Sächsisches LSG, 20.09.2010 – L 6 SB 20/09
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Sächsisches LSG, 20.09.2010 – L 6 SB 20/09
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
GdB < 50; Diät/Überwachung; Stoffwechsel
Einordnung:
H kann auch bei GdB 30 in Betracht kommen. Die spezielle Diät und Überwachung wurden als
erheblicher behinderungsbedingter Mehrbedarf gewertet.
Gericht Sächsisches LSG
Datum 20.09.2010
Aktenzeichen L 6 SB 20/09
Erkrankung / Situation Galaktosämie
Altersbezug Kind; GdB 30
Ergebnis H H bejaht
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug erheblicher Mehrbedarf
Tenor in Kürze
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2007
aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 verurteilt, bei dem Kläger ab 19. September 2004
einen GdB von 30 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H"
festzustellen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten
beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Ausgangssachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgenden vollständigen Entscheidungstext.
Kernaussage
H kann auch bei GdB 30 in Betracht kommen. Die spezielle Diät und Überwachung wurden als
erheblicher behinderungsbedingter Mehrbedarf gewertet.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Stoffwechsel; GdB < 50 zuzuordnen. Für die praktische
Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: GdB < 50; Diät/Überwachung; Stoffwechsel
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
L 6 SB 20/09
Gericht Sächsisches Kategorie Urteil Landessozialgericht
Datum 20.12.2007 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Leipzig S 4 SB 349/09 20.12.2007
2. Instanz Sächsisches L 6 SB 20/09 20.09.2010 Landessozialgericht
Leitsätze GdB und Nachteilsausgleich H bei einem an Galaktosämie leidenden Kind Der Kläger
begehrt die Feststellung eines GdB von 30 und der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H.
Entscheidungstext I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20.
Dezember 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 verurteilt, bei dem Kläger ab 19.
September 2004 einen GdB von 30 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "H" festzustellen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 und der
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H".
Der am. 2004 geborene Kläger leidet an einer Galaktosämie, einer seltenen angeborenen
Stoffwechselstörung (Auftreten bei Neugeborenen 1:40.000), bei sich zuviel Galaktose im Blut
befindet. Die Therapie besteht in lebenslanger laktosefreier und galaktosearmer Diät.
Am 25. Oktober 2005 stellten die Eltern des Klägers beim Amt für Familie und Soziales Leipzig einen
Antrag auf Feststellung von Behinderung, des GdB und die Ausstellung eines
Schwerbehindertenausweises, der mit dem Vorliegen der Galaktosämie begründet wurde. Gleichzeitig
wurde der Nachteilausgleich "H" geltend gemacht. Vorgelegt wurden ein Entlassungsbericht der
Universitätsklinik und Poliklinik für Kinder und Jugendliche in L. vom 27. September 2004 und ein
Arztbrief von Prof. Dr. B. (Universitätsklinik und Poliklinik für Kinder und Jugendliche in L. ) vom 22.
November 2004. Im Entlassungsbericht vom 27. September 2004 wurden folgende Diagnosen
mitgeteilt: Galaktosämie, Hyperbilirubinämie, reifes eutrophes Neugeborenes, Windeldermatitis
(Entlassungsbefund: u. a. guter Allgemeinzustand). Prof. Dr. B. teilte unter dem 22. November 2005
mit, die Enzymbestimmung bestätige die Diagnose einer klassischen Galaktosämie, die Ernährung
müsse weiterhin laktosefrei und galaktosearm gestaltet werden.
In einem Befundbericht von März 2006 hat die Fachärztin für Kinderheilkunde Dipl.-Med. S. (L.) als
Diagnose die bereits bekannte Galaktosämie mitgeteilt, Therapie: lebenslange Diät, gute
Stoffwechselführung (regelmäßige Stoffwechselkontrollen, Entwicklungskontrollen, AA-Kontrollen).
Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme (Dipl.-Med. P. vom 11. April 2006: Galaktosämie -
Einzel-GdB 10 - ) hat das Amt für Familie und Soziales L. mit Bescheid vom 20. April 2006 den Antrag
des Klägers abgelehnt. Eine Feststellung der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch
- (SGB IX) setze u. a. voraus, dass die Behinderung für sich allein oder zusammen mit anderen
Behinderungen einen GdB von wenigstens 20 bedinge. Bei dem Kläger liege zwar eine Galaktosämie
vor. Der dadurch bedingte GdB betrage jedoch nicht wenigstens 20, so dass eine Feststellung nach
dem SGB IX nicht möglich sei.
Dagegen legten die Eltern des Klägers am 19. Mai 2006 Widerspruch ein, mit dem ein GdB von 50 und
der Nachteilsausgleich "H" geltend gemacht wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem
Kläger seien insbesondere notwendige Hilfen bei der Planung und Zusammenstellung der
Nahrungsmittel nach ihrem Galaktosegehalt erforderlich. Er bedürfe auch der ständigen
Überwachung seiner Nahrungsaufnahme. Die Eltern seien täglich gefordert, die Zufuhr der einzelnen
Nahrungsmittel genauestens zu kontrollieren, damit die Galaktosezufuhr nicht in einen die
Entwicklung des Klägers gefährdenden Bereich komme. Er bedürfe bei den Mahlzeiten ständiger Hilfe,
dass er genau nur die für ihn bestimmte Nahrung und nicht etwa von dem Teller eines Dritten esse.
Eine unbeaufsichtigte Nahrungsaufnahme würde nicht die lebenserhaltende Funktion seiner
Ernährung nach sich ziehen, sondern die Gefahr einer Leber-, Hirn- und Augenschädigung. Gegenüber
einem gesunden gleichaltrigen Kind sei zusätzliche Hilfe erforderlich. Der hauswirtschaftliche
Zusatzaufwand für spezielle Einkäufe und gesondertes Kochen oder Backen überschreite den
Arbeitsaufwand der Eltern. Gegenüber einer normalen Ernährung seien die Kosten einer
galaktosefreien Ernährung erheblich höher. Der Zeitaufwand für den Einkauf laktose- und
galaktosefreier Lebensmittel sei sehr hoch. Bei der Diät seien folgende Grundregeln einzuhalten:
" - Mahlzeiten dürfen nur aus unbehandelten Grundnahrungsmitteln zubereitet werden. -
Packungsaufschriften auf Nahrungsmitteln müssen stets und fortlaufend gelesen werden, da sich der
Inhalt auch bei bekannten Produkten ohne Warnhinweis ändern kann. - Fertigprodukte und
Konservierungsmittel müssen gemieden werden, sofern nicht zweifelsfrei deklariert ist, dass sie
laktose- und galaktosefrei sind. - Auf versteckte Laktose- und Galaktosezutaten z. B. in
Milchpulver, Süßungsmitteln, Medikamenten in Tablettenform, Zahnpasta, Backzutaten, Wurstwaren,
Gewürzmischungen muss geachtet werden. - Der Gehalt von freier und gebundener Galaktose in Obst
muss bekannt sein und die Ernährung entsprechend bekannt sein."
Zudem seien zahlreiche Kontrolluntersuchungen erforderlich. Im ersten Lebensjahr seien diese beim
Stoffwechselspezialisten alle sechs Wochen und beim Augenarzt alle sechs Monate erfolgt. Derzeit
fänden die Stoffwechselkontrollen alle drei Monate und die augenärztlichen im Abstand von sechs
Monaten statt. Weiterhin sei aufgrund der Erkrankung eine zusätzliche Gabe von Kalzium erforderlich
bzw. auf eine kalziumreiche Nahrung zu achten. Er bedürfe zur Vermeidung der schädlichen
Nahrungsbestandteile einer ständigen Überwachung. Die Hilfe in Form einer Anleitung zur Sicherung
der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages erfordere eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung. Es sei ein erheblicher zusätzlicher Betreuungs- und Überwachungsaufwand zum Zweck
der Sicherstellung (Zuführung, Überwachung, Kontrolle) der Galaktose-Diät für den Kläger notwendig.
Für den versorgungsärztlichen Dienst nahmen die Fachärztin für Allgemeinmedizin H. (22. Juni 2006)
und Dr. P1 (16. November 2006) Stellung: Bei der Galaktosämie sei die Hilflosigkeit unabhängig von
der Art der Diätführung vom Ausmaß der geistigen Behinderung abhängig. Eine solche bestehe bei
dem Kläger jedoch nicht.
Am 11. Oktober 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Leipzig (SG) Untätigkeitsklage erheben lassen
gerichtet auf - sinngemäß - Verbescheidung seines Widerspruchs.
Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes
für Familie und Soziales vom 20. November 2006). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, nach den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz liege beim Kläger ein GdB von 10 vor. Maßgebend für die Beurteilung des
GdB seien die "Anhaltspunkte" von 2004. Hinsichtlich der Galaktosämie seien keine gravierenden
Funktionsstörungen beschrieben. Eine geistige Behinderung bestehe nicht. Ein höherer GdB sei daher
medizinisch nicht zu begründen. Hilflosigkeit bei der Galaktosämie ergebe sich unabhängig von der
Art der Diätdurchführung aus dem Ausmaß der geistigen Behinderung. Laut Befund des Kinderarztes
von November 2006 habe sich keine geistige Behinderung abgezeichnet. Die Feststellung des
Nachteilsausgleichs "H" sei daher nicht gerechtfertigt.
Am 20. Dezember 2006 hat der Kläger seine Klage dahingehend geändert, den Bescheid vom 20.
April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 aufzuheben und die
Versorgungsverwaltung zu verurteilen, bei ihm ab 19. September 2004 einen GdB von 50 und die
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" festzustellen.
