LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2022 – L 13 SB 120/21
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2022 – L 13 SB 120/21
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Autismus, Volljährigkeit und Entziehung der Merkzeichen H
und B
Einordnung:
Wichtige negative Erwachsenenentscheidung bei Asperger-Syndrom: Nach Volljährigkeit wurde H
entzogen, weil nur noch gelegentliche und nicht erhebliche Hilfen festgestellt wurden; Pflegegrad 2
und elterliche Alltagsstrukturierung reichten nicht.
Gericht LSG Niedersachsen-Bremen
Datum 16.11.2022
Aktenzeichen L 13 SB 120/21
Erkrankung / Situation Asperger-Syndrom / Autismus; GdB 70; Pflegegrad 2
Altersbezug Übergang in das Erwachsenenalter
Ergebnis H H-Entziehung bestätigt
§ 48 SGB X ja – zentral
Pflegegrad / Zeitbezug Pflegegrad 2; Hilfebedarf nicht erheblich
Tenor in Kürze
Die Berufung wurde zurückgewiesen; Kosten waren nicht zu erstatten; die Revision wurde nicht
zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger erhielt 2016 wegen Entwicklungs-, seelischer und Verhaltensstörung einen GdB von 70
sowie H und B. Nach Volljährigkeit entzog der Beklagte beide Merkzeichen. Der Kläger studierte
Informatik, lebte bei seinen Eltern und benötigte nach seinem Vortrag umfangreiche Strukturierung
und Unterstützung.
Kernaussage
Mit Erreichen der Volljährigkeit ist nicht mehr auf die Kinderregel des Teil A Nr. 5 VMG abzustellen.
Wer die behinderungsbedingt erforderlichen Maßnahmen weitgehend selbständig bewältigt und nur
gelegentlich Hilfe benötigt, erfüllt den Erwachsenenmaßstab für H nicht.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist ein zentraler Vergleichsfall zu L 10 SB 111/17, L 9 SB 55/22 und BayLSG L 2 SB
105/23. Sie zeigt, dass Autismus, GdB 70 und familiäre Strukturierung nicht automatisch zu H im
Erwachsenenalter führen.
BSG-NACHLAUF
Nachgehende Entscheidung des Bundessozialgerichts
BSG, Beschluss vom 17.04.2023 – B 9 SB 46/22 B
Ergebnis: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen.
Bedeutung: Der Beschluss dokumentiert den Autismus-/Volljährigkeitsfall und beanstandet die
Beschwerdebegründung; keine eigenständige neue H-Leitlinie.
/BSG-NACHLAUF
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
§ 152 SGB IX, § 33b EStG und Teil A Nr. 4 und 5 VMG; Entziehung nach § 48 SGB X.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Entscheidung betrifft bereits die moderne VMG-Systematik und ist auf heutige Erwachsenenfälle
grundsätzlich übertragbar.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat Entscheidungsdatum: 16.11.2022
Aktenzeichen: L 13 SB 120/21 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2022:1116.L13SB120.21.00 Dokumenttyp:
Beschluss Quelle:
Normen: § 152 SGB 9, § 229 SGB 9, § 33b Abs 6 EStG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. November 2022 – L 13 SB 120/21 –,
Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merk- zeichen H und B im Schwerbehindertenrecht
Orientierungssatz
1. Nach § 152 Abs. 4 SGB 9 i. V. m. § 33b Abs. 6 EStG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe
häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen des täglichen Lebens fremder Hilfe dauernd
bedarf.
2. Mit Erreichen der Volljährigkeit ist bei einem Schwerbehinderten nicht mehr auf Teil A Nr. 5 d bb
VMG abzustellen. Beim Übergang in das Erwachsenenalter entfällt Hilflosigkeit, wenn der behinderte
Jugendliche gelernt hat, die wegen der Behinderung erforderlichen Hilfsmaßnah- men selbständig
auszuführen.
3. Ist er infolgedessen auf Hilfeleistungen nur gelegentlich und nicht in erheblichem Umfang
angewiesen, so hat er keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Merkzeichens H.
4. Das Merkzeichen B kann gemäß §§ 152 Abs. 1 und 4, 229 SGB 9 nur Personen zuer- kannt werden,
bei denen auch die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorlie- gen.
Verfahrensgang
vorgehend SG Stade, 4. November 2021, S 2 SB 203/19, Urteil nachgehend BSG 9. Senat, 17. April
2023, B 9 SB 46/22 B, Beschluss Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 1. März 2024, L 8 SB
634/23
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Merkzeichen H und B durch den Be- klagten.
Der am G. geborene Kläger lebt im Haushalt seiner Eltern in H.. Seit 2018 studiert er In- formatik an
der etwa 30 Kilometer entfernten Hochschule I.. Zuvor besuchte er die Fach- oberschule in J..
Mit Bescheid vom 1. April 2016 hatte der Beklagte bei dem Kläger aufgrund einer Ent-
wicklungsstörung, seelischen Störung und Verhaltensstörung einen Grad der Behinde- rung (GdB) von
70 festgestellt und die Merkzeichen H und B zuerkannt.
