Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 28.07.2020 – L 3 SB
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 28.07.2020 – L 3 SB
5/17
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
behindertenrecht - Zuerkennung des Merkzeichens G
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
Datum 28.07.2020
Aktenzeichen L 3 SB 5/17
ECLI –
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
SB 5/17 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 28. Juli 2020 – L 3
SB 5/17 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Aus einem Teil-GdB-Wert von 40 für eine psychische Störung, einem solchen von jeweils 30 für
einen Herzklappenersatz und eine Lungenfunktionseinschränkung sowie einem von 20 für eine
Niereninsuffizienz ist ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden. 2. Die Zuerkennung des Merkzeichens G setzt
voraus, dass die sich auf das Gehvermögen des Betroffenen auswirkenden
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 50 zu bewerten sind. Eine fehlende Wegefähigkeit
im rentenrechtlichen Sinn ist insoweit ohne Bedeutung. 3. Aus dem Bezug einer bewilligten
Erwerbsminderungsrente bzw. aus bewilligten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung kann
nicht auf den zu bemessenden Gesamt-GdB bzw. die Zuerkennung des Merkzeichens G geschlossen
werden.
Entscheidende Gründe
35 - Psychische Störung mit einem Teil-GdB von 40 (Teil B Ziffer 3.7) - Lungenfunktionseinschränkung
mit einem Teil-GdB von 30 (Teil B Ziffer 8.3) - Herzklappenersatz mit einem Teil-GdB von 30 (Teil B
Ziffer 9.1.1) - Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) mit einem Teil-GdB von weniger als 10 (Teil B
Ziffer 15.1) - Hormonerkrankung mit einem Teil-GdB von weniger als 10 (Teil B Ziffer 15)
Im hier zu beurteilenden Fall ist der höchste Teil-GdB von 40 für die psychische Störung zu vergeben.
Daneben besteht die Gesundheitsstörung aufgrund eines Herzklappenersatzes und einer
Lungenfunktionseinschränkung mit jeweils einem Teil-GdB von 30. Des Weiteren liegen die oben
bereits genannten und erörterten, gegenüber der psychischen Störung aber als leicht einzustufenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die – betrachtet nach den Funktionssystemen (vgl. Anlage VersMedV
Teil A Ziff. 2 lit. e) – mit einem Teil-GdB von 20 oder weniger zu bewerten sind. Der von sämtlichen
Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren angenommene und dem Gericht vorgeschlagene
Gesamt- GdB von 60 ist angesichts der vorgenannten Maßstäbe als angemessen anzusehen. Zu
berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die seelischen Störungen die Lungenund Herzleiden
des Klägers gegenseitig beeinflussen und letztere daher nur in geringerem Maße zu berücksichtigen
sind als mit ihrem nominalen Wert, wie der Sachverständige Dr. S1 für den Senat nachvollziehbar
ausgeführt hat.
Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Beklagte dem Kläger das gesundheitliche Merkmal
„G“ entzogen hat, denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses gesundheitlichen Merkmals
liegen nicht mehr vor. Die zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestellten gesundheitlichen
Einschränkungen haben keinen oder nur geringgradigen Einfluss auf die Gehfähigkeit des Klägers. So
haben – wie der Sachverständige Dr. S1 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat – die seelischen
Erkrankungen des Klägers keinen Einfluss auf seine Gehfähigkeit. Letztlich geht auch der Verweis des
Klägers auf die seiner Ansicht nach fehlende Wegefähigkeit im rentenrechtlichen Sinn fehl, denn auch
hieraus kann nicht auf das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens G geschlossen werden, weil die anzulegenden Maßstäbe voneinander sehr verschieden
sind und eine Vergleichbarkeit nicht besteht.
Arztbericht von Dr. N. und die Unterlagen des U.. Auf diese ist der Vorschlag einer Beurteilung des
GdB und zur Feststellung von Merkzeichen im Gutachten des Sachverständigen Dr. S1 betreffend die
Gesundheitsstörungen des Klägers gestützt.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Hamburg 3. Senat Entscheidungsdatum: 28.07.2020 Aktenzeichen: L 3
SB 5/17 Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 2 Abs 2 SGB 9, § 152 Abs 4 SGB 9 vom 28. Juli 2020 – L 3 SB 5/17 –,
Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht - Zuerkennung des
Merkzeichens G
Orientierungssatz
1. Aus einem Teil-GdB-Wert von 40 für eine psychische Störung, einem solchen von jeweils 30 für
einen Herzklappenersatz und eine Lungenfunktionseinschränkung sowie einem von 20 für eine
Niereninsuffizienz ist ein Gesamt-GdB von 60 zu bilden.
2. Die Zuerkennung des Merkzeichens G setzt voraus, dass die sich auf das Gehvermögen des
Betroffenen auswirkenden Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 50 zu bewerten sind.
Eine fehlende Wegefähigkeit im rentenrechtlichen Sinn ist insoweit ohne Bedeutung.
