LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 13 SB 127/16
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 13 SB 127/16
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Randentscheidung
Merkzeichen B bei psychischer Erkrankung – Abgrenzung
zum Merkzeichen H
Einordnung:
Die Entscheidung betrifft materiell das Merkzeichen B, nicht H. Sie wird nur als Rand- und
Abgrenzungsentscheidung aufgenommen, weil H zuvor beantragt worden war und die
Fallkonstellation psychische Hilflosigkeit/Betreuungsbedarf berührt.
Gericht LSG Niedersachsen-Bremen
Datum 25.04.2018
Aktenzeichen L 13 SB 127/16
Erkrankung / Situation paranoide Schizophrenie; Folgen eines Hirninfarkts; GdB 80
und G
Altersbezug Erwachsene
Ergebnis H H nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; B bejaht
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug nicht zentral
Tenor in Kürze
Die Berufung des Beklagten gegen die Zuerkennung des Merkzeichens B wurde zurückgewiesen.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin litt unter anderem an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und erheblichen
Ängsten. Frühere Anträge auf H waren erfolglos geblieben; im hier entschiedenen Berufungsverfahren
ging es ausschließlich um B.
Kernaussage
Psychische Beeinträchtigungen können die Notwendigkeit einer Begleitperson im öffentlichen Verkehr
begründen. Das Urteil entscheidet jedoch nicht über die materiellen Voraussetzungen von H.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung sollte im H-Korpus nur transparent als Abgrenzungsfall geführt werden. Aus ihr darf
kein Rechtssatz über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von H abgeleitet werden.
Quellenhinweis:
Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren war allein das Merkzeichen B.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
§§ 152, 229 SGB IX und Teil D VMG zur Begleitperson.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Für H nur begrenzt verwertbar; für B und die Einbeziehung psychischer Funktionsbeeinträchtigungen
dagegen weiterhin bedeutsam.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat Entscheidungsdatum: 25.04.2018
Aktenzeichen: L 13 SB 127/16 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2018:0425.13SB127.16.00 Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 229 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2
VersMedV, Anlage Teil D Nr 2 Buchst b VersMedV ... mehr Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. April 2018 – L 13 SB 127/16 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson -
paranoide Schizophrenie - unüberwindbare Angst vor Menschen - Angewiesenheit auf fremde Hilfe
aus psychischen Gründen - Diskriminierungs- verbot nach Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 5 Abs 2
UNBehRÜbk
Leitsatz
1. Die grundsätzliche Überlegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG vom
11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 21), der umfassende Behinderten- begriff im Sinne
des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX gebiete die Einbeziehung aller körperlichen, geisti- gen und seelischen
Beeinträchtigungen, betrifft die Frage der Berechtigung des Merkzeichens B in gleicher Weise wie
diejenige der Feststellung des Merkzeichens G.
2. Benötigt also ein behinderter Mensch infolge einer psychotischen Störung bei der Benut- zung
öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls aufgrund unüber- windbarer
psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Verkehrsmittel in der La- ge, so ist diese
Person mit den in den Regelfällen genannten Personen gleich zu behandeln.
Orientierungssatz
Nicht entscheidend ist insoweit, ob eine anhaltende Orientierungsstörung oder eine wesentli- che
Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung erforderlich ma- chen.
Verfahrensgang
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 11. Oktober 2016, S 12 SB 266/14, Urteil Diese Entscheidung
zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 11. August 2015, B 9 SB 1/14 R
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beru-
fungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzlich aus Gründen einer psychischen Er- krankung
erfolgte Verurteilung, zugunsten der Klägerin, bei welcher der GdB mit 80 so- wie das Merkzeichen G
festgestellt sind, das Vorliegen der gesundheitlichen Vorausset- zungen für das Merkzeichen B
festzustellen.