Das SG hat Befundberichte eingeholt bei Prof. Dr. K. (Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für
Kinder und Jugendliche in L. ), Dr. T. (Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde des
Universitätsklinikums L. ), Dipl.-Med. S. und Dr. N. (Universitätskinderklinikum, Abteilung
Psychologie). Unter dem 22. Januar 2007 hat Prof. Dr. K. mitgeteilt, die beim Kläger vorliegende
klassische Galaktosämie führe unbehandelt zu einer Leberzirrhose mit anschließendem Leberausfall
sowie zu Katarakt (mit Erblindungsfolge) und schweren mentalen Retardierungen (Intelligenzverlust).
Der Kläger habe sich unter engmaschiger Stoffwechselkontrolle gut entwickelt. Jede Abweichung von
der hoch komplizierten Diät werde zu einer Befundverschlechterung mit unaufhaltsamen Folgen
führen. In seinem Befundbericht vom 26. Januar 2007 gab Dr. T. an, es bestehe kein Anhalt für
Blindheit, aber eine geringe Weit- bzw.
Übersichtigkeit. Dipl.-Med. S. benannte unter dem 9. Februar 2007 als Gesundheitsstörungen:
klassische Galaktosämie, Astigmatismus hyperopicus. Dr. N. teilte unter dem 31. Januar 2007 mit: Der
Kläger sei wechselnd kooperativ, aber freundlich gewesen. Es habe sich ein allgemeiner
Entwicklungsrückstand in einzelnen Funktionsbereichen zwischen vier und sechs Monaten gezeigt,
am deutlichsten im Bereich Laufalter/Motorik, auch im Sprachverständnis, Sozial- und
Selbständigkeitsalter. Insbesondere im sozial-emotionalen Bereich benötige er eine intensive
erzieherische Zuwendung durch seine Eltern, da es ihm schwerfalle, sich an notwendigen Grenzen
und Regeln zu orientieren. Gleichzeitig müssten die Eltern wegen der Erkrankung eine konsequente
Diät bei ihrem Kind einhalten und täglich umsetzen, was ebenfalls eine besondere Anforderung für die
Familie bedeute.
Ein kinderärztliches Fachgutachten hat das SG von Prof. Dr. K. (Direktor der Universitätsklinik und
Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums der M. -Universität H.) erstellen
lassen (Gutachten vom 21. August 2007 nach Untersuchung des Klägers) nebst psychologischem
Befund von Dipl.-Psych. F. (Universitätsklinikum und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin in H. ).
Der Sachverständige führte aus, es bestehe eine Galaktosämie, ohne Anhalt für weitere Schäden,
insbesondere kein Hinweis auf Schädigung des Auges oder eine relevante geistige Beeinträchtigung.
Er könne zu keiner anderen Bewertung als einem GdB von 10 kommen. Hinweise auf einen höheren
GdB hätten sich aus Anamneseerhebung und körperlicher Untersuchung nicht ergeben. Aufgrund der
altersentsprechenden Entwicklung des Kindes seien über das normale Maß hinausgehende Hilfen bei
der Verrichtung des täglichen Lebens nur für Essen und Trinken notwendig. Hier ergebe sich ein
erhöhter Betreuungsbedarf bei der Zubereitung einer speziellen Diät (z. B. Mittagessen für den
Kindergarten). Dieses werde von den Eltern mit mehr als einer Stunde pro Tag eingeschätzt. Darüber
hinaus sei ein erhöhter Betreuungsbedarf notwendig, um eine soziale Isolation des Klägers zu
verhindern. So müsse er beim Spielen mit anderen Kindern, bei Besuch von Freunden u. ä. überwacht
werden, damit eine unkontrollierte Nahrungsaufnahme nicht stattfinde und eine Verschlechterung
des Erkrankungszustandes verhindert werde. Die hierfür notwendige Betreuungszeit könne sehr
unterschiedlich sein. Daher hätten von den Eltern keine genauen Angaben gemacht werden können.
Eine dauernde Bereitschaft für ein sofortiges Eingreifen sei insofern notwendig, als es um die
Überwachung des Kindes z. B. bei Sozialkontakten mit anderen Kindern gehe. Damit könne eine
unkontrollierte Nahrungsaufnahme und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Kindes verhindert werden. Die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich dauerhafter Behinderung,
Sicherung von Nahrungsaufnahme, dauernde Bereitschaft und Sicherstellung sozialer Kontakte seien
im gleichen Umfang wie für Patienten mit einer Phenylketonurie (PKU) erfüllt. Unterschiedlich sei im
Allgemeinen die Zeitaufwendung für die Nahrungszubereitung, die bei einem PKU-Patienten
aufwendiger sein könne. Allerdings hätten die Eltern im vorliegenden Fall durchaus glaubhaft
angegeben, dass sie sich in einem besonderen Maße um ihr Kind kümmerten, ein Umstand, der auch
durch die regelhaft guten Stoffwechseleinstellungen belegt werden könne. Die vom Gericht
übersandten Empfehlungen des BMA gingen davon aus, dass bei einem Patienten mit einer
Galaktosämie ohne geistige Behinderung oder relevante Entwicklungsverzögerung kein Anspruch auf
das Merkmal "H" vorliege. Dieser Empfehlung folgend könne er aufgrund der beim Kläger erhobenen
Befunde nur zu dem Urteil kommen, dass kein Anspruch bestehe. Allerdings gehe in diese generelle
Empfehlung zum Umgang mit Patienten mit einer Galaktosämie nicht die tatsächlich im Individualfall
erbrachten Leistungen der Eltern für ihr Kind ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens
nebst psychologischen Zusatzgutachtens wird auf Blatt 102 bis 106 der SG-Akte Bezug genommen.
Für den versorgungsärztlichen Dienst hat Dipl.-Med. Sch1 hierzu unter dem 15. Oktober 2007 u. a.
ausgeführt: Galaktosämie und PKU unterschieden sich in der Art der Diät, Zeitaufwand für
deren Herstellung und die Akzeptanz der Diät erheblich voneinander. Bei der PKU sei der Betreffende
auf eine Zufuhr durch die Nahrung angewiesen. Bei ihr sei der Abbau von Phenylalanin im Körper
nicht möglich, was einerseits einen relativen Mangel an Tyrosin zur Folge habe, so dass diese
Aminosäure vermehrt über die Nahrung aufgenommen werden müsse, andererseits als wesentlichste
Folge der Erkrankung zu einer Anhäufung von Phenylalanin und alternativer Abbauprodukte führe,
was eine schwere Störung des zentralen Nervensystems zur Folge habe. Einerseits müsse damit
Phenylalanin mit der Nahrung aufgenommen werden, andererseits aber nur so viel, wie tatsächlich
benötigt werde. Da Phenylalanin jedoch praktisch in jedem Nahrungseiweiß enthalten sei, müssten
letztlich alle eiweißhaltigen Nahrungsmittel vermieden und durch ein spezielles Aminosäurengemisch
- angepasst an den individuellen Bedarf - ersetzt werden. Die Diät sei kompliziert herzustellen und
wenig schmackhaft, die Kinder könnten praktisch keine "normalen" Lebensmittel zu sich nehmen.
Auch bei der Galaktosämie müsse eine Diät eingehalten werden, größere Mengen seien aber nur in
Milch, Milchprodukten und tierischen Innereien enthalten. Milch könne durch eine laktosefreie
Sojamilch ersetzt werden und im Gegensatz zu PKU gebe es eine große Anzahl von "normalen"
Lebensmitteln, die keine oder kaum Galaktose enthielten und somit zugeführt werden könnten. Die
Diät bei einer Galaktosämie erfordere nicht die Gradwanderung zwischen notwendiger Zufuhr und
möglichst weitestgehender Vermeidung, denn der Körper könne die für seine
Stoffwechselerfordernisse notwendige Galaktose endogen produzieren. Die bei der Galaktosämie
notwendige Diät sei im Vergleich zur PKU deshalb weniger kompliziert und, da sie auch viele
"normale" Diät-Nahrungsmittel einschließe, bei den Kindern erheblich besser akzeptiert. Eine andere
Stoffwechselkrankheit, die das Merkzeichen "H" im Kindesalter rechtfertige, sei der Diabetes mellitus
Typ I. Hier habe ein Diät- bzw. Therapiefehler unmittelbar lebensbedrohliche Folgen.
