LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 – L 13 SB 90/11
Merkzeichen H · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 – L 13 SB 90/11
Merkzeichen H · Landessozialgerichtliche Rechtsprechung
Selbständigkeit trotz Behinderung
Einordnung:
Schwere Behinderung allein genügt nicht; entscheidend bleibt die konkrete Selbständigkeit bei den
existenziellen Verrichtungen.
Gericht LSG Berlin-Brandenburg
Datum 25.10.2012
Aktenzeichen L 13 SB 90/11
Erkrankung / Situation körperliche Behinderung
Altersbezug Erwachsener
Ergebnis H H verneint
§ 48 SGB X nein
Pflegegrad / Zeitbezug unter Schwelle
Tenor in Kürze
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2010 wird
auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht zurückgenommen war. Kosten für das
Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger begehrt vorliegend noch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzun- gen für die
Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H". 2 Der 1979 geborene Kläger beantragte am 19. April
2006 erstmals beim Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) sowie die
Zuerkennung der Merkzei- chen "G" und "H". Nach Einholung von Befundberichten und einer
versorgungsärztlichen Stellungnahme setzte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2006 bei
Ablehnung der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" den GdB auf 30 fest. Dem legte er folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: 3 Ausfall der rechten Niere (Einzel-GdB 25) Schuppenflechte
mit Gelenkbeteiligung, Funkti- onsbehinderung des Schultergelenkes rechts (Einzel-GdB 20) 4 Den
dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 9. Juni 2006 wies der Beklagte nach Einholung
von weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahmen mit Widerspruchs- bescheid vom 20. Februar
2007 zurück. 5 Der Kläger hat am 13. März 2007 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und die
Ge- währung eines GdB von mindestens 50 …
Kernaussage
Schwere Behinderung allein genügt nicht; entscheidend bleibt die konkrete Selbständigkeit bei den
existenziellen Verrichtungen.
Bedeutung für das Merkzeichen H
Die Entscheidung ist dem Themenbereich körperliche Behinderung zuzuordnen. Für die praktische
Prüfung ist insbesondere folgender Punkt maßgeblich: Selbständigkeit trotz Behinderung
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Die Entscheidung erging unter Geltung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2
VersMedV). Bei älteren Verfahren ist zusätzlich die jeweils damalige Fassung des § 33b EStG und des
Schwerbehindertenrechts zu beachten.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die tragenden Aussagen sind auf die heutige Rechtslage übertragbar, soweit die zugrunde liegende
VMG-Regelung nicht zwischenzeitlich geändert wurde. Bei krankheitsspezifischen Altersgrenzen ist
stets die aktuelle Fassung von Teil A Nr. 5 VMG zu prüfen.
Vollständiger Entscheidungstext
Der nachfolgende Text stammt aus den für diese Auswertung vorliegenden Entscheidungsunterlagen. Technische
Seitenmarkierungen der PDF-Konvertierung wurden entfernt; der gerichtliche Text wurde inhaltlich nicht umformuliert.
Aktenzeichen: L 13 SB 90/11 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2012:1025.L13SB90.11.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9 Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – L 13 SB 90/11 –,
Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H"
Orientierungssatz
1. Eine besondere Gehbehinderung, welche die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfer- tigt, ist
jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Betroffene noch eine Wegstrecke von zwei Kilometern in 30
Minuten ohne Hilfe bewältigen kann.
2. Die Annahme einer Hilflosigkeit im sozialrechtlichen Sinne kommt bei einem Betroffenen, dessen
rechter Arm nicht bewegt werden kann, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er für die zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Unterstützung bedarf.
Verfahrensgang
vorgehend SG Potsdam, 18. Februar 2010, S 9 SB 72/07, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2010 wird
auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht zurückgenommen war.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vorliegend noch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzun- gen für die
Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H".
Der 1979 geborene Kläger beantragte am 19. April 2006 erstmals beim Beklagten die Feststellung
eines Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzei- chen "G" und "H". Nach
Einholung von Befundberichten und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme setzte der Beklagte
mit Bescheid vom 31. Mai 2006 bei Ablehnung der
Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" den GdB auf 30 fest. Dem legte er folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
Ausfall der rechten Niere (Einzel-GdB 25) Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, Funkti-
onsbehinderung des Schultergelenkes rechts (Einzel-GdB 20)
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 9. Juni 2006 wies der Beklagte nach
Einholung von weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahmen mit Widerspruchs- bescheid vom 20.
Februar 2007 zurück.
Der Kläger hat am 13. März 2007 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und die Ge- währung
eines GdB von mindestens 50 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" geltend gemacht.