Die 1980 geborene Klägerin leidet an den Folgen eines im Alter von 6 Jahren erlittenen Hirninfarkts,
der insbesondere zu einer rechtsseitigen Halbseitenlähmung geführt hat- te; insoweit bestehen nach
zwischenzeitlicher guter Rückbildung mittlerweile wieder er- hebliche motorische Beschwerden insb.
wegen einschießender Spastik im rechten Fuß. In der Folge traten darüber hinaus Epilepsie – die
mindestens seit 2005 wieder medika- mentös behandelt wird – sowie eine paranoid-halluzinatorische
Psychose, wohl in Folge erheblichen Cannabiskonsums, auf. Wegen der Einzelheiten des Vorfalls aus
April 1987 und der langwierigen nachfolgenden medizinischen Behandlung wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten verwiesen. Der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin wurde ge- mäß Bescheid
vom 14. Dezember 1993 mit 30 festgestellt. Einzelheiten der psychischen Erkrankung der Klägerin
ergeben sich insbesondere aus den Berichten der Karl-Jaspers- Klinik Bad Zwischenahn vom 5.
November 2007 und ergänzend vom 11. Juli 2012, wo sich die Klägerin von August bis Oktober 2007
in stationärer Behandlung befand; zu die- ser Zeit litt die Klägerin u. a. auch unter erheblichen
Verfolgungsängsten und berichte- te von einem Selbstmordversuch. Diese Erkrankung führte
aufgrund eines Neufeststel- lungantrags zur Feststellung der Schwerbehinderung der Klägerin mit
einem GdB von 60 gemäß Bescheid vom 4. Februar 2008. Die psychische Behinderung wurde
nunmehr als führend mit einem Einzel-GdB von 50 angesehen, hinsichtlich der Restbeschwerden der
rechten Körperseite nach Hirninfarkt verblieb es bei einem Einzel-GdB von 30. Nach weiterem
Hinzutreten eines cerebralen Anfallsleidens, das der Ärztliche Dienst des Be- klagten mit einem
Einzel-GdB von 40 bewertete, wurde der GdB der Klägerin gemäß Be- scheid vom 23. August 2010
mit 70 neu festgestellt. Eine Einschränkung der Alltagskom- petenz wurde in einem Pflegegutachten
des Medizinischen Dienstes der Krankenversi- cherung (MDK) vom 9. November 2010 verneint.
Die Klägerin hatte am 7. Oktober 2010 die Merkzeichen H und B beantragt, nach deren Ablehnung sie
sich in ihrer Widerspruchsbegründung vom 31. Januar 2011 insbesonde- re auf die motorischen
Ausfälle aufgrund ihrer rechtsseitigen Lähmung und auf die Sturz- gefahr aufgrund der bestehenden
Epilepsie berief. Zudem halte sie auch die Feststellung des Merkzeichens G für angemessen. Die
Anträge auf Feststellung dieser Merkzeichen blieben erfolglos. Am 7. Dezember 2011 wurde für die
Klägerin ihre aktuelle Betreuerin
bestellt. Ferner wurde der Klägerin gemäß Rentenbescheid vom 5. Oktober 2011 eine Dauerrente
wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Die Betreuerin stellte für die Klägerin ei- nen
Neufeststellungsantrag, der gemäß Bescheid vom 20. November 2012 gleichfalls er- folglos blieb. Im
nachfolgenden Widerspruchsverfahren wurde indes aufgrund der Vorla- ge weiterer ärztlicher
Unterlagen gemäß Teilabhilfebescheid vom 3. April 2013 der GdB auf 80 erhöht, die
Restbeschwerden der rechten Körperseite nach Hirninfarkt in Verbin- dung mit einer zunehmenden
Gangstörung wurden nun gleichfalls mit einem Einzel-GdB von 50 bewertetet, das cerebrale
Anfallsleiden mit einem Einzel-GdB von 40. Zugleich wurde bei langsamem, hinkenden Gangbild der
Klägerin – teilweise mit Gehstützen – das Merkzeichen G festgestellt, jeweils mit Wirkung vom 6.
Januar 2012, dem Datum der da- maligen Antragstellung. Die Merkzeichen B und RF wurden nicht
festgestellt, der hierge- gen gerichtete Widerspruch blieb im Jahr 2013 erfolglos.
