Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16
HIV – asymptomatische Infektion und spätere Verschlechterung
| Gericht | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
|---|---|
| Datum | 01.11.2005 |
| Aktenzeichen | L 13 B 5/05 SB |
| Zuordnung | 16.11 HIV |
Ältere Rechtsprechung zur Differenzierung nach klinischer Symptomatik und Leistungsbeeinträchtigung bei HIV.
Wegen des medizinischen Fortschritts und moderner antiretroviraler Therapie nur mit zeitlicher Einordnung verwenden.
Arbeitsquelle: „Sammelmappe Blut_16.pdf“, Seiten 286–293. Zeilenumbrüche entsprechen weitgehend der PDF-Textextraktion.
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat
Entscheidungsdatum: 01.11.2005
Aktenzeichen: L 13 B 5/05 SB
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2005:1101.L13B5.05SB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 193 Abs 1 SGG, § 93 ZPO
Zitiervorschlag: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. November
2005 – L 13 B 5/05 SB –, juris
Kostentragung bei Anerkenntnis
Leitsatz
1. Endet ein gerichtliches Verfahren durch Erledigung der Hauptsache, weil eine wesentliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt oder zugrunde gelegt wird und der Beklag-
te unverzüglich ein entsprechendes (Teil-)Anerkenntnis abgibt, ist die Veranlassung zur Erhe-
bung der Klage im Sinne des § 93 ZPO dadurch nicht berührt, weil diese allein schon durch ei-
nen definitiv ablehnenden Bescheid des Beklagten gegeben war.
2. Dennoch kann aber der Rechtsgedanke des § 93 ZPO in den Fällen herangezogen werden,
in denen die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und ausschließlich zu einem bestimmten
Zeitpunkt während des gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden und der Beklagte sofort ein
entsprechendes Anerkenntnis abgibt. Dann ist der Beklagte von den durch Fortführung des
Rechtsstreits bedingten Kosten nach dem og Rechtsgedanken frei, von den bis zum Eintritt
der Änderung entstandenen Kosten unter dem Erfolgsgesichtspunkt.
3. In der Regel voll kostenpflichtig ist der Beklagte dagegen, wenn eine schon vor Klagerhe-
bung vorhandene Voraussetzung im gerichtlichen Verfahren erstmals festgestellt wird und zur
rückwirkenden Gewährung des Anspruchs führt.
4. Liegt dem (Teil-)Anerkenntnis eine kontinuierlich sich entwickelnde Gesundheitsstörung zu-
grunde und ist nicht auszuschließen, dass der maßgebliche Gesundheitszustand schon vor
dem Zeitpunkt der Anerkennung vorgelegen hat, ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nicht
anzuwenden. Dann sind die Kosten idR nach dem Maß des Erfolgs zu teilen. Kommt dabei aus-
schließlich ein Zeitpunkt nach Klagerhebung in Betracht, kann das durch Festsetzung einer
niedrigeren Erstattungsquote berücksichtigt werden.
5. Zu einer (ggf zusätzlichen) Quote kann es - unabhängig von einem Teilanerkenntnis und
seiner kostenmäßigen Behandlung - führen, wenn darüber hinaus eine gewisse Erfolgsaus-
sicht wegen offener Tatsachen- oder schwieriger Rechtsfragen bei der im Rahmen der Kosten-
entscheidung gebotenen summarischen Prüfung nicht verneint werden kann. Die diesbezüg-
lichen Kosten sind dann hälftig aufzuteilen, bei Anhaltspunkten für einen abweichenden Grad
der Wahrscheinlichkeit kommen auch andere Quoten in Betracht.
Fundstellen
Breith 2006, 436-442 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
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vorgehend SG Bremen, 23. Februar 2005, S 3 SB 212/03, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 23.
Februar 2005 abgeändert. Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtli-
chen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.
