LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2016 – L 13 SB 87/15
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2016 – L 13 SB 87/15
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Diabetesvergleich / kindbezogene Hilflosigkeit
Einordnung:
Fortentwicklung der niedersächsischen AGS-Linie; H wird nicht allein schematisch, aber unter
Berücksichtigung des kindbezogenen Mehrbedarfs bejaht.
Gericht LSG Niedersachsen-Bremen
Datum 25.05.2016
Aktenzeichen L 13 SB 87/15
Erkrankung / Situation AGS mit Salzverlust
Altersbezug Kind bis 16
Ergebnis H H teilweise bejaht
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug Überwachung/Therapie
Tenor in Kürze
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit es den Bescheid
des Beklagten vom 26. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 2. August 2011
dahingehend geändert hat, dass es den Beklagten verpflich- tet hat, einen höheren GdB der Klägerin
als 30 und das Merkzeichen „H“ über April 2014 hinaus festzustellen. Insoweit wird die Klage
abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat der
Klägerin ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Ausgangssachverhalt
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass das Sozialgericht (SG) Os- nabrück ihn
verpflichtet hat, bei der im April 1998 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 70
sowie das Merkzeichen „H“ festzustellen. 2 Die Klägerin ist an einem angeborenen adrenogenitalen
Syndrom (AGS) mit Salzverlust erkrankt. Unter Hinweis auf diese Erkrankung stellte sie am 15.
November 2010 vertre- ten durch ihre sorgeberechtigten Eltern einen Antrag auf Feststellung der
Schwerbe- hinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie auf Erteilung des
Merkzeichens „H“. Sie verwies auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersach- sen-Bremen
vom 3. Mai 2006 – L 9 SB 45/03 – und die dort erfolgte Zuerkennung eines GdB von 80 sowie des
Merkzeichens „H“ in einem ihrer Ansicht nach vergleichbaren Fall. Ferner fügte sie ihrem Antrag
einen Bericht des Universitätsklinikums J. vom 1. März 2010 bei, in welchem die genannte Diagnose
bestätigt wird; dort ist ausgeführt, der Klä- gerin gehe es gut, wesentliche Erkrankungen seien nicht
aufgetreten, sie …
Kernaussage
Fortentwicklung der niedersächsischen AGS-Linie; H wird nicht allein schematisch, aber unter
Berücksichtigung des kindbezogenen Mehrbedarfs bejaht.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich AGS / Divergenz zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Diabetesvergleich / kindbezogene Hilflosigkeit
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 13 SB 87/15 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0525.L13SB87.15.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9 Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Mai 2016 – L 13 SB 87/15 –,
Bewertung eines Diabetes mellitus im Schwerbe- hindertenrecht - Zuerkennung des Merkzeichens H
Orientierungssatz
1. Ein Diabetes mellitus, der eine Hypoglykämie auslösen kann, welche die eine einmal pro Tag
erforderliche Überprüfung des Blutzuckers erforderlich macht und die Lebensführung durch weitere
Einschnitte beeinträchtigt, ist mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten. Ein Diabetes, der eine
Insulintherapie mit vier notwendigen Injektionen pro Tag erfordert, ist mit einem GdB von 50 zu
bewerten.
2. Bei den zur Anerkennung des Merkzeichens H gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigen- den
Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages zur Wartung, Pflege und
Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse gehören sowie häufig und regelmäßig wie- derkehren.
3. Dabei muss es sich um wenigstens drei Verrichtungen handeln, die einen Hilfebedarf in
erheblichem Umfang erforderlich machen. Hilflosigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn der tägliche
Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen mindestens zwei Stunden er- reicht; dies
entspricht dem Grundpflegeerfordernis für die Pflegestufe 2 der Pflegeversiche- rung.
Verfahrensgang
vorgehend SG Osnabrück, 7. Mai 2015, S 21 SB 518/11, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung Abweichung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 27. Oktober 2022, L
SB 65/18 Entgegen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 9. November 2016, L 6 SB 94/16
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit es den Bescheid
des Beklagten vom 26. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 2. August 2011
dahingehend geändert hat, dass es den Beklagten verpflich-
tet hat, einen höheren GdB der Klägerin als 30 und das Merkzeichen „H“ über April 2014 hinaus
festzustellen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass das Sozialgericht (SG) Os- nabrück ihn
verpflichtet hat, bei der im April 1998 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 70
sowie das Merkzeichen „H“ festzustellen.
Die Klägerin ist an einem angeborenen adrenogenitalen Syndrom (AGS) mit Salzverlust erkrankt.
Unter Hinweis auf diese Erkrankung stellte sie am 15. November 2010 vertre- ten durch ihre
sorgeberechtigten Eltern einen Antrag auf Feststellung der Schwerbe- hinderung nach dem Neunten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie auf Erteilung des Merkzeichens „H“. Sie verwies auf ein Urteil
des Landessozialgerichts (LSG) Niedersach- sen-Bremen vom 3. Mai 2006 – L 9 SB 45/03 – und die
dort erfolgte Zuerkennung eines GdB von 80 sowie des Merkzeichens „H“ in einem ihrer Ansicht nach
vergleichbaren Fall. Ferner fügte sie ihrem Antrag einen Bericht des Universitätsklinikums J. vom 1.
März 2010 bei, in welchem die genannte Diagnose bestätigt wird; dort ist ausgeführt, der Klä- gerin
gehe es gut, wesentliche Erkrankungen seien nicht aufgetreten, sie habe allerdings einen
Schwächeanfall als Messdienerin erlitten, bei dem sie fast umgekippt wäre. Ein weiterer Bericht
derselben Klinik vom 27. Mai 2010 verweist darauf, am 22. April 2010 sei im Rahmen einer
gastrointestinalen Erkrankung mit Erbrechen eine Medikamenten- gabe erforderlich gewesen,
ansonsten gäbe es keine Erkrankungen und keine Besonder- heiten.
In einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 9. Dezember 2010 – Dr. K. – wird
die Erkrankung näher dargelegt. Das AGS führe infolge einer angebore- nen Enzymstörung zu einem
Mangel an Glukokortikoiden und Mineralokortikoiden, wäh- rend das Testosteron vermehrt gebildet
werde. Die Nebenniere selbst sei gesund, der Fehler liege in der Steuerung der Hormonproduktion.
Dieser Mangel sei medikamentös gut zu substituieren und es werde eine normale kindliche
Entwicklung ermöglicht. Durch die Substitution sei auch eine normale Sexualentwicklung
gewährleistet. Das Krankheits- bild sei in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschä- digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) und in den zum 1.
Januar
2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (VMG) nicht extra aufgeführt, sei
aber dem dort aufgeführten Addison-Syndrom (chronische Nebennieren- rindeninsuffizienz, Teil B Nr.
15.7 VMG) funktionell sehr ähnlich. Jedenfalls seien die funk- tionellen Auswirkungen dieser
Erkrankungen vergleichbar. In dem vom LSG entschie- denen Einzelfall sei erhöhend eine angeborene
Fehlbildung der äußeren Genitalien hin- zugekommen. Eine Verallgemeinerung sei nicht möglich.
Wegen der notwendigen und genau einzunehmenden Medikamente und der Notwendigkeit, in
Stresssituationen die Dosis zu erhöhen, könne ein GdB von 20 anerkannt werden. Im Vergleich zum
insulin- pflichtigen Diabetes mellitus, bei dem mehrmals täglich der Blutzucker gemessen und eine
nach den Umständen jeweils zu berechnende Insulinmenge injiziert werden müsse, bestehe ein
deutlich geringerer Aufwand. Auch eine ständige Überwachung bei einem sonst gesunden Kind mit
dem AGS-Syndrom sei nicht nachzuvollziehen, das Merkzeichen „H“ folglich nicht zu begründen.
Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Ja- nuar 2011 den GdB der Klägerin mit 20 fest.
Die Klägerin legte, vertreten durch ihren Vater, Widerspruch ein. Dieser vermisste zu- nächst eine
Befragung der behandelnden Ärzte. Außerdem sei die Lebensbedrohlich- keit der Erkrankung bei
Stress, Schock, Unfällen, Operationen und Magen-Darm-Infekten nicht berücksichtigt worden. Das
ständige Mitführen eines Notfallausweises und einer Notfallampulle sei lebensnotwendig. In akuten
Situationen müsse das Medikament um- gehend gespritzt werden, ansonsten sterbe die Klägerin.
Wegen Magen-Darm-Infekten seien mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig gewesen
und Auslandsrei- sen seien mit dieser Erkrankung extrem schwierig. Lebensversicherungen könne die
Klä- gerin ebenfalls nicht abschließen. Zudem sei ihm der vom LSG Niedersachsen-Bremen
entschiedene Fall persönlich bekannt, eine Vergleichbarkeit sei durchaus gegeben. Er- gänzend
verwies er auf Veröffentlichungen der AGS-Eltern-und Patienteninitiative, worin die Ansicht vertreten
wird, Kinder mit AGS hätten einen Anspruch auf Anerkennung eines Schwerbehindertengrades von
60, Mädchen aufgrund der hormonellen zusätzlichen Pro- bleme Anrecht auf einen GdB von 70 und
bei zusätzlichen genitalen Veränderungen auf einen GdB von 80.
Der Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Hausärzte drs. L. ein. Diese verneinten in
einem Fragebogen jeglichen Hilfebedarf in den Bereichen von Mobilität und Motorik, Ernährung,
Hygiene und Kommunikation und fügten ergänzende Arztberichte bei. Nach Befragen des Ärztlichen
Dienstes, Medizinaldirektor Dr. M., wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 zurück.
Die Klägerin hat am 2. September 2011 Klage erhoben und hat zur Begründung zunächst den Vortrag
aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Sie sei darauf ange- wiesen, dass sie jederzeit
eine entsprechende Dosierung erhalte, was sie jedoch nicht selbst gewährleisten könne. Aufgrund der
jederzeitigen Möglichkeit des schnellen Ein- tritts gravierender Folgen seien die Voraussetzungen für
das Merkzeichen „H“ gegeben. Im Hinblick auf das ständig bestehende Risiko seien die Möglichkeiten
der Klägerin zur Teilnahme am allgemeinen Leben stark eingeschränkt. Der Beklagte ist der Klage
ent- gegengetreten und hat darauf verwiesen, mit der oralen Zufuhr von Medikamenten sei
die angeborene Hormonstörung gut beherrschbar und zeichne sich durch eine gute Pro- gnose aus.
Unter entsprechender Behandlung könne die Klägerin ein normales Leben führen. Die Versorgung mit
einem Notfallausweis und einem Notfallmedikament bedin- ge keine Schwerbehinderung und sei auch
nicht mit der Situation eines insulinpflichtigen Diabetikers zu vergleichen. Zwar sei unter
Stresssituationen die Substitution des Hor- monpräparats anzupassen, jedoch sei nicht unverzüglich
mit einer vitalen Bedrohung zu rechnen. Die Klägerin hat demgegenüber nochmals darauf verwiesen,
ihre Erkrankung sei jederzeit lebensbedrohlich und der Gefahr könne zumindest bis zum Abschluss
der Pubertät nur mit intensiver Unterstützung der Eltern entgegengetreten werden. Sofern eine
Dosisanpassung nicht rechtzeitig erfolge, könne dies zu schweren cerebralen Schä- den führen.