Hierauf hat der Kläger einwenden lassen (Schriftsatz vom 6. Dezember 2007): Auch bei der
Galaktosämie müsse eine Diät eingehalten werden, bei der auch kleinere Mengen Galaktose
vermieden werden müssten, da eine Aufnahme dieser zu bleibenden Schäden führen könne. Die
Versorgungsverwaltung verkenne, dass Galaktose nicht nur lediglich in Milch, Milchprodukten und
tierischen Innereien enthalten sei, sondern das beispielsweise Galaktose in Gewürzmischungen,
Fertiggerichten, Fleischprodukten, Wurstwaren, Süßigkeiten, Gemüse und Obst vorkomme. Darüber
hinaus komme Galaktose als Zuschlagstoff in Impfstoffen und Medikamenten vor. Hilflosigkeit liege
vor, da sich der Mehraufwand bei der Nahrungszubereitung und dem erhöhten Betreuungsaufwand
aus den täglichen Obliegenheiten, wie Einkaufen, Essenzubereitung etc. ergebe. Bei der PKU könne
aus einem Diätfehler eine schwere Störung des zentralen Nervensystems erfolgen. Beim Diabetes
mellitus Typ I könne ein Diät- bzw. Therapiefehler unmittelbar lebensbedrohliche Folgen haben. Der
Umkehrschluss daraus sei, das eine regelrechte Diät- und Therapieführung zu keiner der
angegebenen Folgen führe. Insoweit bestehe eine Analogie zur schweren Erkrankung des Klägers an
Galaktosämie. Daraus folge, dass bei ihm genau wie bei der Erkrankung und deren Folgen von PKU
und Diabetes mellitus Typ I das Merkzeichen "H" zuzuerkennen sei.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei
unbegründet. Der Bescheid vom 20. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
November 2006 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen
Anspruch auf Feststellung seiner Behinderung mit einem GdB von 50. Beim Kläger liege als
Behinderung eine Galaktosämie vor. Diese Erkrankung bedinge aber derzeit nach der Nr. 26.15 der
Anhaltspunkte nur einen GdB von 10. Entscheidend für diese Bewertung sei, dass die bei dem Kläger
vorliegende Galaktosämie allein durch Diät behandelt werde. Folgeerkrankungen lägen noch nicht
vor. Die Galaktosämie sei zwar in Nr. 26.15 der Anhaltspunkte nicht direkt aufgeführt, jedoch sei
diese Erkrankung vergleichbar mit einem allein durch Diät eingestellten
Diabetes mellitus, der nach der Nr. 26.15 der Anhaltspunkte einen GdB von 10 bedinge.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei dagegen die Galaktosämie nicht vergleichbar mit einer
PKU. Die Diät bei einer PKU sei im Kindesalter erheblich schwerer durchzuführen als bei einer
Galaktosämie. Bei einer PKU sei die eiweißarme Diät mit Einführung der Breikost sehr schwierig
durchzuführen. Die Aufnahme von Phenylalanin über die Nahrung müsse streng kontrolliert und
begrenzt werden, damit der Phenylalaninspiegel im Blut möglichst dauerhaft in einen verträglichen
Bereich absinke. Im Endeffekt müssten hierbei alle eiweißhaltigen Lebensmittel gemieden werden, da
Phenylalanin Bestandteil aller Nahrungseiweiße sei. Aufgrund dieser Diät müsse der Mangel an
essenziellen Aminosäuren ausgeglichen werden. Hierzu müssten die Patienten eine spezielle
Aminosäuremischung zu sich nehmen, die den Kindern nicht gut schmecke. Dagegen sei die Diät bei
einer Galaktosämie einfacher durchzuführen. Vielfach könnten Patienten mit einer Galaktosämie
normale Lebensmittel zu sich nehmen. Geeignete Lebensmittel seien u. a.: laktosefreie Nahrung aus
Sojaprotein, milchfreie Margarine, Pflanzenöle, Gelee, Honig, Konfitüre, Eier, Fisch, Fleisch (ohne
Innereien), Bratenaufschnitt, Schinken, Brot ohne Butter und Milchzusatz, Obst, Säfte, Gemüse,
Kartoffeln, Mehl, Grieß und Stärke. Kleinere Diätfehler hätten noch keine gravierenden Folgen. Nur die
versehentliche Aufnahme größerer Mengen von Galaktose könne zu einer akuten intestinalen
Symptomatik und Leberfunktionsstörungen führen.
Bisher habe die Galaktosämie bei dem Kläger nur mit Diät behandelt werden müssen. Diese Diät sei
nach der medizinischen Literatur nicht so aufwendig, wie bei einer Diät bei einer PKU. Vielmehr sei
nach Auffassung der Kammer die bei dem Kläger notwendige Diät vergleichbar mit einer Diät bei
einem gut eingestellten Diabetes mellitus. Zudem weise das Gericht darauf hin, dass auch eine allein
durch Diät eingestellte PKU ohne Folgeerkrankungen bis zum 16. Lebensjahr nur mit einem GdB von
30 nach Nr. 26.15 der Anhaltspunkte zu bewerten wäre. Maßgebend hierfür sei aber allein die
schwierige Durchführung der Diät durch die Zuführung der speziellen Aminosäuremischung im
Kindesalter. Nach dem 16. Lebensjahr sei auch die PKU nur noch mit einem GdB von 10 festzustellen.
Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H", § 33b Abs. 3 und 6
Einkommenssteuergesetz. Danach seien Personen hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufigen und
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden
Tages fremde Hilfe dauernd bedürfen. Nach Nr. 22 der Anhaltspunkte genügten bei Kindern auch die
Anleitung zu diesen "Verrichtungen" und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.
B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum
Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung. Diese Voraussetzungen lägen bei dem
Kläger nicht vor. Insbesondere sei die Diät bei einer Galaktosämie nicht mit einer Diät bei einer PKU
vergleichbar. Zum anderen führten kleine Diätfehler nicht gleich zu erheblichen Folgeerkrankungen.
Nur die versehendliche Aufnahme größerer Mengen von Galaktose könne zu einer akuten intestinalen
Symptomatik und Leberfunktionsstörungen führen. Bei den Regelbeispielen zu Nr. 22 der
Anhaltspunkte werde die Galaktosämie im Gegensatz zur PKU nicht mehr erwähnt. Früher sei das
Merkzeichen "H" bei einer Galaktosämie auch nur angenommen worden, wenn eine geistige
Behinderung vorgelegen habe (Nr. 22 Abs. 4 Buchst. a der Anhaltspunkte 2004).
Gegen das am 18. Januar 2008 zugestellte Urteil hat sich die am 14. Februar 2008 beim Sächsischen
Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers gerichtet, mit der der Kläger einen GdB von 30
und die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "H" geltend macht.
Die Klägerseite vertritt die Ansicht, dem Kläger sei der Nachteilsausgleich "H" bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres zuzuerkennen. Es lägen die gleichen Grundvoraussetzungen vor wie bei der
Stoffwechselerkrankung PKU. Er habe in Erfahrung gebracht, dass im Bundesland Rheinland-Pfalz und
im Freistaat Bayern die Ämter für soziale Angelegenheiten beim Vorliegen einer lebenslangen
schweren angeborenen Stoffwechselerkrankung, wie die der Galaktosämie, bereits im
Ausgangsbescheid einen GdB von 30 anerkennen würden. Im Sinne einer Gleichbehandlung müsse
man annehmen, dass auch beim Kläger mindestens ein GdB von 30 bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres vorliege. Nach dem ärztlichen Zeugnis von Dr. R. vom 20. April 2009 liege beim Kläger
ein motorischer Entwicklungsrückstand vor, eine Störung sozialer Funktionen des Kindesalters mit
sozialer Unsicherheit in Gruppensituationen und im Kontakt mit Gleichaltrigen. Das Verhalten sei als
phasenweise autistisch eingeordnet worden. Ferner habe die Ärztin eine seelische Behinderung und
eine stagnierende Entwicklung des Klägers festgestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
November 2006 zu verurteilen, bei ihm ab 19. September 2004 einen GdB von 30 und die
gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Nach Auskunft der DAK Schmalkalden - Pflegekasse - vom 28. März 2008 ist der Kläger dort seit 19.
September 2004 pflegeversichert, Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung seien nicht
gewährt worden.
Der Kläger hat verschiedene Unterlagen vorgelegt: - Gutachten von Dr. K2 (Fachärztin für
Kinderheilkunde am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der J. G. -Universität M. ) vom 7. Februar
2008, erstellt für das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 6
SB 209/06 (Kind M. H.) - ergänzende Stellungnahme von Dr. K2 vom 11. September 2008 in dem
Verfahren vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 6 SB 209/06) - versorgungsärztliche
Stellungnahme von Dr. H1 (Abteilungsdirektorin, Internistin/Sozialmedizin beim Ärztlichen Dienst des
Zentrums Bayern Familie und Soziales in M. ) vom 30. August 2005 im Rahmen einer SGB
IX-Feststellung für ein am 9. Juni 2002 geborenes Kind (P. H.) - Bescheide der Stadt Leipzig über die
Gewährung von Eingliederungshilfe für Einzelintegration in einer Kindertagesstätte an den Kläger
(vom 28. Mai 2009 und vom 15. Juni 2010).
In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme hat Dr. Z. am 28. Mai 2008 u. a. ausgeführt, bei der
Galaktosämie müssten nur einzelne Nahrungsmittel gemieden werden, aber nicht alle wie bei der
PKU. Die möglichen, käuflich zu erwerbenden Lebensmittel seien über kurz oder lang bekannt, auch
der Geschmack des Kindes könne teilweise berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur PKU könne der
Körper die für den Stoffwechsel notwendige Galaktose endogen produzieren. Nur die vermehrte
Zufuhr über die Nahrung müsse eingeschränkt werden. Ohne Diät komme es
zu Langzeitschäden, nicht aber zu plötzlich eintretenden lebensbedrohlichen Zuständen. Damit
bestünden gravierende Unterschiede zwischen den beiden Krankheitsbildern in Aufwand und
Gefahren bei Nichteinhaltung der Diät. Frau Dr. H1 begründe ihre Einzelfallentscheidung mit einem
praktisch rund um die Uhr Einsatz zu zahlreichen auch außerhalb der üblichen Mahlzeiten liegende
Anlässe und mit der Äußerung von Dr. R1 , dass "das akute Risiko eines Diätfehlers bei der
Galaktosämie höher einzuschätzen sei als bei der PKU". Beides sei nicht richtig.
Auf Antrag der Beteiligten hat das Gericht mit Beschluss vom 26. August 2008 das Ruhen des
Verfahrens angeordnet, das vom Kläger am 12. Mai 2009 wieder aufgerufen wurde.
Das Gericht hat Unterlagen des Klägers aus der Leistungsakte des Sozialamtes der Stadt Leipzig
beigezogen. Darunter befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Dr. R. (Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie/-psychotherapie für das Gesundheitsamt) vom 20. April 2009. Es wurden folgende
Diagnosen gestellt: klassische Galaktosämie, motorischer Entwicklungsrückstand, Störung sozialer
Funktionen des Kindesalters mit sozialer Unsicherheit in Gruppensituationen und im Kontakt mit
Gleichaltrigen, phasenweise mutistischem Verhalten. Es wurde eingeschätzt, dass ein
heilpädagogischer Förderbedarf bestehe, zur ganzheitlichen heilpädagogischen Förderung werde eine
Einzelintegration im Kindergarten empfohlen.