Die Klägerin stellte einen ersten Antrag zur Feststellung des Grades der Behinderung
(GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinder-
ter Menschen - (SGB IX) am 11. März 2003 und gab unter Beifügung verschiedener ärzt-
licher Berichte als Gesundheitsstörung eine HIV-Infektion an. Die Beklagte holte einen
Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. F. vom 20. März 2003 ein. Darin wurde un-
ter Dauerdiagnosen eine asymptomatische HIV-Infektion angegeben, als Kurzdiagnosen
wurden vor allem Infekte der Atemwege und des Magen-Darm-Traktes genannt. Außer-
dem war u. a. ein Entlassungsbericht vom Juli 2001 über eine Reha-Maßnahme unter der
Diagnose Anpassungsstörungen bei HIV-Infektion beigefügt.
Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte die Beklagte eine Feststellung nach dem SGB IX
ab, da nach versorgungsärztlicher Stellungnahme ein GdB von 20 nicht erreicht wurde.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 zurückgewiesen.
Am 30. Juli 2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Das
SG hat einen Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. F. vom 13. April 2004 einge-
holt, dem verschiedene Unterlagen, insbesondere Berichte des G. Bremerhaven, beige-
fügt waren. In dem Bericht des Krankenhauses vom 1. September 2003 wird u. a. über
laborchemische Ergebnisse vom 12. August 2003 berichtet. Die Beklagte hat daraufhin
mit Schriftsatz vom 30. Juni 2004 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass
ein GdB von 20 ab 1. September 2003 anerkannt werde wegen einer Leberfunktionsstö-
rung (Einzel-GdB 20) und der Infektionserkrankung (Einzel-GdB 10). Im weiteren Verfah-
ren hat die Klägerin den Bericht des G. vom 9. September 2004 übersandt, aus dem sich
u. a. eine allgemeine Verschlechterung mit progredienter Kachexie ergab. Mit Schriftsatz
vom 11. Januar 2005 hat die Beklagte daraufhin wegen Verschlimmerung der Infektions-
krankheit einen GdB von 50 ab 9. September 2004 anerkannt. Die Klägerin hat dieses
Angebot angenommen und eine Kostenentscheidung beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2005 hat das SG entschieden, dass
außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Das Anerkenntnis der Beklagten be-
ruhe auf einer im Laufe des Klageverfahrens eingetretenen wesentlichen Verschlimme-
rung, die durch den Bericht vom 9. September 2004 belegt worden sei. Die Beklagte ha-
be dem durch ihr Anerkenntnis unverzüglich Rechnung getragen.
Gegen diese ihr am 2. März 2005 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 29. März
2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie trägt vor, bereits vor
dem 9. September 2004 sei der Gesundheitszustand so reduziert gewesen, dass ein GdB
von 50 anzuerkennen gewesen sei. Das wäre durch ein Gutachten zu beweisen gewesen,
das aufgrund des Anerkenntnisses nicht mehr erforderlich gewesen sei. Der Ausgang des
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Verfahrens sei aber offen gewesen, so dass die Erstattung der Hälfte der Kosten gerecht-
fertigt sei.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine andere Kostenentscheidung
sei nicht allein wegen des Hinweises gerechtfertigt, dass eine Verschlechterung im Ge-
sundheitszustand bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen habe. Die Ver-
schlimmerung sei erst durch den Bericht des G. vom 9. September 2004 bestätigt wor-
den, während die zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Unterlagen noch von
einer HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik ausgegangen seien.
II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG ent-
schieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil oder, wenn das
Verfahren anders beendet wird, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in
welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Da Entscheidungs-
kriterien im Gesetz nicht genannt sind, hat das Gericht nach sachgemäßem Ermessen
unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze, wie sie in anderen Verfahrensord-
nungen, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO), niedergelegt sind, über die Kos-
tentragung zu entscheiden, ohne an ein starres System oder bestimmte einzelne Vor-
schriften gebunden zu sein.