Im März 2018 machte der Kläger bei dem Beklagten eine Verschlimmerung seines Ge-
sundheitszustandes geltend. Bislang seien seine Kommunikationsprobleme und seine Angst vor
Veränderungen fälschlicherweise als Sozialphobie betitelt worden. Tatsäch- lich sei hierfür ein
Asperger-Syndrom ursächlich. Er leide weiterhin an Depressionen und werde nunmehr mit
Antidepressiva behandelt. Ein von seiner Pflegeversicherung in Auf- trag gegebenes Gutachten der K.
vom 17. April 2018 (im Folgenden: Pflegegutachten) fügte er bei. Hiernach war bei dem Kläger eine
Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 emp- fohlen worden. Ausweislich eines Befundberichts des den
Kläger seit 2016 behandeln- den Kinder- und Jugendarztes L. war bei dem Kläger im März 2018 ein
Asperger-Autis- mus fremddiagnostiziert worden. Durch die psychotherapeutische und
medikamentöse Unterstützung sei es dem Kläger möglich, den Alltagsanforderungen einigermaßen
zu entsprechen. Durch seine Eltern erfahre er eine wichtige Alltagsstrukturierung. Er gerate jedoch
immer wieder in zwanghaftes Denken und Grübeln, sei leicht irritierbar und sug- gestibel. Nach den
abgelegten Abiturarbeiten fühle er sich nunmehr weniger gestresst. Der Ärztliche Dienst des
Beklagten ging unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass ein Asperger-Syndrom
zwar berücksichtigt werden könne. Auswirkungen auf den festgestellten GdB ergäben sich hierdurch
hingegen nicht. Auch lägen die Vor- aussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen aufgrund der
mittlerweile eingetre- tenen Volljährigkeit des Klägers nicht mehr vor.
Daraufhin leitete der Beklagte ein Anhörungsverfahren wegen der beabsichtigten – hier
streitgegenständlichen – Entziehung der Merkzeichen H und B ein, in dessen Verlauf ver- schiedene
Befundberichte eingeholt und medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Der Kläger reichte einen
Befundbericht seiner ihn seit Mai 2017 behandelnden Diplom- Psychologin H. ein, wonach bei dem
Kläger autismustypische Defizite in Wahrnehmung, Kommunikation und Interaktion sowie
Besonderheiten im Denken bei gut durchschnitt- licher Grundintelligenz vorlägen. Er tue sich schwer
damit, unterschiedliche komplexe Alltagssituationen zu überschauen, zu verstehen und angemessen
mit ihnen umzuge- hen. Reizüberflutungen im öffentlichen Raum könne er schwer ertragen, was zu
umfäng- lichem Vermeidungsverhalten führe. Bei komplexen Anforderungen im Schul- und Leis-
tungsbereich gerate er schnell unter Druck, verliere wertvolle Zeit und bleibe teilweise unter seinem
Leistungsvermögen. Er habe massiv eingeschränkte Interessen und Frei- zeitaktivitäten. Sein soziales
Leben finde im Wesentlichen im familiären Rahmen statt. Außerhalb benötige er die Begleitung und
Vergewisserung seiner Eltern, weil er erheb- liche Ängste vor unberechenbaren, teils auch
erwartbaren Situationen und Anforderun- gen habe. Er erhalte Psychotherapie und sei medikamentös
eingestellt. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M., bei dem sich der Kläger erstmalig im
Februar 2019
vorgestellt und der die Diagnose Autismus bestätigt hatte, gab an, dass sich der Kontakt schüchtern,
bisweilen abweisend gestalte. Auf direkte Ansprache reagiere der Kläger dann aber freundlich und
zeige eine ausreichende Schwingungsfähigkeit. Er sei vollori- entiert, im formalen Denken stark
zentriert auf die aktuelle Situation. Konzentration und Aufmerksamkeit seien gemindert. Im März
2019 wurde dem Kläger Eingliederungshilfe in Form von auf ein Jahr befristeter Übernahme der
Therapiekosten im Autismus-Thera- piezentrum I. bewilligt. Dieses Begehren hatte die
Diplom-Psychologin H. u. a. mit einem ausführlichen Schreiben vom 2. März 2018 unterstützt, in dem
sie auf Angaben der El- tern des Klägers und eine mit dem Kläger durchgeführte standardisierte
Testdiagnostik verwies. Die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft sei erheblich
beeinträch- tigt. Außerhalb seiner Familie habe er keine sozialen Kontakte. Er lebe absolut zurückge-
zogen und abgeschirmt.
Der Beklagte hielt an der beabsichtigten Entziehung fest und hob seinen Bescheid vom 1. April 2016
hinsichtlich der festgestellten Merkzeichen H und B mit Wirkung zum 1. Au- gust 2019 auf (Bescheid
vom 25. Juli 2019).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er war der Auffassung, dass vorliegend kei- ne
Einzelfallprüfung stattgefunden habe. Tatsächlich benötige er erhebliche Unterstüt- zungsleistungen.
Sein Tagesablauf sei strikt strukturiert. Abweichungen würden zu einer drastischen Überforderung
führen. Dies wiederum bringe eine akute Verschlechterung der Symptomatik auf psychiatrischem
Fachgebiet mit sich. Er sei dann unmittelbar auf die direkte Unterstützung durch Dritte, vor allem
seiner Eltern, angewiesen. Ohne deren Hilfe sei er hilflos und befinde sich in einer unmittelbaren
Notsituation. Auch seien Kon- zentration und Aufmerksamkeit vermindert. Der Antrieb und die
Psychomotorik seien ge- hemmt. Er tue sich schwer, unterschiedliche komplexe Alltagssituationen zu
überschau- en, zu verstehen und angemessen mit ihnen umzugehen. Reizüberflutungen im öffent-
lichen Raum würden zu einem Vermeidungsverhalten führen. Öffentliche Verkehrsmit- tel könne er
selbstständig nur auf gewohnten Strecken nutzen. Ansonsten benötige er ei- ne Begleitung. Er
verwies auf einen beigefügten Bericht des Psychiaters und Psychothe- rapeuten M., in welchem dieser
bestätigte, dass es bei dem Kläger bereits bei kleineren Abweichungen seiner Tagesroutine zu
drastischen Überforderungssituationen komme und er dann auf die direkte Unterstützung vor allem
seiner Eltern angewiesen sei. Ohne deren Einschreiten finde sich der Kläger in solchen Situationen
nicht mehr zurecht und sei dann in einer erheblichen Notsituation. Daher seien dem Kläger die
Merkzeichen B und H zuzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2019 wies der Beklagte den Widerspruch ohne weitere
Ermittlungen zurück. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit ha- be zu keinem anderen
Ergebnis geführt. Insbesondere die Feststellung des Pflegegrades 2 führe regelhaft nicht zur
Zuerkennung des Merkzeichens H. Auch das Merkzeichen B könne nicht zuerkannt werden, da sich
aus den vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf ergebe, dass der Kläger bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere dauernd fremder
Hilfe bedürfe.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Dezember 2019 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben. Im
Wesentlichen hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wieder- holt. Ergänzend hat er
unter Beifügung eines Berichts des HNO-Arztes Dr. N. ausgeführt, dass im März 2020 eine auditive
Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung diagnosti- ziert worden sei. Die Vorlesungen an der
Hochschule seien für ihn sehr anstrengend. Re-
gelmäßig bekomme er nicht alles mit und müsse dies dann nacharbeiten, so dass sich seine
Studienzeit voraussichtlich um mindestens zwei Semester verlängere.
