Hessisches LSG, 21.09.2022 – L 3 SB 96/19
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Hessisches LSG, 21.09.2022 – L 3 SB 96/19
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Autismus; Hilfebedarf vs. soziale Begleitung
Einordnung:
Autismus allein begründet H nicht. Die erforderliche Hilfe muss die existenziellen Verrichtungen und
den Erheblichkeitsmaßstab erreichen.
Gericht Hessisches LSG
Datum 21.09.2022
Aktenzeichen L 3 SB 96/19
Erkrankung / Situation Asperger-/Autismus-Spektrum
Altersbezug Erwachsener
Ergebnis H H verneint
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug nicht zentral
Tenor in Kürze
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juni 2019 wird
zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der
Merkzeichen „B“ und „H“. 2 Die 1978 geborene Klägerin stellte erstmals mit Schreiben vom 14. März
2015 einen An- trag auf Anerkennung einer Behinderung bei dem beklagten Land. Das beklagte Land
zog diverse medizinische Unterlagen bei (Sachverständigengutachten zur Prüfung der
Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II von dem Psychiater und Psychotherapeuten Dr. K. vom 23. Februar
2015, Stellungnahme der Neurologin und Psychiaterin Dr. R. (Deutsche Rentenversicherung Hessen)
nach Aktenlage vom 21. Mai 2015 (unter Auswertung von psychiatrischen Berichten von Dr. D. vom 2.
Juni 2008 und 6. Mai 2015), Stellungnahme Dr. S. (ärztliche Untersuchungsstelle der Deutschen
Rentenversicherung Hessen) vom 17. Juni 2015 und Gutachten des MDK vom 14. Oktober 2015). Aus
der Stellungnahme von Dr. S. vom 17. Juni 2015 ergibt sich, dass es bereits 2002 zu
Verhaltensauffälligkei- ten der Klägerin in Form von aggressiven Handlungen gegenüber Polizei und
Militär ge- kommen sei. Dr. K. stellte in seinem …
Kernaussage
Autismus allein begründet H nicht. Die erforderliche Hilfe muss die existenziellen Verrichtungen und
den Erheblichkeitsmaßstab erreichen.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich Autismus zuzuordnen. Für die praktische Prüfung ist
insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Autismus; Hilfebedarf vs. soziale Begleitung
BSG-NACHLAUF
Nachgehende Entscheidung des Bundessozialgerichts
BSG, Beschluss vom 11.04.2023 – B 9 SB 8/22 BH
Ergebnis: Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt.
Bedeutung: Keine neue allgemeine H-Regel; der Beschluss bestätigt nur, dass kein
erfolgversprechender Zulassungsgrund erkennbar war.
/BSG-NACHLAUF
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 3 SB 96/19 ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2022:0921.L3SB96.19.00 Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 229 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 48 Abs
S 1 SGB 10, § 33b Abs 3 S 4 EStG ... mehr Beschluss vom 21. September 2022 – L 3 SB 96/19 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen B - Begleitperson - Er- forderlichkeit von
verkehrsmittel-spezifischen Herausforde- rungen - Barrieren durch soziale Begleiterscheinungen nicht
ausreichend - Angst vor Menschenansammlungen - Phobie vor Verkehrs- und Personenkontrollen -
Merkzeichen H als mög- liche Voraussetzung für Merkzeichen B - Hilfsbedarf für ei- ne "Reihe von
Verrichtungen" - Einschränkung der Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitteln als "einzelne
Verrichtung"
Orientierungssatz
1. Das Merkzeichen B (Begleitperson) ist nicht zuzuerkennen, wenn sich die Herausforderun- gen für
den behinderten Menschen nicht aus den konkreten verkehrsmittel-spezifischen Zu- stands- und
Fahrtbedingungen öffentlicher Verkehrsmittel ergeben, sondern nur aus (auch woanders
auftretenden) Begleiterscheinungen (hier: Phobie vor Verkehrs- und Personenkon- trollen, welche bei
Menschenansammlungen wahrscheinlicher sind).
2. Das Merkzeichen B kommt - soweit der behinderte Mensch nicht über das Merkzeichen G
(erhebliche Gehbehinderung) oder das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) verfügt - ohnehin nicht in
Betracht, wenn der schwerbehinderte Mensch einen Hilfsbedarf allein für die Nutzung des öffentlichen
Verkehrs aufweist. Ist nur die Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitteln einge- schränkt, fehlt es an
einem Hilfsbedarf für "eine Reihe von Verrichtungen" iS von § 33b Abs 3 S 4 EStG für das Merkzeichen
H (Hilflosigkeit), welches dann für die Zuerkennung des Merkzei- chens B erforderlich ist.
