Sächsisches LSG, 10.10.2019 – L 9 SB 143/16
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Sächsisches LSG, 10.10.2019 – L 9 SB 143/16
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Pflegegrad / Erheblichkeit
Einordnung:
Pflegegrad 2 und relativ geringe Selbständigkeitsbeeinträchtigungen reichen nicht; spätere
BSG-Rechtsprechung greift diese Pflegegradabstufung auf.
Gericht Sächsisches LSG
Datum 10.10.2019
Aktenzeichen L 9 SB 143/16
Erkrankung / Situation multimorbider Erwachsener; Pflegegradbezug
Altersbezug Erwachsener
Ergebnis H H verneint
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug PG 2; PG 4 als starke Schwelle
Tenor in Kürze
I. Der Beklagte wird gemäß seinem Teilanerkenntnisangebot vom 10.10.2019 verurteilt, bei der
Klägerin einen Gesamt GdB von 40 vom Hundert ab dem 01.10.2013 festzustel- len. II. Im Übrigen
wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Au- gust 2016 zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin begehrt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die Zuerkennung der
Merkzeichen „G“ und „H“. 2 Die 1963 geborene Klägerin, von Beruf Betriebswirtin, stellte am
13.05.2013 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen
„G“ und „H“ rückwirkend ab 01.01.2012 wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Bluthochdruck,
Gleichgewichtsstörungen, Angstzuständen, Panikattacken, Unruhe, Depressionen, Schlafstörungen,
Schwindel, Fahruntüchtigkeit, Unwohlsein, Ermüdung und Störung des Eisenstoffwechsels. 3 Die
Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Z berichtete unter dem 12.07.2013, bei der Klägerin sei
eine Angsterkrankung bekannt, welche nach mehrfachen Stürzen, durch Arbeitslosigkeit und familiäre
Konflikte wieder zugenommen habe. Neurologisch-psychia- trische Therapien habe sie nie
wahrgenommen, weil es ihr nichts bringe. Die Hypertonie sei seit 20 Jahren bekannt, mittels
medikamentöser Therapie seien die Werte im Norm- bereich. 4 Nach Einholung einer Stellungnahme
des Gutachters im versorgungsärztlichen Dienst des …
Kernaussage
Pflegegrad 2 und relativ geringe Selbständigkeitsbeeinträchtigungen reichen nicht; spätere
BSG-Rechtsprechung greift diese Pflegegradabstufung auf.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Pflegegrad zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Pflegegrad / Erheblichkeit
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 9 SB 143/16 ECLI: ECLI:DE:LSGSN:2019:1010.9SB143.16.00 Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 2 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anla- ge Teil A Nr 2 Buchst
j VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 Buchst c VersMedV ... mehr Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 2019 – L 9 SB 143/16 –,
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Wirbelsäu- lenschaden - zusätzliche
Schmerzsymptomatik - psychische Störung - psychogene Gangstörung als zusätzlicher Krank-
heitswert - Gesamtbewertung - kein Gesamt-GdB von 50
Leitsatz
Der psychogenen Gangstörung kommt ein eigener Krankheitswert zu, welcher insoweit im Rahmen
des Funktionssystems Gehirn einschließlich Psyche eigenständige Bedeutung für die Bemessung des
GdB erlangt. Denn die Gangstörung wirkt sich auf die Auswirkungen der see- lischen Störung
(chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) zu- sätzlich besonders
nachteilig aus.
Orientierungssatz
1. Bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit einem Bandscheibenvorfall L5/S1, ei- nem
leichten Wirbelgleiten und einer Spinalkanalstenose liegen im Wesentlichen mittelgradi- ge
funktionelle Auswirkungen im Bereich der LWS vor, welche nach Teil B Nr 18.9 der in der Anlage zu §
VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) nur einen GdB von 20
begründen.
2. Eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzsymptomatik kann zusätzlich GdB-erhö- hend
berücksichtigt werden (vgl Teil A Nr 2 Buchst j und Teil B Nr 18.1 VMG).
Verfahrensgang
vorgehend SG Dresden, 9. August 2016, S 13 SB 104/14, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Claus-Peter Bienert, NZS 2020, 113 (Anmerkung)
Tenor
I. Der Beklagte wird gemäß seinem Teilanerkenntnisangebot vom 10.10.2019 verurteilt, bei der
Klägerin einen Gesamt GdB von 40 vom Hundert ab dem 01.10.2013 festzustel- len.
II. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Au- gust 2016
zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die Zuerkennung der
Merkzeichen „G“ und „H“.
Die 1963 geborene Klägerin, von Beruf Betriebswirtin, stellte am 13.05.2013 einen Antrag auf
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen „G“ und „H“ rückwirkend ab
01.01.2012 wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Bluthochdruck, Gleichgewichtsstörungen,
Angstzuständen, Panikattacken, Unruhe, Depressionen, Schlafstörungen, Schwindel,
Fahruntüchtigkeit, Unwohlsein, Ermüdung und Störung des Eisenstoffwechsels.
Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Z berichtete unter dem 12.07.2013, bei der Klägerin
sei eine Angsterkrankung bekannt, welche nach mehrfachen Stürzen, durch Arbeitslosigkeit und
familiäre Konflikte wieder zugenommen habe. Neurologisch-psychia- trische Therapien habe sie nie
wahrgenommen, weil es ihr nichts bringe. Die Hypertonie sei seit 20 Jahren bekannt, mittels
medikamentöser Therapie seien die Werte im Norm- bereich.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Gutachters im versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten
Dr. Y vom 02.10.2013 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2013 wegen der seelischen
Störung (Angststörung) einen GdB von 20 fest und lehnte die Zu- erkennung der Merkzeichen „G“ und
„H“ ab.
Dagegen legte die Klägerin am 06.11.2013 Widerspruch ein. Dabei legte sie die Epi- krise des
Chefarztes der Klinik für Orthopädie der X Klinikum GmbH, Dr. med. W vom 30.10.2013 vor. Die
Klägerin leide an einem chronisch degenerativen Lendenwirbelsäu- len-(LWS-)Syndrom bei
Osteochondrose und Bandscheibenvorfall L5/S1. Der Finger-E.- Abstand betrage 40 cm.
Neurologische Auffälligkeiten bestünden nicht.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Gutachterin im versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten
Dr. V vom 01.12.2013 stellte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 06.12.2013 einen Gesamt-GdB
von 30 wegen seelischer Störung (Einzel-GdB von 20) und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule
(Einzel-GdB von 20) fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2014 wies der Kommunale Sozialverband Ren den Widerspruch
im Übrigen zurück. Ein Gesamt-GdB von 30 sei angemessen. Bei der seeli- schen Störung handele es
sich um eine leichtere psychovegetative Störung, die Funkti-
onsbehinderung der Wirbelsäule betreffe nur den Abschnitt der LWS, der Bluthochdruck ohne
Organschäden und Herzleistungsminderung bedinge keinen GdB.
Dagegen hat die Klägerin am 17.03.2014 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erho- ben. Sie leide
unter Schlafstörungen, Antriebsschwäche, Freudlosigkeit, Zukunftsangst, Bandscheibenschädigung
mit Schmerzen im LWS-Bereich, Gangstörung, Hypertonie und Störung des Eisenstoffwechsels. Bei
der Erledigung des Haushalts sei sie ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Sie traue sich nicht mehr,
aus dem Haus zu gehen.
