16.11.2011 – L 11 SB 67/09
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat,
16.11.2011 – L 11 SB 67/09
Merkzeichen G · Historische psychische Rechtsprechung
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichen
„G“ wegen Mobilitätseinschränkungen; Voraussetzung der
Annahme einer der Epilepsie vergleichbaren Störung;
Anforderungen an die Auswirkung psychologischer Stö
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Datum 16.11.2011
Aktenzeichen L 11 SB 67/09
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2011:1116.L11SB67.09.0A
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Historische psychische Rechtsprechung
November 2011 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.
November 2011 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Erleidet ein Schwerbehinderter im Abstand mehrerer Monate Schwindelanfälle mit teilweisem
kurzzeitigem Bewusstseinsverlust, so genügt dies für sich genommen noch nicht zur Zuerkennung
des Merkzeichens „G“ für Bewegungseinschränkungen im Straßenverkehr, da die Beeinträchtigung
aufgrund der geringen Häufung nicht mit epileptischen Anfällen vergleichbar ist. 2. Psychische
Störungen, die sich lediglich indirekt auf die Mobilität und nicht unmittelbar auf das Gehvermögen
auswirken (hier: Verstimmungen und Antriebsminderung) können die Zuerkennung des Merkzeichens
„G“ wegen Bewegungseinschränkungen im Straßenverkehr für einen Schwerbehinderten nicht
begründen. 3. Einzelfall zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
„G“ wegen Mobilitätseinschränkungen im Straßenverkehr.
Entscheidende Gründe
Soweit der Kläger darüber hinaus an psychischen Störungen, insbesondere an Depressionen und
Ängsten leidet und diese Störungen zu Verstimmungen, einer Antriebsminderung und einem
zeitweiligen Nicht-Verlassen seiner Wohnung aus Angst vor Unfällen führen, rechtfertigt dies seine
Gleichstellung mit den in Teil B Nr. 30 Abs. 4 und Abs. 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 e) und f) der Anlage zu §
VersMedV genannten Personengruppen ebenfalls nicht. Denn im Hinblick auf diesen Personenkreis,
bei dem die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne dass das
Gehvermögen betroffen ist, enthält § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine abschließende Aufzählung, die
durch die AHP bzw. die Anlage zu § 2 VersMedV ausgefüllt werden. Demnach vermögen psychische
Störungen nicht das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung zu begründen, wenn diese sich –
wie in der Regel und so auch hier – nicht auf das Gehvermögen selbst auswirken (vgl. BSG, Beschluss
vom 10. Mai 1994 – 9 BVs 45/93 –, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. September 2010 – L 11
SB 77/07 –, LSG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 – L 4 SB 7/09 –, jeweils zitiert nach ). Auf
dieser Grundlage führen insoweit auch die Ausführungen der Sachverständigen Lin ihrem Gutachten
vom 28. April 2011 nicht weiter.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX). Hiernach hat die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge
seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen
Bestimmungen fordert
Aus den Ausführungen der Sachverständigen L ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits
unter Gleichstellungsgesichtspunkten erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten,
die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis
AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen. Die
Sachverständige ist hier zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Die von ihr insoweit gegebene Begründung, dass
ursächlich hierfür letztlich die von ihr festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sowie die
weiter diagnostizierte dissoziative Störung seien, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn wie der
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in seiner psychiatrischen
nahezu ausgeschlossen. So finden sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. G in seinem Gutachten vom
26. Oktober 2007 ausgeführt hat, bei dem Kläger keine Hinweise auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft;
auch ist die von ihm beschriebene Symptomatik untypisch für epileptische Dämmerattacken und
deshalb eher im Rahmen eines gesamtpsychischen Ausfallmusters zu werten. Diese Einschätzung
wird durch die von dem Arzt für Neurologie Dr. R auf Veranlassung der BG erstatteten Befundberichte
vom 22. Dezember 2005, 4. Oktober 2006 und 19. Dezember 2008 bestätigt. Danach ergaben die von
ihm erhobenen EEG-Befunde ebenfalls keine epilepsietypischen Potentiale in Ruhe und nach
Provokation durch Hyperventilation sowie Fotostimulation und damit keinen Anhalt für das Vorliegen
einer Epilepsie. In Übereinstimmung damit geht auch die Sachverständige L in ihrem Gutachten vom
28. April 2011 davon aus, das bei dem Kläger kein hirnorganisches Anfallsleiden besteht.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Historische
psychische Rechtsprechung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in Leitsatz/Orientierungssatz
und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab bedeutsam; die Diagnose allein
ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder
Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren §§ 145, 146 SGB IX a.F. in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VMG. Die inhaltlich
entsprechende gesetzliche Definition findet sich heute insbesondere in §§ 228, 229 SGB IX.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Nur historisch bzw. eingeschränkt übertragbar. Soweit die Entscheidung psychische Erkrankungen
außerhalb von Anfällen oder Orientierungsstörungen generell ausschließt, ist diese Linie durch BSG,
11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R überholt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum: 16.11.2011
Aktenzeichen: L 11 SB 67/09 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2011:1116.L11SB67.09.0A Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, SchwbNV Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2011 – L 11 SB 67/09 –,
Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichen „G“ wegen Mobilitätseinschränkungen;
Voraussetzung der Annahme einer der Epilepsie vergleichbaren Störung; Anforderungen an die
Auswirkung psychologischer Störungen zur Begründung einer Beeinträchtigung des Gehvermögens
Orientierungssatz
1. Erleidet ein Schwerbehinderter im Abstand mehrerer Monate Schwindelanfälle mit teilweisem
kurzzeitigem Bewusstseinsverlust, so genügt dies für sich genommen noch nicht zur Zuerkennung
des Merkzeichens „G“ für Bewegungseinschränkungen im Straßenverkehr, da die Beeinträchtigung
aufgrund der geringen Häufung nicht mit epileptischen Anfällen vergleichbar ist.
