Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 12.04.2011 – L 4 SB
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 12.04.2011 – L 4 SB
7/09
Merkzeichen G · Historische psychische Rechtsprechung
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - psychische Erkrankung - akustische
Halluzinationen
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Hamburg 4. Senat
Datum 12.04.2011
Aktenzeichen L 4 SB 7/09
ECLI ECLI:DE:LSGHH:2011:0412.L4SB7.09.0A
Ergebnis G verneint; ältere restriktive psychische Linie
Rechtsprechungsbereich Historische psychische Rechtsprechung
4 SB 7/09 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 – L
4 SB 7/09 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten psychisch
erkrankte Personen, deren Leiden mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen,
wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung, Angstzuständen (vgl BSG vom 10.5.1994 - 9 BVs
45/93) oder auch zu Umwegen nötigenden imperativen Stimmen. 2. Akustische Halluzinationen sind
nicht mit hirnorganischen Anfällen oder hypoglykämischen Schocks vergleichbar.
Entscheidende Gründe
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung dargelegt, dass die bei dem Kläger
vorliegenden psychischen Störungen und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht
zu den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführten Regelfällen zählt. Denn er leidet
unstreitig weder unter einer sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörung der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingt, noch
liegen bei ihm Behinderungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken wie z.B. eine
Versteifung des Hüftgelenks, Versteifungen der Knie- oder Fußgelenke in ungünstiger Stellung oder
arteriellen Verschlusskrankheiten. Er leidet auch nicht unter einer vergleichbaren Behinderung des
Bewegungsapparates. Ferner liegt bei dem Kläger kein inneres Leiden vor, welches eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit verursacht, wie sie z.B. bei Herzschäden mit
Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen ist. Ebenso fehlt es nach den vorliegenden
medizinischen Unterlagen und den Ergebnissen der Begutachtungen an einer Störung der
Orientierungsfähigkeit infolge geistiger Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit führen kann sowie an hirnorganischen Anfällen (vgl. VersMedV D 1 Punkt d; AHP
2004/ 2005/ 2008 Punkt 30 Abs. 3 bis 5).
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die
zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen für schwerbehinderte Menschen
sind. Nach § 3 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB
IX ist. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch infolge der
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden (§§ 145 Abs.1, 146 Abs. 1 SGB IX). Hierbei handelt es sich um Wegstrecken
von 2 km Länge bei einer Fußwegdauer von etwa einer halben Stunde (Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a RVs 11/87 –, BSGE 62, 273).
Anfällen oder hypoglykämischen Schocks nicht auf neurologischen und internistische Ursachen.
Insoweit kann den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L., die die Symptome des
akustisch-halluzinatorischen Erlebens mit denjenigen von komplex-fokalen Anfällen im Sinne der
Vergleichsgruppe gleichsetzt, weil die Attacken weitgehend unbeeinflusst vom Willen des Klägers
eintreten, nicht gefolgt werden. Denn mit "Anfällen" im Sinne von § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind nur
hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks (bei
Zuckerkranken) gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden
sind (BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O.). Solche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen im
vorliegenden Fall aber auch nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H1 und Dr. L. nicht.
Zwar kommt es insbesondere nach den Ausführungen der Nervenärztin Dr. L. in den Momenten des
halluzinatorischen Erlebens zu einer Bewusstseinsstörung in Form einer Auffassungs- und
Konzentrationsstörung. Ein Bewusstseinsverlust tritt jedoch nach allen medizinischen Erkenntnissen
ebenso wenig ein wie eine Sturzgefahr. Daran vermag auch die vom Sozialgericht hervorgehobene
Häufigkeit der halluzinatorischen Wahrnehmungen nichts zu ändern. Selbst wenn sie permanent
auftreten, sind sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen wegen des fehlenden Bewusstseinsverlustes und
damit verbundener Sturzgefahr nicht mit den Einschränkungen im Straßenverkehr vergleichbar,
denen ein Mensch mit einem Anfallsleiden unterliegt. Letztlich stellen sich die durch das Hören der
Stimme des Vaters bedingten Bewusstseinsstörungen in Form von Aufmerksamkeitsund
Konzentrationsstörungen im Ergebnis nicht wesentlich anders dar als entsprechende Ablenkungen
durch eine den Kläger tatsächlich begleitende und permanent auf ihn einredende und hinsichtlich der
Wahl der Wegstrecke einwirkende Person. Dass eine solche ständige Begleitung, mag sie für den
Betreffenden noch so störend sein, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"G" erfüllt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass durch entsprechende Ablenkungen, egal ob durch die halluzinatorisch vernommene
Stimme des Vaters oder Einwirkungen einer tatsächlich vorhandenen Person, gelegentlich
verkehrswidriges Verhalten hervorgerufen wird.