Verfahrensgang
vorgehend SG Gießen 21. Kammer, 6. Juni 2019, S 21 SB 165/17, Urteil nachgehend BSG 9. Senat, 11.
April 2023, B 9 SB 8/22 BH, PKH abgelehnt
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juni 2019 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der
Merkzeichen „B“ und „H“.
Die 1978 geborene Klägerin stellte erstmals mit Schreiben vom 14. März 2015 einen An- trag auf
Anerkennung einer Behinderung bei dem beklagten Land. Das beklagte Land zog diverse
medizinische Unterlagen bei (Sachverständigengutachten zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach dem
SGB II von dem Psychiater und Psychotherapeuten Dr. K. vom 23. Februar 2015, Stellungnahme der
Neurologin und Psychiaterin Dr. R. (Deutsche Rentenversicherung Hessen) nach Aktenlage vom 21.
Mai 2015 (unter Auswertung von psychiatrischen Berichten von Dr. D. vom 2. Juni 2008 und 6. Mai
2015), Stellungnahme Dr. S. (ärztliche Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung
Hessen) vom 17. Juni 2015 und Gutachten des MDK vom 14. Oktober 2015). Aus der Stellungnahme
von Dr. S. vom 17. Juni 2015 ergibt sich, dass es bereits 2002 zu Verhaltensauffälligkei- ten der
Klägerin in Form von aggressiven Handlungen gegenüber Polizei und Militär ge- kommen sei. Dr. K.
stellte in seinem Gutachten vom 23. Februar 2015 die Diagnose Au- tismus, höchstwahrscheinlich
vom Untertypus eines hochfunktionalen Autismus mit sehr stark ausgeprägter Einschränkung der
Fähigkeiten im sozialen Bereich; außerdem beste- he der Verdacht auf phasenweise auftretende
begleitende depressive Episoden im Rah- men der Grunderkrankung sowie auf kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit unreifen und wahnhaften Anteilen. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2015
lehnte die Pflegekasse ba- sierend auf dem MDK-Gutachten vom 14. Oktober 2015 Leistungen ab, da
keine Pflege- bedürftigkeit bei der Klägerin bestehe.
Nach versorgungsärztlicher Auswertung der Unterlagen stellte das beklagte Land bei der Klägerin mit
Bescheid vom 3. November 2015 einen GdB von 50 fest und berücksichtigte hierbei als
Funktionsbeeinträchtigung „seelische Störungen“. Die Voraussetzungen zur Feststellung von
Merkzeichen lägen nicht vor.
Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde von dem beklagten Land mit
Widerspruchsbescheid vom 13. November 2015 zurückgewiesen und der Bescheid wurde
bestandskräftig. Es folgten eine später widerrufene Verzichtserklärung der Kläge- rin auf die
Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht, woraufhin der GdB schließ- lich mit bestandskräftig
gewordenem Bescheid vom 4. Juli 2016 erneut – wie bereits mit Bescheid vom 3. November 2015
festgestellt – mit 50 festgestellt wurde, und ein er- folgloses Neufeststellungsverfahren (Bescheid
vom 21. Oktober 2016, Widerspruchsbe- scheid vom 17. November 2016), in dessen Rahmen weitere
ärztliche Atteste und Be- fundunterlagen vorgelegt wurden. Der Psychiater Dr. C. (Vitos
Gießen-Marburg gGmbH (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie)), bei dem sich die Klägerin seit
Dezember 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, teilte insoweit in einem fach-
ärztlichen Attest vom 26. April 2016 mit, dass die Verdachtsdiagnose eines Asperger- Syndroms bei
der Klägerin bestätigt wurde, ohne komorbide psychische Störungen. Au- ßerdem wurde ein weiterer
ausführlicherer Arztbrief von Dr. C. und Kollegen vom 27. Ju- ni 2016 vorgelegt sowie eine
Bescheinigung des Diplom-Psychologen F. vom 6. Oktober 2016, bei dem sich die Klägerin seit dem
11. November 2015 unter den Diagnosen As-
perger-Syndrom und spezifische isolierte Phobien in psychotherapeutischer Behandlung befindet.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 stellte die Klägerin erneut einen Änderungsantrag bei dem
beklagten Land und begehrte einen „angemessenen“ GdB sowie die Merkzei- chen „H“ und „B“. Sie
sei im öffentlichen Raum sowie im Straßenverkehr praktisch hilflos und im Grunde ständig auf eine
Begleitperson angewiesen, die mit ihren Einschränkun- gen vertraut sein müsse. Denn es träten
extreme Panikattacken auf, wenn sie Polizei- fahrzeuge auch nur aus mehreren hundert Metern sehe.
