21.11.2019 – L 13 SB 63/18
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat,
21.11.2019 – L 13 SB 63/18
Merkzeichen G · Psychische / somatoforme Schmerzstörung
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - schwere psychische Störung -
Schmerzstörung - Versorgungsmedizinische Grundsätze -
Regelbeispiele
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
somatoforme Schmerzstörung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Datum 21.11.2019
Aktenzeichen L 13 SB 63/18
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2019:1121.L13SB63.18.00
Ergebnis G bejaht
Rechtsprechungsbereich Psychische / somatoforme Schmerzstörung
November 2019 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.
November 2019 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat - über die in Teil D Nr 1 Buchst d bis f der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) genannten Regelbeispiele hinausgehend - auch der
schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit
gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft
aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Denn der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2
Abs 1 SGB 9 2018 gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar
anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots die Einbeziehung aller
körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind
die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen. 2. Damit kommt als Ursache des
eingeschränkten Gehvermögens auch eine schwere psychische Störung in Form einer
Schmerzstörung, die zu einer ausgeprägten Somatisierung führt, in Betracht.
Entscheidende Gründe
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten
örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h.
altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche
Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben
Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87,
BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“
nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.
Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache
der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein
und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe
zu § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX a.F.: BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das
Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs.
3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen
waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab
dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in
welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist". Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP
all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).
Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. beanspruchen. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1
und 4 SGB IX).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
somatoforme Schmerzstörung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung beruht bereits auf der heutigen Grundstruktur der §§ 228, 229 SGB IX in Verbindung
mit Teil D Nr. 1 VMG.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum: 21.11.2019
Aktenzeichen: L 13 SB 63/18 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2019:1121.L13SB63.18.00 Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 229 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 228 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 152 Abs
SGB 9 2018, § 2 Abs 1 SGB 9 2018 ... mehr Urteil vom 21. November 2019 – L 13 SB 63/18 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - schwere psychische Störung - Schmerzstörung - Versorgungsmedizinische
Grundsätze - Regelbeispiele - andere Erkrankung - gleich schwere Auswirkungen auf die Gehfunktion -
Vergleichsmaßstab - Diskriminierungsverbot
Orientierungssatz
1. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat - über die in Teil D Nr 1 Buchst d bis f der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) genannten Regelbeispiele hinausgehend - auch der
schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit
gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft
aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Denn der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2
Abs 1 SGB 9 2018 gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar
anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots die Einbeziehung aller
körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind
die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen.
2. Damit kommt als Ursache des eingeschränkten Gehvermögens auch eine schwere psychische
Störung in Form einer Schmerzstörung, die zu einer ausgeprägten Somatisierung führt, in Betracht.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 6. März 2018, S 192 SB 585/16, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2018 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G mit Wirkung ab dem 1. März 2019
festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens
zu 1/3 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligen streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens G.
Der 1966 geborene Kläger, bei dem 2015 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden
war, stellte am 9. November 2015 einen Neufeststellungsantrag, mit dem er auch das Merkzeichen G
begehrte. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen lehnte
der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 2. Februar 2016 ab. Auf den Widerspruch des Klägers
stellte er mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016 einen GdB von 60 fest, blieb jedoch bei der
Versagung des Merkzeichens G. Hierbei legte er zuletzt folgende Funktionsbeeinträchtigungen
zugrunde:
3 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Muskel- und Wurzelreizerscheinungen bei
Bandscheibenschäden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Spinalkanal),
außergewöhnliche Schmerzreaktion (Einzel-GdB von 40),
4 2. coronare Herzkrankheit, abgelaufener Herzinfarkt, Coronardilatation/Stent (Einzel-GdB von 30),
5 3. depressive Störung, psychische Störungen (Einzel-GdB von 20),
6 4. Funktionsbehinderung der Finger rechts (Einzel-GdB von 10),
7 5. Reizmagen (Einzel-GdB von 10).