3. Aus dem Bezug einer bewilligten Erwerbsminderungsrente bzw. aus bewilligten Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung kann nicht auf den zu bemessenden Gesamt-GdB bzw. die
Zuerkennung des Merkzeichens G geschlossen werden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 19. Januar 2017, S 54 SB 276/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG 9.
Senat, 26. November 2020, B 9 SB 48/20 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar
2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (im
Folgenden: GdB) und darüber hinaus den Entzug des gesundheitlichen Merkmals G.
Der am ... 1963 geborene Kläger stellte am 4. Februar 1991 erstmalig einen Antrag nach dem
Schwerbehindertengesetz. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 stellte die Beklagte einen GdB von 70
sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G fest. Berücksichtigt
wurden dabei unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme ein Herzklappenfehler
und eine Herzleistungsminderung mit einem Teil-GdB von 40, eine psychische Minderbelastbarkeit
mit einem Teil-GdB von 40 sowie eine Lungenfunktionseinschränkung mit einem Teil-GdB von 30.
Im Oktober 2012 leitete die Beklagte von Amts wegen eine Überprüfung des GdB ein und holte im
Zuge dessen einen Befund- und Behandlungsbericht der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. W. ein
(Bl. 82 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten). Als Diagnosen benannte sie dort Aorteninsuffizienz,
Depression, chronisches Schmerzsyndrom, Gonarthrose rechts, primäre Hypothyreose, Hyperhidrosis,
Diabetes mellitus. Aus dem beigelegten Untersuchungsbefund von Dr. N. vom 21. Mai 2012 ergab
sich, dass sich der Kläger am 15. Februar 2008 einer Aortenklappenoperation im Universitätsklinikum
Eppendorf unterzogen hatte. Im Nachgang dieser Operation habe die mechanische Außenklappe eine
regelrechte Funktion ohne Leck oder Insuffizienz. Die kardiale Situation sei bei normaler systolischer
und diastolischer linksventrikulärer Funktion insgesamt stabil.
Nach Auswertung der vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte im Rahmen einer
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2013 durch Dr. S. (Bl. 87 der Verwaltungsakte
der Beklagten) hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2013 zur beabsichtigten
Herabsetzung des GdB auf 60 nebst Entzug des Merkzeichens G an. Hierzu führte sie aus, dass nach
der Aortenklappenoperation eine normale Herzfunktion vorliege und eine Leistungsminderung nicht
mehr nachweisbar sei. Insoweit sei eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes
eingetreten, sodass ein Gesamt-GdB von 60 angemessen sei. Die Voraussetzungen für das
Merkzeichen G lägen nicht mehr vor.
Mit Schreiben vom 30. September 2013 äußerte der Kläger, dass er in seiner Wegefähigkeit
eingeschränkt sei durch Schmerzen, Krämpfe, Schwitzen, Ermüdung und Schwindelgefühle. Er stehe
unter Dauermedikation, was erhebliche Nebenwirkungen nach sich ziehe. Ohne eine Wertmarke
könne er nicht mehr seine Familie im R. oder Studienfreunde in O., L. oder Kriegsgräber von
Verwandten in F. besuchen. Einen Herabsetzungsbescheid werde er nicht akzeptieren, da dies seine
wirtschaftliche Situation und seine Lebensqualität beeinträchtige. Er könne sich aber vorstellen, einen
auf 60 herabgesetzten GdB bestandskräftig werden zu lassen, wenn im Gegenzug das Merkzeichen G
erhalten bliebe.
Mit Neufeststellungsbescheid vom 19. November 2013 legte die Beklagte den GdB mit Wirkung vom
19. Dezember 2013 auf 60 fest. Zudem stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen
G ab diesem Datum nicht mehr vorlägen. Der Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit
Wertmarke würden für ungültig erklärt. Als Gesundheitsstörungen berücksichtigte die Beklagte
nunmehr eine psychische Störung mit einem Teil-GdB von 40, eine Lungenfunktionseinschränkung
mit einem Teil-GdB von 30 und einen Herzklappenersatz mit einem Teil-GdB von 30.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2012 Widerspruch und regte ein weiteres Mal an, den
GdB auf 60 herabzusetzen und das Merkzeichen G aufrechtzuerhalten.
