Senat, 16.12.2009 – L 10 SB 39/09
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10.
Senat, 16.12.2009 – L 10 SB 39/09
Merkzeichen G · Orientierungsfähigkeit
Schwerbehindertenrecht - Nordrhein-Westfalen -
Aufgabenübertragung auf die Kreise und kreisfreien
Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung -
sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wi
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich
„Orientierungsfähigkeit“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10.
Senat
Datum 16.12.2009
Aktenzeichen L 10 SB 39/09
ECLI –
Ergebnis G materiell ohne Erfolg; Widerspruchsbescheid aus
Zuständigkeitsgründen aufgehoben
Rechtsprechungsbereich Orientierungsfähigkeit
Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –,
Fundstellen / Quellenangabe SozialVerw 2010, 8-14 (red. Leitsatz und Gründe)
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG NW 2007) vom 30.10.2007 (GV NW, 2007, 482),
verkündet als Art 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
(BehStraffG NW 2) vom 30.10.2007 (GV NW 2007, 482) hat der Landesgesetzgeber ua die
Versorgungsämter aufgelöst und in § 2 die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach den §§ 69
und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 9) den Kreisen und kreisfreien Städten als
"Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung" übertragen. Diese Aufgabenart ist als
Selbstverwaltungsaufgabe iSd § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG anzusehen bzw diesen Aufgaben zumindest
gleichzustellen. 2. Zur Nichterforderlichkeit, den durch die sachlich unzuständige
Widerspruchsbehörde erlassenen Widerspruchsbescheid analog § 79 Abs 2 VwGO isoliert durch
Teilurteil aufzuheben und dem Beklagten die Gelegenheit zur erneuten Durchführung des
Vorverfahrens zu geben, wenn - wie hier - die zuständige Widerspruchsstelle und der Klagegegner
identisch sind und von einer Nachholung des Vorverfahrens nicht zu erwarten wäre, dass damit das
Klageverfahren entbehrlich wird. 3. Ein Fehler der örtlichen Zuständigkeit bei Erlass eines
Verwaltungsaktes kann nach § 42 S 1 SGB 10 geheilt werden, wenn es sich um eine gebundene
Entscheidung handelt. Durch die Beschränkung auf die örtliche Zuständigkeit ist eine solche
Heilungsmöglichkeit für Fehler der sachlichen Zuständigkeit nicht eröffnet. 4. Ein schützenswertes
Interesse des Betroffenen, im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens lediglich den ablehnenden
Widerspruchsbescheid isoliert aufheben zu lassen, ist nur dann anzuerkennen, wenn die
Widerspruchsbehörde über einen Ermessensoder Beurteilungsspielraum verfügt (vgl BVerwG vom
13.1.1999 - 8 B 266/98 = NVwZ 1999, 641; VG Berlin vom 21.05.2003 = 19 A 442.02 = LKV 2003,
568). Dies ist hier nicht der Fall, denn im Bereich des Schwerbehindertenrechts handelt es sich bei
der Widerspruchsentscheidung um eine gebundene Entscheidung.
Entscheidende Gründe
Dem Beklagten werden gemäß § 192 Abs 4 SGG anteilige Kosten der Begutachtung durch Dr. C iHv
300,- Euro auferlegt, weil der Beklagte als Ausgangsbehörde und nach ihm die BezReg Münster als
zudem sachlich unzuständige Behörde die erkennbaren und notwendigen Ermittlungen unterlassen
und sich auf die Einholung einer knappen gutachterlichen Stellungnahme beschränkt haben. In den
Schwerbehindertenverfahren reicht es zwar vielfach aus, lediglich aufgrund von ausführlichen
Befundberichten und einer darauf basierenden schriftlichen Stellungnahme eines erfahrenen
ärztlichen Verwaltungsgutachters den GdB/das Merkzeichen festzustellen (Beschluss des
erkennenden Senates vom 21.09.1998, L 10 B 6/98 SB). Der Beklagte ist hier allerdings seiner
Ermittlungspflicht trotz des Hinweises der Fachärztin für Chirurgie Frau O in der gutachterlichen
Stellungnahme vom 13.02.2008, dass die vorliegenden Unterlagen für eine sichere Einschätzung
nicht ausreichend seien, nicht nachgekommen. So hatte die beratende Ärztin angeregt, einen
aktuellen Befundbericht beizuziehen und den Kläger gegebenenfalls auch untersuchen zu lassen. Der
Beklagte hat den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht bezüglich des beantragten Merkzeichens "G"
hingegen nicht weiter aufgeklärt, sondern lediglich den Entlassungsbrief des N-krankenhauses C aus
Oktober 2007 ausgewertet, der zu dem nach dem Unfall verbliebenen Gehvermögen des Klägers
überhaupt keine Aussage enthielt. Hier hätte zumindest vor Erlass des angefochtenen Bescheid vom
26.03.2008, jedenfalls nach Eingang des Widerspruchs des Klägers vom 07.04.2009 die Beiziehung
eines aktuellen Befundberichtes nahe gelegen. Auch die sachlich allerdings unzuständige
Widerspruchsbehörde hat weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich gehalten. Bei sachgerechter
Aufklärung durch den Beklagten hätte die Begutachtung von
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom
21.07.2008 begründet. Soweit der Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Ausgangsbescheides
vom 26.03.2008 die Zuerkennung des Merkzeichen "G" beansprucht, ist die Berufung
zurückzuweisen.
Die Klage ist auch zulässig, obwohl die Bezirksregierung Münster, die seit dem 01.01.2008 weiterhin
die Widerspruchsbescheide in Schwerbehindertenangelegenheiten erlässt, hierfür sachlich nicht
zuständig war und das Vorverfahren gem § 78 Abs 1 SGG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Nach Ansicht des Senats sind die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, die die kreisfreien Städte
und Kreise als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ausführen, als
Selbstverwaltungsangelegenheiten iSv § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG einzuordnen. Zuständig für den Erlass
des Widerspruchsbescheids ist damit der Rheinisch-Bergische Kreis, weil dieser den
Ausgangsbescheid vom 26.03.2008 erlassen hat (A). Deshalb war der Widerspruchsbescheid
aufzuheben. Gleichwohl kann der Senat die Streitsache abschließend entscheiden; ein weiteres
Vorverfahren ist entbehrlich (B.). Der Beklagte, der den Widerspruchsbescheid hätte erlassen
müssen, hat es mit Bescheid vom 26.03.2008 zu Recht abgelehnt, die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" festzustellen (C.).
C. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" gemäß § 69 Abs 4 SGB IX feststellt. Das SG hat
zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 146 Abs 1 SGB IX, § 9
Einkommenssteuergesetz (EStG) und Teil D 1 (b) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (
VersMedG, Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 des
Bundesversorgungsgesetzes Versorgungsmedizin-Verordnung / VersMedV vom 10.12.2008, BGBl I,
2412ff), hier insbesondere die Anlage zu § 2 der VersMedV, die VersMedG) nicht vorliegen und dies
mit ausführlicher Begründung, insbesondere unter differenzierter Auseinandersetzung mit den
Gutachten der Dr. C und Prof. Dr. P dargelegt. Die VersMedG haben ab 01.01.2009 die bis zu diesem
Zeitpunkt anwendbaren weitgehend wortgleichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) abgelöst. Eine hier
relevante abweichende Bewertung von Behinderungen oder der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs G hat sich dadurch nicht ergeben, so dass es unschädlich
ist, wenn das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Dr. C noch auf die vorgenannten
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP, hier Nr. 30 Abs 1 und Abs 3 AHP) abstellt. Soweit das LSG
Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.08.09, L 8 SB 1691/08, ausführt, die in den
VersMedG übernommenen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" seien nicht von der
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der VersMedV gedeckt, schließt sich der Senat an. Hierauf
kommt es allerdings nicht an, weil eine inhaltliche Änderung der bisher angewandten Grundsätze und
Kriterien nicht erfolgt ist. Die VersMedG haben die Grundsätze zum Merkzeichen "G" aus den bisher
zum 31.12.2008 geltenden AHP übernommen und damit gewährleistet, dass gegenüber dem
bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens "G" sind inzwischen als gewohnheitsrechtlich anerkannt einzuordnen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen
Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153
Abs 2 SGG).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine ergänzende Anwendungsentscheidung aus dem Bereich
„Orientierungsfähigkeit“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat – 14.12.2020 – L 11 SB 87/19: Eingeübte Wege ≠
allgemeine Orientierungsfähigkeit
• BSG 9. Senat – 12.11.1996 – 9 RVs 5/95: BSG – Gehörlosigkeit, Altersgrenze und § 48 SGB X
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 09.09.2020 – L 13 SB 40/17: Gehörlosigkeit,
Smartphone/Karten und Orientierung
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10. Senat Entscheidungsdatum:
16.12.2009 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 10 SB 39/09 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG, § 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG, § 2 VersÄmtEinglG NW 2007, § 4
VersÄmtEinglG NW 2007, § 22 VersÄmtEinglG NW 2007 ... mehr für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –,
Schwerbehindertenrecht - Nordrhein-Westfalen - Aufgabenübertragung auf die Kreise und kreisfreien
Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung - sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung
über den Widerspruch - Selbstverwaltungsaufgabe gemäß § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG -
sozialgerichtliches Verfahren - sachliche unzuständige Widerspruchsbehörde - gebundene
Entscheidung ohne Beurteilungsspielraum - Sachurteil - isolierte Aufhebung des
Widerspruchsbescheid durch Teilurteil
Orientierungssatz
1. Durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG NW 2007) vom 30.10.2007 (GV NW, 2007, 482),
verkündet als Art 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
(BehStraffG NW 2) vom 30.10.2007 (GV NW 2007, 482) hat der Landesgesetzgeber ua die
Versorgungsämter aufgelöst und in § 2 die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach den §§ 69
und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 9) den Kreisen und kreisfreien Städten als
"Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung" übertragen. Diese Aufgabenart ist als
Selbstverwaltungsaufgabe iSd § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG anzusehen bzw diesen Aufgaben zumindest
gleichzustellen.
