Senat, 11.01.2019 – L 21 SB 224/16
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21.
Senat, 11.01.2019 – L 21 SB 224/16
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - Schmerzstörung -
Versorgungsmedizinische Grundsätze - Regelbeispiele -
andere Erkrankung - Berücks
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21.
Senat
Datum 11.01.2019
Aktenzeichen L 21 SB 224/16
ECLI ECLI:DE:LSGNRW:2019:0111.L21SB224.16.00
Ergebnis G verneint; Gleichstellung außerhalb der Regelfälle nicht
ausreichend belegt
Rechtsprechungsbereich Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Urteil vom 11. Januar 2019 – L 21 SB 224/16 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 11. Januar 2019 – L 21 SB 224/16 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat - über die in Teil D Nr 1 Buchst d bis f der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) genannten Regelbeispiele hinausgehend - auch der
schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit
gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft
aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr 1 VMG enthält keine abschließende Listung in
Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen,
sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen (zu in Teil D Nr 1 Buchst d VMG nicht
genannten psychischen Erkrankungen vgl BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr
21 ). 2. Die von den Gutachtern festgestellten Einschränkungen müssen aber vergleichbar mit den
genannten Regelbeispielen sein. Die Begründungslast für die Vergleichbarkeit steigt nach
Überzeugung des Senates, je weiter die gutachterlich festgestellten GdB von den Regelbeispielen
entfernt sind. Dafür spricht die Entscheidung des BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R aaO : "Den nicht
erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen." Für
eine derartige Vergleichbarkeit trägt der Kläger die materielle (objektive) Beweislast.
Entscheidende Gründe
bb) Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit
einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 2 VMG). Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung
entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung
der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 3 VMG), die
ebenfalls mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten sind. Besonderheiten gelten für
hirnorganische Anfälle (Teil D Nr. 1 Buchst. e VMG) und Orientierungsstörungen infolge von
Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung (Teil D Nr. 1 Buchst. f VMG), die
grundsätzlich nur ab einem Behinderungsgrad von wenigstens 70 Merkzeichenrelevanz entfalten.
42 1) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ist §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB IX. Nach §
Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt,
wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs.
Satz 1 SGB IX: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des
schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken
(sog. "doppelte Kausalität", BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -&8239;f., ). Die nähere Präzisierung
des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich aus dem in § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX idF. bis zum
14.01.2015 in Bezug genommenen versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412) sowie insbesondere den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) gemäß der Anlage zu § 2 der VersMedV.
Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers hat der Gesetzgeber
durch Schaffung einer nunmehr eigenständig in § 153 Abs. 2 SGB IX angesiedelten
Ermächtigungsgrundlage Rechnung getragen. Für eine Übergangszeit bis
aa) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens sind danach u.a. als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und&8239;/&8239;oder der Lendenwirbelsäule
bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 1 VMG).
cc) Anspruch auf den Nachteilsausgleich "G" hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend
auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer
Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke
dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr. 1 VMG enthält keine
abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner
medizinischer Fachrichtungen, sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen (zu in Teil D Nr.
Buchst. d VMG nicht genannten psychischen Erkrankungen: BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -, ).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21. Senat Entscheidungsdatum:
11.01.2019 Aktenzeichen: L 21 SB 224/16 ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2019:0111.L21SB224.16.00
Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 229 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 228 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 152 Abs
SGB 9 2018, § 2 VersMedV ... mehr Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2019 – L 21 SB 224/16 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - Schmerzstörung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Regelbeispiele - andere
Erkrankung - Berücksichtigung psychischer Behinderungen - Erfordernis gleich schwerer
Auswirkungen auf die Gehfunktion - Vergleichsmaßstab - Beweislast
Orientierungssatz
1. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat - über die in Teil D Nr 1 Buchst d bis f der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) genannten Regelbeispiele hinausgehend - auch der
schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit
gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft
aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr 1 VMG enthält keine abschließende Listung in
Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen,
sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen (zu in Teil D Nr 1 Buchst d VMG nicht
genannten psychischen Erkrankungen vgl BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr
21 ).
2. Die von den Gutachtern festgestellten Einschränkungen müssen aber vergleichbar mit den
genannten Regelbeispielen sein. Die Begründungslast für die Vergleichbarkeit steigt nach
Überzeugung des Senates, je weiter die gutachterlich festgestellten GdB von den Regelbeispielen
entfernt sind. Dafür spricht die Entscheidung des BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R aaO : "Den nicht
erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen." Für
eine derartige Vergleichbarkeit trägt der Kläger die materielle (objektive) Beweislast.
Verfahrensgang
vorgehend SG Düsseldorf, 23. Mai 2016, S 16 SB 2461/13, Urteil Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.5.2016
abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, ab November 2015
die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen. Kosten des Berufungsverfahrens sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Der 1959 geborene
Kläger, der von Beruf Altenpfleger ist und der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erhält,
beantragte am 1.8.2012 einen höheren Grad der Behinderung als 50 und die Zuerkennung des
Merkzeichens "G".
Mit Bescheid vom 28.1.2013 lehnte es die Beklagte ab, einen höheren Grad der Behinderung (GdB)
als 50 und das Merkzeichen "G" festzustellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 19.12.2013 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben mit dem
ursprünglichen Ziel, dass ein höherer Grad der Behinderung als 50 sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt wird, weil er unter Berücksichtigung seiner
Erkrankung an der Wirbelsäule nur wenige Meter am Stück ohne Schmerzen gehen könne.