Aufgrund der bestehenden Ver- haltensstörung und einem gleichzeitigen Aggressionspotenzial gegen
die Polizei komme es bei Begegnungen mit Polizeibeamten bei Personenkontrollen zwangsläufig zu
Eskala- tionen mit körperlicher Gewalt, Zwangseinweisung oder Inhaftierung. Die Klägerin legte ein
für die Agentur für Arbeit Limburg-Wetzlar erstelltes psychologisches Gutachten der
Diplom-Psychologin M. vom 2. Dezember 2016 vor. Danach liege bei der Klägerin eine psychische
Behinderung vor, welche in ausgeprägtem Maße aufgrund irrealer, rigider Er- lebens- und
Verhaltensmuster und unzureichender Bewältigung von Ängsten und emo- tionalen Dysregulationen
mit geringen Bewältigungskompetenzen für Anforderungen in Leistungs- und Sozialkontext
verbunden seien.
Das beklagte Land lehnte den Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 4. April 2017 ab. Der GdB
betrage weiterhin 50 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und H lägen nicht vor.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren holte das be- klagte Land
einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin E. vom 27. April 2017 ein, wonach ein
hochfunktionaler Asperger-Autismus mit phobischer Ängsten und Impulskon- trollstörung bestehe. Es
sei eine gravierende Einschränkung der Umstellungsfähigkeit sowie der Akzeptanz von Regeln
gegeben sowie eine massiv eingeschränkte Frustrati- onstoleranz und Kritikfähigkeit. Es bestünden
irreale Verhaltens- und Erlebensmuster.
Nach einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. P. ergebe sich aus dem psy- chologischen
Gutachten von der Diplom-Psychologin M. vom 2. Dezember 2016 eine Zu- nahme der
Verhaltensstörungen im Vergleich zu 2015, welche einen GdB von 60 recht- fertige. Die
Voraussetzungen für Merkzeichen seien nicht gegeben. Daraufhin half das beklagte Land dem
Widerspruch insoweit ab, als der GdB ab dem 15. Februar 2017 auf 60 erhöht wurde. Im Übrigen
wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2017 zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin am 13. Juli 2017 Klage bei dem Sozialgericht Gießen (Sozial- gericht)
erhoben und begehrt die Feststellung eines GdB von 100 sowie der Merkzeichen B und H. Sie leide an
einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz aufgrund ihrer Erkrankung und benötige
regelmäßige Unterstützung bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sowie bei den
Verrichtungen des täglichen Lebens. Es sei eine ständige Überwachung durch eine Vertrauensperson
in der Öffentlichkeit unabdingbar. Die Auf- fälligkeiten seien erstmals 2002 mit dem Auszug aus dem
Elternhaus dokumentiert wor- den. Der GdB von 60 werde ihren tatsächlichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht gerecht, sondern sei höher zu bewerten.
