16.10.2014 – L 11 SB 255/13
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat,
16.10.2014 – L 11 SB 255/13
Merkzeichen G · Schubweise Beschwerden / Gleichstellung
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - chronisch-rezidivierende multifokale
Osteomyelitis (CRMO) - Einschränkung des Gehvermögens
- schub
Einordnung:
Wichtiger Grenzfall für schubweise Beschwerden. Schmerzschübe sind nicht automatisch mit
Anfallsleiden vergleichbar; Häufigkeit, Dauer und besondere Gefahren sind eigenständig zu prüfen.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Datum 16.10.2014
Aktenzeichen L 11 SB 255/13
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1016.L11SB255.13.0A
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Schubweise Beschwerden / Gleichstellung
Oktober 2014 – L 11 SB 255/13 –,
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.
Oktober 2014 – L 11 SB 255/13 –,
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Der Wortlaut von § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 (wonach in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist, wer „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden“) lässt keinen Raum für die Annahme, es sei ausreichend, dass das
„Unvermögen“ nur zeitweise vorliegt. 2. Die Schmerzschübe einer chronisch-rezidivierenden
multifokalen Osteomyelitis (CRMO), dh einer schmerzhaften Knochen(mark)entzündung, sind im
Hinblick auf die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nicht mit Anfallsleiden nach Teil D Nr 1
Buchst f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) vergleichbar, soweit
mit ihnen nicht die Gefahr von Bewusstseinsverlust oder Stürzen verbunden ist.
Entscheidende Gründe
Soweit zur Begründung dafür, dass eine dauernde, also ständige, Bewegungseinschränkung nicht zu
verlangen sei, angeführt wird, auch Anfallskranke seien in den anspruchsberechtigten Personenkreis
eingeschlossen, wobei die Rechtsprechung davon ausgehe, dass eine mittelfristige Anfallshäufigkeit
bei überwiegendem Auftreten bei Tage zur Gewährung des Nachteilsausgleiches „G“ ausreiche (so
noch zu § 60 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes Landessozialgericht Hessen, Urteil vom
17. Februar 1998 - L 4 SB 1351/95 – ), überzeugt dies den Senat nicht. Denn mit dem
Anfallsleiden – ebenso wie mit der Störung der Orientierungsfähigkeit – sind abschließend zusätzliche
Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit geregelt worden, bei denen das Gehvermögen nicht
betroffen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 BVs 45/93 – ). Der Umstand, dass ein
Anfallsleiden nicht zu einer ständigen Bewegungseinschränkung führen muss, lässt also keine
Rückschlüsse auf solche Leiden zu, die – wie die in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV
geregelten Beispiele - eine Betroffenheit des Gehvermögens zufolge haben. Daneben übersieht die
dargestellte Argumentation, dass das so gemeinte Anfallsleiden zwar während der anfallsfreien Zeit
keine Störung der Bewegungsfähigkeit, dafür aber stets die Gefahr eines Bewusstseinsverlustes und
einer Sturzgefahr bedingt. Wie dargelegt begründet das Leiden der Klägerin aber weder die Gefahr
eines Bewusstseinsverlustes noch einer Sturzgefahr.
Das Leiden der Klägerin ist mit den in den Regelbeispielen genannten Funktionsstörungen aber auch
nicht vergleichbar. Dies gilt ohne weiteres, soweit es die in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV
genannten Orientierungsstörungen betrifft. Aber auch die von dem Sachverständigen Dr. M gebildete
Analogie zu einem Anfallsleiden von einer mittleren Anfallshäufigkeit im Sinne des Teils D Nr. 1 e) der
Anlage zu § 2 VersMedV ist hier nicht möglich. Die Klägerin leidet nicht an Anfällen, die mit
epileptischen Anfällen mittlerer Häufigkeit vergleichbar wären. Denn gemeint sind insoweit Anfälle,
die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 -
BVs 45/93 – ; vgl. auch BT-Drs. 8/2453, S. 10: „Anfallskranke, bei denen die Gefahr besteht,
dass sie plötzlich stürzen“). Die Klägerin leidet aber auch in Phasen von Schmerzschüben nicht an mit
Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehenden Anfällen (wie hier Landessozialgericht
Saarland, Urteil vom 6. November 2007 - L 5 SB 72/06 – ). Zutreffend hat der Beklagte in seiner
Berufungsbegründung insoweit ausgeführt, das Schmerzleiden der Klägerin sei beherrschbar und
Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen.