Zwar ist den Ausführungen des Sozialgerichts zuzustimmen, dass die rechtliche Prüfung eines
Anspruchs auf das Merkzeichen "G" nicht darauf zu beschränken ist, ob der Kläger zu einer der in der
VersMedV bzw. in den AHP (vgl. VersMedV D 1; AHP 2004/2005/2008 Punkt 30) genannten
Personengruppe gehört. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des
anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele, die für andere
Behinderte als Vergleichsmaßstab dienen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –; LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – L 11 SB 193/08 –, ). Bei den beschriebenen
Regelfällen handelt es sich um Beispiele, in denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen
sind. Aus ihnen ergibt sich, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen,
bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit
wird durch die Konkretisierung dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP
bzw. die VersMedV all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (zuletzt: BSG, Urteil vom 24. April 2008, a.a.O.).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Nur historisch bzw. eingeschränkt übertragbar. Soweit die Entscheidung psychische Erkrankungen
außerhalb von Anfällen oder Orientierungsstörungen generell ausschließt, ist diese Linie durch BSG,
11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R überholt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Hamburg 4. Senat Entscheidungsdatum: 12.04.2011 Aktenzeichen: L 4
SB 7/09 ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2011:0412.L4SB7.09.0A Dokumenttyp: Urteil Quelle:
Normen: § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 3 Abs 1 Nr 7 SchwbAwV, §
VersMedV ... mehr 7/09 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - psychische Erkrankung - akustische Halluzinationen
Orientierungssatz
1. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten psychisch
erkrankte Personen, deren Leiden mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen,
wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung, Angstzuständen (vgl BSG vom 10.5.1994 - 9 BVs
45/93) oder auch zu Umwegen nötigenden imperativen Stimmen.
2. Akustische Halluzinationen sind nicht mit hirnorganischen Anfällen oder hypoglykämischen
Schocks vergleichbar.
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 10. Februar 2009, S 31 SB 7/07, Urteil Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung Vergleiche BSG 9. Senat, 10. Mai 1994, 9 BVs 45/93
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2009
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nach dem Neunten Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX).
Bei dem am XXX 1965 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 20. April 2004 ein Grad der
Behinderung (GdB) von 80 wegen einer psychischen Krankheit festgestellt worden. Mit Antrag vom
28. September 2006 machte er eine Verschlimmerung der festgestellten Behinderung und das
Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" geltend. Die Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. H. gab in ihrem Befundbericht vom 10. Oktober 2006 unter anderem an, der Kläger
leide trotz Medikation ständig unter akustischen Halluzinationen und werde im Straßenverkehr durch
imperative Stimmen erheblich beeinträchtigt. Durch die imperative Stimme bestehe eine erhebliche
psychisch bedingte Einschränkung des Gehvermögens. Ortsübliche Strecken könnten zu Fuß nicht
bewältigt werden, da eine erhebliche Orientierungslosigkeit vorliege. Nach Auswertung dieses
Befundberichts lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 den Antrag auf
Neufeststellung ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, wegen der bei ihm
bestehenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie komme es zu Störungen der
Orientierungsfähigkeit, aufgrund derer er nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren für
sich und Andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen könne, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Die innere imperative Stimme würde ihm z. B. befehlen, unter Nichtbeachtung
von Ampelanlagen Kreuzungen zu überqueren oder auch zum Teil auf der Straße zu gehen. Nach
Einholung der Stellungnahme der Nervenärztin Dr. B. vom 9. Dezember 2006, nach welcher es sich
bei den vom Kläger vorgetragenen Beschwerden nicht um eine hirnorganisch bedingte
Orientierungsstörung handele und die der psychischen Erkrankung zuzuordnenden Symptome nicht
die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung rechtfertigen würden, wurde der Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurückgewiesen. Mit seiner rechtzeitig gegen diese
Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat
das Gutachten des Nervenarztes Prof. Dr. M. vom 25. Juli 2007 eingeholt. Diesem gegenüber hat der
Kläger bei der Untersuchung am 23. Juli 2007 angegeben, seit dem Alter von siebzehn oder achtzehn
unter akustischen Halluzinationen zu leiden, die mal mehr und mal weniger stark ausgeprägt seien.
