GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Versorgungsmedizinische Grundsätze | ERWEITERT
Schwerbehindertenausweis befristet / unbefristet
Schwerbehinderung, Gleichstellung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
Merkzeichen G · Geistige Behinderung / Orientierung
| Gericht | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat |
|---|---|
| Datum | 14.12.2020 |
| Aktenzeichen | L 11 SB 87/19 |
| ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2020:1214.L11SB87.19.00 |
| Ergebnis | G bejaht; Orientierungsstörung auf unbekannten Wegen |
| Rechtsprechungsbereich | Geistige Behinderung / Orientierung |
| Zitiervorschlag | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2020 – L 11 SB 87/19 – |
| Fundstellen / Quellenangabe | Amtlicher Online-Volltext (Landesrechtsportal Brandenburg) |
| Quellenstatus | Amtlicher Online-Volltext im Landesrechtsportal Brandenburg; nicht Bestandteil der hochgeladenen Sammelmappe. |
Wer lediglich durch Wiederholung eingeübte Wegstrecken bewältigt, sich auf neuen Wegstrecken aber nicht eigenständig orientieren kann, kann die Voraussetzungen des Merkzeichens G erfüllen. Die VMG enthalten bei geistiger Behinderung abgestufte Vermutungen: GdB 100 immer, GdB 80–90 regelmäßig, unter 80 regelmäßig nicht, jeweils vorbehaltlich der dort beschriebenen Ausnahmen.
Der amtliche Online-Volltext stellt auf die Fähigkeit ab, unbekannte Wege eigenständig zu bewältigen. Wiederholt eingeübte Wege können lediglich „auswendig“ erlernt sein und beweisen keine allgemeine Orientierungsfähigkeit.
Bei geistiger Behinderung wertet das Gericht die GdB-Stufen in Teil D Nr. 1 f VMG als abgestufte Vermutungsregeln. Bei einem GdB von 80 bis 90 ist eine relevante Orientierungsstörung regelmäßig anzunehmen, kann aber im Einzelfall widerlegt werden.
Leitentscheidung zur Orientierungsfähigkeit: Eingeübte, ritualisierte Wege sind nicht mit eigenständiger Orientierung auf unbekannten Wegen gleichzusetzen.
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG.
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Quellenstatus: Amtlicher Online-Volltext im Landesrechtsportal Brandenburg; nicht Bestandteil der hochgeladenen Sammelmappe.
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