Die Klägerin hat Unterlagen zu diversen Vorfällen mit der Polizei vorgelegt. Da sie Angst vor der
Polizei habe, reagiere sie mit einer Vermeidungshaltung. Sie vermeide den Auf- enthalt in
Innenstädten, Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Plätzen, auf denen sie je-
derzeit damit rechnen müsse, dass eine erhöhte Polizeipräsenz bestehe. Sowohl im Kon- takt mit der
Polizei als auch in Situationen mit viel Publikumsverkehr benötige sie Unter- stützung durch eine
Begleitperson. Die Klägerin hat außerdem einen Bescheid des Kreis- ausschusses des
Lahn-Dill-Kreises vom 10. Januar 2018 vorgelegt, mit dem ihr eine Ein- gliederungshilfe in Form einer
Kostenübernahme für die Betreuung durch den Fachdienst „Offene Hilfen“ der Lebenshilfe C-Stadt im
Umfang von 20 Stunden pro Monat bewilligt wurde. Die Klägerin trägt vor, das Merkzeichen B zu
benötigen, um mit der Betreuungs- person den öffentlichen Nahverkehr nutzen zu können. Außerdem
könnte die Begleitper- son dann neben ihr außen in der Sitzreihe Platz nehmen und sie vor dem
Trubel abschir- men, der erfahrungsgemäß dort herrsche. Darüber hinaus leide sie unter einer starken
Angst vor Anfeindungen wegen eines ihres der Öffentlichkeit oft unklaren Geschlechts; auch insoweit
würde eine Begleitperson Schutz und Unterstützung bieten.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht bei Dr. C. vom 6. März 2018 sowie bei dem Di-
plom-Psychologen F. vom 10. Mai 2018 eingeholt. Dr. C. teilte mit, dass die Klägerin sich dort zuletzt
am 26. September 2017 vorgestellt habe und im Behandlungszeitraum kei- ne wesentliche Änderung
eingetreten sei. Herr F. gab an, dass im noch andauernden Be- handlungsverlauf eine leichte
Verbesserung eingetreten sei, wenngleich weiterhin eine multimorbide und deutlich
psychopathologische, behandlungsbedürftige Störung vorlie- ge. Außerdem hat die Klägerin ein Attest
ihrer behandelnden Hausärztin Dr. E. vom 28. Mai 2019 sowie eine Stellungnahme des
Diplom-Psychologen F. vom 17. Mai 2019 vor- gelegt, wonach durch eine längerfristige
Psychotherapie zwar habe erreicht werden kön- nen, dass die Klägerin die grundsätzliche Angst vor
Polizeikontrollen besser bewältigen könne, eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne
Begleitperson jedoch weiterhin nicht möglich sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil 6. Juni 2019 abgewiesen. Die Klägerin habe we- der einen
Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen „B“ und „H“ noch auf einen höhe- ren GdB. Die
Autismus-Erkrankung der Klägerin gehe mit mittleren sozialen Anpassungs- schwierigkeiten einher
und sei mit einem GdB von 60 angemessen bewertet. Denn die Klägerin lebe alleine und könne ihren
Haushalt eigenständig führen. Sie habe – wenn auch wenige – soziale Kontakte in Form ihrer
Partnerin. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ lägen nicht vor. Es sei weder erkennbar noch
vorgetragen, dass die Klä- gerin, die ihren Haushalt alleine führen könne, für eine Reihe von häufig
und regemä- ßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfe. Dies habe die Klägerin in der münd- lichen
Verhandlung bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ oder
„Gl“ vorlägen, seien ebenfalls nicht gegeben, so dass auch das Merkzeichen „B“ bereits aus diesem
Grund nicht anerkannt werden könne. Im Übrigen stellten auch die von der Klägerin vorgetragenen
Gründe für die Merkzeichen „B“ – ins- besondere Unterstützung bei Begegnungen mit Polizeibeamten
– keinen den Vorgaben der VMG entsprechenden Berechtigungsgrund dar.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 15. Juli 2019 zugestellte Urteil hat die Klä- gerin am 29.
Juli 2019 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt und verfolgt ihr
Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der erstin- stanzlichen Ausführungen weiter. Sie
benötige aufgrund ihrer seelischen Störung – dem Asperger-Syndrom – mit kognitiven
Einschränkungen und Verhaltensstörungen während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar
nicht dauernd Hilfe, es müsse jedoch dauernd eine Begleitperson zur Verfügung stehen, um ihr im
Falle einer Personenkontrol-
le durch die Polizei behilflich zu sein. Es handele sich um eine spezifische Problematik im
Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs, da dort die zu erwar- tende
Polizeipräsenz im Vergleich zu anderen Orten wesentlich höher sei. Sie lebe allein in ihrer eigenen
Wohnung, könne die Haushaltsführung überwiegend alleine bewältigen und benötige zwar in diesem
Bereich keine Wohn-Betreuung. Jedoch sei eine Wohn-Be- treuung – um die sie sich im Falle der
Zuerkennung des Merkzeichens „B“ umgehend be- mühen werde – außerhalb der Wohnung
erforderlich, um öffentliche Verkehrsmittel be- nutzen zu können. Ihr einziger sozialer Kontakt
bestehe mit ihrer Partnerin, welche sie manchmal besuche. Ihre Partnerin sei jedoch aufgrund einer
Intelligenzminderung ver- bunden mit Orientierungsproblemen bei der Zurücklegung des Weges
selbst auf Hilfe angewiesen. Bei fehlender Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei keine Teilhabe in
der Gemeinschaft möglich. Auch der Umstand, dass bei ihr ein unklares Geschlecht beste- he, stelle
schon alleine eine schwerwiegende soziale Beeinträchtigung dar und rechtfer- tige einen GdB von 100
sowie das Merkzeichen „B“. Auch wenn ihr Fall nicht in der Ver- sorgungsmedizinverordnung korrekt
aufgeführt sei, so bestehe doch ein klarer Grund für die Zuerkennung der Merkzeichen „H“ und „B“.
