LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2019 – L 13 SB 289/18
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2019 – L 13 SB 289/18
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
§ 48; Volljährigkeit; Erwachsenenprüfung
Einordnung:
Mit Volljährigkeit endet die kindbezogene Beurteilung; danach ist H nach allgemeinen Maßstäben zu
prüfen. Die Entscheidung ist wichtig für die zeitliche Wirkung der Entziehung.
Gericht LSG Nordrhein-Westfalen
Datum 11.10.2019
Aktenzeichen L 13 SB 289/18
Erkrankung / Situation geistige/entwicklungsbezogene Behinderung
Altersbezug Volljährigkeit
Ergebnis H Entziehung teilweise/zeitlich bestätigt
§ 48 SGB X ja – zentral
Pflegegrad / Zeitbezug individuell
Tenor in Kürze
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2018 geändert
und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zu Recht
entzogen hat. 2 Die am 00.00.1994 geborene Klägerin leidet unter einer kombinierten umschriebenen
Entwicklungsstörung (F83 ICD-10 GM) sowie einer leichten Intelligenzminderung (F70 ICD-10 GM). Bei
der Klägerin war zunächst die Pflegestufe I und zwischenzeitlich die Pflegestufe II anerkannt. Später
stellte der MDK unter dem 16.02.2015 einen täglichen Grundhilfebedarf von 74 Minuten fest. Mit
Wirkung vom 01.01.2017 wurde die Klägerin in den Pflegegrad 2 übergeleitet (§ 140 Abs. 2 Satz 3 Nr.
1a) SGB XI). 3 Das (damalige) Versorgungsamt C hatte nach Einholung von Befundberichten der
behan- delnden Ärzte/Therapeuten und einer gutachtlichen Stellungnahme sowie Beiziehung ei- nes
Pflegegutachtens des MDK vom 06.12.2001 (Grundhilfebedarf: 67 Minuten täglich) bei der Klägerin
einen GdB von 80 sowie die Nachteilausgleiche G, B und H festgestellt (Bescheid vom 26.07.2002).
Nachprüfungsverfahren in den Jahren 2004 und 2009 führ- ten zur Bestätigung dieser Feststellungen.
Im …
Kernaussage
Mit Volljährigkeit endet die kindbezogene Beurteilung; danach ist H nach allgemeinen Maßstäben zu
prüfen. Die Entscheidung ist wichtig für die zeitliche Wirkung der Entziehung.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Volljährigkeit zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: § 48; Volljährigkeit; Erwachsenenprüfung
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 13 SB 289/18 ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:1011.L13SB289.18.00 Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 152 Abs 4 SGB 9, § 33b Abs 6 EStG, § 48 Abs 1 SGB 10 für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Ok- tober 2019 – L 13 SB 289/18 –,
Entziehung des Merkzeichens "H" bei Errei- chen der Volljährigkeit des Begünstigten
Orientierungssatz
1. Ist einem Kind im Alter von acht Jahren aufgrund dessen behinderungsbedingtem Fremdhil-
febedarf das Merkzeichen H zuerkannt worden, so führt das Erreichen der Volljährigkeit dazu, dass die
in Teil A Nr. 5 der Beweisvorgaben für die Festsetzung von Merkzeichen (VMG) gere- gelten
"Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen" nicht mehr zu
berücksichtigen sind.
2. Mit Eintritt der Volljährigkeit sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesonde- re § 33b
Abs. 6 S. 3 und 4 EStG und Teil A Nr. 4 VMG zum Nachteilsausgleich H anzuwen- den.
3. Bei einem Gesamthilfebedarf von täglich 32 Minuten wird der für die Anerkennung des
Merkzeichens H erforderliche Hilfebedarf nicht mehr erreicht. Aufgrund dessen wesentlicher
Änderung ist das Merkzeichen H nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 zu erreichen.
Verfahrensgang
vorgehend SG Detmold, kein Datum verfügbar, S 15 SB 289/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2018 geändert
und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zu Recht
entzogen hat.
Die am 00.00.1994 geborene Klägerin leidet unter einer kombinierten umschriebenen
Entwicklungsstörung (F83 ICD-10 GM) sowie einer leichten Intelligenzminderung (F70 ICD-10 GM). Bei
der Klägerin war zunächst die Pflegestufe I und zwischenzeitlich die Pflegestufe II anerkannt. Später
stellte der MDK unter dem 16.02.2015 einen täglichen
Grundhilfebedarf von 74 Minuten fest. Mit Wirkung vom 01.01.2017 wurde die Klägerin in den
Pflegegrad 2 übergeleitet (§ 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a) SGB XI).
Das (damalige) Versorgungsamt C hatte nach Einholung von Befundberichten der behan- delnden
Ärzte/Therapeuten und einer gutachtlichen Stellungnahme sowie Beiziehung ei- nes Pflegegutachtens
des MDK vom 06.12.2001 (Grundhilfebedarf: 67 Minuten täglich) bei der Klägerin einen GdB von 80
sowie die Nachteilausgleiche G, B und H festgestellt (Bescheid vom 26.07.2002).
Nachprüfungsverfahren in den Jahren 2004 und 2009 führ- ten zur Bestätigung dieser Feststellungen.