2. Zur Nichterforderlichkeit, den durch die sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde erlassenen
Widerspruchsbescheid analog § 79 Abs 2 VwGO isoliert durch Teilurteil aufzuheben und dem
Beklagten die Gelegenheit zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens zu geben, wenn - wie hier -
die zuständige Widerspruchsstelle und der Klagegegner identisch sind und von einer Nachholung des
Vorverfahrens nicht zu erwarten wäre, dass damit das Klageverfahren entbehrlich wird.
3. Ein Fehler der örtlichen Zuständigkeit bei Erlass eines Verwaltungsaktes kann nach § 42 S 1 SGB 10
geheilt werden, wenn es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Durch die Beschränkung auf
die örtliche Zuständigkeit ist eine solche Heilungsmöglichkeit für Fehler der sachlichen Zuständigkeit
nicht eröffnet.
4. Ein schützenswertes Interesse des Betroffenen, im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens
lediglich den ablehnenden Widerspruchsbescheid isoliert aufheben zu lassen, ist nur dann
anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum
verfügt (vgl BVerwG vom 13.1.1999 - 8 B 266/98 = NVwZ 1999, 641; VG Berlin vom 21.05.2003 = 19
A 442.02 = LKV 2003, 568). Dies ist hier nicht der Fall, denn im Bereich des Schwerbehindertenrechts
handelt es sich bei der Widerspruchsentscheidung um eine gebundene Entscheidung.
Fundstellen
SozialVerw 2010, 8-14 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Köln, 21. Juli 2009, S 13 (12) SB 208/08, Gerichtsbescheid Diese Entscheidung wird
zitiert
Rechtsprechung Anschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 28. November 2014, L
SB 73/13 Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, 8. Mai 2013, L 3 SB
5383/12
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche VG Berlin 19. Kammer, 21. Mai 2003, 19 A 442.02 Vergleiche BVerwG 8.
Senat, 13. Januar 1999, 8 B 266/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 mit
der Maßgabe geändert, dass der Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Berufung gegen den Bescheid vom 26.03.2008 zurückgewiesen.
Dem Beklagten werden Kosten in Höhe von 300 Euro auferlegt.
Im Übrigen hat der Beklagte dem Kläger ein Drittel der in beiden Rechtszügen entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1949 geborene Kläger beansprucht die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche
Gehbehinderung).
Er beantragte erstmals im Dezember 2004 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB), den
der Beklagte wegen eines Magencarcinoids und einer Neurose zunächst mit 60 feststellte (Bescheid
vom 02.02.2005), später auf 80 erhöhte (Bescheid vom 13.02.06), nach Heilungsbewährung und
Auftreten von Wirbelsäulenbeschwerden
und einer Polyneuropathie wieder auf 70 herabstufte (Bescheid vom 29.01.2007) und schließlich
wegen der Berücksichtigung eines Schlafapnoe-Syndroms mit 90 feststellte (Bescheid vom
15.06.2007).
Am 28.01.2008 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag und beantragte nunmehr auch die
rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Er stützte
sich dabei auf einen Entlassungsbericht des N-Krankenhauses in C über einen stationären Aufenthalt
ab dem 12.10.2007, der nach einem Unfall im Garten mit komplizierter Fraktur im linken Fuß
erforderlich geworden war.
Der Beklagte holte zunächst eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Chirurgin O (13.02.2008)
ein, die, weil eine sichere Einschätzung nicht möglich sei, darum bat, zunächst einen aktuellen
Befundbericht beizuziehen. Möglicherweise sei auch eine Untersuchung angeraten. Dem kam der
Beklagte nicht nach, sondern holte eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. T vom
ärztlichen Dienst ein. In ihrer Stellungnahme vom 18.03.2008 beurteilte die Ärztin den GdB nunmehr
mit 100 (Neurose, Anpassungsstörungen mit Einzel-GdB 70, Folgen der Magenerkrankung mit
Einzel-GdB 30, Fehlhaltung und Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, Wirbelsäulensyndrom,
Bandscheibenschaden, Polyneuropathie mit Einzel-GdB 30, Schlafapnoe-Syndrom mit EinzelGdB 20
und Funktionseinschränkung des Sprunggelenks links mit Einzel-GdB 20). Die Fußverletzung sei
komplikationslos verheilt; es sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung in sechs Monaten noch verbleiben werde.
Mit Bescheid vom 27.03.2008 stellte der Beklagte den GdB mit 100 fest. Das Merkzeichen "G" stehe
dem Kläger nicht zu. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe den Antrag gestellt, da er
sich einen komplizierten Sprunggelenkbruch zugezogen habe; Bänder, Gefäße, Schienbein seien
gerissen. Ein Gehen sei zurzeit nur kurzzeitig möglich. Es sei ihm wichtig, möglichst nah mit dem Kfz
zur Krankengymnastik beziehungsweise vor Ort zu Erledigungen zu gelangen und mittels eines
"G-Ausweises" vorübergehend entsprechend parken zu können. Den Widerspruch wies die
Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 21.07.2008 zurück.
Der Kläger hat am 18.08.2008 beim Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben, mit der er weiterhin die
Zuerkennung des Merkzeichens "G" beansprucht. Er hat darauf hingewiesen, nach Angaben seines
Operateurs sei sein Fuß voller Knochensplitter, die dieser nicht habe herausholen können. Das sei für
ihn die Erklärung, warum er sich mit schmerzhaften Stichattacken einlaufen müsse. Wenn er weiter
laufe, werde das Gewebe so sehr beansprucht und gereizt, dass es nicht mehr gehe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. C (Gutachten
vom 17.11.2008). Dieser hat einen relativ beschwerlichen, breitspurigen, linkshinkenden Gang
beschrieben. Der Barfußgang zu ebener Erde ohne Zuhilfenahme der Unterarmgehstützen bleibe
unter den Bedingungen des Untersuchungsraumes ausreichend sicher, wenngleich linksseitig deutlich
hinkend. Unter Übernahme der übrigen im Bescheid aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen hat
der Sachverständige die Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links mit
einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Eine Funktionsverbesserung und damit Reduzierung des
Einzel-GdB werde von einer baldigen Entfernung der die hintere Kammer des unteren Sprunggelenkes
sperrenden Schraube erwartet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G"
seien nicht gegeben.
Auf Antrag des Klägers ist weiterhin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches
Gutachten von Prof. Dr. P eingeholt worden (Gutachten vom 22.04.2009). Dieser hat das Gangbild des
Klägers als breitbeinig unter leichter Rumpfneigung nach rechts beschrieben. Ohne Schwierigkeiten
sei er aber in Begleitung des Unterzeichners auch in der Lage, ohne Gehstock zu gehen. Dabei habe
sich wiederum unter breitbeinigem gemächlichen Gangbild eine leicht verkürzte Belastungsphase des
linken Beines mit einem nur angedeuteten Überneigungshinken links gezeigt. Eine Gehstrecke von
etwa 100 m innerhalb des Fachkrankenhauses werde auf diese Weise mühelos zurückgelegt.
Abschließend hat der Sachverständige die Beeinträchtigung des Sprunggelenkes mit einem
Einzel-GdB von 10 bewertet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G"
lägen beim Kläger aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt nachweisbaren Befunde nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich hierzu
im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten gestützt. Die Einschränkungen im Bereich der
Wirbelsäule seien mit einem Einzel-GdB von 30 und im linken Sprunggelenk mit einem Einzel-GdB von
20 ausreichend bewertet. Für den Funktionsbereich der unteren Extremitäten und der
Lendenwirbelsäule sei daher insgesamt maximal von einem Einzel-GdB von 40 auszugehen.
Besonders ungünstige Auswirkungen auf die Gehfähigkeit, die auch bei einem GdB von unter 50 zu
den Voraussetzungen des Merkzeichens "G" führten, könne das Gericht den schlüssigen und
nachvollziehbaren Ausführungen beider Sachverständiger nicht entnehmen.