Das Sozialgericht hat zunächst die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beabsichtigt. Nach
Einwänden des Klägers dagegen hat am 17.8.2015 ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Ergebnis
erfolgte dann eine neurochirurgische Begutachtung durch Dr. I gem. § 106 SGG.
Der Kläger berichtete dem gerichtlichen Sachverständigen, dass er aktuell an Kopf- und
Nackenschmerzen sowie an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule leide. Zusätzlich habe er
auch Probleme mit den Kniegelenken sowie Beschwerden im Bereich des lumbagosakralen
Überganges mit Ausstrahlung über beide Gesäßhälften bis in die Rückseite der Oberschenkel sowie
Beschwerden der Kniegelenke. Bewegung, Herumlaufen und das Ausruhen würden eine Linderung
bringen. Die Kniebeschwerden hätten etwa im Alter von 19 oder 20 Jahren begonnen, wenig später,
etwa mit 20, sei es auch mit der Wirbelsäule losgegangen. Spätestens nach einer Gehstrecke von 400
m müsse er sich hinsetzen und eine Pause einlegen.
Der Gutachter beschrieb, das Aus- und Anziehen der Kleidung für die verschiedenen Untersuchungen
sei zügig geschehen, mit den üblichen Handlungsabläufen und ohne erkennbare Schonhaltungen
oder Mindergebrauch einer Extremität. Bei der allgemein-körperlichen Untersuchung sei die
physiologische Beweglichkeit von Wirbelsäule und Gelenken nicht erkennbar pathologisch
eingeschränkt gewesen, Bewegungen seien als endgradig schmerzhaft angegeben worden, es seien
keine Gelenkschwellungen oder Rötungen erkennbar gewesen, die peripheren Pulse allseits tastbar.
Bei Beklopfen und Betasten von Nacken, Schultern und Rücken sei keine Angabe vermehrter
Klopfschmerzhaftigkeit erfolgt, bei der Prüfung der groben Kraft und den Arm- und
Beinvorhalteversuchen hätten keine Hinweise für Lähmungen bestanden. Das Gangbild sei flüssig,
mit harmonischen Bewegungsabläufen und normalem Mitschwingen der Arme, der Romberg-Versuch
regelrecht ausgeführt worden. In der bildgebenden Diagnostik habe er einen konstitutionell engen
Spinalkanal im Bereich der Lendenwirbelsäule erkennen können; im Segment LWK 4/5 habe die
geringste Weite des Spinalkanals unter 7 mm betragen. Damit liege definitionsgemäß eine absolute
Spinalkanalstenose vor. Im Segment HWK 6/7 sei der Spinalkanal geringfügig eingeengt. Ärztlich
dokumentiert seien Polyneuropathie mit Betonung der unteren Extremitäten, chronische
somatoforme Schmerzstörung, degenerative Gelenkveränderungen an unterschiedlichen
Lokalisationen. Bei der allgemein-körperlichen Untersuchung seien keine manifesten
Bewegungseinschränkungen gefunden worden. Bei der neurologischen Untersuchung sei als ein
auffälliger Befund die Reduktion der Vibrationsempfindung gefunden worden, der übrige
neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig gewesen. Ein Hinweis auf Schädigung
sensibel-afferenter Nervenfasern bzw. -bahnen aus allen vier Extremitäten läge nicht vor, allerdings
liege eine Reduktion der motorischen, aber auch der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit
insbesondere im Bereich der unteren Extremitäten vor. Der Gutachter diagnostizierte eine
axonale-demyelinisierende Polyneuropathie, zervikale Spinalkanalstenose, lumbale
Spinalkanalstenose, ISG-Blockade sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der in
beiden gutachterlichen Untersuchungsterminen geschilderte Beschwerdekomplex habe hauptsächlich
in Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule bestanden, gleichermaßen im Bereich der Lenden- wie auch
im Bereich der Halswirbelsäule. Zusätzlich seien Schmerzen der Kniegelenke und der
Daumensattelgelenke angegeben worden. Der Gutachter erläuterte, dass es bei Schmerzangaben
ganz grundsätzlich schwierig sei, vorgetragene Beschwerden zu objektivieren. Dabei bleibe in der
Hauptsache die Verhaltensbeobachtung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung. Zum ersten
Untersuchungstermin seien die geplanten Zusatzuntersuchungen seitens des Klägers abgebrochen
worden. Die Bildgebung habe degenerative Veränderungen in verschiedenen Skelettabschnitten
ergeben. Die vom Kläger geschilderte Symptomatik mit Schmerzen im Bereich des Überganges von
der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein sowie die Beschwerden in beiden Oberschenkelrückseiten
seien mit dem bildmorphologischen Befund nur partiell in Übereinstimmung zu bringen. Die
geometrische Veränderung der zwischen LWK 4 und 5 gelegenen Bandscheibe im Wechsel vom
Liegen zum Stehen mit einer in stehender Position zusätzlichen Einengung führe zwar grundsätzlich
zu einer Veränderung, die nicht alterstypisch wäre, dennoch seien die vom Kläger angegebenen
Schmerzen im Bereich der Beine auch bei Belastung nicht dem zugehörigen Segment zuzuordnen.