Führend sei dabei die Stimme seines Vaters, die sein Tun kommentiere, ihn beleidige oder ihm auch
Anweisungen gebe. Zeitweilig seien auch andere Stimmen dabei, die er nicht identifizieren könne. Die
Stimme des Vaters höre er mehrfach täglich. Am Untersuchungstag habe er die Kreuzung G./ G1
einfach schräg überquert, weil sein Vater ihm das befohlen habe. Die akustischen Halluzinationen
würden ihn verunsichern und führten zu einer Desorientiertheit. Zu einem Verkehrsunfall sei es
allerdings noch nie gekommen. Daneben habe er manchmal das Gefühl, irgendwie verfolgt oder
beobachtet zu werden. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, beim
schizophrenen, unter imperativen Stimmen leidenden Kläger liege keine Störung der
Orientierungsfähigkeit vor, wie sie für das Merkzeichen "G" erforderlich wäre, zumal die akustischen
Halluzinationen keinen außergewöhnlich starken verhaltenssteuernden Einfluss hätten. Dem auf
Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Sachverständigen bestellten
Nervenarzt Dr. H1 gegenüber hat der Kläger anlässlich der Untersuchung am 2. April 2008
angegeben, die Stimme des Vaters sei eigentlich ständig bei ihm – so erhalte er Befehle von ihm
schon für banale Alltagsangelegenheiten, etwa welches Brot er kaufen solle oder welchen Weg er
gehen solle. Der Vater verwickele ihn geradezu in Gespräche, was ihn völlig verwirre. Manchmal
könne er seinen Weg nicht mehr ohne weiteres fortsetzen und benötige gelegentlich zwei Stunden,
um nahe gelegene Ziele zu erreichen. Außerdem fühle er sich vom BND verfolgt und beobachtet. Dr.
H1 ist in seinem Gutachten vom 11. Juni 2008 zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger leide unter
einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die
Auswirkungen des Fremdbeeinflussungserlebens auf die Verhaltenssteuerung ließen sich den
Orientierungsstörungen geistig behinderter Menschen gleichsetzen. Die Voraussetzungen für das
Merkzeichen "G" würden daher vorliegen. Nachdem die Beklagte dieser Einschätzung unter Hinweis
auf die Stellungnahme der Nervenärztin H.-K. vom 22. Juli 2008, in der unter anderem darauf
hingewiesen wird, dass nicht glaubhaft gemacht werden könne, dass es beim Kläger aufgrund des
Stimmenhörens zu Verwirrtheitszuständen komme, die sich als Orientierungsstörungen auswirkten,
widersprochen hatte, hat das Sozialgericht den Kläger durch die Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. L. begutachten lassen. Dieser gegenüber hat der Kläger bei der Untersuchung am 21.
November 2008 angegeben, das Stimmenhören habe um das 16. Lebensjahr herum begonnen.