Bei dem geschilderten Beschwerdebild liegen, was unstreitig ist, die Regelbeispiele nach Teil D Nr. 1
d) – f) der Anlage zu § 2 VersMedV nicht vor. So liegen sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB
von wenigstens 50 oder 40 bedingen, im Sinne des ersten und des zweiten Satzes des Teils D Nr. 1 d)
der Anlage zu § 2 VersMedV nicht vor. Auch die ausdrücklich in Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2
VersMedV genannten inneren Leiden - Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung
wenigstens nach Gruppe 3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
wenigstens mittleren Grades, chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie - liegen bei der
Klägerin ebenso wenig vor wie hirnorganische Anfallsleiden oder hypoglykämische Schocks im Sinne
von Teil D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV und die in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV
genannten Orientierungsstörungen. Dies wird durch den Sachverständigen Dr. M bestätigt, als dieser
erklärt hat, dass die von ihm so bezeichneten „klassischen“ Beurteilungskriterien für das Merkzeichen
„G“ hier keine Anwendung finden sollten und – von Dr. M unausgesprochen – auch nicht könnten.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die
Frage, ob eine Erkrankung die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigt, die kein Anfallsleiden
ist und die keine Störung der Orientierungsfähigkeit hervorruft und die bei schubweisem Verlauf nur
zeitweise zur Folge hat, dass der Betroffene keine Wegstrecken zurückzulegen vermag, die im
Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, ist bislang ungeklärt.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Wichtiger Grenzfall für schubweise Beschwerden. Schmerzschübe sind nicht automatisch mit
Anfallsleiden vergleichbar; Häufigkeit, Dauer und besondere Gefahren sind eigenständig zu prüfen.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 13.08.1997 – 9 RVs 1/96: BSG – Regelfälle als Vergleichsmaßstab
• BSG 9. Senat – 24.04.2008 – B 9/9a SB 7/06 R: BSG – doppelte Kausalität
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum: 16.10.2014
Aktenzeichen: L 11 SB 255/13 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1016.L11SB255.13.0A Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 Vers- MedV, Anlage Teil
D Nr 1 Buchst d VersMedV ... mehr vom 16. Oktober 2014 – L 11 SB 255/13 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - chronisch-rezidivierende multifokale Osteomyelitis (CRMO) - Einschränkung des
Gehvermögens - schubförmiger Krankheitsverlauf - Schmerzschübe in mittlerer Häufigkeit -
Vergleichbarkeit mit den Regelbeispielen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - Dauerhaftigkeit
der Beeinträchtigung
Orientierungssatz
1. Der Wortlaut von § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 (wonach in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist, wer „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden“) lässt keinen Raum für die Annahme, es sei ausreichend, dass das
„Unvermögen“ nur zeitweise vorliegt.
2. Die Schmerzschübe einer chronisch-rezidivierenden multifokalen Osteomyelitis (CRMO), dh einer
schmerzhaften Knochen(mark)entzündung, sind im Hinblick auf die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr) nicht mit Anfallsleiden nach Teil D Nr 1 Buchst f der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) vergleichbar, soweit mit ihnen nicht die Gefahr von
Bewusstseinsverlust oder Stürzen verbunden ist.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 7. November 2013, S 132 SB 553/11, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2013
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das gesamte Verfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“
(erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Bei der 1982 geborenen Klägerin wurde im Jahr 2007 eine chronisch-rezidivierende multifokale
Osteomyelitis (CRMO) diagnostiziert. Bestätigt wurde diese Diagnose im Rahmen einer stationären
Behandlung im C für Innere Medizin und Dermatologie vom 7. bis 8. Dezember 2007. Im Arztbrief zu
dieser Behandlung wurde die Anamnese wiedergegeben, nach der die Klägerin über einen seit acht
Jahren bestehenden Dauerschmerz in der linken Clavicula sowie Schmerzen beim Hinlegen oder auch
bei Wirbelsäulenrotation im Bereich der Brustwirbelsäule klage. Seit ca. acht Jahren sei es schubweise
ca. alle vier bis fünf Wochen zu verstärkten Schmerzen vor allem im Bereich der linken Clavicula
gekommen, die dazu führten, dass die Klägerin ihren Kopf nicht mehr bewegen könne. Ein Schub
Anfang September habe mehr als vier Wochen gedauert. In dem Arztbrief wird ein Befund über eine
Ganzkörper-Szintigraphie vom 8. November 2007 wiedergegeben, nach dem multiple ossäre Herde
(linke Clavicula parasternal, Brustwirbelkörper 4-7, rechte Scapulaspitze, 1. Rippe rechts ventral
sowie suspekter Übergang L5/S1) vereinbar mit einer CRMO seien.