Eine Spinalkanalstenose im Bereich der Halswirbelsäule finde sich bildmorphologisch zwar bestätigt,
klinische Hinweise auf eine Myelopathie - dabei handele es sich um eine klinische Diagnose mit
Nachweis der Schädigung auf- und absteigender Rückenmarksbahnen - oder eine Reizsymptomatik
von im Halsbereich austretenden Nervenwurzeln fehlten. Insbesondere fänden sich keine
Einschränkungen der Willkürmotorik unterhalb der Läsion. Ebenso fehlten klinische Hinweise für eine
Instabilität. Es sei davon auszugehen, dass die Nervenschädigung nicht hochgradig sei. Es werde von
Schmerzen in den Beinen nach einer Gehstrecke von wenigen Metern berichtet, in der klinischen
Beobachtung sei diese Symptomatik aktuell aber nicht zum Tragen gekommen. Insgesamt würde sich
die vom Kläger thematisierte Beschwerdesymptomatik nicht in allen Facetten objektivieren oder im
Rahmen der Verhaltensbeobachtung belegen lassen. Am ehesten sei von einer Kombination
psychogener und somatischer Faktoren auszugehen, die die Beschwerdeschilderung plausibel
machten. Um die Beschwerden insgesamt unter einem Begriff zusammenzufassen, könne der Begriff
der "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" herangezogen werden.
Der Gutachter schlug folgende Einzelbewertungen vor:
Spinalkanalstenose mit (mittelgradig bis schweren) Funktionsbeeinträchtigungen in 2
Wirbelsäulenabschnitten 30-40
somatoforme Schmerzstörung 30-40
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk beiderseits 10-20
Urge-Inkontinenz Grad I 0-10
Hochtonschwerhörigkeit (C4-Senke) ( 10
Tinnitus ( 10
Das in der Hauptsache betroffene Funktionssystem sei das der Beine. Es komme zu einem funktionell
additiven Effekt der Arthropathie und der Polyneuropathie. Hierfür schlug der Gutachter einen GdB
von 30 vor. Nervensystem und Psyche seien, soweit dies aus neurochirurgisch-schmerzmedizinischer
Sicht beurteilt werden könne, als System mit einem GdB von 30 betroffen. Der Gutachter bildete
daraus einen Gesamt-GdB von 60. Das System Rumpf sei aus seiner Sicht nicht zusätzlich zu
berücksichtigen, da die Schmerzsymptomatik mit der Definition der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung bereits erfasst und abgebildet sei.
Der Kläger selbst habe angegeben, dass er nach einer Gehstrecke von längstens 400 m Beschwerden
bekomme. Allerdings lasse sich die Entfernungsangabe von 400 m nicht objektivieren. Der Kläger sei
sicherlich durch Schmerzen in vielerlei Hinsicht eingeschränkt, dennoch sei aus gutachterlicher Sicht
eine Fortbewegung in der Ebene unter ortsüblichen Bedingungen in einer deutlich größeren Distanz
möglich als dies vom Kläger wahrgenommen werde. Insofern ergebe sich gegenüber dem Bescheid
vom
28.1.2013 keine Änderung hinsichtlich des Nachteilsausgleiches "G". In der Untersuchung sei der
Kläger in der Lage gewesen, durchaus weitere Gehstrecken von etwa 350 m mit einer leichten
Steigung zurückzulegen. Es bestünden keine Behinderungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule, die einen GdB von 50 oder mehr bedingen würden.
Nach Kenntnisnahme dieses Gutachtens teilte die Beklagte mit, dass nach Teil D Nr. 1b) der Anl. zu §
VersMedV (VMG) die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer Einschränkung des Gehvermögens als nicht
erfüllt angesehen werden könnten, da beim behinderten Menschen eine Funktionsstörung vorliegen
müsse, die sich auf die Gehfähigkeit auswirke. Dies sei gegeben, wenn Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaße bzw. der Lendenwirbelsäule bestehen würden, die für sich einen Grad der
Behinderung von wenigstens 50 bedingen würden. Bei einem niedrigeren Grad der Behinderung an
den unteren Gliedmaßen könnten diese Voraussetzungen dann gegeben sein, wenn sich die
Teilbehinderungen auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Dies sei etwa möglich bei Versteifung
des Hüft-, Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung oder bei einer arteriellen
Verschlusskrankheit mit einem Grad der Behinderung von 40. Der Einzel-GdB für die
Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule sei mit 30 bis 40 festgestellt worden, so dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens "G" nicht vorliegen würden.
Der Kläger hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dargelegt,
schmerzbedingt sei er nur in der Lage, ca. 30 Meter zu gehen. Danach gehe er trotz der Schmerzen
weiter, damit er sich seine Gehfähigkeit erhalte. Durch die bei ihm auftretenden Taubheitsgefühle, die
sich bereits nach kurzer Zeit in den Beinen einstellen würden, bestünde ein hohes Sturzrisiko. In
diesem Verhandlungstermin haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass bei dem Kläger ab
November 2015 von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 auszugehen ist; dies hat die
Beklagte mit Bescheid vom 27.3.2017 umgesetzt.