Das SG hat ärztliche Befundberichte eingeholt und die Akte der Deutschen Rentenversi- cherung
Bund beigezogen. Mit Bescheid vom 18.06.2015 hat die Deutsche Rentenver- sicherung Bund der
Klägerin ab 01.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.
In dem auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Bund erstatteten Gutach- ten vom
13.05.2015 hat die Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie Dipl.-Med. U berichtet, bei der
Klägerin am 30.04.2015 eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen
Faktoren, ein chronisch degeneratives LWS-Syndrom bei erosi- ver Osteochondrose L5/S1,
Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie chronische Lebensunzufrie- denheit multifaktorieller Genese
diagnostiziert zu haben. Es zeige sich ein Zustand der Dysthymie. Die Gedanken seien eingeengt auf
die körperlichen Beschwerden. Eine Ein- schränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Das Gangbild
sei flüssig, allenfalls mit mi- nimaler Schonhaltung behaftet aufgrund von Schmerzen in der LWS. Die
Klägerin sei für leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit
aufzustehen und umherzugehen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig belastbar.
In einem weiteren auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellten Gutachten
vom 20.05.2015 hat der Facharzt für Chirurgie Dr. med. T berichtet, bei Un- tersuchung der Klägerin
am 30.04.2015 eine Bandscheibendegeneration L5/S1, ein ra- dikuläres Schmerzsyndrom linkes Bein,
eine lumbal bedingte Polyneuropathie, ein atak- tisches Gangbild mit hoher Sturzneigung, eine
agitierte Depression und chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt zu haben. Das Gangbild sei
unsicher und stochastisch ge- wesen. Die Klägerin sei von Seiten der Wirbelsäule schwer krank. Sie
sei nicht mehr er- werbsfähig.
Auf Veranlassung des SG hat der Facharzt für Orthopädie Dr. med. S am 08.07.2015 ein Gutachten
erstellt. Von Mitte 2011 bis Oktober 2013 habe es außer der von der Hausärz- tin mitgeteilten
Angstkrankheit, welche mit einem GdB von 20 eingeschätzt worden sei, keine weiteren belastbaren
Befunde gegeben. Ab Oktober 2013 seien anhaltende loka- le bis in das rechte Bein ausstrahlende
(pseudoradikuläre) Schmerzen der LWS bei hoch- gradiger Bandscheibenverschleißerkrankung
(Osteochondrosis intervertrebralis) und Verschleißerkrankung der kleinen Wirbelgelenke mit diskreter
Wirbelkörperdeformierung im Segment L5/S1 sowie ein leichtgradiges dynamisches Wirbelgleiten von
L5 über S1, daneben Depression, Bluthochdruck, Eisenspeicherkrankheit und Herzrhythmusstörun-
gen zu diagnostizieren. Die Behinderung der Klägerin erwachse aus den mittelgradigen
Funktionseinschränkungen im Bereich der LWS verbunden mit anhaltender Schmerzhaf- tigkeit und
Belastungsstörung und nach rechts ausstrahlenden Oberschenkelschmerzen. Diese bedingten einen
Einzel-GdB von 20 und seien wegen der durch die Schmerzthera- peutin diagnostizierten chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren mit Behandlungsbedarf spätestens ab August 2014 auf einen Einzel-GdB von 30 zu erhöhen.
Seitdem betrage der Gesamt-GdB 30.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R hat am 03.02.2016 und 09.04.2016 ein
weiteres gerichtliches Gutachten erstellt. Bei der Klägerin liege ein neu- rogenes Hinken auf der Basis
degenerativer LWS-Veränderungen, der Bandscheiben mit lokaler Einengung der LWS vor. Dies trete
bei Wegstrecken unter 50 m auf. Der seit Mit- te 2013 vorliegende Gesamt-GdB für das neurogene
Hinken bzw. das Funktionssystem Gehirn/Psyche betrage 50. Der bisher für die orthopädischen,
schmerzbedingten und seelischen Störungen vergebene GdB von 30 sei aufgrund der
wirbelsäulenbedingten neurologischen Bewegungseinschränkungen auf einen Gesamt-GdB von 50
mit Merkzei- chen „G“ zu erhöhen.
Der Sozialmediziner Dr. med. Q des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten hat unter dem
22.06.2015 gutachtlich Stellung genommen. Gemäß Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV sei das
neurogene Hinken als etwas günstiger als vergleichbare Einschrän- kungen des Gehvermögens bei
arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten. Bei arte- riellen Verschlusskrankheiten komme es
gemäß Teil B 9.2.1 der Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich auf die schmerzfreie Gehstrecke an.
Gewöhnlich bestünden bei der Spinal- kanalstenose, die Ursache des neurogenen Hinkens sei,
tatsächlich vergleichbare Aus- wirkungen, nicht jedoch im Falle der Klägerin. Hier werde eine
Veränderung des Gang- bildes wechselnden Ausmaßes befundet. Daraus resultiere vordergründig
eine Gangun- sicherheit ähnlich wie bei Gleichgewichtsstörungen. Insofern liege es nahe, die beste-
henden Auswirkungen eher in Analogie zu Teil B 5.3 der Anlage zu § 2 VersMedV (Gleich-
gewichtsstörungen) zu bewerten. Aufgrund der vorherigen divergierenden Befunde sei von einem
schwankenden Beschwerdebild auszugehen, woraus nach Teil A 2. f. der An- lage zu § 2 VersMedV ein
Durchschnittswert zu bilden und ein Einzel-GdB von 20 für das neurogene Hinken
(Spinalkanalstenose) in der Funktionsgruppe Rumpf zu empfehlen sei. Wegen der zu
vernachlässigenden seelischen Störung und der ausgeprägten Über- schneidungen sei ein
Gesamt-GdB von 30 angemessen.
Mit Urteil vom 09.08.2016 hat das SG den Beklagten verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides
vom 21.10.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 06.12.2013 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 bei der Klägerin einen GdB von 40 seit dem 19.08.2014
festzustellen. Für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 23.10.2013 sei für das Funktionssystem Rumpf
kein GdB zu vergeben, da in dieser Zeit keine belastba- ren Befunde über das Ausmaß der
Bewegungseinschränkungen vorlägen. Für das Funkti- onssystem Rumpf sei unter Berücksichtigung
des neurogenen Hinkens vom 24.10.2013 bis 18.08.2014 ein GdB von 30 und seit Beginn der
Schmerztherapie am 19.08.2014 ein GdB von 40 gerechtfertigt. Die Klägerin zeige ein extrem
schwankendes Beschwer- debild. Der Sachverständige Dr. S habe im Juli 2015 keine schwere
Gangstörung, son- dern nur ein leicht seitendifferenziertes Gangbild ohne Schonung festgestellt.
Schließ- lich habe der Sachverständige Dr. R im Januar 2016 ein neurogenes Hinken diagnosti- ziert.