Die Klägerin hat den Hilfeplan „offene Hilfen“ vom 10. Januar 2018 vorgelegt. Danach gestalte die
Klägerin ihre Freizeit nach ihren Möglichkeiten eigenständig und nach ihren Vorstellungen. Sie
besuche z.B. regelmäßig ihre Eltern und fahre viel Fahrrad. Ihre Frei- zeit verbringe sie vorwiegend
allein, da im nahen Umfeld kein eigener Freundes- und Be- kanntenkreis bestehe. Aufgrund ihrer
Behinderung sei es ihr nicht möglich, an Veranstal- tungen teilzunehmen, die in Innenstädten lägen.
Situationen mit viel Publikumsverkehr seien nicht ohne Begleitung möglich, da starke Ängste
bestünden, in eine Polizeikontrol- le zu geraten.
Außerdem hat die Klägerin ein fachärztliches Attest zur Vorlage bei der Krankenkasse von Dr. C. vom
30. September 2019 übersandt, wonach die psychotherapeutische Be- handlung bei dem
Diplom-Psychologen F. insoweit erfolgreich gewesen sei, als sich die Klägerin mittlerweile wieder im
öffentlichen Raum bewegen könne. Es bestehe aber wei- terhin eine ausgeprägte Phobie vor
Verkehrs- und Personenkontrollen durch behördliche Personen sowie nachfolgenden
Erregungszuständen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juni 2019 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom
4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, bei ihr einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „B“ und
„H“ festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung des beklagten Landes hätten sich aus den im Berufungsverfahren vor- gelegten
Unterlagen keine Hinweise ergeben, welche eine abweichende Beurteilung be- gründen können.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Prozess- kostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass in
Erwägung gezogen wird, von der Möglichkeit der Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss
gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch zu machen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Betei- ligten im
Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des beklagten Lan- des verwiesen, die
zum Verfahren beigezogen worden ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss
entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine münd- liche Verhandlung nicht für
erforderlich gehalten hat, die Beteiligten auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise hingewiesen
worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juni 2019 sowie der Bescheid des beklagten Landes vom
4. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines
höheren GdB noch auf Zuerkennung der Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) und „B“ (ständige
Begleitung).
In den Verhältnissen, die für die Erteilung der Bescheide vom 4. Juli 2016 bzw. 3. Novem- ber 2015
maßgebend waren, ist jedenfalls keine über das mit der Teilabhilfe im Rahmen des
Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 festgestellte Maß (GdB 60 ab 15. Februar 2017 (Tag der
Verschlimmerungsantragstellung)) hinausgehende wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -
nachgewiesen. Die rechtlichen und medizinischen Vor- aussetzungen für die Zuerkennung eines
höheren GdB als 60 und die Feststellung der Merkzeichen „H“ und „B“ im Sinne des SGB IX liegen bei
der Klägerin weiterhin nicht vor.
Rechtsgrundlage für die beantragte Feststellung ist seit 1. Januar 2018 § 152 Abs. 1 So-
zialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinde- rung - SGB IX -
(bis 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX zuletzt in der Fassung des Ar- tikel 2 Nr. 2 des
Bundesteilhabegesetzes - BTHG - vom 23. Dezember 2016). Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des
behinderten Menschen das Vorliegen einer Behin- derung und den GdB zum Zeitpunkt der
Antragstellung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB
nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein
(Gesamt-)Grad der Be- hinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX).
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische,
geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstel- lungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Ge- sellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festge- stellt. Dabei sind nur diejenigen Menschen als schwerbehindert
anzuerkennen, bei denen
ein GdB von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 1. Halbsatz SGB IX). Für die Beurteilung des Anspruchs
des Klägers, der seinen Antrag am 18. Dezember 2017 gestellt hat, ergibt sich aus den seit 1. Januar
2018 geltenden Vorschriften keine relevante Änderung.