Im Februar 2014 leitete der Beklagte ein weiteres Nachprüfungsverfahren ein. Die Klä- gerin legte
eine Schulbescheinigung, Zeugnisse sowie Entlassungsberichte über statio- näre Behandlungen vor.
Der Beklagte zog ein Pflegegutachten des MDK vom 24.02.2012 bei (Grundhilfebedarf: 79 Minuten
täglich). Eine gutachtliche Stellungnahme vom 01.04.2014 ging unter Erhebung der Diagnose
"psychomotorische Entwicklungsverzöge- rung" weiterhin von einem GdB von 80 aus. Ein
behinderungsbedingter Fremdhilfebedarf liege nicht mehr vor, weil die altersbedingte
Hilfsbedürftigkeit nicht mehr in erheblichem Umfang überschritten werde.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung des Merkzeichens H verwies die Klägerin u.a.
auf ein im Betreuungsverfahren erstattetes neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 01.12.2011.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie auch als Er- wachsene die umfassende Unterstützung
einer Betreuungsperson bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag
benötige. Ihre Eltern seien ständig in Be- reitschaft, sie zu Alltagsaufgaben anzuleiten und sie zu
verschiedensten Terminen zu be- gleiten (Ärzte, Therapeuten, Sport). Da sie sehr zutraulich sei,
bestehe die Gefahr, dass sie mit fremden Leuten mitgehe.
In einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme vom 06.05.2014 wird ausgeführt: Nach Erreichen der
Volljährigkeit seien für die Anerkennung von Hilflosigkeit andere Kriterien maßgebend als für Kinder.
Der zeitliche Umfang der notwendigen Hilfen bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen erreiche nach aktenkundiger Befundla- ge nicht das für die Anerkennung des
Merkzeichens H erforderliche Ausmaß. Ein behin- derungsbedingter Fremdhilfebedarf liege nicht mehr
vor, weil die altersbedingte Hilfs- bedürftigkeit nicht mehr in erheblichem Umfang überschritten
werde. Der Beklagte hol- te ferner einen Befundbericht von der Fachärztin für
Neurologie/Palliativmedizin I vom 16.05.2014 ein. Diese benannte als Diagnosen eine
Feinmotorikstörung und eine Muskel- tonusstörung sowie eine mentale Retardierung bei
Balkenagenesie. Die komplexe Hand- lungsplanung sei erschwert. Eine weitere gutachtliche
Stellungnahme vom 31.05.2014 blieb bei der bisherigen Beurteilung.
Im Rahmen einer weiteren Anhörung trug die Klägerin vor, sie benötige nach wie vor umfassende
Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Sie leide unter einer er- heblichen geistigen
Behinderung und könne weder lesen noch schreiben. Ihr Orientie- rungssinn sei nahezu aufgehoben.
Ohne Begleitung könne sie nicht Bus fahren. Zu Frei- zeitaktivitäten, Arztbesuchen usw. müsse sie
begleitet werden. Selbst das Herausholen der Post aus dem Briefkasten bedürfe der Beaufsichtigung.
Sonst könne es passieren, dass sie nicht mehr wisse, dass sie die Post habe holen wollen und einfach
auf die Straße trete und sich von der Wohnung der Familie entferne. Wenn dies geschehe - und nicht
rechtzeitig bemerkt werde - bestehe die Gefahr, dass sie nicht mehr zurückfinde oder mit fremden
Personen mitgehe. Sie stehe nachts häufig auf, irre durch die Wohnung und
müsse dann zurück ins Bett gebracht werden. Bei einem derart hochgradigen Mangel an
Selbstständigkeit und Bildungsfähigkeit sowie fehlender Sprachentwicklung sei ein GdB von 100
festzustellen.
Nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme teilte der Beklagte mit, die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H lägen ab dem 27.08.2014 nicht mehr vor.
Im Übrigen verbleibe es bei einem GdB von 80 sowie den Merkzeichen G und B (Bescheid vom
27.08.2014).
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Bescheinigung des Arztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie I1 vor, der die Beibehaltung des Nachteilsausgleichs H empfahl. Eine hierzu
eingeholte gutachtliche Stellungnahme vom 02.01.2015 führte aus, die Voraussetzungen für das
Merkzeichen H ließen sich auch unter Berücksichtigung des neu beigebrachten Befundes nicht
ableiten. Insgesamt handele es sich um eine hohe Einzel-GdB-Bewertung bei einem IQ von 76
(Lernbehinderung an der Grenze zur geisti- gen Behinderung) und motorischen Einschränkungen.
Daraufhin wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück (Widerspruchsbe- scheid vom
02.02.2015).
Mit ihrer am 06.03.2015 vor dem SG Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin unter Vorlage
medizinischer Unterlagen sowie des Pflegegutachtens vom 16.02.2015 im We- sentlichen
vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich ihre gesund- heitliche Situation
keineswegs gebessert. Das ergebe sich aus dem Pflegegutachten vom 16.02.2015. Es seien
Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation zu berücksichtigen.