2. Psychische Störungen, die sich lediglich indirekt auf die Mobilität und nicht unmittelbar auf das
Gehvermögen auswirken (hier: Verstimmungen und Antriebsminderung) können die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ wegen Bewegungseinschränkungen im Straßenverkehr für einen
Schwerbehinderten nicht begründen.
3. Einzelfall zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ wegen
Mobilitätseinschränkungen im Straßenverkehr.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 18. November 2008, S 44 SB 1290/06, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2008 bleibt
hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für
das Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Der 1957 geborene Kläger erlitt im Mai 1994 einen Verkehrsunfall, bei dem er als Fußgänger von
einer Straßenbahn erfasst wurde. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
(BG) erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger mit den Bescheiden vom 6.
Oktober 1995 und 19. April 1996 zunächst eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach
einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30. Als Arbeitsunfallfolgen erkannte die
BG an:
Ohrenrauschen links und Gleichgewichtsstörungen mit Belastungs- und Lageschwindel nach
Schädel-Hirntrauma II. bis III. Grades; leichte Bewegungseinschränkung bei der Dorsalflexion der
linken Hand, Minderung der groben Kraft links gegenüber rechts um ein Drittel nach konsolidiertem
knöchernem Bandausriss der linken Handwurzel; in guter Stellung knöchern fest verheilter Basisbruch
des ersten Mittelhandknochens rechts; knöchern fest in guter Stellung verheilte vordere
Beckenringfraktur rechts sowie Pfannenbruch rechts; fest verheilte Seitenbandläsion außen am linken
Knie bei seitengleicher freier Beweglichkeit beider Kniegelenke; geringe Verschmächtigung der
Oberschenkelmuskulatur rechts, geringe Bewegungseinschränkung im oberen und unteren
Sprunggelenk rechts, leichte posttraumatische Arthrose im rechten Sprunggelenk,
Operationsnarbenbildung am rechten Fuß nach in guter Stellung knöchern fest verheilter operativ
versorgter Sprunggelenkfraktur rechts.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2002 gewährte die BG dem Kläger eine Unfallrente nach einem Grad der
MdE von 50 für den Zeitraum ab 1. April 2001 und erkannte insoweit als weitere Arbeitsunfallfolgen
an:
Verschlimmerung der neuropsychologischen Ausfälle und Leistungsbeeinträchtigung als Folge des
hirnorganischen Psychosyndroms, seitliche Instabilität im linken Kniegelenk.
Grundlage hierfür waren die von der BG veranlassten Gutachten der Psychologin K vom 22.
September 2001, des Arztes für Neurologie Dr. M und der Ärztin Dr. K vom 19. Oktober 2001, des
Arztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde Prof. Dr. A vom 5. April 2002 und des Arztes für Chirurgie
Dr. P vom 6. Mai 2002.
Mit Bescheid vom 26. April 2006 stellte die BG ohne Änderung des festgestellten Grades der MdE von
50 als weitere Unfallfolge fest:
Leichte Minderung der Sensibilität an der linken Hand, den Fingern I bis III sowie am radialen Anteil
des IV. Fingers links nach Schädigung des Nervus medianus links distal.
Auf den Erstantrag vom 8. April 1997 stellte der Beklagte bei dem Kläger mit Bescheid vom 13. März
1998 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest und berücksichtigte hierbei Arbeitsunfallfolgen
mit einem Einzel-GdB von 30 und degenerative Halswirbelsäulen- und
Lendenwirbelsäulenveränderungen mit chronischen Schmerzsyndromen mit einem Einzel-GdB von
20. Nach Ablehnung des Neufeststellungsantrages des Klägers vom 19. Januar 2001 veranlasste der
Beklagte in dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin – S 42 SB
3051/01 – eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H vom
16. Januar 2003, die zu dem Ergebnis kam, dass der Gesamt-GdB des Klägers 50 betrage, der sich
aus den zusammengefasst mit einem GdB von 50 zu beurteilenden Arbeitsunfallfolgen im
nervenärztlichen, hals-nasen-ohrenärztlichen und chirurgisch-orthopädischen Bereich ergebe und
insbesondere berücksichtige, dass die Hirnleistungsminderung des Klägers für den Zeitraum ab
Antragstellung im Januar 2001 mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten sei. Darüber hinaus
beständen bei dem Kläger mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende wiederkehrende
Muskelreizerscheinungen bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und
eine mit einem Einzel-GdB von 10 zu beurteilende chronische Bronchitis, die sich jeweils nicht
erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirkten. Hierauf stellte der Beklagte beim Kläger mit Bescheid vom
11. Februar 2003 einen GdB von 50 für den Zeitraum ab Januar 2001 fest. Nachdem der Arzt für
Allgemeinmedizin Dr. B den Kläger auf Veranlassung des Sozialgerichts begutachtet hatte und in
seinem Gutachten vom 20. April 2004 zu dem Ergebnis gekommen war, dass die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ nicht vorlägen, nahm der Kläger die zuletzt nur noch
wegen des Merkzeichens „G“ fortgeführte Klage zurück.