Mit seiner hiergegen am 19.08.2009 erhobenen Berufung trägt der Kläger vor, er könne selbst
kleinere Wegstrecken nicht mehr zu Fuß ohne Einschränkungen zurücklegen. Aus diesem Grunde
habe er sich auch eine Vespa zugelegt, um sich in dem Umkreis seiner Wohnung bewegen zu können.
Des Weiteren sei die bereits festgestellte Neurose mit Anpassungsstörungen mit einem Einzel-GdB
von 70 unzureichend bewertet. Hierzu verweist er auf einen Bericht der Kliniken T, Neurologisches
Fach- und Rehabilitationskrankenhaus vom 05.08.2009 über eine stationäre Behandlung in der Zeit
vom 23.06.2009 bis 21.07.2009.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 aufzuheben und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 26.03.2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom
21.07.2008 zu verurteilen, ihm das Merkzeichen "G" ab dem 12.10.2007 zuzuerkennen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus dem klinischen Bericht der
Kliniken T ergebe sich, dass zwar eine gewisse Gangunsicherheit bestehe; eine erhebliche
Gehbehinderung sei nicht gegeben. Im Vordergrund des Beschwerdebildes hätten psychische
Beschwerden gestanden.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er auch darüber zu entscheiden habe, ob die
Bezirksregierung Münster für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers sachlich zuständig
gewesen sei. Dies sehe er als zweifelhaft an. Entsprechend
sind auch die Bezirksregierung Münster und das Land NRW, vertreten durch das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) als zuständige Aufsichtsbehörden informiert worden.
Letzteres hat mit Schriftsatz vom 17.11.2008 zu allen am Terminstag zur Verhandlung vorgesehenen
Verfahren zur Frage der zuständigen Widerspruchsbehörde Stellung genommen. Zunächst sei der
Wille des Landesgesetzgebers im Eingliederungsgesetz zu respektieren, die Aufgaben des
Schwerbehindertenrechts (noch) nicht als Selbstverwaltungsaufgaben, sondern als Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Er sei dabei nicht davon ausgegangen, dass dieser
Aufgabentypus den Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen sei. Des Weiteren sei der Begriff
der Selbstverwaltungsangelegenheit in § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG bundesrechtlich auszulegen und auf
weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgaben zu beschränken. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung zählten nicht dazu. Schließlich seien die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auch
landesverfassungsrechtlich trotz des bestehenden Streits über ihre Rechtsnatur aufgrund des
Fachweisungsrechts nicht als Selbstverwaltungsangelegenheit einzuordnen. Das Land NRW, vertreten
durch das MAGS und durch das Innenministerium (IM) hat seine Beiladung beantragt, weil im Hinblick
auf die Personalkapazitäten sowohl der Bezirksregierung Münster als auch der Kommunen
berechtigte Interessen des Landes berührt würden. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 25.11.2009
abgelehnt, weil das Land NRW von den materiellrechtlichen Auswirkungen des vorstehenden
Verfahrens nicht unmittelbar betroffen werde. Soweit das Beiladungsinteresse mit Fragen der
Verwaltungsorganisation und damit zusammenhängenden personalpolitischen Erwägungen
begründet werde, handele es sich um eine reine Reflexwirkung der Entscheidung, die eine Beiladung
des Landes nicht rechtfertige.
Auf Anregung des Gerichts sind in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 die anwesende
Bezirksregierung Münster sowie der Kreis I als Beistände der Beklagten aufgetreten und haben zur
Rechtslage bezüglich der sachlichen Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde Stellung genommen.
Auf ihren Antrag hat der Senat die Bezirksregierung Münster gem § 75 Abs 1 SGG beigeladen.
Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster ist der Beklagte der Ansicht,
diese habe als zuständige Widerspruchsbehörde nach § 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG gehandelt. Der
Gesetzgeber des Versorgungsämtereingliederungsgesetzes (Vers- ÄmtEinglG) habe für Oktober 2010
eine Evaluierung vorgesehen, ob die Aufgabenübertragung zukünftig als
Selbstverwaltungsangelegenheit erfolgen solle. Eine Änderung des Ausführungsgesetzes (AGSGG) sei
nicht erforderlich gewesen. Die Beistände ergänzten dies mit Hinweis auf den gesetzgeberischen
Willen zu einer ausdrücklichen Differenzierung zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und einer daraus resultierenden Zuständigkeit der
Bezirksregierung, der sich auch in § 8 Abs 2 und § 23 des VersÄmtEinglG zeige. Eine Zuständigkeit der
Kreise und kreisfreien Städte für die Widerspruchsentscheidung sei nicht vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger Bezug genommen. Sie waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom
21.07.2008 begründet. Soweit der Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Ausgangsbescheides
vom 26.03.2008 die Zuerkennung des Merkzeichen "G" beansprucht, ist die Berufung
zurückzuweisen.
Richtiger Berufungsbeklagter ist seit dem 01.01.2008 der für den Kläger örtlich zuständige
Rheinisch-Bergische Kreis (vgl zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Urteile des
erkennenden Senats vom 05.03.2008, L 10 SB 40/06, - rechtskräftig -, sowie des 6. Senats dieses
Hauses vom 12.02.2008, L 6 SB 101/06, - rechtskräftig - und vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05,
= BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 SB 3/08 R, (zum Entschädigungsrecht vgl BSG, Urteile vom
11.12.2008, B 9 Vs 1/08 R, und B 9 V 3/07 R, ).
Die Klage ist auch zulässig, obwohl die Bezirksregierung Münster, die seit dem 01.01.2008 weiterhin
die Widerspruchsbescheide in Schwerbehindertenangelegenheiten erlässt, hierfür sachlich nicht
zuständig war und das Vorverfahren gem § 78 Abs 1 SGG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Nach Ansicht des Senats sind die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, die die kreisfreien Städte
und Kreise als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ausführen, als
Selbstverwaltungsangelegenheiten iSv § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG einzuordnen. Zuständig für den Erlass
des Widerspruchsbescheids ist damit der Rheinisch-Bergische Kreis, weil dieser den
Ausgangsbescheid vom 26.03.2008 erlassen hat (A). Deshalb war der Widerspruchsbescheid
aufzuheben. Gleichwohl kann der Senat die Streitsache abschließend entscheiden; ein weiteres
Vorverfahren ist entbehrlich (B.). Der Beklagte, der den Widerspruchsbescheid hätte erlassen
müssen, hat es mit Bescheid vom 26.03.2008 zu Recht abgelehnt, die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" festzustellen (C.).
A. Der Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 ist rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Münster zur
Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 07.04.2008 sachlich nicht zuständig war.
Vielmehr war hierfür zuständig der Rheinisch-Bergische Kreis. Wer zuständige Widerspruchsbehörde
ist, regelt § 85 Abs 2 SGG. Im vorliegenden Fall kommt in Betracht entweder die nächsthöhere
Behörde (§ 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG) oder, wenn es sich um eine kommunale
Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz
anderes bestimmt wird (§ 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG). Die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, die die
kreisfreien Städte und Kreise als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ausführen, sind als
Selbstverwaltungsangelegenheiten iSv § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG einzuordnen. Durch ein Gesetz ist
nichts anderes bestimmt worden.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (VersÄmtEinglG NW 2007, verkündet als Art 1 des Zweiten
Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, GV NW S 482)
hat der Landesgesetzgeber ua die Versorgungsämter aufgelöst und in § 2 die Aufgaben des
Schwerbehindertenrechts nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
den Kreisen und kreisfreien Städten als "Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung" übertragen.
Diese Aufgabenart ist als
Selbstverwaltungsaufgabe iSd § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG anzusehen bzw. diesen Aufgaben zumindest
gleichzustellen.
Nachdem das Land NRW im Zuge einer umfassenden Verwaltungsreform zunächst mit dem Zweiten
Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein- Westfalen (2.
Modernisierungsgesetz - 2. ModernG -) vom 09.05.2000 (GV NW S 462 ff) das Landesversorgungsamt
aufgelöst und dessen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster übertragen hatte, erfolgte durch
das Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen die Auflösung der
Versorgungsämter und die Kommunalisierung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts. Die
Abteilung 10 - Landesversorgungsamt - der Bezirksregierung Münster wurde Ende 2007 aufgelöst; ein
neues "Landesversorgungsamt" nicht errichtet. Damit wechselte die Aufgabenwahrnehmung von der
unmittelbaren Landesverwaltung zur mittelbaren Landesverwaltung durch die Gemeinden und
Gemeindeverbände als Träger der kommunalen Selbstverwaltung (vgl Art 78 Abs 1 u 2 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.06.1950 - LVerf NW -, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.06.2004, GV NW S 360).
Gemeinden sind gegenüber dem Bürger Hoheitsträger mit dem (gegen den Staat) gerichteten Recht
aus Art 28 Abs 2 S 1 Grundgesetz (GG), "alle Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln". Auch die Gemeindeverbände haben aus Art 28 Abs
S 2 GG das Recht der Selbstverwaltung "im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach
Maßgabe der Gesetze". Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden das Recht, sich aller
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern
öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitels anzunehmen
(Leibholz/Rinck, GG- Kommentar, Stand: 51. EL Okt 2009, Art 28 mit Verweis auf BVerfGE 79, 127,
146). Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber den Gemeinden gestützt auf Art 78 Abs 3 LVerf
NW Aufgaben übertragen, die keinen oder keinen relevanten örtlichen Bezug haben.