Mit Urteil vom 20.5.2016 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Beklagte verpflichtet, ab November
2015 das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" anzuerkennen. Der Kläger sei
gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Teil D Nr. 1 Buchst. b VMG infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens in seiner Beweglichkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Der Gutachter
habe auf die Spinalkanalstenose mit Funktionsbeeinträchtigungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten
und eine somatoforme Schmerzstörung hingewiesen. Sofern dieser Sachverständige die
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" verneine, weil der Kläger in der Begutachtungssituation
noch in der Lage gewesen sei, 350 m zurückzulegen, folge die Kammer dem Gutachter nicht. Auch
der Gutachter habe eingeräumt, dass der Kläger unter erheblichen Schmerzen leide, die ihn bei
seiner Fortbewegung hindern würden. Der Gutachter habe darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der
Kammer sei zu entscheiden, ob damit eine Fortbewegung im Rahmen ortsüblicher Wegstrecken noch
möglich sei. Die Kammer hat dazu auf eine Entscheidung des LSG NRW vom 16.10.2013, Az. L 10 SB
154/12 Bezug genommen. Die Kammer habe im
Rahmen der mündlichen Verhandlung den nachhaltigen Eindruck gewonnen, dass die vom Kläger
erlittenen Schmerzen derartig massiv seien, dass er tatsächlich an einer angemessenen Gehleistung
gehindert und nur unter starken Schmerzen überhaupt noch in der Lage sei, entsprechende Wege
zurückzulegen. Ein Regelfall für das Merkzeichen "G" liege zwar nicht vor, dass sei allerdings auch
nicht erforderlich. Es werde auf die Generalklausel in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zurückgegriffen.
Gegen das der Beklagten am 20.6.2016 zugestellte Urteil hat diese am 4.7.2016 - zunächst
fristwahrend - bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Zur Begründung
bezieht die Beklagte sich allein auf ihre Versorgungsmedizinischen Stellungnahmen. Sie ist der
Auffassung, dass der Kläger weder in Bezug auf die Einschränkung von Seiten des
Bewegungsapparates noch in Bezug auf psychisch bedingte funktionelle Körperbeschwerden so
eingeschränkt sei, dass er eine Wegstrecke von 2 km nicht mehr in 30 Minuten zurückzulegen könne.
Der Gutachter habe ein Gangbild mit harmonischen Bewegungsabläufen beschrieben, in psychischer
Hinsicht eine deutliche Neigung zur Beschwerdeverdeutlichung. Die vom Kläger beschriebenen
Schmerzen bereits nach einer kurzen Gehstrecke seien bei der klinischen Beobachtung nicht zum
Tragen gekommen.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Hausarzt Dr. D, bei welchem der
Kläger seit 2003 in Behandlung ist, berichtete u.a. von Rückenschmerzen, Kniegelenksschmerzen,
Beinmissempfindungen und Schwindel. Seit August 2012 bestünden Verschlechterungen des
Zustandes. Der Kläger sei in seiner Mobilität eingeschränkt, die Einschätzung des Ausmaßes der
Einschränkung bliebe aber einem Gutachten vorbehalten. Der Orthopäde Dr. M, bei welchem der
Kläger seit 1995 in Behandlung ist, berichtete von durchschnittlich einer Behandlung pro Jahr. Es
bestünden Beschwerden in allen Gelenkabschnitten und Wirbelsäulenabschnitten aufgrund
degenerativer Veränderungen. Zu einer Einschränkung der Gehfähigkeit könne er keine Einschätzung
abgeben. Prof. Hefter verwies auf seinen Bericht aus dem Jahr 2014, wonach mehrere Faktoren zu
einer Verminderung der Wegstrecke beitrügen: Hypokäliämie, Spinalkanalstenose und ganz extrem
auch die Spinalkanalstenose auf zervikalem Niveau wegen des Myelopathiesignals.
Das Landessozialgericht hat ferner ein orthopädisches Gutachten von Dr. W eingeholt. Der Kläger
berichtete gegenüber dem Gutachter, dass er umfangreiche konservative Therapien hinter sich habe,
die Laufleistung sei immer geringer geworden. Er könne jetzt noch ca. 200 m Strecke gehen. Nie sei
er ohne Schmerzen. Sowohl die Lendenwirbelsäule als auch die Halswirbelsäule schmerzten. Der
Schmerz strahle auch in die Beine aus. Die Beine würden erst schwer, dann taub. Er habe seinen
Alltag so organisiert, dass er stets nur kurze Wegstrecken zurücklegen müsse. Der Gutachter
berichtete, dass das Gangbild innerhalb der Praxis unauffällig gewesen sei. Das
Konfektionsschuhwerk ohne Einlagen habe seitengleich hinten außen etwas vermehrte
Abnutzungserscheinungen gezeigt. Bei der Funktionsprüfung habe sich in allen Bewegungsrichtungen
frühzeitig eine muskuläre Abwehrspannung entwickelt. Im Stand seien die Schwingungen der
Brustund Lendenwirbelsäule normal entwickelt. Die Entfaltung beim Vorneigen erfolgte an der
Brustwirbelsäule überhaupt nicht, an der Lendenwirbelsäule deutlich eingeschränkt. Mit einem
minimalen Fingerbodenabstand von 58 cm habe der Kläger mit Schmerzangaben eine ungewöhnlich
ausgeprägte Einschränkung der Vorneigefähigkeit demonstriert. Ein mäßig ausgeprägter
Druckschmerz sei beidseits vom 3.-5. Lendenwirbelkörper, über den Dornfortsätzen vom 2. bis zum
letzten Lendenwirbelkörper angegeben worden. Beide Hüftgelenke hätten frei bewegt werden
können. Endgradig habe der Kläger bei allen Bewegungen über Schmerzen an der Lendenwirbelsäule
geklagt. Die Beweglichkeit beider Kniegelenke entspreche der Altersnorm. Der beidfüßige
Zehenspitzenstand sei noch zügig vorgeführt worden. Der einfüßige Zehenspitzenstand sei nur
angedeutet mit zitternden Bewegungen des jeweils nicht belasteten Beines möglich gewesen. Eine
Kniebeuge habe der Kläger mit Hinweis auf Schmerzen in den Kniegelenken bei ca. 90 Grad Beugung
abgebrochen. Eine herabgesetzte Berührungsempfindlichkeit sei auf der Innenseite und entlang der
Schienbeinkante des linken Unterschenkels, zwischen dem Großzeh und dem 2. Zeh beidseits und an
allen Zehenkuppen des 1. Bis 4. Zehs beidseits angegeben worden. Die Muskeleigenreflexe seien
normal auslösbar gewesen. Im Langsitz habe der Kläger seine ausgestreckten Finger den Zehen bis
auf 11 cm annähern können. Dr. W stellte folgende Diagnosen: wiederkehrende schmerzhafte
Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei Bandscheibenvorfall zwischen 5. und 6.