Auf den Änderungsantrag des Klägers vom 6. April 2005, mit dem er wiederum auch
Gehbeschwerden geltend machte, holte der Beklagte einen - durch das Schreiben vom 16. Juni 2005
ergänzten - Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom 14. Juni 2005 ein und
veranlasste dazu eine gutachtliche Stellungnahme des Versorgungsarztes D vom 6. Juli 2005. Mit
Bescheid vom 14. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Auf den Widerspruch des Klägers holte
der Beklagte u. a. einen nicht datierten Befundbericht der Ärztin für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde
Dr. S sowie einen Befundbericht des Arztes für Neurologie Dr. R vom 28. Oktober 2005 ein und
veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Orthopädie Dr. V. Dieser kam in seinem
Gutachten vom 3. April 2006 zu dem Ergebnis, dass der GdB des Klägers mit 60 zu beurteilen sei und
die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ nicht vorlägen. Dazu führte er u. a.
aus: Aus orthopädischer Sicht seien als Unfallfolgen hinsichtlich der unteren Extremitäten eine
geringe Bewegungsstörung des rechten Kniegelenks und eine mittelgradige Bewegungsstörung des
rechten Sprunggelenks zu berücksichtigen, die zusammengefasst mit einem Einzel-GdB von 20 zu
bewerten seien. Unter Mitberücksichtigung einer geringen muskulären Schwäche des rechten
Unterschenkels sei ein GdB von 30 für die Funktionsstörungen des rechten Beines angemessen. Die
funktionellen Auswirkungen des Handgelenkleidens des Klägers seien mit einem Einzel-GdB von 10
ausreichend bewertet. Ferner bestehe bei dem Kläger eine geringe funktionelle Störung der
Lendenwirbelsäule und eine deutliche Einschränkung der Halswirbelsäule, die zusammengefasst mit
einem Einzel-GdB von 20 zu beurteilen seien. Hierzu veranlasste der Beklagte eine
versorgungsärztliche Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Dr. B vom 4. Mai 2006, wonach der GdB
weiterhin mit 50 zu beurteilen sei, und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
vom 8. Mai 2006 als unbegründet zurück.
Mit der am 8. Juni 2006 erhobenen Klage hat der Kläger neben der Feststellung des Vorliegens der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ zunächst auch die Feststellung eines
höheren GdB als 50 begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Seit dem
Spätsommer 2004 hätten sich die Folgen seiner Unfallverletzungen massiv verschlimmert. Etwa
einmal im Vierteljahr erleide er „Black outs“, bei denen er kurzzeitig das Bewusstsein verliere und
stürze. Ein bis zweimal im Monat erfassten ihn leichtere Ausfälle, bei denen er nicht völlig wegtrete,
sondern noch Halt finden
könne. Hinzu kämen Drehschwindelanfälle, die ihn zwängen sich hinzusetzen oder hinzulegen, um
nach etwa einer halben Stunde das Gleichgewicht wieder zu finden. Generell leide er unter
räumlichen und zeitlichen Orientierungsschwierigkeiten bei gleichzeitig erheblich gestörter
Koordinierung der Bewegungsabläufe. Diese Störungen zwängen ihn in der Regel, sich zu Fuß mit
zwei Gehhilfen fortzubewegen. Ihm sei deshalb von der BG ein Einzelfallhelfer zur Seite gestellt
worden, der ihn bei Erledigungen außer Haus begleite. Seine Hörbehinderung verstärke die
Orientierungs- und Koordinationsprobleme. Zudem leide er an einer chronifizierten Bronchitis, die
sein Gehleistungsvermögen beeinträchtige.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärztin für Orthopädie Dr. K vom 24. November 2006, der
Psychologin S vom 23. November 2006, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom 23. November
2006 sowie des Arztes für Neurologie Dr. R vom 30. November 2006/10. Januar 2007 eingeholt und
die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. G veranlasst.
