12.11.2014 – L 13 SB 219/13
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat,
12.11.2014 – L 13 SB 219/13
Merkzeichen G · Hörbehinderung / Orientierung
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens
„G“; Auslegung eines Klageantrags
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Hörbehinderung /
Orientierung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Datum 12.11.2014
Aktenzeichen L 13 SB 219/13
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1112.L13SB219.13.0A
Ergebnis G bejaht
Rechtsprechungsbereich Hörbehinderung / Orientierung
November 2014 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.
November 2014 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren über die Zuerkennung eines Merkzeichens „G“ für einen
schwerbehinderten Menschen kann das Gericht auch dann zugleich über Feststellung eines Grades
der Behinderung (GdB) von mindestens 50 entscheiden, wenn der Kläger die Feststellung des GdB
zwar nicht ausdrücklich beantragt hat, jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Merkzeichen einen
GdB von mindestens 50 voraussetzt, im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung der
Klageantrag entsprechend ergänzend auszulegen ist. 2. Einzelfall zur Zuerkennung des Merkzeichens
“G” bei einem Schwerbehinderten (hier: bejaht).
Entscheidende Gründe
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. September 2013 den Beklagten zu Recht verpflichtet, bei
dem Kläger ab Oktober 2009 einen GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen.
Es war insbesondere nicht deshalb an einer Entscheidung über die Höhe des GdB gehindert, weil
diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Auslegung
des Vorbringens des anwaltlich vertretenen Klägers, dass er mit seiner Klage einen GdB von 50
begehrt hat. Zwar bezieht sich der Klageantrag seinem Wortlaut zufolge nicht auf die Höhe des GdB,
sondern allein auf das Merkzeichen „G“. Der offenbar als Textbaustein eingefügte Satz „Dem Kläger
steht der im Klageantrag geltend gemachte GdB zu“ (Seite 2 der Klageschrift vom 30. September
2010) geht deshalb ins Leere. Auch den weiteren Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers ist nicht zu entnehmen, dass neben dem Merkzeichen „G“ die Feststellung eines Gesamt-
GdB von 50 begehrt wird. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen
Verhandlung erklärt hat, eine im Hinblick auf das Merkzeichen bindende Festlegung
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen
Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2).
des GdB sei nicht erfolgt; vielmehr seien die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“,
zu denen auch der GdB von 50 gehöre, in jedem Fall zu prüfen. Auf der Grundlage dieser
Rechtsauffassung wäre es sogar konsequent, die Höhe des GdB nicht zum Gegenstand des
Klageverfahrens zu machen. Jedoch legt der Senat die Prozesserklärung vorliegend danach aus, wie
ein verständiger Beteiligter sie gemeint haben würde. Danach war es zur Verfolgung der
Zuerkennung des Merkzeichens „G“ erforderlich, einen GdB von 50 zu erlangen, um zu verhindern,
dass der Bescheid vom 4. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September
2010 insoweit bestandskräftig wird, als dort ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt wurde. Denn wegen
der bindenden Feststellung des GdB von 40 wäre die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ von
vornherein nicht möglich gewesen, da diese die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt. In
diesem Sinne hat auch das Sozialgericht den Antrag ausgelegt.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Hörbehinderung /
Orientierung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz und
Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die
Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung
nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat – 14.12.2020 – L 11 SB 87/19: Eingeübte Wege ≠
allgemeine Orientierungsfähigkeit
• BSG 9. Senat – 12.11.1996 – 9 RVs 5/95: BSG – Gehörlosigkeit, Altersgrenze und § 48 SGB X
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat – 09.09.2020 – L 13 SB 40/17: Gehörlosigkeit,
Smartphone/Karten und Orientierung
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum: 12.11.2014
Aktenzeichen: L 13 SB 219/13 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1112.L13SB219.13.0A Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 69 SGB 9, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2014 – L 13 SB 219/13 –,
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens „G“; Auslegung eines Klageantrags
Orientierungssatz
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren über die Zuerkennung eines Merkzeichens „G“ für einen
schwerbehinderten Menschen kann das Gericht auch dann zugleich über Feststellung eines Grades
der Behinderung (GdB) von mindestens 50 entscheiden, wenn der Kläger die Feststellung des GdB
zwar nicht ausdrücklich beantragt hat, jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Merkzeichen einen
GdB von mindestens 50 voraussetzt, im Hinblick auf eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung der
Klageantrag entsprechend ergänzend auszulegen ist.
