am
12. Januar 2018 mit einer Antihormontherapie begonnen. Nunmehr hat der Beklagte an-
erkannt, der GdB des Klägers werde unter Zugrundelegung eines Einzel-GdB von 60 für
die Funktionsbeeinträchtigung „hormonbehandeltes Prostatakarzinom“ ab dem 10. De-
zember 2017 mit 70 festgestellt, und zwar „während der Zeit der Heilungsbewährung“.
Der Kläger hat das Teilanerkenntnis unter dem 26. Juni 2019 angenommen, die Berufung
jedoch fortgeführt. Er hält weiterhin die Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab dem
30. April 2017 für gegeben. Diesbezüglich hat er weitere Ermittlungen angeregt, etwa
den durchführenden Arzt zur Biopsie anzuhören, um Rückschlüsse über den Verlauf des
Wachstums des Prostatakarzinoms zu erlangen. Er habe zudem seit 2016 an gefühlten
Einschränkungen unklarer Ursache, wohl aufgrund erhöhter PSA-Werte, gelitten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Aurich vom 4. September 2018 und den Bescheid des Beklag-
ten vom 2. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
30. November 2016 sowie des Ausführungsbescheides vom 31. Januar 2018 und
des Teilanerkenntnisses vom 14. Januar 2019 zu ändern und den Beklagten zu
verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 50 bereits ab dem 30. April 2017
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, auf die Messwerte komme es nicht an, denn entsprechend einem Urteil des
Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 30. Juni 2005 – L 15 SB 86/04 – sei bei
Krebserkrankungen der GdB erst ab dem Zeitpunkt in entsprechender Höhe festzustel-
len, in dem das Vorliegen dieser Erkrankung gesichert sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die bei-
gezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen ha-
ben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Beru-
fung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Das Urteil des SG Aurich vom 4. Sep-
tember 2018 und – mit der Einschränkung, dass mit dem 10. Dezember 2017 ein nicht
nachvollziehbarer Anknüpfungszeitpunkt gewählt worden ist – auch der angefochtene
Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbe-
scheides vom 30. November 2016 sowie des Ausführungsbescheides vom 31. Januar
2018 und des Teilanerkenntnisses vom 14. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklag-
ten auf Feststellung eines höheren GdB als 40 bereits ab dem 30. April 2017.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB ist § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 152 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufas-
sung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen
mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.). Nach § 48
Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben,
wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgele-
gen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer solchen ist im Schwer-
behindertenrecht bei einer Änderung im Gesundheitszustand des behinderten Menschen
auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um we-
nigstens 10 folgt, während das Hinzutreten weiterer Funktionsstörungen mit einem Ein-
zel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB bleibt (vgl. Bundesso-
zialgericht [BSG], Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 26 m. w. N.). Dabei
sind die in dem früheren Bescheid bei der Feststellung des Gesamt-GdB berücksichtigten
Einzel-GdB – anders als der gesamt-GdB selbst – nicht in Bestandskraft erwachsen (BSG,
Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a SB 12/06 R – juris Rn. 17 f.) und es handelt sich bei der
Neufeststellung dementsprechend nicht um eine reine Hochrechnung des im früheren
Bescheid festgestellten Gesamt-GdB, sondern um dessen Neuermittlung auf der Grund-
lage der aktuell tatsächlich vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil
vom 19. September 2000 – B 9 SB 3/00 R – juris Rn. 14).
Nach dem zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen § 152 SGB IX, der im Rahmen der vor-
liegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anwendbar ist und der die bisherigen
Regelungen des § 69 SGB IX (Fassung bis zum 31. Dezember 2017) im Wesentlichen un-
verändert übernommen hat, stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsge-
setzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorlie-
gen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (Abs. 1 S. 1).
Als GdB werden dabei nach § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX n. F. die Auswirkungen auf die Teil-
habe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grund-
lage der Bewertung waren dabei bis zum 31. Dezember 2008 die aus den Erfahrungen
der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ge-
wonnenen Tabellenwerte der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im so-
zialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP). Dieses Be-
wertungssystem ist zum 1. Januar 2009 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen abge-
löst worden durch die aufgrund des § 30 Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwi-
schenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1
und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - Vers-
MedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die darin niedergelegten Maßstäbe wa-
ren nach § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX (in der bis zum 14. Januar 2015 gültigen Fassung) auf
die Feststellung des GdB entsprechend anzuwenden. Seit dem 15. Januar 2015 existiert
im Schwerbehindertenrecht eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass einer
Rechtsverordnung, in der die Grundsätze für die medizinische Bewertung des GdB und
auch für die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufge-
stellt werden (§ 70 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015 gültigen Fassung bzw.