Aufgrund ihres fehlenden Orientierungssinns und ih- rer Angststörung sowie psychovegetativer
Reaktionen könne sie sich nicht ohne unmit- telbare Begleitung selbstständig außerhalb des Hauses
frei bewegen. Wie der MDK be- stätigt habe, sei ihre Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Dies
mache regelmäßi- ge Hilfestellungen in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens erforderlich.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 27.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2015 aufzuheben,
soweit das Merkzeichen H entzogen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat unter Vorlage gutachtlicher Stellungnahmen vom 17.04.2015, 26.07.2015 sowie
15.02.2016 erwidert: Für die Zuerkennung des Merkzeichens H wer- de ein Pflegebedarf von mehr als
Minuten täglich gefordert. Eine allgemeine Beauf- sichtigung des behinderten Menschen - einem
schulpflichtigen Kind gleich - reiche nach der Rechtsprechung des BSG selbst dann nicht, wenn
Verwahrlosung drohe. Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und
Kommunikation könnten nur dann be- rücksichtigt werden, wenn diese im erheblichen Umfang
regelmäßig notwendig seien. Allgemeine Einschränkungen der Orientierungs- und
Kommunikationsfähigkeit bei geisti- ger Behinderung machten nur gelegentliche Hilfeleistungen
erforderlich und blieben da- her außer Betracht.
Das SG hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten der Klägerin eingeholt, auf de- ren Inhalt
Bezug genommen wird. Sodann hat das SG den Arzt für Kinder- und Jugend- medizin Dr. I zum
Sachverständigen bestellt. In seinem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstatteten
Gutachten vom 21.01.2016 hat der Sachverständige Dr. I bei der Klägerin eine Hirnanlagestörung,
eine Agenesie des Corpus callosum, eine Ventri- kelerweiterung, eine Intelligenzminderung, eine
Dyspraxie, eine Sehschwäche, einen Strabismus divergens, eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule
und migränoide Kopf- schmerzen diagnostiziert sowie den Verdacht auf ein myofasziales
Schmerzsyndrom und eine Angststörung geäußert. Mit Blick auf das Merkzeichen H hat der
Sachverständige u.a. ausgeführt: Da sich die Betreuungssituation und die Schwere der Behinderung
in den vergangenen Jahren nicht geändert habe, sei weiterhin von einem Pflegeumfang im gleichen
Maße auszugehen. Im Hinblick auf den Bewegungsradius habe sich allerdings aufgrund eines
zunehmenden Schmerzsyndroms des Bewegungs- und Haltungsapparats zeitweise eine
Verschlechterung ergeben. Die Klägerin sei daher nach Angaben der be- treuenden Mutter nur noch
eingeschränkt in der Lage, längere Gehstrecken oder Trep- penstufen über zwei bis vier Etagen zu
bewältigen. Es sei eine dauerhafte und regelmä- ßig wiederkehrende Hilfe bzw. Bereitschaft zur Hilfe
erforderlich. Zumindest im häusli- chen Rahmen bestehe eine nur eingeschränkte Selbstständigkeit
der Klägerin. Sei diese Hilfestellung nicht gewährleistet, seien Umstände im Straßenverkehr oder bei
der Nut- zung öffentlicher Verkehrsmittel denkbar, die eine akute Lebensgefahr darstellen könn- ten.
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung könne seine persönliche Bewertung der Hilflosigkeit
der Klägerin unabhängig von der Gesamtschwere der Behinderung und dem laut Pflegegutachten
festgestellten konkreten Pflegeaufwand nur aufgrund der An- gaben der betreuenden Mutter und der
deswegen ausführlich durchgeführten Fremdbe- urteilungen erfolgen, die vordergründig einen
widersprüchlichen Eindruck vermittelten, da die Klägerin offenbar in Fremdbetreuungssituationen
deutlich selbstständiger und we- niger hilflos als zu Hause beschrieben werde. Auch eine
übersteigerte Ängstlichkeit der Klägerin komme in den Fremdbeurteilungen nicht zum Ausdruck. Er
gehe davon aus, dass die Klägerin tatsächlich in verschiedenen Lebenssituationen unterschiedliche
Ver- haltensweisen an den Tag lege und aufgrund der engen Eltern-Kind-Beziehung im fami- liären
Rahmen mehr Hilfe und Unterstützung einfordere. Letztlich sei er der Auffassung, dass die Klägerin
weiterhin hilflos sei.
Der von der Beklagten eingeschaltete ärztliche Dienst hat sich in einer Stellungnahme vom
15.02.2016 kritisch zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I geäußert. Aus dessen Gutachten
ließen sich die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht ableiten. Insbesondere aufgrund der
skizzierten Unterschiede des Hilfebedarfs im häuslichen Um- feld und in Fremdbetreuungssituationen
seien die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
In einer vom SG veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2016 hat der Sachverständige
Dr. I zusammenfassend mitgeteilt, dass er auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des
ärztlichen Dienstes und trotz der bekannten Widersprüche und der fehlenden Angaben zum
konkreten zeitlichen Umfang für Hilfen bei der Erfüllung der geistigen und seelischen
Grundbedürfnisse zu keiner anderen Einschätzung gelange.