Ein medikamentöses Therapiekonzept, das die Klägerin mit dem Professor für Innere Medizin Prof. Dr.
S festgelegt hatte, blieb ohne Erfolg. Prof. Dr. S diagnostizierte mit Brief vom 30. September 2008 ein
Spätstadium einer linksseitigen Sternokostoklavikulären Hyperostose (SCCH) mit distruktiver
SC-Arthrose, regeneriert mit Pseudoarthrose, im Rahmen einer CRMO. Daneben diagnostizierte er ein
Anterior-Chestwall-Syndrom (ACW- Syndrom). Nach Versagen der medikamentösen Therapie sei nur
noch ein operativer Versuch (Thorax-Chirurg) möglich. Er umschrieb den Fall als seines „Wissens
bislang nahezu beispiellos“.
Auf einen zwischenzeitlich gestellten Rentenantrag der Klägerin holte die Deutsche
Rentenversicherung ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. T vom 28. November 2008
ein, das dieser nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 21. November 2008 erstellte und in
dem er zu der Einschätzung gelangte, die Klägerin könne wegen einer CRMO mit Hauptlokalisation in
der linken Clavicula und einer Dekonditionierung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch
unter 3 Stunden täglich tätig sein.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen eines Leistungsfalles am 2. Juni 2008 für die Zeit vom 1.
Januar 2009 bis 30. Juni 2010.
Ihrem Weiterbewilligungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Februar 2010 fügte
die Klägerin, die sich am 1. September 2009 einer „offen chirurgischen Synovektomie“ unterzogen
hatte, unter anderem eine „fachärztliche Befundung und kompetente Begutachtung des
Krankheitsbildes“ der Klägerin von Prof. Dr. S vom 26. Januar 2010 bei. Dieser bestätigte die Diagnose
einer CRMO, hier in Form einer zu Rezidiven neigenden, meistens an mehreren und wechselnden
Knochenherden auftretenden sterilen Knochenmarkentzündung, hier vom pelvino-vertebro-sternalen
Lokalisationstyp, entzündlich hochaktiv geblieben im ACW-Bereich und hier verschlimmernd geprägt
durch
den dabei seltenen Typ der sterno-kosto-klavikulären Hyperostose (SCCH), das heiße sterile
Osteomyelitis des Brustbeins und des Schlüsselbeins, links stärker als rechts, mit destruierender
Entzündung der verbindenden Sternoklavikulargelenke (SC-Arthritis) und mit entzündlich bedingter
Verknöcherung benachbarten Bindegewebes. Der Krankheitsverlauf bei der Klägerin sei schubweise
und unberechenbar. Im Schub sei die Knochenmarkentzündung mit deren Umgebung hochaktiv, hier
also jetzt und auf ungewisse Zeit das ACW-Syndrom hochempfindlich gegenüber Belastungen,
Bewegungen und Erschütterungen, wobei die Schmerzen ausstrahlend die obere Region des
Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergriffen und insbesondere beide Schultern
quälten, so dass der schwergradig behindernde Schulterschmerz als Hauptsymptom zu gelten habe.