Am 21. Januar 2014 stellte die Klägerin vertreten durch ihre Betreuerin den hier streit-
gegenständlichen Neufeststellungsantrag auf Feststellung des Merkzeichens B. Die ak- tuellen
medizinischen Unterlagen bestätigten das Vorliegen einer paranoiden Schizo- phrenie bzw. Psychose,
eines Zustands nach Hirninfarkt und einer Epilepsie. Der Ärztli- che Dienst des Beklagten sah indes
keine Änderung der bisherigen Gegebenheiten, so dass der Beklagte den Neufeststellungsantrag mit
Bescheid vom 20. März 2014 ablehn- te. Die Betreuerin legte für die Klägerin Widerspruch ein und
berief sich darauf, der be- handelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. – der sich indes
unter dem 6. Mai 2013 zunächst dahingehend geäußert hatte, es sein keine ständige Begleitung er-
forderlich – habe ausdrücklich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer begleitenden Person beim
Ein- und Aussteigen und während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmit- tel bestätigt. Die Klägerin
allein sei mit dieser Situation völlig überfordert. Schon allein bei dem Gedanken an eine Fahrt ohne
Begleitung habe sie Angstzustände. Dr. P. bestä- tigte dies in einem Bericht vom 14. April 2014. Der
Ärztliche Dienst des Beklagten –Q. – verwies darauf, mehrfach sei in den ärztlichen Unterlagen betont
worden, dass eine an- haltende Orientierungsstörung bzw. eine wesentliche
Bewegungseinschränkung die Not- wendigkeit einer ständigen Begleitung nicht erforderlich machten.
Die Feststellung des Merkzeichens B könne demnach unter Hinweis auf Teil D Nr. 2 der
Versorgungsmedizini- schen Grundsätze (VMG) nicht vertreten werden. Mit Widerspruchsbescheid
vom 2. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. Sie hat sich auf § 146 Abs. 2 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zu jener Zeit geltenden Fassung sowie darauf be- rufen, in Folge
ihrer Behinderung sei sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmit- teln auf ständige
Begleitung und ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Die bei ihr beste- henden Angstzustände
machten dies notwendig. Dr. P. habe dies bestätigt.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat Berichte des Hausarztes der Klägerin Dr. R. sowie des Dr. P. und
anschließend ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurolo- gie und Psychiatrie Dr. S.
eingeholt, das diese unter dem 13. Juli 2015 erstattet hat. In der Anamnese hat die Klägerin nach den
Ausführungen von Dr. S. mitgeteilt, die rechts- seitige Lähmung habe sich anfangs einigermaßen
gebessert, mit dem rechten Bein habe
sie von Anfang an immer mehr Probleme gehabt als mit der Hand. Im Laufe der Zeit sei das Gehen
wegen einschießender Krämpfe im rechten Fuß immer problematischer ge- worden. In Bezug auf die
Epilepsie habe sie etwa zwei bis drei Anfälle pro Monat. Im Jahr 2007 habe sie Verfolgungswahn
gehabt und sei in der psychiatrischen Klinik gewesen. Des Weiteren höre sie Stimmen. Sie werde
unterstützt durch ihre Mutter und gehe mit ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten - die Mutter gehe am
Rollator, sie selber habe kein Auto und könne auch nicht Radfahren - auch einkaufen. Alleine gehe sie
eigentlich nir- gendwo hin. Zur Tagesstätte werde sie geholt und gebracht. Sonstige Wege, auch zum
Einkaufen, mache sie zusammen mit der Mutter. Zum Arzt gehe sie mit der Betreuerin. Sie gehe nicht
alleine, weil sie irgendwie Angst vor Menschen habe. Das sei ihr ein biss- chen unheimlich. Manchmal
gehe sie aus, aber sehr selten.
Die Sprache der Klägerin sei, so die Sachverständige, ohne Anhalt für Störungen. Die rechtsseitigen
krampfartigen Beeinträchtigungen beim Gehen hat die Sachverständige bestätigt. Die Klägerin habe
sich bewusstseinsklar und in allen Qualitäten gut orientiert präsentiert. Die Schwingungsfähigkeit sei
deutlich eingeschränkt gewesen, psychomoto- risch habe die Klägerin gehemmt gewirkt. Das
Konzentrationsvermögen habe im Verlauf sichtlich abgenommen, die Klägerin habe schon nach einer
Stunde sehr erschöpft und regelrecht mitgenommen gewirkt. Die Klägerin gehe so gut wie nicht
alleine auf die Stra- ße, weil sie eine diffuse Angst vor Menschen habe. Abschließend hat die
Sachverständi- ge die festgestellten Funktionsstörungen der Klägerin bestätigt und hat die
Auffassung geäußert, ihres Erachtens lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht vor. Die
Klägerin sei in ihrer Orientierung nicht gestört. Aus der Art und Frequenz ihrer zereb- ralen Anfälle
könne man die Notwendigkeit ständiger Begleitung auch nicht ableiten. Ih- re angegebene Angst vor
Menschen, die eine Begleitperson erforderlich mache, rechtfer- tige den Nachteilsausgleich B
aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht. Durch die einschie- ßenden spastischen Krämpfe im rechten Fuß
sei die Klägerin sicherlich behindert, brau- che deswegen aber nicht regelmäßig fremde Hilfe beim
Ein- und Aussteigen.
