14.12.2020 – L 11 SB 87/19
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat,
14.12.2020 – L 11 SB 87/19
Merkzeichen G · Geistige Behinderung / Orientierung
Geistige Behinderung: eingeübte Wege und
Orientierungsfähigkeit
Einordnung:
Leitentscheidung zur Orientierungsfähigkeit: Eingeübte, ritualisierte Wege sind nicht mit
eigenständiger Orientierung auf unbekannten Wegen gleichzusetzen.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Datum 14.12.2020
Aktenzeichen L 11 SB 87/19
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2020:1214.L11SB87.19.00
Ergebnis G bejaht; Orientierungsstörung auf unbekannten Wegen
Rechtsprechungsbereich Geistige Behinderung / Orientierung
Zitiervorschlag LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2020 – L 11 SB
87/19 –
Fundstellen / Quellenangabe Amtlicher Online-Volltext (Landesrechtsportal
Brandenburg)
Quellenstatus Amtlicher Online-Volltext im Landesrechtsportal
Brandenburg; nicht Bestandteil der vorliegenden
Primärquelle.
Kernaussage
Wer lediglich durch Wiederholung eingeübte Wegstrecken bewältigt, sich auf neuen Wegstrecken
aber nicht eigenständig orientieren kann, kann die Voraussetzungen des Merkzeichens G erfüllen. Die
VMG enthalten bei geistiger Behinderung abgestufte Vermutungen: GdB 100 immer, GdB 80–90
regelmäßig, unter 80 regelmäßig nicht, jeweils vorbehaltlich der dort beschriebenen Ausnahmen.
Entscheidende Gründe
Der amtliche Online-Volltext stellt auf die Fähigkeit ab, unbekannte Wege eigenständig zu
bewältigen. Wiederholt eingeübte Wege können lediglich „auswendig“ erlernt sein und beweisen
keine allgemeine Orientierungsfähigkeit.
Bei geistiger Behinderung wertet das Gericht die GdB-Stufen in Teil D Nr. 1 f VMG als abgestufte
Vermutungsregeln. Bei einem GdB von 80 bis 90 ist eine relevante Orientierungsstörung regelmäßig
anzunehmen, kann aber im Einzelfall widerlegt werden.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Leitentscheidung zur Orientierungsfähigkeit: Eingeübte, ritualisierte Wege sind nicht mit
eigenständiger Orientierung auf unbekannten Wegen gleichzusetzen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 12.11.1996 – 9 RVs 5/95: BSG – Gehörlosigkeit, Altersgrenze und § 48 SGB X
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 09.09.2020 – L 13 SB 40/17: Gehörlosigkeit,
Smartphone/Karten und Orientierung
Quelle und Volltext
Quellenstatus: Amtlicher Online-Volltext im Landesrechtsportal Brandenburg; nicht Bestandteil der
vorliegenden Primärquelle.
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