§ 153 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Hierzu sieht der
zeitgleich in Kraft getretene § 159 Abs. 7 SGB IX (nunmehr § 241 Abs. 5 SGB IX n. F.) als
Übergangsregelung vor, dass bis zum Erlass einer solchen Verordnung die Maßstäbe des
§ 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnun-
gen entsprechend gelten.
Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) erlassen
worden, in denen u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungs-
folgen (GdS) i. S. des § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für die
Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil A Nr. 2 a VMG). Die AHP und die zum 1. Janu-
ar 2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigen-
gutachten dar (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. z. B. Urteil
vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rn. 10 m. w. N.).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so
wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 S. 1 SGB IX n. F. nach den Auswirkungen der Beein-
trächtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Bezie-
hungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die ein-
zelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen
(von der Norm abweichenden) Zuständen (s. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die damit einherge-
henden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In ei-
nem zweiten Schritt sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zu-
zuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist - in der Re-
gel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3
c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehun-
gen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Aus-
wirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich
überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem
sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die
in den VMG feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei führen zusätzliche
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunah-
me des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeein-
trächtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesent-
liche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG; vgl.
zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 29).
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich
tatrichterliche Aufgabe (vgl. BSG a.a.O. Rn. 30). Dabei hat insbesondere die Feststel-
lung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztli-
chen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung
ist aber nach § 2 Abs. 1, § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX n. F., wie sich nicht nur vorüberge-
hende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.
Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge
der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (BSG, Beschluss vom 20. April
2015 - B 9 SB 98/14 B - juris Rn. 6 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Urteil des SG Aurich vom 4. September 2018
unter Berücksichtigung des nachfolgenden weiteren Teilanerkenntnisses des Beklagten
vom
14. Januar 2019 nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zunächst zu Recht die Feststellung eines noch höheren GdB abgelehnt.
Zunächst folgt dies hinsichtlich sämtlicher Gesundheitsstörungen des Klägers, die nicht
mit dem Prostatakarzinom im Zusammenhang stehen, aus der überzeugenden Begrün-
dung des Urteils des SG Aurich vom 4. September 2018 (Seiten 5 – 6), der sich der Se-
nat nach eigener Sachprüfung anschließt und die er daher nicht wiederholt (§ 153 Abs. 2
SGG). Die Beschwerden sind unter Berücksichtigung der Feststellungen im Sachverstän-
digengutachten Dr. P. und der weiteren ärztlichen Darlegungen in den Akten aufgrund
ihrer relativen Geringfügigkeit nicht geeignet, in Zeiträumen vor dem 6. Dezember 2017
die Schwerbehinderteneigenschaft zu begründen.
Darüber hinaus kommt hinsichtlich der Bewertung des Prostatakarzinoms weder nach
den konkreten Auswirkungen und Funktionsstörungen der Erkrankung – solche sind vor
dem 6. Dezember 2017 schlicht nicht in ausreichender Weise dargelegt – noch nach den
Grundsätzen einer von den konkreten Auswirkungen und Funktionsstörungen losgelös-
ten Bewertung von Krebserkrankungen die Feststellung eines Einzel-GdB vor dem 6. De-
zember 2017, dem Tag der Diagnosestellung, in Betracht.
