Senat, 16.10.2013 – L 10 SB 154/12
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10.
Senat, 16.10.2013 – L 10 SB 154/12
Merkzeichen G · Psychische / psychosomatische Gehstörung
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - Versorgungsmedizinische Grundsätze -
Verordnungsermächtigung - Ungeeignetheit von Gehtests -
Berüc
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychosomatische Gehstörung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10.
Senat
Datum 16.10.2013
Aktenzeichen L 10 SB 154/12
ECLI –
Ergebnis G bejaht; Vorinstanz zu BSG B 9 SB 1/14 R
Rechtsprechungsbereich Psychische / psychosomatische Gehstörung
Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB 154/12 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB 154/12 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Ein gravierendes Ganzkörpererleben mit einem Grad der Behinderung 50 wirkt sich, orientiert am
tatsächlich bestehenden Zustand, final betrachtet als behinderungsbedingte Einschränkung des
Gehvermögens unmittelbar auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aus und rechtfertigt die
Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G auch dann, wenn es nicht organisch veranlasst, sondern
psychisch bedingt ist. Orientierungssatz 1. Es ist danach zu differenzieren, ob die psychische Störung
dazu führt, dass der behinderte Mensch daran gehindert ist, sich im Straßenverkehr bzw öffentlichen
Raum zurechtzufinden oder wie hier - schmerzbedingt - tatsächlich in seinem Gehvermögen
eingeschränkt ist. 2. Gehtests sind zur Beurteilung des Nachteilsausgleichs G nicht geeignet. 3. Ob
die VersMedV hinsichtlich der Nachteilsausgleiche auf einer ausreichenden Ermächtigungsrundlage
beruht (hier tendenziell bejaht), kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis hat die Frage der
Wirksamkeit der VersMedV keine Auswirkungen auf die maßgeblichen Bewertungsgrundlagen, denn
die Anlage der VersMedV entspricht in Teil D Nr 1 von redaktionellen Anpassungen abgesehen den
früheren AHP Teil B Nr 30.
Entscheidende Gründe
Zu den maßgeblichen Bewertungskriterien hat das BSG zuletzt in der Entscheidung vom 24.04.2008,
B 9/9a SB 7/06 R in . klargestellt: "Das Gesetz fordert in §§ 145 Abs 1 S 1, 146 Abs 1 S 1 SGB IX
eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung
des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen
einschränken. Die AHP beschreiben dazu in Nr. 30 Abs 3 bis 5 Regelfälle, bei denen nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht
erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können. Die AHP geben an, welche
Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann,
dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit tragen die AHP dem Umstand Rechnung, dass
das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren
geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also
Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform,
Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo
und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen
Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil
sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen."
behinderte Mensch daran gehindert ist, sich im Straßenverkehr bzw öffentlichen Raum
zurechtzufinden oder wie hier - schmerzbedingt - tatsächlich in seinem Gehvermögen eingeschränkt
ist. Die Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und die Psoriasis- Arthritis, die sich jeweils nicht
nennenswert auf das Gehvermögen auswirken, werden durch die gravierende Schmerzsymptomatik
derart verstärkt und überlagert, dass hier eine Gleichstellung mit den in den Regelbeispielen (Teil B
Nr 30 AHP, Teil D, Merkzeichen, Nr. 1 Anl VersMedG) genannten Personengruppen gerechtfertigt ist.
Das gravierende Ganzkörperschmerzerleben, das auch der SV Dr. C festgestellt hat, ist ohne Zweifel
psychisch bedingt und nicht organisch veranlasst; es wirkt sich aber final betrachtet, also orientiert
am tatsächlich bestehenden Zustand, als behinderungsbedingte Einschränkung ihres Gehvermögens
unmittelbar auf die Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr aus.
Inwieweit der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, beurteilt der Senat nach den sich in der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung der bis
31.12.2008 als antizipierte Sachverständigengutachten wirkenden Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008
(AHP, Teil B Abs 30) bzw der sie ab 01.01.2009 ablösenden, nach Maßgabe der nach § 69 Abs 1 S 5
SGB IX iVm § 30 Abs 1, Abs 16 (bis zum 30.06.2011 § 30 Abs 17) des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und hier deren Anlage zu § 2 (Anl
VersMedV) Teil D Merkzeichen 1.
