28.09.2010 – L 11 SB 77/07
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat,
28.09.2010 – L 11 SB 77/07
Merkzeichen G · Historische psychische Rechtsprechung
Schwerbehindertenrecht - Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Nachteilsausgleiches G -
Nichtberücksichtigung psychischer Erkrankungen
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat
Datum 28.09.2010
Aktenzeichen L 11 SB 77/07
ECLI ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0928.L11SB77.07.0A
Ergebnis G verneint; ältere restriktive psychische Linie
Rechtsprechungsbereich Historische psychische Rechtsprechung
September 2010 – L 11 SB 77/07 –,
Fundstellen / Quellenangabe SozialVerw 2011, 29-31 (red. Leitsatz und Gründe)
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Bei den in VersMedV Einzelanlage Teil D Nr 1 Buchst d bezeichneten für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr -
Berechtigten handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten
Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele, die für andere Behinderte als
Vergleichsmaßstab dienen. 2. Aus ihnen ergibt sich, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich
beeinträchtigt gilt. 3. Hierbei ist eine Berücksichtigung psychischer Erkrankungen ausgeschlossen. In
einem solchen Fall ist die Bewegungsfähigkeit nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens, sondern aus anderen Gründen beeinträchtigt.
Entscheidende Gründe
Eine Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Klägerin im Rahmen der Prüfung der
"erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" kommt nicht in Frage.
Denn die Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr ist nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung ihres Gehvermögens, sondern aus anderen Gründen
beeinträchtigt. Das Gehvermögen der Klägerin, also die organisch bedingte Fähigkeit, Wege in dem
geforderten Umfang zurückzulegen, ist nicht eingeschränkt. So kann die Klägerin ohne Weiteres eine
Wegstrecke von mindestens 2000 m zurücklegen, auch im Straßenverkehr, wenn dort keine
öffentlichen Plätze zu betreten oder Straßen zu überqueren sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. L., wonach die Klägerin in unmittelbarer Umgebung ihrer Wohnung eine
kleine Strecke an einem See Nordic walking betreibt, was möglich ist, weil sie für den Weg dorthin
keine Straße überqueren muss. Die Fälle der die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden Gründe,
welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens "G" einbezogen werden dürfen, sind nach der
Rechtsprechung des BSG, der auch der erkennende Senat folgt, aber abschließend geregelt (vgl. BSG,
Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O). Hierzu gehören lediglich die "Anfälle" und "Störungen der
Orientierungsfähigkeit". Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen
Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und
Angstzuständen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O). Eine Abweichung von der Regelung
des § 146 Abs. 1 S. 1. SGB IX (konkretisiert durch die AHP bzw. VersMedV) ist nicht möglich, weil der
Gesetzgeber auch in Kenntnis der Entscheidung des BSG vom 10. Mai 1994 keine andere Regelung
der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" getroffen hat.
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit verursacht, wie sie z.B. bei Herzschäden mit
Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen ist. Ebenso fehlt es nach den
medizinischen Unterlagen an einer Störung der Orientierungsfähigkeit infolge psychischer
Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen kann sowie an
hirnorganischen Anfällen (vgl. VersMedV D 1 Punkt d; AHP 2004/ 2005/ 2008 Punkt 30 Abs. 3 bis 5).
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die
zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen für schwerbehinderte Menschen ist.
Nach § 3 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem Schwerbehindertenausweis
das Merkzeichen „G“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX ist. Diese
Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch infolge der Einschränkung des
Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder
andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden (§§ 145 Abs.1, 146 Abs. 1 SGB IX). Hierbei handelt es sich um Wegstrecken von
2 km Länge bei einer Fußwegdauer von etwa einer halben Stunde (BSG, Urteil vom 10. Dezember
1987 – 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273).
Dies zugrunde gelegt erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung des
Merkzeichens "G". Denn die bei ihr beschriebenen psychischen Störungen sind nicht mit den in der
VersMedV genannten Personengruppen vergleichbar. Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist
nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung ihres Gehvermögens, sondern aus anderen
- nicht zu berücksichtigenden - Gründen beeinträchtigt.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Nur historisch bzw. eingeschränkt übertragbar. Soweit die Entscheidung psychische Erkrankungen
außerhalb von Anfällen oder Orientierungsstörungen generell ausschließt, ist diese Linie durch BSG,
11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R überholt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat Entscheidungsdatum: 28.09.2010
Aktenzeichen: L 11 SB 77/07 ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0928.L11SB77.07.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 146 Abs 1 SGB 9, Anlage Teil D Nr 1 Buchst d Vers- MedV, § 3 Abs 2
SchwbAwV 2010 – L 11 SB 77/07 –,
Schwerbehindertenrecht - Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches G -
Nichtberücksichtigung psychischer Erkrankungen
Orientierungssatz
1. Bei den in VersMedV Einzelanlage Teil D Nr 1 Buchst d bezeichneten für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr -
Berechtigten handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten
Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele, die für andere Behinderte als
Vergleichsmaßstab dienen.
