Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 04.04.2022 – L 3 SB
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 04.04.2022 – L 3 SB
2/20
Merkzeichen G · Psychische Störung / Schmerzen / 2-km-Regel
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Gehbehinderung - Wegefähigkeit - ortsübliche Wegstrecke
- keine Notwendigkeit von Schmerzfreiheit - sozialer
Rückzug - Verneinung des Vorliegens einer psychog
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische Störung /
Schmerzen / 2-km-Regel“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
Datum 04.04.2022
Aktenzeichen L 3 SB 2/20
ECLI ECLI:DE:LSGHH:2022:0404.L3SB2.20.00
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Psychische Störung / Schmerzen / 2-km-Regel
– L 3 SB 2/20 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 4. April 2022
– L 3 SB 2/20 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Für die Wegefähigkeit beim Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) kommt es nicht darauf
an, ob die Wegstrecke schmerzfrei zurückgelegt werden kann. 2. Ein sozialer Rückzug ist nicht mit
einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229
Abs 1 S 1 SGB 9 2018 gleichzusetzen (vgl LSG Hamburg vom 3.7.2012 - L 3 SB 6/09). 3. Zur
Verneinung des Vorliegens einer "psychogenen Gangstörung".
Entscheidende Gründe
Gegen das ihm am 9. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2020 Berufung
eingelegt, mit der nur noch er die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens G sowie die Ausstellung des Beiblattes für die unentgeltliche Beförderung im
Personennahverkehr begehrt. Er trägt vor, die psychischen Erkrankungen, insbesondere auch in
Kombination mit orthopädischen Beeinträchtigungen, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Da der Sachverständige Dr. U. angegeben habe, es fänden sich keine Hinweise auf Übertreibungen,
müssten auch seine Angaben zur möglichen Gehstrecke als glaubhaft angesehen werden. Er leide an
einer schweren Depression und Angststörung. Zudem habe er eine schwere Drogen- und
Alkoholabhängigkeit überwunden. Stärkere Medikamente würden zwar das Gehvermögen verbessern,
könnten aber aufgrund der überwundenen Drogenabhängigkeit nicht eingenommen werden. Dies
gelte auch für nicht-opiathaltige Schmerzmittel. Die fehlende körperliche Aktivität sei der beim Kläger
vorliegenden schweren Depression und den Angststörungen geschuldet. Dabei handele es sich um
ein komplexes, schweres und qualifiziertes Krankheitsbild. Es sei deswegen neben der äußeren auch
von einer inneren Gehbehinderung auszugehen.
Nach Auswertung eingeholter Befund- und Behandlungsberichte lehnte die Beklagte die beantragte
Neufeststellung mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse mit Bescheid vom 5. August 2016
ab. Der neben den bereits anerkannten Gesundheitsstörungen zusätzlich berücksichtigte
Kniegelenksverschleiß wirke sich aufgrund eines Teil-GdB von 10 nicht auf den Gesamt-GdB aus. Die
Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen G und B lägen nicht vor.
Nach Einholung des Entlassungsberichts der A. und eines Befund- und Behandlungsberichts der
behandelnden Ärztin L. sowie der Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst
(Stellungnahme Dr. S., Bl. 82 der Verwaltungsakte der Beklagten) wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus,
dass die Behinderung des Klägers mit einem GdB von 60 angemessen bewertet worden und keine
wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei. Auch die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, H und B lägen nicht vor. Schließlich könne
auch kein Beiblatt für die unentgeltliche Personenbeförderung ausgegeben werden, weil der Kläger
nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Am 24. März 2017 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg und begehrte die Feststellung
eines höheren GdB als 60 sowie des Merkzeichens G und der Ausstellung des Beiblattes für die
unentgeltliche Personenbeförderung.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische Störung /
Schmerzen / 2-km-Regel“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Hamburg 3. Senat Entscheidungsdatum: 04.04.2022 Aktenzeichen: L 3
SB 2/20 ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2022:0404.L3SB2.20.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle:
Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 228 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 229
SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 ... mehr vom 4. April 2022 – L 3 SB 2/20 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - Wegefähigkeit - ortsübliche
Wegstrecke - keine Notwendigkeit von Schmerzfreiheit - sozialer Rückzug - Verneinung des
Vorliegens einer psychogenen Gangstörung
Orientierungssatz
1. Für die Wegefähigkeit beim Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) kommt es nicht darauf
an, ob die Wegstrecke schmerzfrei zurückgelegt werden kann.