Zur Begründung verwies der Kläger auf Beschwerden des Bewe- gungs- und Gelenkapparates,
insbesondere im Bereich der rechten Schulter aufgrund ei- nes am 4. April 2005 erlittenen
Sportunfalls, welcher am 4. Mai 2007 eine Implantation einer Totalendoprothese der Schulter
erforderlich gemacht habe. Der Kläger reichte ein im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung
erstelltes orthopädisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 29. April 2008 sowie
zwei im Auftrag der Axa Ver- sicherung AG erstellte Gutachten des Chirurgen MC vom 14. Januar 2008
und 25. März 2008 ein.
Das Sozialgericht hat zur medizinischen Sachaufklärung neben der Einholung von Be- fundberichten
Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie
und Chirurgie Dr. T vom 22. September 2009 nebst ergänzender Stellungnahme von 22. Dezember
2009 und bei dem Facharzt für Neurologie, Psychia- trie und Physiotherapie Dr. W vom 1. September
2009. Der Sachverständige Dr. W stell- te auf psychiatrischem Gebiet einen Einzel-GdB von 30 fest,
dem er eine somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Verbitterungsstörung sowie ein
algogenes Psy- chosyndrom zugrunde legte. Der Sachverständige Dr. T schlug bei Verneinung der
Vor- aussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" ab dem Zeitpunkt der
Implantation der Schultergelenksendoprothese am 4. Mai 2007 die Feststellung eines Gesamt-GdB
von 50 vor, dem er bei Übernahme der Feststellungen des Sachverständi- gen Dr. W folgende
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde legte:
Zustand des Schultergelenks (Einzel-GdB 30) chronische Niereninsuffizienz/ Nierenleiden (Einzel-GdB
25) Schmerzchronifizierung Stadium III nach Gerbershagen (Einzel-GdB 10) somatoforme
Schmerzstörung, posttraumatische Verbitterungsstörung und algogenes Psychosyndrom
entsprechend den Feststellungen von Dr. (Einzel-GdB 30)
Ein ferner festgestelltes chronisches lokales Lendenwirbelsäulensyndrom bei muskulärer Dysbalance,
eine Retropatellararthrose beidseits bei allenfalls einer beginnenden Gonar- throse rechts mit leichten
Funktionsstörungen sowie einen arteriellen Hypertonus bewer- tete der Sachverständige jeweils mit
einem Einzel-GdB von unter 10.
Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme hat der Beklagte mit Bescheid
vom 9. März 2010 ab dem 4. Mai 2007 einen GdB von 50 anerkannt. Dem legte der Beklagte für die
Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter sowie des Nervensystems jeweils einen Einzel-GdB
von 30 und für die Einzelniere rechts ein Einzel- GdB von 25 zugrunde. Der Kläger hat das
Teilanerkenntnis angenommen und sein Be- gehren auf Feststellung eines GdB von 50 für die Zeit
vom 19. April 2006 bis zum 3. Mai
2007 sowie auf Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" ab dem 19. April 2006 weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2010 abgewiesen. Für den Zeitraum vom
19. April 2006 bis zum 3. Mai 2007 sei der Gesamt-GdB unter Berücksich- tigung der aktenkundigen
Befundunterlagen sowie der schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen
Dr. T mit 30 ausreichend bemessen. Eine signifi- kante Verschlechterung der Beweglichkeit sei erst
nach der endoprothetischen Versor- gung am 4. Mai 2007 eingetreten. Die Voraussetzungen für die
Annahme einer erhebli- chen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr in Folge
einer behin- derungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens seien nach den Feststellungen des
Sachverständigen Dr. T nicht gegeben. Auch von einer Hilflosigkeit des Klägers könne nach den
anamnestischen Angaben der Sachverständigen Dr. T und Dr. W nicht ausge- gangen werden. Gegen
das ihm am 1. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März 2010 Berufung zum
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begrün- dung verwies der Kläger darauf, dass
jedenfalls ab der Antragstellung am 19. April 2006 für die Beeinträchtigung an der rechten Schulter
ein GdB von 50 gerechtfertigt sei, wo- bei zusätzlich noch die weiter bestehenden psychischen
Beeinträchtigungen sowie die seit Geburt vorliegende Schrumpfniere rechts und die sich
insbesondere seit der ersten Schulteroperation im Jahr 2005 immer wieder neu bildenden
Nierensteine links zu be- rücksichtigen seien. Auf Grund der massiven Schmerzzustände sowie der
starken Neben- wirkungen der Medikamente in Verbindung mit einem mangelnden räumlichen Sehen
und der extrem eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes seien die Vor- aussetzungen
für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" gegeben.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2011 den Rechtsstreit hin- sichtlich des
