16.01.2014 – L 13 SB 51/12
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat,
16.01.2014 – L 13 SB 51/12
Merkzeichen G · Psychogene Gangstörung / Schwankschwindel
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - Verstärkung der orthopädischen
Einschränkungen durch psychogenen Schwankschwindel -
Regelfälle der
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychogene
Gangstörung / Schwankschwindel“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
Datum 16.01.2014
Aktenzeichen L 13 SB 51/12
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2014:0116.L13SB51.12.0A
Ergebnis G bejaht
Rechtsprechungsbereich Psychogene Gangstörung / Schwankschwindel
Januar 2014 – L 13
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.
Januar 2014 – L 13
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Nach § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die sich auf das
Gehvermögen auswirkenden Funktionsbeeinträchtigungen müssen hierzu einen GdB von 50
erreichen. 2. Zu berücksichtigen sind dabei nicht ausschließlich orthopädische Einschränkungen des
Gehvermögens, sondern auch psychogene Gangstörungen. Zu letzteren zählt ua ein psychogen
verursachter, behinderungsbedingter Schwankschwindel. Führt dieser in Verbindung mit den
orthopädischen Einschränkungen dazu, dass der Betroffene ohne fremde Begleitung keine
nennenswerten Wege unter ortsüblichen Bedingungen mehr zurücklegen kann, und sind diese
Funktionseinschränkungen insgesamt mit einem GdB von 50 zu bewerten, so ist dem Betroffenen das
Merkzeichen G zuzuerkennen. 3. Die in Teil D Nr 1 Buchst e und Teil D Nr 1 Buchst f der Anlage zu § 2
VersMedV beschriebenen Regelfälle sind nicht abschließend, sondern dienen als Vergleichsmaßstab.
Besteht die psychogene Gangstörung bereits seit längerer Zeit und ist nicht damit zu rechnen, dass
dieser Zustand innerhalb der nächsten sechs Monate voraussichtlich beendet werden könnte, so
besteht Anspruch auf Erteilung des Merkzeichens G.
Entscheidende Gründe
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) haben schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und
SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in §
Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten
Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese
Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die Versorgungsmedizinverordnung (VersmedV)
beschreibt dazu in Teil d 1.d-f Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt
anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als
Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB
7/06 R, , Randnummer 12).
Die VersmedV gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor
angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens „in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“. Damit trägt die VersmedV
dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern
von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen
Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der
Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtert die VersmedV all jene heraus, die nach dem
Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten
Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines
Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen
(Bundessozialgericht a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz
(SGG), sie hat in der Sache auch Erfolg. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben,
die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu ändern, denn der Klägerin steht ab dem 1. August
2009 ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens G zu.
Die so verstandenen gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt die Klägerin.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, steht zur
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine positive Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychogene
Gangstörung / Schwankschwindel“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Grundsätzlich auf heutige Fälle übertragbar. Maßgeblich bleibt stets die konkrete funktionelle
Vergleichbarkeit mit den VMG-Regelfällen und die behinderungsbedingte Ursache der Einschränkung.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum: 16.01.2014
Aktenzeichen: L 13 SB 51/12 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:0116.L13SB51.12.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9, § 3 Abs 1
Nr 7 SchwbAwV ... mehr Januar 2014 – L 13 SB 51/12 –,
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr - Verstärkung der orthopädischen Einschränkungen durch psychogenen
Schwankschwindel - Regelfälle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht abschließend -
mindestens sechsmonatige Fortdauer der Beeinträchtigung
Orientierungssatz
1. Nach § 146 Abs 1 S 1 SGB 9 ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die sich auf das
Gehvermögen auswirkenden Funktionsbeeinträchtigungen müssen hierzu einen GdB von 50
erreichen.
2. Zu berücksichtigen sind dabei nicht ausschließlich orthopädische Einschränkungen des
Gehvermögens, sondern auch psychogene Gangstörungen. Zu letzteren zählt ua ein psychogen
verursachter, behinderungsbedingter Schwankschwindel. Führt dieser in Verbindung mit den
orthopädischen Einschränkungen dazu, dass der Betroffene ohne fremde Begleitung keine
nennenswerten Wege unter ortsüblichen Bedingungen mehr zurücklegen kann, und sind diese
Funktionseinschränkungen insgesamt mit einem GdB von 50 zu bewerten, so ist dem Betroffenen das
Merkzeichen G zuzuerkennen.