2. Ein sozialer Rückzug ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr im Sinne des § 229 Abs 1 S 1 SGB 9 2018 gleichzusetzen (vgl LSG Hamburg vom
3.7.2012 - L 3 SB 6/09).
3. Zur Verneinung des Vorliegens einer "psychogenen Gangstörung".
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 12. November 2019, S 54 SB 159/17, Urteil Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 3. Juli 2012, L 3 SB 6/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 2019 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger noch die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals (im
Folgenden auch: Merkzeichen) „G“ sowie die Ausstellung des Beiblatts für unentgeltliche
Personenbeförderung.
Der am xxxxx 1966 geborene Kläger stellte am 3. September 2014 einen Erstfeststellungsantrag
nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei der Beklagten. Zuletzt stellte die Beklagte mit
Abhilfebescheid vom 19. August 2015 einen Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 60 für
eine psychische Störung (Teil-GdB von 50) und eine Funktionsstörung der Wirbelsäule (Teil-GdB von
30) fest.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 beantragte der Kläger die Ausstellung des Beiblattes mit
Wertmarke für die unentgeltliche bzw. ermäßigte Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Die Beklagte lehnte dies am 7. Dezember 2015 mit der Begründung ab, ein Beiblatt werde nur an
schwerbehinderte Menschen ausgegeben, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises
mit den Merkzeichen G, Gl oder H seien. Der Kläger gehöre nicht zu diesem Personenkreis.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2015 zugegangenen Bescheid legte der Kläger am 13. Januar 2016
Widerspruch ein und trug vor, ihm stünden die Merkzeichen G und B zu, weil er wegen seiner
Rückenerkrankung mit starken Schmerzen in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt sei. Aufgrund
seiner psychischen Erkrankung in Form von Depressionen und Angstzuständen sei er bei der
Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln zudem auf eine Begleitperson angewiesen. Wenn er
allein fahre, habe er fast immer Panikattacken und es komme zu unkontrollierten Handlungen wie
beispielsweise dem Öffnen der Tür während der Fahrt.
Nach Auswertung eingeholter Befund- und Behandlungsberichte lehnte die Beklagte die beantragte
Neufeststellung mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse mit Bescheid vom 5. August 2016
ab. Der neben den bereits anerkannten Gesundheitsstörungen zusätzlich berücksichtigte
Kniegelenksverschleiß wirke sich aufgrund eines Teil-GdB von 10 nicht auf den Gesamt-GdB aus. Die
Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen G und B lägen nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 30. August 2016 Widerspruch und beantragte nunmehr die
Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen G und H sowie erneut die Ausstellung des
Beiblattes für unentgeltliche Personenbeförderung. Er sei am 8. August 2016 aufgrund starker
Rückenbeschwerden in der Notfallaufnahme der A. behandelt worden. Sein psychischer Zustand
sowie die Beschwerden im Kniegelenk hätten sich wesentlich verschlechtert, sodass er kaum noch
Strecken über 50 m ohne starke Schmerzen zurücklegen könne.
Nach Einholung des Entlassungsberichts der A. und eines Befund- und Behandlungsberichts der
behandelnden Ärztin L. sowie der Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst
(Stellungnahme Dr. S., Bl. 82 der Verwaltungsakte der Beklagten) wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus,
dass die Behinderung des Klägers mit einem GdB von 60 angemessen bewertet worden und keine
wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei. Auch die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, H und B lägen nicht vor. Schließlich könne
auch kein Beiblatt für die unentgeltliche Personenbeförderung ausgegeben werden, weil der Kläger
nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Am 24. März 2017 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg und begehrte die Feststellung
eines höheren GdB als 60 sowie des Merkzeichens G und der Ausstellung des Beiblattes für die
unentgeltliche Personenbeförderung.