Auf Anforderung der Beklagten teilte Dr. W. am 6. Mai 2014 mit, dass der Kläger unter einer Dyspnoe
und Herzrhythmusstörungen (NYHA Klasse III) leide. Er sei in seinem Bewegungsradius erheblich
eingeschränkt. Aktuelle kardiologische Berichte lägen nicht vor. Nach Einholung einer
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. E. vom 10. Juni 2014 (Bl. 141 der Verwaltungsakte der
Beklagten), derzufolge eine keine wesentliche Änderung in der Beurteilung angezeigt sei, forderte die
Beklagte den Kläger mit Blick auf eine angekündigte Kontrolluntersuchung zur Mitteilung der Befunde
auf. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er beabsichtige, den Arzt zu wechseln. Ein
Untersuchungstermin bei dem neuen Facharzt sei nicht vor Ende September 2014 zu erwarten. Auf
Nachfrage der Beklagten im Januar 2015 antwortete der Kläger, dass noch keine erneute
kardiologische Vorstellung erfolgt sei. Am 7. April 2015 teilte der Kläger mit, dass er am 31. März
2015 durch den Medizinischen Dienst (im Folgenden: MD) begutachtet worden sei und schlug vor, das
Gutachten und den Bescheid der Pflegekasse abzuwarten. Nachdem weder das Gutachten noch eine
weitere Stellungnahme des Klägers bei der Beklagten eingingen, kündigte diese am 9. November
2015 an, zum Ende des Monats über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Der Kläger
erklärte, dass er die versprochenen Dokumente zeitnah in den Briefkasten des Bezirksamtes
Eimsbüttel eingeworfen habe. Zwischenzeitlich sei bei ihm ein chronisches Nierenversagen
diagnostiziert worden. Er legte unter dem 11. November 2015 eine Überweisung seiner Hausärztin an
einen Nephrologen vor. Erneute Bitten der Beklagten um Übersendung des Pflegegutachtens sowie
um Mitteilung, sobald die Untersuchung bezüglich des chronischen Nierenversagens abgeschlossen
sei, verliefen ergebnislos. Die Beklagte zog ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung vom
23. August 2011 bei. Der Gutachter Dr. D. führte dort aus, dass der Kläger an einer ausgeprägten und
schweren Depression leide, die eine psychiatrische Behandlung erfordere. Im ebenfalls beigezogenen
Gutachten des MD vom 31. März 2015 wird ausgeführt, dass der Kläger aufgrund einer mittelgradigen
depressiven Episode, posttraumatischen Belastungsstörung und anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung pflegebedürftig ohne Empfehlung einer Pflegestufe sei. Sowohl das Gehen im
Wohnbereich als auch das Gangbild des Klägers seien sicher. Bei stärkeren Belastungen trete eine
Dyspnoe auf.
Unter dem 20. April 2016 widerrief der Kläger seine Schweigepflichtentbindungserklärung betreffend
die Übermittlung kardiologischer Befunde sowie die Übersendung von Daten und Befunden durch die
DRV Bund, Kranken- und Pflegekasse Barmer GEK, den MD sowie das U.. Hierin eingeschlossen sei die
Übermittlung durch Dritte (Bl. 212 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 zurück.
Zur Begründung führte sie aus, dass im gesundheitlichen Zustand des Klägers im Vergleich zu den
Verhältnissen, die dem Bescheid vom 24. Oktober 2007 zugrunde gelegen haben, eine Besserung im
Sinne des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingetreten sei. Die rechtliche und
medizinische Prüfung nach den §§ 2 und 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) habe unter
Beachtung der Anlage zu § 2 der Versicherungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ergeben, dass die
festgestellte Behinderung nach Auswertung der medizinischen Unterlagen mit einem GdB von 60
angemessen beurteilt worden sei. Berücksichtigt worden seien eine psychische Störung mit einem
Teil-GdB von 40, eine Lungenfunktionseinschränkung mit einem Teil-GdB von 30 sowie ein
Herzklappenersatz mit einem Teil-GdB von 30. Eine wesentliche Leistungsminderung des Herzens
habe im Neufeststellungsverfahren nicht mehr festgestellt werden können.
Die Feststellung eines GdB von mehr als 60 lasse sich anhand der vorliegenden medizinischen
Unterlagen nicht mehr begründen. Die Voraussetzungen für die Feststellungen des gesundheitlichen
Merkmals „erhebliche Gehbehinderung“ (Merkzeichen G) lägen ebenfalls nicht mehr vor. Unter
Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 146 SGB IX a.F., § 2 VersMedV) führte die Beklagte
weiter aus, dass der Kläger nach den vorliegenden Befunden nicht zu den dort genannten
Personenkreisen gehöre. Soweit er im Widerspruchsverfahren weiterhin vorbringe, es sei keine
Besserung eingetreten, könne dies nicht durch objektive Befunde belegt werden, da diese aufgrund
der inzwischen teilweise widerrufenen Einwilligungserklärung nicht mehr beigezogen werden
könnten. Das Fehlen objektiver Befunddaten müsse daher zulasten des Klägers gehen.
Am 24. Mai 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Die vom Gericht erbetene
Schweigepflichtentbindungserklärung zugunsten der den Kläger behandelnden Ärzt*innen hat der
Kläger nicht übersandt und stattdessen das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das Gericht hat ein
Ruhen des Verfahrens nicht für sachdienlich erachtet und den Kläger darauf hingewiesen, dass der
Sachverhalt ohne seine Mitwirkung nicht weiter aufgeklärt werden könne. Nach einer erneuten
erfolglosen Bitte um Übersendung der angeforderten Formulare hat das Gericht dem Kläger eine
Aufforderung gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) übersandt. Der Kläger hatte daraufhin erklärt,
er sei nicht bereit, die sehr weit gefasste Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen. Erteilt
wurde stattdessen eine eingeschränkte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zugunsten von
Dr. W., von der jedoch die Mitteilung von Behandlungen wie Laborbefunden oder Drittberichte
ausdrücklich ausgenommen wurden. Vorgelegt wurde des Weiteren eine Medikamentenplan, der
bereits in der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche Befund- und Behandlungsbericht von Dr. W.