Das SG Osnabrück hat zunächst aktuelle Befundberichte des Universitätsklinikums J. und der
Hausarztpraxis drs. N. eingeholt, aus denen sich wesentliche neue Erkenntnisse nicht ergeben haben.
Alsdann hat das SG Osnabrück Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternisti- schen
Sachverständigengutachtens des Dr. O., das dieser unter dem 7. August 2014 er- stattet hat. Er hat
zunächst zur Familienvorgeschichte ausgeführt, die Mutter der Kläge- rin leide unter derselben
Erkrankung, der Vater sei ebenfalls heterozygoter Anlageträger, sodass bereits vor der Geburt eine
Substitutionsbehandlung erfolgt sei und die Klägerin normal entwickelt geboren worden sei. Von
Geburt an habe sie Cortisonpräparate ein- nehmen müssen. Es sei – wie für die Erkrankung üblich –
mehrfach im Rahmen von In- fekten zu krisenhaften Situationen gekommen, ansonsten sei die
kindliche Entwicklung normal verlaufen. Die Klägerin sei abhängig von der regelmäßigen Einnahme
ihrer Medi- kamente, könne den Sportunterricht an der Schule aber mitmachen und berichte auch
nicht über größere Einschränkungen im normalen täglichen Leben. Der Sachverständige hat der
Klägerin einen guten Allgemeinzustand attestiert. Die Klägerin habe sich freund- lich, kooperativ und
intellektuell altersentsprechend unauffällig präsentiert. Zur Erkran- kung hat er ausgeführt, bei dem
AGS handele es sich um eine erbliche Störung der Cor- tisolsynthese in der Nebennierenrinde. Cortisol
sei ein lebenswichtiges Hormon, dessen absoluter oder relativer Mangel zum Tode führe. Eine
lebensbedrohliche Gefährdung be- stehe, wenn die lebenslang notwendige Substitution von
Corticoiden ausbleibe oder in Situationen wie Stress, Erkrankungen u.a. nicht adäquat erhöht werde.
Die Einschätzung dieser Situation setze eine gewisse Reife und Erfahrung voraus. Zudem seien
ständige ärztliche Kontrollen nötig. Bei entsprechend sorgfältiger Führung dieser Erkrankung sei die
Gesamtprognose gut. Bei der Klägerin bestehe eine gute Entwicklung, lediglich in be- sonderen
Situationen wie z. B. bei einem Schüleraustausch in Frankreich sei es offenbar zu einer gewissen
Überforderungsproblematik gekommen. Nach Rücksprache mit den El- tern sei eine entsprechende
Sofortsubstitution mit nachfolgender rascher Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Solche Situationen seien speziell für Jugendliche mit AGS typisch, sie bedürften einer besonderen
Aufmerksamkeit des Umfeldes bzw. der El- tern. Ob die geschilderten Umstände allerdings die
Zuerkennung des Merkzeichens „H“ begründen könnten, erscheine mehr als fraglich. Er halte die
Zuerkennung eines GdB von 50 bis zum 18. Lebensjahr für angemessen.
Hierzu hat Frau Dr. P. vom Ärztlichen Dienst des Beklagten Stellung genommen und auf einen
erfreulich stabilen Entwicklungsverlauf der zur Zeit der Stellungnahme 16-jährigen Klägerin
hingewiesen. Dass sie sich im Rahmen eines im Ausland aufgetretenen gastro- intestinalen Infekts
telefonisch mit den Eltern in Verbindung setze, sei durchaus nach- vollziehbar, im Übrigen sei das
Beschwerdebild durch eine medikamentöse Anpassung rasch beherrschbar gewesen. Eine andere
Bewertung als bisher sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat hierzu dargelegt, die Stellungnahme
von Dr. P. sei nicht geeignet, die Einschätzung des Gutachters in Frage zu stellen.
Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hat das SG Osnabrück den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011
abgeändert, den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 aufgehoben, festgestellt, dass im Falle
der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zu- erkennung des Merkzeichen „H“
vorliegen, und den Beklagten verurteilt, den GdB mit 70 zu bewerten. Zur Begründung hat das SG im
Wesentlichen dargelegt, das AGS fin- de in den VMG keine Berücksichtigung. Das LSG
Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 3. Mai 2006, a. a. O.) habe das Krankheitsbild zu Recht mit einem
Diabetes mellitus Typ I verglichen. Allerdings sei bei Kindern von einer deutlich gesteigerten
Gefährdungsla- ge auszugehen. Unter Berücksichtigung der bei betroffenen Mädchen anzutreffenden
psychischen und körperlichen Folgen der hormonbedingten Virilisierung werde auch ei- ne stärker
behindernde psychische Störung zu beachten sein. Auf der Grundlage die- ser Hinweise sei allein
wegen der seelischen und körperlichen Erkrankungsfolgen bei ei- nem AGS mit Salzverlust ein GdB
von 60 angemessen. Unter Berücksichtigung der zu- sätzlichen regelhaften hormonellen Folgen für
die psychische Entwicklung sei eine Er- höhung um 10 gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die Klägerin in ihrer Lebensführung weitgehend selbständig sei und die körperliche
und geistige Ent- wicklung ganz offenbar auf der Grundlage der gutachtlichen Untersuchung des
gericht- lichen Sachverständigen sich altersentsprechend gut darstelle, sei ein darüberhinaus-
gehender GdB nicht gerechtfertigt. Daneben liege analog zur Situation bei einem Diabe- tes mellitus –
Teil A Nr. 5 d) jj) VMG – Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjah- res, bei fortbestehender
instabiler Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres vor. Entsprechende
Stoffwechselentgleisungen im Fall des AGS verliefen erheb- lich rascher und dramatischer als bei
einem Diabetes, die Gefährdungslage sei folglich deutlich schwerwiegender. Im Hinblick auf die
gesteigerte Gefährdungslage sei es in An- lehnung der Rechtsprechung des LSG
Niedersachsen-Bremen gerechtfertigt, den GdB für diese Funktionsstörung mit 70 zu bewerten.