Die pseudoradikuläre Schmerzprojektion könne in den gesamten Arm einstrahlen und diesen für
jegliche Bewegung und den Alltagsgebrauch lahmlegen, so dass das zwangsläufig absolut geschonte
Schultergelenk auf Dauer mehr oder weniger versteife. Die von ihm empfohlene medikamentöse
Therapie und Strahlentherapie und letzten Endes operative Therapie habe offenbar am entscheidend
gestörten entzündlichen Syndrom des vorderen Brustkorbs bislang versagt, wobei die radiologische
Maßnahme unterblieben und der operative Eingriff von thorax-chirurgischer Seite für sinnlos erklärt
worden sei. Prof. Dr. S sprach sich für eine unbefristete Weitergewährung der Rente aus.
Die Deutsche Rentenversicherung gewährte die Zeitrente mit Bescheid vom 2. März 2010 über den
30. Juni 2010 hinaus bis zum 31. März 2012 weiter. Mittlerweile bezieht die Klägerin die Rente wegen
voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer (Bescheid vom 1. Februar 2012).
Am 15. April 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellungen eines Grades der
Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“. Nach
Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme bei der Fachärztin für Innere Medizin D stellte der
Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2010 wegen einer chronischen Osteomyelitis einen GdB von 50
fest und lehnte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte ohne weitere medizinische Ermittlungen
durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2011 Klage erhoben, wobei sie zunächst auch die
Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt hat. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei dem
Facharzt für Allgemeinmedizin K vom 6. Dezember 2012 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin D
vom 22. November 2012 – jeweils mit Anlagen – eingeholt und medizinische Unterlagen bei dem
H-Klinikum sowie bei der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C für Magen-,
Darm-, Nieren- und Stoffwechselmedizin beigezogen. Nach Überreichung einer fachchirurgischen
Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T vom 24. Januar 2013 durch den
Beklagten hat das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und
orthopädische Rheumatologie Dr. M vom 12. Juni 2013 eingeholt, das dieser nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin am 3. Juni 2013 erstellt hat und in dem er folgende Diagnosen mitgeteilt
hat:
10 1. CRMO, Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom; gravierendes Funktionsdefizit des linken
Schultergelenkes; SAPHO stehe für:
11 - S (Synovialitis – Gelenkschleimhautentzündung) - A (Akne – lokale entzündliche
Hautveränderung)
- P (Pustula – lokale eitrige Hautveränderung) - H (Hyperostose – reaktive Knochenwucherung) - O
(Osteitis – sterile Osteomyelitis).
12 2. Schlaffer Rundrücken.
13 3. Ischialgieforme Beschwerden beiderseits/Pseudoradikulärsyndrom beiderseits bei Instabilität
des Beckenrings.
14 4. Laxität der Kniescheiben.
15 5. Muskelschwache Fußdeformitäten.
Der Gesamt-GdB betrage 50. Der GdB für die Behinderungen zu 1. und 2. betrage 40, der der
Behinderungen zu 3. bis 5. 20. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ lägen vor. Es sei aber
einzuräumen, dass die klassischen Beurteilungskriterien für das streitige Merkzeichen hier keine
Anwendung finden sollten. Bei der Spezifität des Krankheitsbildes werde der chronische Verlauf
immer wieder durch akut auftretende und den ganzen Körper erfassende Schmerzattacken temporär
verstärkt. Während der Schmerzphasen sei die Gehfähigkeit eklatant beeinträchtigt; die Klägerin
könne nach eigenen Angaben ihre Wohnung nicht verlassen. In Analogie zu einem Anfallsleiden sei
hier von einer mittleren Anfallshäufigkeit auszugehen. In einer schmerzarmen Phase könne die
Klägerin ortsübliche Wegstrecken – 2000 Meter – in etwa 30 bis 40 Minuten zu Fuß zurücklegen; dies
ändere sich gravierend bei Schmerzattacken, die über Wochen andauern könnten. Der Zustand
bestehe seit April 2010.
Der Beklagte hat zu dem Gutachten eine fachchirurgische Stellungnahme von Dr. T vom 1. August
2013 zu den Gerichtsakten gereicht. Diese hat gerügt, das Gangbild der Klägerin sei in dem
Gutachten nicht einmal ansatzweise beschrieben worden. Die formalen Kriterien zur Anerkennung
des Merkzeichens „G“ seien nicht erfüllt, da auf Dauer kein mobilitätsbedingter GdB von 50 herleitbar
sei.