vom 7. März 2013 sowie eine weitere ärztliche Bescheinigung dieser Ärztin vom 19. September 2016.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2017 abgewiesen. Der Kläger
habe trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerung weder seine ihn behandelnden Ärzt*innen
angegeben noch eine unbeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung bezüglich medizinischer
Unterlagen eingereicht. Der Sachverhalt habe daher aufgrund fehlender Mitwirkung nicht weiter
aufgeklärt werden können, sodass nach Aktenlage zu entscheiden gewesen sei. Eine weiterer Befund-
und Behandlungsbericht von der den Kläger behandelnden Ärztin Dr. W. sei nicht anzufordern
gewesen, weil in der Verwaltungsakte bereits Befundberichte von ihr vorlägen und ihr im Übrigen
eine weitergehende Auskunft bezüglich Laborberichten oder Drittbehandlungsberichten untersagt
worden sei. Die kardiale Situation des Klägers habe deswegen nicht weiter aufgeklärt werden können.
Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Im
Ergebnis sei daher nicht relevant, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung
möglicherweise unter weiteren Erkrankungen leide, die die Feststellung eines höheren GdB als 60 und
des Merkzeichens G rechtfertigen könnten. Der Vortrag des Klägers, mit Ausnahme der Konsultation
eines Urologen seit etwa fünf Jahren nur bei Dr. W. in Behandlung gewesen zu sein, stufte das Gericht
nicht als glaubwürdig ein, denn es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen er die
Schweigepflichtentbindungserklärung seiner behandelnden Ärztin auf eigene Befunde beschränkt und
die Übermittlung weiterer ausdrücklich ausgenommen habe. Zudem habe der Kläger mit Schreiben
vom 5. Februar 2015 an das Versorgungsamt mitgeteilt, dass er in chirurgischer Mitbehandlung bei
Dr. G. sei. Rechtsgrundlage der teilweisen Aufhebung der getroffenen Feststellungen sei § 48 SGB X
in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Gegenüber den gesundheitlichen Verhältnissen des
Klägers, die dem Bescheid vom 24. Oktober 2007 zugrunde gelegen haben, sei durch die
Stabilisierung der kardialen Situation nach der Implantation einer mechanischen Aortenklappe eine
wesentliche Änderung im Sinne einer Verbesserung eingetreten. Die darauf von der Beklagten
vorgenommene Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde sei nicht zu beanstanden.
Ebenso sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund dessen den Gesamt-GdB auf 60
herabgesetzt und das Merkzeichen G entzogen habe.
Gegen den ihm am 14. Februar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Februar
2017 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, der Beklagten fehle es an einer medizinischen Grundlage für die in den angefochtenen
Bescheiden getroffenen Feststellungen. Vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides habe der Kläger
die der Beklagten erteilte Einwilligungserklärung widerrufen. Das Sozialgericht Hamburg verwerte in
seiner Entscheidung Daten, deren Nutzung er gegenüber der Beklagten ausdrücklich durch Widerruf
seiner Einwilligungserklärung widersprochen habe. Er beziehe eine unbefristete Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Zudem stehe er im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch
(SGB XI) mit dem Pflegegrad 2. Des Weiteren beziehe er Leistungen der Grundsicherung. Seine
Erkrankungen hätten sich kontinuierlich verschlechtert. Seit Jahren befinde er sich ausschließlich in
Behandlung durch die Internistin und Hausärztin Dr. W.. Es sei nicht im wegefähig. Im Übrigen
wiederholte er seinen Vergleichsvorschlag aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2017 aufzuheben und den
Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November
2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass anhand des Befundberichts der den Kläger behandelnden Ärztin sowie des
beigefügten Untersuchungsbefundes von Dr. N. eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen
Verhältnisse festzustellen sei. Soweit der Kläger seine Einwilligungserklärung mit Wirkung ab
1.1.2010 widerrufen habe, sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Entscheidung der
Beklagten bereits im Raum gestanden habe. In der Folge etwaig aufgetretene Verschlechterungen im
Gesundheitszustand des Klägers hätten aufgrund der widerrufenen Einwilligungserklärung nicht
berücksichtigt werden können. Hierauf komme es im vorliegenden Verfahren jedoch auch nicht an, da
lediglich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu prüfen sei. Für eine vergleichsweise
Einigung bestehe kein Raum.
Das Gericht hat – nachdem der Kläger mit Datum vom 12. Dezember 2017 eine
„Einwilligungserklärung zur Übermittlung ärztlicher Befunde durch die Hausärztin“ erteilt hat (Bl.
der Gerichtsakte) – einen Befund- und Behandlungsbericht von Dr. W. nebst Laborberichten Dritter
und einschließlich eines MD-Gutachtens vom 31. März 2015 eingeholt (Bl. 147 ff. der Gerichtsakte).