Die deutliche Ataxie des rechten Beines stehe aber nicht im Einklang mit dem Um- stand, dass bei der
Klägerin weder pathologische Reflexveränderungen noch Muskelatro- phien oder Einschränkungen
der Mobilität und groben Kraft festzustellen seien. Der Klä- gerin sei es bei der Untersuchung durch
den Sachverständigen Dr. R möglich gewesen, locker, unbeschwert und mehrfach ohne jede
Unterstützung Kniebeugen durchzuführen. Folglich lägen insgesamt mittelgradige
Funktionseinschränkungen der LWS vor, welche mit einem Einzel-GdB von 20 zutreffend bewertet
seien. Aufgrund des neurogenen Hin-
kens sei der Einzel-GdB für das Funktionssystem Rumpf auf 30 zu erhöhen und mit Be- ginn der
Schmerztherapie am 19.08.2014 auf einen GdB von 40 (Teil A 2 j. der Anlage zu § 2 VersMedV),
welcher auch der Gesamt-GdB sei. Für das Funktionssystem Gehirn ein- schließlich Psyche sei
maximal ein GdB von 10 zu vergeben, da bei der Klägerin keine relevanten Befunde für eine seelische
Störung vorlägen. Hierbei stütze sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. R.
Dieser Einzel-GdB wirke sich nicht erhö- hend auf den Gesamt-GdB aus, da die Schmerzstörung in
dem Einzel-GdB für das Funkti- onssystem Rumpf bereits berücksichtigt worden sei. Weitere
Gesundheitsstörungen mit Relevanz für die Bildung des Gesamt-GdB lägen nicht vor. Für die
Hypertonie sei nach Teil B Nr. 9.3 VersMedV maximal ein GdB von 10 gerechtfertigt. Schließlich werde
die Ei- senspeicherkrankheit in keinem der Befundberichte erwähnt, so dass keine Funktionsbe-
einträchtigungen festzustellen seien. Weiter habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzung für das Merkzeichen „G“, da die Kläge- rin nicht schwerbehindert
sei. Auch auf die Feststellung des Merkzeichens „H“ habe die Klägerin keinen Anspruch, weil sie
täglich weniger als eine Stunde auf fremde Hilfe ange- wiesen und damit nicht hilflos sei. Der tägliche
Zeitaufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität betrage in der Grundpflege nur 47 Minuten am
Tag (Pflegegutachten vom 10.09.2014).
Gegen das am 30.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.2016 beim SG Be- rufung
eingelegt, welche am 10.10.2016 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist. Ihr
Gesundheitszustand sei unverändert.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichem Verhandlung am 10.10.2019 im Wege eines
Teilanerkenntnisangebotes festgestellt, dass bei der Klägerin bereits ab dem 01.10.2013 ein
Gesamt-GdB von 40 bestanden hat.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09.08.2016 und den Bescheid vom 21.10.2013 in der
Fassung des Teilabhilfebescheides vom 06.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.02.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr seit dem 01.01.2012 einen GdB von
50 sowie die gesundheit- lichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „H“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Das LSG hat ärztliche Befundberichte eingeholt. Dem Senat haben auch Gutachten zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit vom 14.03.2014, 05.05.2014, 10.09.2014, 08.05.2015 und 15.06.2015
vorgelegen.
Der Sozialmediziner Dr. med. Q des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten hat unter dem
04.07.2018 erneut Stellung genommen. Nach Operation der LWS im Januar 2017 hätten sich die
gesundheitlichen Verhältnisse gebessert. Die Schmerzmedikation (Tramadol) habe vollständig
abgesetzt werden können. Die LWS sei bei geringer Verfor- mung weiterhin mittelgradig
bewegungseingeschränkt. Es bestehe weiter die bekann- te Ataxie mit Gleichgewichtsstörungen,
wobei die Gangstörung zwar etwas schwankend, im Wesentlichen aber unverändert beschrieben
werde. Die neurologischen Befunde sei- en weiterhin unauffällig. Hilfsmittel seien nicht notwendig.
Nach Teil B 18.1 und 18.9 und Teil B 5.3 analog sei der GdB von 40 weiterhin angemessen. Die
diastolischen Blutdruck-
werte lägen seit Anfang 2017 wieder unter 100 mgHg, die Belastbarkeit des Herz-Kreis- lauf-Systems
sei adäquat, das Ferritin liege im Normbereich, der psychische Befund sei unauffällig. Ein GdB von
mehr als 10 sei jeweils nicht möglich (Teil B 3.7, 9.,9.1 und 9.3 der Anlage zu § 2 VersMedV). Weder
das Merkzeichen „G“ noch das Merkzeichen „H“ sei- en zu vergeben. Die Schwerbehinderung fehle.
Die Feststellung des Merkzeichens „H“ sei grundsätzlich erst ab Pflegestufe 1 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz bzw. Pfle- gegrad 3 möglich.
Auf Veranlassung des LSG hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. H unter dem
07.08.2019 ein Gutachten erstattet. Die Klägerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren und einer Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen
Störung, welche zu einer Gesundheitsstörung zusammenzu- fassen und unter Teil B 3.7 der Anlage zu
§ 2 VersMedV (Neurosen, Persönlichkeitsstö- rungen, Folgen psychischer Traumen) einzuordnen
seien. In Anbetracht der Tatsache, dass bislang nie eine suffiziente
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei und die Klägerin keine diesbezüglichen
Beschwerden angebe, sei von einer leichten psychischen Störung auszugehen und für das
Funktionssystem Gehirn und Psyche ein Einzel-GdB von 20 einzuschätzen. Die seelische Störung liege
in der vorliegenden Aus- prägung seit Antragstellung im Mai 2013 unverändert vor. Ferner liege ein
chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Sym-
ptomatik, Verdacht auf Claudicatio spinalis vor. Die Gesundheitsstörungen auf orthopä- dischem
Fachgebiet (Rumpf) seien mit einem Einzel-GdB 30 einschätzen. Diesbezüglich sei seit dem
neurochirurgischen Eingriff 2017 tendenziell sogar von Besserung auszuge- hen. Die verschiedenen
Gesundheitsstörungen überlagerten sich und beeinflussten sich gegenseitig. Eine klare Trennung
zwischen somatisch bedingten Beschwerden und psy- chischen Anteilen sei bei den vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen nicht möglich. Weder lasse sich das Ausmaß der Schmerzen
objektivieren, noch festlegen, welche An- teile somatische und welche psychische Faktoren haben.
Die Funktionsbehinderungen (bedingt durch Schmerzstörung, Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule und dissozia- tive Bewegungsstörung) überschnitten sich, wirkten sich in den gleichen
Bereichen im Ablauf des täglichen Lebens aus und verstärkten sich nicht. Es sei von einem Gesamt-
GdB von 40 seit 2014 (Beginn der Schmerztherapie) auszugehen. Seither bestünden kei- ne
Veränderungen. Eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, ein sog. neuroge- nes Hinken (Teil
B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV) bei Claudicatio spinalis sei anhand der vorliegenden Befunde
nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Zwar komme es bei der durch MRT-Befunde
nachgewiesenen Spinalkanalstenose zu passageren und belastungsabhängigen Schmerzen. Über
Gangunsicherheit und Sturzneigung werde be- richtet. Eine stärker ausgeprägte Symptomatik würde
zu Kraftminderungen, Myatrophien und typischen Sensibilitätsstörungen (Reithosenanästhesie)
führen. Dies sei nicht nach- weisbar, ebenso wenig eine Schädigung des Rückenmarks (Myelopathie).