Das Gericht holte Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte des Klägers sowie
Gutachten von der Deutschen Rentenversicherung K. ein. Des Weiteren holte das Gericht ein
Sachverständigengutachten auf orthopädisch/chirurgischem Fachgebiet durch Dr. U. ein. In seinem
Gutachten vom 18. Januar 2018 diagnostizierte der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung
des Klägers degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, betont an der Halswirbelsäule, geringer
auch an der Lendenwirbelsäule mit Neigung zu wiederkehrend auftretenden Nacken- und
Rückenschmerzen ohne Hinweise auf das Vorliegen von Nervenwurzelreizerscheinungen oder
Ausfallerscheinungen. Vorhanden sei zudem ein chronisches Schmerzsyndrom. Des Weiteren
bestünden ein Zustand nach Innenmeniskusoperation rechts mit geringgradigen Restbeschwerden im
rechten Kniegelenk sowie röntgenologisch bekannte Verschleißveränderungen am rechten Hüftgelenk
mit nur geringer Bewegungseinschränkung und geringfügigen Beschwerden. Darüber hinaus bestehe
eine schwere psychische Erkrankung mit Depressionen bei Zustand nach Alkohol- und
Drogenmissbrauch sowie Entzug von Alkohol und Drogen. Anamnestisch bestünden keine
Panikattacken mehr in öffentlichen Verkehrsmitteln. In den gesundheitlichen Verhältnissen sei
gegenüber den Befunden, die dem Bescheid vom 19. August 2015 zugrunde gelegen hätten, auch
insofern eine Änderung eingetreten, als seinerzeit die Kniebeschwerden nicht mit in den Bescheid
aufgenommen worden seien. Es liege ein Gesamt-GdB von 60 vor, wobei die degenerativen
Veränderungen an der Wirbelsäule mit Betroffenheit von zwei Wirbelsäulenabschnitten einschließlich
eines chronischen Schmerzsyndroms als mittelgradigen funktionellen Auswirkungen mit einem
Teil-GdB von 30 einzuschätzen seien. Für die degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk
und am rechten Hüftgelenk sei ein Teil-GdB von jeweils 10 anzunehmen, für die psychischen
Störungen ein Teil-GdB von 50. Die führende Gesundheitsstörung sei die psychische Erkrankung, in
die Folgen des Alkohol- und Drogenkonsums mit anschließender Depression einflössen, aber auch die
geklagten chronischen Schmerzen. Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule seien, was
das Morphologische und Funktionelle betreffe, eher als moderat einzustufen. Der GdB resultiere im
Wesentlichen aus der Berücksichtigung der gleichzeitig bestehenden chronischen Schmerzen.
Insofern gebe es Überschneidungen mit den psychischen Veränderungen. Die degenerativen
Veränderungen am rechten Kniegelenk und auch am rechten Hüftgelenk seien als geringfügig
einzustufen und führten weder aufgrund der Höhe des GdB noch aufgrund der feststellbaren
funktionellen Defizite zu einer Verstärkung der vorgetragenen Beschwerden und somit auch nicht zur
Erhöhung des Gesamt-GdB. Mit Blick auf das Merkzeichen G führte der Sachverständige weiter aus,
dass der GdB von 60 im Wesentlichen durch die psychische Störung begründet werde. Die
feststellbaren Veränderungen am Bewegungsapparat seien demgegenüber nicht geeignet, eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zu begründen. Eine solche
ergebe sich auch nicht aus dem chronischen Schmerzsyndrom, da hierfür weder die Untersuchung
noch die Befragung des Klägers ausreichend Anhaltspunkte geboten hätten. So erfolge nur
unregelmäßig eine Schmerztherapie mit Ibuprofen und es fehle die Bereitschaft des Klägers, an
Aktivierungsmaßnahmen wie körperlicher Bewegung oder physikalischen Behandlungsmaßnahmen
mitzuwirken.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. November 2019 ab. Der Kläger habe keinen
Anspruch darauf, dass bei ihm ein höherer GdB als 60 oder das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G festgestellt werde. Die Begutachtung durch
den Sachverständigen habe ergeben, dass der GdB mit 60 zutreffend bewertet sei und dass die
Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vorlägen. Damit habe der Kläger auch keinen Anspruch
auf die Ausstellung des Beiblattes für unentgeltliche Personenbeförderung. Wesentliche
Gesundheitsstörung sei die psychische Beeinträchtigung des Klägers, die unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der behandelnden Ärztin L. mit einem Teil-GdB von 50 ausreichend bewertet sei. Die
Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule seien mit einem Teil-GdB von 30 ebenfalls zutreffend
eingeschätzt. Weitere Erkrankungen des Klägers, die sich auf die Höhe des Gesamt-GdB auswirken
könnten, lägen nicht vor. Schließlich sei der aus den Teil-GdB der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers gebildete Gesamt-GdB von 60 nicht rechtsfehlerhaft, sondern
entspreche der Regelung des § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Merkzeichens G lägen nach den insoweit anwendbaren §§ 228, 229 SGB IX nicht vor. Der Kläger
gehöre nicht zu dem in Teil D Nr. 1 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) beispielhaft
genannten Personenkreis. Diesem sei er auch nicht gleichzustellen, weil er nicht unter ähnlich
schweren Einschränkungen der Gehfähigkeit leide. Weder die Auswirkungen der Funktionsstörungen
auf orthopädischem Fachgebiet noch die im Rahmen der psychischen Erkrankung bewertete
somatoforme Schmerzstörung führten dazu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
in diesem Sinne vorläge. Das Gericht schließe sich insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.
