LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 – L 17 SB 1/19
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 – L 17 SB 1/19
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Darlegung konkreter Tatsachen bei einem Antrag auf H
und B
Einordnung:
Randentscheidung mit verfahrensrechtlichem Schwerpunkt: Auch bei GdB 100 müssen konkrete
Tatsachen vorgetragen bzw. erkennbar sein, aus denen sich H oder B ergeben könnten; Ermittlungen
ins Blaue hinein sind nicht erforderlich.
Gericht LSG Nordrhein-Westfalen
Datum 13.05.2019
Aktenzeichen L 17 SB 1/19
Erkrankung / Situation psychisches Leiden / Toxikomanie; GdB 100
Altersbezug Erwachsener
Ergebnis H H und B verneint
§ 48 SGB X nein – Erstantrag
Pflegegrad / Zeitbezug kein Pflegeleistungsantrag; tatsächliche Selbständigkeit im
Alltag
Tenor in Kürze
Die Berufung gegen das Urteil des SG Münster wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht
zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Beim Kläger war wegen psychischen Leidens und Toxikomanie ein GdB von 100 festgestellt. Er
bewegte sich selbständig und zielgerichtet in der Stadt, besuchte seine Mutter, Tochter und Freunde
und nutzte öffentliche Verkehrsmittel. H und B waren abgelehnt worden.
Kernaussage
Wer Merkzeichen begehrt, muss konkrete Umstände benennen, die deren Voraussetzungen tragen
können. Ohne konkrete Anhaltspunkte besteht auch unter dem Amtsermittlungsgrundsatz keine
Pflicht zu Ermittlungen 'aufs Geratewohl'.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Für H ist die Entscheidung vor allem beweis- und verfahrensrechtlich relevant. Ein hoher GdB allein
ersetzt weder den konkreten H-Hilfebedarf noch tatsächliche Anknüpfungspunkte für weitere
Ermittlungen.
BSG-NACHLAUF
Nachgehende Entscheidung des Bundessozialgerichts
BSG, Beschluss vom 10.07.2019 – B 9 SB 34/19 B
Ergebnis: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen.
Bedeutung: Die persönlich eingelegte Beschwerde genügte dem Vertretungszwang vor dem BSG
nicht.
/BSG-NACHLAUF
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
§ 152 Abs. 4 SGB IX bzw. Übergangsrecht und § 103 SGG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Der verfahrensrechtliche Grundsatz zur notwendigen Tatsachengrundlage für die Amtsermittlung
bleibt aktuell.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
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Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 17. Senat Entscheidungsdatum:
13.05.2019 Aktenzeichen: L 17 SB 1/19 ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0513.L17SB1.19.00
Dokumenttyp: Beschluss Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 152 Abs 4 SGB 9, § 103 SGG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2019 – L 17 SB 1/19 –,
Darlegungspflicht des Schwerbehinderten zur Aner- kennung von Merkzeichen im
Schwerbehindertenrecht
Orientierungssatz
1. Macht der Schwerbehinderte die Anerkennung von Merkzeichen geltend, so hat er im Ein- zelnen
die Gründe darzulegen, welche deren Berücksichtigung rechtfertigen.
2. Dazu hat er konkret vorzutragen, welche Umstände die geltend gemachten Nachteilsaus- gleiche
tragen. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte "aufs Geratewohl" besteht auch unter
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes keine entsprechende Verpflichtung des Gerichts
(BSG Urteil vom 28. 2. 2018, B 13 R 279/16 B).
Verfahrensgang
vorgehend SG Münster, kein Datum verfügbar, S 2 SB 79/18 nachgehend BSG 9. Senat, 10. Juli 2019,
B 9 SB 34/19 B, Beschluss Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Anschluss BSG, 28. Februar 2018, B 13 R 279/16 R
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.09.2018 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Voraussetzungen für die Merkzeichen "H” und "B".
Für den am 00.00.1961 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 02.02.2016 ein Grad der
Behinderung (GdB) in Höhe von 100 festgesetzt. Es wurden dabei die Gesundheits- störungen
Psychisches Leiden und Toxikomanie berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Merkzeichen "G", "B" und "H" wurden abgelehnt.