Hierauf hat die Beklagte als weitere Gesundheitsstörungen eine Nierenfunktionseinschränkung mit
einem Teil-GdB von 20 und einen beidseitigen Fingergelenksverschleiß mit einem Teil-GdB von 15
berücksichtigt (Bl. 198 ff. der Gerichtsakte). Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage auf internistischem Fachgebiet durch Dr. S1 vom
7. Juni 2020. Bezüglich des Inhalts dieses den Beteiligten bekannten Gutachtens wird auf Bl. 299 ff.
der Gerichtsakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Gerichtsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist in
vollem Umfang unbegründet.
Sie ist unbegründet, soweit der Kläger eine Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
Hamburg vom 19. Januar 2017 und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Sozialgericht
begehrt.
Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung durch Urteil
aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen, wenn entweder das Sozialgericht die
Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG) oder wenn
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche
und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Da das Sozialgericht mit
dem Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2017 eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, scheidet
eine Zurückverweisung der Angelegenheit auf Grundlage des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG von vornherein
aus. Aber auch eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt hier nicht in Betracht, weil
die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel
leidet.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist ein Verstoß gegen eine das
Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift (BSG, Urt. v. 31.7.1968 – 11 RA 307/67, BSGE 28, 179 [180])
oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst, der zugleich einen solchen Verfahrensfehler enthält
(Sommer in: Roos/Wahrendorf, BeckOGK-SGG, 2020, § 159 ; Binder/Lüdtke in: Lüdtke/Berchtold, SGG,
5. Aufl. 2017, § 159 ; i.d.S. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.12.2017 – L 13 VG 23/17, ).
Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier nicht vor. Der Kläger hat letztlich auch keinen wesentlichen
Verfahrensfehler benannt. Soweit der Kläger möglicherweise die nicht vorschriftsmäßige Besetzung
des Sozialgerichts rügen wollte – hierfür könnte das am 14. Februar 2017 und damit ausweislich des
Empfangsbekenntnisses am Tag des Erhalts des Gerichtsbescheids eingereichte Ablehnungsgesuch
gegen die Richterin am Sozialgericht Herbst sprechen –, ist das Ablehnungsgesuch zum einen nicht
innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgt und zum anderen ein Ablehnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht, wie es die Prozessordnung verlangt (vgl. § 60 SGG i.V.m. § 44 ZPO). In der Folge
hat das Sozialgericht bereits mit dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 10. April 2017 das
Ablehnungsgesuch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen (Az.: S 7 SF 183/17 AB).
Auch im Übrigen ist die Berufung unbegründet, denn das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
19. Januar 2017 zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2013 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in
seinen Rechten verletzt. Der beim Kläger nunmehr festgestellte GdB ist mit 60 angemessen beurteilt.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des gesundheitlichen Merkmals „G“ liegen
nicht mehr vor.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des
Bescheides vom 19. November 2013 mit Schreiben vom 2. August 2013 zur beabsichtigten
Herabsetzung des GdB von 70 auf 60 sowie zur beabsichtigten Entziehung des gesundheitlichen
Merkmals „G“ gemäß § 24 SGB X angehört.
Er ist auch materiell rechtmäßig. Anwendbare Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der mit
Bescheid vom 24. Oktober 2007 getroffenen Feststellungen ist hier § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in
Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. Zwar ist zwischenzeitlich zum 1.1.2018 das Gesetz zur
Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
(Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I 2016, S. 3234) in Kraft getreten. Es ist im
hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Für die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit eines
Gesetzes ist das materielle Recht entscheidend. Nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts (vgl.
dazu z.B. BSG, Urt. v. 27.10.1976 – 2 RU 127/14, BSGE 43, 1; BSG, Urt. v. 19.9.2007 – B 1 A 4/06 R,
BSGE 99, 95; BSG, Urt. v. 22.6.2010 – B 1 KR 29/09 R, SozR 4-2500 § 275 Nr. 4) ist eine Norm, soweit
keine abweichende Übergangsvorschrift existiert, nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich
vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v.
27.8.2019 – B 1 KR 14/19 R, ). Dies gilt prinzipiell ebenso, wenn die Rechtmäßigkeit einer
Handlung noch in einem Gerichtsverfahren überprüft wird (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.1990 – 1 RR 2/88,
BSGE 68, 47). Anwendbar ist daher § 69 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Der
hier maßgebliche Sachverhalt war spätestens nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai
2016 und damit deutlich vor Inkrafttreten des BTHG endgültig abgeschlossen. Das BTHG ist gemäß
Art. 26 Abs. 1 BTHG erst am 1.1.2018 und damit nach Abschluss des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens in Kraft getreten. Aus den Bestimmungen des BTHG sowie den maßgeblichen
Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 18/9522) ergeben sich mit Blick auf die vorliegende
Sachverhaltskonstellation keine Anhaltspunkte für die Existenz einer Übergangsregelung, die Einfluss
auf den hier in Streit stehenden Sachverhalt bzw. eine abweichende Bestimmung des anwendbaren
Rechts haben könnte, etwa dergestalt, dass ihre Geltung auch laufende Gerichtsverfahren erfassen
soll.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend erfüllt, denn zum einen es handelt sich bei der
Feststellung des Vorliegens einer Behinderung sowie des entsprechenden Grades um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 12.11.1996 – 9 RVs 5/95, BSGE 79,
223) und zum anderen ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen – hier den
gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers
– eingetreten. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung i.S.d. § 48 SGB X
eingetreten ist, nicht auf den Inhalt des Bescheides, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an
(BSG, Urt. v. 6.12.1989 – 9 RVs 3/89, SozR 3870 § 4 Nr. 3; BSG, Urt. v. 3.10.1989 – 10 RKg 7/89, BSGE
65, 301).