Je nach Bundesland und Auffassung von der Stellung der Gemeinden differiert die Bezeichnung der
verschiedenen Aufgabenarten. So unterscheiden einige zwischen Aufgaben des eigenen und des
übertragenen Wirkungskreises (Bayern, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen),
andere zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten (Rheinland-Pfalz,
Saarland). Diese Unterscheidungen spiegeln die historische Trennung zwischen
Selbstverwaltungsangelegenheiten und den Staatsaufgaben (Auftragsangelegenheiten,
Fremdverwaltung) wider. Demgegenüber macht schon der Wortlaut von Art 78 LVerf NW ein anderes
Verständnis deutlich: Nach Abs 2 ebenso wie nach § 2 Gemeindeordnung für das Land NRW (idF vom
14.07.1994 - GO NW -; GV NW S 666) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet,
soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die alleinigen, ausschließlichen und
eigenverantwortlichen Träger der öffentlichen Verwaltung. Hierin drückt sich die lokale
Allzuständigkeit der Gemeinden aus. Sie umfasst einen Aufgabenkreis, der aus (drei)
unterschiedlichen Aufgabenkategorien zusammengesetzt ist:
Hierzu gehören zunächst die Selbstverwaltungsangelegenheiten, bei denen zwischen freiwilligen und
pflichtigen zu unterscheiden ist. Soweit Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis der pflichtigen
und freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben tätig werden, werden sie dabei ausschließlich von der
allgemeinen Kommunalaufsicht als reiner Rechtsaufsicht nach den §§ 119ff GO NW überwacht.
Auf der anderen Seite steht der Vollzug bundesrechtlicher Auftragsangelegenheiten iSv Art 85 GG (zB
nach Art 87b Abs 2 S 1, 87c, 87d, 90 GG). Nach der Änderung des Art 85 Abs 1 S 2 GG im Zuge der
Föderalismusreform ist eine direkte bundesgesetzliche Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Bereich der Auftragsverwaltung ebenso wie im Rahmen des Art 84 Abs 1 S 7
GG nicht mehr möglich (s hierzu ausführlich Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf,
GG-Kommentar,11. Aufl 2008, Art 85 ). Diese muss durch Landesgesetz erfolgen (zB § 41 BAföG iVm §
Abs 1 AG BAföG NW; § 5 Abs 2 VersÄmtEinglG für Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz). In bundesrechtlichen Auftragsangelegenheiten unterliegen die Gemeinden
gegenüber dem Land der Fachaufsicht. Die Fachaufsicht beinhaltet eine Rechts- und umfassende
Zweckmäßigkeitsaufsicht, entweder nach dem jeweiligen Spezialgesetz oder nach §§ 13,16 des
Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG NW - vom
10.07.1962 - GV NW, S 421).
Schließlich gibt es die in ihrer rechtlichen Einordnung unterschiedlich beurteilten Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung. Mittels dieser Aufgabenart nehmen Gemeinden zB in NRW,
Baden-Württemberg, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Sachsen Aufgaben aus dem übertragenen
Wirkungskreis wahr. Grundlage in NRW ist Art 78 Abs 4 S 2 LVerfNW, wonach sich das Land bei
Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht vorbehalten kann. Die Übertragung von
Auftragsangelegenheiten kraft Landesrecht ist damit nicht mehr möglich. Das Land muss solche
Aufgaben entweder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen oder, wenn ihm die
Weisungsbefugnisse nicht ausreichen, die Aufgabe selbst mit eigenen Behörden durchführen (Held/
Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 129 ; Rehn/
Cronauge, GO-Kommentar, 30. EL März 2008 § 129 GO Ziff 3).
Pflichtaufgaben dürfen den Gemeinden grundsätzlich nur durch Gesetz auferlegt werden. Dies
bestimmt § 3 Abs 1 GO NW. Nach § 3 Abs 2 GO NW können Pflichtaufgaben den Gemeinden auch zur
Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts,
das in der Regel zu begrenzen ist. Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Abs 2 S 3 der
Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW). Für diesen Aufgabenkreis ist wesentlich, dass das
Gesetz auch den Umfang des Weisungsrechts bestimmt (Sonderaufsicht § 119 Abs 2 GO). Dieses
Weisungsrecht kann, anders als noch bei den früheren Auftragsangelegenheiten, in keinem Fall total
sein. Vielmehr ist den Gemeinden ein weisungsfreier Spielraum zu belassen. Das Weisungsrecht ist
begrenzt durch die jeweilige Sachgesetzlichkeit, das Willkürverbot und das Übermaßverbot (vgl
Rehn/Cronauge, GO-Kommentar, 30. EL März 2008, § 3 Anm III1; § 116 Anm IV 1). Es handelt sich
inhaltlich um Aufgaben, bei denen das Interesse des Staates an ihrer richtigen und vollständigen
Durchführung wegen ihres gleichzeitig überörtlichen Charakters und wegen der Notwendigkeit
gleichmäßiger Handhabung so entscheidend ist, dass der Gesetzgeber es für erforderlich hält, durch
Weisungen diese Durchführung nach Art und Umfang sicherzustellen (Rehn/Cronauge aaO). Soweit
teilweise die Meinung vertreten wird, bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handele es
sich im Grunde genommen um die früheren Auftragsangelegenheiten kraft Landesrechts (so:
Gönnewein, Gemeinderecht 1963, S 106; Dregger, Der Städtetag 1955, 190, 192; modifizierend
Brohm, DÖV 1986, 397, 398f; zur Rechtslage in NRW in einem obiter dictum BVerfGE 6, 104, 116),
weil das konstitutive Element der Weisungsgebundenheit gegen die in Art 28 Abs 2 GG garantierte
Eigenverantwortlichkeit verstoße und auch die Legaldefinition in § 132 GO NW dies nahe lege, so
vermag der Senat
dieser Ansicht nicht beizutreten. Der Hinweis auf § 132 GO NW als Argument für die Einordnung "als
Auftragsangelegenheiten in neuem Gewand" überzeugt nicht. Nach dieser Norm sind "bis zum Erlass
neuer Vorschriften die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen
Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen". Die
Norm enthält gerade keine Legaldefinition der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, sondern
der Auftragsangelegenheiten (alter Art). § 132 GO NW spricht nach Ansicht des Senats eher für die
Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als Selbstverwaltungsangelegenheiten:
Denn wäre eine schlichte Umbenennung der Auftragsangelegenheiten beabsichtigt gewesen, hätte
ein entsprechender Klammerzusatz im ersten Teil der GO in §§ 2, 3 genügt. Gerade die Aufnahme von
Übergangsvorschriften in der GO NW verdeutlicht die beabsichtigte inhaltliche Änderung. Denn erst
die Neugestaltung dieses Aufgabenbereichs machte es erforderlich, Regelungen für die
Fremdverwaltung bis zum Inkrafttreten der einzelnen Neuordnungsgesetze zu treffen (vgl Pagenkopf,
Kommunalrecht, S 157f, Riotte/Waldecker, NWVBl1995, 401, 403). Wesentlich erscheint dem Senat
insoweit auch, dass das Weisungsrecht begrenzt und jeweils gesondert ausdrücklich durch Gesetz zu
regeln ist. Es besteht, anders als bei den historischen Auftragsangelegenheiten, gerade nicht
umfänglich und unbegrenzt. Auch die tatsächliche Verantwortungsverteilung ist zu berücksichtigen:
Die Durchführungsverantwortung bei den Pflichtaufgaben obliegt zunächst den Gemeinden, lediglich
unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt sie die Aufsichtsbehörde selbst. In aller Regel aber
bleibt die Kommune alleine für die Sachentscheidung verantwortlich, ohne dass die staatliche
Aufsicht Kenntnis, geschweige denn Einfluss nimmt (s hierzu ausführlich Riotte/Waldecker, aaO S
404). Faktisch stellen sich die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung bezogen auf den
weisungsfreien Raum als von der Gemeinde selbst zu bestimmende Angelegenheiten dar (vgl
Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NW, 30. EL 2008, § 3 IV Ziff 1, 2). Die vielfach gesehene
Einordnung der Pflichtaufgaben "als umetikettierte Auftragsverwaltung" verkennt den Willen des
Landesgesetzgebers.