Teil B Nr 30 AHP und die sie ablösende Teil D Merkzeichen 1 Anl VersMedV nennen Regelfälle, in
denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind. Sie
bestimmen damit zugleich den Maßstab, nach dem im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dort nicht
genannte Behinderungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychosomatische Gehstörung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10. Senat Entscheidungsdatum:
16.10.2013 Aktenzeichen: L 10 SB 154/12 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 5 SGB 9, §
Abs 4 SGB 9 ... mehr vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB 154/12 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Verordnungsermächtigung - Ungeeignetheit
von Gehtests - Berücksichtigung von psychischen Erkrankungen - somatoforme Schmerzstörung -
Unterschied zwischen Orientierungsschwierigkeit und schmerzbedingter Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit
Leitsatz
Ein gravierendes Ganzkörpererleben mit einem Grad der Behinderung 50 wirkt sich, orientiert am
tatsächlich bestehenden Zustand, final betrachtet als behinderungsbedingte Einschränkung des
Gehvermögens unmittelbar auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aus und rechtfertigt die
Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G auch dann, wenn es nicht organisch veranlasst, sondern
psychisch bedingt ist.
Orientierungssatz
1. Es ist danach zu differenzieren, ob die psychische Störung dazu führt, dass der behinderte Mensch
daran gehindert ist, sich im Straßenverkehr bzw öffentlichen Raum zurechtzufinden oder wie hier -
schmerzbedingt - tatsächlich in seinem Gehvermögen eingeschränkt ist.
2. Gehtests sind zur Beurteilung des Nachteilsausgleichs G nicht geeignet.
3. Ob die VersMedV hinsichtlich der Nachteilsausgleiche auf einer ausreichenden
Ermächtigungsrundlage beruht (hier tendenziell bejaht), kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis hat
die Frage der Wirksamkeit der VersMedV keine Auswirkungen auf die maßgeblichen
Bewertungsgrundlagen, denn die Anlage der VersMedV entspricht in Teil D Nr 1 von redaktionellen
Anpassungen abgesehen den früheren AHP Teil B Nr 30.
Verfahrensgang
vorgehend SG Dortmund, 5. März 2012, S 3 SB 453/09, Urteil nachgehend BSG 9. Senat, 11. August
2015, B 9 SB 1/14 R, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Dirk Dahm, Behindertenrecht 2014, 128-131 (Aufsatz) ohne Angabe, SuP 2014,
183-184 (Entscheidungsbesprechung) Dirk Dahm, SuP 2015, 246-254 (Aufsatz)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2012 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.08.2009 verurteilt, bei der Klägerin die gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin drei Viertel der Kosten des Klageverfahrens sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G).
Bei der am 00.00.1969 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29. 08. 2008 den
Grad der Behinderung (GdB) mit 40 fest. Nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.08.2008
berücksichtigte der Beklagte ein Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenschaden und
Nervenwurzelreizungen (GdB 20), ein Erschöpfungssyndrom, Somatisierungsstörung,
Schmerzverarbeitungsstörung (GdB 30), allergische Bronchitis, allergische Diathese, mit allergischer
Hauterkrankung (GdB 10) sowie Hautleiden mit Gelenkerkrankung (GdB 20).
Am 18.5.2009 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB. Der Beklagte holte
Befundberichte und Arztbriefe ein, unter anderem des N-hospitals B, wo sich die Klägerin in der Zeit
vom 21.10. bis 4.11.2008 in vollstationärer schmerztherapeutischer Behandlung befand. In dem
Bericht vom 4.11.2008 wird der Befund einer Fibromyalgie beschrieben. Danach erfolgte in der
LWL-Tagesklinik Warstein eine weitere schmerztherapeutischer Behandlung. Der Beklagte wertete
weiterhin ein für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (RV Westfalen) am 01.04.2009
erstelltes psychiatrisches Gutachten von Dr. G aus. Dieser hatte eine rezidivierende depressive
Störung schwergradiger Ausprägung mit Somatisierung bei chronischem Schmerzsyndrom,
Cervicocephalgien, Cervicobrachialgien und Lumbalgien sowie eine Psoriasisarthritis diagnostiziert. Er
war im Hinblick auf die Ausprägung und Dauer der von ihm angenommenen komplexen Störung von
einer wesentlichen und dauerhaften Einschränkung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der
Klägerin für das Erwerbsleben ausgegangen.