U. an. Auch die Kombination der beiden Störungen führe nicht dazu, dass der Kläger als erheblich
gehbehindert anzusehen sei. Dies zum einen, weil allein aufgrund der somatoformen Schmerzstörung
und der Funktionsstörungen der Wirbelsäule, die sich im Wesentlichen durch Schmerzen äußerten,
kein sich auf die Gehfähigkeit auswirkender GdB von 50 erreicht werde, da hinsichtlich der
Schmerzen eine Überschneidung vorliege. Zum anderen habe der Kläger im Rahmen der
Untersuchung durch den Sachverständigen ein flüssiges und zügiges Gangbild ohne Hinweise auf
Gangstörungen gezeigt. Der Sachverständige habe auch keine Hinweise auf eine tatsächliche
Mindernutzung der unteren Extremitäten feststellen können. Die Wirbelsäule sei in allen
Bewegungsebenen schmerzfrei und gut beweglich gewesen. Schließlich fände sich in keinem Bericht
der den Kläger langjährig behandelnden Fachärzten L. ein Hinweis auf eine Klage über dauerhafte
Schmerzen. Soweit der Kläger vortrage, dass bei ihm aufgrund der seelischen Beeinträchtigungen
eine innere Gehbehinderung vorliege, führe das nicht zur Feststellung der Voraussetzungen für die
Erteilung des Merkzeichens G.
Gegen das ihm am 9. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2020 Berufung
eingelegt, mit der nur noch er die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens G sowie die Ausstellung des Beiblattes für die unentgeltliche Beförderung im
Personennahverkehr begehrt. Er trägt vor, die psychischen Erkrankungen, insbesondere auch in
Kombination mit orthopädischen Beeinträchtigungen, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Da der Sachverständige Dr. U. angegeben habe, es fänden sich keine Hinweise auf Übertreibungen,
müssten auch seine Angaben zur möglichen Gehstrecke als glaubhaft angesehen werden. Er leide an
einer schweren Depression und Angststörung. Zudem habe er eine schwere Drogen- und
Alkoholabhängigkeit überwunden. Stärkere Medikamente würden zwar das Gehvermögen verbessern,
könnten aber aufgrund der überwundenen Drogenabhängigkeit nicht eingenommen werden. Dies
gelte auch für nicht-opiathaltige Schmerzmittel. Die fehlende körperliche Aktivität sei der beim Kläger
vorliegenden schweren Depression und den Angststörungen geschuldet. Dabei handele es sich um
ein komplexes, schweres und qualifiziertes Krankheitsbild. Es sei deswegen neben der äußeren auch
von einer inneren Gehbehinderung auszugehen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 2019 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 5. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2017 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
gesundheitliche Merkmal „G“ festzustellen sowie das Beiblatt für unentgeltliche Personenbeförderung
auszustellen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Klagverfahren. Ergänzend legt sie
gutachterliche Stellungnahmen zum einen des Allgemeinmediziners Dr. S1 30. April 2020 (Bl. 179 der
Gerichtsakte) sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H2 vom 22. Juli 2020 (Bl.
187 der Gerichtsakte) vor. Danach betrage der Gesamt-GdB 60. In der Gesamtbeurteilung ergäben
sich keine Änderungen. Der Kläger sei nach eigenen Angaben seit sechs Jahren abstinent. Von einer
chronischen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit könne keine Rede mehr sein. Die psychische
Komponente der chronischen Schmerzstörung sei aber nicht zu verkennen. Neben nicht
suchtinduzierenden Analgetika könne sicher auch eine psychotherapeutische Behandlung
durchgeführt werden. Das Merkzeichen G sei weiterhin abzulehnen.