In erster Linie ist danach der Verfahrensausgang bzw. der mutmaßliche Verfahrensaus-
gang maßgebend, so dass im Zweifel der die Kosten trägt, der unterliegt (vgl. BSG SozR
3-1500 § 193 Nr. 2 und Nr. 10). Dabei ist kein Grund ersichtlich, in sozialgerichtlichen
Verfahren von diesem Grundsatz zu Lasten eines Klägers eher abzuweichen als in ande-
ren gerichtlichen Verfahren. Die Gerichtskostenfreiheit für die Kläger in Verfahren nach
§ 183 SGG und die erfolgsunabhängig zu zahlenden Pauschgebühren der Beklagten sind
der Typik der sozialen Lage der Beteiligten geschuldet und können nicht für eine stärke-
re Belastung der Kläger mit außergerichtlichen Kosten herangezogen werden. Auch die
Tatsache, dass es regelmäßig nur um Erstattung außergerichtlicher Kosten der Kläger-
seite geht, während auf Beklagtenseite keine Kosten anfallen, rechtfertigt eine andere
Verteilung nicht, zumal auch in anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren regel-
mäßig keine Kosten der Beklagtenseite entstehen und in allen Verfahrensarten die Kos-
tenlast dem Grunde nach in der Regel unabhängig davon verteilt wird, ob auf Seiten al-
ler Beteiligten Kosten oder Kosten in gleicher Höhe angefallen sind.
Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und im Einzelfall
als Korrektiv durchaus auch der Veranlassungsgesichtspunkt (Gründe für die Führung
und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt kann so-
wohl bei streitiger Entscheidung in der Hauptsache wie bei der isolierten Kostenentschei-
dung nach anderweitiger Erledigung der Hauptsache dazu führen, dass ein Beteiligter
trotz Erfolg bzw. Erfolgsaussicht ganz oder teilweise die Kosten trägt bzw., obwohl er un-
terliegt, keine oder nur einen Teil der Kosten zu tragen hat. Auch insoweit ist bei Kosten-
entscheidungen im Urteil und bei isolierten Kostenentscheidungen im Grundsatz nach
einheitlichen Kriterien zu entscheiden.
Über die Kriterien, nach denen die o. g. Grundsätze gegeneinander abzugrenzen sind,
bestehen in der Literatur (vgl. dazu Nachweise bei Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8.
Aufl., § 193 Rn. 12c) und in der Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte un-
terschiedliche Auffassungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996, 777; LSG
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Schleswig-Holstein, Breithaupt 1997, 576; Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454 und
948, in neuerer Zeit: LSG Nordrhein-Westfalen vom 4.2.2002 - L 10 B 30/01 -, veröff. in
JURIS; LSG Hessen, Breithaupt 2003, 470; LSG Nordrhein-Westfalen, VersVerw 2004,69,
vgl. auch - unveröff. - LSG Bremen vom 4.3.2002 - L 2 B 36/01 RA -; LSG Niedersachsen-
Bremen vom 14.10.2004 - L 13 B 19/03 - und vom 9.2.2005 - L 9 B 34/04 -). Auch die
Praxis der verschiedenen Sozialleistungsträger ist hier, wie die Erfahrung zeigt, durchaus
unterschiedlich. Die Unterschiede betreffen insbesondere den Fall, dass ein angenom-
menes Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis mit Rücknahme des Rechtsbehelfs im Übri-
gen oder ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben. Nach Auffassung
des Senats ist dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Aus der vorrangigen Orientierung am (mutmaßlichen) Ausgang des Verfahrens (Er-
folgsprinzip) folgt zunächst, dass der Kläger i. d. R. für den Teil des Klaganspruchs, mit
dem er erfolgreich war, keine Kosten zu tragen hat, wohl aber, soweit er unterlegen ist.