Durch Urteil vom 19.07.2018 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Al- lein das
Erreichen der Volljährigkeit bei geistiger Behinderung begründe keine wesent- liche Änderung der
Verhältnisse. Der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auf- fassung, wonach das Erreichen
der Volljährigkeit bei geistiger Behinderung zu einer we-
sentlichen Änderung führe, könne das Gericht nicht folgen. Ebenso wenig lasse sich eine wesentliche
Änderung unter Berücksichtigung von Teil A Nr. 5e VMG begründen. Danach könnten die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit nicht nur infolge einer Besserung der
Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass behinder- te Jugendliche infolge des
Reifungsprozesses ausreichend gelernt hätten, die wegen der Behinderung erforderlichen
Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzu- führen, die vorher von Hilfspersonen
geleistet oder überwacht hätten werden müssen. Die Kammer teile die Auffassung des
Sachverständigen Dr. I, dass die Klägerin zur Zeit der Entziehung des Merkzeichens H hilflos gewesen
sei, weil sie nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Siche- rung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd be- durft habe. Unschädlich sei dabei, dass genaue Zeitangaben für die erforderliche Hilfe
teilweise nicht gemacht werden könnten. Denn eine Auflistung minutenweiser Hilfebe- darfe (wie bei
der Einstufung in eine Pflegestufe nach altem Recht) sei im Rahmen der Feststellung des
Merkzeichens H nicht erforderlich, solange im Übrigen ein hinreichender Hilfebedarf dargetan sei.
Hierfür spreche letztlich auch die zum 01.01.2017 in Kraft ge- tretene Neufassung des Begriffs der
Pflegebedürftigkeit, der gänzlich auf zeitliche Vorga- ben verzichte.
Gegen das ihm am 22.08.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.09.2018 Beru- fung erhoben.
Er macht geltend: Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liege darin, dass die
Klägerin volljährig geworden sei und damit nicht mehr die nach den VMG zu be- achtenden
Besonderheiten bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugend- lichen anzuwenden
seien. Nunmehr komme es allein auf die in § 33b Abs. 3 und 6 EStG geregelten Voraussetzungen an.
Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin auch un- ter Zugrundelegung der vom Sachverständigen
Dr. I vertretenen Beurteilung nicht. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten keine Angaben
zum konkreten Hilfebedarf der Klägerin gemacht, sondern lediglich die Ausführungen der Mutter
während der Ana- mneseerhebung übernommen. Der Sachverständige habe selber auf eine hohe
Diskre- panz des Hilfebedarfs im häuslichen Umfeld und in Fremdbetreuungssituationen hinge-
wiesen, jedoch trotzdem die Einschätzung geäußert, dass die Klägerin i.S.d. § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG
für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dau- ernd bedürfe. Insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Klägerin unter keiner schwer- wiegenden geistigen Behinderung mit "nur"
leichter Intelligenzminderung - ohne psy- chische Erkrankung - leide, stelle sich dieses
Begutachtungsergebnis als widersprüch- lich dar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich
hochgradige Mängel an Fertig- und Fähigkeiten im Hinblick auf Selbstständigkeit, Orientierung und
Bildungsfähigkeit in Fremdberichten nicht fänden. Im Übrigen seien Hilfestellungen zur geistigen
Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Be-
hinderung ein solches Ausmaß erreicht habe, dass die geistig-seelische Existenz im Kern betroffen sei
und dadurch ohne fremde Hilfe im Ablauf eines jeden T ages ein Mindest- maß an persönlicher,
kontaktschaffender Zuwendung nicht mehr zu realisieren sei. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht
der Fall.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.07.2018 zu ändern und die Klage abzuwei- sen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Wie das SG in dem angefochtenen Urteil
zutreffend ausgeführt habe, könne allein die Vollendung des 18. Lebensjahres den Entzug des
Merkzeichens H nicht rechtfertigen. Ungeachtet dessen seien bei ihr die Vor- aussetzungen des §§
33b Abs. 6 Satz 3 EStG erfüllt. Das ergebe sich aus den schlüssigen Feststellungen des
Sachverständigen Dr. I, der zudem eine ständige Anregung und Moti- vation für erforderlich gehalten
habe.
Auf Anordnung des Senats hat der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D ein
weiteres Gutachten erstattet. In seinem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstatteten
Gutachten vom 05.03.2019 hat der Sachverständige Dr. D die Dia- gnosen "kombinierte
umschriebene Entwicklungsstörung" (F83 ICD-10 GM) sowie "leich- te Intelligenzminderung" (F70
ICD-10 GM) erhoben. Er ist der Auffassung, dass der MDK den Hilfebedarf in dem Gutachten vom
16.02.2015 zu hoch eingeschätzt habe. Er - der Sachverständige - sehe kein Erfordernis für eine
Ganzkörperwäsche mit einem täglichen Zeitaufwand von 26 Minuten, da allenfalls eine
Teilübernahme im Intimbereich erforder- lich sei. Auch für das Waschen von Händen und Gesicht mit
der Notwendigkeit der An- leitung sei der Hilfebedarf mit sechs Minuten recht hoch angesetzt. Das
Erfordernis ei- ner mundgerechten Zubereitung der Nahrung mit Teilübernahme und Anleitung sehe
er nicht, da die Klägerin selbst essen könne. Anleitung für das Gehen/Stehen benötige die Klägerin
ebenfalls nicht, da die klinische Untersuchung ein unauffälliges Gangbild mit guten Mitbewegungen
der Arme ergeben habe. Die Klägerin benötige zwar bei einigen gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Hilfe. Dies jedoch nicht in
erheblichem oder höherem Maß. Auch sei keine stän- dige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich,
da bei der Klägern keine Erkrankungen und Behinderungen vorlägen, bei denen wegen einer
möglichen Gesundheitsgefährdung oder Lebensgefahr sofortiger Hilfebedarf notwendig werde. Im
Bereich "Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation" sei mithin
kein Hilfebe- darf erforderlich. Letztlich sei im Hinblick auf das Merkzeichen H eine Besserung gegen-
über dem Bescheid vom 26.07.2002 eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Klä- gern acht Jahr
e alt und der Hilfebedarf aufgrund des erst später einsetzenden guten Rei- fungsprozesses noch
deutlich höher gewesen.