Zudem sei das Merkzeichen „H“ bis zur Voll- endung des 18. Lebensjahrs zuzuerkennen.
Gegen das ihm am 11. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. Juni 2015 Be- rufung
eingelegt. Er meint weiterhin, entgegen der Auffassung des SG Osnabrück werde ein GdB von mehr
als 20 nicht erreicht und die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „H“ seien nicht
erfüllt. Er beruft sich auf die Feststellungen der ärztlichen Berater und hat ergänzend eine weitere
Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, Frau Dr. Q., vorgelegt, die u. a. auf fehlende schwerwiegende
Auswirkungen im Alltagsleben so- wie darauf hingewiesen hat, auch der Sachverständige habe das
Vorliegen der Voraus-
setzungen des Merkzeichens „H“ verneint. Ferner sei aus medizinischer Sicht angesichts des
beschriebenen Verlaufs nicht nachvollziehbar, warum das SG sogar über den Vor- schlag des
Sachverständigen hinaus von einem GdB von 70 ausgegangen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidungsgründe im Urteil des SG Osnabrück vom 7. Mai 2015 unter be- sonderem
Hinweis auf die zusammenfassende Beurteilung auf Seite 6 des Urteils für zu- treffend.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die bei- gezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen ha- ben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewe- sen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Beru- fung des
Beklagten ist zulässig (§ 143 SGG) und im aus dem Tenor ersichtlichen Um- fang begründet. Der
Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 2. August
2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klä- gerin in ihren Rechten, als sie Anspruch auf
Feststellung eines GdB von 30 und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auch Anspruch auf
Feststellung des Merkzeichens „H“ hat. Lediglich insoweit ist das Urteil des SG Osnabrück vom 7. Mai
2015 zutreffend, indes ist es aufzuheben, soweit es einen höheren GdB als 30 und ferner das
Merkzeichen „H“ über den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin hinaus
festgestellt hat.
19 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1
und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen
Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB in
einem besonderen Verfahren fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX die
Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zeh- nergraden abgestuft
festgestellt. Grundlage der Bewertung waren dabei bis zum 31. De- zember 2008 die aus den
Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnis- sen der medizinischen Wissenschaft
gewonnenen Tabellenwerte der AHP. Dieses Be- wertungssystem ist zum 1. Januar 2009 ohne
wesentliche inhaltliche Änderungen abge- löst worden durch die aufgrund des § 30 Abs. 17 (bzw. Abs.
16) BVG erlassene und zwi- schenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung zur Durchführung
des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung -
Vers- MedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die darin niedergelegten Maßstäbe wa- ren
nach § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX (in der bis zum 14. Januar 2015 gültigen Fassung) auf die Feststellung
des GdB entsprechend anzuwenden. Seit dem 15. Januar 2015 exis- tiert im Schwerbehindertenrecht
eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass ei- ner Rechtsverordnung, in der die Grundsätze
für die medizinische Bewertung des GdB und auch für die medizinischen Voraussetzungen für die
Vergabe von Merkzeichen auf- gestellt werden (§ 70 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015
gültigen Fassung). Hierzu sieht der zeitgleich in Kraft getretene § 159 Abs. 7 SGB IX als
Übergangsregelung vor, dass bis zum Erlass einer solchen Verordnung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1
BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten.
Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) erlassen worden, in
denen u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungs- folgen (GdS) i. S. des § 30
Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für die Feststellung des GdB maßgebend (vgl. Teil
A Nr. 2 a VMG). Die AHP und die zum 1. Janu- ar 2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt
nach antizipierte Sachverständigen- gutachten dar (ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts [BSG], vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - m. w. N.).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB
gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchti- gungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB
werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im
Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich
daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem
zweiten Schritt sind diese dann den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit
einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der
Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) - in ei- ner Gesamtschau
unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzel- nen Beeinträchtigungen der
Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander
aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander
stehen. Außerdem sind bei der Ge- samtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen,
für die in den VMG fes- te Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 b VMG). Hierbei führen zusätzliche
leichte Gesund- heitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausma-
ßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB
von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 d ee VMG; vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urteil vom 17.
April 2013 - B 9 SB 3/12 R - ).
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche
Aufgabe (vgl. BSG a. a. O.). Dabei hat insbesondere die Feststel- lung der nicht nur vorübergehenden
Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztli- chen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich für die
darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht
nur vorübergehende Ge- sundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
auswirken. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge
der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (BSG, Beschluss vom 20. April 2015 - B 9
SB 98/14 B - m. w. N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung ei- nes höheren
GdB als 30. Zwar wurde bereits nach den AHP gewissen Erkrankungen im Kindesalter eine größere
Bedeutung beigemessen, als es bei Erwachsenen den Bestim- mungen entsprach. Die VMG führen
dies fort. So wird bei Diabetes mellitus auch nach der Änderung von Teil A Nr. 5 d) jj) VMG bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres wei- terhin Hilflosigkeit angenommen (zuvor AHP 1996 Nr. 22 k).
Das Bayerische LSG (Urteil vom 23. Oktober 2002 – L 18 SB 147/97 – ) sah es daher bei dem
einem Diabetes mellitus vergleichbaren Krankheitsbild der primären Nebennierenrindeninsuffi- zienz
aus Gründen der Gleichbehandlung für gerechtfertigt an, die Voraussetzungen für das Merkzeichen
„H“ ebenfalls zu bejahen. Dies führt zwar zu einem Anspruch auch der Klägerin, die am Krankheitsbild
des AGS leidet, auf Feststellung des Merkzeichens „H“ bis April 2014 (dazu unten 2.), nicht jedoch zur
Annahme eines höheren GdB als 30; die- se Kombination eines GdB von 30 und des Merkzeichens „H“
ist nach Teil A Nr. 5 d) VMG bei Kindern und Jugendlichen jedenfalls möglich, so dass es insoweit
dahinstehen kann, ob diese Kombinationsmöglichkeit auch bei Erwachsenen besteht (bejahend
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. September 2010 – L 6 SB 20/09 – ).