Das SG Stade hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Neurologen und Psychiaters Dr. O., das dieser nach einer Untersuchung des Klägers am 29. März
2021 erstattet hat. Der Kläger hat hier angegeben, in der elften Schulklas- se ein Praktikum in einem
kleinen Unternehmen mit IT-Bezug absolviert zu haben. Dies sei der Grund für die Wahl seines
Studienfachs gewesen. Den Führerschein habe er 2017 erworben. Er habe länger gebraucht und mit
dem ersten Fahrlehrer Probleme gehabt. Er habe schon andere Autos geschnitten. 2020 habe es
einen unverschuldeten Unfall ge- geben. Seit der zwölften Schulklasse sei er selbst mit seinem Pkw
oder als Mitfahrer zur Schule gefahren. Auch zur Universität sei er – vor der Corona-Pandemie – selbst
oder mit dem Bus gefahren. Seit April 2020 laufe praktisch alles online. In der Universität gebe es
zwei Kommilitonen, die er als gute Freunde bezeichnen würde. In seiner Freizeit spiele er am
Computer. Er werde unruhig und verspanne sich, wenn Unerwartetes passiere. Er be- nötige dann
sehr viel Energie, um sich zu beruhigen. Seine Eltern oder seine Bekannten an der Hochschule
könnten ihm in solchen Situationen helfen. Zu Hause füttere er die Haustiere und kümmere sich um
sie. Sonstige Hausarbeiten würden zwischen den Fami- lienmitgliedern aufgeteilt.
Zum psychischen Befund hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger höflich und kooperativ
bei guter Rapportfähigkeit gewesen sei. Der Kontakt sei herstellbar ge- wesen. Der Kläger habe
durchweg ruhig, klar und differenziert, dabei ganz überwiegend ohne erkennbare mimische oder
emotionale Regung berichtet. Im Rahmen seiner Beur- teilung hat der Sachverständige darauf
hingewiesen, dass die Zuerkennung der Merk- zeichen H und B rückblickend wohl fehlerhaft gewesen
sei. Auch die Einordnung mit ei- nem Pflegegrad 2 könne anhand der Unterlagen nicht nachvollzogen
werden. Insgesamt bestünden Widersprüche bezüglich der seitens der Behandler bescheinigten
Einschrän- kungen und der realen Alltagsbewältigung. In dem Bericht der Diplom-Psychologin P. vom
2. März 2018 seien schon keine konkreten Angaben zu Funktionsbeeinträchtigun- gen im Alltag
enthalten. Die Behauptung des Herrn M., der Kläger sei in Krisensituatio- nen unmittelbar auf die
direkte Unterstützung seiner Eltern angewiesen, da er sich oh- ne deren Hilfe nicht zurechtfinde,
würde im Grunde dazu führen, dass der Kläger täglich von einem Elternteil zur Universität oder im
Auto begleitet werden müsse, was tatsäch- lich aber nicht erforderlich sei. Soweit der HNO-Arzt Dr. N.
zuletzt eine auditive Verarbei- tungs- und Wahrnehmungsstörung diagnostiziert habe, müsse
berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um eine HNO-fachfremde Diagnose einer
Entwicklungsstörung han- dele. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass gemäß den
Angaben des Klägers und den vorliegenden Unterlagen von einer altersgemäßen eigenständigen All-
tagsbewältigung auszugehen sei. Seit der letzten Feststellung im Jahr 2016 hätten sich die
Gesundheitsstörungen gebessert. Störungen des Sozialverhaltens würden streng ge- nommen nicht
mehr vorliegen. Diese Besserung sei bereits in der elften oder zwölften Klasse, spätestens jedoch mit
Abschluss des Gymnasiums eingetreten. Ein GdB von 50 sei daher ausreichend. Die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der begehrten Merk- zeichen lägen nicht vor.