Mit Bescheid vom 06.07.2009 stellte der Beklagte ab 18.05.2009 einen GdB von 50 fest. Die
zugrundeliegenden Beeinträchtigungen bezeichnete er wie folgt:
5 1. Erschöpfungssyndrom, Somatisierungsstörung, Schmerzverarbeitungsstörung, rezidivierende
depressive Störung (Einzel-GdB 50);
6 2. Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenschaden mit Nervenwurzelreizungen, Tendomyopathie
(Einzel-GdB 20);
7 3. Hautleiden mit Gelenkerkrankung (Einzel-GdB 20);
8 4. allergische Bronchitis, allergische Diathese, allergische Hauterkrankung (Einzel-GdB 10).
Die Zuerkennung des Nachteilsausgleich G lehnte er ab. Den Widerspruch der Klägerin, zu deren
Begründung diese sich insbesondere auf die Ausführungen von Dr. G bezog, wies die
Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2009 zurück.
Die Klägerin hat am 15.9.2009 Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben, mit welcher sie einen
höheren GdB als 50 sowie das Merkzeichen "G" begehrt und zur Begründung ausgeführt hat, ihre
maximale Gehstrecke betrage schmerzbedingt weniger als 500 m. Zudem seien die Beschwerden an
der Wirbelsäule mit 30 zu bewerten. Es lägen mittelgradige Funktionseinschränkungen in zwei
Abschnitten vor. Sie hat eine ärztliche Bescheinigung des N-hospitals B vom 23 10.2009 vorgelegt, in
der unter anderem eine Psoriasis mit Gelenkbefall, die seit 2004 bekannte Fibromyalgie, sowie ein
chronischer Schmerz in der Stärke 8 bis 10, der jegliche Aktivität massiv behindere, beschrieben
werden. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. D, Dr. X, Dr. T, Dr. E sowie der
Psychotherapeutin Dr. T1 eingeholt. Sodann hat es durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. C vom 16.2.2011 nebst ergänzender
Stellungnahme vom 11.08.2011 Beweis erhoben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen (SV)
liegen bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive
Störung (mittelgradige Episode) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor. Diese
Beeinträchtigungen im Bereich der Psyche bewertete der SV mit einem Einzel-GdB 50. Das
Wirbelsäulensyndrom und die Psoriasis vulgaris mit Psoriasisarthritis beurteilte er mit jeweils einem
Einzel-GdB 20 und die allergische Bronchitis mit einem Einzel-GdB 10. Der Gesamt-GdB betrage 50.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liege nicht vor, da der
SV keine Gehstörung habe feststellen können. Soweit die Klägerin subjektiv das Gefühl habe, dass sie
nur 400 Meter gehen könne, ordne sich dies unter dem Gefühl der Verschlimmerung einer
allgemeinen Schmerzsymptomatik ein und entspreche nicht einer eigentlichen Gehstörung.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.03.2012 abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen
auf die Ausführungen und Ergebnisse des Gutachtens von Dr. C gestützt. Der GdB sei mit 50
zutreffend bewertet. Der Gesamtbehinderungsrad sei im Wesentlichen durch die psychische
Beeinträchtigung und die Schmerzstörung geprägt. Das Wirbelsäulenleiden, die Psoriasis und das
Bronchialleiden würden daneben nicht erhöhend wirken. Das Merkzeichen G sei nicht festzustellen.
Die ganzkörperlichen Schmerzzustände führten nicht zu einer Gehbehinderung. Der SV habe
überhaupt keine Gehstörung festgestellt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.04.2012 zugestellte Urteil am gleichen Tag Berufung eingelegt.
