28.11.2014 – L 13 SB 186/12
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat,
28.11.2014 – L 13 SB 186/12
Merkzeichen G · Adipositas / funktionelle Gesamtschau
Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung
des Merkzeichens „G“
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Adipositas /
funktionelle Gesamtschau“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Datum 28.11.2014
Aktenzeichen L 13 SB 186/12
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1128.L13SB186.12.0A
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Adipositas / funktionelle Gesamtschau
November 2014 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.
November 2014 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Fehlt es für die Fähigkeit, eine angemessene Wegstrecke von mindestens 2 km zu Fuß zurück zu
legen, nicht an den körperlichen Voraussetzungen, sondern lediglich an einem Trainingsmangel, so
kommt die Zuerkennung eines Merkzeichens “G” für erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zugunsten eines als schwerbehindert anerkannten
Betroffenen nicht in Betracht. 2. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Merkzeichens “G” bei
einem schwerbehinderten Menschen, die als Kriterien auch in den Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht aufgeführt sind, sind als Gewohnheitsrecht
anerkannt und deshalb anwendbar.
Entscheidende Gründe
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der
Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von
nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in
diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde
zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE
62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht
ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das
Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der
beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und
diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken
muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a
SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten
Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96,
SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an,
welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden
konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit wurde dem Umstand
Rechnung getragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von
verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen
Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der
Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz
außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen
im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens,
sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13.
August 1997, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die ortsübliche Wegstrecke nicht „infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens“ (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht möglich. Nach den
überzeugenden Darlegungen und auf eingehenden Untersuchungen beruhenden Feststellungen
bereits des in erster Instanz bestellten Sachverständigen Dr. G ist es dem Kläger grundsätzlich
möglich, eine Wegstrecke von 2.000 Metern in etwa
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat zu Recht das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „G“ verneint.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Adipositas /
funktionelle Gesamtschau“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R: BSG 2008 – Adipositas und Zusammenwirken
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 20.08.2025 – L 13 SB 31/24: LSG 2025 –
restriktive Vorentscheidung
• Bundessozialgericht – 11.06.2026 – B 9 SB 1/25 R: BSG 2026 – LSG aufgehoben, G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum: 28.11.2014
Aktenzeichen: L 13 SB 186/12 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1128.L13SB186.12.0A Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2014 – L 13 SB 186/12 –,
Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „G“
Orientierungssatz
1. Fehlt es für die Fähigkeit, eine angemessene Wegstrecke von mindestens 2 km zu Fuß zurück zu
legen, nicht an den körperlichen Voraussetzungen, sondern lediglich an einem Trainingsmangel, so
kommt die Zuerkennung eines Merkzeichens “G” für erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zugunsten eines als schwerbehindert anerkannten
Betroffenen nicht in Betracht.
2. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Merkzeichens “G” bei einem schwerbehinderten
Menschen, die als Kriterien auch in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht aufgeführt sind, sind als Gewohnheitsrecht anerkannt und deshalb
anwendbar.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 19. Juli 2012, S 132 SB 2922/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2012 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1967 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „G“. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18. Januar
2007 hatte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt, dem
folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde lagen:
2 - Suchtkrankheit, chronische Hepatitis, psychische Störungen (Neurosen) mit Einzel-GdB 60, -
degeneratives Wirbelsäulenleiden bei Adipositas per magna, Gelenkbeschwerden, Einzel-GdB 20.
Mit Verschlimmerungsantrag vom 31. Juli 2008 machte der Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ aufgrund seiner Adipositas per magna geltend. Der
Beklagte holte daraufhin eine ärztliche Stellungnahme ein, lehnte jedoch die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ mit Bescheid vom 5. November 2008 ab, in welchem er die Auflistung der
Funktionsbeeinträchtigungen um die weitere Funktionsbeeinträchtigung Depression ergänzte, der er
verwaltungsintern einen Einzel-GdB von 10 zuordnete.
Auf den Widerspruch des Klägers holte der Beklagte ein ärztliches Gutachten vom 24. August 2009
ein, in dem der Facharzt für Allgemeinmedizin H ausführte, gesundheitliche Voraussetzungen zur
Anerkennung des Merkzeichens „G“ seien nicht erkennbar. Zwar gebe der Antragsteller an, dass er
nur in der Lage sei, etwa 200 bis 300 m in der Ebene zu gehen, diese Angabe sei aber nach seinem
ärztlichen Urteil nicht zu verifizieren. Es bestünden keinerlei Einschränkungen der Beweglichkeit und
Funktion der Beine, des Herzens oder der Lunge bzw. der Lendenwirbelsäule, die eine derartige
Entscheidung rechtfertigen könnten. Unbestritten seien Erschwernisse durch das „gigantische
Übergewicht“, aber dieses sei nicht relevant nach den AHP. Im Widerspruch zur angegebenen
Wegstrecke stehe auch die Angabe, dass der Antragsteller in der Lage sei, zwei Treppen ohne Halt zu
steigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück.
Mit der am 28. Oktober 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiter verfolgt. Nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte hat das Sozialgericht Beweis erhoben
durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Arbeitsmedizin und
Umweltmedizin Dr. G vom 23. November 2011. Insgesamt ist der Sachverständige zu der
Einschätzung gelangt, es lägen keine relevanten erkennbaren Einschränkungen des Gehvermögens,
auch nicht durch innere Leiden, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vor.