Die demons- trierte Gangstörung sei mit Sicherheit nicht Folge einer möglichen Claudicatio spinalis
und stehe mit Sicherheit nicht damit in Verbindung. Nach längerem Gehen könne bei der Claudicatio
spinalis durchaus ein schmerzbedingtes Hinken („neurogenes Hinken“) auf- treten. Die von der
Klägerin beschriebene und demonstrierte Symptomatik sei aber mit Sicherheit nicht durch
somatische Befunde zu belegen. Vielmehr liege eine psychogene Gangstörung im Rahmen einer
dissoziativen Störung vor. Psychische Faktoren spielten dabei die dominierende Rolle. Es bestünden
keine inneren Leiden, Anfälle oder Orientie- rungsstörungen, die sich entscheidend auf eine
erhebliche Einschränkung des Gehver-
mögens auswirkten. Das Ausmaß einer Schwerbehinderung werde durch die Symptoma- tik mit
Sicherheit nicht erreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte
der Gerichtsakte beider Instanzen und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom
09.08.2016 die auf einen GdB von 50 und Merkzeichen „G“ und „H“ gerichtete Kla- ge abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom 21.10.2013 in der Fassung des Teilab- hilfebescheides vom
06.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 ist nach dem
Teilanerkenntnisangebot des Beklagten nicht (mehr) rechtswidrig und ver- letzt die Klägerin nicht
(mehr) in ihren Rechten, § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Seit dem 01.10.2013 hat die Klägerin einen
Anspruch auf Feststellung eines GdB von 40, je- doch auf keinen höheren GdB als 40.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in der Neufassung des Gesetzes
zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Be- hinderungen –
Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 29.12.2016 (BGBl. I, S. 3234) stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und einem Grad
der Behinderung zum Zeitpunkt der An- trag-stellung fest. Diese Vorschrift knüpft materiell rechtlich
an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen mit
Behinde- rungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes- Beeinträchtigungen
haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län- ger als sechs
Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von
Behinderungen bedroht, wenn eine Behinderung nach Satz 1 zu erwarten ist. Nach § 152 Abs. 1 Satz
SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der
Behinderung nach Zehnergra- den abgestuft festgestellt. Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das
Bundesministerium für Ar- beit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesra- tes die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung,
die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von
Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen
Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I, S. 2412), zuletzt geändert
durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 11.10.2012 (BGBl. I, S. 2122)
aufgestellt worden. Vor dem 01.01.2018 waren die jetzt in § 152 SGB IX geregelten Voraussetzungen
im Wesentlichen inhaltsgleich in § 69 SGB IX geregelt.
Nach § 2 VersMedV sind die für die Beurteilung des Schweregrades maßgebenden Grundsätze in der
Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze – Anlage zu § 2 Vers- MedV [Anlageband zu BGBl. I Nr.
57 vom 15.12.2008, G 5702] als deren Bestandteil fest- gelegt und damit der Beurteilung der
erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der
rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen (BSG; Urteil vom 23.04.2009,
B 9 SB 3/08 R, ). Sie ersetzen die bis dahin der Rechtsanwen- dung zugrundeliegenden
Anhaltspunkte (AHP). Als Rechtsverordnung binden sie Ver- waltung und Gerichte. In jedem Einzelfall
sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischen Gebiet zu
berücksichtigen und im Rahmen der in Teil A Nr. 2e der Anlage zu § 2 VersMedV genannten
Funktionssysteme (Gehirn ein- schließlich; Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf;
Verdauung; Harnorgane; Ge- schlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und
Immunsystem; in- nere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu
beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung (Teil B Nr.
1a der Anlage zur VersMedV).
Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen und medizinischen Gutachten ist festzu- stellen, dass
die Klägerin an folgenden GdB-relevanten Funktionsbeeinträchtigungen lei- det:
30 - Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen an der Len- denwirbelsäule
(LWS) (chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäu- lenveränderungen ohne
radikuläre Symptomatik, Verdacht auf claudicatio spinalis): Einzel-GdB von 30 seit 01.10.2013 -
Seelische Störung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen Störung): Einzel-GdB von 20 seit 01.10.2013 -
Einschränkung der Herzleistung; Hypertonie: Einzel-GdB von 10 - Eisenspeicherkrankheit: Einzel-GdB
von 10
Bei der Gesamt-GdB-Bildung wird kein GdB von 50 erreicht. Der Gesamt-GdB von 40 ist zutreffend.
Entsprechend des Teilanerkenntnisangebotes des Beklagten ist der Gesamt- GdB von 40 bereits seit
01.10.2013 festzustellen, da der LWS-Schaden mit mittelgradi- gen funktionellen Auswirkungen ab
diesem Zeitpunkt ärztlich festgestellt wurde (Befund- bericht Facharzt für Orthopädie Dipl.-Med. P
vom 16.12.2014; Arztbrief von Chefarzt Dr. W vom 30.10.2013).
Der Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf (Teil A 2.e. der Anlage zu § 2 VersMedV) ist ab
dem 01.10.2013 zutreffend. Nach Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 Vers- MedV sind für
Wirbelsäulenschäden
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität ein GdB von 0,
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhal- tende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende
leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10,
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Ver- formung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder In- stabilität mittleren Grades, häufig
rezidivierende und über Tage andauernde Wirbel- säulensyndrome) ein GdB von 20,
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verfor- mung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabi-
lität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte
Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30,
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenab- schnitten ein
GdB von 30-40,
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäu- le; anhaltende
Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B.
Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) ein GdB von 50-70,
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von 80-100
angemessen.
Gemäß Teil B 18.1 der Anlage zu § 2 VersMedV sind die üblicherweise auftretenden Be- schwerden
und Schmerzen dabei mitberücksichtigt.
Bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit einem Bandscheibenvorfall L5/S1, einem
leichten Wirbelgleiten und einer Spinalkanalstenose liegen im Wesentlichen mit- telgradige
funktionelle Auswirkungen im Bereich der LWS vor, welche nach Teil B 18.9 der Anlage zu § 2
VersMedV nur einen GdB von 20 begründen, da ein GdB von 30 bis 40 mittelgradige bis schwere
funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten voraussetzt. Die in der GdB-Tabelle
angegebenen Werte schließen die damit verbunde- nen üblichen seelischen Begleiterscheinungen
(Teil A 2. i. der Anlage zu § 2 VersMedV) und üblicherweise vorhandenen Schmerzen und
Beschwerden mit ein und berücksich- tigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte
Zustände (Teil A 2. j. und Teil B 18.1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Jedoch sind die bei der Klägerin
auftretenden häu- fig rezidivierenden lokalen Schmerzsyndrome und im Verlauf wechselnden
Beschwer- den und Einschränkungen mit intermittierender Besserung nach Therapie und die über das
übliche Maß hinausgehende Schmerzsymptomatik aufgrund des radiologisch fort- geschrittenen
Bandscheibenverschleißes im letzten Wirbelsäulensegment L 5/S1 und der chronischen, ärztliche
Behandlung bedürftigen Schmerzstörung besonders zu be- rücksichtigen und rechtfertigen, den GdB
auf 30 zu erhöhen (Teil A 2. j der Anlage zu § 2 VersMedV). Der Einzel-GdB von 30 für das
Funktionssystem Rumpf trägt auch dem chro- nischen und schwankenden Verlauf der
Wirbelsäulenerkrankung und damit einer Durch- schnittsbetrachtung gemäß Teil A 2. f. der Anlage zu
§ 2 VersMedV Rechnung. Insoweit schließt sich der Senat den schlüssigen und überzeugenden
Ausführungen der Sachver- ständigen Dr. S in seinem Gutachten vom 08.07.2015 und Dipl.-Med. H in
seinem Gut- achten vom 07.08.2019 an, die beide für das Funktionssystem Rumpf einen Einzel-GdB
von 30 empfehlen.