Halswirbelkörper mit zusätzlicher knöcherner Einengung des Wirbelkanales, schmerzhafte
Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule auf dem Boden ausgedehnter knöcherner
Verschleißerscheinungen, betont in den untersten Bewegungssegmenten mit hochgradiger
Einengung des Wirbelkanales auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers, schmerzhafte
Minderbelastbarkeit beider Kniegelenke bei kernspintomographischem Nachweis eines
Innenmeniskus-Risses links mit fortgeschrittenen Knorpelschäden im Kniescheibengelenk, deutliche
Knorpelschäden rechts bei Zustand nach Innenmeniskus-Teilentfernung, depressive Störung,
Somatisierungsstörung, Migräne, Spannungskopfschmerz, Tinnitus, Bluthochdruck, chronische
Entzündung der Vorsteherdrüse, gesicherte chronische Nervenschädigung im Bereich der
Extremitäten mit Einschränkungen der Feinmotorik und gestörter Berührungsempfindlichkeit, gering
bis allenfalls mäßig ausgeprägte Verschleißkrankheit beider Daumensattelgelenke,
Altersweitsichtigkeit, Stabsichtigkeit, Glaskörpertrübung, eingeschränkte Sehschärfe auch mit
Brillen-Korrektur. Bei dem Kläger seien durch eine außergewöhnliche Vielzahl von Untersuchungen im
wesentlichen unveränderte, durchaus aber fortgeschrittene und von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichende, verschleißbedingte Veränderungen an der Hals- und
Lendenwirbelsäule gesichert worden. Problematisch bei der Bewertung dieser zunächst nur in
bildgebenden Befunden vorliegenden Erkrankungen erscheine, dass wiederholt durchgeführte
neurologische Untersuchungen bis auf abgeschwächte oder erloschene Muskeleigenreflexe stets
einen weitestgehend unauffälligen Befund ergeben hätten. Damit stützten sich die Angaben bezüglich
einer hochgradigen Einschränkung des Gehvermögens und des Schmerzbildes - auch wie sie
wiederholt in Befundberichten vorgetragen worden seien - ganz überwiegend auf die subjektiv
geprägten Angaben des Klägers. Es müsse jedoch, wie bereits auch von Vorgutachtern nachdrücklich
ausgeführt, von einer gesteigerten Schmerzwahrnehmung, Selbstbeobachtung und Überbewertung
der Funktionseinschränkungen ausgegangen werden. Unter ausdrücklicher Mitberücksichtigung der
subjektiv geprägten Angaben des Klägers sei die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Rumpfes in
allen Ebenen erheblich eingeschränkt. Die Einengung des zentralen Rückenmarkskanales könne die
vorbeilaufenden Nervenfasern nachdrücklich in ihrer Funktion stören und zu deutlichen
Einschränkungen des Gehvermögens führen. Eine Objektivierung des Umfanges dieser
Einschränkungen gelinge jedoch durch einen direkten Vergleich mit der Ausprägung der
knöchernen Veränderungen nicht. Im Bereich der Kniegelenke seien Knorpelschäden und auf einer
Seite auch ein Meniskusriss beschrieben. Hier sei ebenfalls bei längerem Stehen, Bücken, bei
einseitiger Belastung und beim Zurücklegen längerer Wegstrecken mit Schmerzen zu rechnen.
Es erscheine angemessen, für das Funktionssystem Rumpf eher den oberen Rand des
Ermessensspielraums zu wählen und einen (soeben erreichten) Einzelgrad der Behinderung von 40
seit August 2012 vorzuschlagen. Da beide Kniegelenke von Veränderungen betroffen seien und an
einem Gelenk zusätzlich ein Meniskusriss gesichert sei, erscheine es sinnvoll, hier die Mitte des
Ermessensspielraums zu wählen und für die Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke
zusammenfassend einen Einzelgrad der Behinderung von 20 in Vorschlag zu bringen. Der Gutachter
hat diesbezüglich folgende Grade der Behinderung vorgeschlagen:
Rumpf 40
Nervensystem und Psyche 30
untere Extremitäten 20
(Hör- und Gleichgewichtsorgan) ( 10
Herz-und Kreislauf 10
Harnorgane 10
Sehorgan 10
Der Kläger sei durch die Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule bei der Fortbewegung
eingeschränkt. Hinzu träten Beschwerden im Bereich der Kniegelenke, die möglicherweise
auftretende Unsicherheiten bei der Fortbewegung durch Beschwerden an der Wirbelsäule schlechter
kompensieren lassen würden. Eine Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung von 40 für das
Funktionssystem Rumpf um 10 sei daher angemessen. Der Gutachter schlug in Übereinstimmung mit
dem Vorgutachter einen Gesamt-GdB von 60 vor. Er hielt aber die von diesem vorgenommene
Erhöhung eines Einzelgrades der Behinderung von 30 durch einen weiteren Einzel-GdB von 30 auf 60
im Sinne einer Addition unter Berücksichtigung der Vorgaben der VersMedV für nicht statthaft. Da
nach seiner Überzeugung der Einzel-GdB für das Funktionssystem Rumpf mit 40 höher zu bewerten
sei und zusätzlich ein Einzel-GdB für das Funktionsystem "untere Extremitäten" Berücksichtigung
finden sollte, komme er aber zu dem gleichen Gesamt-GdB.
