Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT

Gesamt-GdB | GdB-Rechner


Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet

Heilungsbewährung

GdB Herabsetzungsverfahren


Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz

Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit

Sozialgerichtliches Verfahren


LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 13 SB 127/16

Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Randentscheidung

Merkzeichen B bei psychischer Erkrankung – Abgrenzung zum Merkzeichen H

Einordnung: Die Entscheidung betrifft materiell das Merkzeichen B, nicht H. Sie wird nur als Rand- und Abgrenzungsentscheidung aufgenommen, weil H zuvor beantragt worden war und die Fallkonstellation psychische Hilflosigkeit/Betreuungsbedarf berührt.
GerichtLSG Niedersachsen-Bremen
Datum25.04.2018
AktenzeichenL 13 SB 127/16
Erkrankung / Situationparanoide Schizophrenie; Folgen eines Hirninfarkts; GdB 80 und G
AltersbezugErwachsene
Ergebnis HH nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; B bejaht
§ 48 SGB Xnein
Pflegegrad / Zeitbezugnicht zentral
Quelle im ArbeitskorpusSammelmappe2.pdf

Tenor in Kürze

Die Berufung des Beklagten gegen die Zuerkennung des Merkzeichens B wurde zurückgewiesen.

Ausgangssachverhalt

Die Klägerin litt unter anderem an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und erheblichen Ängsten. Frühere Anträge auf H waren erfolglos geblieben; im hier entschiedenen Berufungsverfahren ging es ausschließlich um B.

Kernaussage

Psychische Beeinträchtigungen können die Notwendigkeit einer Begleitperson im öffentlichen Verkehr begründen. Das Urteil entscheidet jedoch nicht über die materiellen Voraussetzungen von H.

Bedeutung für das Merkzeichen H

Die Entscheidung sollte im H-Korpus nur transparent als Abgrenzungsfall geführt werden. Aus ihr darf kein Rechtssatz über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von H abgeleitet werden.

Quellenhinweis: Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren war allein das Merkzeichen B.

Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

§§ 152, 229 SGB IX und Teil D VMG zur Begleitperson.

Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage

Für H nur begrenzt verwertbar; für B und die Einbeziehung psychischer Funktionsbeeinträchtigungen dagegen weiterhin bedeutsam.

← Zur Hauptseite Merkzeichen H

Fundstelle, tragende Gründe und Einordnung in die Rechtsprechung

Zitiervorschlag / FundstelleLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. April 2018 – L 13 SB 127/16 –, juris
ECLIECLI:DE:LSGNIHB:2018:0425.13SB127.16.00
DokumenttypUrteil
Ergebnis zu HH nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; B bejaht
StellenwertRand-/Verfahrensentscheidung – für H nur mit dem auf dieser Seite erläuterten begrenzten Aussagegehalt verwenden.
QuellenstatusVolltext/Primärdatensatz im Arbeitskorpus vorhanden.

Leit-/Orientierungssatz der Primärquelle

  • 1. Die grundsätzliche Überlegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 21, RdNr 21), der umfassende Behinderten- begriff im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX gebiete die Einbeziehung aller körperlichen, geisti- gen und seelischen Beeinträchtigungen, betrifft die Frage der Berechtigung des Merkzeichens B in gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G. (Rn.23)
  • 2. Benötigt also ein behinderter Mensch infolge einer psychotischen Störung bei der Benut- zung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls aufgrund unüber- windbarer psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Verkehrsmittel in der La- ge, so ist diese Person mit den in den Regelfällen genannten Personen gleich zu behandeln. (Rn.24)
  • Nicht entscheidend ist insoweit, ob eine anhaltende Orientierungsstörung oder eine wesentli- che Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung erforderlich ma- chen. (Rn.21)

Weitere Fundstellen laut Primärdatensatz

Keine gesonderte Fundstellenrubrik im bereitgestellten Datensatz ausgelesen; maßgeblich ist der Zitiervorschlag oben.