Auf Antrag des Klägers hat das SG Stade sodann ein Sachverständigengutachten nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. Dieses hat der Allgemeinmediziner Dr. Q. nach einer
sechsstündigen Untersuchung des Klägers unter Anwesenheit dessen Mutter am 1. September 2021
erstattet. Dr. M. kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger
sehr tief greifende Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit schwe- ren sozialen
Anpassungsschwierigkeiten vorlägen, für die ein GdB von mindestens 80 gerechtfertigt, ein GdB von
bis zu 100 möglich sei. Die Verrichtungen der Grundpfle- ge beherrsche der Kläger durchweg
selbstständig. Es seien nur Impulsgaben bei einem im Laufe des Tages eintretenden zunehmenden
Antriebsmangel erforderlich, hingegen keine Anleitung, keine Unterstützung, keine teilweise oder gar
vollständige Übernahme durch Pflegepersonen. Zwar bedürfe der Kläger der ständigen telefonischen
Rufbereit- schaft einer Bezugsperson zur Beherrschung von Panikattacken während der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel. Dies entspreche jedoch keiner häufigen und plötzlich erfor- derlichen Hilfe
wegen akuter Lebensgefahr. Allerdings sei der Kläger bei der Kommunika- tion weitgehend auf Hilfe
der Familie und Kommilitonen angewiesen. Er könne von sich aus keine Kommunikation beginnen
oder aufrechterhalten und adäquat gestalten. Sie müsse vielmehr von außen an ihn herangetragen
werden. Bis zu welchem zeitlichen Um- fang sich diese Hilfestellung täglich im Durchschnitt
summiere, ob mehr oder weniger als zwei Stunden, lasse sich mangels Protokollierung der
Kommunikation nicht sicher be- stimmen, zumal sie sich auf mehrere Personen verteile. Wenn eine
diesbezügliche Hilfe- stellung einen Umfang von etwa zwei Stunden erreichen würde, könne sich ein
besonde- rer wirtschaftlicher Wert dadurch begründen lassen, dass der Kläger ohne entsprechen- des
Kommunikationstraining wohl nicht fähig wäre, später beruflich Fuß zu fassen. Nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1993 (9/9a RVs 1/91) sei die Fä- higkeit der ständigen
Kommunikation eine der wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens. Die
Kommunikationsfähigkeit als Basis jeder gesellschaftlichen Aktivität dürfe nicht vernachlässigt
werden. Zwar habe der Entscheidung ein Fall von Gehörlosigkeit zu- grunde gelegen. Ob dies hier
übertragbar sei, müsse wohl höchstrichterlich entschieden werden. Hinsichtlich des Merkzeichens B
hat Dr. M. ausgeführt, dass der Kläger behinde- rungsbedingt auf eine einzige Fahrstrecke beschränkt
sei. Auf die Vielzahl anderer Ziele und andere öffentliche Verkehrsmittel habe er hingegen aufgrund
seiner gestörten Ori- entierungsfähigkeit keinen eigenständigen Zugriff.
Mit Urteil vom 4. November 2021 hat das SG Stade die Klage abgewiesen. Mit Voll- endung des 18.
Lebensjahres hätten sich die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzun- gen für die Zuerkennung des
Merkzeichens H geändert. Weder erfülle der Kläger ein Re- gelbeispiel, wonach das Merkzeichen H
zuzuerkennen sei, noch sei die Schwere seiner Behinderung mit einem solchen vergleichbar. Auch der
Sachverständige Dr. Q. habe kei- nen höheren GdB als 70 feststellen können und damit die
Zuerkennung der begehrten Merkzeichen abgelehnt.
Gegen das ihm am 15. November 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Dezem- ber 2021
Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger nimmt Bezug auf das Sachverständigengutachten des Dr. Q.. Das SG Sta- de habe sich
hiermit nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe es das Gutachten auf ei- nen einzelnen und aus dem
Kontext gerissenen Satz reduziert. Zudem verkenne das SG, dass die Feststellung eines GdB von
mehr als 70 nicht Voraussetzung für die Zuer- kennung des Merkzeichens H sei. Jedenfalls habe der
Sachverständige Dr. M. dargelegt, dass die seelische Behinderung des Klägers durchaus mit
körperlichen und geistigen Be- hinderungen gleichzusetzen sei, die regelhaft mit einem GdB von
mindestens 80 bis 100 zu bewerten sind. Insbesondere im Bereich Kommunikation sei der Kläger
weitestgehend auf Hilfe angewiesen. Insoweit sei die Mutter des Klägers zu Art und Umfang der
täglich erforderlichen Hilfestellungen zeugenschaftlich zu vernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Stade vom 4. November 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2019 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt nach Lage der Akten,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und erachtet die erstinstanzliche Entschei- dung für
zutreffend.
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass über den Rechtsstreit durch Beschluss gem. § 153
Abs. 4 S. 1 SGG entschieden werden soll, und Gelegenheit zur Stellungnah- me eingeräumt. Der
Kläger hat mitgeteilt, die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung sei im Lichte des Gebots
eines fairen Verfahrens und des Rechts auf Gehör an- gezeigt. Das Gericht hat den Beteiligten
mitgeteilt, an einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG festhalten zu wollen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die bei- gezogene
Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der
Beschlussfassung gewesen sind.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung von § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch
zurückweisenden Beschluss der Berufsrichter des Senats, weil er die Be- rufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforder- lich hält. Insbesondere hat im
erstinstanzlichen Verfahren bereits eine mündliche Ver- handlung stattgefunden, in der sich die
Beteiligten äußern konnten. Auch enthält das Be- rufungsvorbringen keinen wesentlichen neuen
Sachvortrag, sondern nimmt erneut Be- zug auf die Ausführungen des nach § 109 SGG beauftragten
Sachverständigen Dr. Q..
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht
begründet. Das SG Stade hat mit Urteil vom 4. November 2021 die Kla- ge zu Recht abgewiesen. Die
nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der
angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die
Entziehung der Merkzeichen H (unter 1.) und B (unter 2.) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Begründetheit der Klage ist dabei der Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin die letzte Behördenentscheidung (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, 2020, § 54 ) – hier der
Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2019 –. Eine spätere Änderung der Sach- oder Rechtslage ist
grundsätzlich unbeachtlich. Als Ausnahme gilt der Fall, dass sich der Kläger gegen einen belastenden
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wendet und dieser nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens
rechtswidrig wurde (vgl.: BSG, Urteil vom 15. November 2016 – B 2 U 19/15 R – ). Ein
Aufhebungs- oder Ent- ziehungsbescheid im Schwerbehindertenrecht ist jedoch kein Verwaltungsakt
mit Dauer-
wirkung, so dass es bei dem o. g. Grundsatz bleibt, dass auf den Zeitpunkt der angefoch- tenen
Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BSG, Urteil vom 12. November 1996 – 9 RVs 5/95 – ).
Die erforderlichen formellen Voraussetzungen für die Aufhebung des Ausgangsbeschei- des sind
erfüllt, insbesondere ist dem Aufhebungsbescheid eine ordnungsgemäße Anhö- rung gemäß § 24 Abs.
SGB X vorausgegangen.
Auch die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X lagen vor.
Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zu- kunft aufzuheben, soweit
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei sei- nem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. Von einer solchen ist im Schwerbehindertenrecht bei einer Änderung
im Gesundheitszustand des behinderten Menschen auszugehen, wenn aus dieser entweder die
Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzutreten
weiterer Funktionsstö- rungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den
Gesamt-GdB bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 3/12 R – m. w. N.), oder wenn
der Änderung eine Relevanz für die Feststellung von Merkzeichen zukommt. Inso- weit kommt als
maßgeblicher Bezugspunkt für die Annahme einer Änderung auch der Eintritt eines bestimmten
Lebensalters wie der Volljährigkeit in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 – 9 RVs 18/94
– ).
Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich in diesem Sinne gegenüber der letzten Fest- stellung im
Jahr 2016 zur Überzeugung des Senats nachweisbar geändert.
1.
Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzei- chen H sind §
Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz [BTHG], BGBl. I 2016, 3234 ff.; zuvor: § 69 Abs. 4 SGB IX a. F.)
in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Fassung
vom 26. Juni 2013 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung (SchwbAwV).
Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos im Sinne dieser Regelungen, wenn sie für eine
Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ih- rer persönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die- se Voraussetzungen sind
auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser
Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet
werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 S. 4
EStG). Dieser Begriff der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung
des BSG im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungs-
recht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Ge- setzgeber bewusst
nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elf- tes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XI) angelehnt (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R – und vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R – ).
Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Pflege und Befriedigung
wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wie- derkehren. Dazu
zählen zunächst die seit 1995 auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI a. F.; nunmehr
gilt seit dem 1. Januar 2017 die Neufassung des § 14 SGB XI gemäß dem Zweiten Gesetz zur Stärkung
der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften – Zweites
Pflegestärkungsgesetz – vom 21. Dezember 2015; BGBl. 2015 Bd. I, S. 2424 ff.) erfassten Bereiche
der Körperpflege (Waschen, Du- schen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernäh- rung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und
Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen
und Wie- deraufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der sogenann- ten
Grundpflege zusammengefasst (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 SGB XI a. F.; § 37 Abs. 1 Satz 2
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der
psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikati- on (Sehen, Hören, Sprechen,
Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der
Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 – B 9 SB
1/02 R – und vom 24. Novem- ber 2005 – B 9a SB 1/05 R – ). Bei psychisch oder geistig
behinderten Men- schen liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen Verrichtungen des
tägli- chen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer
Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähmen. Die Aufwertung derartiger
Beeinträchtigungen im Rahmen der Pflegeversicherung durch die Bestimmun- gen des § 14 Abs. 2 Nr.
SGB XI n. F. – bezogen auf das Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ – seit dem
1. Januar 2017 bleibt somit im Rahmen der Fest- stellung des Merkzeichens H ohne wesentliche
Auswirkungen, da eine entsprechende Berücksichtigung hier auch bereits vor der Gesetzesänderung
im SGB XI erfolgt ist. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich
wegen aku- ter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung -
Versorgungsmedizinische Grundsätze - [VMG], Teil A Nr. 4 c).
Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die ei- nen
Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheb- lichkeit orientiert
sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu
denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der
Verrichtungen auf den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein,
wobei Maßstab für die Erheblich- keit des Hilfebedarfs in erster Linie der tägliche Zeitaufwand für
erforderliche Betreu- ungsleistungen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in
relativ ge- ringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus er- gibt
sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in je- dem Fall
Hilflosigkeit zu bejahen ist. Typisierend ist Hilflosigkeit vielmehr erst dann an- zunehmen, wenn der
tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen min- destens zwei Stunden erreicht, was
dem Grundpflegeerfordernis für die vormalige Pfle- gestufe II der Pflegeversicherung entspricht. Um
den individuellen Verhältnissen Rech- nung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen
Betreuungsaufwand abzu- stellen; vielmehr sind auch die weiteren Umstände der Hilfeleistung,
insbesondere deren wirtschaftlicher Wert zu berücksichtigen. Dieser wird wesentlich durch die Zahl
und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003
– B 9 SB 1/02 R – und vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – ).
An diesen Rechtsgrundsätzen ändert sich auch nichts durch die durch das Zweite Pfle-
gestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 zum 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des neuen
Pflegebegriffs §§ 14, 15 SGB XI n. F. Auch hier kommt es weiter auf den objekti- vierten Zeitaufwand
an. Erst ab Pflegegrad 4 kann – entgegen der Auffassung des Dr. Q. – grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass generell eine Hilflosigkeit besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember
2018 – B 9 SB 5/18 BH – ; Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – L 9 SB 143/16 – ).
Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist zudem Folgen- des zu
berücksichtigen: Mit Erreichen der Volljährigkeit ist insbesondere nicht mehr auf Teil A Nr. 5 d bb VMG
abzustellen, wonach bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdB von
mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens-
und emotionalen Störungen mit lang andauern- den erheblichen Einordnungsschwierigkeiten
regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebens- jahr anzunehmen ist. Stattdessen muss bei dem Übergang
ins Erwachsenenalter berück- sichtigt werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme von
Hilflosigkeit auch ent- fallen können, wenn behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses –
etwa nach Abschluss der Pubertät – ausreichend gelernt haben, die wegen der Behinderung erfor-
derlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von
Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten (vgl. Teil A, Nr. 5 e VMG). Dies bedeutet aber
nicht, dass es sich hierbei um einen Automatismus handeln würde. Der Wegfall der Voraussetzungen
des Merkzeichens H bei Eintritt der Volljährigkeit be- darf vielmehr – wie der Kläger zu Recht ausführt
– stets einer Einzelfallprüfung. Verblei- bende Zweifel gehen in Anfechtungsfällen der vorliegenden
Art zu Lasten des Beklagten, weil dieser sich – anders als wenn eine erstmalige Erteilung des
Merkzeichens beantragt wäre – auf eine eingetretene Änderung der Verhältnisse beruft.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat indes zur Überzeugung, dass vorliegend
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H mit Ein- tritt der Volljährigkeit des
Klägers und damit auch für den hier streitigen Zeitpunkt ab dem 1. August 2019 nicht mehr erfüllt
sind.