Hinsichtlich der Gehfähigkeit kam der Gutachter zu der Einschätzung, dass die verschleißbedingten
Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit ausgeprägter Einengung des Wirbelkanales auf
Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirkten. Hinzu träten
verschleißbedingte Veränderungen im Bereich der Kniegelenke, die ebenfalls einen nachteiligen
Einfluss auf die Gehfähigkeit hätten. Mit gewissen Einschränkungen könne ferner die Polyneuropathie
erwähnt werden, welche bei den Betroffenen manchmal gewisse Unsicherheitsgefühle durch Taubheit
oder Missempfindungen in den unteren Extremitäten auslöse. Allerdings sei die Voraussetzung, auf
die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und&8239;/&8239;oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen,
bei dem Kläger nicht erfüllt. Es lägen auch keine Beeinträchtigungen der unteren Gliedmaßen mit
einem GdB unter 50 vor, welche sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirkten.
Der Gutachter wies darauf hin, dass die Beschreibung einer hochgradig eingeschränkten Gehfähigkeit
ganz überwiegend auf den subjektiv geprägten Angaben des Klägers beruhe. Die Muskulatur des
unteren Rumpfes und der unteren Extremitäten sei völlig normal entwickelt. Der Kläger nutze zur
Fortbewegung keine Hilfsmittel wie Unterarmgehstützen, einen Gehstock oder gar einen Rollator. Die
kurzen Wegstrecken, welche innerhalb der Praxis zu beobachten gewesen seien, habe der Kläger mit
einem weitgehend ungestörten Gangbild bewältigt. Zufällig habe die Möglichkeit bestanden, das
Gangbild des Klägers auch außerhalb der Praxis über eine begrenzte Wegstrecke (maximal 100 m) zu
beobachten. Auch dabei sei ein weitgehend ungestörtes Gangbild mit raumgreifenden Schritten und
nahezu normalem Gehtempo zur Darstellung gekommen. Dies würde aber nicht ausschließen, dass
nach einer längeren, nicht mehr zu beobachtenden Wegstrecke Beschwerden oder Erschöpfungen
aufträten. Die Frage, welche Wegstrecke der Kläger zu Fuß ohne fremde Hilfe und ohne Pause
zurücklegen kann, könne "stets nur spekulativ" beantwortet werden. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass ungeachtet der objektivierbaren Einengung des Wirbelkanales konkrete neurologische
Ausfallserscheinungen fehlten und das Gangbild des Klägers, so weit es zu beobachten gewesen sei,
unauffällig erscheine, werde vermutet, dass der Kläger durchaus auch in der Lage sei, eine
Wegstrecke von 400-500 m ohne längere Pausen zurückzulegen. Es erscheine daher realistisch, dass
der Kläger eine derartige Wegstrecke in 10-15 Minuten zurücklege. Sollten sich dann
Erschöpfungserscheinungen einstellen, sei zu erwarten, dass das Gangbild kleinschrittiger werde und
die Schrittgeschwindigkeit absinke. Er werde wohl in der Lage sein, noch einmal eine derartige
Wegstrecke bis zu einer weiteren Pause in vergleichbarer Zeit zurückzulegen. Bewiesen werden
könne eine derartige Gehfähigkeit nicht, sie könne aber nach Überzeugung des Unterzeichners mit
den vorliegenden Informationen auch "keinesfalls hinreichend plausibel" widerlegt werden. Der
Gutachter äußerte "begründete Zweifel", dass der Kläger mit den festgestellten Behinderungen im
Bereich der Wirbelsäule (und der Kniegelenke) in der Lage sei, ohne erhebliche Schwierigkeiten eine
Wegstrecke bis zu 2000 m zu Fuß in etwa 30 Minuten zurückzulegen: Die vom Kläger geschilderten
Symptome des Schwerwerdens der Beine und der Entwicklung von Taubheitsgefühlen in Verbindung
mit Schmerzen im Bereich des Rumpfes seien keinesfalls untypisch für das Vorliegen einer
höhergradigen Einengung des Wirbelkanales. Insofern erscheine es angemessen, ungeachtet der
fehlenden Objektivierbarkeit des Auftretens derartiger Symptome davon auszugehen, dass auch der
Kläger von derartigen Einschränkungen betroffen sei. Mit der Summe der objektivierbar vorliegenden
Erkrankungen spreche nach Überzeugung des Gutachters zumindest deutlich mehr gegen die
Annahme, dass der Kläger über die gesamte Wegstrecke ein derartiges Tempo durchhalten könnte,
als dafür.
Grundsätzlich stimme er mit dem Gutachten von Dr. I überein. Dieser habe formuliert, dass am
ehesten eine Kombination psychogener und somatischer Faktoren vorläge, die die
Beschwerdeschilderung letztlich plausibel mache. Bezüglich dieser Überlegungen bestehe
uneingeschränkte Übereinstimmung. Dr. W wies darauf hin, dass Dr. I keinesfalls die Auffassung
vertreten habe, dass der Kläger mit hinreichender Sicherheit 2000 m binnen 30 Minuten zurücklegen
könne.