Verfahrensgang laut Primärdatensatz

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 11. Oktober 2016, S 12 SB 266/14, Urteil Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R

Besonders relevante Passagen aus den Entscheidungsgründen

denburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 – L 11 SB 158/08 –). Nähere Maßstäbe ergeben sich – gemäß der Regelung in § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX – aus der Versorgungs- medizin-Verordnung und ihrer Anlage, den VMG. Dort bestimmt Teil D Nr. 2 zum Merk- zeichen B, dass eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vor- liegen) gegeben ist, die – entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX – bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hil- fe angewiesen sind. …

22 Die Einwände der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen gleichwohl im Er- gebnis nicht durch. Die Argumentation stellt im Wesentlichen auf die Art und Häufigkeit der hirnorganischen Anfälle der Klägerin sowie auf die spastischen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin ab. Diesbezüglich entspricht die Einschätzung des Beklagten zwar der- jenigen des Senats, jedoch wirkt sich dies – anders als der Beklagte meint – nicht ent- scheidungstragend aus. …

26 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen ergibt sich dies aus den Aus- führungen der als Sachverständige gehörten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., denen der Senat folgt. Bereits in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2015 hat sie um- fassend dargelegt, die Klägerin habe eine diffuse Angst vor Menschen. Zwar sei sie in ih- rer Orientierung nicht gestört und benötige wegen der spastischen Krämpfe im rechten Fuß nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen; …

Die Passagen sind zur schnellen Orientierung gekürzt. Für den vollständigen Zusammenhang ist der unten wiedergegebene Entscheidungstext maßgeblich.

Querverweise innerhalb der H-Rechtsprechung

Keine eigenständige krankheits- oder problembezogene Vergleichsgruppe innerhalb des derzeitigen H-Korpus gebildet.

Redaktioneller Hinweis: Die Einordnung trennt bewusst zwischen dem vom Gericht tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand und bloßen Nebenfragen. Bei älteren Entscheidungen ist für die heutige Anwendung zusätzlich zu prüfen, ob die damals maßgeblichen AHP- bzw. VMG-Regeln zwischenzeitlich geändert wurden.

Vollständiger Entscheidungstext

Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung bereitgestellten Entscheidungsunterlagen. Technische Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.

Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat Entscheidungsdatum: 25.04.2018 Aktenzeichen: L 13 SB 127/16 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2018:0425.13SB127.16.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle:

Normen: § 229 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil D Nr 2 Buchst b VersMedV ... mehr Zitiervorschlag: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. April 2018 – L 13 SB 127/16 –, juris

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson - paranoide Schizophrenie - unüberwindbare Angst vor Menschen - Angewiesenheit auf fremde Hilfe aus psychischen Gründen - Diskriminierungs- verbot nach Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk

Leitsatz

1. Die grundsätzliche Überlegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 21, RdNr 21), der umfassende Behinderten- begriff im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX gebiete die Einbeziehung aller körperlichen, geisti- gen und seelischen Beeinträchtigungen, betrifft die Frage der Berechtigung des Merkzeichens B in gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G. (Rn.23)

2. Benötigt also ein behinderter Mensch infolge einer psychotischen Störung bei der Benut- zung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls aufgrund unüber- windbarer psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Verkehrsmittel in der La- ge, so ist diese Person mit den in den Regelfällen genannten Personen gleich zu behandeln. (Rn.24)

Orientierungssatz

Nicht entscheidend ist insoweit, ob eine anhaltende Orientierungsstörung oder eine wesentli- che Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung erforderlich ma- chen. (Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 11. Oktober 2016, S 12 SB 266/14, Urteil Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beru- fungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzlich aus Gründen einer psychischen Er- krankung erfolgte Verurteilung, zugunsten der Klägerin, bei welcher der GdB mit 80 so- wie das Merkzeichen G festgestellt sind, das Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset- zungen für das Merkzeichen B festzustellen.