Richtig schlimm sei es ab etwa 2000 geworden. Durch die Einnahme der verordneten Medikamente
sei die Stimme des Vaters nicht mehr so aggressiv und herabwürdigend, unverändert mische sich der
Vater aber ständig in seine Entscheidungen ein und erteile ihm Befehle und Aufträge, denen er Folge
leisten müsse. In der Wohnung fühle er sich nicht wohl. Er habe das Gefühl – vermutlich über den
Fernseher – abgehört und beobachtet zu werden, eventuell vom BND. Wenn er außerhalb der
Wohnung unterwegs sei, komme es regelhaft dazu, dass er nicht an den Ort gelange, wo er eigentlich
hin wolle, weil sein Vater ihm auftrage, andere Wege einzuschlagen. Aufgrund des Geheißes des
Vaters und der Ablenkung durch dessen Kommentare habe er auch Straßen schon nicht an den
Ampeln, sondern einfach so überquert, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. In dem schriftlichen
Gutachten vom 13. Januar 2009 hat Dr. L. unter anderem beschrieben, dass sich in der
Untersuchungssituation formale und inhaltliche Denkstörungen, kognitive Störungen und ein
akustisch-halluzinatorisches Erleben zeigten, welches den Kläger dahingehend beeinträchtigt habe,
dass er aus dem Kontakt gegangen sei, sich kurz auch im Blickkontakt abgewendet habe, der Stimme
des Vaters geantwortet habe und anschließend den vormals geführten Gedankengang nicht habe
fortsetzen können. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe eine
chronische paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Kläger
stehe täglich unter dem Einfluss imperativer Stimmen, die seine Handlungsfähigkeit auch im
Straßenverkehr dergestalt einengten, dass er die Befehle befolgen müsse, auch wenn dies seinen
persönlichen Wünschen oder einem verkehrsgerechten Verhalten entgegenstehe. Zusätzlich komme
es im Moment der akustischen Halluzinationen zu einer Störung der Konzentration- und
Aufmerksamkeit, die sich in der Untersuchung mehrfach kurzfristig (im Sekundenbereich liegend)
gezeigt habe. Zu einer Orientierungsstörung im engeren Sinne, d.h. einer Minderung der räumlichen,
zeitlichen oder personellen Orientierung komme es dabei aber nicht. Entfernt könnten die
Augenblicke des akuten Einwirkens der akustischen Halluzinationen und die aus ihnen resultierenden
Verhaltensweisen mit komplex-fokalen hirnorganischen Anfällen verglichen werden, wobei es aber im
Gegensatz zu diesen nicht zu einer quantitativen Bewusstseinstrübung komme. Im Termin am 10.
Februar 2009 hat die Sachverständige ihr Gutachten erläutert und unter anderem ausgeführt, dass in
den Momenten des halluzinatorischen Erlebens zwar eine qualitative Bewusstseinsstörung vorliege,
jedoch keine quantitative im Sinne einer Beeinträchtigung der Wachheit.
Durch Urteil vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten
aufgehoben und diese verurteilt, beim Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "G" festzustellen. Beim Kläger liege zwar eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
weder aufgrund orthopädischer noch aufgrund innerer Leiden vor, jedoch sei er aufgrund seiner
halluzinatorischen Wahrnehmungen und des imperativen Charakters der Stimme des Vaters
gleichwohl dem in Teil
D Nr. 1 der Anlage zu § 2 der Verordnung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers- MedV)) aufgeführten
Personenkreis der Menschen mit hirnorganischen/geistigen Erkrankungen gleichzustellen, die in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Die halluzinatorische
Wahrnehmung der Stimme seines Vaters beeinflusse den freien Willensentschluss des Klägers und
befehle ihm beispielsweise, anstatt gerade aus zu gehen nach links abzubiegen. Dadurch werde seine
Fähigkeit gestört, bestimmte Wege zu nehmen, weshalb er häufig längere Zeit benötige, um sein Ziel
zu erreichen. Zwar werde die Fähigkeit, sich örtlich zurechtzufinden, nicht eingeschränkt, jedoch sei
der Kläger nicht in der Lage, entsprechend seiner räumlichen Orientierung zu handeln. Ähnlich wie bei
Personen mit einer Orientierungsstörung könne er nicht den richtigen Weg einschlagen und sich nicht
zielgerichtet fortbewegen. Darüber hinaus sei der Kläger während des Auftretens der Stimmen
abgelenkt und in seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit beeinträchtigt. Dies sei
vergleichbar mit der Situation bei komplex-fokalen Anfällen, bei denen der Betroffene auch nicht
mehr in der Lage sei, auf äußere Einflüsse zu reagieren. Im Hinblick auf die Häufigkeit würden die
beim Kläger mehrmals täglich auftretenden Situationen halluzinatorischen Erlebens die Häufigkeit
kleiner Anfälle bei einem nach der VersMedV für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit ausreichenden Anfallsleiden sowohl mittlerer Häufigkeit als auch mit häufigen
Anfällen übersteigen. Zwar würden beim Kläger keine Bewusstseinsbeeinträchtigungen wie bei
komplex-fokalen Anfällen vorliegen, jedoch komme es durch die deutlich stärker ausgeprägte
Häufigkeit der halluzinatorischen Symptomatik zu einer insgesamt mindestens ebenso starken
Beeinträchtigung.