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf seine eingeschränkte soziale Interaktionsfä- higkeit, seine
Unfähigkeit, auf plötzlich eintretende unvorhersehbare Ereignisse flexibel reagieren zu können sowie
seine verhältnismäßig schnelle Erschöpfbarkeit im Laufe des Tages. Als Hilfestellung benötige er die
Impulsgabe von außen und die ständige Bereit- schaft einer Hilfsperson in Form von zumindest
telefonischer Erreichbarkeit.
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger tatsächlich auf Hilfestellungen angewiesen, dies allerdings
nur gelegentlich und nicht in erheblichem Umfang.
Dies zeigt zunächst der Umstand, dass der Kläger bereits seit 2018 Student der Informa- tik an der
Hochschule I. ist. Das Studium wird trotz der Asperger-Diagnose gegenwär- tig fortgeführt. Obwohl
ein Universitätsstudium in weiten Teilen selbständig organisiert werden muss, ist es dem Kläger trotz
seiner Einschränkungen weiterhin möglich. Zudem fand – jedenfalls im hier relevanten Zeitpunkt –
der Unterricht in Präsenz statt, so dass der Kläger regelmäßig mit einer Vielzahl von Menschen
konfrontiert war. Dass der Klä- ger hier der dauerhaften Hilfestellung durch Dritte bedurfte, wurde
schon nicht vorgetra-
gen. Auch benötigte der Kläger weder eine Sonderbetreuung noch eine sonstige pädago- gische
Förderung.
Weiter berücksichtigt der Senat, dass es dem Kläger möglich war, mit seinem eigenen Wagen zu der
etwa 30 Kilometer entfernten Hochschule zu fahren. Ausweislich des Pfle- gegutachtens führt der
Kläger seinen eigenen Wagen sicher und betankt diesen selb- ständig. Soweit die Mutter des Klägers
im Rahmen der Pflegebegutachtung und gegen- über Dr. Q. angab, dass der Kläger die Gefahren und
Risiken des Straßenverkehrs nicht einschätzen könne, stellt dies kein Kriterium dar, das eine
Hilflosigkeit bedingen könn- te. Denn tatsächlich führt der Kläger sein Auto selbständig. Jedenfalls
sind schon keine Verkehrszwischenfälle dokumentiert, obwohl der Kläger als Autofahrer nunmehr seit
Jah- ren regelmäßig am Verkehr teilnimmt. Auch die vom Kläger gegenüber dem Sachver- ständigen
Dr. O. getätigte Angabe, bereits Autos „geschnitten“ zu haben, belegt keine relevante Überforderung
im Straßenverkehr. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass der Kläger seinen Führerschein
erst seit 2017 besitzt und jedenfalls in den Jahren 2018/2019 noch als Fahranfänger einzustufen war.
Dass er in 2020 in einen Unfall ver- wickelt war, belegt ebenfalls keine Einschränkung im
Straßenverkehr, da der Unfall nach Angaben des Klägers unverschuldet war. Insoweit hat der
Sachverständige Dr. O. auch zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger – bei einer
permanenten Überforderung – die Fahrerlaubnis schon nicht erteilt worden wäre und im Übrigen wäre
eine umgehen- de Rückgabe der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug angezeigt, sollte der Kläger die
Ge- fahren und Risiken des Straßenverkehrs tatsächlich nicht einschätzen können.
Gegen eine Hilflosigkeit des Klägers wertet der Senat auch den Umstand, dass Alltags- routinen
weitestgehend selbständig bewältigt werden. Dies hat bereits der Kinder- und Jugendarzt L. in seinem
Befundbericht angegeben. Ausweislich des Pflegegutachtens und der gegenüber dem
Sachverständigen Dr. O. getätigten Angaben hilft der Kläger zu Hau- se im Haushalt, übernimmt
Aufgaben im Bereich der Küche (Tisch decken, abräumen, Geschirrspüler bestücken) und versorgt die
Haustiere. Er geht seinem Hobby (Compu- terspiele) nach und kann sich hier über einen längeren
Zeitraum selbständig beschäfti- gen. Auch wenn Hilfe beim Einkauf benötigt wird oder die Impulsgabe
für Alltagsarbeiten erforderlich ist, ist nicht ersichtlich, dass dieser Förderbedarf besonders
zeitaufwendig ist oder sich besonders schwierig gestaltet. So werden beispielsweise keine
Weigerungs- haltung, kein sozialer Rückzug und auch keine Aggression als Reaktion auf Anweisungen
beschrieben. Vielmehr erledigt der Kläger die ihm gestellten Aufgaben dann ohne Auffäl- ligkeiten.
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger wenig kommunikativ und schüchtern ist und ein starker
sozialer Rückzug besteht. Entsprechend hat der Beklagte dem Kläger auch einen GdB von 70
zuerkannt, um diese Beeinträchtigungen auszugleichen. Aber auch wenn das soziale Umfeld des
Klägers begrenzt ist – gegenüber dem Sachverständigen Dr. O. gab der Kläger an, gegenwärtig zwei
Freunde zu haben –, so verfügt der Kläger über ein solches. Ferner war es ihm möglich, nicht nur eine
Fahrgemeinschaft mit einem Mitschüler zu bilden oder in der elften Klasse ein Praktikum in einem
kleinen Unterneh- men zu absolvieren. Auch besuchte er zur Vorbereitung auf das Abitur eine
Lerngrup- pe. Die Pflege von Kontakten und Freundschaften ist mithin – wenn auch eingeschränkt –
entgegen den Angaben der Psychologin P. möglich. Der familiäre Kontakt wird aufrecht- erhalten und
nicht gemieden.