2 Die 1980 geborene Klägerin leidet an den Folgen eines im Alter von 6 Jahren erlittenen Hirninfarkts, der insbesondere zu einer rechtsseitigen Halbseitenlähmung geführt hat- te; insoweit bestehen nach zwischenzeitlicher guter Rückbildung mittlerweile wieder er- hebliche motorische Beschwerden insb. wegen einschießender Spastik im rechten Fuß. In der Folge traten darüber hinaus Epilepsie – die mindestens seit 2005 wieder medika- mentös behandelt wird – sowie eine paranoid-halluzinatorische Psychose, wohl in Folge erheblichen Cannabiskonsums, auf. Wegen der Einzelheiten des Vorfalls aus April 1987 und der langwierigen nachfolgenden medizinischen Behandlung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen. Der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin wurde ge- mäß Bescheid vom 14. Dezember 1993 mit 30 festgestellt. Einzelheiten der psychischen Erkrankung der Klägerin ergeben sich insbesondere aus den Berichten der Karl-Jaspers- Klinik Bad Zwischenahn vom 5. November 2007 und ergänzend vom 11. Juli 2012, wo sich die Klägerin von August bis Oktober 2007 in stationärer Behandlung befand; zu die- ser Zeit litt die Klägerin u. a. auch unter erheblichen Verfolgungsängsten und berichte- te von einem Selbstmordversuch. Diese Erkrankung führte aufgrund eines Neufeststel- lungantrags zur Feststellung der Schwerbehinderung der Klägerin mit einem GdB von 60 gemäß Bescheid vom 4. Februar 2008. Die psychische Behinderung wurde nunmehr als führend mit einem Einzel-GdB von 50 angesehen, hinsichtlich der Restbeschwerden der rechten Körperseite nach Hirninfarkt verblieb es bei einem Einzel-GdB von 30. Nach weiterem Hinzutreten eines cerebralen Anfallsleidens, das der Ärztliche Dienst des Be- klagten mit einem Einzel-GdB von 40 bewertete, wurde der GdB der Klägerin gemäß Be- scheid vom 23. August 2010 mit 70 neu festgestellt. Eine Einschränkung der Alltagskom- petenz wurde in einem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversi- cherung (MDK) vom 9. November 2010 verneint.

3 Die Klägerin hatte am 7. Oktober 2010 die Merkzeichen H und B beantragt, nach deren Ablehnung sie sich in ihrer Widerspruchsbegründung vom 31. Januar 2011 insbesonde- re auf die motorischen Ausfälle aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung und auf die Sturz- gefahr aufgrund der bestehenden Epilepsie berief. Zudem halte sie auch die Feststellung des Merkzeichens G für angemessen. Die Anträge auf Feststellung dieser Merkzeichen blieben erfolglos. Am 7. Dezember 2011 wurde für die Klägerin ihre aktuelle Betreuerin

bestellt. Ferner wurde der Klägerin gemäß Rentenbescheid vom 5. Oktober 2011 eine Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Die Betreuerin stellte für die Klägerin ei- nen Neufeststellungsantrag, der gemäß Bescheid vom 20. November 2012 gleichfalls er- folglos blieb. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren wurde indes aufgrund der Vorla- ge weiterer ärztlicher Unterlagen gemäß Teilabhilfebescheid vom 3. April 2013 der GdB auf 80 erhöht, die Restbeschwerden der rechten Körperseite nach Hirninfarkt in Verbin- dung mit einer zunehmenden Gangstörung wurden nun gleichfalls mit einem Einzel-GdB von 50 bewertetet, das cerebrale Anfallsleiden mit einem Einzel-GdB von 40. Zugleich wurde bei langsamem, hinkenden Gangbild der Klägerin – teilweise mit Gehstützen – das Merkzeichen G festgestellt, jeweils mit Wirkung vom 6. Januar 2012, dem Datum der da- maligen Antragstellung. Die Merkzeichen B und RF wurden nicht festgestellt, der hierge- gen gerichtete Widerspruch blieb im Jahr 2013 erfolglos.