Merkzeichens "G" mit Wirkung ab dem 12. Mai 2011 und hinsichtlich des Merkzeichens "H" mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2008 abgetrennt. Das Verfahren ist in- soweit unter dem vorliegenden
Aktenzeichen fortgeführt worden. Die ursprünglich an- hängige Berufung (L 13 SB 59/10) hat der
Kläger zurückgenommen. Hinsichtlich der vor- liegend weiterhin streitigen Zuerkennung der
Merkzeichen "G" und "H" trägt der Kläger vor, bei ihm bestehe permanent die Gefahr einer
Ohnmacht, die mit regelmäßig aber nicht vorhersehbar auftretenden Schmerzspitzen und mit der
Medikation zusammen- hänge. Des Weiteren läge bei ihm die Besonderheit vor, dass seine Hände und
Knie in Bewegung sofort anschwellen würden, so dass nach einer maximalen Gehstrecke von 50 bis
Metern eine weitere Bewegung nicht mehr möglich sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigen- gutachtens
bei dem Orthopäden Dr. E. Der Sachverständige gelangt in seinem Gutach- ten vom 16. September
2011 aufgrund der Untersuchung des Klägers am 24. August 2011 zu dem Ergebnis, dass dieser auf
orthopädischem Fachgebiet an rezidivierenden Cephalgien, einem Halswirbelsäulensyndrom mit
belastungsabhängigen Nacken-Schul- terschmerzen und Muskelverspannungen ohne funktionelle
Auswirkungen, einer Läh- mung im rechten Schultergelenk nach diversen Operationen, einem
Zustand nach Ver- sorgung mit einer Endoprothese mit erheblicher Minderbelastbarkeit der rechten
obe- ren Extremität, einem LWS-Syndrom mit Lumbalgien bei initialen degenerativen Wirbel-
veränderungen ohne funktionelle Auswirkungen, einer altergemäßen Bewegefunktion beider
Hüftgelenke mit altersgemäßen Verschleißzeichen bei geringer Minderanlage oh- ne funktionelle
Auswirkungen, Arthralgien beider Kniegelenke links mehr als rechts oh- ne funktionelle Auswirkungen
sowie Arthralgien beider Sprunggelenke ohne funktionel-
le Auswirkungen leide. Aufgrund der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auch auf anderen
Fachgebieten bedürfe der Kläger bei im Wesentlichen unverändertem Ge- sundheitszustand seit
Januar 2008 nicht dauernd fremder Hilfe. Der Kläger sei in der La- ge entsprechend einem einarmigen
Menschen , sich zügig ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung des rechten Armes zu entkleiden. Auch
bedürfe der Kläger nicht bei zahlrei- chen Verrichtungen des täglichen Lebens einer Handreichung
oder Anleitung. Es bestehe auch keine Antriebsschwäche. Der Sachverständige beschreibt ein in
Schuhen und bar- fuß gut raumförderndes Gangbild des Klägers mit seitengleicher Abrollung der
Füße. Ze- hen- und Fersenstand sowie -gang seien sicher möglich gewesen. Ein medikamentenin-
duziert auftretender Schwindel habe nicht beobachtet werden können. Die objektivierten
orthopädischen Befunde seitens der Wirbelsäule und der Gelenke der unteren Extremitä- ten
bedingten keinen GdB von wenigstens 50. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzun- gen für die
Anerkennung des Merkzeichens "G" nicht vor. In einer ergänzenden gutach- terlichen Stellungnahme
vom 23. Januar 2012 hat der Sachverständige Dr. E an seiner Einschätzung festgehalten und
ausgeführt, dass der Kläger bei der Untersuchung über keine Schwindelneigung geklagt habe. Eine
solche sei auch nicht aktenkundig. Weiterhin habe bei der Untersuchung keine zunehmende
Schwellung der Gelenke nach Belastung beobachtet werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Februar 2007 zu verurteilen, bei ihm für die Zeit ab dem 12. Mai 2011 das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzun- gen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" und ab dem 1. Januar
2008 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merk- zeichens
"H" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam auch insoweit für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verfahrens L
SB 59/10 vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug ge- nommen auf die Schriftsätze, das
Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Absatz 1 Sozi-
algerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Urteil die Klage auch hinsichtlich der
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerken- nung des
Merkzeichens "G" ab dem 12. Mai 2011 und des Merkzeichens "H" ab dem 1. August 2008
abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 ist auch insoweit rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung des Vorliegens der ge-
sundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" ab den vorliegend
noch geltend gemachten Zeitpunkten.