Ein neurogenes Hinken, welches etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des
Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten ist (Teil B 18.9 der An- lage zu § 2
VersMedV), liegt nicht vor. Die Klägerin ist in der Lage, auf ebener Fläche ei- ne Gehstrecke von über
200 m zurückzulegen. Auch insoweit folgt der Senat den nach- vollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen Dipl.-Med. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019. Kraftminderungen,
Myatrophien und typische Sensibilitätsstörungen (Reithosenanästhesie) sowie eine Schädigung des
Rückenmarks (Myelopathie) sind nicht festzustellen. Der neurologische Befund ist im Wesentlichen
unauffällig. Vielmehr liegt eine psychogene Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen Störung vor,
welche mit Sicherheit nicht mit einer Claudicatio spinalis in Verbindung steht. Bei der Gangstörung
spielen psychische Faktoren die dominierende Rolle. Zwar führen degenerative Wirbel-
säulenveränderungen zu Schmerzen und entsprechenden Beeinträchtigungen, erklär- ten aber nicht
die Art und das Ausmaß der Beschwerden. Vielmehr zeigt die Klägerin be- züglich der beklagten
Bewegungsstörungen eine Verdeutlichungstendenz mit Übergang zur Aggravation. Hierbei stützt sich
der Senat auf die überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Med. H
in seinem Gutachten vom 07.08.2019 und die vorliegenden Arztberichte. So finden sich in Bezug auf
die ab Oktober 2013 er- wähnte Gangstörung die unterschiedlichsten Angaben in den ärztlichen
Berichten, ins- besondere sind deutliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensi-
tät der Beschwerden und deren Vagheit, Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden
und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Un- tersuchungssituation,
Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und einem weitgehend intakten
psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewäl- tigung festzustellen. Beschwerden fanden sich
einmal links betont, später manifestier- ten sich die Schmerzen eher rechts. Gangstörungen wurden
einmal angeführt, zum an- deren Mal spielten sie keine Rolle. So zeigte sich zum
Untersuchungszeitpunkt der Kläge- rin am 01.10.2013 ein kleinschrittiges, unsicheres Gangbild ohne
Sensibilitäts- und Mo- torikauffälligkeiten (Bericht vom 16.12.2014 des Facharztes für Orthopädie
Dipl.-Med. P), im Januar 2014 war der Klägerin das Laufen im Untersuchungszimmer nur wenige
Schritte möglich, der Finger-E.-Abstand betrug 60 cm, das Lasègue-Zeichen beidseits 40°. Die
Klägerin brauchte aber keine Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, der Körperpflege,
Ernährung und Mobilität (Bericht vom 08.09.2014 des Oberarztes Dr. med. O; Klinik für Orthopädie
der X Klinikum GmbH). Bei der stationären Behandlung vom 11.02.2014 bis 15.02.2014 zeigte die
Klägerin im Gangbild ein deutliches Schmerz- und Schonhinken, sonst keine neurologischen
Auffälligkeiten (Epikrise vom 16.02.2014 des Chefarztes Dr. med. W; Klinik für Orthopädie der X
Klinikum GmbH). Beim stationä- ren Aufenthalt der Klägerin vom 30.04.2014 bis 29.05.2014 zeigte
sich bei Aufnahme ein verlangsamter breitbeiniger Gang. Bei Entlassung war die Gehstrecke deutlich
ausge- baut (auf 1500 m). Der Finger-E.-Abstand betrug 10 cm. Es zeigten sich Verdeutlichungs-
tendenzen (Reha-Entlassungsbericht vom 29.05.2014 des Chefarztes Dr. med. N; Klinik M). Im
Behandlungszeitraum von Januar bis August 2014 wies die Klägerin eine Gang- störung mit
nachziehendem rechten Bein auf und benutzte eine Gehhilfe (Befundbe- richt vom 06.01.2015 der
Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Z). Am 01.07.2014 hat sich ein Druck- bzw. Klopfschmerz
über der Wirbelsäule nicht auslösen lassen, die Beweglichkeit der Gelenke und der Halswirbelsäule
(HWS) lag im Normbereich, sensi- ble Störungen lagen weder an den Armen noch Beinen vor. Der
Lasègue-Test war ne- gativ (Befundbericht vom 06.02.2015 des Chirurgen und Orthopäden Dr. med.
N). Am 08.08.2014 zeigte die Klägerin eine freie Hüft- und Kniebeweglichkeit, keine motorische
Schwäche und beidseits negativen Lasègue (Befundbericht vom 04.12.2014 des Fach- arztes für
Orthopädie L). Am 24.09.2014 waren u. a. die Motorik, groben Bewegungsab- läufe, Sensibilität,
Koordination und der Hacken-/Spitzengang ohne Befund (Arztbriefe vom 25.09.2014 und 10.11.2014
des Chefarztes Dr. med. K; Sächsisches Krankenhaus J, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie). Im
Behandlungszeitraum 19.08.2014 bis No- vember 2014 lagen keine wesentliche Einschränkung der
Gehfähigkeit und neurologi- sche Auffälligkeiten vor, ein beidseits negatives Lasègue-Zeichen und ein
Finger-E.-Ab- stand von 20 cm (Befundberichte vom 19.08.2014 und 11.12.2014 der Fachärztin für
An- ästhesiologie Dr. med. E). Die Diskrepanzen wurden besonders bei den Untersuchungen am
30.04.2015 deutlich. Einerseits zeigte die Klägerin ein flüssiges Gangbild, allenfalls mit minimaler
Schonhaltung, ohne Einschränkung der Wegefähigkeit und ohne neurolo-
gische oder motorische Auffälligkeiten (Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psy- chotherapie
Dipl.-Med. U vom 13.05.2015), andererseits zeigte sich eine schmerzgeplag- te Klägerin mit
ataktischem, unsicherem und stochastischem Gangbild mit hoher Sturz- neigung (Gutachten des
Facharztes für Chirurgie Dr. med. T vom 20.05.2015). Objekti- vierbare Befunde hat der Gutachter Dr.