Die Klägerin hat im Wesentlichen beanstandet, dass der Sachverständige Dr. D keine Testverfahren
durchgeführt habe, bei ihr ein nicht nur unerheblicher grundpflegerischen Hilfebedarf bestehe, dass
sie für die notwendige körperliche Bewegung, geistige Anre- gung und Möglichkeit der
Kommunikation täglicher Hilfe bedürfe und sie außerhalb der Wohnung völlig orientierungslos sei.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.05.2019 hat der Sachverständige Dr. D entgegnet:
Testverfahren zur Messung der Intelligenz seien entbehrlich, da bereits ein Test durchgeführt worden
sei, der einen IQ von 52 ergeben habe. Hätte er den Test wie- derholt, so wäre kein anderes Ergebnis
zu erwarten gewesen. Im Hinblick auf den grund- pflegerischen Bedarf halte er an seiner
Einschätzung fest. Ebenso wenig bestehe in den
Bereichen körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeit der Kommunikation ein
Hilfebedarf. Bei der Klägerin bestünden keine körperlichen Beeinträchtigungen. Im häuslichen Umfeld
verhalte sich die Klägerin unauffällig. Insgesamt sei keine regelmäßi- ge, im Laufe eines jeden Tages
anfallende kontaktschaffende Zuwendung erforderlich. Alles in allem belaufe sich der Zeitaufwand für
die Grundpflege auf unter 60 Minuten pro Tag.
Der Beklagte hat die Entziehung des Merkzeichens H nach Hinweis des Senats für den Zeitraum vom
27.08.2014 bis einschließlich 31.08.2014 aufgehoben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis
angenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver- standen
erklärt (Schriftsätze vom 28.05.2019 und 07.06.2019).
Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Be- zug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhand- lung
entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
35 1. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Beklagte hat den Bescheid vom 26.07.2002 im
Hinblick auf die Feststellung des Merkzeichens H zu Recht für die Zeit ab 01.09.2014 aufgehoben. Die
Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid vom 27.08.2014 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.02.2015 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil
die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr erfüllt werden.
36 2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 27.08.2014 in der Fassung des Widerspruchs-
bescheides der Bezirksregierung Münster vom 02.02.2015. Maßgeblicher Beurteilungs- zeitpunkt ist
der des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVs 15/96; Keller, a.a.O.,
§ 54 ).
37 3. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Er- lass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Än- derung eintritt, der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Vergleichs- maßstab sind die Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Bescheides des damaligen Versor- gungsamtes C vom 26.07.2002.
a) Das Merkzeichen H ist in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte
Mensch hilflos i.S.d. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV).
Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in
Form einer Überwa- chung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
ei- ne ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG).
Bei den gemäß § 33 Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befrie- digung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst auch die bis zum 31.12.2016 von der Pflegever- sicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI a.F.)
erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren,
Darm- und Blasenentleerung), Ernäh- rung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung)
und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen,
Verlassen und Wie- deraufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche wurden unter dem Begriff der sog.
Grund- pflege zusammengefasst (§ 15 Abs. 3 SGB XI a.F.; vgl. nunmehr aber § 15 Abs. 2 bis 7 SGB XI
in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung). Hinzu kommen nach der Rechtspre- chung des BSG
Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kom- munikation (Sehen, Hören,
Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der
Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil v. 12.02.2003 - B 9
SB 1/02 R, m.w.N. sowie Teil A Nr. 4d Satz 4 VMG). Hilflosigkeit kann jedoch nicht angenommen
werden, wenn schwerbehinderte Menschen nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde,
auf fremde Hilfe angewiesen sind. Der tägliche Zeitaufwand ist erst dann hinreichend er- heblich,
wenn sich dieser auf mindestens zwei Stunden beläuft. Erreicht der tägliche Hil- febedarf einen
Aufwand von mehr als einer, jedoch unter zwei Stunden, ist Hilflosigkeit anzunehmen, wenn der
wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger
zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (BSG, Urteil v. 12.02.2003 - B 9 SB 1/02
R, Rn . 15 und 18 m.w.N. aus der Rspr.). Ebenso müssen gemäß Teil A Nr. 4d VMG einzelne
Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf immer wieder
vorkommen (z.B. Hil- fe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, Begleitung bei Spaziergängen
oder Hilfen im Straßenverkehr) außer Betracht bleiben.