Das Sozialgericht hat der auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen
„G“ ab dem 15. April 2010 gerichteten Klage durch Urteil vom 7. November 2013 stattgegeben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin an einer CRMO leide, die nicht nur
auf den Schultergürtel beschränkt sei, sondern letztlich das gesamte Skelett inklusive des
Beckengürtels erfasst habe. Daneben liege bei der Klägerin eine den ganzen Körper betreffende
muskuläre und ligamentäre Schwäche vor, was sich in Form eines schlaffen Rundrückens, einer
Instabilität des Beckenrings, der Laxität der Kniescheiben beiderseits sowie der muskelschwachen
Fußdeformitäten zeige. Der Sachverständige Dr. M habe festgestellt, dass sich alle
Funktionseinschränkungen auf die Gehfähigkeit der Klägerin auswirkten. Bei Schmerzattacken, die
über Wochen andauern könnten, könne die Klägerin ortsübliche Wegstrecken zu Fuß nicht
zurücklegen. Nach ihren Angaben träten diese Schmerzschübe in verschiedenen Abständen – alle vier
bis fünf Wochen oder auch zwei Monate - auf und dauerten zwischen drei Wochen und sechs
Monaten. Dadurch sei die Klägerin gegenüber einem Gesunden in ihrer privaten und beruflichen
Mobilität erheblich eingeschränkt. Es sei nicht vorstellbar, wie die Klägerin bei der Häufigkeit, Dauer
und Intensität der Schmerzschübe durch eine Planung ihre Lebensführung so einrichten könnte, dass
sie notwendige Ortsveränderungen – etwa Lebensmitteleinkäufe – nur in schmerzfreien Zeiträumen
vornehme.
Gegen das ihm am 14. November 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. November 2013
Berufung eingelegt. Im Wesentlichen meint er, die hier vorliegenden Schmerzattacken seien mit
einem hirnorganischen Anfallsleiden nicht vergleichbar. Denn bei einem Anfallsleiden bestehe die
Gefahr eines plötzlichen, nicht vorhersehbaren unbeherrschbaren Ereignisses mit drohendem
Bewusstseinsverlust. Die hier auftretenden Schmerzattacken seien indes soweit beherrschbar, dass
eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen sei.
Der Senat hat einen Befundbericht bei Dr. B von der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen
Klinik des C vom 1. Juli 2014 nebst Ergänzung vom 9. Oktober 2014 und zahlreichen Anlagen
eingeholt und die die Klägerin betreffenden Rentenakten bei der Deutschen Rentenversicherung
beigezogen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig. Eigen- oder Fremdgefährdung sei bei
Anfallsleiden nicht erforderlich; ausreichend seien insoweit Schwierigkeiten bei der Bewältigung einer
Wegstrecke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere
die Schriftsätze der Beteiligten und die als Beiakte angelegten Kopien aus der Verwaltungsakte der
Deutschen Rentenversicherung, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist unzutreffend. Zu
Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ab dem 15. April 2010 verurteilt. Die zulässige Klage ist
nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 ist hinsichtlich der hier allein streitigen Ablehnung der
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ für den
Zeitraum ab dem 15. April 2010 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hiernach hat die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge
seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen fordert das Gesetz eine
doppelte Kausalität. Denn Ursache der beeinträchtigenden Bewegungsfähigkeit muss eine
Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen
einschränken. Die Wegstrecken, „die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden“ und die der
Schwerbehinderte infolge seiner Funktionsausfälle nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und
Gefahren bewältigen kann, sind mit zwei km bei einer Fußwegdauer von einer halben Stunde zu
bemessen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 9a RVs 11/87 – ).
Bei der Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind die in der Anlage zu § 2 der
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes – Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers- MedV) – vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in der insoweit bis
heute unverändert gebliebenen Erstfassung zu berücksichtigen. Ob die „versorgungsmedizinischen
Grundsätze“, soweit sie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte
Merkzeichen – wie hier für das Merkzeichen „G“ – betreffen, auf einer ausreichenden
Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen, kann hier auf sich
beruhen. Denn die darin geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ sind
auch für den Fall ihrer Teilnichtigkeit zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Betroffenen unter
Beachtung der Rechtsprechung des BSG weiter heranzuziehen (wie hier Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - L 10 SB 154/12 – – mit dem Hinweis, dass die
Anlage zu § 2 VersMedV in Teil D Nr. 1 den in den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht unter Teil B Nr. 30 niedergelegten Bewertungsmaßstäben entspreche).