2. Einzelfall zur Zuerkennung des Merkzeichens “G” bei einem Schwerbehinderten (hier: bejaht).
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 12. September 2013, S 45 SB 1840/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens
im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und über das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G" (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Bei dem 1939 geborenen Kläger war 2002 ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt worden. Auf dessen
Verschlimmerungsantrag vom 13. Oktober 2009 stellte der Beklagte bei ihm nach Auswertung der
vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit Bescheid vom 4. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 einen Grad der Behinderung von 40 fest und
lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ab. Dem legte er folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
3 - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschaden mit
Wurzelreizerscheinungen, Cervikal- und Lumbalsyndrom (Einzel-GdB von 30), - Kniegelenkarthrose
beidseitig bei Meniskusoperation (Einzel-GdB von 30), - Dienstunfallfolgen (Einzel-GdB von 10), -
Periarthrosis humeroscapularis links mit rezidivierenden Schmerzen, Epicondylitis links (Einzel-GdB
von 10).
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der anwaltlich vertretene Kläger „weiterhin die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen ‚G‘“ verfolgt. Mit Schriftsatz
vom 8. Februar 2011 hat er vortragen lassen, es lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“
vor, da laut ärztlichen Feststellungen seine Gehstrecke unter 500 Meter liege. Unter dem 23.
November 2011 hat er nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) „zur Beurteilung des Vorliegens der
Voraussetzungen für das Merkzeichen ‚G‘“ beantragt, den Orthopäden Dr. Sch zu hören.
In dem am 14. Mai 2012 bei dem Sozialgericht eingegangenen Gutachten hat der Sachverständige
unter Annahme eines Gesamt-GdB von 50 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ bejaht, wobei er von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen ist:
6 - Wirbelsäulenschaden im cervikalen und lumbalen Abschnitt mit mittelgradigen funktionellen
Auswirkungen (Einzel-GdB von 30), - Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Kniegelenke
mittleren Grades mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
(Einzel-GdB von 30), - Schäden der oberen Gliedmaßen mit Bewegungseinschränkung des linken
Schultergelenks geringen Grades (Einzel-GdB von 10), - Schäden der unteren Gliedmaßen mit
geringgradigen Bewegungseinschränkungen des linken Hüftgelenks (Einzel-GdB von 10), -
geringgradige Schwerhörigkeit beider Ohren (Einzel-GdB von 10).
Das Sozialgericht hat das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. Sp vom 28. September 2012 eingeholt,
der das vorangegangene Gutachten im Ergebnis bestätigt hat. Der Sachverständige hat folgende
Funktionsbeeinträchtigungen ermittelt:
8 - Wirbelsäulenschaden im cervikalen und lumbalen Bereich (Einzel-GdB von 30), - krankhafte
Störungen an den Kniegelenken (Einzel-GdB von 40), - Einschränkung im Schultergelenk (Einzel-GdB
von 10), - Schwerhörigkeit (Einzel-GdB von 10).
An dieser Bewertung, insbesondere hinsichtlich der Kniegelenkerkrankung, welcher der Beklagte
entgegengetreten ist, hat der Sachverständige auch in seiner Stellungnahme
vom 18. März 2013 unter Hinweis auf die in schwerem Ausmaß vorliegenden Bandinstabilitäten
festgehalten.
Das Sozialgericht hat – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – mit Urteil
vom 12. September 2013 den Beklagten verpflichtet, bei dem Kläger ab Oktober 2009 einen GdB von
50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen.
Der Beklagte ist dem mit Ausführungsbescheid vom 9. Juli 2014 nachgekommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der meint, das Sozialgericht sei zu
Unrecht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp gefolgt. Vielmehr seien die
Funktionseinschränkungen der Kniegelenke lediglich mit einem Einzel- GdB von 30 zu bewerten.
Hieraus ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Mangels Schwerbehinderung des Klägers habe dieser
keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die sozialgerichtliche Entscheidung zutreffend ist.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. September 2013 den Beklagten zu Recht verpflichtet, bei
dem Kläger ab Oktober 2009 einen GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen.