Auch die Entstehungsgeschichte legt es nahe, die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als
Selbstverwaltungsangelegenheiten einzuordnen oder diesen zumindest gleichzustellen (so zB
Riotte/Waldecker, NWVBl 1995, 405; Ehlers, DVBl 2001, 1602 und NWVBl 1990, 44 (48); Vietmeier,
DVBl 1992, 420 f; Erichsen, KommunalR, § 5 C S 69 ff; Sommer, in: Kleerbaum/Palmen, GO NW, § 3
Anm II 2; Hofmann/ Muth/ Theisen, Kommunalrecht in NRW, 12. Aufl 2004, S 248;
Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl 2007; Henneke, in:
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Art 28 ; Nierhaus, in: Sachs, GG-Kommentar, 5. Aufl 2009, Art 28
; VerfGH NW, DVBl 1985, 685, 687). Art 78 Abs 2 LVerf NW beruht auf dem Weinheimer Entwurf einer
Gemeindeordnung von 1948 und enthält dessen wohl konsequenteste Umsetzung (Riotte/Waldecker
aaO S 403 mwN; zum Weinheimer Entwurf von Mutius, in: Jeserich/Pohl (Hg), Deutsche
Verwaltungsgeschichte V, 1987). Im Weinheimer Entwurf findet eine Abkehr vom dualistisch
geprägten Aufgabenverständnis zwischen Selbstverwaltung und Auftragsangelegenheiten hin zu
einer monistischen Sichtweise statt. Die Kommunen werden als regelmäßige Träger der öffentlichen
Verwaltung in der Fläche angesehen. Unterschieden werden sollte nicht mehr zwischen
gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten und staatlichen Auftragsangelegenheiten, sondern
nur noch zwischen freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben. Im Gegenzug sollte der
Staat bei bestimmten Aufgaben ein begrenztes, gesetzlich zu bestimmendes Weisungs- und
Aufsichtsrecht erhalten (vgl Vietmeier, DVBl 1992, 413, 414 und Riotte/Waldecker, aaO S 403f jeweils
mwN aus den Beratungen). Der Verwaltungsvollzug auf unterer Ebene durch
staatliche Sonderbehörden erscheint danach als rechtfertigungsbedürftige Ausnahme (vgl
Palmen/Schönenbroicher, Die Verwaltungsstrukturreform in Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2008, 1173).
Der Landesverfassungsgeber ist dem Weinheimer Entwurf weitgehend gefolgt und hatte sich bei der
Beratung des Art 78 LVerfNW dafür entschieden, dass Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als
Selbstverwaltungsangelegenheiten anzusehen seien (Landtag NRW, Verfassungsausschuss, 35.
Sitzung am 27.01.1950, StenB 154A; vgl auch Riotte/Waldecker aaO). Er ist bei der Schaffung dieses
Aufgabentyps bewusst von den überkommenen fachaufsichtlich überwachten
Landesauftragsangelegenheiten abgerückt. Ziel war eine Erweiterung des gemeindlichen
Selbstverwaltungsspielraums, auch durch Zurücknahme der Aufsichtsbefugnisse. Unter Hinweis auf
die Entstehungsgeschichte führte der Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH NW, Urteil vom
15.02.1985, VerfGH 17/83, DVBl 1985, 685, 687, ) entsprechend auch aus, der
Landesverfassungsgeber habe mit diesen Vorstellungen deutlich seinen Willen zum Ausdruck
gebracht, die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht mehr als Auftrags-, sondern als
kommunale Angelegenheiten behandelt zu wissen. Auch das OVG NRW hat in verschiedenen Urteilen
die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in Korrektur der früheren Qualifizierung als
Aufgabentypus eigener Art grundsätzlich als Selbstverwaltungsangelegenheiten eingestuft (OVG NW,
Beschluss vom 16.03.1995, 15 B 2839/93, ; Urteil vom 17.07.2003, 12 A 5381/00, ; zum
relativierenden Urteil des 20. Senats des OVG vom 30.6.2005, 20 A 3988/03 su).
Schließlich sprechen auch systematische Erwägungen für eine Einordnung der Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder zumindest für eine
Gleichbehandlung mit diesen: In Verwaltungsangelegenheiten sah das Ausführungsgesetz zur
Verwaltungsgerichtsordnung (AG-VwGO NW vom 26.03.1960, GV NW S 47, zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 30.10.2007, GV NW S 445) in § 7 in der bis zum 31.10.2007 geltenden
Fassung vor, dass in Angelegenheiten, die den Gemeinden und Kreisen zur Pflichterfüllung nach
Weisung übertragen sind, die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlässt. Dies spricht dafür,
dass der Landesgesetzgeber seinerzeit davon ausgegangen ist, es handele sich um
Selbstverwaltungsangelegenheiten. Denn ansonsten wäre diese Regelung überflüssig gewesen. Es
hätte dann der Grundsatz des § 73 I S 2 Nr 1 VwGO gegolten, wonach die nächsthöhere Behörde den
Widerspruchsbescheid erlässt. Da der Landesgesetzgeber offenkundig davon ausging, es handele
sich um Selbstverwaltungsangelegenheiten, bestand aus seiner Sicht die Notwendigkeit, die
Zuständigkeit der nächsthöheren Behörde als Widerspruchsbehörde bei den Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung ausdrücklich festzulegen und hiermit von der Regelung in § 73 Abs 1 S 2 Nr 3
VwGO abzuweichen. Diese schrieb für Selbstverwaltungsangelegenheiten die Zuständigkeit der
Erlassbehörde fest. Nachdem nunmehr nach der Neuregelung der §§ 6 und 7 AG-VwGO NW durch das
BürokratieabbauG II vom 09.10.2007 (GV NW S 393f) in der Regel gar kein Widerspruchsverfahren
mehr stattfindet und ansonsten entsprechend der Neufassung des § 7 AG-VwGO NW die
Erlassbehörde für den Widerspruchsbescheid zuständig ist, kann hieraus nicht mehr analog auf die
Zuständigkeit der Bezirksregierung geschlossen werden. Auch die Neufassung des § 7 AG-VwGO NW
spricht nicht gegen die Einordnung der Pflichtaufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten. Soweit
in § 7 S 1 nF AG-VwGO NW ("Soweit ein Vorverfahren nach § 6 durchzuführen ist, ist die Behörde, die
den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über
den Widerspruch zuständig") in Umkehr der obigen Argumentation zur aF eine eigentlich überflüssige
Klarstellung gesehen wird, ist eine solche Klarstellung angesichts der vorher konträren gesetzlichen
Regelung angebracht. Vor allem aber erschließt sich die Notwendigkeit dieser Regelung aus dem
Zusammenhang mit § 7 S 2 nF AG-VwGO NW. Diese Vorschrift regelt mit Verweisen auf § 6 Abs 2 S 1
Nr 3a und § 73 Abs 1 S 2 Nr 1 VwGO für das Schulrecht ausdrücklich die Zuständigkeit der
nächsthöheren Behörde als Widerspruchsbehörde und enthält damit eine sinnvolle und notwendige
Abgrenzung zu § 7 S 1 AG-VwGO NW.
Es erscheint überdies widersprüchlich, den Willen des Gesetzgebers im Verwaltungsrecht durch die
Einordnung der Pflichtaufgaben als Auftragsangelegenheiten bezogen auf das
Schwerbehindertenrecht und das SGG zu übergehen. Denn das Widerspruchsverfahren ist als
Regelfall abgeschafft. Bezogen auf die Änderung von § 7 AG-VwGO NW führt der Gesetzgeber als
Begründung aus: "Es ist sinnvoll, auch im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
davon Abstand zu nehmen, dass der Widerspruchsbescheid von der Aufsichtsbehörde gefertigt wird,
diese Zuständigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden in eigener Verantwortung zu
übertragen und damit deren Eigenverantwortlichkeit zu stärken." Eine Ausnahme wird lediglich für
das Schulrecht aufgrund der fehlenden verwaltungsrechtlichen Ausbildung der Ausgangsbehörde
Schule und dem Willen, diese neben ihrem originären pädagogischen Auftrag nicht mit zusätzlichem
Verwaltungsaufwand zu belasten, gemacht. Eine solche Besonderheit fehlt aber für das
Schwerbehindertenrecht. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung läuft dem historischen Willen, aber
auch der übrigen verwaltungsrechtlichen Strukturreform zuwider. Einen solchen Willen, die
Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster für alle Widerspruchsbescheide zu wahren bzw zu
schaffen, hätte Eingang in eine ausdrückliche gesetzliche Regelung finden müssen, wie dies in § 85
Abs 2 Nr 4 SGG auch vorgegeben wird.
Einen deutlichen Hinweis auf diese Problematik enthält ua die Entscheidung des erkennenden Senats
vom 05.03.2008, L 10 SB 40/06, . Der Gesetzgeber war auch durch verschiedene interne
Gutachten vorgewarnt. Wiederholt hatten auch die Vorsitzenden der mit dem
Schwerbehindertenrecht betrauten Senate dieses Hauses bei der Vorbereitung der früheren
Verfahren L 10 SB 40/06 und L 6 SB 101/06 die Problematik angesprochen und eindringlich auf das
Fehlen einer gesetzlichen Regelung hingewiesen. Die in diesem Zusammenhang angeführte
Argumentation des MAGS, es handele sich um eine Überregulierung, wenn die Zuständigkeit der
Bezirksregierung Münster im Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande NRW -
AG-SGG -, GV NW 1953, 412, zuletzt geändert durch Art II des Gesetzes vom 28.10.2008, GV NW S
646) bestimmt werde, greift - wie erörtert - nicht.