Die Beklagte hat daraufhin eine ärztliche Stellungnahme von Dr. Krause vom 30. Oktober 2009
vorgelegt: Die Aufwendungen, die mit der Galaktosämiediät verbunden seien, könnten denen bei PKU
in keiner Weise gleichgesetzt werden. Im Alter des Klägers sei noch ein großes Maß an Überwachung
alterstypisch erforderlich, auch die Anwesenheit eines Erwachsenen beim Spielen des Kindes mit
anderen stelle damit keinen krankheitsbedingten Mehraufwand dar. Der Kläger sei altersgerecht
entwickelt. Bei den täglich wiederkehrenden Verrichtungen bestehe kein krankheitsbedingter
Mehraufwand. Der Mehraufwand bestehe allein in einem Tätigkeitsbereich (Nahrungsaufnahme der
im Vorfeld ausgewählten und zubereiteten Lebensmittel). Bei Prüfung des Einzelfalls werde beim
Kläger kein Abweichen vom Regelfall ersichtlich. Bestimmte Umstände, die einen erhöhten
krankheitsbedingten Mehraufwand im Vergleich zu anderen Kindern mit Galaktosämie begründeten,
seien aus den Dokumenten nicht ableitbar. Eine andere Einschätzung als bisher könne nicht getroffen
werden.
Ein kinderärztliches Gutachten hat das Gericht von Prof. Dr. K. erstellen lassen (Gutachten vom 14.
Juni 2010/5. Juli 2010): Beim Kläger liege eine klassische Galaktosämie vor. Der Kläger sei zuletzt am
9. Dezember 2009 in der Spezialstoffwechselsprechstunde der Klinik für Kinder und Jugendliche des
Universitätsklinikums L. vorgestellt worden. Die Laborbefunde hätten eine gute
Stoffwechseleinstellung gezeigt. Er habe sich gut entwickelt. Er gehe in einen Kindergarten mit
Integrationsplatz, die Diät werde vorbildlich eingehalten. Bei der klassischen Galaktosämie bestehe
das Risiko, dass unabhängig von der guten Diätführung eine mentale Retardierung oder eine auch
später auftretende Leberzirrhose auftreten könne. Entsprechend sei eine besonders klare Diätführung
notwendig. Gerade die ausgesprochen sorgfältige Vermeidung von Laktose im Alltag bedinge eine
hohe Zuwendung und Aufsicht durch die Eltern. Der Pflegeaufwand für Kinder mit Galaktosämie sei in
den ersten Lebensjahren durchaus als groß und weit über die Norm hinausgehend anzunehmen. Die
Einschätzung, dass hierfür ca. 1 1/2 Stunden/Tag aufzuwenden seien, teile er. Natürlich beinhalte dies
nicht 1,5 Stunden dauerhafte Überwachung, sondern sei eine kumulierte und kumulative Größe, die
das besondere Augenmerk der Eltern auf das Vermeiden von galaktosehaltigen Nahrungsstoffen
begründe. Es sei eine Tatsache, dass es wie bei der PKU ausgesprochen gute verfügbare
Nahrungsmittel und Fertigprodukte gebe, die den Alltag glücklicherweise erleichterten, ein
besonderer Aufwand bei der Betreuung eines Kindes mit Galaktosämie vorliege. Auf der anderen
Seite bleibe unbestreitbar, dass Kinder, die von schweren angeborenen Stoffwechselerkrankungen,
wie sie
sowohl die PKU als auch die klassische Galaktosämie darstellten, in der Nahrungsauswahl, beim
Einkauf sowie bei der Nahrungszubereitung einen erheblichen Mehraufwand leisten müssten.
Außerdem müsse bei Kleinkindern und jungen Schulkindern darauf geachtet werden, dass die
Compliance auch strikt eingehalten werde. Kinder mit angeborenen Stoffwechselerkrankungen
begingen, wenn sie nicht überwacht würden und immer wieder geschult und auf die richtige
Ernährung hin erzogen würden, Diätabbrüche bzw. Diätfehler. Auch hierdurch sei der erhebliche
Mehraufwand begründet. Es ergebe sich für den Kläger eine exakt identische bzw. vergleichbare
Situation, für die in den Akten im Vergleich herangezogenen Kinder P. H. und M. H. Er empfehle
dringend der bereits gemachten Empfehlung (Gutachten Dr. K2 ) zu folgen. Daraus ergebe sich die
Empfehlung, zur Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" aus medizinischer Sicht sowie die
Festlegung auf einen GdB von 30. Diese Empfehlung sollte bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des
Kindes gelten. Der Kläger bedürfe insbesondere exakt mundgerechter Zubereitung der Ernährung,
der besonderen gänzlich kuhmilchfreien Zubereitung von Mahlzeiten und Überwachung der
Nahrungsaufnahme. Dies müsse über den gesamten Tagesablauf gewährleistet sein. Entsprechend
bedürfe er, bis er kognitiv und operational als Jugendlicher in der Lage sein werde, diese Dinge
wirklich zu verstehen, einer kontinuierlichen Überwachung und Anleitung. Die Hilfe sei während
sämtlicher Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten sowie bei der Zubereitung der Nahrungsmittel und
dem Einkauf der Zutaten für die tägliche Ernährung notwendig. Entsprechend müsse von einem
Mehraufwand von 1 1/2 Stunden/Tag ausgegangen werden. Der wirtschaftliche Wert der
erforderlichen Pflege sei besonders hoch, da er kontinuierlich und mit großer Genauigkeit
durchgeführt werden muss und sich auf jede einzelne Mahlzeit beziehe. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 180 bis 182 und Blatt 185 bis 187 der LSG-Akte Bezug
genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der
Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil sich die Beteiligten
damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 1, 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Kläger
sind seit 19. September 2004 ein Gesamt-GdB von 30 und die Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "H" festzustellen. Der Bescheid vom 20. April 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten.
Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist eine mit der Anfechtung der Verwaltungsakte des
Beklagten einhergehende Verpflichtungsklage als Sonderfall der Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom
12. April 2000, Az.: B 9 SB 3/99 R). Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 54 Rd.-Nr. 34). Rechtsgrundlage für das Begehren
des Klägers ist daher das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I Seite 1046), in Kraft getreten ab 1. Juli 2001 (Artikel
Abs. 1 SGB IX).
Richtiger Klagegegner im Berufungsverfahren ist die Stadt L ... Der Freistaat Sachsen ist im Bereich
des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) durch Art. 44 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der
Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG -) vom 29.
Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), § 15a des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des
Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515), zum 1. August 2008 durch einen
Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden und durch die Stadt Leipzig
ersetzt worden. Diese ist ab 1. August 2008 im Rahmen einer Funktionsnachfolge zuständige Behörde
zur Wahrnehmung der vormals der Versorgungsverwaltung übertragenen Aufgaben des
Schwerbehindertenrechts geworden und nach materiellem Recht auch zur Gewährung oder
Verweigerung der vom Kläger begehrten Leistung berechtigt. Die Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Teil 2 Schwerbehindertenrecht
vom 19. November 2002 (SächsGVBl. S. 354) wurde mit Art. 1 der Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung zur Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch Teil 2 Schwerbehindertenrecht vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 422) mit Wirkung ab
1. August 2008 aufgehoben. Nach § 69 Abs. 1 Satz 7 SGB IX kann die Zuständigkeit für Anträge des
behinderten Menschen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden, die das Vorliegen einer Behinderung und den GdB festsetzen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX),
insoweit hiervon abweichend durch Landesrecht geregelt werden. Der Freistaat Sachsen hat mit dem
SächsVwNG und mit Art. 44 Nr. 5, § 15a SächsAGSGB hiervon Gebrauch gemacht und die der
Versorgungsverwaltung nach §§ 69, 145 SGB IX übertragenen Aufgaben mit Wirkung vom 1. August
2008 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.
Hinsichtlich der Änderung der Zuständigkeiten und Aufgabenübertragung durch das SächsVwNG
ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen die grundgesetzliche
Organisationsverteilung und gegen "höherrangige" bundesgesetzliche Regelungen.
Die vom Freistaat Sachsen mit dem SächsVwNG vorgenommene Übertragung der Aufgaben des
Schwerbehindertenrechts auf die Kommunen ist von der Ermächtigungsnorm des Art. 84 Grundgesetz
(GG) durch die ab 1. September 2006 geltende Fassung gedeckt. Die Wahrnehmung der Aufgaben
des Schwerbehindertenrechts nach den §§ 69, 145 SGB IX wird nach Art. 83 GG von den
Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, da das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Es ist ihnen daher nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG überlassen, die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren – mit der zeitlichen Einschränkung des Art. 125b Abs. 2 GG – zu regeln. Auf
Grund ihrer Organisationskompetenz bestimmen sie eigenverantwortlich die für den Gesetzesvollzug
zuständige Ebene und Stelle. Soweit keine bundes- und landesverfassungsrechtlichen Schranken die
Organisationskompetenz einengen, dürfen sie auch bestimmen, auf welcher Verwaltungsstufe die
jeweilige Norm auszuführen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2008, L 6 SB
101/06 m. w. N. – zitiert in ). Die in den o. a. Vorschriften des SächsVwNG durchgeführte
Übertragung der Aufgaben auf die Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte unterfällt dem in Art.