Die Bestimmung des GdB erfolgt unter Heranziehung der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze“
(VMG) gemäß der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs.
1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV
-) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I, Sei- te 2412) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2122), zuletzt
in ihrer Fassung vom 12. Dezember 2019 (Art. 26 Gesetz zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts – BGBl. I S. 2652).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, so- weit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgele- gen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung im Schwer- behindertenrecht kann darin
bestehen, dass Behinderungen weggefallen oder hinzuge- treten sind oder, dass sich festgestellte
Behinderungen derart verbessert haben, dass sie nur noch einen geringeren GdB bedingen oder sich
derart verschlechtert haben, dass sie nun einen höheren GdB bedingen. Erforderlich ist eine
Gegenüberstellung der objek- tiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des
Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die nunmehr vorliegen.
Es kann vorliegend im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob Vergleichsmaßstab vorliegend die Befunde
sind, die dem letzten bestandskräftigen Bescheid vom 4. Juli 2016 zugrun- de lagen oder – falls man
diesem eine eigenständige Regelung abspricht und in ihm le- diglich eine wiederholende Verfügung
sieht – die dem Bescheid vom 3. November 2015 zu Grunde liegenden Befunde. Sowohl ein Vergleich
der aktuellen Befunde mit denen im Zeitpunkt 4. Juli 2016 als auch ein Vergleich der aktuellen
Befunde mit denen am 3. No- vember 2015 ergibt jedenfalls keine über das von dem beklagten Land
im Rahmen der Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren berücksichtigte Maß hinausgehende
Verschlechte- rung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin.
Für diese Feststellung stützt sich der Senat insbesondere auf die vorliegenden Befund- berichte und
medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Klägerin, aber auch auf den eigenen Vortrag
der Klägerin. Selbst wenn man mit dem beklagten Land und der versorgungsärztlichen
Stellungnahme von Dr. P. davon ausgeht, dass aus dem Gutach- ten der Diplom-Psychologin M. vom
2. Dezember 2016 eine Zunahme der Verhaltensstö- rungen im Vergleich zum 3. November 2015
bzw. 4. Juli 2016 hervorgeht, so ist jeden- falls keine darüber hinausgehende Verschlimmerung durch
die medizinischen Unterla- gen der behandelnden Ärzte dokumentiert, sondern möglicherweise sogar
eine leichte Verbesserung. Dr. C. teilte in seinem Befundbericht vom 6. März 2018 mit, dass im Be-
handlungszeitraum keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Diplom-Psycholo- ge F. gab in
seinem Befundbericht vom 10. Mai 2018 allerdings an, dass im noch andau- ernden
Behandlungsverlauf eine leichte Verbesserung eingetreten ist, wenngleich wei- terhin eine
multimorbide und deutlich psychopathologische, behandlungsbedürftige Stö- rung vorliegt. Aus dem
von der Klägerin vorgelegten Attest ihrer behandelnden Hausärz- tin Dr. E. vom 28. Mai 2019 sowie
der Stellungnahme des Diplom-Psychologen F. vom 17. Mai 2019 geht hervor, dass durch eine
längerfristige Psychotherapie erreicht werden konnte, dass die Klägerin die grundsätzliche Angst vor
Polizeikontrollen besser bewälti- gen kann. Auch die Klägerin selbst hat in ihrem
Verschlimmerungsantrag vom 15. Febru- ar 2017 keine Verschlimmerung ihres
Gesundheitszustandes beschrieben, die einen hö-
heren GdB rechtfertigt. Der Vortrag bezieht sich vielmehr im Wesentlichen auf die be- gehrten
Merkzeichen „H“ und „B“. Die von der Klägerin vorgenommene Selbsteinschät- zung als „Person
unklaren Geschlechts“ stellt keine einen GdB begründende oder erhö- hende Beeinträchtigung dar.
Da somit jedenfalls keine (weitergehende) Verschlimme- rung der Gesundheitsstörungen bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesen ist, kommt kein höherer Grad der Behinderung in Betracht.