Hinsichtlich des GdB der Klägerin erscheint die vom Beklagten vorgenommene Bewer- tung mit 20
nicht ausreichend. Dies folgt aus der Parallelbetrachtung des Erkrankungs- bildes eines Diabetes,
wobei aufgrund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die
Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin aufgrund der drohenden schwerwie- genden Folgen jedenfalls
nicht geringer, sondern eher geringfügig höher zu gewichten ist. Aufgrund des Erkrankungsbildes ist
lebenslang eine äußerst disziplinierte Lebensfüh- rung der Klägerin erforderlich, was im
Zusammenhang mit der ebenfalls lebenslang er- forderlichen Therapie eine erhebliche
Teilhabebeeinträchtigung darstellt.
Das BSG zieht zur Betrachtung des Diabetes nunmehr die neugeschaffenen Bestimmun- gen in Teil B
Nr. 15.1 VMG in der Fassung vom 14. Juli 2010 auch für die Vergangenheit heran. Mit Urteil vom 23.
April 2009 (Az. B 9 SB 3/08 R) hat das BSG die Bestimmung in
Teil B Nr. 15 in der Fassung vom 10. Dezember 2008 als nichtig angesehen, weil darin, wie nach den
zuvor geltenden AHP, allein die Einstellungsqualität und noch nicht der die Teilhabe
beeinträchtigende Therapieaufwand berücksichtigt worden war. Anschließend hat das BSG mit Urteil
vom 2. Dezember 2010 (Az. B 9 SB 3/09 R) entschieden, dass auf die Neufassung auch in der Zeit vor
ihrem Inkrafttreten zurückgegriffen werden kann. Die Vorschrift besagt u. a., dass an Diabetes
erkrankte Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in
der Lebensführung beeinträch- tigt sind, durch den Therapieaufwand eine signifikante
Teilhabebeeinträchtigung mit ei- nem GdB von 20 erleiden. Die an Diabetes erkrankten Menschen,
deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte
Über- prüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der
Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der
Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 30 bis 40. Ein
GdB von 50 erfordert für an Diabetes erkrankte Menschen eine Insulintherapie mit täglich mindestens
vier selbständig variierten Insulininjektionen in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden
Mahlzeit und der körperlichen Be- lastung und – kumulativ – eine durch die Erkrankung bedingte
gravierende Beeinträchti- gung in der Lebensführung (BSG, a. a. O., ).
Maßgebend für die Beurteilung des GdB sind daher nunmehr insbesondere der Therapie- aufwand
und die aus der Erkrankung gegenwärtig resultierenden Einschnitte in die Le- bensführung. Nach
diesen Maßstäben kommt eine Feststellung der Schwerbehinderung im vorliegenden Fall ersichtlich
nicht in Betracht, denn Anhaltspunkte für eine gravieren- de Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer
Lebensführung ergeben sich aus den getrof- fenen Feststellungen nicht, und allein aufgrund der
Feststellung einer Erkrankung der Klägerin an AGS ist es – wie bei anderen Erkrankungsbildern auch –
nicht gerechtfertigt, aus dem bloßen Vorliegen eines bestimmten Krankheitsbildes auf einen
festzustellenden GdB zu schließen. Es kommt stets auf die Teilhabebeeinträchtigung im Einzelfall an,
die vorliegend kaum weitergehend ins Gewicht fällt, als dies bei einer Diabeteserkrankung im
Kindesalter der Fall ist. Mögliche zukünftige Entwicklungen haben hierbei – wie stets – außer Betracht
zu bleiben.
Der bloße Umstand, dass die Klägerin von Geburt an Cortisonpräparate einnehmen musste,
rechtfertigt nicht bereits die Feststellung einer Schwerbehinderung. Krisenhafte Situationen sind nach
den getroffenen Feststellungen sehr selten aufgetreten, die kind- liche Entwicklung verlief
weitestgehend normal. Die Klägerin konnte auch am Sportun- terricht in der Schule teilnehmen, sie
berichtet nicht über größere Einschränkungen im normalen täglichen Leben, darüber hinaus verfügt
sie über einen guten Allgemeinzu- stand und eine gute Entwicklung und zeigt sich auch in psychischer
Hinsicht altersent- sprechend unauffällig. Zur Teilnahme an einem Schüleraustausch in Frankreich
war sie ebenfalls ohne erkennbare krankheitsbedingte Einschränkungen in der Lage.
Soweit der Sachverständige Dr. O. insgesamt schlussfolgert, er halte die Zuerkennung eines GdB von
50 bis zum 18. Lebensjahr für angemessen, so ist dies nach den getroffe- nen Feststellungen nicht
hinreichend begründet. Ein höherer GdB als 30 lässt sich auch
nicht aufgrund der Erwägungen des SG Osnabrück im Urteil vom 7. Mai 2015 begründen. Dies folgt
aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 3/12 R –, , m. w. N.), das für
den Fall eines Diabetes ausgeführt hat, ein GdB von 50 erfor- dere nach Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 VMG,
dass die betreffende Person durch die Auswirkun- gen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen
erheblich in der Lebensführung be- einträchtigt sei. Zur Beurteilung des Vorliegens einer
ausgeprägten Teilhabebeeinträchti- gung bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Einschnitte, die den
behinderten Menschen in allen Lebensbereichen beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 16. Dezember
2014 – B 9 SB 2/13 R –). Da die Beurteilung des GdB im Schwerbehindertenrecht ausschließlich final,
also orientiert am tatsächlichen Zustand des behinderten Menschen zu erfolgen habe, so das BSG im
genannten Urteil vom 17. April 2013, komme es nicht darauf an, welche Folgen eine
Vernachlässigung der Therapie haben würde. Die bloße Möglichkeit, dass zu- künftig außergewöhnlich
schwer regulierbare Stoffwechsellagen eintreten könnten, rei- che für eine Erhöhung des GdB nicht
aus.
Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall der Klägerin, die im Gespräch mit Dr. O. nicht über
größere Einschränkungen im normalen täglichen Leben berichtet hat, ergibt keinerlei Hinweise auf
gravierende gegenwärtige Einschnitte in die Lebensführung. Der Senat folgt der Einschätzung des Dr.
O. demgemäß nicht und hält die Einwände von Dr. P. für überzeugend, erachtet indes aufgrund der
seitens der Klägerin geschilderten Um- stände einen GdB von 20 als zu gering. Er bewertet den GdB
der Klägerin nach Abwä- gung aller Umstände des Einzelfalls mit 30, unter vergleichender
Heranziehung der Be- urteilung bei anderen Störungen des Hormonhaushalts bzw. des Stoffwechsels
(insb. des Diabetes; vgl. u. a. aber etwa auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Sep-
tember 2010 – L 6 SB 20/09 – zum Erkrankungsbild der Galaktosämie mit dem Erforder- nis
lebenslanger laktosefreier und galaktosearmer Diät).
Der Senat folgt jedenfalls im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BSG und die daraufhin
geänderten Bestimmungen der VMG auch nicht der Auffassung des 9. Senats des LSG
Niedersachsen-Bremen, welche dieser im Urteil vom 3. Mai 2006 – L 9 SB 45/03 – im Hinblick auf die
Feststellung eines GdB von 80 im Falle einer Klägerin mit AGS ver- treten hat und welcher noch die
seinerzeit geltenden AHP zugrunde gelegen haben. Ein derart hoher GdB lässt sich aus den
gegenwärtigen Teilhabebeeinträchtigungen im Fal- le der Klägerin wie auch in ggf. vergleichbaren
Fällen nicht überzeugend begründen. Ein solch hoher GdB folgt auch nicht aus der Anwendung von
Gleichbehandlungsgrundsät- zen oder aus einer Analogie. Wie das LSG Niedersachsen-Bremen a. a.
O. einleitend aus- geführt hat, war die Sektion Versorgungsmedizin des ärztlichen
Sachverständigenbeirats beim damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf ihrer
Tagung am 18. und 19. November 1996 mit der Thematik der Hilflosigkeit bei Kindern mit adrenoge-
nitalem Syndrom befasst und ist dabei der generellen Vergabe des Merkzeichens H un- ter Hinweis
auf den hierfür nicht hinreichenden krankheitsbedingten Betreuungsaufwand entgegengetreten.
Hieraus folgt zunächst die Feststellung, dass eine planwidrige Lücke im Normgefüge in Bezug auf das
Krankheitsbild des AGS nicht besteht, sondern die Auf- nahme der Erkrankung in die AHP seinerzeit
bewusst unterblieben ist (LSG Niedersach- sen-Bremen, a. a. O., ). Die VMG bauen hierauf auf.
Ein Anspruch auf Höherbewertung mit der Begründung erforderlicher Gleichbehandlung besteht
ebenfalls nicht. Im Übrigen kann der Beklagte eine etwaige Selbstbindung auf- grund stetiger
Verwaltungspraxis, bezogen auf ggf. fehlerhafte versorgungsmedizinische Einschätzungen der
Vergangenheit, etwa eine in früheren Fällen zu hohe Bewertung des AGS – falls eine derartige
Verwaltungspraxis nach 1996 (bis dahin vgl. LSG Niedersach- sen-Bremen, a. a. O., ) noch
bestanden haben sollte, was in dieser Form nicht erkennbar ist und sicher nicht aus der Umsetzung
eines einzelnen Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen durch die Verwaltung folgt – bereits durch
einfache allgemeine Änderung eben dieser Verwaltungspraxis für die Zukunft ohne weiteres
durchbrechen. Von der vormals bestehenden Verwaltungspraxis hatte sich der Beklagte bereits in
dem der angegebenen Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2006 zu- grunde
liegenden Fall gelöst.
Dass zunächst die AHP und später die VMG der Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines
höheren GdB aufgrund einer gebotenen Gleichbehandlung gewährt hätten, wie der 9. Senat meinte,
entspricht jedenfalls zur heutigen Rechtslage nicht der Auffassung des erkennenden Senats.
Zutreffend hat auch der 9. Senat dargelegt, die Bemessung des GdB richte sich generell nach den
Auswirkungen von der Altersnorm abweichender Funk- tionseinschränkungen auf die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft, und das Ausmaß solcher Funktionseinschränkungen, nicht etwa die Anzahl
und Schwere der sie verursa- chenden Erkrankungen, sei für die Höhe des GdB bestimmend (LSG
Niedersachsen-Bre- men, a. a. O., ). Bei solchen Gesundheitsstörungen, die in den AHP bzw. den
VMG nicht aufgeführt sind, ist der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörun- gen zu
beurteilen, die in den AHP erfasst sind (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., ju- ris m. w. N.). Das AGS
mit Salzverlustsyndrom ist eine Gesundheitsstörung, deren Bewertung mit einem Behinderungsgrad
in den AHP keine Regelung erfahren hatte. Al- lerdings handelt es sich beim AGS um eine
Funktionsstörung der Nebennierenrinde. Die AHP 1996 und 2004 enthielten in ihrer Ziffer 26.15 in
diesem Zusammenhang unter dem Stichwort „Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz
(Addison-Syndrom)“ die Feststel- lung, dass diese Erkrankung gut behandelbar sei, so dass in der
Regel dauernde Funk- tionsstörungen nicht zu erwarten seien. Selten auftretende Beeinträchtigungen
seien analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z.B. orthostatische Fehlregulation) entspre- chend
zu beurteilen. Dies entspricht auch der Regelungslage nach den nunmehr gelten- den VMG.