Zu diesem Gutachten hat Dr. P. eine Stellungnahme mit Datum vom 16. August 2015 gefertigt. Er hat
die Notwendigkeit des Merkzeichens B weiterhin für gegeben erachtet. In gleicher Richtung hat sich
der Facharzt für Psychiatrie T. unter dem 26. August 2015 geäußert und hat geschildert, bereits in
alltäglichen sozialen Situationen komme es zu ausgeprägter Hilflosigkeit und Verunsicherung der
Klägerin, die dann begleitet seien von Ängsten und Panikgefühlen. Dies führe dazu, dass die Klägerin
nicht in der Lage sei, öf- fentliche Verkehrsmittel allein zu benutzen. Der Zustand von Hilflosigkeit,
Verunsiche- rung und Angst sei qualitativ mit einer Desorientierung vergleichbar. Auch er hat die
Feststellung des Merkzeichens B bejaht. Hierzu hat Dr. S. unter dem 7. November 2015 unter Hinweis
auf die Auslegung der VMG Stellung genommen. Psychische Störungen, die eine Begleitperson
erforderlich machten, rechtfertigten demnach den Nachteilsaus- gleich nicht (mit Verweis auf SG
Aachen, Urteil vom 9. Oktober 2006 - S 17 SB 72/05). An dieser Auslegung der VMG habe sie sich
orientiert. Der Facharzt für Psychiatrie Brand hat der Klägerin unter dem 6. Oktober 2016 nochmals
ausgeprägte Hilflosigkeit und Ver- unsicherung, begleitet von Ängsten und Panikgefühlen, in
alltäglichen Situationen be- scheinigt.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2016 hat das SG Oldenburg den Bescheid des Beklagten vom 20. März
2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 aufgeho- ben und den Beklagten
verurteilt, bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29. Januar 2014 festzustellen.
Zunächst hat das SG das Merkzeichen G aufgrund der Gangstörung und der Epilepsieerkrankung für
gerechtfertigt erachtet. Hinzu komme ein ausgeprägtes psychisches Krankheitsbild mit immer wieder
auftretender psychotischer Symptomatik insbesondere in Belastungssituationen, der Notwendigkeit
dauerhafter me- dikamentöser Therapie und regelmäßigen stationären Aufenthalten in
psychiatrischen Fachkliniken. Die Klägerin gehe aus Angst vor Menschen so gut wie nicht allein auf
die Straße. Vor diesem Hintergrund sei sie entgegen der Einschätzung der Sachverständigen unter
Berücksichtigung des Gesamtbildes ihrer Erkrankungen nicht mehr in der Lage, öf- fentliche
Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu nutzen.