Dieser hat in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2007 ausgeführt, bei dem Kläger lägen folgende
nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigungen vor:
13 - Arbeitsunfallfolgen Einzel-GdB 50 - Wiederkehrende Wurzelreizerscheinungen bei degenerativen
Einzel-GdB 20 Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule - Hörbehinderung Einzel-GdB 10 -
chronische Bronchitis Einzel-GdB 10 - Gebrauchseinschränkung der linken Hand Einzel-GdB 10
Der Gesamt-GdB des Klägers betrage 60. Hauptleiden des Klägers sei das als Unfallfolge anerkannte
hirnorganische Psychosyndrom mit deutlichen Hirnleistungsstörungen und nach Aktenlage
feststellbaren psychischen Ausfällen. Insoweit bestehe eine mittelgradige, im Alltagsgeschehen sich
deutlich auswirkende Beeinträchtigung, die ausgehend von dem hierfür vorgesehenen
Beurteilungsrahmen von 50 bis 60 eher mit einem GdB von 50 zu bewerten sei. Soweit der Kläger in
diesem Zusammenhang „geistige Aussetzer“ mit motorischen Bewegungsstörungen beschrieben
habe, habe der erhobene EEG- Befund keine Hinweise auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft ergeben.
Danach sei das Vorliegen eines epileptischen Anfallsleidens zwar nicht sicher ausgeschlossen. Jedoch
seien die von dem Kläger geschilderten Ausfälle nicht typisch für epileptische Dämmerattacken und
deshalb eher im Rahmen seines gesamtpsychischen Ausfallmusters zu werten und nicht als
neurologisch oder organisch bedingte Ausfälle. Eine Einschränkung des Gehvermögens des Klägers
ergebe sich weder in neurologischer noch in orthopädischer Hinsicht. Er sei in der Lage, eine Strecke
von 2000 Metern innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen; hierfür benötige er aus
neurologischer und orthopädischer Sicht auch keine Unterarmgehstützen.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 stellte der Beklagte einen GdB des Klägers von 60 für den Zeitraum
ab April 2005 fest. Hierauf hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Feststellung des Vorliegens der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ beschränkt.
Mit Urteil vom 18. November 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass
der Beklagte dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten hat. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“. Unter Zugrundelegung der von dem Arzt
Dr. V in seinem Gutachten vom 3. April 2006 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ergebe sich
bei dem Kläger ein mobilitätsbedingter GdB von lediglich 30. Bei dem Kläger bestehe auch kein
Anfallsleiden, welches die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ rechtfertigen könne. Das Vorliegen
eines epileptischen Anfallsleidens könne aufgrund der vorliegenden EEG-Befunde nicht bewiesen
werden. Nach den eigenen Angaben des Klägers hätten zudem die bei ihm auftretenden Anfälle bei
weitem nicht die Häufigkeit, die für die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung vorauszusetzen
sei. Der Kläger leide auch nicht an erheblichen Orientierungsstörungen. Dies ergebe sich schon
daraus, dass die Unfallfolgen einschließlich der chirurgisch-orthopädischen Beschwerden lediglich mit
einem GdB von 60 zu beurteilen seien. Zudem könne weder den Befundberichten der behandelnden
Ärzte und der Psychologin S noch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G entnommen
werden, dass der Kläger aufgrund einer Störung der Orientierungsfähigkeit in der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei.
Gegen das dem Kläger am 25. Februar 2009 zugestellte Urteil hat dieser am 12. März 2009 Berufung
eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Der mobilitätsbedingte GdB sei bei ihm höher
als mit 30 zu bewerten. Der Arzt Dr. V habe in seinem Gutachten vom 3. April 2006 nicht die bei ihm
vorliegenden Hüftgelenksfunktionsstörungen berücksichtigt. Die von ihm festgestellte geringe
Funktionsstörung des linken Kniegelenks hätte mit einem messbaren Einzel-GdB beurteilt werden
müssen. Seine Lendenwirbelsäule sei zudem funktionell mehr als nur in geringem Umfang
eingeschränkt. Auch berücksichtige Dr. V bei der Gesamtbewertung der mobilitätsbedingten
Beeinträchtigungen nicht hinreichend die linksseitige Mitbetroffenheit. Vor allem bestehe bei ihm
aber eine sich stetig verschlimmernde defizitäre Hirnleistung mit einem funktionell gestörten
Reaktionsverhalten mit erheblicher Auswirkung auf seine Gehfähigkeit und Gangsicherheit.
Beeinträchtigt sei er insoweit insbesondere durch Schwindel und Gleichgewichtstörungen,
Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie Koordinierungsstörungen der Arme und Beine
und darüber hinaus durch ein depressives Syndrom und eine eingeschränkte Belastbarkeit, die nach
längerer geistiger Anstrengung u. a. auch zu Verschwommensehen, Ermüdung und Erschöpfung,
Tempoverlangsamung, Verlust der Überblickfähigkeit sowie Defiziten im planerischen Denken und
logischen Schlussfolgern führe. Hinzu komme eine erhebliche Schmerzsymptomatik rechtsseitig im
Knie, in der Hüfte und im Sprunggelenk.