Funktionseinschränkungen seien im Lendenwirbelsäulenbereich als maximal mittelgradig mit einem
GdB von 20 anzusetzen, sowie im Kniegelenk einseitig mit einem GdB bis maximal 10 sowie im
unteren Sprunggelenk ebenfalls mit maximal 10. Nach Ansicht des Sachverständigen liege der Grund
für das eingeschränkte Gehvermögen des Klägers mehr in einer psychogenen Komponente, wobei
das Übergewicht ein belastender Faktor, allerdings nicht wesentlich für die eingeschränkte
Gehfähigkeit sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19. Juli 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ist hierbei im
Wesentlichen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. G gefolgt. Das Urteil ist dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Juli 2012 zugestellt worden.
Mit der am 29. August 2012 erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger
beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung
seines Bescheides vom 4. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
September 2009 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „G“ ab 31. Juli 2008 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für
Allgemeinmedizin und physikalische und rehabilitative Medizin Dr. Sch vom 11. Februar 2014 mit
ergänzender Stellungnahme vom 16. Mai 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten nebst Ergänzung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie des
beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat zu Recht das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „G“ verneint.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) haben schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. beanspruchen. Über
das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1
und 4 SGB IX).
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der
Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von
nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in
diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde
zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE
62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht
ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das
Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der
beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und
diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken
muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a
SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten
Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96,
SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an,
welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden
konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit wurde dem Umstand
Rechnung getragen, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von
verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen
Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der
Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP all jene heraus, die nach dem Gesetz
außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen
im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens,
sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13.
August 1997, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der in der Anlage zu der am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ weiter, und zwar unabhängig davon, ob – wie
überwiegend vertreten wird (so Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; Oppermann, in: Hauck/Noftz, GK
SGB, Loseblattwerk Stand: 2013 zu § 69 SGB IX; LSG Baden-Württemberg, seit Urteil vom 23. Juli
2010 – L 8 SB 3119/08 – in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8 SB
2723/13 –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –;
offen gelassen von: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB
154/12 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – L 13 SB 12/08 –) – die
Vorschriften über die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ in Teil D Nr. 1d bis 1f der Anlage zu § 2
VersMedV mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sind. Denn die in den AHP
aufgestellten Kriterien wurden über Jahre hinweg sowohl von der Verwaltung als auch von den
Gerichten in ständiger Übung angewandt, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "G" als gewohnheitsrechtlich anerkannt zu betrachten sind (so auch LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –). Hinzu kommt, dass mit ihrer
Verrechtlichung durch die VersMedV keine Änderung des Rechtszustandes beabsichtigt war, da sie
materiell die Regelungen zum Merkzeichen „G“ unverändert aus den AHP übernommen hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die ortsübliche Wegstrecke nicht „infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens“ (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht möglich. Nach den
überzeugenden Darlegungen und auf eingehenden Untersuchungen beruhenden Feststellungen
bereits des in erster Instanz bestellten Sachverständigen Dr. G ist es dem Kläger grundsätzlich
möglich, eine Wegstrecke von 2.000 Metern in etwa
Minuten zurückzulegen. Organische Ursachen für eine wesentliche Beschränkung der Gehfähigkeit
hätten sich nicht finden lassen. So stünde insbesondere die geklagte Atemnot nicht im Einklang mit
den Ergebnissen der Ergometrie. Maßgeblich sei offenbar ein Schmerzempfinden, für das sich jedoch
keine organische Ursache hätte finden lassen und über das der Kläger selbst auch nicht berichtet
hätte, sondern hierüber seine bei der Untersuchung anwesende Begleitung hätte berichten lassen.
Dies stimmt im Wesentlichen mit dem Ergebnis der Begutachtung durch den im Berufungsverfahren
bestellten Sachverständigen Dr. Sch überein: Aus organischer Sicht sei der Kläger nicht daran
gehindert, eine Strecke von etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurückzulegen.
Keinesfalls liege bei ihm eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule vor, die für sich alleine einen Einzel-GdB von 50 oder zusammengefasst einen GdB
von 50 rechtfertigten. Ebenso wenig bestünde eine Herzschwäche mit Beeinträchtigung der
Herzleistung oder eine Atembehinderung mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
wenigstens mittleren Grades oder auch ein sonstiges internistisches Leiden mit einer schweren
Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es seien keine hirnorganischen Anfälle
festzustellen oder eine Störung der Orientierungsfähigkeit. Auch im Übrigen bestünden keine
Gesundheitsstörungen, die sich auch nur im Ansatz auf die Gehfähigkeit auswirken könnten. Der
Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, ein wesentlicher Faktor für den Umstand, dass die
Bewältigung einer solchen Strecke dem Kläger Probleme bereite, sei der Trainingsmangel, mithin also
ein Umstand, der nach dem dargelegten Maßstab nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens führt.
Diese Ausführungen sind für den Senat schlüssig und überzeugend. Soweit der Kläger dem
entgegengetreten ist und eingewandt hat, er leide an einem diabetischen Fußsyndrom, das der
Sachverständige offenbar übersehen habe, dringt er nicht durch. Zum einen hat der Sachverständige
auf gerichtliche Nachfrage dargelegt, er habe keine der zu erwartenden Anzeichen für ein derartiges
Syndrom beim Kläger feststellen können, zum anderen hat der Kläger kein ärztliches Attest über das
behauptete Leiden vorgelegt. Bei dieser Sachlage bestand für den Senat kein Anlass zu weiterer
medizinischer Ermittlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160
Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.