Soweit der Kläger vorträgt, dass er bei Eintritt unvorhergesehener Geschehnisse stets die Hilfe Dritter
– allen voran seiner Eltern – benötige, um die aufsteigende Panik zu un-
terbinden, ist nicht ersichtlich, dass hier von einem dauerhaften Zustand auszugehen ist. Auch wenn
Ängste und Angstattacken bestehen (vgl. Pflegegutachten), ist ein be- darfsweises Einwirken in Form
von beruhigenden Gesprächen, auch über Telefon, aus- reichend. Nicht erforderlich ist hingegen eine
permanente Verbindung mit Dritten, ob- wohl bereits die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln –
nach allgemeiner Erfahrung – nicht nur ausnahmsweise mit Unregelmäßigkeiten verbunden ist.
Gleiches gilt für die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem eigenen Fahrzeug. Dennoch ist es dem
Kläger seit Jahren möglich, alleine mit dem Auto oder aber mit ihm bekannten Linien der öffent- lichen
Nahverkehrsmittel zu der etwa 30 Kilometer entfernten Universität (und zuvor zu seiner Schule) zu
fahren. Ein erheblicher engmaschiger Hilfebedarf ist damit nicht er- sichtlich.
Schließlich vermag das Sachverständigengutachten des Dr. Q. den Senat nicht von ei- nem anderen
Ergebnis zu überzeugen. Der Senat hat seit Jahren in verschiedenen Fällen beobachtet, dass die
Feststellungen des Dr. Q., der in früheren Jahren durchaus beacht- liche Sachverständigengutachten
gefertigt hatte, seit einiger Zeit unbrauchbar sind. Er hat nicht nur häufig die Vorgaben der VMG nicht
eingehalten, sondern in mehreren dem Senat bekannten Fällen gerade im
neurologisch-psychiatrischen Bereich – aber auch auf anderen medizinischen Fachgebieten –
überhöhte Einschätzungen abgegeben, teilwei- se auch Phantasiediagnosen gestellt, die weder von
anderer Seite bestätigt worden sind noch plausibel oder belastbar waren. Die Überzeugungskraft
seines Gutachtens ist ent- sprechend gering und eine richterliche Überzeugung vom Bestehen eines
entsprechen- den Umfangs der vorgebrachten Funktionsstörungen ist daraus nicht herleitbar. Aus ei-
ner Vielzahl von Verfahren mit Beteiligung von Dr. Q. als Sachverständigem drängt sich in Bezug auf
seine nahezu stets unkritischen und für die Antragsteller besonders günsti- gen Bewertungen der
Eindruck auf, dass Dr. Q. zur Einnahme einer unparteiischen und kritischen Betrachtungsweise, wie
sie für einen neutralen Gerichtssachverständigen selbstverständlich sein sollte, mittlerweile nicht
mehr in der Lage ist. Die Sachverständi- gengutachten des Dr. Q. sind regelmäßig und auch im
vorliegenden Fall nicht geeignet, den Senat von der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen
und Einschätzungen zu überzeugen.
Bereits die anamnestischen Angaben sind vorliegend schon nicht klar dem Kläger zuzu- ordnen. Die
im Rahmen der Begutachtung anwesende Mutter hat ebenfalls Ausführun- gen gemacht, die Dr. Q.
unter dem Punkt „Jetzige Beschwerden“ eingepflegt hat, ohne dass eindeutig erkenntlich wird, welche
Aussagen dem Kläger und welche der Mutter zu- zuordnen sind.
Soweit Dr. Q. auf eine Diagnose des HNO-Arztes Dr. N. im Jahr 2020 (auditive Verarbei- tungs- und
Wahrnehmungsstörung) verweist, sind – unabhängig von der Frage, ob diese Diagnose fachfremd
zum HNO-ärztlichen Bereich ist – weitere Ermittlungen nicht erfor- derlich, da die Diagnose schon
nicht in dem hier relevanten Zeitraum gestellt worden ist.
Jedenfalls gelangt Dr. Q. selbst zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Verrichtungen der Grundpflege
selbständig beherrsche und im Laufe des Tages lediglich Impulsgaben be- nötige (S. 29 seines
Gutachtens).
Auch die telefonische Rufbereitschaft der Eltern führt – wie auch Dr. Q. selbst ausführt – nicht zur
Zuerkennung des Merkzeichens H. Das BSG hat in seinem Urteil vom 12. Fe- bruar 2003 bereits
ausgeführt, dass bei der Anrechnung von Bereitschaftszeiten grund- sätzlich nur solche Zeiten
berücksichtigt werden können, die zeitlich und örtlich densel-
ben Einsatz erfordern wie körperliche Hilfe. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende einsatzbereite
Anwesenheit und Aufmerksamkeit aus gesundheitlichen Gründen notwen- dig ist (B 9 SB 1/02 R,
m. w. N.). Allgemeine Einschränkungen der Orientie- rungs- und der Kommunikationsfähigkeit
machen hingegen nur gelegentliche Hilfeleis- tungen erforderlich und bleiben daher außer Betracht
(BSG, Urteil vom 8. März 1995 – 9 RVs 5/94 – ). Vorliegend sind nur gelegentliche Hilfeleistungen
erforderlich. Ins- besondere bedarf es in den von dem Kläger geschilderten Situationen nicht der
physi- schen Anwesenheit der Eltern oder einer sonstigen Hilfsperson. Um den Kläger in einer ihn
überfordernden Situation zu helfen, reicht ein verbales Einwirken in Form eines An- rufs aus. Dies ist
weder gleichzusetzen mit dem Einsatz körperlicher Hilfe noch ist die dauernde Bereitstellung
erforderlich. Der Senat verweist insoweit auch auf Teil A Nr. 4 d VMG, wonach Hilfe bei einzelnen
Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen werden, nicht ausreichen. Als Beispiel wird hier etwa die notwendige Begleitung bei
Reisen und Spaziergängen und Hil- fe im Straßenverkehr aufgeführt.