Die Beklagte ließ dazu wiederum allein versorgungsärztlich Stellung nehmen: Es sei durchaus
zutreffend, wenn der Gutachter die mit einem Einzel-GdB von 40 bewertete Wirbelsäulenerkrankung
nicht in vollem Umfang nach Teil D Nr. 1b) VMG in Anrechnung bringen würde, weil keineswegs für
sich betrachtet die Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit diesem Einzel-GdB zu
bewerten sei. Der Gutachter habe weiter darauf hingewiesen, dass die Frage, welche Wegstrecke der
Kläger zu Fuß zurücklegen könne, nur spekulativ beantwortet werden könne. Die Beklagte ist der
Auffassung, dass nicht sie beweisen müsse, dass der Kläger noch 2 km in 30 Minuten zurückzulegen
kann; es sei der Vollbeweis erforderlich. Auch nach dem nun vorliegenden Gutachten bestünden
weiterhin ganz erhebliche und begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
gegeben seien. Die Beklagte verweist auf Beobachtungen von Mitarbeitern der Stadtverwaltung
Krefeld, die dem Kläger mehrfach im Innenstadtbereich beobachtet hätten, wie er einen Rucksack
tragend Einkäufe erledigte und sich ohne Hilfsmittel zu Fuß über erhebliche Strecken fortbewegt
habe. Der Kläger wendet dagegen ein, dass die angeblich beobachtete Gehfähigkeit weder konkret
noch überprüfbar sei. Es werde nicht mitgeteilt, welche Mitarbeiter ihn wo und wann beobachtet
hätten und was diese Mitarbeiter unter einer erheblichen Gehstrecke verstehen würden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.9.2018 einen aktuellen Röntgenbefund zu den Akten gereicht,
zu welchem der Gutachter mit Schreiben vom 16.10.2018 ergänzend Stellung genommen hat. Eine
andere gutachterliche Einschätzung ergab sich daraus nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.5.2016 abzuändern und die Klage, soweit der
Merkzeichen G begehrt wird, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid vom 17.06.2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 ist - in der Fassung des Änderungsbescheides vom
27.3.2017 - rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen
des von ihm begehrten Merkzeichens "G".
42 1) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ist §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 152
Abs. 1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX
Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB IX. Nach §
Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt,
wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs.
Satz 1 SGB IX: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des
schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken
(sog. "doppelte Kausalität", BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -&8239;f., ). Die nähere Präzisierung
des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich aus dem in § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX idF. bis zum
14.01.2015 in Bezug genommenen versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412) sowie insbesondere den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) gemäß der Anlage zu § 2 der VersMedV.
Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers hat der Gesetzgeber
durch Schaffung einer nunmehr eigenständig in § 153 Abs. 2 SGB IX angesiedelten
Ermächtigungsgrundlage Rechnung getragen. Für eine Übergangszeit bis
zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es indes bei der bisherigen Rechtslage (vgl. § 241
Abs. 5 SGB IX; zur wortgleichen Vorgängervorschrift BT-Drucks. 18/2953 und 18/3190, S. 5).
a) Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens "G"
vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern
darauf, welche Wegstrecken allgemein - dh. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch
zu Fuß zurückgelegt werden (Teil D Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VMG). Als ortsübliche Wegstrecke in diesem
Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird
(Teil D Nr. 1 Buchst. b Satz 3, 4 VMG). Nähere Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und
Behinderungen enthalten darüber hinaus Teil D Nr. 1 Buchst. d, e und f VMG.
aa) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens sind danach u.a. als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und&8239;/&8239;oder der Lendenwirbelsäule
bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 1 VMG).
Dies ist nicht der Fall. Die Sachverständigen sehen zwar für die unteren Extremitäten einen GdB von
20 bzw. 30 und für das Funktionssystem Rumpf einen Einzel-GdB von 30 bzw. 40; dies bezieht sich
aber nicht in voller Höhe auf die Lendenwirbelsäule. Zudem wirken sich diese nicht in voller Höhe auf
die Gehfähigkeit aus. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen daher nicht vor.
bb) Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit
einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 2 VMG). Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung
entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung
der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 3 VMG), die
ebenfalls mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten sind. Besonderheiten gelten für
hirnorganische Anfälle (Teil D Nr. 1 Buchst. e VMG) und Orientierungsstörungen infolge von
Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung (Teil D Nr. 1 Buchst. f VMG), die
grundsätzlich nur ab einem Behinderungsgrad von wenigstens 70 Merkzeichenrelevanz entfalten.
Auch die Voraussetzungen dieser Regelbeispiele liegen bei dem Kläger nicht vor, Einschränkungen,
welche mit einem GdB in dem genannten Maße zu bewerten sind, werden
von beiden Gutachtern nicht gesehen. Dies hält der Senat - in Übereinstimmung mit dem
Sozialgericht - für überzeugend.
cc) Anspruch auf den Nachteilsausgleich "G" hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend
auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer
Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke
dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr. 1 VMG enthält keine
abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner
medizinischer Fachrichtungen, sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen (zu in Teil D Nr.
Buchst. d VMG nicht genannten psychischen Erkrankungen: BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R -, ).