Die Bestimmungen der Anlage zu § 2 VersMedV beschreiben in Teil D Nr. 1 d) – f) Regelfälle, bei
denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer
dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. BSG, Urteil vom 24.
April 2008 - B 9/9a SB 7/06 R - ). Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung
vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der
Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist“, und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen
keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu
denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige
Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des
Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die in der
Anlage zu § 2 VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer
Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im
Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens,
sondern möglicherweise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen (BSG, a. a. O.).
Bei Zugrundelegung der VersMedV und der Rechtsprechung des BSG liegen die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ im Fall der Klägerin nicht vor.
Dabei ist zunächst das Krankheitsbild der Klägerin zu skizzieren, welches sich wie folgt darstellt:
Hauptleiden der Klägerin ist die CRMO in der von Prof. Dr. S eingehend beschriebenen
Krankheitsform. Der Krankheit zu Eigen ist deren schubförmiger Verlauf. Im Schub ist die
Knochenmarkentzündung mit deren Umgebung hochaktiv und hochempfindlich gegenüber
Belastungen, Bewegungen und Erschütterungen, wobei die Schmerzen ausstrahlend die obere Region
des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergreifen und insbesondere beide Schultern
betreffen. Prof. Dr. S hat den schwergradig behindernden Schulterschmerz als Hauptsymptom
angegeben. Die pseudoradikuläre Schmerzprojektion kann danach in den gesamten Arm einstrahlen
und diesen für jegliche Bewegung und den Alltagsgebrauch lahmlegen, so dass das geschonte
Schultergelenk auf Dauer mehr oder weniger versteift. Nach der Darstellung insbesondere des
Sachverständigen Dr. M leidet die Klägerin unter einem Dauerschmerz, der sich bei einem
Krankheitsschub verstärkt. Die Beschwerden sind zumeist tolerierbar (vgl. auch den Arztbrief der
Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C für Magen-, Darm-, Nieren- und
Stoffwechselmedizin vom 25. Mai 2012). Nur während der Schmerzattacken ist die Gehfähigkeit
eklatant beeinträchtigt; dann besteht nahezu Immobilität.
In der Gesamtschau ist mit dem Sachverständigen Dr. M davon auszugehen, dass die Schmerzschübe
entsprechend Teil B Nr. 3.1.2 der Anlage zu § 2 VersMedV in mittlerer Häufigkeit auftreten. Diese
Einschätzung überzeugt, weil sie der Beschwerdeschilderung durch die Klägerin gegenüber dem
Sachverständigen Dr. M und der speziellen Anamnese entspricht, nach der ein Krankheitsschub alle
zwei Monate auftritt und dann zwei Wochen „+ x Tage“ dauert. Diese Angaben zu Häufigkeit und
Dauer der Schmerzschübe werden im Wesentlichen auch durch die aktenkundigen medizinischen
Befunde bestätigt. So wird in einem Arztbrief der Abteilung für Rheumatologie und Klinische
Immunologie des C für Innere Medizin und Dermatologie vom 7. Dezember 2007 mitgeteilt, seit ca.
acht Jahren komme es schubweise ca. alle vier bis fünf Wochen zu verstärkten Schmerzen, die ca.