In den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, die dem Bescheid vom 24. Oktober 2007
zugrunde gelegen haben, ist zur Überzeugung des Gerichts (§§ 153 Abs. 1, 128 SGG), insbesondere
nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, eine erhebliche Besserung eingetreten.
Beim Kläger lagen – abweichend von den Verhältnissen beim Erlass des Bescheides vom 24. Oktober
2007 – einschließlich einer Einstufung gemäß Teil B der VersMedV zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses des hier angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides folgende
Gesundheitsstörungen vor:
35 - Psychische Störung mit einem Teil-GdB von 40 (Teil B Ziffer 3.7) - Lungenfunktionseinschränkung
mit einem Teil-GdB von 30 (Teil B Ziffer 8.3) - Herzklappenersatz mit einem Teil-GdB von 30 (Teil B
Ziffer 9.1.1) - Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) mit einem Teil-GdB von weniger als 10 (Teil B
Ziffer 15.1) - Hormonerkrankung mit einem Teil-GdB von weniger als 10 (Teil B Ziffer 15)
Diese Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens von Dr. S1
sowie sämtlicher vorliegender Befund- und Behandlungsunterlagen der den Kläger behandelnden
Ärzt*innen. Der Sachverständige hat in seinem schließlich nach Aktenlage erstatteten Gutachten –
der Kläger hat sich trotz mehrfacher Angebote einer ambulanten Untersuchung weder in den
Räumlichkeiten des Sachverständigen noch seinen eigenen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt –
ausführlich und sorgfältig mit sämtlichen vorhandenen Befund- und Behandlungsunterlagen der den
Kläger behandelnden Ärzt*innen auseinandergesetzt und diese gründlich ausgewertet. Hieraus hat er
das oben genannte Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar abgeleitet.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte den Teil-GdB für das Herzleiden des Klägers auf 30
herabgesetzt hat. Nach den für den Senat überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist
insoweit nach erfolgter Aortenklappenoperation eine Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse
des Klägers gegenüber denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 24. Oktober 2007
eingetreten. Für die Richtigkeit der Beurteilung durch den Sachverständigen spricht hier
insbesondere, dass sie in Übereinstimmung mit den Befunden steht, wie sie von den Kläger
behandelnden Ärzt*innen erhoben worden sind, denn die postoperativen kardiologischen Befunde
von Dr. N. von 2012 sowie der kardiologischen Ambulanz des U. von 2015 zeigen eine deutliche
Stabilisierung der Herzerkrankung bei normaler Pumpfunktion des Herzens, regelhafter Funktion der
implantierten Mechanoprothese und fehlenden klinischen Hinweisen für eine fortgeschrittene
Herzschwäche.
Hinsichtlich weiterer Gesundheitsstörungen ist – soweit ersichtlich – keine Änderung eingetreten, die
Einfluss auf den zum maßgeblichen Zeitpunkt festzustellenden Gesamt- GdB hat.
Neu hinzugetreten ist eine Niereninsuffizienz. Der Kläger hat mit Fax vom 11. November 2015 auf ein
„chronisches Nierenversagen“ hingewiesen. Die Niereninsuffizienz ist
von Dr. W. erstmalig als Verdachtsdiagnose in einem Überweisungsschein vom 6. April 2016 erwähnt
(Bl. 214 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der relativ zeitnah zum Erlass des
Widerspruchsbescheids erstellte Bericht des Dr. S. (Urologie) vom 21. Juni 2016 (Bl. 154 der
Gerichtsakte) erwähnt ebenso wenig ein Nierenleiden wie das MD-Gutachten zur Einstufung des
Pflegegrades. Eine leichte Nierenfunktionseinschränkung mit Kreatininwerten zwischen 1,5 und 1,7
mg/dl bei GFR-Werten zwischen 50 und 60 ml/min ist erst durch den Auszug der Laborwerte der
Hausarztpraxis vom 3. Februar 2017 festzustellen. Für eine solche Gesundheitsstörung ist eine
Bewertung mit einem GdB von 20- 30 angemessen (Anlage VersMedV Teil B Ziff. 12.1.3). Mit Blick auf
den Zeitpunkt des Nachweises dieser Gesundheitsbeeinträchtigung nach Erlass des
Widerspruchsbescheides kann sie nicht im Rahmen des hier zu beurteilenden Streitgegenstandes
Berücksichtigung finden.