Gemäß Teil B Nr. 1 c VMG ist nach Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven
neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung
abzuwarten. Der Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Ope-
ration oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Die hinsichtlich
der häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten angegebenen GdB-Anhaltswerte sind
auf den "Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezo-
gen". Insoweit legen die VMG die Höhe des GdB pauschal fest. Erst für die Zeit nach Ab-
lauf der Heilungsbewährung ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorlie-
genden Gesundheitsstörungen zu bemessen (vgl. dazu Teil A Nr. 2 VMG). Eine Heilungs-
bewährung im eigentlichen Sinne ist nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Falles,
denn die Geschwulst ist nicht operativ oder durch andere Primärtherapie beseitigt wor-
den, sondern wird auf Dauer hormonbehandelt. Letzteres führt nach Teil B Nr. 13.6 VMG
zur Feststellung eines GdB von wenigstens 60, wobei dieser Wert nach den vorliegenden
Einzelfallumständen nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Ermitt-
lungsergebnisse nicht weiter zu erhöhen ist. Aber auch ein maligner Prostatatumor oh-
ne die Notwendigkeit einer Behandlung rechtfertigt nach Teil B Nr. 13.6 VMG einen Ein-
zel-GdB von 50. All dies gilt aber erst ab dem Datum seiner Diagnose. Die Begründung
der Schwerbehinderteneigenschaft zu einem der Diagnosestellung vorausgehenden, frü-
heren Zeitpunkt ohne festzustellende erhebliche Beschwerden und ohne psychische Be-
gleiterscheinungen, da der Erkrankte in diesem Stadium von der potentiell lebensgefähr-
lichen Erkrankung nichts weiß, wäre mit dem Prinzip der Bemessung des GdB nach dem
Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – so die Vor-
bemerkung vor Teil A Nr. 1 VMG – in keiner Weise zu vereinbaren, da eine Teilhabebe-
einträchtigung insoweit nicht erkennbar ist. Auch in anderen Fällen ist entscheidend für
den festzustellenden GdB nicht eine bestimmte Diagnose, sondern allein die Funktions-
störung in ihren konkreten Auswirkungen. Diese durch psychische Begleiterscheinungen
und das Therapieregime wesentlich geprägten Auswirkungen entstehen bei einer Krebs-
erkrankung jedoch erst mit ihrer Diagnose.
Nach dem generellen Beurteilungsschema der VMG sind regelmäßig die nachgewiese-
nen funktionellen Einschränkungen für den GdB in prägender Weise maßgeblich. Vor der
Diagnosestellung bestehen die vielfältigen körperlichen und seelischen Auswirkungen ei-
ner Krebserkrankung, die in ihrer Gesamtheit die Vergabe der Schwerbehinderteneigen-
schaft rechtfertigen, regelmäßig nicht (vgl. Senat, Urteile vom 28. August 2019 – L 13 SB
95/18 – juris Rn. 33 f. und vom 26. September 2017 – L 13 SB 43/16). Nach der gesicher-
ten Diagnose sind sie indes vorhanden, so dass ab sicherer Diagnosestellung auch be-
reits vor der Entfernung eines Tumors ein GdB festgestellt werden kann, wie sich insbe-
sondere aus Teil B Nr. 13.6 VMG ergibt.
Somit ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers vor dem 6. De-
zember 2017 nicht möglich. Weitere diesbezügliche Ermittlungen, zu welchem Zeitpunkt
retrospektiv vom Vorliegen der zunächst unerkannten bzw. nicht sicher festgestellten
Krebserkrankung ausgegangen werden kann, sind daher bereits mangels Entscheidungs-
erheblichkeit nicht erforderlich.
Diese Erwägungen werden auch durch das vom Beklagten benannte Urteil des Bayeri-
schen LSG vom 30. Juni 2005 (– L 15 SB 86/04 – juris Rn. 24, 31 ff.) gestützt. Dort ist aus-
geführt, der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung habe sich zu der rückwirkenden Feststellung einer Behinderung
zum 16. November 2000 geäußert und sei dabei auch auf den Fall eines Prostatakarzi-
noms eingegangen. Eine Empfehlung des Sachverständigenbeirats vom 13. November
2002 laute folgendermaßen: "Bei der aus rentenrechtlichen Gründen notwendigen rück-
wirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kommt es allein auf die Be-
einträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft durch einen nicht nur vorübergehend
vom für das Lebensalter typischen abweichenden Zustand auf Grund einer gesundheitli-
chen Störung an, die für den Zeitpunkt des Stichtags nachgewiesen ist. Die Anerkennung
besonderer Auswirkungen auf Grund einer zum Stichtag noch nicht erkannten Krebser-
krankung ist nicht möglich." Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsauffassung des Se-
nats überein, ihr ist auch das Bayerische LSG (a. a. O. – juris Rn. 31 f.) unter weiterem
Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. August 1995 – 9 RVs 14/94) bei-
getreten. Der Grund für die Feststellung eines GdB von 50 nach Diagnose und Entfer-
nung bzw. Behandlung eines malignen Prostatatumors sei – so das Bayerische LSG a. a.