Welche Quote dabei z. B. eine zeitliche Verschiebung des Beginns von Dauerleistungen
ausmacht, hängt davon ab, welcher Gesamtzeitraum als Streitgegenstand zu betrach-
ten ist. Soweit gesundheitliche Dauerzustände maßgeblich sind, kommen theoretisch
Zeiträume bis zum Lebensende, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis
zum 65. Lebensjahr (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454, 466) in Betracht. Ange-
sichts des Umstandes, dass Gesundheitszustände sich verändern und neue Anträge und
Entscheidungen laufend möglich sind und auch verbreiteter Praxis entsprechen, spricht
aber vieles dafür, in diesen Fällen von einer geringeren zeitlichen Reichweite der begehr-
ten Entscheidung auszugehen (vgl. Bayerisches LSG a. a. O., 466: Reduzierung unter Bil-
ligkeitsgesichtspunkten).
2. Besondere praktische Bedeutung hat die Frage, inwieweit der Kläger über den Umfang
des Unterliegens hinaus Kosten zu tragen hat, wenn während des gerichtlichen Verfah-
rens eine wesentliche Änderung entweder eintritt oder bekannt wird und die Beklagten-
seite dem unverzüglich durch ein sachgerechtes Teil-Anerkenntnis oder ein Vergleichs-
angebot Rechnung trägt. Hier wird zum Teil vertreten, der Beklagte habe in diesem Fall,
weil er wegen seinerzeit richtiger Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsver-
fahren keine „Veranlassung“ zur Klagerhebung gegeben habe, in entsprechender An-
wendung des § 93 ZPO keinerlei Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hier ist wie folgt zu
differenzieren:
a) Eine Veranlassung zur Klagerhebung ist regelmäßig bereits gegeben, wenn der Be-
klagte einen Anspruch durch Bescheid und Widerspruchsbescheid (endgültig) abgelehnt
hat, und zwar unabhängig davon, ob die Ablehnung der Sach- und Rechtslage entsprach
(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2003, S. 877, 879; Meyer-Ladewig/Leitherer
a. a. O., § 197a; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 156 Rn. 1). Auch im Be-
reich der ZPO ist der Kläger, der einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat,
nicht deshalb kostenpflichtig, weil der Beklagte im Sinne des § 93 ZPO keine Veranlas-
sung zur Klagerhebung gegeben hätte, sondern weil er unterlegen ist. Die Regelung des
§ 93 ZPO (wie die des § 156 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) enthält eine Ausnah-
me vom Erfolgsprinzip, die dazu führt, dass ausnahmsweise der Obsiegende die Kosten-
last trägt, wenn er unnötigerweise ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, obwohl
er seinen Anspruch - etwa wegen von Beginn an vorhandener Leistungsbereitschaft des
Gegners - auf einfacherem Wege hätte durchsetzen können. Unnötig in diesem Sinne ist
ein Gerichtsverfahren nicht schon deshalb, weil auch ein Neufeststellungsantrag gegen-
über der Verwaltung möglich wäre, weil der gerichtliche Rechtsschutz unter diesem Ge-
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sichtspunkt nicht beschränkbar ist und ein Neufeststellungsantrag den vorangegange-
nen Zeitraum nicht umfasst. Als Ausnahmeregelung sind die §§ 93 ZPO und 156 VwGO
eng auszulegen (LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Es erscheint daher problematisch,
das Veranlassungsprinzip als das eigentlich herrschende Prinzip des Kostenrechts zu be-
zeichnen (so LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1997, S. 576).