G. allerdings nicht festgestellt. Am 05.05.2015 zeigte die Klägerin ein auffälliges Gangbild ohne
Gehhilfen, Zehenspitzen- und Fersen- gang waren möglich, der Finger-E.-Abstand betrug 12 cm, das
Schober-Zeichen 10/15 cm, ein Lasègue- und Bragard-Zeichen bestanden nicht (Arztbrief vom
05.05.2015 von Dr. I, F Orthopädische Klinik H). Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen
Dr. S am 06.07.2015 zeigte die Klägerin wiederum ein nur leicht seitendifferentes Gangbild ohne
Schonung und ohne Hilfsmittel. Das Aufstehen und Auskleiden erfolgte selbststän- dig und flüssig. Die
Vorbeugung des Rumpfes gelang der Klägerin bis zu einem Finger- E.-Abstand von 16 cm (normal),
die Entfaltungsstrecke der LWS nach Schober betrug 13 cm (altersgerecht vermindert), das Drehen
des Rumpfes im Sitz mit beidseits 40°er- folgte uneingeschränkt. Gefühlsstörungen, Einschränkungen
der groben Kraft der Mus- kulatur und Nervenfunktionsstörungen im Bereich beider Beine bestanden
nicht (Gut- achten des Sachverständigen Dr. S vom 08.07.2015). Beim stationären Aufenthalt vom
21.04.2016 bis 03.05.2016 zeigte die Klägerin eine Koordinationsstörung am rechten Bein unklarer
Genese (rechts schlürfendes Gangbild ohne Gehhilfen) mit einer sich er- höhenden Gangleistung auf
700-800 m. Motorische, sensible und Reflexausfälle wa- ren nicht festzustellen, das Lasègue-Zeichen
war negativ (Epikrise des Chefarztes Dr. med. C vom 02.05.2016; F Orthopädische Klinik H). Bei der
stationären Behandlung vom 27.02.2017 bis 19.03.2017 wies die Klägerin eine auffällige
Gangstörung (ohne Gehil- fe) mit Abknicken im rechten Hüftbereich unklarer Genese ohne
Gefühlsstörungen und motorische Schwäche sowie mit unauffälligem neurologischen Befund auf. Das
Aus- und Ankleiden führte die Klägerin ohne Schon- oder Ausweichbewegungen durch (Bericht des
Facharztes für Orthopädie Dr. med. G vom 21.03.2017, G). Bei der stationären Be- handlung vom
21.02.2018 bis 26.02.2018 zur Abklärung einer ataktischen Gangstörung unklarer Genese führte die
Klägerin den Knie-Hacken-Versuch mit groben ataktischen, ausfahrenden Wackelbewegungen des
rechten Beines konstant am Ziel vorbei aus. An- sonsten gab es keine Auffälligkeiten. Die
MRT-Befunde von HWS und BWS zeigten kei- ne Myelopathie (Arztbrief des Chefarztes Dr. med. F vom
26.02.2018; Klinik für Neuro- logie der X Klinikums GmbH). Bei der Untersuchung durch den
Sachverständigen Dipl.- Med. H am 07.08.2019 zeigte die Klägerin wiederum allgemein-körperlich
keine Auffällig- keiten. Sie ging (insbesondere nach dem Verlassen der Praxis) zügig und ohne
Hilfsmit- tel. Das Gangbild zeigte sich verändert, zum Teil zog sie das rechte Bein nach, knickte in der
rechten Hüfte ein. Bei schnellerem Gehen veränderte sich auch die Bewegung des linken Beines. Ein
eindeutiges „Schonhinken“ zeigte sich nicht. Die Bewegungsabläufe beim Entkleiden und Legen auf
die Untersuchungsliege waren unauffällig (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Med. H vom
07.08.2019).
Vor diesem Hintergrund sprechen auch die vorliegenden Untersuchungen des Medizini- schen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Ren zur Feststellung der Pflegebedürf- tigkeit für eine
Verdeutlichungstendenz der beklagten Bewegungsstörungen und Aggra- vation. Hierbei stützt sich
der Senat auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausfüh- rungen des Sachverständigen Dipl.-Med.
H in seinem Gutachten vom 07.08.2019. So haben Frau E und Frau D in dem Pflegegutachten vom
05.05.2014 die Pflegestufe I seit 01.01.2014 empfohlen, da bei der Klägerin ein Pflegeaufwand von 47
Minuten pro Tag (23 Minuten Vollendungshilfen beim Waschen und Richten der Bekleidung; 20
Minuten Vollendungshilfen beim An- und Entkleiden und Führungs- und Begleitungshilfen beim
Gehen und Transfer Badewanne/Dusche; vier Minuten Kontrolle ausreichende Flüssig- keitsaufnahme)
erforderlich sei. Die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit bei der Körper- pflege, Ernährung, Mobilität
und Kommunikation bestätigte aber Oberarzt Dr. med. O in seinem Befundbericht vom 08.09.2014
nicht. Im Pflegegutachten vom 15.06.2015 ha- ben die Gutachter des MDK, SL und MK,
Pflegebedürftigkeit unterhalb der Pflegestufe I festgestellt. Der Zeitaufwand für die Grundpflege liege
bei 29 Minuten pro Tag (19 Minu- ten Hilfe beim Waschen, zwei Minuten Kontrolle der ausreichenden
Flüssigkeitsaufnah- me, acht Minuten Hilfen bei An- und Entkleiden und Transfers
Dusche/Badewanne) und für die Hauswirtschaft bei 45 Minuten pro Tag. Bei der Untersuchung des
Sachverstän- digen Dr. S am 06.07.2015 erfolgte das Aufstehen und Auskleiden hingegen selbständig
und flüssig.
Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. R am 27.01.2016 (Gutachten vom 09.04.2016)
führte die Klägerin (mit Ausnahme einer deutlichen Ataxie des rechten Bei- nes mit Gangunsicherheit,
Fallneigung und Unsicherheiten bei den Koordinationsprüfun- gen der unteren Extremitäten) alle
anderen Bewegungen und körperlichen Belastungen (wie z. B. Zehen- und Fersenballenstand und
–gang, Hüpfen auf beiden Beinen, Kniebeu- gen, Ausziehen, Hinlegen, Aufstehen, Ankleiden) ohne
fremde Hilfe und ohne Schwierig- keiten und Schmerzen durch. Die Motorik war voll intakt.
Pathologische Reflexänderun- gen, Muskelatrophien, Einschränkungen der Motilität und groben Kraft,
zentrale oder pe- ripher-neurogene bzw. muskuläre Lähmungen und Sensibilitätsausfälle,
neuropathische Beschwerden oder Polyneuropathien waren nicht vorhanden. Beim
Knie-/Hackenversuch im Liegen zeigte die Klägerin grobe ataktische, ausfahrende und
Wackelbewegungen des rechten Beines, dagegen war die Fahrradbewegung im Liegen mit beiden
Beinen gut und rund möglich. Für diese hohe Divergenz der vorliegenden Befunde fand der Sach-
verständige Dr. R in seinem Gutachten vom 09.04.2016 keine schlüssige Erklärung, wes- halb der
Senat seiner Diagnose eines neurogenen Hinkens nicht folgt. Die bei der Kläge- rin vorliegende
lediglich leichte depressive Verstimmung und erhöhte Affekt- und Stim- mungsinstabilität (Gutachten
des Sachverständigen Dr. R vom 09.04.2016) schließen ei- ne psychogene Ursache der Gangstörung
nicht aus. Auch das ruhige Annehmen einer ernsthaften Behinderung kann sehr auffallend wirken
(„belle indifference“). Auch inso- weit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dipl.-Med. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019 an.
Die seit dem 01.10.2013 vorliegende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren und dissoziative Gangstörung ist zur Überzeugung des Senats als leichtere
psychovegetative oder psychische Störung zu bewerten. Diese Störung ist Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu
§ 2 VersMedV "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psy- chischer Traumen" zuzuordnen.