2. Aus ihnen ergibt sich, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor
angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt gilt.
3. Hierbei ist eine Berücksichtigung psychischer Erkrankungen ausgeschlossen. In einem solchen Fall
ist die Bewegungsfähigkeit nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens, sondern aus anderen Gründen beeinträchtigt.
Fundstellen
SozialVerw 2011, 29-31 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend SG Braunschweig, 26. Juli 2007, S 1 SB 188/05, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Juli 2007
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die im Jahre 1970 geborene Klägerin ist seit 1999 bei der Volkswagen AG (VW) beschäftigt. Nachdem
sie dort zunächst am Montageband (Akkord) sowie ab 2003 an einem Einzelarbeitsplatz ohne
taktgebundene Arbeit eingesetzt war, führt sie seit Oktober 2006 Tätigkeiten im Büro am PC aus. Am
16. September 2004 beantragte sie erstmals die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)
sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" wegen ihrer generalisierten Angststörung,
Panikattacken, Gleichgewichtsstörungen sowie Geh- und Stehproblemen. Der Beklagte holte
Befundberichte von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie I. sowie dem Facharzt für Innere Medizin
Dr. J. ein. Anschließend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 mit Wirkung ab 16.
September 2004 einen GdB von 40 fest. Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie
die Feststellung von Merkzeichen wurden abgelehnt, weil der GdB unter 50 liege. Die Entscheidung
beruhte auf der Funktionseinschränkung "Psychische Erkrankung".
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund ihrer
Angsterkrankung beim Überqueren der Straße und öffentlichen Plätzen der ständigen Hilfe bedürfe.
Ständiges Schwitzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Herzrasen, Übelkeit mit Erbrechen, Humpeln und
Gestikulieren mit den Armen seien beim Überqueren der Straße ihre ständigen Begleiter. Ohne die
Hilfe ihrer Eltern könne sie gar nicht mehr gehen. Sie werde daher regelmäßig über die Straße
begleitet, damit sie sicher zum VW-Werksbus bzw. auf dem Rückweg nach Hause gelange.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 17. Januar 2005
sowie eines weiteren Befundberichtes der Dipl.-Psych. K. von Anfang März 2005 erließ der Beklagte
am 24. Mai 2005 einen Teilabhilfebescheid, mit dem er mit Wirkung ab 16. September 2004 einen
GdB von 50 (Schwerbehinderung) feststellte. Der weitergehende Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte
der Beklagte im Wesentlichen aus,
dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens "G" nicht vorlägen,
weil die Klägerin nach versorgungsärztlicher Beurteilung durchaus in der Lage sei, ortsübliche
Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen.
Dagegen hat die Klägerin am 26. Juli 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben.
Sie hat sich nur noch gegen die Ablehnung des Merkzeichens "G" gewendet und vorgetragen, dass sie
aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, insbesondere der mittelgradigen sozialen
Anpassungsstörung nicht mehr in der Lage sei, innerhalb von 30 Minuten eine Wegstrecke von 2000
m zurückzulegen. Die Panikattacken und die damit verbundenen körperlichen Begleiterscheinungen
wie Kraftlosigkeit in den Beinen und Zittern würden jeden Tag auch im betrieblichen Bereich
auftreten.
Das SG hat Befundberichte bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie I. sowie von der
Psychotherapeutin K. eingeholt. Es hat Beweis erhoben durch Anhörung des Facharztes für Neurologie
und Psychiatrie Dr. L. (vgl. Gutachten vom 22. Februar 2007). Das SG hat mit Urteil vom 26. Juli 2007
den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, bei der Klägerin den
Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr"
festzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "G" erfüllt seien. Denn die Angstanfälle und Panikattacken aufgrund der
phobischen Störung begründeten eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, übliche Wegstrecken im Ortsverkehr ohne
erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren für sich zurückzulegen. Die Panikattacken der Klägerin
würden "Anfälle" im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darstellen. Auch wenn psychische
Störungen in den Anhaltspunkten 2005 unter Punkt 30 nicht erwähnt seien, sei Ausgangspunkt für die
Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorliegen, die Vorschrift des § 146 Abs. 1
SGB IX. Die Anhaltspunkte konkretisierten nur die Voraussetzungen und seien nicht abschließend. Die
Anfälle seien insbesondere mit den in den Anhaltspunkten explizit aufgeführten hirnorganischen
Anfällen, wie z.B. epileptische Anfälle von mittlerer Häufigkeit vergleichbar. Eine mittlere Häufigkeit
könne bei Epilepsie bei generalisierten (großen) und komplex-fokalen Anfällen mit Pausen von
Wochen und kleinen, einfach-fokalen Anfällen mit Pausen von Tagen angenommen werden. Das
Anfallsleiden der Klägerin sei hinsichtlich der Schwere und der Häufigkeit mit einfach-fokalen Anfällen
vergleichbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Panikattacken weitgehend unbeeinflusst vom
Wollen der Klägerin und fast täglich im Ortsverkehr auftreten würden. Unerheblich sei, dass die
Klägerin längere Strecken in einsamen Gegenden ohne Straßenverkehr und größeren
Menschenmengen wohl ohne weitere Probleme zurücklegen könne, weil die Vorschrift des § 146 Abs.