4 Am 21. Januar 2014 stellte die Klägerin vertreten durch ihre Betreuerin den hier streit- gegenständlichen Neufeststellungsantrag auf Feststellung des Merkzeichens B. Die ak- tuellen medizinischen Unterlagen bestätigten das Vorliegen einer paranoiden Schizo- phrenie bzw. Psychose, eines Zustands nach Hirninfarkt und einer Epilepsie. Der Ärztli- che Dienst des Beklagten sah indes keine Änderung der bisherigen Gegebenheiten, so dass der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 20. März 2014 ablehn- te. Die Betreuerin legte für die Klägerin Widerspruch ein und berief sich darauf, der be- handelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. – der sich indes unter dem 6. Mai 2013 zunächst dahingehend geäußert hatte, es sein keine ständige Begleitung er- forderlich – habe ausdrücklich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer begleitenden Person beim Ein- und Aussteigen und während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmit- tel bestätigt. Die Klägerin allein sei mit dieser Situation völlig überfordert. Schon allein bei dem Gedanken an eine Fahrt ohne Begleitung habe sie Angstzustände. Dr. P. bestä- tigte dies in einem Bericht vom 14. April 2014. Der Ärztliche Dienst des Beklagten –Q. – verwies darauf, mehrfach sei in den ärztlichen Unterlagen betont worden, dass eine an- haltende Orientierungsstörung bzw. eine wesentliche Bewegungseinschränkung die Not- wendigkeit einer ständigen Begleitung nicht erforderlich machten. Die Feststellung des Merkzeichens B könne demnach unter Hinweis auf Teil D Nr. 2 der Versorgungsmedizini- schen Grundsätze (VMG) nicht vertreten werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

5 Die Klägerin hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. Sie hat sich auf § 146 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zu jener Zeit geltenden Fassung sowie darauf be- rufen, in Folge ihrer Behinderung sei sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmit- teln auf ständige Begleitung und ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Die bei ihr beste- henden Angstzustände machten dies notwendig. Dr. P. habe dies bestätigt.

6 Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat Berichte des Hausarztes der Klägerin Dr. R. sowie des Dr. P. und anschließend ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurolo- gie und Psychiatrie Dr. S. eingeholt, das diese unter dem 13. Juli 2015 erstattet hat. In der Anamnese hat die Klägerin nach den Ausführungen von Dr. S. mitgeteilt, die rechts- seitige Lähmung habe sich anfangs einigermaßen gebessert, mit dem rechten Bein habe

sie von Anfang an immer mehr Probleme gehabt als mit der Hand. Im Laufe der Zeit sei das Gehen wegen einschießender Krämpfe im rechten Fuß immer problematischer ge- worden. In Bezug auf die Epilepsie habe sie etwa zwei bis drei Anfälle pro Monat. Im Jahr 2007 habe sie Verfolgungswahn gehabt und sei in der psychiatrischen Klinik gewesen. Des Weiteren höre sie Stimmen. Sie werde unterstützt durch ihre Mutter und gehe mit ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten - die Mutter gehe am Rollator, sie selber habe kein Auto und könne auch nicht Radfahren - auch einkaufen. Alleine gehe sie eigentlich nir- gendwo hin. Zur Tagesstätte werde sie geholt und gebracht. Sonstige Wege, auch zum Einkaufen, mache sie zusammen mit der Mutter. Zum Arzt gehe sie mit der Betreuerin. Sie gehe nicht alleine, weil sie irgendwie Angst vor Menschen habe. Das sei ihr ein biss- chen unheimlich. Manchmal gehe sie aus, aber sehr selten.