Ebenfalls neu hinzugetreten ist ein Fingergelenkverschleiß. Im MD-Gutachten zur Ermittlung der beim
Kläger vorliegenden Pflegestufe vom 31. März 2015 ist ausgeführt, dass die Feinmotorik des Klägers
vermindert sei und er den sog. „Pinzettengriff“ nicht auszuführen vermochte. Erst im Mai 2017 findet
sich ein radiologischer Nachweis gering- bis mäßiggradig ausgeprägter Heberdenarthrosen und
initialer Bouchard-Arthrosen. Der tatsächliche Nachweis eines Fingergelenkverschleißes liegt damit
ebenfalls nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und ist damit nicht für den
Gesamt-GdB im Rahmen des hier zu beurteilenden Streitgegenstandes von Bedeutung.
Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 2019 angeführte neuerliche Bandscheibenfall liegt
ebenfalls weit nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid erlassen
hat und ist daher – unabhängig davon, ob überhaupt ein entsprechender Nachweis über das Ereignis
und ob aufgrund dessen Funktionsstörungen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten vorliegen –
ebenso wenig in dem hier geführten Rechtsstreit zu berücksichtigen.
Der Gesamt-GdB ist unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Gesundheitsbeeinträchtigungen
mit nicht mehr als 60 einzustufen. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung aller
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere
Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind vielmehr die
Auswirklungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dabei ist regelmäßig von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, welche den höchsten Teil-GdB bedingt, und dann mit Blick
auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und ggf. inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung/en größer wird. Zu prüfen ist in diesem Rahmen insbesondere, ob wegen
der bestehenden weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Teil-GdB 10 oder 20 oder sogar
mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der/den Behinderung/en insgesamt gerecht zu werden (Anlage
VersMedV Teil A Ziff. 3 lit. c)). Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu
können, muss aus einer ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander dergestalt sein können, dass sie sich z.B. überschneiden
oder verstärken, aber auch unabhängig voneinander bestehen können (Anlage VersMedV Teil A Ziff. 3
lit. d) aa) bis dd)). Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen,
die lediglich einen Teil-GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Dies selbst dann anzunehmen, wenn mehrere solcher leichten
Gesundheitsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung im gesamten gesellschaftlichen Leben einer
Person zu schließen (Anlage VersMedV Teil A Ziff. 3 lit. d) ee)).
Im hier zu beurteilenden Fall ist der höchste Teil-GdB von 40 für die psychische Störung zu vergeben.
Daneben besteht die Gesundheitsstörung aufgrund eines Herzklappenersatzes und einer
Lungenfunktionseinschränkung mit jeweils einem Teil-GdB von 30. Des Weiteren liegen die oben
bereits genannten und erörterten, gegenüber der psychischen Störung aber als leicht einzustufenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die – betrachtet nach den Funktionssystemen (vgl. Anlage VersMedV
Teil A Ziff. 2 lit. e) – mit einem Teil-GdB von 20 oder weniger zu bewerten sind. Der von sämtlichen
Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren angenommene und dem Gericht vorgeschlagene
Gesamt- GdB von 60 ist angesichts der vorgenannten Maßstäbe als angemessen anzusehen. Zu
berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die seelischen Störungen die Lungenund Herzleiden
des Klägers gegenseitig beeinflussen und letztere daher nur in geringerem Maße zu berücksichtigen
sind als mit ihrem nominalen Wert, wie der Sachverständige Dr. S1 für den Senat nachvollziehbar
ausgeführt hat.
Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Beklagte dem Kläger das gesundheitliche Merkmal
„G“ entzogen hat, denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses gesundheitlichen Merkmals
liegen nicht mehr vor. Die zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestellten gesundheitlichen
Einschränkungen haben keinen oder nur geringgradigen Einfluss auf die Gehfähigkeit des Klägers. So
haben – wie der Sachverständige Dr. S1 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat – die seelischen
Erkrankungen des Klägers keinen Einfluss auf seine Gehfähigkeit. Letztlich geht auch der Verweis des
Klägers auf die seiner Ansicht nach fehlende Wegefähigkeit im rentenrechtlichen Sinn fehl, denn auch
hieraus kann nicht auf das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens G geschlossen werden, weil die anzulegenden Maßstäbe voneinander sehr verschieden
sind und eine Vergleichbarkeit nicht besteht.
Soweit der Kläger auf den Bezug einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung und den Bezug
von Leistungen nach dem SGB XI hinweist, ist zu bemerken, dass es für die hier zu treffende
Entscheidung unerheblich ist, ob der Kläger die von ihm genannten Leistungen erhält, denn sie
werden auf unterschiedlicher Grundlage und nach anderen Maßstäben gewährt, als dies im SGB IX für
die Bewertung einer Behinderung vorgesehen ist. Aus dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente
kann nicht auf einen bestimmten GdB oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines
gesundheitlichen Merkmals geschlossen werden.