3. Die in Teil D Nr 1 Buchst e und Teil D Nr 1 Buchst f der Anlage zu § 2 VersMedV beschriebenen
Regelfälle sind nicht abschließend, sondern dienen als Vergleichsmaßstab. Besteht die psychogene
Gangstörung bereits seit längerer Zeit und ist nicht damit zu rechnen, dass dieser Zustand innerhalb
der nächsten sechs Monate voraussichtlich beendet werden könnte, so besteht Anspruch auf
Erteilung des Merkzeichens G.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 17. Februar 2012, S 192 SB 2540/08, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert
Literaturnachweise Anne Schröder, ASR 2014, 265 (Entscheidungsbesprechung) Andreas Löbner,
Sozialrecht aktuell 2015, 5-11 (Aufsatz)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2012
geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2008 in der Fassung des Bescheides vom 07. Dezember 2009
und des Bescheides vom 22. Dezember 2010 verpflichtet, bei der Klägerin die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab dem 01. August 2009 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens
in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2007 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung
(GdB) von weniger als 20 fest, mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2008 erkannte der Beklagte
einen GdB von 40 zu. Die Zuerkennung des Merkzeichens G wurde jeweils abgelehnt. Während des
anschließenden Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin hat der Beklagte durch Bescheid vom 07.
Dezember 2009 einen GdB in Höhe von 50 für die Zeit ab August 2009 und schließlich durch Bescheid
vom 22. Dezember 2010 einen GdB in Höhe von 60 ab Oktober 2010 festgestellt, die
Voraussetzungen des Merkzeichens G jedoch jeweils abgelehnt.
Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 27. April 2010 der Facharzt für Orthopädie Dr. W ein
medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, bei der
Klägerin bestehe eine Funktionsbehinderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, die mit einem GdB von
30 zu bemessen sei, Depressionen (ebenfalls GdB von 30) und Funktionsbehinderungen beider
Kniegelenke (GdB 20). Auf die Gehfähigkeit der Klägerin wirkten sich die Kniegelenksarthrosen
beidseits und in geringem Maß die Abnutzungserscheinungen der unteren Lendenwirbelsäule aus. Es
liege weder eine orthopädische Problematik, ein Herzschaden, eine Atembehinderung noch eine
chronische Insuffizienz/hirnorganisches Anfallsleiden vor, welches die Gehfähigkeit erheblich
beeinträchtigen könnte. Jedoch solle eine weitere fachärztliche Abklärung hinsichtlich des Schwindels
erfolgen.
Ebenfalls aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat sodann am 20. Juni 2011 die Fachärztin für
Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P ein weiteres medizinisches
Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist sie ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, die
Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich beeinträchtigt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
19. Dezember 2011 hat die Sachverständige an ihrer Einschätzung festgehalten.
Durch Urteil vom 17. Februar 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens G lägen nicht vor. Der mobilitätsbedingte Grad der
Behinderung sei zu niedrig. Es könne auch keine Gleichstellung etwa mit hirnorganischen Anfällen
erfolgen, zumal der Schwindel nicht organisch, sondern wohl rein psychisch bedingt sei.
Gegen dieses ihr am 25. Februar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgemäß Berufung zum
Landessozialgericht eingelegt. Sie hält die Voraussetzungen des Merkzeichens G weiterhin für
gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli
2008 in der Fassung des Bescheides vom 07. Dezember 2009 und des Bescheides vom 22. Dezember
2010 zu verpflichten, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G
mit Wirkung vom 01. August 2009 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat im Berufungsverfahren zwei weitere
medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 10. September 2012
ist der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. M zu der Einschätzung gelangt, bei der
Klägerin bestehe eine Funktionsbehinderung der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine
Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, eine Labyrinthschädigung und eine Hörstörung. Außerdem
sei eine so genannte isolierte Phobie gegeben. Die durch diese Erkrankung bedingte
Funktionsbeeinträchtigung sei wegen der erheblichen Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen
der Klägerin nicht sicher zu quantifizieren. Es sei aber eine weitere Abklärung hinsichtlich der
behaupteten Stürze und Sturzneigungen erforderlich.