Das Gericht hat zunächst einen Befund- und Behandlungsbericht der behandelnden Ärztin L.
eingeholt (Bl. 169 der Gerichtsakte). Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. R. (Bl. 216 ff. der
Gerichtsakte). In ihrem Gutachten vom 23. Juni 2021 hat die Sachverständige ausgeführt, beim Kläger
liege eine gewisse verminderte Belastbarkeit hervor, ebenso wie depressive Verstimmungszustände
mit Suizidgedanken. Es liege ein Zustand nach langjährigem Drogen- und Alkoholkonsum vor, der
erfolgreich zur Abstinenz gebracht werden konnte. Es lägen auch gewisse Unsicherheiten im sozialen
Verhalten vor, Ängste und eine verminderte soziale Kompetenz. Die Belastbarkeit sei sowohl im
beruflichen als auch im privaten Bereich erheblich eingeschränkt. Es läge eine Schmerzstörung vor,
die sowohl somatische als auch psychische Faktoren beinhalte und die Lebensfähigkeit in einem
gewissen Maße reduziere. Diese sei als rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig,
einzuordnen. Auszugehen sei davon, dass sowohl die Abhängigkeitserkrankung als auch die
rezidivierende depressive Störung und die Persönlichkeitsdefekte mit einem Teil-GdB von 50
umfassend beschrieben seien. Darin eingeschlossen sei auch die chronische Schmerzstörung, da sie
ebenfalls mit psychischen Faktoren einhergehe. Der Gesamt-GdB sei mit 60 einzustufen. In der
unteren und oberen Extremität fände sich kein auffälliger neurologischer Befund.
Muskeldehnungsreflexe seien in allen Extremitäten seitengleich mittel-lebhaft. Sensibilitätsstörungen
lägen
nicht vor. In der Beinmuskulatur seien keine Atrophien zu finden. Gehilfen seien nicht nötig. Es zeige
sich ein raumgreifendes und flüssiges Gangbild bei durchaus gutem Tempo. Der Kläger habe den Weg
von der Bushaltestelle zum Ort der Untersuchung (150-200 m) ohne Anzeichen einer Ermattung oder
die Notwendigkeit einer Regeneration zurücklegen können. Eine mögliche Einschränkung der
Gehfähigkeit durch psychische Faktoren sei dabei beachtet worden.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15. November 2021 auf die Absicht des Senates
hingewiesen, die Berufung ohne mögliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen (Bl. 283 f.
der Gerichtsakte). Einwände gegen diese Vorgehensweise wurden nicht erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Wiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen sind.
II.
Nachdem der Kläger seine Berufung zulässigerweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des
gesundheitlichen Merkmals „G“ beschränkt hat, hat der Senat lediglich hierüber zu entscheiden. Mit
Bezug zur Feststellung eines höheren GdB handelt es sich bei der Feststellung der Voraussetzungen
eines gesundheitlichen Merkmals um einen abtrennbaren Streitgegenstand (z.B. BSG, Beschl. v.
16.2.2012 – B 9 SB 48/11 B, ; BSG, Beschl. v. 12.12.1995 – 9 BVs 28/95, ; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.11.2016 – L 13 SB 127/16, ). Dies ist auch hier zu beachten. Die
Beschränkung des Berufungsbegehrens folgt daraus, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seinen
Antrag allein auf die Feststellung der Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „G“
beschränkt und allein hierzu vorgetragen hat.
Die hinsichtlich des verbliebenen Antrags zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage in seinem Urteil vom 12. November 2019 insoweit zu Recht
abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Er hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung des gesundheitlichen Merkmals „G“ und ebenso wenig einen
Anspruch auf Ausstellung des Beiblattes für die unentgeltliche bzw. kostenermäßigte Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen gesundheitlicher Merkmale ist § 152 Abs. 1
und 4 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur
Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016
(Bundesteilhabegesetz – BTHG, BGBl. 2016 I, S. 3234). Mangels spezieller Übergangsregelungen im
BTHG, welche die Fortgeltung des vorherigen Rechts über den 31. Dezember 2017 hinaus anordnen,
ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die Grundsätze intertemporalen Rechts zu
rekurrieren (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.1991 – 1/3 RK 9/90, ; BSG, Urt. v. 4.9.2013 – B 10 EG 6/12 R,
SozR 4- 7837 § 2 Nr. 24; Stölting/Greiser, SGb 2015, 135, 136). Ihnen zufolge richtet sich die
Beurteilung eines Sachverhalts im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung, wenn ein/e
Kläger/in einen zukunftsoffenen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend
macht, nach dem Recht, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände
gegolten hat bzw. gilt. Daher ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden – Geltendmachung eines
gesundheitlichen Merkmals für die Zukunft im Wege einer statthaften Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (vgl. Udsching in Krasney/Udsching, Hdb. des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7.