Gegen die Verwertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen durch das Gericht greifen weder
prozessuale noch datenschutzrechtliche Bedenken durch. Zuletzt hat der Kläger am 12. Dezember
2017 eine Schweigepflichtenbindungserklärung abgegeben, die die behandelnde Ärztin Dr. W.
insoweit von ihrer Schweigepflicht insoweit entbunden hat, als die bei ihr befindlichen Unterlagen
einschließlich Laborberichten und über Behandlungen durch Dritte offengelegt werden dürfen. Die
davon betroffenen Ärzt*innen sind damit nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 385 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) von ihrer Schweigepflicht befreit und können sich im Rahmen der erteilten
Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber dem Gericht äußern. So ist es geschehen, denn die
zuletzt erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers erfasst u.a. den
Arztbericht von Dr. N. und die Unterlagen des U.. Auf diese ist der Vorschlag einer Beurteilung des
GdB und zur Feststellung von Merkzeichen im Gutachten des Sachverständigen Dr. S1 betreffend die
Gesundheitsstörungen des Klägers gestützt.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorgehen des Gerichts bestehen nicht. Die Befugnis des
Gerichts zur Verarbeitung personenbezogener Daten beruht auf gesetzlichen Bestimmungen, deren
Anwendung keine Einwilligungserklärung seitens des Klägers verlangt. Sie ergibt sich bezüglich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung/DS- GVO), hinsichtlich einfacher Datenkategorien aus Art. 6
Abs. 1 lit. e, Abs. 2, 3 DS-GVO i.V.m. den Vorschriften des Prozessrechts, welche den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens als spezielle
Normen vorgehen (§ 1 Abs. 2 BDSG; vgl. z.B. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926, 927). Davon erfasst
sind sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) im justiziellen Tätigkeitsbereich
des Gerichts, wie z.B. die Datenerhebung oder die Übermittlung personenbezogener Daten eines
Prozessbeteiligten an den Prozessgegner oder einen Sachverständigen zur dortigen weiteren
Verarbeitung mit dem Ziel der Erstellung eines Sachverständigengutachtens sowie anschließend
dessen Verarbeitung durch das Gericht.
Entgegen der Auffassung des Klägers war auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt an einer
Verarbeitung der ihr vorliegenden Daten aus Befund- und Behandlungsberichten gehindert. Der
Kläger geht bereits fehl in der Annahme, er habe der Beklagten mit der
Schweigepflichtentbindungserklärung eine Einwilligungserklärung erteilt, die er durch einen Widerruf
ungeschehen machen kann. Datenschutzrechtlich betrachtet ist eine
Schweigepflichtentbindungserklärung nicht als eine Einwilligung im Sinne des im hier zu
beurteilenden Fall noch anwendbaren BDSG in seiner bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung
anzusehen. Wie bereits die Bezeichnung „Schweigepflichtentbindungserklärung“ deutlich macht,
dient eine solche der Entbindung eines Geheimnisträgers von seiner Geheimhaltungspflicht Dritten
gegenüber (vgl. z.B. § 385 Abs. 2 ZPO). Sie wirkt dementsprechend nur gegenüber dem
Geheimnisträger. Dagegen dient die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht der Steuerung einer
Datenverarbeitung durch die Beklagte als einer (weiteren) datenschutzrechtlich verantwortlichen
Stelle. Sie erbittet die Schweigepflichtentbindungserklärung an sich lediglich zum Zwecke der
Verfahrenserleichterung, da sie so einmal und gebündelt zugunsten aller oder einzelner
Behandler*innen erteilt werden kann und der Kläger nicht darauf verwiesen ist, seinerseits den
Behandler*innen einzelne Erklärungen zur Verfügung stellen zu müssen, sofern er deren Äußerung im
Verfahren befürwortet. Klarzustellen ist, dass die Beklagte ihr Handeln auf gesetzliche
verfahrensrechtliche Befugnisse (z.B. § 21 SGB X) stützt, die mit datenschutzrechtlichen
Verarbeitungsbefugnissen korrelieren (§§ 67 ff. SGB X), und zu deren Ausübung es regelmäßig – und
auch hier – keiner Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinn bedarf. Der Widerruf einer
Schweigepflichtentbindungserklärung hat daher zum einen lediglich Wirkung gegenüber dem zuvor
von seiner Schweigepflicht entbundenen Geheimnisträger, nicht dagegen im Verhältnis zur Behörde,
und zum anderen rechtlich nicht zur Folge, dass einmal rechtmäßig erhobene Daten nicht weiter im
Verfahren verwendet werden dürften. Hierfür sah und sieht das Datenschutzrecht besondere
Betroffenenrechte vor, derer sich der Kläger offensichtlich nicht bedient hat. Da der Kläger mit seiner
Schweigepflichtentbindungserklärung aber schon keine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt hat,
hätte auch die Ausübung eines der gesetzlich vorgesehenen Betroffenenrechte (z.B. Widerruf einer
Einwilligung, Widerspruch gegen die Datenverarbeitung) nicht zu
einem Ergebnis geführt, welches der Beklagten die Befugnis zur Verarbeitung der Daten genommen
hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des
Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl.
§ 160 SGG).