Die gleichwohl höhere Bewertung rechtfertigte der 9. Senat seinerzeit damit, dass die
Krankheitsfolgen des AGS mit Salzverlustsyndrom einer orthostatischen Fehlregulati- on schon wegen
der stark erhöhten Mortalitätsrate nicht vergleichbar sei. Wesentliches Merkmal sei die jederzeitige
Gefahr einer rasch fortschreitenden Entgleisung des Kohle- hydratstoffwechsels und des
Salz-Wasser-Haushalts mit der Möglichkeit irreversibler ce- rebraler Schädigungen oder einer
unmittelbar tödlichen Stoffwechselkrise. Dies nahm der 9. Senat zum Anlass – und der erkennende
Senat stimmt ihm insoweit zu – bei der Bemessung des GdB mit Rücksicht auf das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vorrangig diejenigen Behinderungsgrade
heranzuziehen, die für andere mit der Gefahr
von Stoffwechselentgleisungen einhergehende Erkrankungen des endokrinologischen Systems
vorgesehen sind, konkret diejenigen für den Diabetes mellitus Typ I bei Kindern. Für einen schwer
einstellbaren bzw. mit gelegentlichen ausgeprägten Hypoglykämien verbundenen Diabetes sahen
insoweit die AHP damals einen GdB von 50 vor. Der 9. Se- nat folgerte, das AGS mit
Salzverlustsyndrom erfordere bei zutreffender Gewichtung der zwischen beiden Krankheiten
bestehenden Unterschiede in der Regel eine Bewertung mit einem GdB von 60, da sich die Gefahr
von Stoffwechselentgleisungen auch bei im allgemeinen gut eingestellter Medikation in Abhängigkeit
von unvorhersehbaren und un- beeinflussbaren äußeren Faktoren (Infektion, Stress, körperliche
Belastung) jederzeit realisieren könne. Hinzu komme, dass für die Feststellung einer beginnenden
Stoffwech- selentgleisung im Falle des AGS mit Salzverlustsyndrom keine für den medizinischen Lai-
en handhabbaren diagnostischen Hilfsmittel zur Verfügung stünden, wie sie im Fall des Diabetes
mellitus Typ I mit der Bestimmung des Blutzuckers angewendet werden kön- nen. Schließlich
verliefen Stoffwechselentgleisungen im Fall des AGS mit Salzverlustsyn- drom nach den
Feststellungen des dort angehörten Sachverständigen erheblich rascher und dramatischer als bei
Kindern mit einem Diabetes mellitus Typ I (LSG Niedersachsen- Bremen, a. a. O., ).
Der erkennende Senat überträgt indes die Schlussfolgerungen des 9. Senats auf die nun- mehr
veränderte Rechtslage nach der aktuellen Fassung der VMG und den darin ent- haltenen veränderten
Maßstäben für die Beurteilung des Diabetes nicht. Denn im Zen- trum dieser Erwägungen steht
letztlich die Möglichkeit des Eintritts von weiteren – gra- vierenden – möglichen Folgen eines
bestehenden Erkrankungsbildes, die sich aber im konkreten Fall nicht realisiert haben, bei der
Bemessung des GdB. Dies aber ist auch bei anderen Funktionsstörungen generell unzulässig, es ist
vielmehr immer auf den gegen- wärtigen individuellen Gesundheitszustand abzustellen und zu
fragen, inwieweit Teilha- bebeeinträchtigungen aus dem festgestellten Erkrankungsbild gegenwärtig
gerade für die Klägerin in ihrer individuellen gesundheitlichen Situation folgen. Diese Beeinträchti-
gungen sind nicht derart gravierend, dass sie die Feststellung eines höheren GdB als 30 rechtfertigen
könnten. Dies folgt aus der Möglichkeit einer relativ normalen Lebensfüh- rung unter Medikation.
Als naheliegende Folge der Erkrankung mag zwar eine gegenwärtige psychische Beein- trächtigung
aufgrund gegenwärtiger Bedrohung mit erheblich nachteiligen gesundheit- lichen Folgen einer
möglichen Krisensituation in Betracht zu ziehen sein, solche psychi- schen Störungen waren bei der
Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aber gerade nicht
festzustellen. Vielmehr führt die Klägerin ein im We- sentlichen normales Leben ohne erkennbare
psychische Beeinträchtigungen.
Auch die weiteren Ausführungen des 9. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen in Be- zug auf die
Erhöhung des GdB bei von AGS betroffenen Mädchen (LSG Niedersachsen- Bremen, a. a. O., )
rechtfertigen die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht. Die dort geschilderten abstrakten
Gefährdungen haben sich bei der Klägerin nach
den getroffenen Feststellungen nicht realisiert und bleiben demzufolge bei der Bemes- sung des GdB
unberücksichtigt.
Die bloße Notwendigkeit jederzeit aufrecht zu erhaltender Bereitschaft zum gegensteu- ernden
Eingreifen durch entsprechende Maßnahmen bei auftretenden Entgleisungen, etwa durch
lebenserhaltende Injektionen, rechtfertigt die weitere Erhöhung des GdB schließlich ebenfalls nicht.
Auch derartige Risiken haben sich bei der Klägerin nicht rea- lisiert und die Notwendigkeit ständiger
Aufmerksamkeit und Bereitschaft ist von dem durch den Senat festgestellten GdB von 30 miterfasst,
dessen Gewichtung letztlich – ge- messen an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft (§§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) – insbesondere durch das aufgrund der drohenden
Gesundheits- folgen unabdingbare Erfordernis lebenslanger disziplinierter Lebensführung und gewis-
senhafter Durchführung der Therapie gerechtfertigt ist.