7 Die Sprache der Klägerin sei, so die Sachverständige, ohne Anhalt für Störungen. Die rechtsseitigen krampfartigen Beeinträchtigungen beim Gehen hat die Sachverständige bestätigt. Die Klägerin habe sich bewusstseinsklar und in allen Qualitäten gut orientiert präsentiert. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen, psychomoto- risch habe die Klägerin gehemmt gewirkt. Das Konzentrationsvermögen habe im Verlauf sichtlich abgenommen, die Klägerin habe schon nach einer Stunde sehr erschöpft und regelrecht mitgenommen gewirkt. Die Klägerin gehe so gut wie nicht alleine auf die Stra- ße, weil sie eine diffuse Angst vor Menschen habe. Abschließend hat die Sachverständi- ge die festgestellten Funktionsstörungen der Klägerin bestätigt und hat die Auffassung geäußert, ihres Erachtens lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht vor. Die Klägerin sei in ihrer Orientierung nicht gestört. Aus der Art und Frequenz ihrer zereb- ralen Anfälle könne man die Notwendigkeit ständiger Begleitung auch nicht ableiten. Ih- re angegebene Angst vor Menschen, die eine Begleitperson erforderlich mache, rechtfer- tige den Nachteilsausgleich B aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht. Durch die einschie- ßenden spastischen Krämpfe im rechten Fuß sei die Klägerin sicherlich behindert, brau- che deswegen aber nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen.

8 Zu diesem Gutachten hat Dr. P. eine Stellungnahme mit Datum vom 16. August 2015 gefertigt. Er hat die Notwendigkeit des Merkzeichens B weiterhin für gegeben erachtet. In gleicher Richtung hat sich der Facharzt für Psychiatrie T. unter dem 26. August 2015 geäußert und hat geschildert, bereits in alltäglichen sozialen Situationen komme es zu ausgeprägter Hilflosigkeit und Verunsicherung der Klägerin, die dann begleitet seien von Ängsten und Panikgefühlen. Dies führe dazu, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, öf- fentliche Verkehrsmittel allein zu benutzen. Der Zustand von Hilflosigkeit, Verunsiche- rung und Angst sei qualitativ mit einer Desorientierung vergleichbar. Auch er hat die Feststellung des Merkzeichens B bejaht. Hierzu hat Dr. S. unter dem 7. November 2015 unter Hinweis auf die Auslegung der VMG Stellung genommen. Psychische Störungen, die eine Begleitperson erforderlich machten, rechtfertigten demnach den Nachteilsaus- gleich nicht (mit Verweis auf SG Aachen, Urteil vom 9. Oktober 2006 - S 17 SB 72/05). An dieser Auslegung der VMG habe sie sich orientiert. Der Facharzt für Psychiatrie Brand hat der Klägerin unter dem 6. Oktober 2016 nochmals ausgeprägte Hilflosigkeit und Ver- unsicherung, begleitet von Ängsten und Panikgefühlen, in alltäglichen Situationen be- scheinigt.

9 Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hat das SG Oldenburg den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 aufgeho- ben und den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29. Januar 2014 festzustellen. Zunächst hat das SG das Merkzeichen G aufgrund der Gangstörung und der Epilepsieerkrankung für gerechtfertigt erachtet. Hinzu komme ein ausgeprägtes psychisches Krankheitsbild mit immer wieder auftretender psychotischer Symptomatik insbesondere in Belastungssituationen, der Notwendigkeit dauerhafter me- dikamentöser Therapie und regelmäßigen stationären Aufenthalten in psychiatrischen Fachkliniken. Die Klägerin gehe aus Angst vor Menschen so gut wie nicht allein auf die Straße. Vor diesem Hintergrund sei sie entgegen der Einschätzung der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Gesamtbildes ihrer Erkrankungen nicht mehr in der Lage, öf- fentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu nutzen.

10 Gegen das ihm am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. Novem- ber 2016 Berufung eingelegt. Er hat eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - Dr. U. - beigefügt und erachtet die Feststellung des Merkzeichens B jedenfalls aufgrund der hirnorganischen Anfälle nach Art und Häufigkeit nicht für begründet. Auch die spasti- schen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin rechtfertigten nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht die Einschätzung, die Klägerin benötige regelmäßig fremde Hil- fe beim Ein- und Aussteigen. Die mitgeteilte Angst vor Menschen rechtfertige den Nach- teilsausgleich B ebenfalls nicht.

11 Der Beklagte beantragt,

12 das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13 Die Klägerin beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Sie hat zunächst gemeint, die Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. beruhe auf ju- ristischen Bewertungen, die in dieser Form nicht akzeptabel seien und das Gutachten als nicht verwertbar erscheinen ließen.