Danach sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 zu
bewerten, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte- re depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische
Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 bis
40, schwere Stö- rungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsstörun- gen mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 bis 100. Die bei der Klägerin vorliegende leichtere
psychische Stö- rung wird durch die chronische Schmerzstörung und dissoziative Gangstörung
bedingt. Aufgrund der Beschwerden leidet sie auch an einer mangelnden Durchhaltefähigkeit. Die
Klägerin ist dadurch zwar beeinträchtigt. Andererseits sind die Beeinträchtigungen aber nicht so
gravierend, dass ihre Alltagsgestaltungsfähigkeit und soziale Funktionsfähigkeit
relevant beeinträchtigt sind. Diese sind, wenn auch leicht eingeschränkt, erhalten. Ei- ne wesentliche
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin verfügt über ein
intaktes psychosoziales Funktionsniveau bei der Alltagsbewälti- gung, hat Interessen und Hobbies. Sie
leidet weder an Freudlosigkeit noch Interessenlo- sigkeit oder Antriebsverlust. Vielmehr ist ihr Antrieb
gut (Befundbericht vom 04.06.2018 der Fachärztin für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie
Dr. med. E). Auch über den gesamten Untersuchungszeitraum des Sachverständigen Dipl.-Med. H
(07.08.2019, 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr) ist der Antrieb ungestört gewesen. Zwar besteht eine Tendenz
zum sozialen Rückzug. Eine soziale Isolation besteht aber nicht. Die Fähigkeit zu fami- liären
Bindungen, zur Freizeitgestaltung und Selbstpflege ist nicht gestört. Die Klägerin ist zur Anpassung an
Regeln und Routinen fähig, hält Termine und Verabredungen ein, fügt sich in Organisationsabläufe
ein, erkennt soziale Regeln und hält sie ein. Die Kläge- rin ist in der Lage, den Tag und anstehende
Aufgaben zu planen, die Reihenfolge der Ab- läufe zu strukturieren. Sie ist ausreichend flexibel und
umstellfähig, kann sich im Verhal- ten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anpassen. Die
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ist nicht gestört. Die Klägerin kann Sachverhalte differenziert
auffassen und angemessene Schlussfolgerungen ziehen. Sie ist in der Lage, in sozialen Kontakten und
Konfliktsituationen zu bestehen. Das sogenannte somatische Syndrom (Verlust der Freude an
normalerweise angenehmen Aktivitäten; mangelnde Fähigkeit, auf ein freu- diges Ereignis emotional
zu reagieren; frühmorgendliches Erwachen; Morgentief; objek- tiver Befund einer psychomotorischen
Hemmung; Appetitverlust; Gewichtsverlust; Libi- doverlust) liegt ebenso wenig wie eine ausgeprägte
depressive Symptomatik oder situa- tionsgebundene Ängste (außer Höhenangst) vor. Der Senat folgt
darin den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Med.
H in sei- nem Gutachten vom 07.08.2019. Diese stimmen insoweit im Grunde mit den Feststellun- gen
des Sachverständigen Dr. R in seinem Gutachten vom 09.04.2016 überein (lediglich eine leichte
depressive Verstimmung und erhöhte Affekt- und Stimmungsinstabilität oh- ne Angststörung,
Depressivität oder sonstige psychische Störungen).
Die seelische Störung der Klägerin ist unter Berücksichtigung der in Abhängigkeit von aktuellen
Belastungsmomenten unterschiedlichen Intensität, die als Schwankungen im Gesundheitszustand
(Teil A 2. f. der Anlage zu § 2 VersMedV) aufzufassen sind, mit ei- nem Einzel-GdB von 20 angemessen
bewertet.
Der GdB von 10 für die koronare Herzerkrankung/Hypertonie ist nach Teil B 9.1.1 und 9.3 der Anlage
zu § 2 VersMedV zutreffend bewertet, da keine wesentlichen Leistungs- beeinträchtigungen
festzustellen sind (Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin D vom 16.05.2018). Dies gilt
ebenso für die Eisenspeicherkrankheit nach Teil B 16.9 der Anlage zu § 2 VersMedV (ausgeglichen
und ohne wesentlichen Allgemeinstörungen). So hat der Ferritinwert mit 178,7 µg/l im Normbereich
gelegen (Epikrise des Chefarztes Dr. med. C vom 02.05.2016; F Orthopädische Klinik H). Der Senat
stützt sich insoweit auch auf die gutachterliche Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. med. Q vom
04.07.2018.
Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsstörungen zusammen dürfen nach Teil A 3. a.
der Anlage zu § 2 VersMedV die einzelnen Teil-GdB-Werte nicht einfach addiert werden. Auch andere
Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind vielmehr die
Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dabei führen indes leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen Teil-GdB von 10 bedin- gen, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung,
die bei dem Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte. Auch bei leichten Behinderun- gen mit einem
Teil-GdB um 20 ist es regelmäßig nicht gerechtfertigt, auf eine wesentli- che Zunahme des Ausmaßes
der Behinderung zu schließen. Bei der Bestimmung des Ge- samt-GdB ist daher in der Regel von der
Behinderung auszugehen, die den höchsten Ein- zel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle
weiteren Funktionsstörungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsstörungen in dem ersten GdB 10 oder 20 oder
mehr Punkte hinzuzu- fügen sind, um der Gesamtbehinderung gerecht zu werden (Teil A 3. c. der
Anlage zu § 2 VersMedV).
Zu Recht hat das SG keinen höheren GdB als 40 zuerkannt. Ausgangspunkt für die Be- wertung des
Gesamt-GdB ist der führende Einzel-GdB von 30 für die Gesundheitsstö- rungen des
Funktionssystems Rumpf, welcher sich durch das Hinzutreten der mit einem Einzel-GdB von 20 zu
bewertenden Gesundheitsstörung im Funktionssystem Gehirn ein- schließlich Psyche auf 40 erhöht.
Zwar liegen zwischen dem Wirbelsäulenschaden, des- sen Auswirkungen teilweiser mechanischer,
teilweise psychogener Natur sind, und der seelischen Störung (chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Fak- toren und dissoziativen Gangstörung) Überschneidungen,
Überlagerungen und gegen- seitige Beeinflussungen vor (vgl. hierzu Teil A 3. d. cc) der Anlage zu § 2
VersMedV). So gehen auch die Sachverständigen Dr. S und Dipl.-Med. H jeweils fachgebietsübergrei-
fend von Überschneidungen der chronischen Schmerzstörung und dem Wirbelsäulensyn- drom aus,
empfehlen jedoch übereinstimmend einen Gesamt-GdB von 40. Zwar sind so- wohl im Hinblick auf die
Wirbelsäulenerkrankung als auch (naturgemäß) im Hinblick auf die chronische Schmerzstörung die
maßgeblichen Symptome die mit den beiden Erkran- kungen einhergehenden Schmerzen. Bei den
festgestellten mittelgradigen funktionellen Auswirkungen im LWS-Bereich führen gerade die
Schmerzen zu einer Erhöhung des Ein- zel-GdB auf 30. Jedoch kommt der Gangstörung ein eigener
Krankheitswert zu, welcher insoweit im Rahmen des Funktionssystems Gehirn einschließlich Psyche
eigenständige Bedeutung für die Bemessung des GdB erlangt. Denn die Gangstörung wirkt sich auf
die Auswirkungen der seelischen Störung zusätzlich besonders nachteilig aus (Teil A 3.d.bb) der
Anlage zu § 2 VersMedV). Deshalb ist unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des
Gesamt-GdB, wonach insbesondere Einzel-GdB-Werte nicht addiert werden dürfen (Teil A 3 a. der
Anlage zu § 2 VersMedV) und grundsätzlich leichte Gesundheits- störungen, die nur einen GdB von 10
bedingen, - von einem hier nicht vorliegenden Aus- nahmefall abgesehen - nicht zu einer Zunahme
des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchti- gung führen (Teil A 3 d. ee) der Anlage zu § 2 VersMedV), im
Falle der Klägerin der Ge- samt-GdB von 40 aus dem Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem
Gehirn einschließ- lich Psyche (Teil A 2.e der Anlage zu § 2 VersMedV) und dem Einzel-GdB von 30 für
das Funktionssystem Rumpf zu bilden. An der Höhe der Gesamt-GdB-Bildung ändern die Ein- zel-GdB
von 10 gemäß Teil A 3.d.ee) Anlage zu § 2 VersMedV nichts.