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik im Vers- ÄmtEinglG
offenbar davon ausgegangen ist, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung seien keine
Selbstverwaltungsangelegenheiten und die Bezirksregierung Münster sei als nächsthöhere Behörde
zuständig für den Erlass der Widerspruchsbescheide. Für diese Annahme sprechen allerdings noch
nicht die vorgesehene zeitliche Begrenzung der Übertragung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung bis Oktober 2010 und die Option, danach eine Übertragung als
Selbstverwaltungsangelegenheiten zu prüfen (Begründung zu § 2 VersÄmtEinglG NW 2007; LT NRW
Drs 14/4342 vom 15.05.2007, S 24). Diese Weichenstellung besagt nichts über die rechtliche
Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Man kann die Formulierung so
interpretieren, dass Pflichtaufgaben bis dahin gerade noch nicht als
Selbstverwaltungsangelegenheiten gesehen werden. Aber auch die umgekehrte Interpretation ist
möglich. Sie beinhaltete dann einen Übergang von den Pflichtaufgaben im bisherigen Verständnis der
landesverfassungsgerichtlichen und neueren oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als
"unechten" zu "echten" Selbstverwaltungsangelegenheiten. Gleiches gilt für die deutliche
Differenzierung der Aufgabenübertragungen nach Selbstverwaltungsangelegenheiten (zB in §§ 3 Abs
2 - Kriegsopferfürsorge -, 8 Abs 2 - Bergmannversorgungsschein -) und Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung (zB §§ 2 Abs 2 - Schwerbehindertenrecht -, 4 Abs 2 - Soziales Entschädigungsrecht,
Kriegsopferversorgung -). Dies schließt noch nicht aus, die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung als Selbstverwaltungsangelegenheiten im weiteren Sinne aufzufassen und den vom
Gesetzgeber verwandten Terminus der Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die weisungsfreien
Selbstverwaltungsangelegenheiten im engeren Sinne zu beschränken. Deutlicher wird die Auffassung
des Landesgesetzgebers allerdings in der Gesetzesbegründung. Gem. § 4 VersÄmtEinglG werden die
Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung den
Landschaftsverbänden ebenfalls als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Nach §
22 gehen die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung betrauten Beamten und
tariflich Beschäftigten, soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, auf die
Landschaftsverbände über. Hierzu führt die Begründung aus, da die nächst höhere Behörde eine
oberste Landesbehörde sei, liege die Widerspruchszuständigkeit bei der Ausgangsbehörde (LT NRW
Drs 14/4342 S 29). Nur diese, nach 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG selbstverständliche Rechtsfolge wird
hervorgehoben. Nicht in Erwägung gezogene wurde augenscheinlich, dass Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung als Selbstverwaltungsangelegenheiten iSd § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG qualifiziert
werden könnten. Weiter zeigen § 23 VersÄmtEinglG und der hierzu in Anlage 2 enthaltene
Verteilschlüssel für den Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht, dass für die Kreise und kreisfreien
Städte kein finanzieller Ausgleich für die Durchführung des Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
Diese nicht begründete und im Nachhinein gegen die Rechtsprechung einiger Senate des OVG
Münster, des VerfGH NW und die überwiegende Auffassung in der Lehre gerichtete implizite
Einordnung der Schwerbehindertenangelegenheiten unter 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG vermag aus den
vorgenannten Gründen nicht zu überzeugen. Wenn der Gesetzgeber aufgrund seiner abweichenden
Auffassung von der Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung die Zuständigkeit der
Bezirksregierung Münster für die Widerspruchsentscheidung hätte sichern wollen, hätte er das
AG-SGG entsprechend ändern können und müssen.
Darüber hinaus bleibt in der Gesetzesbegründung und der anschließenden Argumentation des Landes
offen, ob die Pflichtaufgaben statt als Selbstverwaltungsangelegenheiten als eigener Aufgabentypus
oder sogar als Auftragsverwaltung angesehen werden. Denn selbst bei einer Qualifizierung der
Pflichtaufgaben als Aufgabentypus eigener Art (so zB die frühere Rechtsprechung des OVG NW, OVGE
15, 356, 359; von Mutius, Kommunalrecht, 1996, S 167f; Pagenkopf, Kommunalrecht, S 157ff) bliebe
es zur Überzeugung des Senats bei dem Beklagten als zuständiger Widerspruchsbehörde. Nach dieser
vermittelnden Auffassung zum Charakter der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung scheidet
jedenfalls ihre eindeutige Zuordnung zu Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheiten aus. Denn
anders als bei Selbstverwaltungsaufgaben bestehe ein (Sonder)aufsichtsrecht; dieses sei aber anders
als bei Auftragsangelegenheiten wiederum eingeschränkt. Für einen Aufgabentypus eigener Art gibt
es indes keine gesetzlich ausdrücklich geregelte Widerspruchsbehörde. Diese kann entsprechend der
Regelung in § 85 Abs 2 S 1 Nr 1 SGG in der nächsthöheren Behörde oder entsprechend derjenigen für
Selbstverwaltungsangelegenheiten gem § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG in der Erlassbehörde gesehen
werden. Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 05.03.2008, L 10 SB 40/06, in
einem obiter dictum ausgeführt hat, die letztgenannte Auffassung spreche eher
gegen eine (analoge) Anwendung des § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG und für die Anwendung der Nr 1, weil
es sich bei der Pflichterfüllung nach Weisung gerade nicht um eine (reine)
Selbstverwaltungsangelegenheit handele und die Überprüfung des Ausgangsbescheides durch die
nächsthöhere Behörde als Widerspruchsbehörde sinnvoll, rechtlich zulässig und der Regelfall sei, hält
der Senat hieran nicht mehr fest. Schlüssig erscheint eher die gegenteilige Argumentation: Die
Einordnung als selbständiger Aufgabentyp besagt lediglich, dass sowohl Elemente der
Selbstverwaltung als auch der früheren Auftragsverwaltung vorhanden sind. Dass sich Nr 4 nur auf
"reine" Selbstverwaltungsangelegenheiten bezieht, ist gerade nicht zwingend, denn die
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind nach der vermittelnden Ansicht jedenfalls auch
Selbstverwaltungsangelegenheiten. Hierfür spricht sogar die die Einordnung als
Selbstverwaltungsangelegenheiten relativierende Rechtsprechung des 20. Senat des OVG Münster
(Urteil vom 30.06.2005, 20 A 3988/03, ), mit der dargelegt wird, dass Weisungen bei
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung grundsätzlich auch den geschützten
Selbstverwaltungsbereich berühren können und dann als im Wege der Anfechtungsklage angreifbarer
Verwaltungsakt zu werten sind. Der Begriff der Selbstverwaltungsangelegenheiten in § 85 Abs 2 S 1
Nr 4 SGG ist daher nicht auf "reine" Selbstverwaltungsangelegenheiten zu begrenzen.
Genauso wenig ist er auf Selbstverwaltungsangelegenheiten "im bundesrechtlichen Sinne" zu
beschränken (so Stellungnahme des MAGS vom 17.11.2009 mwN, Burgi, Kommunalrecht, München
2006, § 8 für den insoweit gleichlautenden § 73 VwGO). Eine solche Begriffsbestimmung kann nur auf
den Schutzbereich des Art 28 Abs 2 GG zurückgreifen und muss damit die
Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft begrenzen.
Es erscheint jedoch schon vom Ansatz her problematisch, von der minimalen Einrichtungsgarantie
des Art 28 Abs 2 GG für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Reichweite einer
Kompetenznorm zu schließen. Denn Art 28 Abs 2 GG stellt in erster Linie eine Schutznorm zugunsten
der Gemeinde dar und will lediglich einen Minimalstandard für die Existenz der Kommune sichern,
nicht aber definitiv bestimmen, was positiv über den Kernbereich der institutionellen Garantie hinaus
Selbstverwaltung sein kann (vgl Riotte/Waldecker; NWVBl 1995, 401, 402, 404; zum Abwehrrecht
auch Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, Art 28 ). Die gegenteilige Ansicht lässt
zudem die landesgesetzgeberische Kompetenz zur Ausfüllung der gemeindlichen
Selbstverwaltungsgarantie im Rahmen der Verwaltungskompetenz unberücksichtigt. Die
Ausgestaltung des Kommunalrechts und damit auch die Statuierung von Aufgabenmodellen fällt in
die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (Henneke, in:
Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Art 28 ). Art 78 Abs 2 LVerf NW und § 2 GO enthalten
dementsprechend keine Begrenzung auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern
sprechen von der ausschließlichen und eigenverantwortlichen Trägerschaft der öffentlichen
Verwaltung "in ihrem Gebiet".