Der Senat hat Befundberichte des Ärztin für Orthopädie Dr. K vom 11. Dezember 2009 und der Ärztin
für Allgemeinmedizin Dr. B vom 17. Dezember 2009 eingeholt und auf Antrag des Klägers nach § 109
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin L veranlasst. Diese hat in ihrem Gutachten vom
28. April 2011 aufgrund der Untersuchungen des Klägers am 2. März und 27. April 2011 ausgeführt:
Neben den Unfallfolgen, wie sie in den Vorgutachten beschrieben worden seien (chronischer
Kopfschmerz, ständiges Ohrgeräusch, Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk
nach Wadenbeinbruch, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk nach
Hüftpfannendachbruch, konsekutive Wirbelsäulenbeschwerden besonders im Bereich der
Lendenwirbelsäule, Kraftminderung beider Handgelenke nach Mittelhandknochenbruch,
Beschränkung der Mobilität beim Laufen und besonders beim Steigen auf Leitern, schmerzhaft
eingeschränkte Gehstrecke nach Hüft- und Sprunggelenksverletzung rechts, laterale Instabilität im
linken Kniegelenk, deutliche Minderung der Merkfähigkeit und Konzentration, depressiver
Verstimmungszustand) bestehe bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
dissoziative Störung, die zusammengefasst als schwere Störung mit mittelgradigen sozialen
Anpassungsstörungen mit einem Einzel-GdB von 70 zu beurteilen seien. Unter Berücksichtigung der
von den Vorgutachtern beschriebenen und mit einem GdB von 60 bewerteten Unfallfolgen ergebe
sich ein Gesamt-GdB von 80. Auf die Gehfähigkeit des Klägers wirkten sich die Störungen der unteren
Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule sowie die posttraumatische Belastungsstörung und die
dissoziative Störung aus. Dabei handele es sich nicht um hirnorganische Anfälle im engeren Sinn;
vielmehr scheine es sich um eine unfallbedingte (posttraumatische) Gleichgewichtsstörung als
konversionsneurotische Störung zu handeln. Zudem folgten aus der dissoziativen Störung auch
Störungen der Orientierungsfähigkeit. Als dissoziative Symptome seien eine dissoziative Amnesie,
eine Derealisations- und Depersonalisationsstörung, ein dissoziativer Stupor, eine dissoziative
Bewegungsstörung und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen zu benennen. Bei allen
Vorgutachten falle eine Diskrepanz zwischen vom Kläger erlebter Beeinträchtigung und den
objektivierbaren Befunden auf, die durch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in
Verbindung mit einer dissoziativen Störung zu erklären sei. Der Kläger habe Angst, seine Wohnung zu
verlassen, weil er sich seiner selbst nicht sicher sein könne. Die Unfähigkeit, seine Wohnung sicher zu
verlassen, „könnte“ sich aus der Unfallerfahrung in dem Sinne erklären, dass abgespaltene
Unfallerinnerungen beim Kläger einen starken Widerstand bewirkten, aus der sicheren Wohnung zu
gehen. Nach seinen Angaben wirke sich die Störung u. a. dadurch aus, dass er Menschen oder
Gegenstände „anrempele“ und sich dabei auch häufiger verletze. Dabei schere der Kläger stets nach
links aus; dies sei die Straße, von der die Straßenbahn gekommen sei. In ihrer Begleitung habe der
Kläger eine Gehstrecke von ca. 800 Metern in 35 Minuten zurückgelegt. Er habe wiederholt stehen
bleiben bzw. sich auf eine Bank setzen müssen. Sein Gang sei sicherer gewesen, wenn sie links neben
ihm gelaufen sei. Der Kläger habe das rechte Bein geschont, das er kaum aufgesetzt habe.
Stattdessen habe er sich mit Hilfe von Gehstützen bewegt. Beim Gehen sei der Kläger einerseits in
der Lage gewesen, mit ihr Gespräche zu führen und auf Fragen zu antworten, andererseits habe er
sich dadurch in seinem Bemühen um Gleichgewicht gestört gefühlt. Die festzustellenden Störungen
hätten bereits am 11. April 2005 bestanden, wobei die Behinderung des Klägers zum damaligen
Zeitpunkt eher schwerwiegender gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2008 aufzuheben und den Beklagten unter
Änderung des Bescheides vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai
2006 in der Fassung des Bescheides vom 19. März 2008 zu verurteilen, das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ für den Zeitraum ab 6. April 2005
festzustellen,
hilfsweise,
nach § 106 SGG ein Gutachten auf neuropsychologischem Fachgebiet durch den Diplom-Psychologen
Dr. H, Anschrift wie auf Blatt 212 der Gerichtsakte,
weiter hilfsweise,
nach § 106 SGG ein Gutachten auf neuropsychologischem Fachgebiet durch einen geeigneten, vom
Gericht auszuwählenden Diplom-Psychologen einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist zur Begründung auf die Stellungnahmen
der Ärztin für Innere Medizin T vom 4. Juli 2011 und des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.