16 Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. unter Hin- weis auf zwei Urteile des 13. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg

vom 27. November 2015 - L 13 SB 82/15 - und vom 28. Januar 2016 - L 13 SB 158/14 - eingeholt und hat der Sachverständigen hierbei die genannten Urteile vorgelegt. Er hat die Frage an die Sachverständige dahingehend präzisiert, ob sie aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen Erkenntnisse die Klägerin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. In diesem Sinne hat Dr. S. unter dem 9. August 2017 ihr Sachverständigengutachten ergänzt. Sie hat hierbei betont, bei der Klägerin werde durch die Begleitperson kein Orientierungsdefizit kompensiert, das die Klägerin nicht ha- be, und die Klägerin sei auch zu sinnvoller Fahrtplanung in der Lage. Die Klägerin habe vielmehr Angst, unter unbekannte Menschen zu gehen und damit auch Angst, öffentli- che Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Angst hemme sie unüberwindbar und sei von der Klägerin bei der Schwere ihrer Erkrankung auch nicht willentlich zu beeinflussen. Den von Dr. T. vorgenommen Vergleich mit einer Desorientierung vermöge sie sich nicht an- zuschließen, jedoch schließe sie sich der Einschätzung an, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu benutzen. Dies beruhe auf psychischen Gründen, nämlich auf ihren diffusen Ängsten, ihrer inneren Verunsiche- rung und des mangelnden Zutrauens in die eigenen Fähigkeiten. Diese Symptomatik sei krankheitsbedingt und auf ihre Psychose zurückzuführen.

17 Hierzu hat der Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, das Merkzeichen B stehe der Klägerin „im Einklang mit der ergänzenden gutachterlichen Äußerung“ nicht zu.

18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die bei- gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen ha- ben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19 Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Beru- fung des Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 11. Oktober 2016 ist zuläs- sig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte es unterlassen hat, bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29. Januar 2014 festzustellen.

20 Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraus- setzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung das Merk- zeichen B erteilt. Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regel- mäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmit- tels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine "ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Berlin-Bran-

denburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 – L 11 SB 158/08 –). Nähere Maßstäbe ergeben sich – gemäß der Regelung in § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX – aus der Versorgungs- medizin-Verordnung und ihrer Anlage, den VMG. Dort bestimmt Teil D Nr. 2 zum Merk- zeichen B, dass eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vor- liegen) gegeben ist, die – entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX – bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hil- fe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffent- licher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder wäh- rend der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsge- lähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinder- ten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträch- tigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

21 Unter Beachtung dieser Grundsätze erachtet der Senat ebenso wie das SG Oldenburg im Urteil vom 11. Oktober 2016 den Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Merk- zeichens B für gegeben. Bei zutreffend festgestelltem Merkzeichen G tritt eine erheb- liche psychotische Symptomatik mit diffuser Angst der Klägerin vor Menschen hinzu. Dies führt dazu, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr ohne fremde Hilfe nut- zen kann. Nicht entscheidend ist insoweit, dass weder eine anhaltende Orientierungsstö- rung noch eine wesentliche Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung erforderlich machen; anders als das SG Oldenburg stützt der Senat die Ent- scheidung ausdrücklich nicht – auch nicht ergänzend – auf die Einschränkung der Gehfä- higkeit und das Anfallsleiden.

22 Die Einwände der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen gleichwohl im Er- gebnis nicht durch. Die Argumentation stellt im Wesentlichen auf die Art und Häufigkeit der hirnorganischen Anfälle der Klägerin sowie auf die spastischen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin ab. Diesbezüglich entspricht die Einschätzung des Beklagten zwar der- jenigen des Senats, jedoch wirkt sich dies – anders als der Beklagte meint – nicht ent- scheidungstragend aus. Die Angst der Klägerin vor Menschen, auf die auch das SG Ol- denburg vorrangig vor den anderen Erkrankungsbildern der Klägerin zur Begründung der Entscheidung abgestellt hat, kann den Nachteilsausgleich B nämlich entgegen der Ein- schätzung des Beklagten durchaus rechtfertigen und tut dies im vorliegenden Fall auch.