Im Februar 2017 beantragte der Kläger die Gewährung der Merkzeichen "H" und "B". Ge- genüber der
Beklagten gab er an, keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversiche-
rung beantragt zu haben. Die Beklagte holte Auskünfte des Dr. C, LWL Klinik N - Sucht- ambulanz - ein
und ließ diese durch ihren Beratungsarzt Dr. S gutachtlich auswerten.
Mit Bescheid vom 16.10.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, über sei- nen Antrag
sei ohne gutachtliche Untersuchung entschieden worden.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch die Ärztin C1 untersuchen. Diese traf in ih- rem
Untersuchungsbogen vom 07.12.2017 folgende Feststellungen:
7 "Tagesablauf: Zwischen 7 und 8 Uhr stehe er auf, frühstücke, wenn er Geld habe und nicht zu viel
Geld an andere im HdW verliehen habe. Täglich besuche er seine Mutter, die im L-Stift wohne und die
Tochter, die im X in H wohne. Mitunter besuche er sie auch 2x täglich. Die Tochter ziehe bald in ein
Betreutes Wohnen um. Mittags und abends es- se er im HdW, das Essen sei dort mit einem Euro
günstig. Ansonsten sei er in der Stadt unterwegs und besuche Freunde, u.a. in D, er sei ja mit seinem
Abo mobil. Gegen Mitter- nacht gehe er in das HdW und übernachte dort; wenn er jedoch vorher
Bescheid sage, könne er auch morgens früh um 3 Uhr kommen. Das nehme er häufig in Anspruch, da
er nicht so viel Schlaf brauche. Ansonsten habe er keine körperlichen Einschränkungen, er sei ein
Paradiesvogel, sei fröhlich, optimistisch und habe sich bei verschiedenen Woh- nungsgesellschaften
beworben. Regelmäßig alle 2-3 Tage gehe er zu den Wohnungsge- sellschaften, um keine
"Karteileiche" zu werden und möglichst bald eine geförderte Woh- nung zugewiesen zu bekommen.
Gesamteindruck Das Gangbild ist bei eigenanamnes- tisch angegebener Mittelfußfraktur rechts und
einer Versorgung mit einer Gipsschiene leicht hinkend. Herr X bewegt sich jedoch relativ schnell und
sicher durch den Raum und auf der Straße. Die Reflexe sind seitengleich unauffällig, keine
Einschränkung der groben Kraft, keine Asymmetrie. Psyche Der wache, bewusstseinsklare und
ausreichend orien- tierte Proband in auffälliger, stark verschmutzter Kleidung und mit ungewöhnlicher
Ge- sichtsbemalung ist im Kontakt freundlich zugewandt und redselig. Bereitwillig berichtet er von
seinem Befinden und seinen Aktivitäten. Der Antrieb ist zum Teil leicht gesteigert, zum Teil
ungerichtet, insgesamt jedoch zielorientiert. Das Denken ist leicht beschleunigt, assoziativ gelockert,
in sich logisch und nachvollziehbar. Keine Störung der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit, kein
paranoid-halluzinatorisches Erleben, keine Suizidali- tät."
Die Beratungsärztin der Beklagten C1 verneinte die Voraussetzungen für die Merkzei- chen "H" und
"B". Sie führte aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten eine gesellschaftliche Teilhabe
und bewege sich sicher und zielgerichtet durch die Stadt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klä- gers als
unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31.01.2018 Klage vor dem Sozialgericht Münster (SG) erho- ben. Er hat
erklärt, er erhebe Klage wegen wiederholter unterlassener Hilfeleistungen so- wie unberechtigter
Vortäuschung falscher Tatsachen. Sein Gesundheitszustand sei nicht zutreffend bewertet worden. Die
begutachtende Ärztin sei am Untersuchungstag nicht in der Lage gewesen, eine Begutachtung
durchzuführen. Es sei eine erneute Begutachtung erforderlich, und zwar im NRW-Umfeld.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht er- schienen ist,
hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 16.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2018
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm ab dem 28.02.2017 die Voraussetzungen für die
Merkzeichen "H" und "B" anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags trägt sie vor, sie halte die Voraussetzungen für die Aner- kennung der
Merkzeichen "H" und "B" nicht für gegeben.