Es war insbesondere nicht deshalb an einer Entscheidung über die Höhe des GdB gehindert, weil
diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Auslegung
des Vorbringens des anwaltlich vertretenen Klägers, dass er mit seiner Klage einen GdB von 50
begehrt hat. Zwar bezieht sich der Klageantrag seinem Wortlaut zufolge nicht auf die Höhe des GdB,
sondern allein auf das Merkzeichen „G“. Der offenbar als Textbaustein eingefügte Satz „Dem Kläger
steht der im Klageantrag geltend gemachte GdB zu“ (Seite 2 der Klageschrift vom 30. September
2010) geht deshalb ins Leere. Auch den weiteren Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers ist nicht zu entnehmen, dass neben dem Merkzeichen „G“ die Feststellung eines Gesamt-
GdB von 50 begehrt wird. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen
Verhandlung erklärt hat, eine im Hinblick auf das Merkzeichen bindende Festlegung
des GdB sei nicht erfolgt; vielmehr seien die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“,
zu denen auch der GdB von 50 gehöre, in jedem Fall zu prüfen. Auf der Grundlage dieser
Rechtsauffassung wäre es sogar konsequent, die Höhe des GdB nicht zum Gegenstand des
Klageverfahrens zu machen. Jedoch legt der Senat die Prozesserklärung vorliegend danach aus, wie
ein verständiger Beteiligter sie gemeint haben würde. Danach war es zur Verfolgung der
Zuerkennung des Merkzeichens „G“ erforderlich, einen GdB von 50 zu erlangen, um zu verhindern,
dass der Bescheid vom 4. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September
2010 insoweit bestandskräftig wird, als dort ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt wurde. Denn wegen
der bindenden Feststellung des GdB von 40 wäre die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ von
vornherein nicht möglich gewesen, da diese die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt. In
diesem Sinne hat auch das Sozialgericht den Antrag ausgelegt.
21 1. In der Sache hat der Kläger Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der
länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft
entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Heranzuziehen sind
hierbei die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.
Die – zwischen den Beteiligten allein im Streit stehende – Bewertung der Funktionseinschränkungen
der Kniegelenke hat sich an den Regelungen in Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV
auszurichten. Hieraus ergibt sich ein Einzel-GdB von 40. Denn bei dem Kläger liegen beidseitige
Bewegungseinschränkungen mittleren Grades im Kniegelenk vor. Dies entnimmt der Senat den
überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. Unerheblich ist, dass die von beiden
Gutachtern übereinstimmend erhobenen Bewegungsmaße der Kniegelenke (Streckung/Beugung
rechts: 0-10-110 und links: 0-10-100) nicht die in Teil B Nr. 18.14 genannten Werte
(Streckung/Beugung rechts: 0-10-90 und links: 0-10-90) erreichen. Denn hierbei handelt es sich
ausdrücklich nur um Beispiele für Bewegungseinschränkungen. Vielmehr ist vorliegend die erhebliche
Instabilität entscheidend: Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist sowohl im Bereich des
Innen- als auch des Außenbandes eine Lockerung eingetreten; ebenso ist das vordere und hintere
Kreuzband gelockert. Als Folge dieser Störung kommt es zu einem erheblichen Reizzustand bei der
Fortbewegung.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß
§ 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu §
VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den
höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu
prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Der höchste Einzel-GdB
von 40 für die unteren Extremitäten ist im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden des Klägers, das mit
einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten ist, um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen. Die übrigen
Funktionsbehinderungen des Klägers wirken sich nicht erhöhend aus, da sie jeweils nur mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind.
25 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens „G“.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen
Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom
10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2).
Nach den gutachterlichen Feststellungen ist dem Kläger diese Wegstrecke nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten möglich, und zwar „infolge einer Einschränkung des Gehvermögens“ (§ 146 Abs. 1
Satz 1 SGB IX). Denn auf die Gehfähigkeit des Klägers wirken sich nach den überzeugenden
Darlegungen des Sachverständigen die schwere beidseitige Kniearthrose mit Beugekontraktur, der
Muskelverlust im Bereich des Oberschenkels und die Fehlbelastung sowie die degenerative
Erkrankung der Lendenwirbelsäule negativ aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.