23 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R – juris Rn. 21) gebietet der umfassende Behindertenbe- griff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Lichte sowohl des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsver- bots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69 Rn. 31) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Be- einträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Ver- gleichsmaßstab zur Seite zu stellen. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G – der im dort

zu entscheidenden Fall streitgegenständlich war – hat deshalb auch ein schwerbehin- derter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1 d bis f VMG genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl. BSG a. a. O., ferner Urteil vom 13. August 1997 – 9 RVs 1/96 – SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Dies gilt auch für psychosomatische oder psychische Behinderungen und Krank- heitsbilder.

24 Diese grundsätzlichen Überlegungen betreffen die Frage der Berechtigung des Merkzei- chens B in gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G. Benötigt also ein behinderter Mensch, so wie die Klägerin, infolge einer psychotischen Störung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls auf- grund unüberwindbarer psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Ver- kehrsmittel in der Lage, so ist diese Person mit den in den Regelfällen genannte Perso- nen gleich zu behandeln (vgl. in ähnlichem Zusammenhang LSG Berlin-Brandenburg, Ur- teile vom 27. November 2015 – L 13 SB 82/15 –, juris Rn. 24, und vom 28. Januar 2016 – L 13 SB 158/14 –, juris Rn. 22).

25 Hierzu ist freilich auch bei einer festgestellten psychischen Beeinträchtigung nicht aus- reichend, wenn ein Antragsteller besondere Schwierigkeiten oder Befindlichkeiten nach- vollziehbar darlegt oder gar die bloße Behauptung aufstellt, aufgrund einer nachgewie- senen psychischen Erkrankung nicht allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Vielmehr müssen wie auch sonst die anspruchsbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts in einer Weise erwiesen sein, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies erfordert im Zusammenhang mit dem Merkzeichen B die volle Überzeugung von der Unmöglich- keit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung.

26 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen ergibt sich dies aus den Aus- führungen der als Sachverständige gehörten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., denen der Senat folgt. Bereits in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2015 hat sie um- fassend dargelegt, die Klägerin habe eine diffuse Angst vor Menschen. Zwar sei sie in ih- rer Orientierung nicht gestört und benötige wegen der spastischen Krämpfe im rechten Fuß nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen; die Frage des Senats aber, ob die Sachverständige aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen Erkenntnisse die Kläge- rin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei der Benut- zung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei, hat Dr. S. un- ter dem 9. August 2017 überzeugend bejaht. Sie hat nochmals anschaulich dargelegt, die Angststörung der Klägerin hemme sie unüberwindbar und sei von ihr bei der Schwe- re ihrer Erkrankung auch nicht willentlich zu beeinflussen. Nach ihrer Einschätzung sei die Klägerin krankheitsbedingt aufgrund ihrer Psychose und ihrer diffusen Ängste, ih- rer inneren Verunsicherung und des mangelnden Zutrauens in die eigenen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu benutzen. Die- se schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme hat den Senat überzeugt. Sie deckt

sich im Übrigen mit den neueren Einschätzungen der Fachärzte für Psychiatrie Dr. P. – der sich zunächst abweichend geäußert hatte – und B.

27 Nach den Grundsätzen des genannten Urteils des BSG vom 11. August 2015 ergibt ei- ne Anwendung des umfassenden Behindertenbegriffs des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zur vollen Überzeugung des Senats in der vorliegenden Situation der Klägerin eine behinderungsbedingte Unmöglichkeit – und nicht bloß wesentliche Erschwernis – der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe. Demnach ist in Anwendung dieser Grundsätze der Klägerin das Merkzei- chen B zuzuerkennen.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

29 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

↑ Nach oben

Nach oben
Versorgungsmedizinische-Grundsätze.de
Das Portal für Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
© Versorgungsmedizinische-Grundsätze.de