eine Woche dauerten und dazu führten, dass die Klägerin ihren Kopf nicht mehr bewegen könne. In
einem Arztbrief des P-Krankenhauses vom 4. Dezember 2007 über eine stationäre Behandlung der
Klägerin vom 15. Oktober bis 26. Oktober 2007 sowie vom 30. Oktober bis 1. November 2007 wird
mitgeteilt, es komme ca. alle vier bis sechs Wochen zu einem Schub, der ein bis zwei Wochen
andauern könne. Dass ein Schmerzschub im Einzelfall auch länger andauern kann – so erfolgte eine
stationäre Aufnahme ausweislich eines Arztbriefes der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen
Klinik des C für Magen-, Darm-, Nieren- und Stoffwechselmedizin vom 1. November 2010 aufgrund
von seit sieben Wochen bestehenden starken Schmerzen im Bereich der Clavicula –, vermag an der
Gesamteinschätzung nichts zu ändern, dass die Schmerzattacken rezidivierend und schubweise
auftreten. Nur in diesen Phasen kommt die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr überhaupt in Betracht. Denn ungeachtet der Tatsache, dass
die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M unter einer – schubunabhängig
bestehenden – muskulären und ligamentären Schwäche des ganzen Körpers leidet, die sich in Form
eines schlaffen Rundrückens, einer Instabilität des Beckenrings, der Laxität beider Kniescheiben und
von muskelschwachen Fußdeformitäten äußert, und ungeachtet dessen, dass die Klägerin stets unter
Schmerzen leidet, die außerhalb der Schubphasen indes erträglich sind, liegen die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das streitige Merkzeichen jedenfalls außerhalb der Schubphasen nach der
unmissverständlichen Wertung des Sachverständigen Dr. M nicht vor. Diese Einschätzung deckt sich
auch mit der in dem Befundbericht der Abteilung für Rheumatologie der Medizinischen Klinik des C -
vom 1. Juli 2014 mitgeteilten Beurteilung, wonach hinsichtlich der Gehfähigkeit „eher keine
Einschränkung“ außerhalb der Schubphasen bestehe.
Bei dem geschilderten Beschwerdebild liegen, was unstreitig ist, die Regelbeispiele nach Teil D Nr. 1
d) – f) der Anlage zu § 2 VersMedV nicht vor. So liegen sich auf die Gehfähigkeit auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB
von wenigstens 50 oder 40 bedingen, im Sinne des ersten und des zweiten Satzes des Teils D Nr. 1 d)
der Anlage zu § 2 VersMedV nicht vor. Auch die ausdrücklich in Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2
VersMedV genannten inneren Leiden - Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung
wenigstens nach Gruppe 3, Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
wenigstens mittleren Grades, chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie - liegen bei der
Klägerin ebenso wenig vor wie hirnorganische Anfallsleiden oder hypoglykämische Schocks im Sinne
von Teil D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV und die in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV
genannten Orientierungsstörungen. Dies wird durch den Sachverständigen Dr. M bestätigt, als dieser
erklärt hat, dass die von ihm so bezeichneten „klassischen“ Beurteilungskriterien für das Merkzeichen
„G“ hier keine Anwendung finden sollten und – von Dr. M unausgesprochen – auch nicht könnten.
Das Leiden der Klägerin ist mit den in den Regelbeispielen genannten Funktionsstörungen aber auch
nicht vergleichbar. Dies gilt ohne weiteres, soweit es die in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV
genannten Orientierungsstörungen betrifft. Aber auch die von dem Sachverständigen Dr. M gebildete
Analogie zu einem Anfallsleiden von einer mittleren Anfallshäufigkeit im Sinne des Teils D Nr. 1 e) der
Anlage zu § 2 VersMedV ist hier nicht möglich. Die Klägerin leidet nicht an Anfällen, die mit
epileptischen Anfällen mittlerer Häufigkeit vergleichbar wären. Denn gemeint sind insoweit Anfälle,
die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 -
BVs 45/93 – ; vgl. auch BT-Drs. 8/2453, S. 10: „Anfallskranke, bei denen die Gefahr besteht,
dass sie plötzlich stürzen“). Die Klägerin leidet aber auch in Phasen von Schmerzschüben nicht an mit
Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehenden Anfällen (wie hier Landessozialgericht
Saarland, Urteil vom 6. November 2007 - L 5 SB 72/06 – ). Zutreffend hat der Beklagte in seiner
Berufungsbegründung insoweit ausgeführt, das Schmerzleiden der Klägerin sei beherrschbar und
Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen.