Gegen das ihr am 20. Februar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. März 2009 Berufung
eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die vom Sozialgericht vorgenommene Gleichstellung der
halluzinatorischen Wahrnehmungen des Klägers mit dem in Teil D Nr. 1 der VersMedV aufgeführten
Personenkreis mit hirnorganischen bzw. geistigen Erkrankungen sei nicht zulässig. Das Gehvermögen
des Klägers sei weder durch Anfälle noch durch Orientierungsstörungen beeinträchtigt. Anfälle seien
in keiner Weise zu steuern. Der Kläger höre zwar die Stimme seines Vaters, jedoch beinhalte dies
keinen vollkommenen Steuerungsverlust. Vielmehr diskutiere er mit der von ihm wahrgenommenen
Stimme und setze sich mit ihr auseinander. Zwar bewirke die Stimme eine Einflussnahme in der
Weise, dass der Kläger nicht die Wege gehen könne, die ihm vorschwebten, jedoch folge er den
Richtungsanweisungen im Rahmen der geltenden Verkehrsvorschriften. Wäre dies nicht so, wäre dem
Kläger bei dem langjährig bestehenden Krankheitsbild längst etwas zugestoßen. Auch eine Störung
der Orientierungsfähigkeit sei nicht gegeben. Der Kläger wisse immer genau, wo er sich befinde. Zwar
müsse er nach seinen Angaben aufgrund der Anweisungen der wahrgenommenen Stimme häufig
andere Wege gehen als er eigentlich wünsche, jedoch sei es ihm aufgrund seiner guten
Orientierungsfähigkeit immer gelungen, letztlich sein Ziel zu erreichen. Der Kläger sei nach dessen
Angaben auch in Lage, ortsübliche Wegstrecken von 2 Kilometern zurückzulegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2009
zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe ihm zu Recht und mit zutreffender Begründung das
Merkzeichen "G" zugesprochen. Die Beklagte übersehe bei ihrer Argumentation, dass nach den
Ausführungen der Sachverständigen Dr. L. in den Momenten des halluzinatorischen Erlebens eine
qualitative Bewusstseinsstörung vorliege, wie sie auch bei komplex-fokalen Anfällen vorhanden sei.
Hinzu komme die Häufigkeit der Situationen halluzinatorischen Erlebens, durch die es zu einer
mindestens gleichen Beeinträchtigung wie bei einem Anfallsleiden mittlerer Häufigkeit komme.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten halte er sich beim Befolgen der Anweisungen des Vaters
auch nicht immer an bestehende Verkehrsregeln. So habe er z.B. die stark befahrene G. einfach so
überquert, ohne auf den Verkehr zu achten. Zusätzlich bestünden Konzentrations-und
Aufmerksamkeitsstörungen infolge akustischer Halluzinationen. Letztlich könne er zwar die
geforderten 2 Kilometer zurücklegen, jedoch nicht in den ebenfalls geforderten 30 Minuten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug
genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 12. April 2011 aufgeführten Akten und
Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143,
144, 151 Abs. 1 SGG) der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage auf
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" stattgegeben. Der
Bescheid vom 23. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006, mit denen
die Beklagte den Erlass des von dem Kläger begehrten feststellenden Verwaltungsaktes abgelehnt
hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf
Zuerkennung des Merkzeichens "G" hat.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die
zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen für schwerbehinderte Menschen
sind. Nach § 3 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB
IX ist. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch infolge der
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden (§§ 145 Abs.1, 146 Abs. 1 SGB IX). Hierbei handelt es sich um Wegstrecken
von 2 km Länge bei einer Fußwegdauer von etwa einer halben Stunde (Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 10. Dezember 1987 – 9a RVs 11/87 –, BSGE 62, 273).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX. Die Vorschrift wird
durch die gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auch für die Feststellungen im
Schwerbehindertenrecht geltende VersMedV vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I, 2412) bzw. bis zu
deren Inkrafttreten durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (herausgegeben vom
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung bzw. Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, hier: Ausgaben 2004, 2005 bzw. 2008 - AHP 2004/2005/2008) konkretisiert. Diese
rechtsnormähnlichen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 11. Oktober 1994 – 9 RVs 1/93 –, BSGE 75, 176)
Anhaltspunkte bildeten das Ergebnis langer medizinischer Erfahrung und stellten ein geschlossenes
Beurteilungsgefüge dar (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 –, BSGE 72, 285).