Gegen das ihm am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. Novem- ber 2016
Berufung eingelegt. Er hat eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - Dr. U. - beigefügt und
erachtet die Feststellung des Merkzeichens B jedenfalls aufgrund der hirnorganischen Anfälle nach Art
und Häufigkeit nicht für begründet. Auch die spasti- schen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin
rechtfertigten nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht die Einschätzung, die Klägerin
benötige regelmäßig fremde Hil- fe beim Ein- und Aussteigen. Die mitgeteilte Angst vor Menschen
rechtfertige den Nach- teilsausgleich B ebenfalls nicht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zunächst gemeint, die Einschätzung der Sachverständigen Dr. S. beruhe auf ju- ristischen
Bewertungen, die in dieser Form nicht akzeptabel seien und das Gutachten als nicht verwertbar
erscheinen ließen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. unter Hin- weis auf zwei
Urteile des 13. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg
vom 27. November 2015 - L 13 SB 82/15 - und vom 28. Januar 2016 - L 13 SB 158/14 - eingeholt und
hat der Sachverständigen hierbei die genannten Urteile vorgelegt. Er hat die Frage an die
Sachverständige dahingehend präzisiert, ob sie aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen
Erkenntnisse die Klägerin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. In diesem Sinne
hat Dr. S. unter dem 9. August 2017 ihr Sachverständigengutachten ergänzt. Sie hat hierbei betont,
bei der Klägerin werde durch die Begleitperson kein Orientierungsdefizit kompensiert, das die
Klägerin nicht ha- be, und die Klägerin sei auch zu sinnvoller Fahrtplanung in der Lage. Die Klägerin
habe vielmehr Angst, unter unbekannte Menschen zu gehen und damit auch Angst, öffentli- che
Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Angst hemme sie unüberwindbar und sei von der Klägerin bei der
Schwere ihrer Erkrankung auch nicht willentlich zu beeinflussen. Den von Dr. T. vorgenommen
Vergleich mit einer Desorientierung vermöge sie sich nicht an- zuschließen, jedoch schließe sie sich
der Einschätzung an, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel ohne
fremde Hilfe zu benutzen. Dies beruhe auf psychischen Gründen, nämlich auf ihren diffusen Ängsten,
ihrer inneren Verunsiche- rung und des mangelnden Zutrauens in die eigenen Fähigkeiten. Diese
Symptomatik sei krankheitsbedingt und auf ihre Psychose zurückzuführen.
Hierzu hat der Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, das Merkzeichen B stehe der Klägerin „im
Einklang mit der ergänzenden gutachterlichen Äußerung“ nicht zu.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die bei- gezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen ha- ben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Beru- fung des
Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 11. Oktober 2016 ist zuläs- sig (§ 143 SGG), aber
nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten,
soweit der Beklagte es unterlassen hat, bei der Klägerin das Merkzeichen B ab Antragstellung vom 29.
Januar 2014 festzustellen.
Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson
berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Liegen diese Voraus- setzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2
Schwerbehindertenausweisverordnung das Merk- zeichen B erteilt. Zu prüfen ist, ob bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regel- mäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder
während der Fahrt des Verkehrsmit- tels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine
"ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der
Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG
Berlin-Bran-
denburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 – L 11 SB 158/08 –). Nähere Maßstäbe ergeben sich – gemäß der
Regelung in § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 SGB IX – aus der Versorgungs- medizin-Verordnung und
ihrer Anlage, den VMG. Dort bestimmt Teil D Nr. 2 zum Merk- zeichen B, dass eine Berechtigung für
eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vor- liegen) gegeben ist, die – entsprechend § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB
IX – bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf
fremde Hil- fe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffent-
licher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder wäh- rend der Fahrt
des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B.
bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige
Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsge- lähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten,
Hörbehinderten, geistig behinder- ten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer
erheblichen Beeinträch- tigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze erachtet der Senat ebenso wie das SG Oldenburg im Urteil vom
11. Oktober 2016 den Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Merk- zeichens B für gegeben. Bei
zutreffend festgestelltem Merkzeichen G tritt eine erheb- liche psychotische Symptomatik mit diffuser
Angst der Klägerin vor Menschen hinzu. Dies führt dazu, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nicht
mehr ohne fremde Hilfe nut- zen kann. Nicht entscheidend ist insoweit, dass weder eine anhaltende
Orientierungsstö- rung noch eine wesentliche Bewegungseinschränkung die Notwendigkeit einer
ständigen Begleitung erforderlich machen; anders als das SG Oldenburg stützt der Senat die Ent-
scheidung ausdrücklich nicht – auch nicht ergänzend – auf die Einschränkung der Gehfä- higkeit und
das Anfallsleiden.