b) Im Vergleich der Verhältnisse am 26.07.2002 und 02.02.2015 ist eine wesentliche Änderung
eingetreten. Denn die Klägerin ist nicht mehr hilflos i.S.d. vorbezeichneten Grundsätze. Die
wesentliche Änderung liegt hier zum einen - wie der Sachverständige Dr. D nachvollziehbar
ausgeführt hat - darin, dass die Klägern bei Erlass des Bescheides vom 26.07.2002 acht Jahre alt und
der Hilfebedarf aufgrund des erst später einsetzen- den guten Reifungsprozesses noch deutlich höher
als im Zeitpunkt des Widerspruchsbe- scheides war. Zum anderen führt das Erreichen der
Volljährigkeit dazu, dass die in Teil A Nr. 5 VMG geregelten "Besonderheiten der Beurteilung der
Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen" nicht mehr zu berücksichtigen sind (hierzu 3. a] bb]).
aa) Die mit Bescheid vom 26.07.2002 erfolgte Feststellung des Merkzeichens H zu Guns- ten der
seinerzeit achtjährigen Klägerin war zutreffend. Erweist sich die Feststellung eines GdB oder
Nachteilsausgleichs von Anfang an als rechtswidrig, ist eine Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
ausgeschlossen. Die Feststellung kann in diesen Fällen al- lenfalls nach § 45 SGB X zurückgenommen
werden.
Bei Kindern und Jugendlichen kann im Vergleich zu Erwachsenen mit derselben Erkran- kung selbst
bei einem gleich bleibenden Krankheitsverlauf die Annahme des Merkzei- chens H gerechtfertigt sein,
weil nicht nur die Anleitung zu den in der (seinerzeit noch gültigen) Nr. 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätig- keit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" (AHP) ge- nannten Verrichtungen, sondern auch die Förderung der
körperlichen und geistigen Ent-
wicklung sowie die notwendige Überwachung zu den berücksichtigungsfähigen Hilfeleis- tungen
gehört (jetzt: Teil A Nr. 5a VMG). Die Besonderheiten des Kindesalters führen da- zu, dass zwischen
dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behin- derung erforderlichen
Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass, an- ders als bei Erwachsenen, auch
schon bei niedrigeren GdB-Werten Hilflosigkeit vorliegen kann (vgl. Nr. 22 Abs. 3 AHP - jetzt: Teil A Nr.
5c VMG). Bei einer geistigen Behinderung eines Kindes kommt auch dann die Zuerkennung des
Merkzeichens H bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht, wenn das Kind wegen gestörten
Verhaltens ständiger Überwachung bedarf (zum Ganzen: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.05.2011 - L
SB 10/07, ; Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 9. Aufl. 2018, S. 70 ff.
jeweils m.w.N.).
(1) Für die rechtmäßige Zuerkennung des Merkzeichens H spricht nicht nur der Umstand, dass der
Klägerin aufgrund des Pflegegutachtens vom 06.12.2001 die Pflegestufe 1 und später nach Einholung
eines weiteren Pflegegutachtens vom 13.02.2004 zwischenzeit- lich die Pflegestufe 2 zuerkannt
wurde, sondern auch die ärztliche Auskunft der Kinder- ärztin Dr. Q (Gesundheitsamt des Kreises Q)
vom 10.06.2002. Dr. Q referiert dort die im Rahmen einer Vorstellung der Klägerin am 17.04.2000
erhobenen Befunde und teilt u.a. mit: Die Klägern erscheine körperlich altersentsprechend entwickelt.
Die Wirbelsäu- le sei unauffällig; die Motorik stelle sich grob motorisch noch als unsicher dar: Der Ein-
beinstand sei nur zwei bis drei Sekunden möglich gewesen. Dass Einbeinhüpfen sei der Klägerin nicht
möglich. Den Seiltänzergang habe sie unsicher mit Abweichbewegungen durchgeführt.
Überkreuzbewegungen seien ebenfalls nicht sicher durchführbar. Die Klä- gern könne sich unter
Anleitung der Mutter an- und ausziehen und benötige viel Zeit und Zuspruch. Sie habe sich nur wenig
und teilweise unverständlich in unvollständigen Sät- zen geäußert.
(2) Gleichermaßen hat sich der die Klägerin behandelnde Arzt für Kinder- und Jugend- psychiatrie I1 in
einem gegenüber dem damaligen Versorgungsamt C erstatteten Bericht vom 07.08.2002 geäußert
und im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Klägerin im Erschei- nungsbild sehr unsicher wirke. Das
Denkvermögen stelle sich als deutlich vermindert dar. Die Psychomotorik sei gehemmt, der
Wahrnehmungsbereich und die Aufmerksam- keit seien deutlich vermindert. Die Klägerin sei in
Stimmung sowie Affektivität labil und im Verhalten deutlich unsicher. Die Interaktion sei sehr
wechselnd, mal aufgeschlossen und dann eher introvertiert. Die Testdiagnostik habe bei der Klägerin
unterdurchschnitt- liche Intelligenz- und Aufmerksamkeitsleistungen im unteren Bereich einer
Lernbehinde- rung bzw. an der Grenze zu einer geistigen Behinderung ergeben.
bb) Ist Volljährigkeit eingetreten, sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften - insbe- sondere §
33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG und Teil A Nr. 4 VMG - zum Nachteilsausgleich H anzuwenden (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.03.2019 - L 10 SB 111/17, ju- ris ; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v.