Schließlich liegt aber auch keine Vergleichbarkeit zu den in Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV
genannten Beispielen vor. Zum einen kommt es, wie der dritte Satz des Teils D Nr. 1 d) der Anlage zu
§ 2 VersMedV erhellt, bei den dort genannten Funktionsbeeinträchtigungen jeweils entscheidend auf
die Einschränkung des Gehvermögens an. Das Gehvermögen in diesem Sinne ist aber selbst in
Schmerzphasen bei der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil die dann beim Gehen auftretenden
Schmerzen die obere Region des Brustkorbes bis Halswirbelsäule und Schulterblatt ergreifen und
insbesondere beide Schultern betreffen. Daneben ist den in Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 Vers-
MedV genannten Leiden gemeinsam, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stets bedingen. Dies erhellt auch der Wortlaut von § 146 Abs.
Satz 1 SGB IX, wonach in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist,
wer „nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden.“ Diese Formulierung lässt keinen Raum für die Annahme, es sei ausreichend, dass das
„Unvermögen“ nur zeitweise vorliegt.
Demgemäß handelt es sich bei den in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten
Beispielsfällen auch ausschließlich um Dauerleiden, bei denen anzunehmen ist, dass die
Beeinträchtigung des Gehvermögens dauerhaft besteht.
Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, es bedürfe für die Zuerkennung des
Nachteilsausgleiches „G“ nicht einer dauernden, das heißt ständigen Bewegungseinschränkung,
vielmehr reiche es aus, wenn der Behinderte an ca. 40 Prozent der Tage in seiner Geh- und
Orientierungsfähigkeit eingeschränkt sei (so Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17. Februar 1998
- L 4 SB 1351/95 -; Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2000 - S 31 (38) SB 238/99 -;
beide bei ), folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. Zudem erscheint ihm die
Zugrundelegung von „ca.“ 40 Prozent willkürlich. Niederschlag in Gesetz, Verordnung und
Rechtsprechung des BSG findet dieser Wert nicht.
Soweit zur Begründung dafür, dass eine dauernde, also ständige, Bewegungseinschränkung nicht zu
verlangen sei, angeführt wird, auch Anfallskranke seien in den anspruchsberechtigten Personenkreis
eingeschlossen, wobei die Rechtsprechung davon ausgehe, dass eine mittelfristige Anfallshäufigkeit
bei überwiegendem Auftreten bei Tage zur Gewährung des Nachteilsausgleiches „G“ ausreiche (so
noch zu § 60 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes Landessozialgericht Hessen, Urteil vom
17. Februar 1998 - L 4 SB 1351/95 – ), überzeugt dies den Senat nicht. Denn mit dem
Anfallsleiden – ebenso wie mit der Störung der Orientierungsfähigkeit – sind abschließend zusätzliche
Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit geregelt worden, bei denen das Gehvermögen nicht
betroffen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 BVs 45/93 – ). Der Umstand, dass ein
Anfallsleiden nicht zu einer ständigen Bewegungseinschränkung führen muss, lässt also keine
Rückschlüsse auf solche Leiden zu, die – wie die in Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV
geregelten Beispiele - eine Betroffenheit des Gehvermögens zufolge haben. Daneben übersieht die
dargestellte Argumentation, dass das so gemeinte Anfallsleiden zwar während der anfallsfreien Zeit
keine Störung der Bewegungsfähigkeit, dafür aber stets die Gefahr eines Bewusstseinsverlustes und
einer Sturzgefahr bedingt. Wie dargelegt begründet das Leiden der Klägerin aber weder die Gefahr
eines Bewusstseinsverlustes noch einer Sturzgefahr.
Hier ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits unter Gleichstellungsgesichtspunkten
erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten, die medizinischen Voraussetzungen für
das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV beschriebenen
Regelfälle zu bejahen.
Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“
auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
auswirkenden Beeinträchtigungen der Klägerin herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B
9/9a SB 7/06 R –), weil die nach den vorstehenden Ausführungen insoweit zu berücksichtigenden
Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen Teil D
Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV gleichgestellt werden könnten, und weil letztlich hier auch
kein Fall eines Zusammenwirkens mehrerer Beeinträchtigungen vorliegt, sondern eine einzige
Funktionsbehinderung – hier als Folge der CRMO - dominiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die
Frage, ob eine Erkrankung die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigt, die kein Anfallsleiden
ist und die keine Störung der Orientierungsfähigkeit hervorruft und die bei schubweisem Verlauf nur
zeitweise zur Folge hat, dass der Betroffene keine Wegstrecken zurückzulegen vermag, die im
Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, ist bislang ungeklärt.