Aufl. 2016, Kap. IV ) – über den gesamten Sachverhalt bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu
entscheiden. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
eintreten, sind damit zu berücksichtigen (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSG, Urt. v. 12.4.2000 – B 9 SB
3/99 R, SozR 3-3870 § 3 Nr. 9; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 54 ; Stölting/Greiser, SGb 2015,
135, 136 und 139). Das Begehren des Klägers auf Feststellung der geltend gemachten
Voraussetzungen für die Erteilung bestimmter gesundheitlicher Merkmale richtet sich daher nach den
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtsvorschriften, mithin u.a. den
Vorschriften des SGB IX ab dem 1. Januar 2018.
Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos
sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX im
Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung
verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlags bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge
des Nahverkehrs. Über das Vorliegen der damit ausgesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in
seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert somit in §§ 228, 229 SGB IX eine doppelte Kausalität:
Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten
Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken (BSG, Urt. v. 11.8.2015
– B 9 SB 1/14 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21; Masuch in Hauck/Noftz, SGB IX, § 229 [2018]).
Die nähere Präzisierung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich mangels einer spezifischen
Festlegung im SGB IX selbst aus der gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX im Schwerbehindertenrecht
entsprechend geltenden, nach § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, des 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV)
vom 10.12.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2412). Nach Teil D Ziff. 1 lit. b Sätzen 2 und 3 der Anlage zu § 2
VersMedV kommt es für die Prüfung der Voraussetzungen nicht auf die konkreten Verhältnisse des
Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nicht
behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem
Sinne gilt (zurückgehend auf BSG, Urt. v. 10.12.1987 – 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273; s. auch Dau in
Dau/Düwell/Jousssen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 229 ) eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in
etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Es kommt nicht darauf an, ob diese Strecke schmerzfrei
bewältigt werden kann. Insbesondere ist das individuelle Schmerzempfinden kein geeigneter Maßstab
für die Beurteilung. Maßgebend ist allein, ob die betreffende Person eine solche Strecke überhaupt
zurücklegen kann (vgl. LSG Stuttgart, Urt. v. 24.3.2017 – L 8 SB 3879/16, ). Nähere
Umschreibungen für einzelne Krankheitsbilder und Behinderungen enthalten Teil D Ziff. 1 lit. d, e und
f VersMedV. Nach Teil D Ziff. 1 lit. d VersMedV sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen,
wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (Satz 1).
Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit
einem GdB von unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit
besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in
ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (Satz 2). Auch bei
inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens
an (Satz 3). Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem
bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei
Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
anzunehmen (Satz 4). Besonderheiten gelten für hirnorganische Anfälle (Teil D Ziff. 1 lit. e VersMedV)
und Orientierungsstörungen infolge von Sehstörungen, Hörstörungen oder geistiger Behinderung (Teil
D Ziff. 1 lit. f VersMedV), die grundsätzlich erst ab einem GdB von wenigstens 70
Merkzeichenrelevanz entfalten.
Bei dem Kläger liegt keines dieser Krankheitsbilder vor. Er leidet nicht an Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen. Auch eine andere Behinderung an den unteren Gliedmaßen, die sich auf die Gehfähigkeit
besonders auswirkt, besteht nicht. Es finden sich keine orthopädischen Befunde, die es nahelegen
würden, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, eine Wegstrecke von 2000 m in etwa 30 min
zurückzulegen.
Die zuletzt gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. R., deren Ausführungen das Gericht sich nach
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, hat im Rahmen ihrer aktuellen und sorgfältigen
Untersuchung des Klägers am 14. Mai 2021 keine entsprechenden Befunde erhoben. In der unteren
und oberen Extremität war kein auffälliger neurologischer Befund zu erheben.