O. – vor allem in der psychisch außergewöhnlich belastenden Situation zu sehen, die für
den Erkrankten mit dem Wissen um seine Tumorerkrankung mit Rezidivneigung verbun-
den sei. Berücksichtigt würden außerdem die Operationsfolgen und eventuell notwendi-
ge postoperative Tumortherapien. Diese Gefahr der unmittelbaren Lebensbedrohung so-
wie die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung setzten
unverzichtbar voraus, dass die Krebserkrankung erkannt und diagnostiziert und – im Nor-
malfall – behandelt worden sei. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Heilungsbe-
währung und die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft könnten nicht auf den
Zeitraum der noch nicht gesicherten Diagnose übertragen werden, auch nicht bei erhöh-
ten PSA-Werten (Bayerisches LSG – a. a. O. – juris Rn. 33 ff.).Der Senat schließt sich die-
ser Sichtweise an. Eine Erhöhung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und gefühlte Ein-
schränkungen, Sorgen und Probleme aufgrund erhöhter PSA-Werte, wie der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführt hat, ver-
mögen daran nichts zu ändern. Die diesbezügliche Teilhabebeeinträchtigung erreicht zur
Überzeugung des Senats kein Ausmaß, das zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen
kann.
Aber selbst dann, wenn entgegen der Rechtsauffassung des Senats in Anwendung von
Teil B Nr. 13.6 VMG allein das Vorliegen eines malignen Prostatatumors für die Feststel-
lung eines Einzel-GdB von 50 auch dann für ausreichend erachtet würde, wenn dieser
zunächst unerkannt geblieben ist und daher die Teilhabe nicht in vergleichbarer Wei-
se beeinträchtigt wie ein diagnostizierter Tumor, kann die Berufung – und dies stellt ei-
ne selbständig tragende Erwägung der Senatsentscheidung dar – keinen Erfolg haben.
Denn es fehlt an der erforderlichen vollen Überzeugung des Senats vom Vorliegen der
Tumorerkrankung bereits am 30. April 2017. Dieser Beweis wird in vergleichbaren Fäl-
len regelmäßig und nach der Überzeugung des Senats auch im vorliegenden Fall erst
durch die Durchführung der Biopsie geführt, mit welcher der Tumor gesichert festgestellt
worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – B 9 SB 86/16 B – juris Rn. 5, 10 zur
Unbedenklichkeit einer derartigen Überzeugungsbildung; LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 27. Oktober 2016 – L 10 SB 182/12; SG Aachen, Urteil vom 29. April 2014 –
S 12 SB 412/13). Ausnahmen kämen nach dieser Sichtweise zwar in Betracht, sind je-
doch entscheidungstragend nur bei sehr kurzen Zeiträumen erwogen worden (LSG Ber-
lin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – L 13 SB 3/13 – juris Rn. 18: Zwei Monate vor
der Durchführung der Biopsie). Im vorliegenden Fall ist eine solche Überzeugungsbildung
nicht möglich. Vielmehr standen die gesundheitliche Situation der Prostata des Klägers
und der jeweilige PSA-Wert seit Jahren unter ständiger Beobachtung seines behandeln-
den Arztes Dr. K., der aber vor Dezember 2017 keinen Anlass zur Durchführung einer Bi-
opsie gesehen hatte, weil die – obgleich erhöhten – Messwerte keinen hinreichenden An-
haltspunkt für das Vorliegen eines malignen Prostatatumors gegeben hatten und eine
solche Maßnahme daher nicht erforderlich schien. Dies änderte sich erst bei einer weite-
ren PSA-Erhöhung, die alsdann die durchgeführte Biopsie zur Folge hatte. Zuvor war Dr.
K. ausweislich seines Berichts vom 23. Dezember 2017 von einer dahingehenden Deu-
tung der erhöhten Messwerte ausgegangen, dass diese im Zusammenhang mit einer
chronischen Prostatitis stünden, welche auch die vom Kläger geltend gemachten unkla-
ren Beschwerden zu erklären vermag. Eine volle Überzeugung des Senats von dem Um-
stand, dass gleichwohl ein bösartiger Tumor bereits am 30. April 2017 und mithin länger
als ein halbes Jahr vor der Durchführung der Biopsie vorgelegen haben muss, hat sich
vor diesem Hintergrund nicht bilden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine auch teilweise Kostenerstattung er-
scheint nicht gerechtfertigt, da der Beklagte jeweils auf die veränderte Prozesslage in
angemesser Frist und angemessener Weise durch die Abgabe von Teilanerkenntnissen
reagiert hat.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht
vor.