S vom 8. Juli 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die
Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin S 42 SB 3051/01 und die Verwaltungsakten des Beklagten
sowie der BG verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die von dem Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage, mit der er noch unter Änderung
des Bescheides vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 in der
Fassung des Bescheides vom 19. März 2008 die Verurteilung des Beklagten begehrt, bei ihm das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ für den Zeitraum ab
Antragstellung am 6. April 2005 festzustellen, ist in der Gestalt der Verpflichtungsklage im Sinne des §
Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGG zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum ab 6. April 2005 keinen Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“. Eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgesetzbuches Zehntes Buch ist insoweit nicht eingetreten.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 69 Abs. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX). Hiernach hat die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge
seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Mit diesen
Bestimmungen fordert
das Gesetz eine doppelte Kausalität. Denn Ursache der beeinträchtigenden Bewegungsfähigkeit muss
eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein
Gehvermögen einschränken.
Bei der Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind für die Zeit bis zum 31.
Dezember 2008dievom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für
Arbeit und Soziale Sicherung) herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) in ihrer jeweils
geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 2008) zu beachten. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sie sind
auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei
ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von
antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen
niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der
Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen
Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist
grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht – BSG –, BSGE 91, 205), weshalb
sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten AHP stützt. Für die
Zeit ab dem 1. Januar 2009 sind an die Stelle der AHP die in der Anlage zu § 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes – Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I, Seite 2412) festgelegten „versorgungsärztlichen Grundsätze“ getreten, mit denen die
in den AHP niedergelegten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine normative
Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren
hätten. Sie sind inzwischen ihrerseits durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I, Seite 249),
14. Juli 2010 (BGBl. I, Seite 928), 17. Dezember 2010 (BGBl. I, Seite 2124) und vom 28. Oktober 2011
(BGBl. I, Seite 2153) geändert worden, die jedoch für den vorliegenden Fall keine Relevanz haben. Ob
die „versorgungsärztlichen Grundsätze“, soweit sie die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen – wie hier für das Merkzeichen „G“ – betreffen, auf einer
ausreichenden Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen,
kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn die in den „versorgungsärztlichen Grundsätzen“
geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“, die sich in jeder Hinsicht mit
den insoweit in den AHP angeführten und für den Fall der Teilnichtigkeit der „versorgungsärztlichen
Grundsätze“ zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Betroffenen unter Beachtung der
Rechtsprechung des BSG zunächst weiter heranzuziehenden Voraussetzungen decken, sind im Fall
des Klägers nicht erfüllt.
Die AHP bzw. die Bestimmungen der Anlage zu § 2 VersMedV beschreiben in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5
(Seite 136 ff.) bzw. Teil D Nr. 1 d) – f) (Seite 114 f.) Regelfälle, bei denen nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten
Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. BSG SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Sie geben an,
welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden
kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens „in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“, und tragen damit dem Umstand
Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße
ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den
anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der
Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische
Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem
die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP bzw. die in der Anlage zu § 2
VersMedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben
haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge
einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus
anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen (BSG a. a. O.).
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) der Anlage zu § 2 VersMedV sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens in erster
Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von
wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den
unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die
Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und
Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Soweit
innere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr führen können, kommt es ebenfalls entscheidend auf die Einschränkung des
Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden mit einem Einzel-GdB von mindestens 50
anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind
die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP bzw. Teil D Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei hirnorganischen
Anfällen die Beurteilung von der Art und der Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des
Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit (siehe Teil A Nr. 26.3 AHP, Seite 40 ff.,
Teil B Nr. 3.1 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 20 ff.) zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend
am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.
Nach Teil B Nr. 30 Abs. 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 f) der Anlage zu § 2 VersMedV sind Störungen der
Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen,
anzunehmen
38 - bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70,
39 - bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits,
geistige Behinderung),
40 - bei Hörbehinderungen, bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter
(in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in
Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige
Behinderung).
Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit
vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht
täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100
immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB von unter
80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten
Einzelfällen in Betracht.
Danach sind bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ für den
maßgeblichen Zeitraum ab 6. April 2005nicht erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus
einer Gesamtschau der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Dabei sind das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. G vom 26. Oktober 2007 und das in dem Klageverfahren S 42 SB 3051/01
erstattete Gutachten des Arztes Dr. B vom 20. April 2004 von besonderer Bedeutung, die jeweils auf
eingehenden Untersuchungen des Klägers und einer Auswertung der zum jeweiligen Zeitpunkt
vorliegenden medizinischen Unterlagen beruhen.
Danach bestehen bei dem Kläger zunächst keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB
von wenigstens 50 bedingen.