Diese hat sie in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 auf die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs G beschränkt. Sie führt zur Begründung aus, das
Gutachten des SV Dr. C sei nicht überzeugend. So könne der Nachteilsausgleich G auch dann
anerkannt werden, wenn zwar nicht die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung
aufgeführten Voraussetzungen vorlägen, das Gehvermögen jedoch wegen funktioneller
Einschränkungen, wie sie hier sowohl wirbelsäulen- als auch schmerzbedingt vorlägen, vergleichbar
beeinträchtigt sei. Insoweit hat die Klägerin ausdrücklich auf das Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 24.04.2008, B 9/9a SB 7/06 R, in , Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2012 aufzuheben und den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.08.2009 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab
Antragstellung festzustellen.,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine psychische Erkrankung alleine könne eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht auslösen. Der Beklagte
sieht auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Voraussetzung für den Nachteilsausgleich G
als nicht gegeben an. Das Gutachten sei nicht überzeugend. So habe der SV die Gehstrecken nicht
gemessen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für
physikalische und rehabilitative Medizin sowie für Neurologie und Psychotherapie Dr. T2. Der SV hat
Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit einem GdB 20, der linken Hand mit einem GdB 10,
der Psyche mit einem GdB 50, die Einschränkungen durch die allergischen Bronchitis und die
allergische Diathese mit einem GdB 10 und durch den Reflux der Speiseröhre mit einem GdB von
knapp 10 beurteilt und den Gesamt-GdB mit 50 für angemessen gehalten. Er hat bezüglich des
geltend gemachten Nachteilsausgleichs G ausgeführt, dass keiner der in der Anl VersMedV genannten
Regelfälle vorliege. Von der organischen Funktionalität sei die Klägerin nicht daran gehindert, ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder eine Gefahr für sich oder andere ortsübliche Wegstrecken von ca 2
km Länge zu Fuß und über 30 Minuten zurückzulegen. Jedoch bestehe bei ihr eine
Schmerzproblematik durch das Fibromyalgie-Syndrom, auch als somatoforme Störung, zT mit
hypochondrischen Symptomen bei depressiven Episoden. Die Klägerin sei überzeugt von ihren
Einschränkungen und auf die körperlichen Einschränkungen fixiert, wobei die Schmerzwahrnehmung
durch psychogene Prozesse deutlich verstärkt werde. Phasenweise würde sie ihre Schmerzen auch
seitens der Wirbelsäule und Beine so intensiv erleben, dass sie glaubhaft nicht eine entsprechende
Wegstrecke zurücklegen könne. Es gebe durchaus Phasen, in denen längere Wegstrecken möglich
seien. Allenfalls könne die Klägerin 1 km im dreißig Minuten zurücklegen. Die Dauerleistungsfähigkeit
mit der Vorgabe von zwei km in 30 Minuten sei zu keiner Zeit ohne erhebliche, nicht zumutbare
Schmerzen zu bewältigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die nur noch auf die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G gerichtete Berufung ist zulässig und
begründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als hiermit die Feststellung
des Nachteilsausgleichs G abgelehnt wird. Bei der Klägerin besteht ab Antragstellung am 18.05.2009
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Nachteilsausgleich G -
als Voraussetzung für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung dieses Nachteilsausgleichs sind die §§ 145, 146 des Neunten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Nach § 145 Abs. 1 S 1 SGB IX haben schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die hierfür zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen - § 69 Abs 1 und Abs 4 SGB IX -. Nach § 146 Abs 1 S 1 SGB IX ist in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden.
Inwieweit der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, beurteilt der Senat nach den sich in der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung der bis
31.12.2008 als antizipierte Sachverständigengutachten wirkenden Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008
(AHP, Teil B Abs 30) bzw der sie ab 01.01.2009 ablösenden, nach Maßgabe der nach § 69 Abs 1 S 5
SGB IX iVm § 30 Abs 1, Abs 16 (bis zum 30.06.2011 § 30 Abs 17) des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und hier deren Anlage zu § 2 (Anl
VersMedV) Teil D Merkzeichen 1.
Soweit Teil D Merkzeichen Anl VersMedV nunmehr ausdrücklich die maßgeblichen
Beurteilungskriterien enthält, wird deren Wirksamkeit allerdings verschiedentlich in Frage gestellt
(vgl. LSG Baden Württemberg, zuletzt Urteil vom 21.02.2013, L 6 SB 5788/11 mwN in ; Dau,
jurisPR-SozR 4/2009 Anm4). Die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass der VersMedV in § 30 Abs 16
BVG beziehe sich auf die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des
Grades der Schädigungsfolgen iS des § 30 Abs 1 BVG. Sie enthalte indes keine gesetzliche
Ermächtigung, Vorgaben für die Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach § 69 Abs 4 SGB IX
festzulegen. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass gemäß § 69 Abs 4 SGB XI die erforderlichen
Feststellung bezüglich der Nachteilsausgleiche ausdrücklich nach § 69 Abs 1 SGB IX zu treffen sind
und sich die gesetzliche Ermächtigung nach § 30 Abs 16 BVG über § 69 Abs 1 S 5, Abs 4 SGB IX auch
auf die Vorgaben für die Beurteilung von Nachteilsausgleichen erstreckt. Ob die VersMedV hinsichtlich
der Nachteilsausgleiche auf einer ausreichenden Ermächtigungsrundlage beruht, kann dahingestellt
bleiben. Im Ergebnis hat die Frage der Wirksamkeit der VersMedV keine Auswirkungen auf die
maßgeblichen Bewertungsgrundlagen, denn die Anl VersMedV entspricht in Teil D Merkzeichen 1 von
redaktionellen Anpassungen abgesehen den früheren AHP Teil B Nr 30.