Nach § 69 Absatz 1 Satz 1 SGB Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten
Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem
Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Vor- aussetzung für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständi- gen Behörden nach § 69 Absatz
SGB IX die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1 der Vorschrift.
Gemäß § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ih- rer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung. Nach § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die
konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein
d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als
ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer
halben Stunde zurückgelegt wird (Bundes- sozialgericht (BSG), Urteil vom 10. Dezember 1987 9a RVs
11/87 bei ). Al- lerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass
diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Denn Teil D Nr. 1d der
Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
gibt an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu
können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschrän- kung des Gehvermögens in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich be- einträchtigt ist. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau
und etwaigen Be- hinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse,
die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen
Faktoren filtert die VersMedV diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern mögli- cherweise aus anderen Gründen erheblich
beeinträchtigen. Die VersMedV beschreibt da- bei Regelfälle, bei denen nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Er- kenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G"
als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab
dienen können (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997 9 RVs 1/96 bei ).
Nach diesen rechtlichen Vorgaben kann der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch für
die Zeit ab dem 12. Mai 2011 nicht beanspruchen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.
E ist der Kläger in der Lage, ortsübliche Wegstrecken von et-
wa zwei Kilometern Länge in weniger als einer halben Stunde ohne erhebliche Schwierig- keiten und
ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückzulegen. Darüber hinaus be- stehen beim Kläger
nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E auch keine sich auf die Gehfähigkeit
auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/ oder der Lendenwirbelsäule, die für
sich genommen einen GdB von wenigstens 50 be- dingen (vgl. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zu § 2
der VersMedV). Auch innere Leiden oder sonstige Gründe, die die Bewegungsfähigkeit des Klägers
erheblich beeinträchti- gen würden, liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E nicht
vor. Viel- mehr beschreibt dieser in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. T weiterhin ein
in Schuhen und barfuß gut raumförderndes Gangbild des Klägers mit seitengleicher Abrollung der
Füße sowie einen sicheren Zehen- und Fersenstand sowie -gang. Die von dem Kläger geschilderte
medikamenten- und schmerzbedingte Schwindelneigung konn- te nach den überzeugenden
Darlegungen des Sachverständigen Dr. E nicht objektiviert werden.
Der Begriff der Hilflosigkeit ist definiert in § 145 Absatz 1 SGB IX sowie in §§ 33 a, b des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Person ist danach hilflos, wenn sie in Folge von
Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufigen und regel- mäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ab- lauf eines jeden
Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form
einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genann- ten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn
die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet wer- den muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist. Bei den ge- mäß § 33 b Absatz 6 EStG zu berücksichtigenden
Verrichtungen handelt es sich neben dem auch von der Pflegeversicherung erfassten Bereich der
Grundpflege (Körperpfle- ge, Ernährung und Mobilität vgl. § 14 Absatz 1 Satz 1, 15 Absatz 3
Sozialgesetzbuch Elf- tes Buch (SGB XI)) um Maßnahmen der psychischen Erholung, geistigen
Anregung und Kommunikation (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 9/9a RVs 1/91 bei ). Nicht vom
Begriff der Hilflosigkeit umschlossen ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftli- chen Verrichtungen (vgl.
BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 9 RV 19/95 bei ). Die in § 33 b EStG tatbestandlich vorausgesetzte
"Reihe von Verrichtungen" ist regelmäßig erst dann gegeben, wenn es sich um mindestens drei
Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen, wobei sich
die Erheblichkeit an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen
Verrichtung zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann, orientieren (vgl. BSG, Urteil
vom 10. Dezember 2002 B 9 V 3/01 R bei ; Urteil vom 12. Februar 2003 B 9 SB 1/02 R bei ).
Der Kläger ist unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Vorgaben entspre- chend den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. E zur eigenständigen Lebensfüh- rung in der Lage und auch
unter Berücksichtigung dessen, dass er seinen rechten Arm nicht bewegen kann, nicht hilflos. So
beschreibt der Sachverständige, dass der Kläger entsprechend einem einarmigen Menschen sich
zügig ohne fremde Hilfe und ohne Be- nutzung des rechten Armes entkleiden konnte. Einen Bedarf an
einer Handreichung oder Anleitung bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens konnte der
Sachverstän- dige bei dem Kläger gerade nicht feststellen. Der Senat schließt sich den auch insoweit
überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Absatz 2 SGG nicht gegeben
sind.