Der Veranlassungsgesichtspunkt kann in derartigen Fallgestaltungen aber nach dem
Rechtsgedanken des § 93 ZPO (vgl. Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 91a; vor-
sichtiger: Hartmann in Baumbach u. a., ZPO, 63. Aufl., § 91a Rn. 135) in dem Sinne zu
berücksichtigen sein, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Fortführung des Rechts-
streits gegeben hat, soweit er bei Eintritt einer neuen Sachlage unverzüglich ein ent-
sprechendes Anerkenntnis abgibt. In diesem Falle hat er bei streitiger Fortführung des
Rechtsstreits die dieser Fortführung zuzurechnenden Kosten nicht zu tragen, obwohl er
zumindest teilweise unterliegt.
b) Uneingeschränkt frei von Kosten ist der Beklagte nur, wenn unzweifelhaft feststeht,
dass allein durch den Eintritt neuer Tatsachen (oder einer neuen Rechtslage) im gericht-
lichen Verfahren der Anspruch nunmehr (teilweise) begründet ist und dies zu einem so-
fortigen (Teil-) Anerkenntnis oder einem in jeder Hinsicht (ggf. einschließlich der Kosten-
regelung) sachgerechten Vergleichsangebot des Beklagten führt. Nur in diesen Fällen
können dem Grundgedanken des § 93 ZPO entsprechende, einem „sofortigen Anerkennt-
nis“ vergleichbare Umstände angenommen werden. Dann folgt die Kostenfreiheit des
Beklagten für den streitigen Zeitraum bis zum Eintritt der Veränderung aus dem Erfolgs-
prinzip (bis dahin erfolgreiche Verteidigung der Position des Beklagten) und für die Zeit
danach aus dem Veranlassungsprinzip (keine Veranlassung zur Fortführung des Rechts-
streits gegeben). Reagiert der Beklagte nicht entsprechend, hat er die der Fortführung
des Rechtsstreits zuzurechnenden Kosten (ab dem Zeitpunkt der Änderung) anteilig zu
tragen.
c) I. d. R. voll kostenpflichtig ist der Beklagte in dem Fall, dass eine schon vor Klageerhe-
bung vorhandene Veränderung nun erstmals festgestellt wird und zu einer auf den An-
tragszeitpunkt rückwirkenden Feststellung/Bewilligung führt (so auch LSG NRW Breit-
haupt 1996, 777, 780). Hier kommt eine Kostentragung für den obsiegenden Kläger nur
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er z. B. nur ihm zugängliche relevante Informa-
tionen zurückgehalten und dadurch eine zutreffende Sachaufklärung verhindert und ei-
ne Fehlentscheidung des Beklagten (und somit die Führung des Rechtsstreits) veranlasst
hat. Ansonsten erlauben es das Prinzip der Amtsermittlung und die das Sozialrechtsver-
hältnis prägende Fürsorgepflicht nicht, dem Kläger die kostenrechtliche Verantwortung
(etwa für unvollständige Berichte seines Arztes) aufzubürden (LSG Bremen a. a. O. unter
Hinweis auf Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454).
Ebenso dürften Abstriche von der Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung nicht ge-
rechtfertigt sein, wenn der Beklagte auf angezeigte weitere Ermittlungen verzichtet hat
und deshalb evt. früher schon vorhandene Voraussetzungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt festgestellt werden können.
d) Zu einer Kostenteilung führt es, wenn der Kläger einen Teilerfolg erringt, ohne dass
der Rechtsgedanke des § 93 ZPO anzuwenden ist, weil keine einem sofortigen Aner-
kenntnis entsprechende Situation gegeben ist (vgl. oben unter b). Ausgangspunkt für ei-
ne Quotelung ist dann der Umfang des Teilerfolgs. Dabei kann auch ein im Verhältnis zur
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Sach- und Rechtslage besonderes Entgegenkommen des Sozialleistungsträgers bei der
gütlichen Einigung gewürdigt werden.
Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kann mit der dort genannten Kostenfolge dann nicht
angewandt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die maßgeblichen Voraus-
setzungen ganz oder teilweise durchaus schon vor dem Zeitpunkt der jetzt anerkannten
Änderung vorgelegen haben könnten. Bei kontinuierlichen gesundheitlichen Entwicklun-
gen erweist sich vielfach der nun in einem Teilanerkenntnis zugrunde gelegte Zeitpunkt
als „gegriffenes“ Datum, das durch den vom Kläger nicht entscheidend beeinflussbaren
Verlauf der Ermittlungen bestimmt wird und auch einem gewissen faktischen Beurtei-
lungsspielraum unterliegt. Die gefundene einverständliche Lösung trägt dann den Cha-
rakter eines Vergleichs (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454, 461), nicht den ei-
nes sofortigen Anerkenntnisses. Daher ist es in derartigen Fällen nicht nach dem Rechts-
gedanken des § 93 ZPO gerechtfertigt, den Beklagten ganz von Kosten freizustellen (vgl.
LSG Bremen vom 4. 3. 2002 a. a. O.; Meyer-Ladewig/Leitherer a. a. O., § 193 Rn. 12d und
13). Das gilt insbesondere, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen auch schon vor Kla-
gerhebung nicht auszuschließen war. Aber auch wenn deren Eintritt nur zu einem frühe-
ren Zeitpunkt im Laufe eines oft längeren, von sukzessiven Ermittlungen geprägten ge-
richtlichen Verfahrens in Betracht kam, ist es nicht angemessen, das Risiko der späten
Feststellung allein dem Kläger aufzubürden. Ihm kann, insbesondere bei der Schwierig-
keit der Feststellung und Bewertung medizinischer Fakten, i.d.R. nicht zugemutet wer-
den, anstelle gerichtlicher Überprüfung das Verfahren mit einem Neuantrag bei der sei-
nem Anspruch bisher ablehnend gegenüber stehenden Verwaltung erneut zu beginnen.
Dass in diesen Fällen lediglich ein früherer Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen wäh-
rend des gerichtlichen Verfahrens in Betracht zu ziehen war, kann dann durch Festset-
zung einer niedrigeren Erstattungsquote für den Kläger berücksichtigt werden.
e) Eine weitere Teilquote kann zu berücksichtigen sein, wenn wegen offen gebliebener
Tatsachenfragen (oder schwieriger Rechtsfragen) bei der im Rahmen der Kostenent-
scheidung gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig zu klären ist, ob der ur-
sprünglich erhobene Anspruch, soweit er ohne Erfolg geblieben ist, ganz oder teilwei-
se berechtigt war oder nicht. Dann ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (Gedanke des § 91a ZPO). Dabei
kommt eine Teilung der (auf den erfolglos erledigten Teil des Anspruchs bezogenen)
Kosten in Betracht, wenn eine Beweiserhebung (z. B. Gutachten) noch möglich und an-
gezeigt gewesen wäre und zu dem Klageziel hätte führen können (einschränkend Hart-
mann in Baumbach u. a., a. a. O., § 91a Rn. 112 unter Betonung der Abwägung aller Um-
stände des Einzelfalls: voraussichtliche weitere Entwicklung darf nicht völlig unberück-
sichtigt bleiben). Im Zweifel sind dann diese Kosten zur Hälfte zu erstatten, bei Anhalts-
punkten für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ergebnisses kom-
men auch andere Quoten in Betracht.
Bestanden zum Zeitpunkt der Erledigung keine Aussichten mehr, durch weitere Beweis-
erhebung weitere anspruchsbegründende Tatsachen, etwa für die Vergangenheit, nach-
zuweisen, und ist deshalb nach der Regel der materiellen Beweislast ein über das Teila-
nerkenntnis hinausgehender potenzieller Klageerfolg zu verneinen, kommt eine weitere
Teilquote zugunsten des Klägers nicht in Betracht.