SGB IX auf übliche Wegstrecken im Ortsverkehr abstelle, die im Regelfall mit dem Überqueren von
Straßen und der Begegnung mit anderen Menschen verbunden sei. Die Bewältigung gerade dieser
Wege sei aber aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich.
Gegen das ihm am 7. August 2007 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 24.
August 2007 beim LSG erhobenen Berufung. Er sieht keine Vergleichbarkeit eines hirnorganischen
Anfallsleidens mit mittlerer Häufigkeit mit den bei der Klägerin
bestehenden Angst- und Panikattacken. Während die Anhaltspunkte für ein hirnorganisches
Anfallsleiden mittlerer Häufigkeit einen GdB von 60 bis 80 vorsehen, bedinge die bei der Klägerin
vorliegende psychische Störung als schwere Störung lediglich einen GdB von 50. Er verweist in
diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BSG vom 10. Mai 1994 (9 BVs 45/93), wonach
psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit Anfällen gleichzusetzen seien, sondern z.B. mit
Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergingen, in ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme,
ob es sich um eine organische Erkrankung oder um eine psychische Erkrankung handele. Im Übrigen
seien psychisch erkrankte Menschen mit organisch erkrankten Mensche gleich zu behandeln.
Der Senat hat aktuelle Befundberichte von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie I., von der
Psychotherapeutin B. sowie von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. J. eingeholt, auf deren Inhalt
verwiesen wird.
Dem Senat haben die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vorgelegen. Sie sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und im Übrigen auch
zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G". Das zusprechende
Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die
zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen für schwerbehinderte Menschen ist.
Nach § 3 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem Schwerbehindertenausweis
das Merkzeichen „G“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX ist. Diese
Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch infolge der Einschränkung des
Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder
andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden (§§ 145 Abs.1, 146 Abs. 1 SGB IX). Hierbei handelt es sich um Wegstrecken von
2 km Länge bei einer Fußwegdauer von etwa einer halben Stunde (BSG, Urteil vom 10. Dezember
1987 – 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273).
Die Klägerin ist in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt im
Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX. Die Vorschrift wird durch die Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I, 2412) bzw. bis zu deren Inkrafttreten durch die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" (herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale
Sicherung bzw. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, hier: Ausgaben 2004, 2005 bzw. 2008 -
AHP 2004/2005/2008) konkretisiert. Diese rechtsnormähnlichen (vgl. hierzu: Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 11. Oktober 1994 - 9 RVs 1/93, BSGE 75, 176) Anhaltspunkte bildeten das Ergebnis
langer medizinischer Erfahrung und stellten ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB dar
(BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91, BSGE 72, 285).
Dabei steht zwischen den Beteiligten zunächst nicht im Streit, dass die von der Klägerin geltend
gemachten psychischen Störungen und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu
den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführten Regelfällen zählt. Denn die Klägerin
leidet unstreitig weder unter einer sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörung der
unteren Gliedmaßen und/oder der LWS, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingt, noch
liegen bei ihr Behinderungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken wie z.B. eine
Versteifung des Hüftgelenks, Versteifungen der Knie- oder Fußgelenke in ungünstiger Stellung oder
arteriellen Verschlusskrankheiten. Sie leidet auch nicht unter einer vergleichbaren Behinderung des
Bewegungsapparates. Ferner liegt bei der Klägerin kein inneres Leiden vor, welches eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit verursacht, wie sie z.B. bei Herzschäden mit
Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen ist. Ebenso fehlt es nach den
medizinischen Unterlagen an einer Störung der Orientierungsfähigkeit infolge psychischer
Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen kann sowie an
hirnorganischen Anfällen (vgl. VersMedV D 1 Punkt d; AHP 2004/ 2005/ 2008 Punkt 30 Abs. 3 bis 5).
