29.01.2015 – L 13 SB 93/13
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat,
29.01.2015 – L 13 SB 93/13
Merkzeichen G · Neurologie / Polyneuropathie / Schmerzen
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens
"G" bei Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr; Berücksichtigung der Grundsätze aus dem
AHP bei der Zuerkennungsentscheidung
Einordnung:
Positiver Kombinationsfall: Polyneuropathie und schmerzbedingte Einschränkungen können
gemeinsam die für G erforderliche funktionelle Schwere erreichen.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Datum 29.01.2015
Aktenzeichen L 13 SB 93/13
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0129.L13SB93.13.0A
Ergebnis G bejaht
Rechtsprechungsbereich Neurologie / Polyneuropathie / Schmerzen
Zitiervorschlag Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.
Januar 2015 – L 13
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.
Januar 2015 – L 13
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Bei der Beurteilung der Gehfähigkeit im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ bei
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Schwerbehinderten im Straßenverkehr kann auch für
Zeiten nach dem 1. Januar 2009 auf die in den Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) aufgestellten Grundsätze
abgestellt werden, da diese Grundsätze jedenfalls als Gewohnheitsrecht weiter gelten. 2. Einzelfall
zur Zuerkennung des Merkzeichens „G“ Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines
Schwerbehinderten im Straßenverkehr (hier: Zuerkennung bejaht).
Entscheidende Gründe
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die ortsübliche Wegstrecke „infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens“ (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht möglich. Denn nach den
überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. B im Gutachten vom 25. August 2014 wirken
sich auf dessen Gehfähigkeit die diabetische Polyneuropathie und die Schmerzen in den Beinen
unmittelbar aus. Aus den Ausführungen des Gutachters ergibt sich, dass diese beiden Faktoren
funktionell dem in den AHP genannten Regelbeispiel der sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB
von wenigstens 50 bedingen, gleichzusetzen sind.
Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke
nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, §
Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine
Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen
einschränken muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 24. April
2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das Bundessozialgericht die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei
denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung
einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom
13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen
mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit
wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische
Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP
all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).
Bedeutung für das Merkzeichen G
Positiver Kombinationsfall: Polyneuropathie und schmerzbedingte Einschränkungen können
gemeinsam die für G erforderliche funktionelle Schwere erreichen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R: Funktionelle Gesamtwirkung
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 19.12.2011 – L 13 SB 12/08: Orthopädie +
Schwindel – G bejaht
• Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat – 05.06.2019 – L 5 SB 30/16: Mehrere Funktionssysteme
– G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum: 29.01.2015
Aktenzeichen: L 13 SB 93/13 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0129.L13SB93.13.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9
Zitiervorschlag: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 – L 13 SB 93/13
–, juris
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens "G" bei Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; Berücksichtigung der Grundsätze aus dem AHP bei der
Zuerkennungsentscheidung
Orientierungssatz
1. Bei der Beurteilung der Gehfähigkeit im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ bei
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Schwerbehinderten im Straßenverkehr kann auch für
Zeiten nach dem 1. Januar 2009 auf die in den Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) aufgestellten Grundsätze
abgestellt werden, da diese Grundsätze jedenfalls als Gewohnheitsrecht weiter gelten.
2. Einzelfall zur Zuerkennung des Merkzeichens „G“ Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines
Schwerbehinderten im Straßenverkehr (hier: Zuerkennung bejaht).
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 4. April 2013, S 113 SB 2917/12, Gerichtsbescheid
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2013
aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Februar 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2012 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 1.
Juni 2012 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festzustellen
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens
im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr).
Der 1943 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden war,
beantragte am 28. November 2011 einen höheren GdB und das Merkzeichen „G“. Nach Auswertung
der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen, u.a. des Arztbriefs des Neurologen Dr. O vom 12. Juni
2012, stellte der Beklagte bei ihm mit Bescheid vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. November 2012 einen GdB von 70 fest, lehnte aber die Zuerkennung
des Merkzeichens „G“ ab.
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens „G“
begehrt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2013 mit der Begründung
abgewiesen, dass der Kläger hierauf keinen Anspruch habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren zunächst
weiter verfolgt hat. Der Beklagte hat den Kläger versorgungsärztlich untersuchen lassen. Im
Gutachten vom 27. Januar 2014 hat die Fachärztin für Anästhesiologie Dr. B die gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ verneint.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie Dr. B
vom 25. August 2014. Der Sachverständige hat dargelegt, dass bei dem Kläger eine – erstmals 2012
beschriebene – Gangstörung aufgrund einer diabetischen Polyneuropathie vorliege, die mit einem
Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei. Funktionell hinzuzurechnen sei die schmerzbedingte
Einschränkung der Gehstrecke, deren Genese offen bleibe. Für diese beiden sich direkt auf die
Gehfähigkeit auswirkenden Faktoren sei ein GdB von 50 angemessen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 hat der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum
ab Juni 2012 beschränkt.
Der Kläger beantragt bisher,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2013 aufzuheben sowie den Beklagten
unter Änderung des Bescheides vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. November 2012 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2012 das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 19. September 2014 der
Ansicht, dass der Einschätzung des Sachverständigen insoweit nicht zu folgen sei, als dieser die sich
auf die Gehfähigkeit auswirkenden Faktoren mit einem GdB von 50 bewertet habe. Denn die
Schmerzen seien entweder der Polyneuropathie zuzurechnen (und damit in dem hierfür
anzusetzenden GdB von 30 enthalten) oder einer Claudicatio spinalis, für welche es aber keinen
entsprechenden MRT-Befund gebe.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit sie aufrechterhalten wird, begründet. Das Sozialgericht
hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen.
Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens
„G“ ab 1. Juni 2012.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. beanspruchen. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und
SGB IX).
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten
örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h.
altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche
Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben
Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87,
BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2).
Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke
nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, §
Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine
Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen
einschränken muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 24. April
2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das Bundessozialgericht die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei
denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung
einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom
13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen
mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit
wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische
Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP
all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der in der Anlage zu der am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ weiter, und zwar unabhängig davon, ob – wie
überwiegend vertreten wird (so Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; Oppermann, in: Hauck/Noftz, GK
SGB, Loseblattwerk Stand: 2013 zu § 69 SGB IX; LSG Baden-Württemberg, seit Urteil vom 23. Juli
2010 – L 8 SB 3119/08 – in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8 SB
2723/13 –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –;
offen gelassen von: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB
154/12 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – L 11 SB 12/08 –) – die
Vorschriften über die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ in Teil D Nr. 1d bis 1f der Anlage zu § 2
VersMedV mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sind. Denn die in den AHP
aufgestellten Kriterien wurden über Jahre hinweg sowohl von der Verwaltung als auch von den
Gerichten in ständiger Übung angewandt, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "G" als gewohnheitsrechtlich anerkannt zu betrachten sind (so auch LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –). Hinzu kommt, dass mit ihrer
Verrechtlichung durch die VersMedV keine Änderung des Rechtszustandes beabsichtigt war, da sie
materiell die Regelungen zum Merkzeichen „G“ unverändert aus den AHP übernommen hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die ortsübliche Wegstrecke „infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens“ (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht möglich. Denn nach den
überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. B im Gutachten vom 25. August 2014 wirken
sich auf dessen Gehfähigkeit die diabetische Polyneuropathie und die Schmerzen in den Beinen
unmittelbar aus. Aus den Ausführungen des Gutachters ergibt sich, dass diese beiden Faktoren
funktionell dem in den AHP genannten Regelbeispiel der sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB
von wenigstens 50 bedingen, gleichzusetzen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.