Bestanden zum Zeitpunkt der Erledigung keine Aussichten mehr, durch weitere Beweis-
erhebung weitere anspruchsbegründende Tatsachen, etwa für die Vergangenheit, nach-
zuweisen, und ist deshalb nach der Regel der materiellen Beweislast ein über das Teila-
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nerkenntnis hinausgehender potenzieller Klageerfolg zu verneinen, kommt eine weitere
Teilquote zugunsten des Klägers nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin teilweise - mit zeitlicher Verzögerung von ca. 18 Mo-
naten - erfolgreich gewesen, was grundsätzlich für eine Kostenteilung spricht.
Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO schließt hier auch eine Kostentragung durch die Be-
klagte nicht aus. Zwar sind die maßgebenden Symptome, soweit ersichtlich, erst im ge-
richtlichen Verfahren eingetreten bzw. festgestellt worden, ohne dass hinreichende An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass entsprechende Feststellungen auch schon im Ver-
waltungs- oder Vorverfahren hätten getroffen werden können. Der zeitnah zur Verwal-
tungsentscheidung eingeholte Bericht des Dr. H. vom 20. März 2003 belegte noch ei-
ne asymptomatische HIV-Infektion. In der weiteren Entwicklung der Infektionskrankheit,
die durch engmaschige Untersuchungen im I. sind erst im Klageverfahren die maßgebli-
chen Befunde erhoben worden, worauf die Beklagte durch ihr Anerkenntnis umgehend
reagiert hat. Dennoch kann hier nicht im Sinne des Rechtsgedankens des § 93 ZPO von
den Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses ausgegangen werden. Denn es
ist nach dem Sachverhalt naheliegend, dass gewisse Verschlechterungen des Gesund-
heitszustandes bezüglich der HIV-Infektion auch schon vor dem Bericht vom 9. Septem-
ber 2004, den die Beklagte ihrem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, eingetreten waren.
Hinweise darauf finden sich in dem Bericht selbst, wenn dort von einer zunehmenden
Kachexie die Rede ist, und sind möglicherweise auch schon zu sehen in den Berichten
über verschiedene ab Anfang 2004 aufgetretene Infektionskrankheiten und über im Fe-
bruar 2004 festgestellte axilläre Lymphome und eine auffällige Fettverteilungsstörung.
Daher ist zweifelhaft, ob hier begrifflich von einem „sofortigen“ Anerkenntnis ausgegan-
gen werden kann und ob das Anerkenntnis mit Wirkung ab September 2004 ausreichend
gewesen ist, zumal hier auch Zwischenstufen zwischen einem GdB von 20 - 50 in Be-
tracht kommen könnten.
Es erscheint auch sachgerecht, in derartigen Fällen den Rechtsgedanken des § 93 ZPO
noch nicht anzuwenden. Zwar war wohl für die Beklagte ein weitergehendes Anerkennt-
nis aufgrund der dokumentierten Befunde nicht möglich, jedenfalls nicht zwingend, da
für die Zeit bis zum 9. September 2004 lediglich Einzelerscheinungen mitgeteilt wurden,
ohne dass daraus hinreichend sicher auf einen wesentlich geänderten Gesundheitszu-
stand geschlossen werden konnte. Dennoch entspricht es nicht billigem Ermessen, das
Risiko der späten Feststellung von Tatsachen im gerichtlichen Verfahren hier allein der
Klägerseite aufzuerlegen, da durchaus in Betracht kommt, dass der Anspruch ganz oder
zum Teil auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben gewesen sein könnte und nur
dessen Feststellung aufgrund im Laufe des Verfahrens erfolgender Untersuchungen und
Berichte erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Angesichts dessen erscheint die Er-
stattung eines Teils der Kosten nicht unangemessen. Dass ein (nicht mehr nachweisba-
rer) Eintritt der maßgeblichen Voraussetzungen frühestens im Laufe des Klageverfahrens
in Betracht zu ziehen war, findet in der Festsetzung einer niedrigeren Kostenquote für
die Klägerseite Berücksichtigung.
Insgesamt hält der Senat hier danach die Erstattung eines Viertels der außergerichtli-
chen Kosten der Klägerin für angemessen.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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