Die unfallbedingten Funktionseinschränkungen im rechten Hüftgelenk nach Hüftpfannendachbruch
sind nach Teil A Nr. 26.18 AHP (Seite 124 f.) und Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 98
f.) auch unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik des Klägers bei einem chronischen
Schmerzsyndrom im Stadium I nach dem Mainzer Stadienmodell MPSS (vgl. Befundberichte der
BG-Schmerzambulanz vom 26. Juli und 24. August 2010) als einseitig vorliegende
Bewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-10-90 mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) bei dem hierfür vorgesehenen GdB-Rahmen von 0 – 20
mit einem Einzel- GdB von (höchstens) 20 zu bewerten. Das Vorliegen einer geringgradigen
Bewegungseinschränkung ergibt sich aus dem Gutachten des Arztes Dr. B vom 20. April 2004, das
hier nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 411a der Zivilprozessordnung im Wege des
Sachverständigenbeweises verwertet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juli 2010 – B 9 VH
1/10 B –, ). Die von ihm durchgeführte Funktionsprüfung des rechten Hüftgelenks nach der
Neutral-0-Methode ergab für die Streckung/Beugung einen Normalwert von 0/0/130 (Norm
0/0/120-150), für das Abspreizen/Anführen einen leicht unter der Norm liegenden Wert von 20/0/30
(Norm 30-45/0/20-30) und für die Drehung auswärts/einwärts ebenfalls einen leicht unter der Norm
liegenden Wert von 30/0/20 (Norm 40-50/0/30-40). Im Übrigen ergaben die von ihm erhobenen
Röntgenbefunde, dass die Hüftpfannenfraktur rechts vollständig ausgeheilt ist und weder eine
Stufenbildung noch coxarthrotische Veränderungen nachweisbar waren. In der Folgezeit ist es auch
zu keiner Verschlimmerung des Hüftleidens gekommen. Vielmehr sprechen die in dem Zeitraum
danach erhobenen Befunde des Arztes Dr. Vin seinem für den Beklagten erstatteten Gutachten vom
3. April 2006 (Beugung 120 °, Streckung frei, Innen-/Außenrotation 30/0/30, Abduktion/Adduktion frei)
und des BG-Arztes Dr. Min seinem Bericht vom 1. Juli 2010 (freie Beweglichkeit), die im hiesigen
Verfahren jeweils im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können (vgl. hierzu z. B. BSG,
Beschluss vom 26. Mai 2000 – B 2 U 90/00 B –, zitiert nach ), für eine Verbesserung der
Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks. Aus dem Gutachten der Sachverständigen L vom 28. April
2011 sowie den Befundberichten der behandelnden Ärztinnen für Orthopädie Dr. K vom 11.
Dezember 2009 und Allgemeinmedizin Dr. vom 17. Dezember 2009 ergibt sich nichts anderes.
Entsprechendes gilt für die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen im rechten oberen
Sprunggelenk des Klägers. Der von Dr. Bin seinem Gutachten vom 20. April 2004 festgestellte Wert
beim Heben und Senken des rechten Fußes von 0/0/30 (links10/0/40, Norm 20-30/0/40-50) entspricht
einer Bewegungseinschränkung mittleren Grades, die nach Teil A Nr. 26.18 AHP (Seite 127) und Teil B
Nr. 18. 14 der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 101) mit einem Einzel-GdB von 10 zu beurteilen ist. Eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch insoweit nicht festzustellen. So lagen die von
dem behandelnden Arzt für Orthopädie Dr. W(Befundbericht vom 18. Juli 2007) am 18. Mai und 15.
Juni 2006 ermittelten Werte von 0/0/40 für das Heben und Senken des rechten Fußes unterhalb des
GdB-relevanten Bereiches. Der von dem BG-Arzt Dr. M am 1. Juli 2010 insoweit ermittelte Wert von
20/0/40 lag innerhalb des Normbereichs. Danach kommt für das rechte obere Sprunggelenk ein
Einzel-GdB von 20 nur unter Berücksichtung der Schmerzsymptomatik des Klägers in Betracht.
Die funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenks sind höchstens mit einem Einzel-GdB
von 10 zu bewerten. Denn eine GdB-relevante Bewegungseinschränkung ist insoweit nicht
festzustellen. Der von Dr. B ermittelte Wert für das Strecken und Beugen des rechten Knies rechts
von 0/0/150 liegt innerhalb des Normbereichs von 0/0/120-150. Gleiches gilt für den von dem Arzt für
Orthopädie Dr. W(a. a. O.) am 18. Mai 2006 für das rechte Knie ermittelten Wert von 0/0/130. Auch
der von Dr. M am 1. Juli 2010 ermittelte Wert von 0/10/120 ergibt keine GdB-relevante
Einschränkung.
Soweit der Kläger an Hyperkeratosen an beiden Fersen nach pottraumatischer Ulceration leidet,
resultieren hieraus keine GdB-relevanten Beeinträchtigungen beim Gehen, da diese durch eine
entsprechende Ausstattung der Schuhe mit einer Weichpolsterbettung ausgeglichen werden, wie u. a.
dem Befundbericht der behandelnden Ärztin für Orthopädie Dr. K vom 11. Dezember 2009 zu
entnehmen ist.
Die beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule in Gestalt von
Wurzelreizerscheinungen bei degenerativen Veränderungen sind nach Teil A Nr. 26.18 AHP (Seite
116) und Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 90) höchstens mit dem für
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
vorgesehenen Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Das Vorliegen eines mit einem Einzel-GdB von 30 zu
beurteilenden Wirbelsäulenschadens mit schweren funktionellen Auswirkungen (Verformung, häufig
rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist nach den
Feststellungen des Arztes Dr. Bin seinem Gutachten vom 20. April 2004, des Arztes für Orthopädie Dr.