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung dargelegt, dass die bei dem Kläger
vorliegenden psychischen Störungen und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht
zu den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführten Regelfällen zählt. Denn er leidet
unstreitig weder unter einer sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörung der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingt, noch
liegen bei ihm Behinderungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken wie z.B. eine
Versteifung des Hüftgelenks, Versteifungen der Knie- oder Fußgelenke in ungünstiger Stellung oder
arteriellen Verschlusskrankheiten. Er leidet auch nicht unter einer vergleichbaren Behinderung des
Bewegungsapparates. Ferner liegt bei dem Kläger kein inneres Leiden vor, welches eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit verursacht, wie sie z.B. bei Herzschäden mit
Beeinträchtigung der Herzleistung oder bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen ist. Ebenso fehlt es nach den vorliegenden
medizinischen Unterlagen und den Ergebnissen der Begutachtungen an einer Störung der
Orientierungsfähigkeit infolge geistiger Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit führen kann sowie an hirnorganischen Anfällen (vgl. VersMedV D 1 Punkt d; AHP
2004/ 2005/ 2008 Punkt 30 Abs. 3 bis 5).
Zwar ist den Ausführungen des Sozialgerichts zuzustimmen, dass die rechtliche Prüfung eines
Anspruchs auf das Merkzeichen "G" nicht darauf zu beschränken ist, ob der Kläger zu einer der in der
VersMedV bzw. in den AHP (vgl. VersMedV D 1; AHP 2004/2005/2008 Punkt 30) genannten
Personengruppe gehört. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des
anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele, die für andere
Behinderte als Vergleichsmaßstab dienen (BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –; LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – L 11 SB 193/08 –, ). Bei den beschriebenen
Regelfällen handelt es sich um Beispiele, in denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen
sind. Aus ihnen ergibt sich, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen,
bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit
wird durch die Konkretisierung dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP
bzw. die VersMedV all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (zuletzt: BSG, Urteil vom 24. April 2008, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die
Anerkennung des Merkzeichens "G". Denn die bei ihm vorliegenden psychischen Störungen sind nicht
mit den in der VersMedV genannten Personengruppen vergleichbar. Seine Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr ist nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens,
sondern aus anderen - nicht zu berücksichtigenden - Gründen beeinträchtigt. Das Gehvermögen des
Klägers, also die organisch bedingte Fähigkeit, Wege in dem geforderten Umfang zurückzulegen, ist
nicht eingeschränkt. So kann der Kläger schon nach seinen eigenen Angaben ohne weiteres eine
Wegstrecke von mindestens 2000 m auch im Straßenverkehr innerhalb von etwa 30 Minuten
zurücklegen. Zwar ist er aufgrund der akustischen Halluzinationen und der imperativen Stimme
insbesondere seines Vaters häufig gezwungen, eine andere Wegstrecke als eigentlich gewollt
einzuschlagen, jedoch gelangt er – wenn auch auf Umwegen – in der Regel trotzdem zu seinem
ursprünglichen Ziel. Dass er dafür wegen der längeren Wegstrecke auch eine längere Zeit als geplant
benötigt, ist nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass er in der Lage ist, eine Strecke von 2000
Metern innerhalb etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückzulegen. Eine Störung der
Orientierungsfähigkeit liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Zwar mag er sich teilweise nicht
entsprechend seiner Orientierung fortbewegen können, jedoch weiß er dabei auch nach seinen
eigenen Angaben immer, wo er sich aufhält und erreicht dementsprechend auch in der Regel sein
ursprüngliches Ziel, wenn auch mit zum Teil erheblichen Umwegen. Die Fälle der die
Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden Gründe, welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens
"G" einbezogen werden dürfen, sind nach der Rechtsprechung des BSG, der auch der erkennende
Senat folgt, aber abschließend geregelt (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 9 BVs 45/93 –, ).