GG aufgeführten Regelungsbereich der "Einrichtung von Behörden". Regelungen zum
"Verwaltungsverfahren" werden im SächsVwNG weder direkt noch indirekt festgelegt. Die mit diesem
Gesetz vorgenommene Aufgabenübertragung im Schwerbehindertenrecht verstößt nach
Überzeugung des Senats nicht gegen bundesgesetzliche Regelungen. Das SächsVwNG enthält keine
Vorschriften, die in unzulässiger Weise von
bundesrechtlichen Normen abweichen. Dies gilt insbesondere für die Regelungen des Gesetzes über
die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOV-ErrG) vom 12. März 1951
(BGBl. I, S. 169), zuletzt geändert durch Art. 25 des Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I, S. 632) und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der
Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) vom 2. Mai 1955 (BGBl. I, S. 2022) in der Fassung vom 19. Juni
2001 (BGBl. I, S. 1046), und § 71 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Regelungen, die die Einrichtung von Behörden im Bereich des Schwerbehindertenrechts beinhalten,
sind in den o. a. Vorschriften nicht enthalten. In den Vorschriften des KOV-ErrG und des VfG-KOV ist
geregelt, dass die Versorgung der Kriegsopfer von den Versorgungsämtern und den
Landesversorgungsämtern oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind,
durchgeführt wird. Dies bezieht sich allein auf den Bereich der Gewährung von Kriegsopferversorgung
nach dem BVG bzw. dessen entsprechende Anwendung. Der Bereich des Schwerbehindertenrechts ist
hiervon nicht erfasst. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber es im Bereich des
Schwerbehindertenrechts dem Landesgesetzgeber nach Art. 69 Abs. 1 Satz 7 SGB IX zum 1. Mai 2004
– zeitlich nach der letzten Änderung des KOV-ErrG bzw. des VfG-KOV ausdrücklich und ohne Vorgaben
überlassen, die Zuständigkeit abweichend von § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu regeln (vgl. hierzu BR-Drs.
48/04 Beschluss, S. 4 - 5; BR-Drs. 48/1/04 S. 5).
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen § 71 Abs. 5 SGG vor, wonach in Angelegenheiten des
Schwerbehindertenrechts das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der
dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten wird.
Abs. 5 ist mit Wirkung vom 2. Januar 2002 neu eingefügt worden, um besondere Verhältnisse in den
einzelnen Ländern zu berücksichtigen, wobei in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Sozialordnung (BT-Drs. 14/6335 S. 32 zu Nr. 28) das Land Nordrhein-Westfalen genannt wird, in dem
seinerzeit die Aufgaben des Landesversorgungsamtes einer eigenen Abteilung der Bezirksregierung
Münster übertragen worden waren (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 71 ). Die
Vorschrift betrifft allein die allgemeinen prozessrechtlichen Voraussetzungen, ein bestimmter
Regelungsgehalt kommt ihr hinsichtlich der Zuständigkeit nicht zu (vgl. hierzu LSG
Nordrhein-Westfalen a. a. O., m. w. N.).
Die erfolgte Aufgabenübertragung im Bereich des Schwerbehindertenrechts auf die Landkreise und
kreisfreien Städte steht im Einklang mit der Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 85 der
Verfassung). In der Landesverfassung wird das Land ausdrücklich ermächtigt, die Gemeinden und
Gemeindeverwaltung durch gesetzliche Vorschriften – wie hier durch das SächsVwNG – zur
Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben zu verpflichten, sofern gleichzeitig
Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Dies ist mit dem Gesetz zur Regelung
des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 vom 29. Januar 2008
erfolgt.
Die Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und des GdB obliegt demnach seit dem 1.
August 2008 der für den in Leipzig wohnhaften Kläger örtlich zuständigen Stadt Leipzig. Insoweit hat
ein Rechtsträgerwechsel vom Freistaat Sachsen auf die Stadt Leipzig stattgefunden.
Ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit und damit ein Rechtsträgerwechsel führt im anhängigen
Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007, Az. B
9/9a SB 2/07; LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Die begehrten Rechte kann allein der im Laufe des
Rechtsstreits zuständig gewordene Träger gewähren, sodass die Klage
gegen die gemäß § 3 Abs. 1 KOV-VfG örtlich zuständige Stadt Leipzig gerichtet werden muss. Diese ist
gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig und gemäß § 71 Abs. 3 SGG prozessfähig. § 71 Abs. 5 SGG
findet nunmehr keine Anwendung mehr.
Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellt der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständige Beklagte das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Bei mehreren, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren
Gesamtauswirkung maßgeblich. Der Beklagte hat dabei im Verfügungssatz eines Bescheides nach §
Abs. 1 Satz 1 nur das Vorliegen einer (unbenannten) Behinderung und den GdB festzustellen. Die
dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen und die daraus folgende
Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkung sind demgegenüber lediglich in der Begründung
des Verwaltungsaktes anzugeben (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juni 1998, Az. B 9 SB 18/97 R, B 9 SB
20/97 R, B 9 SB 1/98 R und B 9 SB 17/97 R).
Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX ist die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung als GdB, nach
Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Für den GdB gelten die im Rahmen des § 30
Abs. 1 BVG normierten Maßstäbe entsprechend. Für die Beurteilung ist danach maßgeblich, in
welchem Ausmaß die aus einer Gesundheitsstörung hervorgehenden Beeinträchtigungen den
Betroffenen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft behindern. Dabei sind einerseits besonders berufliche
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, andererseits finden auch Einschränkungen bei der Ausübung
von Tätigkeiten im Haushalt oder in der Freizeit Berücksichtigung. Das SGB IX gilt gleichermaßen für
Berufstätige wie auch für Nichtberufstätige. Grundlage für die inhaltliche Bemessung und den Umfang
einer Behinderung sowie die konkrete Bestimmung des GdB sind im Hinblick auf die
Gleichbehandlung aller behinderten Menschen die vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2005/2008"
(Anhaltspunkte - AHP). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte erkennt die AHP umfassend als eine
der Entscheidungsfindung dienende Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur
Bemessung sowohl des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung an. In den AHP ist der
medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen jeweils aktualisiert
wiedergegeben und ermöglicht auf diese Weise eine nachvollziehbare, dem medizinischen
Kenntnisstand entsprechende Rechtsprechung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Schwere
der Beeinträchtigung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Eine Abweichung von den AHP
kann daher nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ansonsten ist es
nicht zulässig, eine vom Gutachter festgestellte Behinderung mit einem GdB-Wert zu bemessen, der
nicht im Einklang mit den Richtlinien der AHP steht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehrfach die
Bedeutung der AHP auch für das Gerichtsverfahren herausgestellt und den AHP den Charakter
antizipierter Sachverständigengutachten beigemessen (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 N und 6). Dabei
umschreibt der Begriff des GdB indes nicht einen medizinischen, sondern einen rechtlichen Begriff;
seine Festlegung ist daher nicht Aufgabe von Sachverständigen. Sie beruht auch nicht auf
medizinischen Erfahrungen, sondern auf einer rechtlichen Wertung von Tatsachen, die allerdings mit
Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Bei der danach auf den zunächst
festzustellenden medizinischen Tatsachen erforderlichen rechtlichen Schlussfolgerung geben zwar
die Auffassungen der Sachverständigen wertvolle Fingerzeige; doch ist stets zu beachten, dass es
sich dabei nicht nur um die Erörterung medizinischer,
sondern um eine solcher rechtlicher Begriffe handelt, die im Streitfall den Gerichten obliegt (vgl. BSG
SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). Da § 69 SGB IX inhaltsgleich die bisherige Regelung des § 4
Schwerbehindertengesetz übernommen hat, ist davon auszugehen, dass das Gesetz grundsätzlich
keine Abkehr von der bisherigen Feststellungspraxis für die Ermittlung des GdB enthält (BSG, Urteil
vom 27. Februar 2002, Az. B 9 SB 6/01 R). Für die Zeit ab 1. Januar 2009 ist über § 69 Abs. 1 Satz 4
SGB IX, § 30 Abs. 17 BVG die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und
des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2412) anzuwenden (konkret zur GdB-Bemessung: Anlage zu § 2 der VersMedV, Anlageband zum
BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008), zuletzt in der Fassung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I, S. 928).
Aus den Gutachten von Prof. Dr. K1 vom 21. August 2007 und Prof. Dr. K. vom 14. Juni 2010/5. Juni
2010 sowie weiterer ärztlicher Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger an einer Galaktosämie leidet.
Der von Dr. R. im ärztlichen Zeugnis vom 20. April 2009 als Diagnosen mitgeteilte motorische
Entwicklungsrückstand und die "Störung sozialer Funktionen des Kindesalters mit sozialer
Unsicherheit in Gruppensituationen im Kontakt mit Gleichaltrigen, phasenweise mutistischem
Verhalten" sind für sich gesehen nicht GdB-relevant. Eine Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit, kognitive Teilleistungsschwächen oder andere besondere im Kindesalter
beginnende psychische Behinderung (z. B. autistische Symptome und "andere emotionale und
psychosoziale Störungen" ("Verhaltensstörung") mit lang dauernden erheblichen
Einordnungsschwierigkeiten (z. B. Integration in der Normalschule nicht möglich) sind bisher nicht
beschrieben worden, insbesondere nicht von den beiden Sachverständigen Prof. Dr. K1 und Prof. Dr.
K. , zumal sich der Kläger bisher in ca. vierteljährlichen Abständen in der Spezialambulanz für
Stoffwechselerkrankungen der Universitätsklinik und Poliklinik für Kinder und Jugendliche des
Universitätsklinikums L. vorgestellt hat.
