27.09.2017 – L 13 SB 208/16
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat,
27.09.2017 – L 13 SB 208/16
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens
„G“ wegen Bewegungseinschränkungen im
Straßenverkehr bei Kombination von Funktionsstörung in
verschiedenen Körperregionen
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Datum 27.09.2017
Aktenzeichen L 13 SB 208/16
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0927.L13SB208.16.00
Ergebnis G bejaht
Rechtsprechungsbereich Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
September 2017 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.
September 2017 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die eine Zuerkennung
des Merkzeichens „G“ zugunsten eines schwerbehinderten Menschen rechtfertigt, ist ausnahmsweise
auch dann anzunehmen, wenn zwar die Funktionsstörung in den unteren Gliedmaßen keinen Grad der
Behinderung von wenigstens 50 rechtfertigt, die weiteren bestehenden Funktionsstörungen aber in
Kombination eine negative Auswirkung auf die Gehfähigkeit haben (hier: Arthrose im
Ellenbogengelenk, die den Einsatz einer Unterarmstütze bzw. eines Rollators verhindert).
Entscheidende Gründe
Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen,
um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen
Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers,
also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform,
Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation,
gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus, die außer Betracht zu
bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen. Hierbei werden Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das
Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als
Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60
Nr. 2).
Dieser Zustand wird auch infolge einer Behinderung, die das Gehvermögen der Klägerin betrifft,
einschränkt. Der Senat kann offen lassen, ob bei der Klägerin Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und
für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV).
Denn jedenfalls bestehen bei ihr nach den gutachterlichen Feststellungen weitere Behinderungen, die
nicht unter die in Teil D Nr. 1 der Anlage zur VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber
vergleichbar – und zwar in Kombination mit anderen Behinderungen – auf deren Gehfähigkeit
auswirken. Im Falle der Klägerin, die seit Antragstellung an einem funktionell erheblich
eingeschränktem Hüftgelenk leidet, ist nach den gutachterlichen Feststellungen der Einsatz von
Gehhilfen in Form einer französischen Unterarmgehstütze bzw. eines Rollators nicht möglich, da bei
ihr eine schweren Arthrose im rechten Ellenbogengelenk mit Streckhemmung besteht. Zu
berücksichtigen ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters ferner, dass der Lupus
erythematodes zu Reizzuständen an den Gelenken und zu einer raschen Ermüdung der Muskulatur
führt, wodurch die Gehfähigkeit weiter eingeschränkt wird. In zeitlicher Hinsicht hat der
Sachverständige dargelegt, dass der die Zuerkennung des Merkzeichens G rechtfertigende Zustand
seit zwei Jahren bestanden hat. Dem schließt sich der Senat an.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen
Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens G begehrt,
hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 1. Juli 2015 zu Unrecht abgewiesen.
Denn insoweit ist die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Mai 2013 ausgesprochene Ablehnung dieses Merkzeichens rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten. Denn sie
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum: 27.09.2017
Aktenzeichen: L 13 SB 208/16 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0927.L13SB208.16.00 Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 145 SGB 9, § 146 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9 Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2017 – L 13 SB 208/16 –,
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens „G“ wegen Bewegungseinschränkungen im
Straßenverkehr bei Kombination von Funktionsstörung in verschiedenen Körperregionen
Orientierungssatz
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die eine Zuerkennung
des Merkzeichens „G“ zugunsten eines schwerbehinderten Menschen rechtfertigt, ist ausnahmsweise
auch dann anzunehmen, wenn zwar die Funktionsstörung in den unteren Gliedmaßen keinen Grad der
Behinderung von wenigstens 50 rechtfertigt, die weiteren bestehenden Funktionsstörungen aber in
Kombination eine negative Auswirkung auf die Gehfähigkeit haben (hier: Arthrose im
Ellenbogengelenk, die den Einsatz einer Unterarmstütze bzw. eines Rollators verhindert).
Verfahrensgang
vorgehend SG Cottbus, 18. Mai 2016, S 26 SB 139/13, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2016 und der
Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
Mai 2013 geändert sowie der Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015
das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens
in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Zuerkennung des Merkzeichens G.
Mit Ausführungsbescheid vom 24. November 2009 hatte der Beklagte bei der Klägerin ab Mai 2008
einen GdB von 80 festgesetzt. Hierbei hatte er folgende Behinderungen berücksichtigt:
3 1. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 50),
4 2. Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks, Beinverkürzung (Einzel-GdB 30),
5 3. Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30),
6 4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10),
7 5. systemischer Lupus erythematodes (Einzel-GdB 30).
Im Zuge des von dem Beklagten im Dezember 2011 eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens stellte die
Klägerin am 4. Januar 2012 einen Verschlimmerungsantrag, mit dem sie auch das Merkzeichen G
begehrte. Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen schlug der ärztliche Dienst des Beklagten
vor, den GdB bei der Klägerin auf 60 festzusetzen. Er ging hierbei von folgenden Behinderungen aus:
9 1. psychische Minderbelastbarkeit (Einzel-GdB 10),
10 2. Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB 10),
11 3. chronische Leberentzündung (Einzel-GdB 40),
12 4. Hautbeteiligung bei Autoimmunerkrankung (Einzel-GdB 10),
13 5. Funktionsstörung des rechten Ellenbogengelenks (Einzel-GdB 30) und
14 6. Beinverkürzung rechts, Funktionsstörung des rechten Hüftgelenks (Einzel-GdB 30).