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens G
begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Orthopädie
Dr. W vom 1. November 2017 eingeholt, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens G verneint hat. Dem Gutachten folgend hat das Sozialgericht mit Urteil vom 6. März
2018 die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung gegen diese Entscheidung hat der Kläger sein Begehren zunächst weiterverfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens der Fachärztin für Neurologie Dr. H
vom 7. März 2019, die nach Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung gelangt ist, dass eine
erhebliche Gehbehinderung vorliegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 hat der Kläger sein Begehren auf den
Zeitraum ab dem 1. März 2019 beschränkt und im Übrigen die Berufung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2018 aufzuheben und den Beklagte unter Änderung
des Bescheides vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016
zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G
mit Wirkung ab dem 1. März 2019 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit er sie fortführt, begründet.
Der Kläger hat ab dem 1. März 2019 Anspruch Zuerkennung des Merkzeichens G.
Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. beanspruchen. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1
und 4 SGB IX).
Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten
örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h.
altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche
Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben
Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87,
BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“
nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.
Das Gesetz fordert in § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache
der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein
und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe
zu § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX a.F.: BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das
Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs.
3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen
waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab
dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in
welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist". Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP
all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der in der Anlage zu der am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ weiter, und zwar unabhängig davon, ob – wie
überwiegend vertreten wird (so Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; Oppermann, in: Hauck/Noftz, GK
SGB, Loseblattwerk Stand: 2013 zu § 69 SGB IX; LSG Baden-Württemberg, seit Urteil vom 23. Juli
2010 – L 8 SB 3119/08 – in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8 SB
2723/13 –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –;
offen gelassen von: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB
154/12 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – L 13 SB 12/08 –) – die
Vorschriften über die Voraussetzungen des Merkzeichens G in D 1d bis 1f VMG mangels gesetzlicher
Ermächtigungsgrundlage nichtig sind. Denn die in den AHP aufgestellten Kriterien wurden über Jahre
hinweg sowohl von der Verwaltung als auch von den Gerichten in ständiger Übung angewandt,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G als gewohnheitsrechtlich
anerkannt zu betrachten sind (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.
Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –). Hinzu kommt, dass mit ihrer Verrechtlichung durch die Vers-
MedV keine Änderung des Rechtszustandes beabsichtigt war, da sie materiell die Regelungen zum
Merkzeichen G unverändert aus den AHP übernommen hat. Den genannten Bedenken hat der
Gesetzgeber inzwischen mit dem Gesetz vom 7. Januar 2015 (BGBl. II S. 15) Rechnung getragen,
indem er in § 70 Abs. 2 SGB IX a.F. (nunmehr § 153 Abs. 2 SGB IX) mit Wirkung ab dem 15. Januar
2015 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des
Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen
maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach
Ansicht des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. August 2015 –B 9 SB 1/14 R –, SozR 4- 3250 § 69 Nr.
21) verbleibt es für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung bei der
bisherigen Rechtslage (vgl. § 159 Abs. 7 SGB IX; hierzu BT-Drucks 18/3190, S. 5).
Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende
Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer
Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele
hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles
aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die
zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG,
Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende
Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als
auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs.
Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen
Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als
Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf
das Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3- 3870 § 60 Nr. 2).
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger erheblich gehbehindert. Der Senat ist zu der
Überzeugung gelangt, dass der Kläger im noch streitgegenständlichen Zeitraum gehindert ist, eine
Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurückzulegen. Er folgt der
nachvollziehbaren Beurteilung der Sachverständigen Dr. H, die dargelegt hat, dass die Einschränkung
der Gehfähigkeit bei dem Kläger vorliegt. Der Kläger hat keinerlei Zeichen von Aggravation gezeigt;
sämtliche testpsychologischen Verfahren sind diesbezüglich unauffällig gewesen. Auch während der
Untersuchung durch die Gutachterin hat der Kläger dissimulierend gewirkt. Weiter ist der Kläger
behinderungsbedingt daran gehindert, die genannten Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen,
die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden. Die Sachverständige hat festgestellt, dass bei ihm
eine schwere psychische Störung in Form einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen
Faktoren vorliegt, die zu einer ausgeprägten Somatisierung führt. Diese wird von dem Kläger mit
schweren belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erlebt. Der Einschätzung des
Sachverständigen Dr. W, bei dem Kläger liege keine erhebliche Gehbehinderung vor, besitzt
demgegenüber nur eine geringe Überzeugungskraft, da sich der Gutachter hierbei auf das
orthopädische Leiden des Klägers beschränkt hat, ohne die Somatisierungsstörung einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.