In den AHP bzw. der VersMedV ist eine Galaktosämie in der GdB-Tabelle nicht enthalten. Bei
Gesundheitsstörungen, die in der GdB-Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdB in Analogie zu
vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen (AHP Nr. 26.01 Abs. 2, Teil B Nr. 1 b der Anlage
zur VersMedV). Noch in den AHP 1996 (Nr. 22 Abs. 4 l) fand sich zur "Hilflosigkeit bei Kindern und
Jugendlichen" eine versorgungsmedizinische Einschätzung zur Galaktosämie: Phenylketonurie,
Homozystinurie, Ahorn-Sirup-Krankheit, Galaktosämie und ähnlichen Stoffwechselkrankheiten ist
Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 12. Lebensjahr - anzunehmen (ständige
Überwachung erforderlich zur genauen Einhaltung der Diät, die von den Kindern schwer
angenommen wird). Über das 12. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in
Betracht, wenn gleichzeitig ein Hirnschaden vorliegt. Bereits in den AHP 2005 fand sich dieser Passus
nicht mehr. Dem zugrunde lag die Niederschrift über die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin"
des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA)
vom 8. bis 9. November 2000 (Pkt. 1.12.1): Zur gutachterlichen Beurteilung von Kindern mit
Stoffwechselkrankheiten ist hier ausgeführt: "Ein Vertreter des BMA informierte die Beiratsmitglieder
über das am 25.05.2000 geführte Sachverständigengespräch zur Begutachtung von Hilflosigkeit bei
Kindern mit bestimmten Stoffwechselkrankheiten. Wie die Sachverständigen zur Phenylketonurie
ausgeführt hatten, handelt es sich bei der Diät um eine streng einweißarme Kost, die durch Zugabe
einer speziellen Aminosäuremischung ergänzt werden muss. Zur Dosierung des
Ergänzungspräparates ist die genaue Berechnung des mit dem Nahrungseiweiß tatsächlich
zugeführten Phenylalanins erforderlich. Der zeitliche Aufwand für die Berechnung und Zubereitung
der Diät sowie für die ständige Überwachung und Anleitung liegt nach Aussagen der
Sachverständigen wenigstens zwei Stunden über den für ein gesundes gleichaltriges Kind
erforderlichen Betreuungsmaßnahmen durch die Eltern. Die Diätführung ist in der Zeit des
präpupertalen Wachstumsschubes (12. bis 14. Lebensjahr) besonders schwierig
und von den Kindern auch in diesem Alter ohne fremde Hilfe nicht zu leisten. Diätfehler können zu
krisenhaft neuropsychologischen Funktionsstörungen führen.
Die ansonsten in der Nr. 22 Abs. 4 Buchst. l genannten Stoffwechselkrankheiten (Homozystinurie,
Ahornsirupkrankheit, Galaktosämie) sollten nach Auffassung der Sachverständigen gestrichen
werden. Homozystinurie und Ahornsirupkrankheit sind sehr selten und zeigen unterschiedliche
Verlaufsformen, so dass die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit nicht generell
vorliegen. Bei der Galaktosämie ergibt sich Hilflosigkeit unabhängig von der Art der Diätführung aus
dem Ausmaß der geistigen Behinderung (Nr. 22 Abs. 4 Buchst. a der "Anhaltspunkte"). Aus diesen
Gründen empfahlen die Beitragsmitglieder, die Nr. 22 Abs. 4 Buchst. l wie folgt neu zu fassen:
"Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr -
anzunehmen (ständige Überwachung und Anleitung zur Einhaltung der Diät). Über das 14. Lebensjahr
hinaus kommt Hilflosigkeit nur noch dann in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante
Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt."
Die AHP (Nr. 26.15) bzw. die VersMedV (Teil B Nr. 15.4 der Anlage zur VersMedV) sehen für eine
Phenylketonurie ohne fassbare Folgeerscheinung im Kindesalter bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres einen Einzel-GdB von 30 vor, danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahmen von 10.
Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdB vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und
weiterer Folgen (z. B. hirnorganische Anfälle) abhängig.
Bei der Galaktosämie handelt es sich um eine seltene, angeborene Stoffwechselstörung, bei der sich
zuviel Galaktose (ein Zucker) im Blut befindet. Die klassische Galaktosämie ist durch das teilweise
oder vollständige Fehlen des Enzyms Galaktose-1-phosphat-Uridyltransferase, das eine wichtige Rolle
im Galaktosestoffwechsel innehat, gekennzeichnet. Durch den Enzym-Mangel erfolgt eine
Anreicherung von Galaktose und Galaktose-1-phosphat in den Zellen. Die Therapie besteht in
lebenslanger laktosefreier und galaktosearmer Diät. Lebensmittel mit hohem Galaktoseanteil sind z.
B. Milch und Milchprodukte. In Hülsenfrüchten sind Stoffe enthalten, die im Darm in Galaktose
versetzt werden können; in Obst und Gemüse kommen Galaktosen in freier Form vor. Aber auch bei
Körperpflegemitteln wie Cremes, Seife, Zahnpasta ist oft Laktose enthalten. Dennoch sind selbst bei
streng eingehaltener Diät Entwicklungsstörungen aufgrund der Endogene (vom Körper selbst
produzierten) Galaktoseanteil nicht immer zu vermeiden
(http://de.wikepedia.org/wiki/Galaktos%C%%%A4mie, Stand: 26. Juli 2010).
Die Phenylketonurie (PKU) ist die häufigste angeborene Stoffwechselstörung. Betroffene können die
Aminosäure Phenylalanin nicht abbauen, wodurch sich diese im Körper anreichert und
Phynyltyrophat, Phenylazetat oder Phenyllaktat entsteht, was unbehandelt zu einer schweren
geistigen Entwicklungsstörung mit einer Epilepsie führt. Eine rechtzeitig begonnene eiweißarme Diät
kann die vorgenannten Symptome verhindern und sollte idealerweise lebenslang durchgeführt
werden. Wenn heutzutage eine PKU in der Regel schon im Neugeborenenalter gefunden und
frühzeitig behandelt wird, sieht man bei den betroffenen Kindern eigentlich keine Symptome mehr.
Nur bei unbehandelten Kindern kann es zu Auffälligkeiten kommen (Beeinträchtigung der
Hirnentwicklung schon vom ersten Lebensmonat an mit schweren Störungen der geistigen
Entwicklung, Entwicklung einer symptomatischen Epilepsie, Verhaltensstörung mit Hyperaktivität,
Aggressivität, Zerstörungswut, Erregungszustände, Zornesausbrüchen und
Selbstverstümmelungstendenzen, ekzemähnliche Hautveränderungen). Eine normale geistige
Entwicklung kann gewährleistet werden, wenn die Krankheit frühzeitig erkannt und behandelt wird.
Die Aufnahme von Phenylalanin über die Nahrung muss streng
kontrolliert und begrenzt werden, damit der Phenylalaninspiegel im Blut möglichst dauerhaft in einen
verträglichen Bereich absinkt. Da Phenylalanin Bestandteil aller Nahrungseiweiße ist, müssen letztlich
sämtliche eiweißhaltigen Lebensmittel gemieden werden, was auf eine vegane Ernährung, also den
Verzicht auf typische Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milch und Eiprodukte, hinausläuft. Selbst wenn
Weizen und andere Getreideerzeugnisse viel pflanzliches Eiweiß enthalten, gibt es für die Betroffenen
Back- und Teigwaren aus speziellem eiweißarmem Mehl. Um den Mangel an essenziellen
Aminosäuren auszugleichen, müssen die Betroffenen zusätzlich eine spezielle Aminosäurenmischung
zu sich nehmen. Ein weiteres Risiko phenylalaninarmer Ernährung liegt in der Entwicklung eines
Mangels an dem für den Knochenbau wichtigen Mineralstoff Kalzium, dem Vitamin B12 und weiterer
Spurenelemente. Die Diät wird am besten über den Abschluss der geistigen Entwicklung hinaus
lebenslang eingehalten, da es sonst zu Konstellationsschwierigkeiten, Reaktionsverlangsamung,
Veränderungen im EEG und zu einer durch Magnetresonanz-Tomografie nachweisbaren Schwellung
des Gehirns kommen kann (http://de.wikipedia.org/wiki/Phenylketonurie, Stand: 26. Juni 2010).
Beiden Erkrankungen ist zunächst gemeinsam, dass eine lebenslange Diät erforderlich ist, um
Folgeerscheinungen bzw. Folgeerkrankungen nicht entstehen zu lassen: bei der Galaktosämie eine
laktosefreie und galaktosearme Diät, bei der PKU eine einweißarme Diät. Ein Unterschied liegt jedoch
darin, dass bei der PKU die eiweißarme Kost durch Zugabe einer speziellen Aminosäuremischung
ergänzt werden muss. Zur Dosierung des Ergänzungspräparates ist die genaue Berechnung des mit
dem Nahrungseiweiß tatsächlich zugeführten Phenylalanins erforderlich. D. h., es muss bei der PKU
eine phenylalaninarme Diät und eine Aminosäurensubstitution mit Kontrolle der
Phenylalaninkonzentration im Blut mindestens in den ersten zehn Lebensjahren vorgenommen
werden, eventuell lebenslang (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1296
"Phenylketonurie").