Die Einwände der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil greifen gleichwohl im Er- gebnis nicht
durch. Die Argumentation stellt im Wesentlichen auf die Art und Häufigkeit der hirnorganischen
Anfälle der Klägerin sowie auf die spastischen Krämpfe im rechten Fuß der Klägerin ab. Diesbezüglich
entspricht die Einschätzung des Beklagten zwar der- jenigen des Senats, jedoch wirkt sich dies –
anders als der Beklagte meint – nicht ent- scheidungstragend aus. Die Angst der Klägerin vor
Menschen, auf die auch das SG Ol- denburg vorrangig vor den anderen Erkrankungsbildern der
Klägerin zur Begründung der Entscheidung abgestellt hat, kann den Nachteilsausgleich B nämlich
entgegen der Ein- schätzung des Beklagten durchaus rechtfertigen und tut dies im vorliegenden Fall
auch.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. August
2015 – B 9 SB 1/14 R – ) gebietet der umfassende Behindertenbe- griff im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB IX im Lichte sowohl des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren
UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsver- bots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK,
hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69 ) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und
seelischen Be- einträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Ver-
gleichsmaßstab zur Seite zu stellen. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G – der im dort
zu entscheidenden Fall streitgegenständlich war – hat deshalb auch ein schwerbehin- derter Mensch,
der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1 d bis f
VMG genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren
Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl. BSG a. a. O., ferner Urteil vom 13. August
1997 – 9 RVs 1/96 – SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Dies gilt auch für psychosomatische oder psychische
Behinderungen und Krank- heitsbilder.
Diese grundsätzlichen Überlegungen betreffen die Frage der Berechtigung des Merkzei- chens B in
gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G. Benötigt also ein behinderter
Mensch, so wie die Klägerin, infolge einer psychotischen Störung bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls auf- grund unüberwindbarer psychischer
Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Ver- kehrsmittel in der Lage, so ist diese Person mit den
in den Regelfällen genannte Perso- nen gleich zu behandeln (vgl. in ähnlichem Zusammenhang LSG
Berlin-Brandenburg, Ur- teile vom 27. November 2015 – L 13 SB 82/15 –, , und vom 28. Januar
2016 – L 13 SB 158/14 –, ).
Hierzu ist freilich auch bei einer festgestellten psychischen Beeinträchtigung nicht aus- reichend,
wenn ein Antragsteller besondere Schwierigkeiten oder Befindlichkeiten nach- vollziehbar darlegt
oder gar die bloße Behauptung aufstellt, aufgrund einer nachgewie- senen psychischen Erkrankung
nicht allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Vielmehr müssen wie auch sonst die
anspruchsbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts in einer Weise erwiesen
sein, dass vernünftige Zweifel nicht verbleiben und das Vorliegen der anspruchsbegründenden
Tatsachen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies
erfordert im Zusammenhang mit dem Merkzeichen B die volle Überzeugung von der Unmöglich- keit
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen ergibt sich dies aus den Aus- führungen
der als Sachverständige gehörten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., denen der Senat
folgt. Bereits in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2015 hat sie um- fassend dargelegt, die Klägerin habe
eine diffuse Angst vor Menschen. Zwar sei sie in ih- rer Orientierung nicht gestört und benötige wegen
der spastischen Krämpfe im rechten Fuß nicht regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen; die
Frage des Senats aber, ob die Sachverständige aufgrund ihrer im Jahr 2015 gewonnenen Erkenntnisse
die Kläge- rin dahingehend eingeschränkt sehe, dass sie aus psychischen Gründen bei der Benut-
zung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei, hat Dr. S. un- ter dem 9.
August 2017 überzeugend bejaht. Sie hat nochmals anschaulich dargelegt, die Angststörung der
Klägerin hemme sie unüberwindbar und sei von ihr bei der Schwe- re ihrer Erkrankung auch nicht
willentlich zu beeinflussen. Nach ihrer Einschätzung sei die Klägerin krankheitsbedingt aufgrund ihrer
Psychose und ihrer diffusen Ängste, ih- rer inneren Verunsicherung und des mangelnden Zutrauens in
die eigenen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu
benutzen. Die- se schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme hat den Senat überzeugt. Sie deckt
sich im Übrigen mit den neueren Einschätzungen der Fachärzte für Psychiatrie Dr. P. – der sich
zunächst abweichend geäußert hatte – und B.
Nach den Grundsätzen des genannten Urteils des BSG vom 11. August 2015 ergibt ei- ne Anwendung
des umfassenden Behindertenbegriffs des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbots zur vollen Überzeugung des Senats in der vorliegenden Situation der
Klägerin eine behinderungsbedingte Unmöglichkeit – und nicht bloß wesentliche Erschwernis – der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe. Demnach ist in Anwendung dieser
Grundsätze der Klägerin das Merkzei- chen B zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.