05.05.2011 - L 7 SB 10/07, a.E.). Einen Hilfebedarf von täglich mehr als einer Stunde in den
bereits oben skizzierten Be- reichen erreicht die Klägerin nicht mehr. Vielmehr ist der Hilfebedarf
nunmehr auf ca. 32 Minuten täglich zu beziffern.
(1) Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D in seinem
Gutachten vom 05.03.2019 nebst ergänzender Stellungnahme vom 08.05.2019. Unter
Zugrundelegung der Einschätzung des Sachverständigen Dr. D stellt der Senat den folgenden
täglichen Hilfebedarf fest:
Hilfeleistung - Form der Hilfe - Zeitaufwand
Waschen/Duschen/Baden - Anleitung/Teilübernahme - 10 Minuten Zahnpflege -
Anleitung/Teilübernahme - 6 Minuten Kämmen - Anleitung/Teilübernahme - 2 Minuten Darm- und
Blasenentleerung - Teilübernahme - 2 Minuten Ernährung - Anleitung/Kontrolle - 2 Minuten An- und
Auskleiden - Anleitung/Kontrolle - 10 Minuten Psychische Erholung, geistige Anregung, - Kein
Hilfebedarf - 0 Minuten Kommunikation Gesamt = 32 Minu- ten
Dr. D hat hierzu ausgeführt, dass die Ansätze in dem Pflegegutachten vom 16.02.2015 teilweise zu
hoch seien. Im Hinblick auf die Ganzkörperwäsche sei derzeit ein Ansatz von 26 Minuten zu hoch, da
allenfalls für den Intimbereich eine Teilübernahme erforderlich sei, für die Ganzkörperwäsche sei der
Zeitaufwand mittlerweile geringer. Auch für das Waschen von Händen und Gesicht mit der
Notwendigkeit der Anleitung sei der Aufwand von sechs Minuten recht hoch angesetzt. Die
Notwendigkeit einer mundgerechten Zu- bereitung der Nahrung mit Teilübernahme und Anleitung (10
Minuten täglich) sehe er nicht, da die Klägerin selbst essen könne und auch angegeben habe, dass sie
sich in der Schule anlässlich des gemeinsamen Essens die Portionen selbst zurecht mache. Nach-
vollziehen könne er demgegenüber, dass die Klägerin immer wieder beim Essen und Trinken
Anleitung benötige. Den Hilfebedarf für die Mobilität könne er ebenfalls nachvoll- ziehen, eine
Anleitung für das Gehen und Stehen benötige die Klägerin jedoch nicht. Ins- gesamt sei festzustellen,
dass die Klägerin zwar bei einigen gewöhnlichen und regelmä- ßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies jedoch nicht in erheblichem oder höherem Maß.
Ebenso wenig sei eine ständige Be- reitschaft zur Hilfestellung erforderlich, da bei der Klägerin keine
Erkrankung bestehe, bei denen sofortiger Hilfebedarf wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung
oder Le- bensgefahr notwendig sei.
(2) Die Einschätzung des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. I steht dem nicht entgegen.
Dr. I hat in seinem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass eine
Diskrepanz zwischen den Hilfeleistungen in häuslicher Um- gebung und in
Fremdbetreuungssituationen (z.B. in der Werkstufe oder im Rahmen der Kurbetreuung) bestehe, wo
sich die Klägerin als selbstständiger präsentiere. Er hat fer- ner ausgeführt, dass im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchung seine persönliche Bewertung der Hilflosigkeit der Klägerin unabhängig
von der Gesamtschwere der Behin- derung und dem laut Pflegegutachten festgestellten konkreten
Pflegeaufwand nur auf- grund der Angaben der betreuenden Mutter und der deswegen ausführlich
aufgeführten Fremdbeurteilungen erfolgen könne. Diese vermittelten vordergründig allerdings einen
widersprüchlichen Eindruck, da eine übertriebene Ängstlichkeit der Klägerin in Fremdbe-
treuungssituationen nicht beschrieben werde.