In ihrem Gutachten vom 7. Februar 2008, das das Gericht im Wege des Urkundsbeweises hinsichtlich
der generellen Ausführungen zur Galaktosämie und zur PKU bzw. zu deren
Unterschieden/Gemeinsamkeiten verwertet, hat Dr. K2 (für das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
Az. L 6 SB 209/06) entsprechende Diätpläne bei beiden Erkrankungen dargestellt:
Zur PKU hat die Sachverständige u. a. auch ausgeführt, komme es dabei zu Diätfehlern, wirkten sich
diese nicht sofort, sondern eher chronisch über Wochen und Monate aus. Bei dauerhaften Diätfehlern
sei die Langzeitprognose der Kinder gerade hinsichtlich ihrer geistigen Entwicklung eingeschränkt. Es
sei zweifelsohne festzustellen, dass bei Kindern mit PKU ein zusätzlicher Pflege- und
Betreuungsaufwand von mindestens zwei Stunden pro Tag im Vergleich zu einem gesunden Kind
anfalle. Die Diät bei Kindern mit Galaktosämie sei der Diät bei PKU insofern ähnlich als ebenfalls nur
ausgewählte Lebensmittel gegessen werden dürften. Diese Diät bedürfe sicherlich eines deutlich
höheren Zeitaufwandes beim Einkaufen, Zubereiten der Nahrung und dann auch beim Verzehr als
dies bei der Betreuung eines gesunden Kindes der Fall sei. Die Diät müsse zur Verhinderung sowohl
chronischer organischer (insbesondere geistiger) Schäden als auch akuter lebensbedrohlicher
Stoffwechselkrisen möglichst streng eingehalten werden. Aus diesem Grund komme der
Überwachung der Diät bei der Galaktosämie ein wesentlicher Stellenwert zu und erschwere das
soziale Leben. Auch bei Kindern mit Galaktosämie falle ein umfangreicher zusätzlicher Pflege- und
Betreuungswand im Vergleich zu einem gesunden Kind an. Da bei Diät keine Spezialersatznahrung
extra errechnet und angerührt werden müsse, sei der Zeitaufwand wahrscheinlich etwas geringer als
bei der PKU, er sei jedoch im Vergleich zu einem gesunden Kind bei mindestens 1,5 Stunden pro Tag
Mehraufwand anzusetzen. Sie sehe keinen relevanten Unterschied in der Diäteinhaltung bei PKU und
Galaktosämie. Möglicherweise seien die Folgen der Nichteinhaltung der Diät bei
Galaktosämiekindern sogar schwerwiegender, da es bei groben Diätfehlern auch zu einer akuten
Stoffwechselentgleisung kommen könne, was bei der PKU sicher nicht der Fall sei. Auch Dr. H1 hat
unter dem 30. August 2005 in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme in der Streitsache P. H.
(geb. 9. Juni 2002) festgestellt, dass das akute Risiko eines Diätfehlers bei der Galaktosämie höher
einzuschätzen sei als bei der PKU, aber insbesondere eine schlechte Stoffwechselführung wie bei
allen anderen Stoffwechselkrankheiten der Wegbereiter zu Sekundärschäden sei. Im Fall von P. H. lag
ebenfalls allein eine Galaktosämie vor (durchschnittlich intelligente Begabung mit leichten
Auffälligkeiten im Bereich der visuellen Wahrnehmung und einer leichten Einschränkung der
auditiven Merkfähigkeit). Auch Dr. H1 schätzte den GdB mit 30 ein, ebenso wie Frau Dr. K2 im Fall des
von ihr begutachteten M. H. (geb. am 6. Februar 2004, Diagnose: Galaktosämie mit
altersentsprechender Entwicklung, keine geistige Behinderung).
Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 14. Juni 2010/5. Juli 2007 empfohlen,
der Einschätzung von Dr. K. zu folgen. Er hat ausgeführt, Patienten mit einer Galaktosämie bedürften
lebenslang einer sehr exakten milchreduzierten oder milchfreien Ernährungsform.
Es ist Dipl.-Med. Sch. (Stellungnahme vom 15. Oktober 2007) und Dr. Z. (Stellungnahme vom 28. Mai
2008) für den versorgungsärztlichen Dienst zuzugeben, dass die Diät bei einer PKU unter
Berücksichtigung der Herstellung eines speziellen Aminosäurengemisches - angepasst an den
individuellen Bedarf - unter Vermeidung aller eiweißhaltigen Nahrungsmittel komplizierter
herzustellen ist als die bei einer Galaktosämie erforderliche Nahrung. Aber auch bei einer
Galaktosämie ist auf eine laktosefreie und galaktosearme Diät zu achten. Der Überwachungsaufwand
ist bei den an Galaktosämie und bei den an einer PKU leidenden Patienten im Kindesalter wegen der
Erforderlichkeit einer lebenslangen Diät auf den ersten Blick derselbe. Auf der anderen Seite ist zu
berücksichtigen, dass bei Nichteinhaltung der strengen Diät bei einer Galaktosämie nach der
Einschätzung der Sachverständigen Dr. K2 diese zur Verhinderung sowohl chronischer organischer
(insbesondere geistiger) Schäden als auch akuter lebensbedrohlicher Stoffwechselkrisen wirklich
streng eingehalten werden muss. Im Gegensatz dazu wirkten sich - so die Sachverständige -
Diätfehler bei einer PKU nicht sofort aus, sondern eher chronisch über Wochen und Monate. Insofern
ist die Diät bei einer Galaktosämie noch strikter einzuhalten als bei einer PKU, zumindest ist bei
Nichteinhaltung der Diät eine akute lebensbedrohliche Stoffwechselkrise zu befürchten, anders als bei
der PKU. Das Gericht hat hier daher zwischen beiden Erkrankungen im Ergebnis insgesamt keinen
zeitlichen Unterschied bei der Betreuung/Überwachung der Kinder, die an einer PKU oder an einer
Galaktosämie leiden, feststellen können. Die aufwendigere Diätzubereitung bei der PKU steht der
erforderlichen strengeren Überwachung der Diät bei der Galaktosämie zur Verhinderung akuter
Organschäden gleichwertig gegenüber. Aufgrund der vielfältigen Auswirkungen zum einen der PKU
und der Galaktosämie sind beide Stoffwechselerkrankungen vergleichbar, so dass auch im hier
konkret zu entscheidenden Einzelfall ein GdB von 30, wie ihn auch der Sachverständige Prof. Dr. K.
eingeschätzt hat, durchaus angemessen ist und nicht völlig unvertretbar. Der bisher eingeschätzte
Einzel-GdB von 10 für die Galaktosämie erscheint dem Gericht jedoch als wesentlich zu niedrig. Da
der Einzel-GdB von 30 zugleich den einzigen Einzel-GdB darstellt, beträgt der Gesamt-GdB 30 ab 19.
September 2004 (seit Geburt).
Auch der Nachteilsausgleich "H" steht dem Kläger zu.
Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden treffen die
erforderlichen Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
sind (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Die Versorgungsverwaltung hat auch darüber entschieden, ob die
gesundheitlichen Voraussetzungen der von dem Kläger begehrten Förderung bei "Hilflosigkeit"
gegeben sind. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen für den Nachteilsausgleich "H"
eingetragen, wenn der behinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommenssteuergesetzes
(EStG) und entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der aufgrund von § 70 SGB IX ergangene
Schwerbehindertenausweisverordnung).
Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG in der seit dem 16. Dezember 2004 geltenden Fassung ist eine
Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die
Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG).
Nicht erforderlich ist das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft. Nach ständiger
Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts steht der Feststellung eines GdB von "lediglich" 30 einer
Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil
vom 28. März 2007, Az. L 6 SB 8/06). § 33b EStG stellt hinsichtlich der steuerrechtlichen Förderung
bei der Hilflosigkeit nicht allein auf das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem
Mindest-GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) ab. § 33b EStG gewährt eine steuerrechtliche Förderung
"behinderten Menschen". Dabei wird zwischen den GdB-Höhen unterschieden - GdB von mindestens
50 einerseits und andererseits GdB von weniger als 50, aber mindestens 25 bei Vorliegen weiterer
Voraussetzungen (§ 33b Abs. 2 EStG) -. Auch § 69 Abs. 4 SGB IX macht die Feststellung von
Nachteilsausgleichen grundsätzlich nicht an dem Status der Schwerbehinderung fest, sondern an dem
Vorliegen einer "Behinderung".
Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören und somit häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI
-) erfassten Bereiche der Körperpflege [Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,
Darm- und Blasenentleerung], Ernährung [mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung],
Mobilität [Aufstehen, zu Bett gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung]). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sogenannten
Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 3 SGB XI; BSG SozR 4-3250 § 69
Nr. 1). Hinzukommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Maßnahmen zur
psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und
Fähigkeit zu Interaktionen), wobei vom Begriff der Hilflosigkeit der Hilfebedarf bei
hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht umschlossen ist (vgl. BSG a. a. O., BSG SozR 3-3870 § 4 Nr.
6 und SozR 3-3100 § 35 Nr. 6).
Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs geht das BSG von
folgenden Grundsätzen aus (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1): Die tatbestandlichen vorausgesetzte
"Reihe von Verrichtungen" könne regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um
mindestens drei Verrichtungen handele, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich
machten. Die Beurteilung der Erheblichkeit erkläre sich an dem Verhältnis, der dem Beschädigten nur
noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtung zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen
könne. In der Regel werde dabei auch die Zahl der Verrichtungen, den
wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein. Sachgerecht sei, die
Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche
Betreuungsleistungen zu beurteilen. Nicht hilflos sei, wer nur in relativ geringem Umfang, täglich
etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen sei. Daraus ergebe sich jedoch nicht schon, dass beim
Überschreiten der Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen sei. Ein täglicher Zeitaufwand
sei erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreiche. Da die Begriffe
der Pflegebedürftigkeit (§§ 14, 15 SGB XI) und der Hilflosigkeit (vgl. § 35 BVG und § 33b EStG) nicht
völlig übereinstimmten, könnten im vorliegenden Zusammenhang die zeitlichen Grenzwerte der
sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie ließen sich jedoch als
gewisse Orientierungspunkte nutzen. Immerhin deckten sich die von beiden Begriffen erfassten
Verrichtungsbereiche insoweit, als das die sogenannte Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und
Mobilität) betreffe. Im Rahmen des § 33b EStG sei zusätzlich noch der Bereich der geistigen Anregung
und Kommunikation und - ebenfalls anders als grundsätzlich in der Pflegeversicherung - Anleitung
und Überwachungsbereitschaft zu berücksichtigen. Da im Hinblick auf den insoweit erweiterten
Maßstab bei der Prüfung von Hilflosigkeit leicht ein größerer Zeitaufwand für fremde
Betreuungsleistung erreicht werde als im Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung, liege
es nah, hier von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen, was dem Grundpflegeerfordernis für die
Pflegestufe II der Pflegeversicherung entspreche.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "H" sind auch hier
die AHP bzw. die VersMedV zu berücksichtigen.