Mit Urteil vom 17.09.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Mit Beschluss vom 18.09.2019 hat das SG auch den
Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2018, der am selben Tag bei dem SG Münster eingegangen ist, hat der
Kläger dem Beschluss widersprochen und beantragt, wegen Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes neu begutachtet zu werden, aber nur von "Mitarbeiter/in- nen des
Landessozialgerichts (Ärzte)".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.09.2018 abzuändern und die Beklagte un- ter
Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom
22.01.2018 zu verurteilen, bei ihm ab dem 28.02.2017 die Voraussetzun- gen für die Merkzeichen "H"
und "B" anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat das Schreiben des Klägers vom 24.09.2018 als Berufung gegen das Urteil vom
17.09.2018 angesehen und die Beteiligten mit Schreiben vom 03.04.2019 (Zustel- lung an den Kläger
am 27.04.2019) darauf hingewiesen, dass erwogen werde, die Beru- fung mit Beschluss nach § 153
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er beantrage wegen Gesundheitsverschlechterung weiterhin die
Begutachtung durch einen anderen Arzt, vorzugsweise durch Dr. O von der LWL-Klinik in N, wo er
wahrscheinlich ab 06.05.2019 für eine Langzeittherapie wegen De- pressionen aufgenommen würde.
Mit Schreiben vom 06.05.2019 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass weite- re Ermittlungen
von Amts wegen nicht beabsichtigt sind, da konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des
Gesundheitszustands nicht vorliegen. Hierbei ist noch ein- mal Bezug genommen worden auf das
Schreiben vom 03.04.2019. Gleichzeitig ist ihm Gelegenheit gegeben worden, einen Antrag nach §
SGG zu stellen (Zustellung am 08.05.2019).
Der Kläger hat daraufhin seinen Antrag auf eine weitere Begutachtung wiederholt und erklärt, er
"widerspreche dem Hinzögerungsbescheid vom 06.05.2019".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtskate und die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Ge- genstand der
Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Be- rufung
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben sie daher, nachdem
die Beteiligten mit Schreiben vom 03.04.2019 auf diese Verfahrenswei- se hingewiesen worden sind,
durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen. Für eine Entscheidung durch Beschluss ist
die Zustimmung der Beteiligten nicht erfor- derlich (siehe Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG,
12. Auflage, § 153 ). Au- ßerdem ist eine Entscheidung durch Beschluss möglich, obwohl der Kläger
bei der münd- lichen Verhandlung bei dem SG nicht erschienen ist (Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 153
).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu
beanstanden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht
rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Zu Recht hat es die Beklagte mit Be- scheid vom 16.10.2017 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2018 ab- gelehnt, bei dem Kläger die
Merkzeichen "H" und "B" anzuerkennen. Wegen der Begrün- dung wird zunächst gem. § 153 Abs. 2
SGG auf die Entscheidungsgründe des angefoch- tenen Urteils Bezug genommen. Diese macht sich
der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Der Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hat keinen
Anlass zu weiteren Ermittlungen gesehen. Der Kläger hat lediglich eine Ver- schlechterung des
Gesundheitszustands behauptet, ohne konkret darzulegen, worin diese besteht und inwiefern diese
Auswirkungen auf die Anerkennung der beantragten Merkzeichen haben könnte. Selbst nachdem ihm
mit Schreiben vom 06.05.2019 mitge- teilt worden ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine
Verschlimmerung vorlie- gen, hat er seine Behauptung nicht konkretisiert. Zu Ermittlungen ohne
konkrete An- haltspunkte auf Behauptungen "aufs Geratewohl" besteht auch unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Verpflichtung (vgl. BVerfG vom 09.10.2007 - 2 BvR 1268/03,
BSG vom 28.02.2018 - B 13 R 279/16 B -, BSG vom 17.10.2018 - B 9 V 20/18 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraus- setzungen
nicht vorliegen.