Der Sachverständige Dr. I hat es jedoch versäumt, die von ihm deutlich skizzierten Wi- dersprüche
aufzulösen. Darüber hinaus hat er letztlich nur die in dem Pflegegutachten vom 16.02.2015
angesetzten Zeitaufwände übernommen, ohne eine eigene Einschät- zung des Hilfebedarfs
vorzunehmen. Daran ändern auch seine Ausführungen in der er-
gänzenden Stellungnahme vom 17.11.2016 nichts. Auch in dieser Stellungnahme hebt der
Sachverständige Dr. I die von ihm bereits dargestellten Diskrepanzen hervor. Ins- besondere legt er
dar, dass die Angaben der Mutter der Klägerin während eines Erörte- rungstermins vor dem SG ein
nur eingeschränktes Bild über den zeitlichen Aufwand er- gäben und darüber hinaus im Widerspruch
zu den Antworten anlässlich der Erstbegut- achtung stünden. Dort sei die Rede von Spaziergängen
über 20 bis 30 Minuten Dauer gewesen, da längere Wege aufgrund von Schmerzen nicht möglich
seien. Die während des Erörterungstermins erfragten und angegebenen zweistündigen Spaziergänge
in der Woche und am Wochenende von drei bis vier Stunden Dauer stünden im deutlichen Ge-
gensatz zu den Angaben, die er in seinem Gutachten niedergelegt habe. Trotz dieser Wi- dersprüche
müsse er dennoch davon ausgehen, dass - unabhängig von den konkreten zeitlichen Aufwänden -
jegliche Art von geistiger Anregung, Kommunikation und psychi- scher Erholung im Rahmen der
häuslichen Betreuung ausschließlich von den Eltern ge- leistet werde. Darüber hinaus sei
anzunehmen, dass die Klägerin sich außerhalb der fa- miliären oder schulischen Schutzräume
aufgrund ihres Verhaltens in unmittelbare Gefahr begeben würde. Die Notwendigkeit einer ständigen
Begleitung resultiere aus den mög- lichen konkreten Gefahrensituationen, die sich für die Klägern
durch Orientierungslosig- keit oder Panikreaktionen ergäben. Im konkreten Fall erscheine es sinn voll
und ange- messen, dass nicht der zeitliche Umfang der notwendigen Hilfeleistung zugrunde gelegt
werde, sondern allein das Ausmaß der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktions-
beeinträchtigungen.
Letztlich halten sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. I im Ungefähren, wo- bei er die von
ihm selbst herausgearbeiteten Widersprüche auch in der ergänzenden Stellungnahme nicht aufgelöst
hat. Soweit der Sachverständige unter Zugrundelegung der bei der Klägerin - angeblich -
vorhandenen Orientierungslosigkeit das Merkzeichen H rechtfertigen will, ist zu berücksichtigen, dass
für derartige Konstellationen das (bei der Klägerin bereits festgestellte) Merkzeichen B vorgesehen
ist. Ebenso wenig ist es mög- lich, anstelle des zeitlichen Umfangs der Hilfeleistungen allein das
Ausmaß der körper- lichen, geistigen oder seelischen Funktionsbeeinträchtigungen anzusetzen.
Hiergegen spricht bereits die skizzierte Rechtsprechung des BSG, die jedenfalls für den hier ein-
schlägigen Zeitraum auch angesichts der herausragenden steuerrechtlichen Bedeutung des
Merkzeichens H eine zeitliche Aufschlüsselung des Hilfebedarfs für unumgänglich hält. Darüber
hinaus kann ein allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf, wie der Beklagte zutreffend
ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des BSG selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn
Verwahrlosung droht.
Entgegen der vom Sachverständigen Dr. I und vom SG vertretenen Auffassung kann im Hinblick auf
die zeitliche Darlegung des Hilfebedarfs auch nicht vor dem Hintergrund der Änderung des
Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI verzichtet werden. Das ergibt sich für die vorliegende
Konstellation bereits daraus, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides am 02.02.2015 abzu- stellen ist. Zu diesem Zeitpunkt galten jedoch -
wie sich auch aus dem Pflegegutachten vom 16.02.2015 ergibt - die allein die auf den zeitlichen
Umfang des Hilfebedarfs abstel- lenden Regelungen der §§ 14, 15 SGB XI in der bis zum 31.12.2016
geltenden Fassung.
(3) Ohne dass es darauf noch ankommt, ist im Übrigen Folgendes zu berücksichtigen: Der
Sachverständige Dr. I hat mehr als nur einmal herausgestellt, dass die Klägerin in häuslicher
Umgebung deutlich mehr Hilfestellungen einfordere als in Fremdbetreuungs- situationen, wo die
Klägerin selbstständiger auftrete. Dies bedeutet jedoch, dass sich
auch unter Zugrundelegung seiner Auffassung die weitere Zuerkennung des Merkzei- chens H nur
schwerlich rechtfertigen lässt. Denn das Erfordernis dauernder Hilfe für zahl- reiche häufig und
wiederkehrende Verrichtungen i.S.d. Teil A Nr. 4d VMG lässt sich auch aus den Feststellungen des
Sachverständigen Dr. I nicht ableiten.
(4) Im Ergebnis rechtfertigt sich damit die Feststellung des Merkzeichens H - wie auch der von der
Beklagte eingeschaltete Internist Dr. N in seiner Stellungnahme vom 08.04.2019 ausgeführt hat - vor
dem Hintergrund einer relativ günstigen Persönlichkeits- entwicklung mit Reifungsprozess und guter
sozialer Anpassungsmöglichkeit nicht mehr.
56 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten
abgegebenen Teilanerkenntnisses stellt sich das Obsiegen der Klägerin als ge- ring dar, so dass auch
eine teilweise Kostenbeteiligung des Beklagten nicht in Betracht kam.
57 5. Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).