Sodann ist die Klägerin von dem Facharzt für Neurologie Dr. P nach stationärer Begutachtung in der
Zeit vom 27. Mai bis zum 30. Mai 2013 erneut eingeschätzt worden. In seinem Gutachten vom 04. Juni
2013 ist der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, bei der Klägerin bestehe im Unterschied
zu den vorangegangenen Gutachten keine Depression und auch keine somatoforme autonome
Funktionsstörung. Der bei der Klägerin festzustellende Schwindel sei keine autonome
Funktionsstörung, sondern psychisch bedingt. Ob die psychogene Gangstörung als isolierte Phobie
oder als dissoziative Störung einzuordnen sei, sei letzten Endes sekundär und auch von
psychiatrischer Seite aus nicht eindeutig festzulegen. Bei der Klägerin bestehe eine psychogene
Gangstörung, in Begleitung sei sie in der Lage, Gehstrecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten,
die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz
(SGG), sie hat in der Sache auch Erfolg. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben,
die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu ändern, denn der Klägerin steht ab dem 1. August
2009 ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens G zu.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) haben schwerbehinderte
Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und
SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Das Gesetz fordert in §
Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten
Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese
Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Die Versorgungsmedizinverordnung (VersmedV)
beschreibt dazu in Teil d 1.d-f Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt
anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als
Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB
7/06 R, , Randnummer 12).
Die VersmedV gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor
angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens „in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“. Damit trägt die VersmedV
dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern
von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen
Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der
Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtert die VersmedV all jene heraus, die nach dem
Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten
Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines
Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen
(Bundessozialgericht a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Die so verstandenen gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt die Klägerin.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass sie infolge ihrer behinderungsbedingten Einschränkung des
Gehvermögens nicht ohne Gefahr für sich Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Zwar sind die orthopädischen Leiden der Klägerin alleine noch nicht geeignet, für sich genommen
dieses Ergebnis herbeizuführen, denn allein aufgrund der orthopädischen Beeinträchtigungen wäre
die Klägerin möglicherweise noch nicht daran gehindert, ortsübliche Strecken zurückzulegen. Im Falle
der Klägerin besteht die Besonderheit indessen darin, dass zusätzlich zu den orthopädischen
Einschränkungen ihres Gehvermögens auch noch ein psychogen verursachter,
behinderungsbedingter Schwankschwindel hinzutritt, der als psychogene Gangstörung zu bewerten
ist. Dies hat insbesondere der Sachverständige Dr. P nach stationärer (dreitägiger) Begutachtung der
Klägerin zweifelsfrei festgestellt. Diese Gangstörung führt in Verbindung mit den tatsächlich
vorhandenen orthopädischen Einschränkungen jedenfalls dazu, dass die Klägerin ohne fremde
Begleitung keine nennenswerten Wege unter ortsüblichen Bedingungen zurücklegen kann und damit
insgesamt das Gehvermögen im Rechtssinne erheblich beeinträchtigt ist.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass die psychogene Gangstörung der
Klägerin weder unter die hirnorganischen Anfälle nach D 1.e noch als Störungen der
Orientierungsfähigkeit nach D 1.f VersmedV anzusehen ist, denn die vorgenannten Beispiele in der
VersmedV beschreiben lediglich Regelfälle, bei denen die Voraussetzungen des Merkzeichens G als
erfüllt anzusehen sind, sie sind indessen nicht abschließend, sondern dienen bei der Beurteilung einer
dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab (BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB
7/06 R, , Randnummer 12).
Der Senat hat keine Zweifel, dass die schwerwiegende, behinderungsbedingte psychogene
Gangstörung der Klägerin in Verbindung mit den ohnehin bestehenden orthopädischen
Einschränkungen so schwer wiegt, dass sie ohne weiteres den in D 1.e und f VersmedV genannten
Regelbeispielen der hirnorganischen Anfälle oder der Störungen der Orientierungsfähigkeit
vergleichbar sind. Sie gehören nicht zu den Faktoren, die bei einer Betrachtung einer
behinderungsbedingten Gangstörung außer Betracht zu haben bleiben, sondern stellen
schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen dar.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Sachverständige Dr. P ausgeführt hat, aus ärztlicher
Sicht wäre es für eine Behandlung der psychogenen Gangstörung kontraproduktiv, wenn durch die
Anerkennung der Voraussetzungen von Merkzeichen die Anstrengungen, derer es bedarf, um den
derzeitigen Zustand der Gangunsicherheit zu überwinden, erheblich gemindert oder sogar völlig
unterbunden würden. Zwar spricht in der Tat sehr vieles dafür, dass es der Klägerin möglich sein
könnte, längerfristig den psychogen verursachten Zustand der Gangunsicherheit zu überwinden und
wieder selbständig Wegstrecken zurücklegen zu können. Indessen besteht der jetzige
behinderungsbedingte Zustand bereits seit mehreren Jahren unverändert, es ist auch nicht damit zu
rechnen, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate voraussichtlich beendet werden könnte. Damit
sind zugleich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs derzeit jedenfalls
dauerhaft gegeben.