Muskeldehnungsreflexe waren in allen Extremitäten seitengleich mittel-lebhaft.
Sensibilitätsstörungen lagen nicht vor. In der Beinmuskulatur waren keine Atrophien zu finden.
Gehilfen sind zur Fortbewegung nicht nötig. Während der körperlichen Untersuchung des Klägers
durch die Sachverständige zeigte sich ein raumgreifendes und flüssiges Gangbild bei durchaus gutem
Tempo. Ganz ähnliche gesundheitliche Verhältnisse zeigten sich auch anlässlich der Untersuchung
des Klägers durch den in erster Instanz gehörten Sachverständigen Dr. U., wie in dessen Gutachten
vom 18. Januar 2018 ausgeführt (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte). Diese Umstände sprechen eindeutig
gegen das Vorliegen von erheblichen Funktionsstörungen, welche die Bewegungsfähigkeit des
Klägers im Straßenverkehr einzuschränken geeignet wären. Die Sachverständige Dr. R. berichtete
darüber hinaus, wenngleich dem aufgrund der von der VersMedV abweichenden Maßstäbe allenfalls
indiziell Bedeutung zukommt, der Kläger habe den Weg von der Bushaltestelle zum Ort der
Untersuchung (150-200 m) ohne Anzeichen einer Ermattung oder die Notwendigkeit einer
Regeneration zurücklegen können. Der Vortrag des Klägers, lediglich 50 m ohne starke Schmerzen
zurücklegen zu können, vermag angesichts dessen nicht zu überzeugen. Zudem hat der Kläger
gegenüber dem Gutachter Dr. U. auch deutlich längere Gehstrecken angegeben. Daraus, ob die
Strecke schmerzfrei zurückgelegt werden kann, kommt es ohnehin nicht an.
Dies deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger
behandelnden Ärzt:innen, denn dort sind gravierende und/oder dauerhafte Einschränkungen der
Gehfähigkeit nicht beschrieben worden. Bei Dr. H1 zeigten sich die Hüften im Jahr 2017 ohne
Beschwerden, im Bereich der Ferse zeigte sich eine minimale Exostose, das Zurücklegen längerer
Gehstrecken solle vermieden werden (Bl. 20 f. der Gerichtsakte). Der Befund- und
Behandlungsbericht des anlässlich einmaliger Behandlung im A. (Bl. 22 f. der Gerichtsakte) weist
zwar schmerzbedingte Bewegungsstörungen aus, bezieht sich jedoch weder explizit auf die
Gehfähigkeit noch ist in irgendeiner Weise näher beschrieben worden, wobei Einschränkungen
bestehen sollen. Er ist insoweit nicht ergiebig. Im Entlassungsbericht des Fachkrankenhauses H. aus
dem Jahr 2014 werden die Extremitäten des Klägers als frei beweglich befundet; der Kläger konnte
verschiedene Testungen (Seiltänzergang, Knie-Hacken-Versuch, Romberg-Versuch,
Unterberger-Tretversuch) sicher durchführen; er wurde für in der Lage gehalten, 4 x 500 m in je 20
Minuten zu Fuß zurückzulegen (Bl. 39 f., 53 der Gerichtsakte). Derartige Tests konnten auch im
Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. U. ohne Schwierigkeiten durchgeführt
werden.
Der auf die unteren Extremitäten bezogene Teil-GdB ist angesichts dessen folgerichtig nicht höher als
10 eingestuft worden (Gutachten Dr. B. v. 26.7.2016, Bl. 73 f. der Verwaltungsakte der Beklagten;
Gutachten Dr. S. v. 21.2.2017, Bl. 92 f. der Verwaltungsakte der Beklagten; Gutachten Dr. H2 v.
12.9.2017, Bl. 68 f. der Gerichtsakte, und v. 22.7.2020, Bl. 187 f. der Gerichtsakte; Gutachten Dr. S1
v. 30.4.2020, Bl. 179 f. der Gerichtsakte). Der in erster Instanz gehörte gerichtliche Sachverständige
Dr. U. hat in seinem Gutachten vom 18. Januar 2018 die von ihm befundeten degenerativen
Veränderungen am rechten Kniegelenk sowie der Hüfte aufgrund fehlender feststellbarer
Bewegungseinschränkungen jeweils lediglich mit einem Teil-GdB von 10 eingeordnet. Diesen
Einschätzungen schließt sich der erkennende Senat an. Feststellbar sind von medizinischer Seite nach
dem Ergebnis einer Vielzahl von Begutachtungen allenfalls leichtgradige
Bewegungseinschränkungen. Über den Lauf der Zeit betrachtet stellen sich weitgehend
kontinuierliche gesundheitliche Verhältnisse dar, deren klägerischerseits vorgetragene
Verschlechterung lediglich in einem sehr geringen Ausmaß feststellbar ist, keinesfalls aber das
Ausmaß eines GdB von 50 erreicht.