Nach Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 den GdB auf 60 ab Bekanntgabe herab und lehnte die
Zuerkennung des Merkzeichens G ab.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin die Herabsetzung angefochten und die
Zuerkennung des Merkzeichens G geltend gemacht. Das Sozialgericht hat das Gutachten des
Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. J vom 10. Dezember 2014 eingeholt, der den
GdB auf 60 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat im Rahmen des Gutachtens ausgeführt, es sei
eine Besserung der Hauterscheinungen im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes
eingetreten. Das Sozialgericht hat daneben das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. B
vom 19. Juli 2015 mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Januar 2016 eingeholt, der den GdB bei
der Klägerin weiterhin auf 80 eingeschätzt hat. Der Sachverständige hat hierzu folgende
Funktionsbeeinträchtigungen ermittelt:
17 1. Autoimmun-Hepatitis als Störung der Verdauungsorgane unter Therapie mit beginnender
Leberveränderung (Einzel-GdB 40),
18 2. systemischer Lupus erythematodes, Haut- und Gelenkstörungen als Autoimmunerkrankung
(Einzel-GdB 40),
19 3. latente Immunthyreoiditis, derzeit kompensiert, nur noch Hyperthyreose als Störung eines
endoprenen Systems unter Autoimmunstörung (Einzel-GdB 10),
20 4. Funktionsstörungen rechter Ellenbogen und Unterarm (Einzel-GdB 30),
21 5. zunehmende Funktionsstörung der rechten Hüfte mit Gehbehinderung und Beinverkürzung
(Einzel-GdB 30).
Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Abweichend von der
gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen B hat das Sozialgericht den systemischen Lupus
erythematodes mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.
Der Senat hat das Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie, Unfall- und
Handchirurgie Prof. Dr. S vom 6. Juni 2017 eingeholt. Nach Untersuchung der Klägerin hat der
Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichens G bejaht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, den klägerischen Anspruch
hinsichtlich der Absenkung des GdB anzuerkennen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis
angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 13.
Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2013 zu ändern sowie den
Beklagten zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Insbesondere wendet er sich
gegen die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. Mit der Annahme einer erheblichen
Gehbehinderung sei nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin Nordic Walking betreibe.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens G begehrt,
hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 1. Juli 2015 zu Unrecht abgewiesen.
Denn insoweit ist die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Mai 2013 ausgesprochene Ablehnung dieses Merkzeichens rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten. Denn sie
hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Zuerkennung des Merkzeichens
G ab dem 1. Juli 2015.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen
Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten
örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h.
altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche
Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben
Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87,
BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht
ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.
Denn Teil D Nr. 1d der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2412) gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen,
um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen
Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers,
also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform,
Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation,
gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus, die außer Betracht zu
bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen. Hierbei werden Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das
Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als
Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60
Nr. 2).
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Der Senat ist unter Würdigung der
Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S in dessen Gutachten vom 6. Juni 2017 zur
Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nur unter erheblichen Schwierigkeiten mit Gefahr für sich und
andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Gegen diese auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung gewonnene Einschätzung
spricht insbesondere nicht, dass die Klägerin ihren Angaben zufolge versucht, mit Nordic
Walking-Stöcken zu gehen.
Denn die maßgebliche Wegstrecke von zwei Kilometern wird nicht erreicht, da die Klägerin bereits
nach einem Kilometer wegen ihrer Hüftbeschwerden abbrechen muss.
Dieser Zustand wird auch infolge einer Behinderung, die das Gehvermögen der Klägerin betrifft,
einschränkt. Der Senat kann offen lassen, ob bei der Klägerin Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und
für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2 VersMedV).
Denn jedenfalls bestehen bei ihr nach den gutachterlichen Feststellungen weitere Behinderungen, die
nicht unter die in Teil D Nr. 1 der Anlage zur VersMedV genannten Regelbeispiele fallen, sich aber
vergleichbar – und zwar in Kombination mit anderen Behinderungen – auf deren Gehfähigkeit
auswirken. Im Falle der Klägerin, die seit Antragstellung an einem funktionell erheblich
eingeschränktem Hüftgelenk leidet, ist nach den gutachterlichen Feststellungen der Einsatz von
Gehhilfen in Form einer französischen Unterarmgehstütze bzw. eines Rollators nicht möglich, da bei
ihr eine schweren Arthrose im rechten Ellenbogengelenk mit Streckhemmung besteht. Zu
berücksichtigen ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters ferner, dass der Lupus
erythematodes zu Reizzuständen an den Gelenken und zu einer raschen Ermüdung der Muskulatur
führt, wodurch die Gehfähigkeit weiter eingeschränkt wird. In zeitlicher Hinsicht hat der
Sachverständige dargelegt, dass der die Zuerkennung des Merkzeichens G rechtfertigende Zustand
seit zwei Jahren bestanden hat. Dem schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.