38 2. Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merk- zeichen „H“
sind § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz
(EStG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehinderten-Ausweis- verordnung (SchwbAwV). Gemäß § 33b
Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos im Sin- ne dieser Regelungen, wenn sie für eine Reihe von
häufig und regelmäßig wiederkehren- den Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Ta- ges fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt,
wenn die Hil- fe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift ge-
nannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss,
jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 S. 4 EStG). Dieser
Begriff der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung des BSG im
Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht
hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzun- gen für die Pflegezulage nach § 35 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst
nicht an den Begriff der Pflegebe- dürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XI) angelehnt (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, und vom 24.
November 2005 – B 9a SB 1/05 R – ).
Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die
im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befrie- digung wesentlicher
Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmä- ßig wiederkehren. Dazu zählen
zunächst die auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs. 4 SGB XI) erfassten Bereiche der
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahn- pflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und
Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität
(Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und
Wiederaufsuchen der Woh- nung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten
Grundpflege zusam- mengefasst (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 SGB XI; § 37 Abs. 1 Satz 2
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Hinzu kommen jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psy-
chischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (Sehen, Hören, Spre-
chen, Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen. Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlos- sen ist der
Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. BSG, Urteile vom 12. Februar 2003 – B 9 SB
1/02 R –, und vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – ). Bei psychisch oder geistig
behinderten Menschen liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn sie bei zahlreichen Verrichtungen des
täglichen Lebens zwar keiner Handreichungen bedürfen, sie diese Verrichtungen aber infolge einer
Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähmen. Die ständige Bereitschaft ist z. B.
anzu- nehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. Teil A
Nr. 4 c VMG).
Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ kann regelmäßig erst dann
angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die ei- nen
Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheb- lichkeit orientiert
sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu
denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben der Zahl der
Verrichtungen auf den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein,
wobei Maßstab für die Erheblich- keit des Hilfebedarfs in erster Linie der tägliche Zeitaufwand für
erforderliche Betreu- ungsleistungen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in
relativ ge- ringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus er- gibt
sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in je- dem Fall
Hilflosigkeit zu bejahen ist. Typisierend ist vielmehr Hilflosigkeit grundsätzlich erst dann anzunehmen,
wenn der tägliche Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleis- tungen mindestens zwei Stunden
erreicht, was dem Grundpflegeerfordernis für die Pfle- gestufe II der Pflegeversicherung entspricht.
Um den individuellen Verhältnissen Rech- nung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den
zeitlichen Betreuungsaufwand abzu- stellen; vielmehr sind auch die weiteren Umstände der
Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlicher Wert zu berücksichtigen. Dieser wird wesentlich
durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt (vgl. BSG, Urteile vom 12.
Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R – und vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R – ).
Gemessen an diesem Maßstab ist zwar nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfan- ge auf fremde
Hilfe angewiesen ist. Dies betrifft auch die Klägerin, deren Hilfebedürftig- keit das alterstypische Maß
im Rahmen ihrer alltäglichen Lebensführung in weiten Be- reichen nicht wesentlich überstiegen hat.
In Anbetracht der Wertung in Teil A Nr. 5 d) jj) VMG, wonach bei Diabetes mellitus bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres Hilflosigkeit angenommen wird, sind diese Voraussetzungen indes auf Kinder
und Jugendliche nicht einschränkungslos zu übertragen. Die von den Eltern der Klägerin geschilderte
und vom Sachverständigen Dr. O. festgestellte Situation der Klägerin lässt sich mit der beim Vor-
liegen eines Diabetes mellitus gegebenen Sachlage im Hinblick auf die Teilhabebeein- trächtigung der
Klägerin gleichsetzen. Darauf aufbauend erscheint es dem Senat unter Gleichbehandlungsaspekten
nicht gerechtfertigt, ihr das Merkzeichen „H“ bis zur Voll- endung des 16. Lebensjahres nicht
gleichfalls zuzuerkennen. Medizinische Unterschiede, die insoweit eine gegenüber Kindern und
Jugendlichen mit einem Diabetes mellitus Typ I nachteilige Behandlung rechtfertigen könnten, sind
nicht erkennbar (LSG Niedersachsen-
Bremen, Urteil vom 3. Mai 2006 – L 9 SB 45/03 – , mit weiterem Verweis auf Bayerisches LSG,
Urteil vom 23. Oktober 2002 – L 18 SB 147/97 –).
Darüber hinaus jedoch ist weder die weitere Feststellung des Merkzeichens „H“ nach Vollendung des
16. Lebensjahres noch die Feststellung eines höheren GdB als 30 ge- rechtfertigt.
Bis zum Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung zur VersMedV am 22. Juli 2010 war in Teil A Nr. 5
d) jj) VMG bestimmt, dass beim Diabetes mellitus bei fortbestehender in- stabiler Stoffwechsellage
Hilflosigkeit auch über den 16. Geburtstag hinaus bis zur Voll- endung des 18. Lebensjahres
anzunehmen war. Die gesundheitliche Situation der Klä- gerin hat sich zwar nach der Vollendung
ihres 16. Lebensjahres im Jahr 2014 nicht ge- ändert, aber dieser Zeitpunkt lag zeitlich deutlich nach
der Rechtsänderung aus dem Jahr 2010, so dass sich die Klägerin aus der alten, bis 2010 geltenden
Rechtslage keinen Feststellungsanspruch für Zeiträume zwischen 2014 und 2016 herleiten kann.
Zudem lässt sich auch das Vorliegen einer instabilen Stoffwechsellage für diesen Zeitraum kei-
neswegs feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.