Aber auch die Ausführungen des Dr. Q. zum Ausmaß der bei dem Kläger vorliegenden
Kommunikationsstörung überzeugen nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Rah- men der
Prüfung der Voraussetzungen für das Merkzeichen H auch die Möglichkeit zur Kommunikation als
Verrichtung zur Sicherung der persönlichen Existenz zu berücksich- tigen ist (vgl. Teil A Nr. 4 c VMG).
Dies muss mithin – entgegen der Auffassung des Dr. Q. – nicht höchstrichterlich geklärt werden. Unter
Würdigung der vorliegenden Unterla- gen gelangt der Senat jedoch zur Überzeugung, dass der Kläger
insoweit keiner erheb- lichen Hilfestellungen bedarf, sondern es ihm durchaus möglich ist, mit
Menschen zu in- teragieren. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Zudem beschreibt
Dr. Q. selbst zwar ein extrem schüchternes Verhalten, alle Anweisungen seien aber prompt und
korrekt umgesetzt worden. Dies deckt sich mit den Angaben der den Kläger behan- delnden
Psychiaters M., wonach sich der Kläger im Kontakt schüchtern, bisweilen ab- weisend zeige. Auf
direkte Ansprache reagiere er dann aber freundlich. Es bestehe ei- ne ausreichende
Schwingungsfähigkeit. Der fachärztliche Sachverständige Dr. O. be- schreibt den Kläger darüber
hinaus als höflich und kooperativ bei guter Rapportfähig- keit. Der Kontakt habe hergestellt werden
können. Der Kläger habe durchweg ruhig, klar und differenziert berichtet. Hingegen muss der Kläger
nicht ständig motiviert, angelei- tet oder kontrolliert werden. Auch ein aggressives Verhalten wurde
zu keinem Zeitpunkt beschrieben (zur Annahme eines erheblichen Kommunikations- und sozialen
Defizits bei Asperger-Syndrom: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2011 – L 11 SB 374/09 –
).
Weitere Ermittlungen von Amts wegen – insbesondere die Vernehmung der Mutter des Klägers –
waren daher nicht erforderlich.
2.
Auch ist nach Überzeugung des Senats die Entziehung des Merkzeichens B gerechtfer- tigt.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens B sind § 229 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 1 und
SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das BTHG. Gemäß § 229
Abs. 2 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mit- nahme einer Begleitperson berechtigt, die bei
der Benutzung von öffentlichen Verkehrs- mitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen sind. Die Feststellung
bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für
sich oder für andere darstellt.
Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheit- lichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen B (Teil D Nr. 2 b VMG) ist bei der Prüfung der Berechtigung für
eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei de- nen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen) zu beachten, ob diese bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des
Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige
Begleitung ist anzu- nehmen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten,
Hörbehin- derten, Menschen mit geistiger Behinderung sowie Anfallskranken, bei denen die Annah-
me einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ge- rechtfertigt ist
(Teil D Nr. 2 c VMG).
Das Merkzeichen B kann dabei nur Menschen zuerkannt werden, bei denen auch die Vor-
aussetzungen für die Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen (Senat, Urteil vom 14. April 2021 – L 13 SB
46/20 – ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. August 2012 – L 10 SB 10/12 – ). Dies
folgt aus dem Zusammenhang der Vorschrif- ten in § 228 Abs. 1, 6 SGB IX sowie aus Teil D Nr. 2 b
VMG. Auf die Verzahnung der Merkzeichen G und B hat bereits das BSG in seinem Urteil vom 11.
November 1987 (9a RVs 6/86 – ) hingewiesen. Ohne Zuerkennung des Merkzeichens G kommt
die Zuerkennung des Merkzeichens B demnach nicht in Betracht (BSG, a. a. O.; ferner Urteile vom 13.
Juli 1988 – 9/9a RVs 14/87 – und vom 6. September 1989 – 9 RVs 1/88 – ).
Vorliegend erfüllt der Kläger jedoch schon keines der vorgenannten Merkzeichen. Hin- sichtlich der
Merkzeichens H wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Merkzei- chen Gl kommt schon in
Ermangelung einer geltend gemachten einschlägigen Beein- trächtigung nicht in Betracht. Darüber
hinaus liegen bei dem Kläger auch nicht die Vor- aussetzungen für das Merkzeichen G vor.
Nach § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Be- hinderung in
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines
entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr i. S. des § 230 Abs. 1 SGB IX. Nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenver- kehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung
des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfä- higkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder
an- dere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht
auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern dar- auf, welche Wegstrecken
allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Men- schen – noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in
etwa einer halben Stunde zurückge- legt wird (Teil D Nr. 1 b VMG). Nähere Umschreibungen für
einzelne Krankheitsbilder und Behinderungen enthalten darüber hinaus Teil D Nr. 1 d
(Funktionsstörungen der unte- ren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bzw. innere Leiden),
e (hirnorganische Anfälle) und f (Störungen der Orientierungsfähigkeit wegen Seh- und/oder
Hörbehinde-
rung oder geistig behinderten Menschen) VMG. Keines der dort konkret gelisteten Krank- heitsbilder
liegt hier vor. Darüber hinaus können auch psychische oder psychosomati- sche Störungen, die sich
spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen und zwar auch dann, wenn sie Anfallsleiden oder
Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14
R – ). Vorliegend führt das bei dem Kläger bestehende Krankheitsbild jedoch nicht zu gleich
schweren Auswirkun- gen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke wie bei dem in Teil D
Nr. 1 VMG beispielhaft aufgeführten Personenkreis. Eine Einschränkung des Gehvermögens, auf-
grund derer der Kläger nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder
andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden, ist weder geltend gemacht worden noch ergibt sich eine solche nach Aktenlage.
Denn tatsächlich kann sich der Kläger fortbewegen. Dass er gelegentlich Hilfestellungen benötigt,
wenn unerwartete Ereignisse eintreten, ist nicht gleichzusetzen mit einer grundsätzlichen
Einschränkung des Gehvermögens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.