Nach Nr. 22 Abs. 1 AHP gehört auch die Anleitung zu den o. a. Verrichtungen und die Förderung der
körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen und durch
Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung
zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind (vgl. auch Teil A Nr. 5a
der Anlage zur VersMedV). Es ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der
Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.
Der Umfang der wegen der Behinderung notwendigen zusätzlichen Hilfeleistung muss erheblich sein.
Bereits im ersten Lebensjahr könne infolge der Behinderung Hilfeleistung in solchem Umfange
erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem
Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation
besteht, so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei einem niedrigeren GdB Hilflosigkeit
vorliegen kann (Teil A Nr. 5b und c der Anlage zur VersMedV, Nr. 22 Abs. 2 und 3 AHP).
Wie bereits oben ausgeführt, sind in den AHP und nachfolgend in der VersMedV Angaben zur
Hilflosigkeit bei der Galaktosämie nicht mehr enthalten. In den AHP Nr. 22 Buchst. l 2008 ist zur
Hilflosigkeit bei PKU ausgeführt: Ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr - ist
Hilflosigkeit anzunehmen (ständige Überwachung und Anleitung zur genauen Einhaltung der Diät). In
Teil A Nr. 5d kk der Anlage zur VersMedV ist zur PKU lediglich noch ausgeführt, Hilflosigkeit sei ab
Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen.
Sowohl die AHP als auch die VersMedV dokumentieren einen erweiterten Maßstab bei der Prüfung von
Hilflosigkeit als bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Aus diesem Grunde geht
das BSG auch von einer Zwei-Stunden-Grenze bei der Erheblichkeit des Hilfebedarfs aus (vgl. BSG
SozR 4-3250 § 69 Nr. 1).
Der Sachverständige Prof. Dr. K1 hat zum Hilfebedarf des Klägers ausgeführt, aufgrund der
altersentsprechenden Entwicklung des Klägers seien über das normale Maß hinausgehende Hilfen bei
den Verrichtungen des täglichen Lebens nur für Essen und Trinken notwendig. Hier ergebe sich ein
erhöhter Betreuungsbedarf bei der Zubereitung einer speziellen Diät. Dieses werde von den Eltern
mit mehr als einer Stunde pro Tag (inklusive der ab 5. September 2007 zusätzlich notwendigen
Nahrungszubereitung für den Kindergarten) eingeschätzt. Darüber hinaus sei ein erhöhter
Betreuungsbedarf notwendig, um eine soziale Isolation des Kindes zu verhindern. So müsse der
Kläger beim Spielen mit anderen Kindern, bei Besuch von Freunden o. ä. überwacht werden, damit
eine unkontrollierte Nahrungsaufnahme nicht stattfinde und eine Verschlechterung des
Erkrankungszustandes verhindert werde. Die hierfür notwendige Betreuungszeit könne sehr
unterschiedlich sein. Daher hätten von den Eltern keine genauen Angaben gemacht werden können.
Eine dauernde Bereitschaft für ein sofortiges Eingreifen sei insofern notwendig, als es um die
Überwachung des Klägers, z. B. bei Sozialkontakten mit anderen Kindern, gehe. Damit könne eine
unkontrollierte Nahrungsaufnahme und damit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
verhindert werden. Die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der dauerhaften Behinderung,
Sicherung von Nahrungsaufnahme, dauernden Bereitschaft und Sicherstellung sozialer Kontakte sei
im gleichen Umfang für Patienten mit einer PKU erfüllt. Unterschiedlich sei im Allgemeinen die
Zeitaufwendung für die Nahrungszubereitung, die bei einem PKU-Patienten aufwendiger sein könne.
Prof. Dr. K. hat ausgeführt, dass Kinder mit schweren angeborenen Stoffwechselerkrankungen, wie sie
sowohl die PKU als auch die klassische Galaktosämie darstellten, in der Nahrungsauswahl, beim
Einkauf und bei der Nahrungszubereitung einen erheblichen Mehraufwand leisten müssten. Nach
seiner Einschätzung seien hierfür eineinhalb Stunden pro Tag aufzuwenden. Dies beinhalte nicht 1,5
Stunden dauerhafte Überwachung, sondern sei eine kumulierte und kumulative Größe, die im
besonderen Augenmerk der Eltern auf das Vermeiden von galaktosehaltigen Nahrungsstoffen
begründet sei. Der Kläger bedürfe insbesondere der exakten mundgerechten Zubereitung der
Ernährung, der besonderen gänzlich kuhmilchfreien Zubereitung von Mahlzeiten und Überwachung
der Nahrungsaufnahme. Dies müsse über den gesamten Tagesablauf gewährleistet sein. Die Hilfe sei
bei deren sämtlicher Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten sowie bei der Zubereitung der
Nahrungsmittel und beim Einkauf der Zutaten für die tägliche Ernährung notwendig. Entsprechend
müsse von einem Mehraufwand von eineinhalb Stunden pro Tag ausgegangen werden. Der
wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege sei besonders hoch, da er kontinuierlich mit großer
Genauigkeit durchgeführt werden müsse und sich auf jede einzelne Mahlzeit beziehe. Dr. K. hat in
ihrem Gutachten ausgeführt, sie sehe keinen relevanten Unterschied in der Diäteinhaltung bei PKU
und Galaktosämie. Das Merkzeichen "H" werde bei der PKU begründet mit "ständiger Überwachung
und Anleitung zur genauen Einhaltung der Diät". Genau dies liege auch bei Galaktosämie-Kindern vor,
auch die Folgen bei Nichteinhaltung dieser Diät seien vergleichbar, möglicherweise bei
Galaktosämie-Patienten sogar schwerwiegender. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008
hat sie ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach bei Kindern mit Galaktosämie generell von einer
Hilflosigkeit auszugehen sei und die Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes erheblich
überschreite. Der zusätzliche Pflege- und Betreuungsaufwand sei sehr umfangreich. Die erforderliche
Diät bedeute einen zusätzlichen Mehraufwand gerade auch in der Beaufsichtigung. Es erscheine ihr
fast unmöglich, diesen Aufwand in Minuten und Stunden festzulegen. Sie habe sich in ihrem
Gutachten genötigt gesehen, letztendlich eine Zeitangabe zu machen, habe diese dabei auf
mindestens 1,5 Stunden festgelegt. Der zusätzliche Pflege- und Betreuungsaufwand sei bei dem von
ihr begutachteten Kind erheblich und mit 1,5 Stunden/Tag eher unterschätzt. Sie habe die Betreuung
und Überwachung nicht außer Acht gelassen, jedoch auch in der Zeitkalkulation zu knapp bemessen.
Insbesondere liege dies daran, dass sie die ständige Bereitschaft, in der sich
die Eltern - wollten sie Diätfehler vermeiden - befinden müssten, in der Zeitkalkulation nicht
berücksichtigt habe. Bei Anrechnung dieses ständigen "Bereitschaftsdienstes" liege der zusätzliche
Pflege- und Betreuungsaufwand sicher deutlich über zwei Stunden. Neben allen anderen zusätzlichen
Hilfeleistungen sei der zusätzliche Überwachungsaufwand bei der Erkrankung enorm, so dass gerade
diese Definition für "Hilflosigkeit" im besonderen Maße erfüllt sei. Dr. H1 hat in dem von ihr
beurteilten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "H" bis Vollendung des 14.
Lebensjahres (ständige Überwachung und Anleitung zur genauen Einhaltung der Diät) für gegeben
erachtet ("Einzelfallbeurteilung").
Selbst wenn man hier von einem Zeitaufwand für ständige Überwachung und die Anleitung zur
genauen Einhaltung der Diät und für die Nahrungszubereitung von lediglich eineinhalb Stunden
täglich ausginge, lägen dennoch die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" vor.
Um den individuellen Verhältnissen hinreichend Rechnung zu können, erscheint es geboten, bei der
Beurteilung von Hilflosigkeit nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen. Vielmehr
kommt dabei auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert
Bedeutung zu. Dieser wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen
mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für
zusammenhängende Zeitabschnitte, jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw.
beschäftigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, Hilflosigkeit im hier geforderten Sinne bereits bei
einem täglichen Zeitaufwand von fremder Hilfe zwischen ein und zwei Stunden dann anzunehmen,
wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw.
ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistung) besonders hoch ist (vgl. BSG SozR 4-3250 § 69 Nr.
1). Der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege wird im Fall des Klägers - dem schlüssigen und
nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. K. folgend - vom Gericht als besonders hoch eingeschätzt.
Die Notwendigkeit des Einsatzes einer Pflegeperson ist nicht nur während der täglich üblichen
Mahlzeiten von Nöten, sondern beispielsweise auch dann, wenn der Kläger mit Gleichaltrigen oder mit
Erwachsenen, die von seiner Erkrankung nichts wissen, Kontakt aufnimmt ("Überwachung"). Insofern
liegen auch bei der Galaktosämie dieselben Anforderungen "ständige Überwachung und Anleitung zur
genauen Einhaltung der Diät" vor wie bei der PKU, bei deren Vorliegen die AHP und die VersMedV
davon ausgehen, dass der Nachteilsausgleich "H" ab Diagnosestellung bis in der Regel zum 14.
Lebensjahr anzunehmen ist (vgl. zur Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H"
bei einem an Galaktosämie leidenden Kind auch SG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2009, Az. S 4
SB 6128/07 - zitiert nach ).
Nach alledem hatte die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.