Zwar ist entgegen der Auffassung des Beklagten die rechtliche Prüfung eines Anspruchs auf den
Nachteilsausgleich „G“ nicht darauf zu beschränken, ob die Klägerin zu einer der in der VersMedV
bzw. in den AHP (vgl. VersMedV D 1; AHP 2004/2005/2008 Punkt 30) genannten Personengruppe
gehört. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des
anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele, die für andere
Behinderte als Vergleichsmaßstab dienen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 7/06 R, SozR
4-3250 § 146 Nr 1; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 - L 11 SB 193/08). Bei den
beschriebenen Regelfällen handelt es sich um Beispiele, denen nach dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt
anzusehen sind. Aus ihnen ergibt sich, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen
müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“. Damit
wird durch die Konkretisierung dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP
bzw. die VersMedV all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (zuletzt: BSG, Urteil vom 24. April 2008, a.a.O.).
Dies zugrunde gelegt erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung des
Merkzeichens "G". Denn die bei ihr beschriebenen psychischen Störungen sind nicht mit den in der
VersMedV genannten Personengruppen vergleichbar. Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist
nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung ihres Gehvermögens, sondern aus anderen
- nicht zu berücksichtigenden - Gründen beeinträchtigt.
Entgegen der Auffassung des SG sind die Angstzustände und Panikattacken nicht mit hirnorganischen
Anfällen oder hypoglykämischen Schocks (vgl. VersMedV D 1 Punkt e; AHP 2004/2005/2008 Punkt 30
Abs. 4) vergleichbar. Nach den medizinischen Unterlagen und dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. L. vom 22. Februar 2007 leidet die Klägerin an phobischen Störungen mit Anteilen einer
Agoraphobie, mit sozialer Phobie und mit Panikstörung bei ängstlich-abhängiger
Persönlichkeitsstörung. Ausgelöst durch multiple Faktoren und Stressoren (wie unter anderem
Geräuschen, Stressbelastung am Arbeitsplatz, der Notwendigkeit, eine Straße zu überqueren oder
öffentliche Plätze zu betreten oder auch durch Selbstbeobachtung) kommt es bei ihr zu
Angstzuständen und Panikattacken. Dabei kommt es zu Schwindelgefühl, Schwitzen, lähmender
Bewegungsunfähigkeit, Humpeln, Haltsuchen, Unruhe in den Beinen, Zittern und innerem Beben,
Gleichgewichtsstörungen, Herzklopfen oder unregelmäßigem Puls, Gestikulieren oder Hochreißen der
Arme. Diese genannten mit der Angststörung und den Panikattacken teilweise die Fortbewegung
beeinträchtigenden Symptome sind im Gegensatz zu den genannten hirnorganischen Anfällen oder
hypoglykämischen Schocks, welche neurologische und internistische Ursachen haben, von äußeren
Umständen abhängig. Insoweit kann den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., der die
Symptome der Panikattacken mit denjenigen von epileptischen Anfällen im Sinne der
Vergleichsgruppe gleichsetzt, weil die Attacken weitgehend unbeeinflusst vom Willen der Klägerin
eintreten, nicht gefolgt werden. Denn mit "Anfällen" i.S.v. § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind nur
hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks (bei
Zuckerkranken) gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden
sind (BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 BVs 45/93). Solche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen
im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr werden die Panikattacken als Folge der Angststörung und nicht
unabhängig vom Bewusstsein der Klägerin beschrieben.
Eine Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Klägerin im Rahmen der Prüfung der
"erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" kommt nicht in Frage.
Denn die Bewegungsfähigkeit der Klägerin im Straßenverkehr ist nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung ihres Gehvermögens, sondern aus anderen Gründen
beeinträchtigt. Das Gehvermögen der Klägerin, also die organisch bedingte Fähigkeit, Wege in dem
geforderten Umfang zurückzulegen, ist nicht eingeschränkt. So kann die Klägerin ohne Weiteres eine
Wegstrecke von mindestens 2000 m zurücklegen, auch im Straßenverkehr, wenn dort keine
öffentlichen Plätze zu betreten oder Straßen zu überqueren sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. L., wonach die Klägerin in unmittelbarer Umgebung ihrer Wohnung eine
kleine Strecke an einem See Nordic walking betreibt, was möglich ist, weil sie für den Weg dorthin
keine Straße überqueren muss. Die Fälle der die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden Gründe,
welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens "G" einbezogen werden dürfen, sind nach der
Rechtsprechung des BSG, der auch der erkennende Senat folgt, aber abschließend geregelt (vgl. BSG,
Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O). Hierzu gehören lediglich die "Anfälle" und "Störungen der
Orientierungsfähigkeit". Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen
Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und
Angstzuständen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O). Eine Abweichung von der Regelung
des § 146 Abs. 1 S. 1. SGB IX (konkretisiert durch die AHP bzw. VersMedV) ist nicht möglich, weil der
Gesetzgeber auch in Kenntnis der Entscheidung des BSG vom 10. Mai 1994 keine andere Regelung
der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 N und 2 SGG) liegen nicht vor.