Nach Auffassung des Senates sprechen gute Gründe dafür, dass Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 2 VMG
nicht so zu verstehen ist, dass er für die dort genannten Einschränkung "Behinderung an den unteren
Gliedmaßen" abschließend ist. Im Wortlaut von Satz 2 ("können [ ] mit einem GdB unter 50") erfolgt
eine Begrenzung auf einen mindestens erforderlichen GdB nicht; zudem ist die Aufzählung lediglich
beispielhaft ("z.B."; siehe dazu auch BSG, 24.4.2008 - B 9/9a SB 7/06 R -, ). Die von den
Gutachtern festgestellten Einschränkungen müssen aber vergleichbar mit den genannten
Regelbeispielen sein (als Beispiel für eine gegebene Vergleichbarkeit siehe Schleswig-Holsteinisches
LSG, 9.12.2014 - L 2 SB 15/13 -, ; Prüfung der Vergleichbarkeit auch bei LSG Berlin-Brandenburg,
16.10.2014 - L 11 SB 255/13 -, , dort aber Vergleichbarkeit verneint). Die Begründungslast für die
Vergleichbarkeit steigt nach Überzeugung des Senates, je weiter die gutachterlich festgestellten GdB
von den Regelbeispielen entfernt sind. Dafür spricht die Entscheidung BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R
-, : "Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite
zu stellen." Für eine derartige Vergleichbarkeit trägt der Kläger die materielle (objektive) Beweislast,
eine solche Vergleichbarkeit konnte er zur Überzeugung des Senates nicht darlegen.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger in seiner Gehfähigkeit in einem großen Maße eingeschränkt
ist, dies bestätigten auch die Gutachter. Beide Gutachter beschreiben zwar ein nahezu
uneingeschränktes Gangbild, allerdings beschränkt auf kürzere Strecken. Dr. I beschreibt eine
Einschränkung durch Schmerzen in vielerlei Hinsicht, eine Fortbewegung über eine deutlich größere
Distanz als vom Kläger wahrgenommen - 300 Meter - sei aber möglich. Die positive Aussage, das
Zurücklegen einer Strecke von 2 km in einer halben Stunde sei möglich, trifft Dr. I nicht; die
Auslegung, was eine ortsübliche Wegstrecke ist, überlässt er vielmehr dem Gericht. Dr. W äußert
begründete Zweifel, dass der Kläger mit den festgestellten Behinderungen im Bereich der Wirbelsäule
(und der Kniegelenke) in der Lage sei, ohne erhebliche Schwierigkeiten eine Wegstrecke bis zu 2000
m zu Fuß in etwa 30 Minuten zurückzulegen. Auch er sieht keine Beeinträchtigungen auf kürzeren
Strecken, beschreibt aber auch, dass die sich nach längerem Gehen zeigenden Symptome des
Schwerwerdens der Beine und der Entwicklung von Taubheitsgefühlen in Verbindung mit Schmerzen
im Bereich des Rumpfes keinesfalls untypisch für das Vorliegen einer höhergradigen Einengung des
Wirbelkanales seien. Mit der
Summe der objektivierbar vorliegenden Erkrankungen spreche nach seiner Überzeugung zumindest
deutlich mehr gegen die Annahme, dass der Kläger über die gesamte Wegstrecke ein derartiges
Tempo durchhalten könnte, als dafür.
Dies genügt allerdings (noch) nicht, damit der Kläger den ihm obliegenden Beweis der
Vergleichbarkeit seiner Geheinschränkungen - im Sinne der vollen richterlichen Überzeugungsbildung
- führen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist für die Beweisführung, dass bei Abwägung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr
am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (BSG, 28.6.2000 - B 9 VG 3/99 R -, , m.w.N.).
Diese Zweifel sind durch die Gutachter nicht in dem hier - wegen des Fehlens der Voraussetzungen
der Regelbeispiele - erforderlichen deutlichen Maße ausgeräumt. Weder die Gutachter noch die
behandelnden Ärzte treffen die für den Kläger günstige Festlegung, er sei nicht mehr in der Lage, eine
Wegstrecke bis zu 2000 m zu Fuß in etwa 30 Minuten zurückzulegen. Darüber hinaus beschreiben die
Gutachter auch nicht, dass und inwiefern sich die bei dem Kläger vorliegenden Einschränkungen an
Rumpf, Nervensystem und Psyche sowie unteren Extremitäten ebenso - im Sinne von vergleichbar -
auswirken, wie die in Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 2 VMG genannten Beispiele, wie etwa eine
Versteifung des Hüftgelenkes. Zwar führt Dr. W aus, es spreche deutlich mehr gegen die Annahme,
dass der Kläger eine Wegstrecke bis zu 2000 m zu Fuß in etwa 30 Minuten zurücklegen könne, als
dafür. Eine Vergleichbarkeit mit den in Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 2 VMG genannten Beispielen wird
aber auch dort nicht beschrieben.
c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis der Beklagten, der Kläger sei auf gewissen
Strecken in der Innenstadt von Mitarbeitern der Beklagten beobachtet worden, ungeeignet - und im
Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere eines Berufungsverfahrens - unangemessen
ist. Ein Gehtest mit einer Messung von Zeit und Strecke, darüber hinaus wiederholt ausgeführt, um
Tagesformschwankungen auszugleichen, ist in dieser wenig substantiierten Behauptung nicht zu
sehen; als Behörde ist die Beklagte zur Objektivität verpflichtet (siehe etwa §§ 20 Abs. 2, 21 SGB X).
d) Die Voraussetzungen für eine Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "G" konnte der Kläger nicht beweisen. Der Bescheid der Beklagten vom
17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 hat daher rechtmäßig diese
Feststellung abgelehnt. Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.5.2016 war somit
abzuändern und die Klage - insoweit - abzuweisen.
55 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte
unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens von Dr. I, welcher die Voraussetzungen für einen höheren
Gesamtgrad der Behinderung für gegeben sah, ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hat.
56 3) Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).