Zu den maßgeblichen Bewertungskriterien hat das BSG zuletzt in der Entscheidung vom 24.04.2008,
B 9/9a SB 7/06 R in . klargestellt: "Das Gesetz fordert in §§ 145 Abs 1 S 1, 146 Abs 1 S 1 SGB IX
eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung
des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen
einschränken. Die AHP beschreiben dazu in Nr. 30 Abs 3 bis 5 Regelfälle, bei denen nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht
erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können. Die AHP geben an, welche
Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann,
dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit tragen die AHP dem Umstand Rechnung, dass
das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren
geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also
Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform,
Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo
und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen
Faktoren filtern die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil
sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen."
Teil B Nr 30 AHP und die sie ablösende Teil D Merkzeichen 1 Anl VersMedV nennen Regelfälle, in
denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind. Sie
bestimmen damit zugleich den Maßstab, nach dem im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dort nicht
genannte Behinderungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.
Die so verstandenen gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G erfüllt die
Klägerin. Sie kann die Wegstrecke, die im Ortsverkehr üblicherweise 2 km beträgt (BSG, Urteil vom
24.04.2008, B 9/9a SB 7/06 R in mwN, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2012, L 13 SB
106/11 in mwN, sowie seit AHP 1996 Teil B Nr 30 Abs 2, Teil D Nr 1b Anl VersMedV), nicht mehr
in einer zumutbaren Zeit von etwa einer halben Stunde zurücklegen. Davon ist der Senat nach den
Feststellungen des SV Dr. T2 überzeugt. Der SV hat neben den Beschwerden an der
Lendenwirbelsäule den Befund einer Fibromyalgie, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
mit wiederholt mittelgradigen depressiven Episoden, gemischt mit Angst und Panik und zT
hypochondrischen Störungen erhoben. Er hat eine Einschränkung der Dauergehfähigkeit aufgrund
der Schmerzen, aber auch eine deutlich fixierte Überzeugung, längere Wegstrecken nicht mehr
bewältigen zu können, beschrieben. Die Schmerzwahrnehmung werde durch die psychogenen
Prozesse deutlich verstärkt. Der Senat hält die Schlussfolgerung des SV, dass bei der Klägerin eine
Dauerleistungsfähigkeit von 2 km unter der Vorgabe von 30 Minuten zu keiner Zeit mehr zu
bewältigen sei, für nachvollziehbar. Der SV Dr. T2 konnte den Umfang der seiner Beurteilung nach
noch möglichen Wegstrecke von allenfalls 1 km im Rahmen seiner Schätzungsbandbreite auch
festlegen, ohne die noch mögliche Wegstrecke im Einzelnen gemessen zu haben. Es ist anerkannt,
dass Gehtests zur Beurteilung des Nachteilsausgleichs G ungeeignet sind (vgl Wendler/Schillings,
Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 5. Auflage Anmerkungen zu Teil D 1 mwN). Die
Schlussfolgerung des SV Dr. T2, dass die zumutbare Wegstrecke auf weit unter 2 km abgesunken ist,
wird durch die Feststellungen des im Klageverfahren gehörten SV Dr. C, der keine Einschränkung der
Mobilität sieht, nicht in Zweifel gezogen. Auch dieser Arzt hat bei der Klägerin eine erhebliche
psychische Beeinträchtigung iS einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine
rezidivierende depressive Störung und eine abhängige Persönlichkeitsstörung festgestellt, die er
unter Hervorhebung der Ganzkörperschmerzen ebenfalls mit einem Einzel-GdB von immerhin 50
bewertet und aufgrund derer die Klägerin glaube, nur 400 Meter gehen zu können. Der SV hat trotz
des von ihm mit "subjektives Gefühl" bezeichneten Gehvermögens eine Aggravation und Simulation
aber nicht festgestellt. Soweit der SV meint, dies "subjektive Gefühl" entspreche nicht einer
"eigentlichen Gehstörung", so stellt er dadurch lediglich auf das organisch bedingte Gehvermögen ab.