Hierzu gehören lediglich die "Anfälle" und "Störungen der Orientierungsfähigkeit". Als nicht in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte
Personen, deren Leiden mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa
Verstimmungen, Antriebsminderung, Angstzuständen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O)
oder auch zu Umwegen nötigende imperative Stimmen. Eine Abweichung von der Regelung des § 146
Abs. 1 S. 1. SGB IX (konkretisiert durch die AHP bzw. VersMedV) ist nicht möglich, weil der
Gesetzgeber auch in Kenntnis der Entscheidung des BSG vom 10. Mai 1994 keine andere Regelung
der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" getroffen hat (vgl. zum Ganzen: LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. September 2010 – L 11 SB 77/07 –, ).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die akustischen Halluzinationen nicht mit
hirnorganischen Anfällen oder hypoglykämischen Schocks (vgl. VersMedV D 1 Punkt e; AHP
2004/2005/2008 Punkt 30 Abs. 4) vergleichbar. Nach den medizinischen Unterlagen und
insbesondere dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L. vom 13. Januar 2009 leidet der Kläger an
einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.
Dadurch bedingt kommt es zu formalen und inhaltlichen Denkstörungen, kognitiven Störungen und
einem akustisch-halluzinatorisches Erleben. Diese genannten Symptome beeinträchtigen zwar
teilweise die Fortbewegung. Das akustisch-halluzinatorische Erleben, dass wesentlich bestimmt wird
durch das Hören der befehlenden Stimme des Vaters, beruht aber im Gegensatz zu hirnorganischen
Anfällen oder hypoglykämischen Schocks nicht auf neurologischen und internistische Ursachen.
Insoweit kann den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L., die die Symptome des
akustisch-halluzinatorischen Erlebens mit denjenigen von komplex-fokalen Anfällen im Sinne der
Vergleichsgruppe gleichsetzt, weil die Attacken weitgehend unbeeinflusst vom Willen des Klägers
eintreten, nicht gefolgt werden. Denn mit "Anfällen" im Sinne von § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind nur
hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks (bei
Zuckerkranken) gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden
sind (BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994, a.a.O.). Solche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen im
vorliegenden Fall aber auch nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H1 und Dr. L. nicht.
Zwar kommt es insbesondere nach den Ausführungen der Nervenärztin Dr. L. in den Momenten des
halluzinatorischen Erlebens zu einer Bewusstseinsstörung in Form einer Auffassungs- und
Konzentrationsstörung. Ein Bewusstseinsverlust tritt jedoch nach allen medizinischen Erkenntnissen
ebenso wenig ein wie eine Sturzgefahr. Daran vermag auch die vom Sozialgericht hervorgehobene
Häufigkeit der halluzinatorischen Wahrnehmungen nichts zu ändern. Selbst wenn sie permanent
auftreten, sind sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen wegen des fehlenden Bewusstseinsverlustes und
damit verbundener Sturzgefahr nicht mit den Einschränkungen im Straßenverkehr vergleichbar,
denen ein Mensch mit einem Anfallsleiden unterliegt. Letztlich stellen sich die durch das Hören der
Stimme des Vaters bedingten Bewusstseinsstörungen in Form von Aufmerksamkeitsund
Konzentrationsstörungen im Ergebnis nicht wesentlich anders dar als entsprechende Ablenkungen
durch eine den Kläger tatsächlich begleitende und permanent auf ihn einredende und hinsichtlich der
Wahl der Wegstrecke einwirkende Person. Dass eine solche ständige Begleitung, mag sie für den
Betreffenden noch so störend sein, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"G" erfüllt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass durch entsprechende Ablenkungen, egal ob durch die halluzinatorisch vernommene
Stimme des Vaters oder Einwirkungen einer tatsächlich vorhandenen Person, gelegentlich
verkehrswidriges Verhalten hervorgerufen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.