Die Gehfähigkeit des Klägers ist auch durch innere Leiden nicht erheblich beeinträchtigt.
Insbesondere liegt kein Herzschaden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe
3 im Sinne von Teil B Ziff. 9.1.1 VersMedV vor. Hierunter fällt eine Leistungsbeeinträchtigung bereits
bei alltäglicher leichter Belastung sowie bei Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten
bei Ergometerbelastung mit 50 Watt. Eine solche liegt bei dem Kläger offensichtlich nicht vor.
Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr folgen auch nicht aus
hirnorganischen Anfällen oder Orientierungsstörungen infolge von Seh- oder Hörstörungen oder
geistiger Behinderung, die mit einem GdB von 70 zu bewerten wären, denn der Kläger leidet
ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen an keiner solchen Gesundheitsstörung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 11.8.2015 – B 9 SB 1/14 R, SozR
4-3250 § 69 Nr. 21) sind die in Teil D Ziff. 1 VersMedV aufgeführten Regelbeispiele allerdings nicht
abschließend. Anspruch auf das Merkzeichen „G“ hat vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch,
der aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die
zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Dies kann
etwa eine psychogene Gangstörung sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.1.2014 – L 13 SB
51/12, ; Vogl in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 ). Eine derartige gesundheitliche
Beeinträchtigung liegt beim Kläger indes nicht vor. Insbesondere ist eine vom Kläger vorgetragene
„innere“ bzw. „seelische Gehbehinderung“ aufgrund psychischer Einschränkungen nicht
nachgewiesen. Derartige Einschränkungen hat bereits der Sachverständige Dr. U. in seinem
Gutachten vom 18. Januar 2018 ausgeschlossen, als er dort mit Blick auf die erhobenen Befunde
nachvollziehbar ausgeführt hat, es fänden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein
chronisches Schmerzsyndrom Ursache von Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit des Klägers im
Straßenverkehr sein könne. Auch die aufgrund des klägerischen Einwandes, der zwischen einem
chronischen Schmerzsyndrom und der Gehfähigkeit des Klägers bestehende Zusammenhang sei vom
Gutachter und dem Gericht nicht hinreichend berücksichtigt worden, in der Berufungsinstanz gehörte
Sachverständige Dr. R. hat in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar einen solchen
Zusammenhang im Falle des Klägers nicht bestätigen können. Einen solchen Zusammenhang hat
auch die den Kläger behandelnde Ärztin L. im Rahmen ihrer Befund- und Behandlungsberichte nicht
beschrieben. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst angegeben hat, öffentliche Verkehrsmittel wieder
zu nutzen, seit er dort keine Panikattacken mehr habe. Nicht in der VersMedV explizit benannte
gesundheitliche Störungen, die zu einer relevanten Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr im Sinne des § 229 SGB IX führen, müssen den dort genannten Gesundheitsstörungen
in Gewicht und Ausmaß vergleichbar sein. Dies ist hier indes nicht gegeben. Ein sozialer Rückzug, wie
er beim Kläger u.a. im Rahmen der Begutachtung durch Dr. R. festgestellt wurde, ist nicht mit einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229 Abs. 1
Satz 1 SGB IX gleichzusetzen (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 3.7.2012 – L 3 SB 6/09, ; Dau in
Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 229 ; Vogl in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229
m.w.N.). Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall.
Fehlt es an den Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens „G“, kommt die Ausstellung
eines Beiblattes mit Wertmarke für die unentgeltliche bzw. ermäßigte Beförderung im
Personennahverkehr ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 160 SGG)
nicht vorliegen.
Das Gericht konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153
Abs. 4 Satz 1 SGG entscheiden, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich ansieht. Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 153 Abs.
Satz 2 SGG vor Erlass der Entscheidung angehört.