Dass sich die, so Dr. C, "gravierende Ganzkörperschmerzsymptomatik" final auf das Gehvermögen
auswirkt, wird von ihm überhaupt nicht diskutiert. Die Feststellung des SV, die ständigen
Ganzkörperschmerzen würden die Mobilität nicht beeinträchtigen, überzeugt nicht.
Diese Einschränkung des Gehvermögens beruht auch auf Behinderungen der schwerbehinderten
Klägerin, nämlich der psychosomatischen Störung mit den gravierenden Ganzkörperschmerzen und
dem massiven und unzumutbaren Schmerzerleben, das die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule
und die Beschwerden im Rahmen der entzündlichen rheumatischen Erkrankung bei Psoriasis Arthritis
überlagert. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin mit diesen Behinderungen die in
den Regelbeispielen aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Dennoch können die
Einschränkungen des Gehvermögens, die weitgehend durch die psychische Erkrankung bedingt sind,
bei der Beurteilung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht unberücksichtigt bleiben. Das
Gehvermögen wird durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in gleich hohem Maße
eingeschränkt, wie in den (beispielhaft) genannten Fällen und ist auf etwa 1 km reduziert. Soweit der
Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 10.05.1994, 9 BVs 45/93
(Antriebsstörungen aufgrund psychischer Leiden), des LSG Niedersachsen Bremen vom 28.09.2010, L
SB 77/07 (phobische Störung, mit Angstzuständen und Panikattacken) und des erkennenden
Senates vom 27.08.2008, L 10 SB 112/04 (Orientierungsstörungen und Anfälle aufgrund von
Medikamenteneinnahme) die Ansicht vertritt, psychische Störungen könnten allein nicht die
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auslösen, kann dies nur
entsprechend der abschließenden Aufzählung in § 146 Abs. 1 S 1 SGB IX Fallgestaltungen betreffen, in
denen sich, anders als hier, die psychische Störung gerade nicht unmittelbar auf das Gehvermögen
selbst auswirkt. Das war bei den genannten Entscheidungen nicht der Fall. So konnte die Klägerin in
dem vom LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall (aaO) auf welchen der Beklagte sich
insbesondere beruft, ohne weiteres Wegstrecken von mindestens 2 km zurücklegen, was sie
beispielsweise im Rahmen von Nordic-Walking an einem kleinen See, an welchem sich keine
öffentlichen Straßen oder Plätze befanden, auch tat. Diese Fallgestaltung ist ebenso wenig mit der
vorliegenden vergleichbar wie die Fallgestaltung in dem von dem Beklagten in Bezug genommenen
Urteil des Senats vom 27.08.2008 (L 10 SB 112/04). Die dortige Klägerin litt unter
Orientierungsstörungen und Anfällen aufgrund unvermeidbarer Medikamenteneinnahme, was nur
dann zur Feststellung des Nachteilsausgleichs G führen könnte, wenn die Störungen und Anfälle einen
vergleichbaren Umfang wie die in Teil D Nr 1 f bzw für die Zeit bis 31.12.2008 in Nr 30 Abs. 5 AHP)
genannten Regelfälle (zB geistige Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB
80 oder 90 in den meisten Fällen) hätten. Es ist gerade danach zu differenzieren, ob die psychische
Störung dazu führt, dass der
behinderte Mensch daran gehindert ist, sich im Straßenverkehr bzw öffentlichen Raum
zurechtzufinden oder wie hier - schmerzbedingt - tatsächlich in seinem Gehvermögen eingeschränkt
ist. Die Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und die Psoriasis- Arthritis, die sich jeweils nicht
nennenswert auf das Gehvermögen auswirken, werden durch die gravierende Schmerzsymptomatik
derart verstärkt und überlagert, dass hier eine Gleichstellung mit den in den Regelbeispielen (Teil B
Nr 30 AHP, Teil D, Merkzeichen, Nr. 1 Anl VersMedG) genannten Personengruppen gerechtfertigt ist.
Das gravierende Ganzkörperschmerzerleben, das auch der SV Dr. C festgestellt hat, ist ohne Zweifel
psychisch bedingt und nicht organisch veranlasst; es wirkt sich aber final betrachtet, also orientiert
am tatsächlich bestehenden Zustand, als behinderungsbedingte Einschränkung ihres Gehvermögens
unmittelbar auf die Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die
Klägerin die von ihr noch im Klageverfahren auch begehrte Feststellung eines höheren GdB nicht
erreicht hat.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage, ob auch
psychische Störungen das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung begründen können,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.