Sollte die Klägerin den zuerkann- ten Grad der Behinderung nicht wegen einer Verschlimmerung,
sondern bereits im Zeit- punkt des jeweiligen Bescheiderlasses als rechtswidrig betrachten, so wäre
dies im We- ge eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X zu kontrollieren. Konkrete An-
haltspunkte für eine zu niedrige GdB-Bewertung sieht der Senat – auch unter Bezugnah- me auf die
zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG – nicht. Dies ist jedoch
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Merkzeichen „H“ und „B“ ist keine Än- derung in den
gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nachgewiesen und auch un- abhängig davon liegen die
Voraussetzungen nicht vor.
Im Zentrum des Begehrens der Klägerin steht die Zuerkennung des Merkzeichens „B“.
Der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“ richtet sich nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in
der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der
Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Be- hinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG -)
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Hiernach sind zur Mitnahme einer Begleitperson
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
infolge ihrer Behinderung regel- mäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Nähere Maßstäbe ergeben sich – gemäß der Regelung in § 152 Abs. 1 S. 5 und Abs. 4 SGB IX – aus
den VMG, denen Rechtsnormcharakter zukommt (BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 SB 3/08 R –
). Nach Teil D Nr. 2 der VMG kann der Nachteilsaus- gleich „B“ – entsprechend dem
Zusammenspiel der in §§ 228, 229 SGB IX getroffenen Regelungen – nur anerkannt werden, wenn
zusätzlich der Nachteilsausgleich „G“ oder „H“ oder „Gl“ festgestellt wurde (auch Masuch in:
Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 08/18, § 229 ; Vogl in: jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, Stand 15. Januar 2018, §
229 ; auch schon BSG, Urteil vom 11. November 1987 – 9a RVs 6/86 – ).
Der Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens „B“ scheitert bereits daran, dass der Klägerin keines
der genannten Merkzeichen zusteht.
Insbesondere hat das Sozialgericht aus zutreffenden Gründen das Vorliegen des Merk- zeichens „H“
verneint. Insoweit wird auf die zutreffenden erstinstanzlichen Entschei- dungsgründe gemäß § 153
Abs. 2 SGG Bezug genommen, die sich der Senat nach eige- ner Überprüfung zu eigen macht.
Das gesundheitliche Merkmal Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") i.S. des § 33b Abs. 3 S. 4, 5 EStG in der
Fassung vom 9. Dezember 2020 (früher § 33 Abs. 6 S. 2,3 EStG) wird nach denselben Kriterien
festgestellt wie die Voraussetzungen einer Pflegezulage i. S von § 35 Abs. 1 BVG (BSG, Urteil vom 12.
Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R zur alten insoweit gleich- lautenden Fassung des § 33b Abs. 6 S. 2, 3
EStG; Bestätigung u. a. von BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4
EStG in der seit dem 15. Dezem- ber 2020 geltenden Fassung (vgl. zu der früheren Fassung, dort §
33b Abs. 6, bereits
BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S. 47, Nr. 15 S. 60) ist eine Person hilflos, wenn sie für ei- ne Reihe von
häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ih- rer persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die- se Voraussetzungen sind auch erfüllt,
wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 dieser Vorschrift
genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden
muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 3 Satz 5 EStG).
Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15
SGB XI angelehnt (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S 48). Bei den gemäß § 33 Abs. 3 EStG zu
berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines je- den Tages
unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören
sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Hierzu gehören Körperpflege, Ernährung und Mobilität
(sogenannte Grundpflege) sowie Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und
Kommunikation (Sehen, Hören, Spre- chen und Fähigkeit zu Interaktionen) (vgl. insg. BSG, Urteil vom
12. Februar 2003 a.a.O.; Bürck, ZfS 1998, 97, 100). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist
der Hilfe- bedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z.B. zu § 35 BVG: BSG, Urteil vom 2. Juli
1997, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6). Die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Ver- richtungen" kann
regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindes- tens drei Verrichtungen
handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforder- lich machen (vgl. BSG SozR 3-3100 §
Nr. 6; Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RVs 9/96 -, Ver- sorgVerw 1997, 94; vgl. auch BT-Drucks. 12/5262
S. 164). Die Beurteilung der Erheblich- keit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten
nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe
bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert
der Hil- fe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (vgl. insg. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003,
a.a.O.).
Hilflosigkeit in diesem Sinne liegt bei der Klägerin nicht vor. Dies wird auch nochmals im
Berufungsverfahren sowohl durch den eigenen Vortrag der Klägerin bestätigt – wo- nach sie allein in
ihrer Wohnung lebt und dort auch keine Hilfe benötigt (auf hauswirt- schaftliche Verrichtungen
kommt es insoweit nicht an) – als auch durch die Beschreibung in dem Hilfeplan „offene Hilfen“ vom
10. Januar 2018. Danach gestaltet die Klägerin ih- re Freizeit nach ihren Möglichkeiten eigenständig
und nach ihren Vorstellungen. Sie be- sucht z.B. regelmäßig ihre Eltern und fährt viel Fahrrad. Ihre
Freizeit verbringt sie vor- wiegend allein, da im nahen Umfeld kein eigener Freundes- und
Bekanntenkreis beste- he. Lediglich bei einer einzelnen, für den Begriff der Hilflosigkeit relevanten
Verrichtung, nämlich der Mobilität mit öffentlichen Verkehrsmitteln macht die Klägerin selbst Hilfebe-
darf geltend. Dies ist jedoch nicht ausreichend, da für das Merkzeichen „H“ Hilfebedarf nicht nur bei
einer einzelnen Verrichtung, sondern bei einer "Reihe von Verrichtungen" erforderlich sein muss.
Auch aus der übrigen Aktenlage sind keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Klägerin hilflos im
Sinne des Schwerbehindertenrechts ist.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidungsrelevant darauf an, ob bei der Klägerin
die weiteren Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „B“ vorliegen würden.
Das Merkzeichen „B“ setzt insoweit voraus, dass der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Dementsprechend ist zu beachten, ob er bei der Benutzung öffentli-
cher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt
des Verkehrsmittels angewiesen ist oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientie- rungsstörungen (z.B.
bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige
Begleitung ist vor allem anzunehmen bei Querschnittge- lähmten, Ohnhändern, Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinder- ten Menschen sowie Anfallskranken, bei denen die
Annahme einer erheblichen Beein- trächtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist (Teil D Nr. 2 lit. c VMG). Aber auch in diesen Fällen der Regelung in Buchstabe c ist
zusätzlich festzustel- len, ob sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 22. September 2016 - L 6 SB 5073/15 -, , ).
Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, wonach sich diese
lediglich im Beisein einer Begleitperson Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewachsen sieht
und nochmals das deutlich höhere Risiko einer Polizeikontrolle an Bahn- höfen und in öffentlichen
Verkehrsmitteln im Vergleich zu bspw. Forstgebieten oder Sei- tenstraßen kleinerer Ortschaften
betont, gibt der Senat zu bedenken, dass Ursache für die besondere Problematik der Klägerin
dennoch nicht die spezifischen Herausforderun- gen bei der Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels sind, sondern vielmehr die da- mit oftmals ein-hergehende große
Menschenansammlung. Denn diese große Menschen- ansammlung führt dazu, dass sich die Klägerin
einerseits aufgrund ihrer Autismuserkran- kung eine Begleitperson wünscht, die sie vor dem Trubel
abschirmt, und andererseits ihr bei den dann eher zu erwartenden Polizeikontrollen beisteht. Nicht
das öffentliche Ver- kehrsmittel als solches, sondern vielmehr die große Menschenansammlung – wie
sie ge- rade in Bahnhöfen, in deren Nahbereich und teilweise auch in öffentlichen Verkehrsmit- teln
selbst vorkommt – führt dazu, dass dort eine stärkere Polizeipräsenz und damit auch ein höheres
Risiko von Personenkontrollen bestehen. Dies gilt für alle Orte mit viel Publi- kumsverkehr und großen
Menschenansammlungen gleichermaßen wie etwa öffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen,
Volksfeste etc. Überall dort, wo viele Menschen zu- sammentreffen, findet sich eine stärkere
Polizeipräsenz, nicht nur in und im Umfeld öf- fentlicher Verkehrsmittel. Das Merkzeichen „B“ soll
jedoch die konkret mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ggf. einhergehenden
Herausforderungen für schwerbehinder- te Menschen helfen zu überwinden. Eine solche
verkehrsmittel-spezifische Herausforde- rung besteht bei der Klägerin jedoch nicht.
Im Ergebnis kommt es auf diese Überlegungen jedoch nicht an, da bei der Klägerin je- denfalls nicht
die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ oder „H“ oder „Gl“ vorlie- gen, so dass das
Merkzeichen „B“ bereits aus diesem Grund nicht festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Re- vision auf §
Abs. 2 SGG.