Für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zur Antragstellung am 13.05.2013 liegen keine ärztlichen
Befunde zur Verifizierung von Art und Ausmaß der (orthopädischen) Funkti- onsbeeinträchtigungen
vor. Neurologisch-psychiatrische Therapien, die Aufschluss über die Angsterkrankung geben könnten,
hat die Klägerin nicht wahrgenommen. Der Senat stützt sich insoweit auf den Befundbericht der
Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.- Med. Z vom 12.07.2013 und die schlüssigen Ausführungen der
Sachverständigen Dr. S in seinem Gutachten vom 08.07.2015 und Dr. R in seinem Gutachten vom
03.02.2016.
Ein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Merkzeichens „G“ besteht ebenfalls nicht. Es fehlt an der Vor- aussetzung der
Schwerbehinderung der Klägerin.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G“ sind §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i. V. m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Ge- mäß § 228 Abs. 1 Satz
SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Be- hinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind,
gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Aus- weises nach § 152 Abs. 5 SGB IX
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahver- kehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX. Über das
Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsge- setzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69
Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch
innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientie- rungsfähigkeit) nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Vor dem
01.01.2018 waren die jetzt in §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB
IX geregelten Voraussetzungen im We- sentlichen inhaltsgleich in §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX geregelt. Das Gesetz fordert in §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs.
Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss
eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein
Gehvermögen einschränken (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4- 3250 § 69
Nr. 21, ). Die Klägerin ist mit der Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 nicht schwerbehindert im
Sinne dieser Vorschriften.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ liegen ebenfalls nicht vor.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos
im Sinne des § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder ent-sprechender Vorschriften ist (vgl. § 3
Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung). Entspre- chend § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist
derjenige als hilflos anzusehen, der infolge von Ge- sundheitsstörungen für eine Reihe häufiger und
regelmäßig wiederkehrender Verrichtun- gen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages fremder Hil- fe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten
Verrich- tungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG). Bei den gemäß
§ 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf
eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des
Betroffenen gehören sowie häufig und regel- mäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November
2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4- 3250 § 69 Nr. 3, ). Berücksichtigungsfähig sind Verrichtungen
zunächst in den auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI) erfassten Bereichen der
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen-
steigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung); die Verrichtungen in diesen Be- reichen
werden unter dem Begriff der sog. Grundpflege zusammengefasst. Hinzu kom- men nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 24. No- vember 2005 – B 9a SB 1/05 R
–, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, ) jene Verrichtun- gen, die in den Bereichen der psychischen Erholung,
geistigen Anregungen und der Kom- munikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und
Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung nicht eingeschlossen sind. Der Umfang der wegen der Behinderung notwendigen
zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Dabei ist in der Regel auf die Zahl der Verrichtun-
gen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen (BSG, Urteil vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, ). Bislang war mit Blick auf die
ehemals geltenden gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI a. F)
die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Li- nie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche
Betreuungsleistungen zu beurtei- len (BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR
4-3250 § 69 Nr. 3, ). Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem
Um- fange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Indes sind nicht zwin- gend
schon bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall die Vorausset- zungen der
Hilflosigkeit gegeben. Vielmehr war der tägliche Zeitaufwand für die Hilfe- leistung erst dann für sich
allein genommen hinreichend erheblich, wenn dieser mindes- tens zwei Stunden erreicht (BSG, Urteil
vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, ). Bei einem Hilfebedarf
zwischen einer und zwei Stun- den war bei der Frage der Erheblichkeit auf weitere Umstände,
insbesondere den wirt- schaftlichen Wert abzustellen. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und
die zeit- liche Verteilung der Verrichtungen bestimmt (BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB
1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, ). Insbesondere für den Fall einer ho- hen Anzahl von
Verrichtungen bzw. deren ungünstiger zeitlicher Verteilung, war auch bei einem Hilfebedarf von
zwischen einer und zwei Stunden von dessen Erheblichkeit aus- zugehen (vgl. BSG, a.a.O.). Die
notwendige Bereitschaftszeit einer Hilfsperson war hier- bei dann berücksichtigungsfähig, wenn die
Hilfsperson dadurch zeitlich und örtlich eben- so beansprucht werde, wie bei körperlicher Hilfeleistung
(vgl. BSG, Urteil vom 12. Fe- bruar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1, ). An diesen
Rechtsgrundsät- zen ändert sich auch nichts durch die durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der
pflege- rischen Versorgung und zur Änderung weitere Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsge- setz –
PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. 2015, S. 2424 ff.) zum 01.01.2017 erfolgte Einfüh- rung des neuen
Pflegebegriffs §§ 14, 15 SGB XI n.F. Auch hier kommt es weiter auf den objektivierten Zeitaufwand an.
Erst ab Pflegegrad 4 kann grundsätzlich davon ausgegan- gen werden, dass generell eine
Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH –, ). Bei
der Klägerin liegen die Vorausset- zungen für die Feststellung von Hilfslosigkeit mit einem täglichen
Zeitaufwand an Hilfe- leistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen
des tägli- chen Lebens (BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, )
nicht vor (MDK-Pflegegutachten vom 05.05.2014 und 15.06.2015). Darüber hinaus besteht bei der
Klägerin auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI nur vereinzelt
Hilfebedarf, weshalb die Voraussetzungen der Zuerken- nung des Nachteilsausgleichs „H“ vom SG
zutreffend verneint wurden. Der Senat stützt sich insoweit auf den Bericht vom 08.09.2014 des
Oberarztes Dr. med. O; Klinik für Or- thopädie der X Klinikum GmbH und den Bericht des Facharztes
für Orthopädie Dr. med. G vom 21.03.2017, G sowie die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S
und Dr. R in
ihren Gutachten vom 08.07.2015, 03.02.2016 und 09.04.2016 (Aufstehen, Hinlegen, Ausziehen und
Ankleiden ohne Unterstützung) und insbesondere Dipl.-Med. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019.
Die Klägerin hat keinen Hilfe- und Pflegebedarf. Die Kläge- rin ist in der Lage, eine Wegstrecke von 2
km in ebenem Gelände binnen 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Nur wegen der subjektiven
Einschränkung der Koordination der Bei- ne fährt die Klägerin nicht mehr Auto. Deshalb benötigt sie
für Arztbesuche usw. fremde Hilfe. Ansonsten besteht bezüglich des Verlassens und
Wiederaufsuchens der Wohnung kein Hilfebedarf. Pkw-Transporte sind im Wesentlichen bedingt durch
ihre Wohnsituation (dörfliche Umgebung ohne Einkaufsmöglichkeit/Arzt/Apotheke). Unter anderen
Umstän- den ist die Klägerin in der Lage, die ortsüblichen Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Klägerin zur Vermeidung von Ge- fahren für sich
oder andere auch nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Regel- mäßig fremde Hilfe beim Ein-
und Aussteigen oder während der Fahrt ist nicht notwendig und muss nicht ständig bereit gehalten
werden. Auch insoweit folgt der Senat den über- zeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Dipl.-Med. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Insoweit berücksichtigte der Senat nach billigem
Ermessen den teilweisen Erfolg der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren.
III.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.