Art 28 Abs 2 S 1 GG sichert den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst (Leibholz/Rinck, Art 28 ). Der Gesetzgeber ist
dagegen in seiner Zuordnung frei, wenn die Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen
Charakter besitzt. Sie fällt dann aus dem Gewährleistungsbereich des Art 28 Abs 2 S 1 GG heraus
(BVerfGE 79, 127, 152; Leibholz/ Rinck ebenda). Für den Landesgesetzgeber ist es damit
grundsätzlich auch möglich, Aufgaben ohne spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft statt als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten zu
übertragen. Dies hat er z.B. in § 8 Abs 2 VersÄmtEinglG getan. Nach dieser Norm nimmt der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe die Aufgaben nach dem Bergmannversorgungsschein in
landesweiter Zuständigkeit als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr (ähnliche Aufgabeübertragung
zB auch diskutiert im Urteil des OVG NRW vom 17.07.2003, 12 A 5381/00, für das
Asylbewerberleistungsgesetz, dessen Durchführung als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit
übertragen worden sei bei streitiger, letztlich befürworteter Einordnung als Angelegenheit der
örtlichen Gemeinschaft, ). Eine Bestimmung über die Deckung der Kosten muss er nach Art 78
Abs 3 LVerf NW und § 2 Konnexitätsausführungsgesetz NW (vom 22.06.2004, GV NW S 360,
KonnexAG) in beiden Fällen treffen und darf überdies die Gemeinden nicht in ihrer
Selbstverwaltungsgarantie durch "erdrosselnde" Aufgabenzuweisungen einschränken (s hierzu
Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Art 28 ).
Solche überörtlichen Angelegenheiten fielen in der Konsequenz der Vertreter eines bundesrechtlichen
Begriffs aus dem Anwendungsbereich des § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG heraus, obwohl es sich um
Selbstverwaltungsangelegenheiten handelte. Eine bundesrechtliche Festlegung dahingehend, dass
alle reinen iSv weisungsfreien Selbstverwaltungsangelegenheiten unabhängig von ihrem örtlichen
Bezug von § 85 SGG bzw § 73 VwGO erfasst wären, fände andererseits in Art 28 Abs 2 GG als der
einzigen bundesweit geltenden Norm keine Stütze und würde bedeuten, dass sich der
Bundesgesetzgeber einseitig den Bundesländern mit dualistischem System angeschlossen hätte.
Hierfür findet sich allerdings kein Anhalt. Der Senat hält es für die Bestimmung der zuständigen
Widerspruchbehörde iSd § 85 Abs 2 S 1 SGG für sachgerecht und für geboten, die jeweilige
landesrechtliche Bestimmung von "Selbstverwaltungsangelegenheiten" zugrunde zu legen.
Schließlich sieht der Senat keinen Möglichkeit, von der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster
als (Sonder) Aufsichtsbehörde im Wege einer "Annexkompetenz" auf ihre Zuständigkeit als
Widerspruchsbehörde zu schließen (SG Dortmund, Urteil vom 10.06.2009, S 7 SB 54/08). Hierfür
mangelt es an einer gesetzlichen Regelung. Die Zuständigkeiten sind voneinander unabhängig, wie
gerade die Regelungen in § 85 SGG und § 73 VwGO über die Zuständigkeit der Erlassbehörde in
Selbstverwaltungsangelegenheiten zeigen. Lediglich im umgekehrten Fall, wenn bereits eine
Bestimmung dahingehend vorliegt, dass die "nächsthöhere" Behörde den Widerspruchsbescheid
erlässt, spricht einiges dafür, dass die Aufsichtsbehörde die nächsthöhere und damit die
Widerspruchsbehörde ist (Urteil des erkennenden Senates vom 05.03.2008, L 10 SB 40/06, ).
B. Durch die Entscheidung der Bezirksregierung Münster über den Widerspruch ist das
Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden, da dieser die Zuständigkeit für
den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2008 nicht zukam. Deshalb war der Bescheid
aufzuheben. Dennoch konnte der Senat in der Sache entscheiden. Er war nicht gehalten, analog § 79
Abs 2 VwGO den Widerspruchsbescheid isoliert durch Teilurteil aufzuheben und dem Beklagten
Gelegenheit zur erneuten Durchführung des Vorverfahrens zu geben (zur entsprechenden
Anwendung des § 79 Abs 2 VwGO Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 95 ).
Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster gehört nicht zu den Fehlern,
die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind und auch nicht zu den Fehlern, die nach § 42 S 1 SGB X geheilt
werden können. Diese Norm verneint einen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der
unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn
offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Daraus
folgt, dass ein Fehler der
örtlichen Zuständigkeit bei Erlass eines Verwaltungsaktes dann geheilt werden kann, wenn es sich um
eine gebundene Entscheidung handelt. Durch die Beschränkung auf die örtliche Zuständigkeit ist eine
solche Heilungsmöglichkeit für Fehler der sachlichen Zuständigkeit jedoch nicht eröffnet (vgl Schütze,
in: von Wulffen, SGB X-Kommentar, 6. Aufl 2008, § 42 ; Steinwedel, in: Kassler Kommentar in
beckonline, EL 2009, SGB X § 42 ; vgl auch BFHE, Urteil vom 23.04.1986, I R 178/82 zu § 126 Abs 1 N
bis 5, 127 AO 1977, BVerwGE 66, 183). Die sachliche Zuständigkeit ist dem Organisationsrecht der
einzelnen Bereiche vorbehalten; Fehler können insoweit nicht geheilt werden. Der Bürger hat nämlich
grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass, bevor er sich dazu entschließt, sein Klagebegehren im
Klagewege zu verfolgen, dieses von der zuständigen, das heißt der örtlich kundigen und sachlich
qualifizierten Behörde erschöpfend überprüft wird (VG Berlin, Urteil vom 21.05.2003, 19 A 442.02,
). Der Senat hält es deshalb für erforderlich, den formal fehlerhaften Widerspruchsbescheid
aufzuheben; der Mangel der sachlichen Unzuständigkeit und die damit einhergehende
Rechtswidrigkeit können nicht folgenlos bleiben (BSG, Urteil vom 03.09.1998, B 12 KR 23/97 R, ).
Ein erneutes Vorverfahren ist im vorliegenden Fall dennoch nicht durchzuführen, da die zuständige
Widerspruchsstelle und der Klagegegner identisch sind und von einer Nachholung des Vorverfahrens
nicht zu erwarten wäre, dass damit das Klageverfahren entbehrlich wird (BSG, Urteil vom 06.08.1998,
B 3 KR 3/98 R, mwN; in der prozessualen Konsequenz anders BSG, Urteil vom 15.08.1996, 9 RV
10/95, ür die unterbliebene Anhörung als allerdings gesetzlich gem § 42 S 2 SGB X geregeltem
Aufhebungsanspruch auch bei gebundenen Entscheidungen). Bei gebundenen Entscheidungen ohne
Beurteilungsspielraum zu Gunsten der Behörde kann die im Widerspruchsbescheid getroffenen
Entscheidung auf dem Fehler der sachlichen Unzuständigkeit nicht beruhen (vgl OVG Münster, Urteil
vom 17.07.2003, 12 A 5381/000, ). Im vorliegenden Fall kommt dem Widerspruchsbescheid
deshalb keine selbständige Rechtserheblichkeit gegenüber dem Ursprungsbescheid zu. Dies wird vom
Kläger auch nicht angeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Widerspruchsentscheidung für den
Kläger günstiger ausgefallen wäre bzw. ausfallen würde, wenn der Beklagte den Widerspruch statt
der Bezirksregierung Münster erlassen hätte. Die bloße Hoffnung und Spekulation auf eine für ihn
günstigere Entscheidung ist nicht maßgeblich. Ein schützenswertes Interesse des Betroffenen, im
Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens lediglich den ablehnenden Widerspruchsbescheid isoliert
aufheben zu lassen, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen
Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
13.1.1999, 8 B 266/98, ; VG Berlin, Urteil vom 21.05.2003, 19 A 442.02, ). Dies ist hier nicht
der Fall, denn im Bereich des Schwerbehindertenrechts handelt es sich bei der
Widerspruchsentscheidung um eine gebundene Entscheidung.
Der Senat verkennt nicht, dass der gravierende Verfahrensfehler im Ergebnis sanktionslos bleibt. Eine
erneute Durchführung eines Vorverfahrens durch den Beklagten wäre jedoch widersinnig. Denn der
mit der zuständigen Widerspruchsstelle identische Beklagte hat sich bereits im Ursprungsbescheid,
später im Klageverfahren mit dem Antrag auf Klageabweisung und im Berufungsverfahren auf
Zurückweisung der Berufung festgelegt. Ein erneutes Vorverfahren käme daher, auch wenn der
Kläger einen Anspruch auf ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde und
insbesondere auf Gewährleistung effektiven Rechtschutzes bei der Verfolgung seines materiell
rechtlichen Begehrens hat, hier einem unzweckmäßigen Formalismus gleich. Der Kläger kann in
diesem Verfahren trotz der sachlichen Unzuständigkeit der Widerspruchsstelle die umfassende
Prüfung des geltend gemachten Anspruchs erreichen.
C. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" gemäß § 69 Abs 4 SGB IX feststellt. Das SG hat
zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 146 Abs 1 SGB IX, § 9
Einkommenssteuergesetz (EStG) und Teil D 1 (b) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (
VersMedG, Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 des
Bundesversorgungsgesetzes Versorgungsmedizin-Verordnung / VersMedV vom 10.12.2008, BGBl I,
2412ff), hier insbesondere die Anlage zu § 2 der VersMedV, die VersMedG) nicht vorliegen und dies
mit ausführlicher Begründung, insbesondere unter differenzierter Auseinandersetzung mit den
Gutachten der Dr. C und Prof. Dr. P dargelegt. Die VersMedG haben ab 01.01.2009 die bis zu diesem
Zeitpunkt anwendbaren weitgehend wortgleichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) abgelöst. Eine hier
relevante abweichende Bewertung von Behinderungen oder der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs G hat sich dadurch nicht ergeben, so dass es unschädlich
ist, wenn das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Dr. C noch auf die vorgenannten
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP, hier Nr. 30 Abs 1 und Abs 3 AHP) abstellt. Soweit das LSG
Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.08.09, L 8 SB 1691/08, ausführt, die in den
VersMedG übernommenen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" seien nicht von der
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der VersMedV gedeckt, schließt sich der Senat an. Hierauf
kommt es allerdings nicht an, weil eine inhaltliche Änderung der bisher angewandten Grundsätze und
Kriterien nicht erfolgt ist. Die VersMedG haben die Grundsätze zum Merkzeichen "G" aus den bisher
zum 31.12.2008 geltenden AHP übernommen und damit gewährleistet, dass gegenüber dem
bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens "G" sind inzwischen als gewohnheitsrechtlich anerkannt einzuordnen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen
Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153
Abs 2 SGG).
Das Vorbringen in der Berufungsschrift führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch der Senat ist unter
Berücksichtigung der vorgenannten Gutachten der Überzeugung, dass Behinderungen der unteren
Gliedmaßen, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, allenfalls mit einem GdB von 40
bewertet werden können. Der Kläger leidet zwar an Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, für
die ein Einzel-GdB 30 angemessen ist. In diesem GdB 30 sind jedoch die
Wirbelsäulenbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule mitbewertet; diese wirken sich nicht besonders
auf die Gehfähigkeit aus. Auch der GdB für die Beeinträchtigung des Sprunggelenkes ist mit 20 eher
großzügig bewertet. Er liegt gemessen an den Vorgaben der VersMedG (Teil B Ziff 18.14) eher im
unteren Bereich. Die Bewegungseinschränkungen müssten insoweit einer Versteifung des
Sprunggelenkes gleichkommen. Das ist hier nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht der
Fall.
Soweit der Kläger einwendet, seine Beschwerden seien wahrscheinlich auf die verbliebenen
Knochensplitter im Gelenk zurückzuführen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die daraus nach
Ausführung des Klägers resultierenden Beschwerden, wie starke
Schmerzhaftigkeit, lange Anlaufphase, Pausen etc. sind ausweislich der Feststellungen von Dr. C in
die Bewertung und Beurteilung der Gehfähigkeit mit eingeflossen. So hat er ausdrücklich die
entsprechenden Beschwerden des Klägers in seinem Gutachten erfasst. Prof. Dr. P Gutachten enthält
ebenfalls die ausführliche Beschwerdeschilderung des Klägers.
Anlass für weitere Ermittlungen sah der Senat daher weder in den erstinstanzlich vorgetragenen
Einwänden gegen die Gutachten nach §§ 106 und 109 SGG noch in dem mit der
Berufungsbegründung zu den Akten gereichten Bericht der Kliniken T vom 05.08.2009. Der dortige
stationäre Aufenthalt vom 23.06.2009 bis zum 21.07.2009 erfolgte vor allem aufgrund der
psychischen Beeinträchtigungen. Der Bericht führt hinsichtlich der Physiotherapie sogar aus, dass
zum Zeitpunkt der Entlassung die Beweglichkeit leicht gebessert werden konnte, die Schwellung des
Knöchels zurückging und der Patient über eine bessere Gangsicherheit berichtete.
Wenig nachvollziehbar ist der Hinweis des Klägers, ihm sei an einer Parkerleichterung gelegen. Diese
Vergünstigung ist mit dem Merkzeichen "G" nicht verbunden, sondern es handelt sich um eine
Vergünstigung im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche
Gehbehinderung), die nicht Streitgegenstand ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen ganz
offensichtlich aber auch nicht vor.
Die unter Bezugnahme auf den Bericht der T-Kliniken angesprochene, letztlich aber nicht beantragte
Erhöhung des Einzel-GdB 70 für die bestehende Neurose und Anpassungsstörungen ist ebenfalls nicht
Streitgegenstand. Für die Feststellung eines höheren Einzel- GdB würde zudem kein
Rechtschutzinteresse bestehen. Lediglich der Gesamt-GdB erwächst in Rechtskraft (BSG, Urteil v.
24.06.1998, B 9 SB 17/97 R, ). Bei einem bereits festgestellten Gesamt-GdB 100 würde sich die
Position des Klägers durch eine höhere Bewertung der bestehenden Neurose und
Anpassungsstörungen nicht bessern.
Dem Beklagten werden gemäß § 192 Abs 4 SGG anteilige Kosten der Begutachtung durch Dr. C iHv
300,- Euro auferlegt, weil der Beklagte als Ausgangsbehörde und nach ihm die BezReg Münster als
zudem sachlich unzuständige Behörde die erkennbaren und notwendigen Ermittlungen unterlassen
und sich auf die Einholung einer knappen gutachterlichen Stellungnahme beschränkt haben. In den
Schwerbehindertenverfahren reicht es zwar vielfach aus, lediglich aufgrund von ausführlichen
Befundberichten und einer darauf basierenden schriftlichen Stellungnahme eines erfahrenen
ärztlichen Verwaltungsgutachters den GdB/das Merkzeichen festzustellen (Beschluss des
erkennenden Senates vom 21.09.1998, L 10 B 6/98 SB). Der Beklagte ist hier allerdings seiner
Ermittlungspflicht trotz des Hinweises der Fachärztin für Chirurgie Frau O in der gutachterlichen
Stellungnahme vom 13.02.2008, dass die vorliegenden Unterlagen für eine sichere Einschätzung
nicht ausreichend seien, nicht nachgekommen. So hatte die beratende Ärztin angeregt, einen
aktuellen Befundbericht beizuziehen und den Kläger gegebenenfalls auch untersuchen zu lassen. Der
Beklagte hat den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht bezüglich des beantragten Merkzeichens "G"
hingegen nicht weiter aufgeklärt, sondern lediglich den Entlassungsbrief des N-krankenhauses C aus
Oktober 2007 ausgewertet, der zu dem nach dem Unfall verbliebenen Gehvermögen des Klägers
überhaupt keine Aussage enthielt. Hier hätte zumindest vor Erlass des angefochtenen Bescheid vom
26.03.2008, jedenfalls nach Eingang des Widerspruchs des Klägers vom 07.04.2009 die Beiziehung
eines aktuellen Befundberichtes nahe gelegen. Auch die sachlich allerdings unzuständige
Widerspruchsbehörde hat weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich gehalten. Bei sachgerechter
Aufklärung durch den Beklagten hätte die Begutachtung von
Amts wegen im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden müssen und die Kosten wären dem
Landesjustizhaushalt nicht angefallen. Der Senat konnte dem Beklagten die Kosten durch Urteil
auferlegen, weil auch die Entscheidung durch gesonderten Beschluss nach § 194 Abs 4 S 2 SGG nicht
mit der Beschwerde gemäß § 177 SGG anfechtbar wäre.
Im Übrigen hat der Beklagte dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten in beiden
Rechtszügen zu erstatten, weil auch er Anlass zur Klage gegeben hat (§ 193 SGG). Wie ausgeführt
haben weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt aktuell aufgeklärt.
Darüber hinaus enthält der Widerspruchsbescheid nur eine floskelhafte Begründung, in der sich der
Kläger nicht wiederfinden konnte. Es ist nachvollziehbar, dass er damit nicht einverstanden war und
den Klageweg beschritten hat. Der Beklagte hat damit jedenfalls teilweise auch Anlass für die
Klageerhebung gegeben. Er muss sich weiterhin die mangelnde sachliche Zuständigkeit der
Bezirksregierung Münster zurechnen lassen. Es ist deshalb sachgerecht, den Beklagten mit einem
Drittel an den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Im Übrigen hat der Kläger trotz
des erheblichen Verfahrensfehlers sein Klageziel im Ergebnis nicht erreicht.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr 1 oder 2 SGG) als
gegeben angesehen. Über die Auslegung von Landesrecht hinaus ist die Auslegung des Begriff der
Selbstverwaltungsangelegenheit in § 85 Abs 2 S 1 Nr 4 SGG von grundsätzlicher Bedeutung. Ebenso
sieht es der Senat als grundsätzlich an, ob er die Sache abschließend entscheiden durfte oder ob der
Widerspruchsbescheid isoliert durch Teilurteil hätte aufgehoben werden müssen, um der zuständigen
Widerspruchsstelle die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen.