Versorgungsmedizinische Grundsätze · Teil B Nr. 16

Landessozialgericht Hamburg, 25.04.2023 – L 3 SB 6/22

Mehrfache hämatologische Malignome – Grenzen der Amtsermittlung

GerichtLandessozialgericht Hamburg
Datum25.04.2023
AktenzeichenL 3 SB 6/22
Zuordnung16.3 / 16.6 ergänzend – NHL, akute Leukämie, Verfahrensrecht

Kernaussage

Die Entscheidung ist vor allem verfahrensrechtlich. Der Fall dokumentiert eine Non-Hodgkin-Erkrankung mit Heilungsbewährung und später eine akute Leukämie mit GdB 100; tragend entschieden wurde jedoch, unter welchen Voraussetzungen die Amtsermittlungspflicht endet, wenn notwendige Angaben und Schweigepflichtentbindungen fehlen.

Bedeutung für die Praxis

Für die materiell-rechtliche Bewertung der Nr. 16 ist die Entscheidung nur ergänzend. Sie zeigt aber, dass eine belastbare GdB-Feststellung die Mitwirkung bei der Ermittlung der hämatologischen Befunde voraussetzt.

Volltext aus dem übermittelten Original

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Gericht: Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
Entscheidungsdatum: 25.04.2023
Aktenzeichen: L 3 SB 6/22
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2023:0425.L3SB6.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 103 SGG, § 106a SGG
Zitiervorschlag: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 25. April 2023 – L 3 SB 6/22 –,
juris
  Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts
Orientierungssatz
  1. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG endet dort, wo ein Verfahrensbe-
teiligter seine Pflicht zur Angabe klagebegründender Tatsachen oder Beweismittel nicht nach-
kommt, obwohl er vom Gericht dazu aufgefordert ist.
  2. Notwendig ist, dass gemäß § 106a SGG eine Frist gesetzt wurde, zu bestimmten Vorgängen
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen.
  3. Hierzu gehört in einem Verfahren des Schwerbehindertenrechts u. a. die Pflicht, die behan-
delnden Ärzte anzugeben und diese von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 6. Januar 2022, S 43 SB 158/21, Urteil
Tenor
  Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-
richts Hamburg vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
  Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-
statten.
  Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der
Behinderung (im Folgenden: GdB) sowie die Aberkennung gesundheitlicher Merkmale
(im Folgenden auch: Merkzeichen).
2 Die am xxxxx 1966 geborene Klägerin beantragte erstmalig am 20. August 2009 die
Feststellung eines GdB. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2009 einen GdB von 80 ab 30. Oktober 2008
fest. Als Gesundheitsstörung wurde hierbei eine Non-Hodgkin-Erkrankung in Heilungsbe-
währung zugrunde gelegt. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb nach Einholung ei-
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ner weiteren gutachtlichen Stellungnahme erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Fe-
bruar 2010).
3 Auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 2. August 2012 nahm die Beklagte den
Bescheid vom 20. November 2009 mit Bescheid vom 29. August 2012 zurück und be-
wertete die Non-Hodgkin-Erkrankung für die Zeit vom 10. Oktober 2009 bis zum 24. Juni
2009 mit einem GdB von 100 und ab dem 25. Juni 2009 aufgrund Ablaufs der Heilungs-
bewährung mit einem GdB von 80. Die Feststellung von Merkzeichen lehnte die Beklagte
ab.
4 Am 31. Januar 2013 stellte die Klägerin einen erneuten Überprüfungsantrag. Nach Ein-
holung einer gutachtlichen Stellungnahme hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsich-
tigten Herabsenkung des bei ihr festgestellten GdB auf 50 an. Mit Bescheid vom 13. Ok-
tober 2014 senkte die Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung den festgestellten
GdB ab 20. Oktober 2014 auf 50 herab. Den Überprüfungsantrag der Klägerin lehnte sie
ab. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
17. Juni 2015).
5 Auf den Neufeststellungsantrag vom 9. Dezember 2015 berücksichtigte die Beklagte mit
Bescheid vom 4. August 2016 ab dem 29. September 2015 die bei der Klägerin eingetre-
tene akute Leukämie durch Feststellung eines GdB von 100. Zudem stellte sie die Vor-
aussetzungen der gesundheitlichen Merkmale „G“ und „B“ fest. Eine Nachprüfung sei im
März 2017 vorgesehen.
6 Am 4. November 2019 beantragte die Klägerin unter Angabe einer erneuten Krebser-
krankung im Januar 2019 die unbefristete Neufeststellung des GdB von 100 sowie die
Feststellung der gesundheitlichen Merkmale „G“, „B“ und „RF“. Nach Einholung einer
gutachtlichen Stellungnahme hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Feststel-
lung eines GdB von 60 ohne Merkzeichen an. Auf Einwendungen der Klägerin hiergegen
holte die Beklagte eine weitere gutachtliche Stellungnahme ein und stellte entsprechend
dieser mit Bescheid vom 14. April 2020 einen GdB von 70 ab 21. April 2020 unter Aber-
kennung der Merkzeichen „G“ und „B“ fest. Die Feststellung der Voraussetzungen des
Merkzeichens „RF“ lehnte die Beklagte ab.
7 Den hiergegen am 13. Mai 2020 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Wider-
spruchsbescheid vom 2. März 2021 als unbegründet zurück. Zur Prüfung des Wider-
spruchs hätten keine weiteren medizinischen Befundunterlagen beigezogen werden kön-
nen, weil die Klägerin die hierfür erforderliche Einwilligungserklärung nicht erteilt habe.
Der Klägerin sei die Möglichkeit gegeben worden, weitere Unterlagen zur Prüfung einzu-
reichen, was diese jedoch nicht wahrgenommen habe, sodass eine Entscheidung nach
Aktenlage zu treffen gewesen sei. Die Herabsetzung des GdB beruhe auf § 48 Sozialge-
setzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
(SGB IX). Das bei der Klägerin vorhandene Leiden sei mit einem GdB von 70 angemes-
sen bewertet.
8 Am 6. April 2021 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Das vom Gericht
mehrfach angeforderte Auskunftsersuchen über ärztliche Behandlungen und die ange-
forderte Einverständniserklärung zur Durchführung medizinischer Ermittlungen reichte
die Klägerin nicht ein, sondern stellte mehrfach unter ausführlicher Beschreibung ihrer
Erkrankungen Fristverlängerungsanträge.
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9 Nach Anhörung der Beteiligten, auf welche die Klägerin weitere Fristverlängerungsan-
träge stellte, wies das Sozialgericht Hamburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Ja-
nuar 2022 ab. Es haben nicht festgestellt werden können, dass bei der Klägerin Behin-
derungen vorliegen, die einen höheren GdB oder die gesundheitlichen Voraussetzun-
gen für die Feststellung von Merkzeichen vorliegen. Zur Begründung nahm das Gericht
Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2021. Ergänzend
verwies es darauf, dass eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide schon des-
halb nicht festgestellt werden kann, weil die Klägerin trotz mehrfacher Erinnerung we-
der das Auskunftsersuchen noch eine Einverständniserklärung in medizinische Ermitt-
lungen eingereicht habe. Den Mitwirkungspflichten sei nicht genügt worden. Es sei be-
reits nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin zwar Fristverlängerungsanträge ausführ-
lich begründen, nicht aber das Auskunftsersuchen und die Einverständniserklärung als
Voraussetzung für die Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen habe ausfüllen
und unterzeichnen können, obwohl sie auf das Erfordernis nicht nur im Widerspruchsbe-
scheid, sondern auch im gerichtlichen Verfahren hingewiesen worden sei. Da die Klage-
schrift nicht bereits alle zur Entscheidung des Rechtsstreits notwendigen Tatsachen und
Beweismittel enthalten, sondern insbesondere die Feststellung des Sachverhalts Ermitt-
lungen von Amts wegen erfordert habe, sei das Gericht auf die Mitwirkung der Klägerin
angewiesen gewesen. Soweit das Gericht die für den Anspruch erforderlichen Tatsachen
nicht ermitteln könne, entscheide es nach der objektiven Beweislast. Die fehlende Mög-
lichkeit der Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen – hier: die Mitwirkung an der
Feststellung des Gesundheitszustandes der Klägerin – gehe dementsprechend zulasten
der Klägerin als derjenigen, die aus diesen Tatsachen ein Recht herleiten wolle.
10 Gegen den ihr am 12. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
Montag, 14. Februar 2022, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Bearbeitung ihres Neu-
feststellungsantrages sei nicht ordnungsgemäß durch die Beklagte erfolgt und entspre-
che nicht dem Transparenzgesetz. Wegen einer Vielzahl von Erkrankungen sei eine Re-
duzierung des GdB nicht zuzulassen.
11 Die Klägerin hat mehrfach Fristverlängerungsanträge gestellt und ankündigt, sich von
einem Sozialverband vertreten lassen zu wollen. Ein Prozessbevollmächtigter hat sich
bei Gericht in der Folge nicht bestellt. Eine – von ihr selbst beantragte – Akteneinsicht
hat die Klägerin trotz Erinnerung hieran seitens des Gerichts nicht wahrgenommen. Ei-
nen Antrag auf Ruhen des Verfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten hat das Ge-
richt mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 abgelehnt. Das Gericht hat der Klägerin mit
Verfügung vom 24. November 2022 – zugestellt am 26. November 2022 – und vom 28.
Dezember 2022 – zugestellt am 31. Dezember 2022 – unter Fristsetzung aufgegeben,
die sie seit Februar 2020 behandelnden Ärzte einschließlich Adresse und Behandlungs-
zeitraum mitzuteilen. Die Klägerin ist dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
nicht nachgekommen. Terminverlegungsanträge vom 24. April 2023 hat das Gericht mit
Beschluss vom 24. April 2023 abgelehnt.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 so-
wie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2020 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 2. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu ver-
pflichten, bei ihr einen GdB von 100 sowie die Voraussetzungen der gesund-
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heitlichen Merkmale „G“, „B“ und „RF“ ab dem Neufeststellungsantrag am 4.
November 2019 festzustellen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie führt aus, die Klägerin komme ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Soweit die Klä-
gerin wegen einer akuten Erkrankung auf einen stationären Aufenthalt hinweise, könne
sie einen Neufeststellungsantrag bei der Beklagten anbringen.
17 Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Hamburg vom 6. Januar 2022 mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 dem Berichterstat-
ter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
19 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
20 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2022 abge-
wiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2020 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 2. März 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläge-
rin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat den GdB – soweit ihr rechtlich möglich – zu-
treffend mit 70 beurteilt und die gesundheitlichen Merkmale „G“ und „B“ aberkannt.
21 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf
die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts sowie ge-
mäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbeschei-
des der Beklagten, denen er sich anschließt.
22 Ergänzend ist auszuführen: Dass sich das Sozialgericht zu weiteren Ermittlungen nicht
veranlasst und infolge der nicht vorgelegten Schweigepflichtentbindungserklärung auch
nicht in der Lage gesehen hat, ist vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Ver-
fahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) nicht zu beanstanden. Zwar
haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit danach den Sachverhalt von Amts wegen
zu erforschen, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge gebunden zu sein. Je-
doch sind dabei „die Beteiligten heranzuziehen“. Der Aufklärungspflicht der/des Vorsit-
zenden nach § 106 SGG steht dabei die Pflicht der Beteiligten gegenüber, auf die Auf-
forderungen des Gerichts hin die entsprechenden Angaben zu machen. Der Amtsermitt-
lungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht davon, nach ihren Kräften bei der Sach-
aufklärung mitzuwirken. Machen die Beteiligten trotz der Aufforderung des Gerichts die
zur Aufnahme der gerichtlichen Ermittlungen erforderlichen Angaben nicht, so besteht
auch keine weitere Verpflichtung des Gerichts aufgrund von § 103 SGG (Schmidt in: Mey-
er-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, §103. m.w.N.). Die
Amtsermittlungspflicht hat ihre Grenzen dort, wo eine beteiligte Person ihrer Pflicht bzw.
Obliegenheit zur Angabe der Tatsachen oder Beweismittel, die den geltend gemachten
Anspruch begründen sollen (insbesondere die Angabe der behandelnden Ärzte, vgl. BT-
Drucks. 16/7716, S. 20), nicht nachkommt, obwohl sie vom Gericht hierzu aufgefordert
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wird (vgl. u.a. LSG Hamburg, Urt. v. 14.9.2022 – L 2 U 1/21, juris; LSG Hamburg, Urt. v.
30.3.2022 – L 2 U 9/20, juris; i.d.S. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.4.2021 – L
21 R 179/20, juris).
23 Das Berufungsgericht konnte gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG
ohne die Vornahme weiterer Ermittlungen entscheiden. Notwendig hierfür ist, dass der
klagenden Person gemäß § 106a Abs. 1, Abs. 2 SGG eine Frist gesetzt wurde, zu be-
stimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen. § 106a
SGG gilt vor allem für Tatsachen und Beweismittel, die aus der Sphäre der/des Beteilig-
ten stammen und zu denen nähere Angaben zu machen in der Regel auch in deren/des-
sen Interesse liegt (BVerwG, Urt. v. 30.8.1993 – 7 A 14/93, NVwZ 1994, 372 f.; Leopold,
ZFSH/SGB 2008, 332, 334). Die Gesetzesmaterialien zur 8. SGG-Novelle (BGBl. 2008 I,
S. 444), in deren Zuge § 106a SGG in das Sozialprozessrecht implementiert wurde, füh-
ren als Beispiel explizit die Benennung der den Verfahrensbeteiligten behandelnden Ärz-
te an (BT-Drucks. 16/7716, S. 20). Die Benennung dieser Ärzte genügt indes nicht, son-
dern es bedarf darüber hinaus deren Entbindung von der Schweigepflicht (Müller in:
Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 3. Aufl. 2023, § 106a Rn. 15). Weiter ist Voraus-
setzung, dass die Zulassung von nach Ablauf der gemäß § 106a Abs. 1, Abs. 2 SGG ge-
setzten Frist eingereichten Angaben nach der freien Überzeugung des Gerichts die Er-
ledigung des Rechtsstreits im absoluten Sinne verzögern würde, der Beteiligte die Ver-
spätung nicht genügend entschuldigt und eine Belehrung des Beteiligten über die Fol-
gen der Fristversäumung erfolgt ist. Nach § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG kann auch dann oh-
ne weitere Ermittlungen in der Sache entschieden werden, wenn innerhalb der gesetz-
ten Frist entweder überhaupt keine Äußerung erfolgt oder nur unzureichend vorgetragen
wird (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 106a
Rn. 12).
24 So liegt es hier. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist vonseiten der Klägerin nichts vor-
getragen worden, was Anlass zu Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung gegeben
hätte. Insbesondere hat die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahrens trotz mehr-
facher Aufforderungen – auch solcher unter angemessener Fristsetzung und Rechtsfol-
genbelehrung nach § 106a SGG mit der Ankündigung, den Rechtsstreit im Falle des Frist-
ablaufs ohne weitere Ermittlungen in der Sache zu entscheiden – nicht die sie behan-
delnden Ärzte angegeben und diese auch nicht von ihrer Schweigepflichtentbindung ent-
bunden. Dessen hätte es für den weiteren Fortgang des Verfahrens und der beabsichtig-
ten Ermittlung des Sachverhalts indes bedurft, da die Klägerin darauf hingewiesen hat,
sich vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt –
letzte Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2021) – außer bei
den bereits aus dem Verfahren erster Instanz aktenkundigen Ärzten bei weiteren Ärzten
bzw. in Gesundheitseinrichtungen in Behandlung befunden zu haben. Eine nach Fristab-
lauf erfolgende Zulassung der vom Gericht geforderten Bezeichnung von Beweismitteln
bzw. (sachverständigen) Zeugen nach § 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG würde den Rechtsstreit
nach der freien Überzeugung des erkennenden Gerichts verzögern, da der Rechtsstreit
mit ihrer Zulassung länger dauern würde als ohne ihre Zulassung. Eine nachvollziehbare
Entschuldigung für die Nichtbeibringung der verlangten Angaben liegt dem Gericht nicht
vor. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin einerseits
in der Lage ist, mehrfach ausführliche Begründungen für Fristverlängerungsanträge bei
Gericht einzureichen, nicht aber die sie behandelnden Ärzte einschließlich des Behand-
lungszeitraums zu benennen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizufügen.
Es bestand für das Gericht keine Möglichkeit, sich die angeforderten Angaben zur Ermitt-
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lung des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin ohne die aktive Mitwirkung der-
selben mit geringem Aufwand selbst zu beschaffen. Die Sache ist zudem entscheidungs-
reif. Unter Abwägung der für und gegen eine Präklusion nach § 106a SGG sprechenden
Umstände dieses Einzelfalls kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Anwendung
der Präklusionsregelung ermessensgerecht ist. Der Ausnahmecharakter einer Präklusi-
on im sozialgerichtlichen Verfahren steht hier nicht entgegen, denn die Klägerin hat das
Verfahren seit Klagerhebung am 6. April 2021 nur äußerst unzureichend betrieben und
die Ermittlungen des Gerichts dadurch nicht unerheblich erschwert. Ihr ist im Laufe des
Verfahrens ausreichendes rechtliches Gehör einschließlich der zu dessen Wahrnehmung
erforderliche Zeit gewährt worden.
25 Der Senat geht mangels eigener Verpflichtung zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts
in der der Lage des Verfahrens angemessen Art und Weise – zuvörderst Einholung von
Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte – im Übrigen
davon aus, dass die von der Beklagten zuletzt eingeholten und mit der Übersendung der
Verwaltungsakte dem Gericht vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen (Bl. M 42 f.
und M 44 f. der Verwaltungsakte der Beklagten), mit denen zuletzt ein GdB von 70 unter
Aberkennung der gesundheitlichen Merkmale „G“ und „B“ befürwortet worden ist, den
realen gesundheitlichen Gegebenheiten der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Verwal-
tungsentscheidung der Beklagten (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2021) entspre-
chen.
26 Aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung der Beklagten – wie die Klägerin
ausführt – gegen Transparenzgesetze verstoßen soll, ist nicht erkennbar.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechts-
streits in der Hauptsache Rechnung.
28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (vgl. § 160 SGG).
29 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG in der aus dem Rubrum ersichtlichen Beset-
zung entscheiden, weil er die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Hamburg vom 6. Januar 2022 mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 dem Berichterstat-
ter übertragen hat, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
 
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