21.12.2016 – L 13 SB 72/16
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat,
21.12.2016 – L 13 SB 72/16
Merkzeichen G · Innere Leiden / Mehrfacherkrankungen
Innere Leiden / Mehrfacherkrankungen
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Innere Leiden /
Mehrfacherkrankungen“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Datum 21.12.2016
Aktenzeichen L 13 SB 72/16
ECLI –
Ergebnis G bejaht
Rechtsprechungsbereich Innere Leiden / Mehrfacherkrankungen
vom 21.12.2016 – L 13 SB 72/16 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, Urteil
vom 21.12.2016 – L 13 SB 72/16 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
Der Kläger erfüllt danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G, da er infolge
seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies
hat das Sozialgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen
überzeugend herausgearbeitet, wobei es entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich ist, ob
der Einzel-GdB für die Funktionseinschränkungen der Beine mit 30 oder 40 zu bewerten ist. Der Senat
folgt den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Entscheidende Gründe
Der Kläger erfüllt danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G, da er infolge
seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies
hat das Sozialgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen
überzeugend herausgearbeitet, wobei es entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich ist, ob
der Einzel-GdB für die Funktionseinschränkungen der Beine mit 30 oder 40 zu bewerten ist. Der Senat
folgt den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung
des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Auf den Antrag des Klägers vom 11. Juni 2014 stellte der Beklagte bei ihm mit Bescheid vom 9.
Dezember 2014 einen GdB von 30 fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Abhilfebescheid
vom 21. Januar 2015 setzte der Beklagte den GdB ab Antragstellung auf 50 herauf, lehnte aber mit
Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 die Zuerkennung des Merkzeichens G ab.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und
Unfallchirurgie Dr. L vom 16. November 2015 eingeholt, der das orthopädische Leiden
–Funktionsbehinderung der Beine nach Frakturen – mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet und das
Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichens G verneint hat.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Innere Leiden /
Mehrfacherkrankungen“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R: Funktionelle Gesamtwirkung
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 19.12.2011 – L 13 SB 12/08: Orthopädie +
Schwindel – G bejaht
• Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat – 05.06.2019 – L 5 SB 30/16: Mehrere Funktionssysteme
– G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
L 13 SB 72/16
Gericht Landessozialgericht Kategorie Beschluss Berlin-Brandenburg
Datum 10.02.2016 Sachgebiet Entschädigungs-/Schwerbehin dertenrecht
Relationen Instanz Gericht Aktenzeichen Datum
1. Instanz Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 24 SB 24/15 10.02.2016
2. Instanz Landessozialgericht L 13 SB 72/16 21.12.2016 Berlin-Brandenburg
Entscheidungstext Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder)
vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das
Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung
des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Auf den Antrag des Klägers vom 11. Juni 2014 stellte der Beklagte bei ihm mit Bescheid vom 9.
Dezember 2014 einen GdB von 30 fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Abhilfebescheid
vom 21. Januar 2015 setzte der Beklagte den GdB ab Antragstellung auf 50 herauf, lehnte aber mit
Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 die Zuerkennung des Merkzeichens G ab.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und
Unfallchirurgie Dr. L vom 16. November 2015 eingeholt, der das orthopädische Leiden
–Funktionsbehinderung der Beine nach Frakturen – mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet und das
Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichens G verneint hat.
Mit Urteil vom 10. Februar 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten zur Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G mit Wirkung ab 11. Juni 2014 verpflichtet. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Sachverständige habe tatsächlich bestehende funktionelle
Beeinträchtigungen des Klägers beim Gehen dokumentiert. Diese seien mit einem Einzel-GdB von
mindestens 40 zu bewerten, womit der "Mobilitäts-GdB" vorliege, der zur Bejahung der
gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G führe.
Der Beklagten wendet sich mit der Berufung gegen diese Entscheidung. Er ist der Ansicht, dass bei
dem Kläger ein "Mobilitäts-GdB" von lediglich 30 vorliege.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2016 aufzuheben und die Klage im
vollen Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Berufung des Beklagten wird nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss
zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen G.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. beanspruchen. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und
SGB IX).
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der
Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von
nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in
diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde
zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE
62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht
ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das
Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der
beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und
diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. "doppelte Kausalität", siehe BSG,
Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das
Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs.
3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen
waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab
dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in
welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist". Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP
all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der in der Anlage zu der am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" weiter, und zwar unabhängig davon, ob – wie
überwiegend vertreten wird (so Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; Oppermann, in: Hauck/Noftz, GK
SGB, Loseblattwerk Stand: 2013 zu § 69 SGB IX; LSG Baden-Württemberg, seit Urteil vom 23. Juli
2010 – L 8 SB 3119/08 – in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8 SB
2723/13 –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –;
offen gelassen von: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB
154/12 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – L 13 SB 12/08 –) – die
Vorschriften über die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" in Teil D Nr. 1d bis 1f der Anlage zu § 2
VersMedV mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sind. Denn die in den AHP
aufgestellten
Kriterien wurden über Jahre hinweg sowohl von der Verwaltung als auch von den Gerichten in
ständiger Übung angewandt, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"G" als gewohnheitsrechtlich anerkannt zu betrachten sind (so auch LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –). Hinzu kommt, dass mit ihrer
Verrechtlichung durch die VersMedV keine Änderung des Rechtszustandes beabsichtigt war, da sie
materiell die Regelungen zum Merkzeichen "G" unverändert aus den AHP übernommen hat. Den
genannten Bedenken hat der Gesetzgeber inzwischen mit dem Gesetz vom 7. Januar 2015 (BGBl. II S.
15) Rechnung getragen, indem er in § 70 Abs. 2 SGB IX mit Wirkung ab 15. Januar 2015 das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der
Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend
sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Nach Ansicht des
Bundessozialgerichts (Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21)
verbleibt es für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung bei der bisherigen
Rechtslage (vgl. § 159 Abs. 7 SGB IX; hierzu BT-Drucks 18/3190, S. 5).
Die Aufzählung der Regelbeispiele in Teil D Nr. 1d bis Nr. 1f der Anlage zu § 2 VersMedV enthält indes
keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis
einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die
genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach
Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf
die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis
gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21).
Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gebietet im Lichte des
verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen
Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller
körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind
die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015
a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Der Kläger erfüllt danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G, da er infolge
seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies
hat das Sozialgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen
überzeugend herausgearbeitet, wobei es entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich ist, ob
der Einzel-GdB für die Funktionseinschränkungen der Beine mit 30 oder 40 zu bewerten ist. Der Senat
folgt den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.