V in seinem Gutachten vom 3. April 2006 und des Sachverständigen Prof. Dr. Gin seinem Gutachten
vom 26. Oktober 2007 auszuschließen. Insoweit ergeben sich aus dem Gutachten der
Sachverständigen L vom 28. April 2011 sowie den Befundberichten der behandelnden Ärztinnen für
Orthopädie Dr. K vom 11. Dezember 2009 und Allgemeinmedizin Dr. B vom 17. Dezember 2009 auch
keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Bei Gesamtwürdigung der jeweils (höchstens) mit einem Einzel-GdB von 20 zu beurteilenden
funktionellen Störungen des rechten Hüftgelenks, des rechten oberen Sprunggelenks und der
Lendenwirbelsäule sowie der mit einem Einzel-GdB von (höchstens) 10 zu beurteilenden
Einschränkungen des rechten Kniegelenks ergibt sich für diese nach Teil A Nr. 19 AHP (Seite 24 ff.)
und Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 10) insgesamt kein höherer GdB als 30, weil diese
jeweils nur leichte Funktionsbeeinträchtigungen bedingen, die zusammengefasst (höchstens) einen
GdB von 30 rechtfertigen.
Danach liegen bei dem Kläger auch keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen vor, die sich
auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des
Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung und arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB
von 40.
Ebenso wenig bestehen bei dem Kläger innere Leiden, die bei ihm zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen könnten. Insbesondere leidet der
Kläger an keiner erheblichen Erkrankung der Atmungsorgane. Die erstmals im Befundbericht der
Ärztinnen für Allgemeinmedizin Drs. Bund L vom 19. April 2001, dem u. a. Lungenfunktionsbefunde
der Ärztin für Innere Medizin P vom 14. Februar 2000 beigefügt sind, dokumentierte chronische
Bronchitis ist nur mit leichten Einschränkungen und keiner dauernden Einschränkung der
Lungenfunktion verbunden, sodass diese nach Teil A Nr. 26. 8 AHP (Seite 67 f.) höchstens mit einem
Einzel-GdB von 10 zu bewerten ist. Der Arzt Dr. B hat insoweit in seinem Gutachten vom 20. April
2004 u. a. ausgeführt, dass die Spirometrie sehr gute Lungenfunktionswerte oberhalb der
Normbereiche ergeben habe. Relevante Veränderungen lassen sich insoweit auch nicht den
Befundberichten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom 23. November 2006 und vom 17.
Dezember 2009 entnehmen; im Letzteren gibt diese vielmehr an, dass sich die von ihr erhobenen
Befunde deutlich gebessert hätten.
Der Kläger leidet auch nicht (insbesondere) an hirnorganischen Anfällen, die nach Art und Häufigkeit
zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Dabei sind
mit hirnorganischen Anfällen solche Anfälle gemeint, die neurologische Ursachen haben und mit
Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 1994 – 9 BVs
45/93 –, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. September 2010 – L 11 SB 77/07 –, LSG
Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 – L 4 SB 7/09 –, jeweils zitiert nach ). Hierzu rechnen
insbesondere epileptische Anfälle im Sinne von Teil A Nr. 26.3 AHP (Seite 43) und Teil B Nr. 3.1.2 der
Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 22 f.), wobei im Allgemeinen – wie bereits dargelegt – erst ab einer
mittleren Anfallshäufigkeit auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr zu schließen ist. Ein solche ist nach Teil A Nr. 26.3 AHP und Teil B Nr. 3.1.2 der Anlage
zu § 2 VersMedV gegeben beim Auftreten generalisierter (großer) und komplex-fokaler Anfälle mit
Pausen von Wochen und/oder kleiner und einfachfokaler Anfälle mit Pausen von Tagen. In
Abgrenzung dazu sind epileptische Anfälle selten, wenn generalisierte (große) komplex-fokale Anfälle
mit Pausen von Monaten und/ oder kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen
auftreten.
Danach besteht bei dem Kläger kein Anfallsleiden im Sinne von Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP bzw. Teil D
Nr. 1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV. Die bei ihm auftretenden Bewusstseinsstörungen,
Bewegungsstörungen und Gleichgewichtsstörungen sind auch nicht den dort genannten Anfällen und
hypoglykämischen Schocks gleichzustellen. Das Vorliegen eines epileptischen Anfallsleidens
erscheint nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen
nahezu ausgeschlossen. So finden sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. G in seinem Gutachten vom
26. Oktober 2007 ausgeführt hat, bei dem Kläger keine Hinweise auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft;
auch ist die von ihm beschriebene Symptomatik untypisch für epileptische Dämmerattacken und
deshalb eher im Rahmen eines gesamtpsychischen Ausfallmusters zu werten. Diese Einschätzung
wird durch die von dem Arzt für Neurologie Dr. R auf Veranlassung der BG erstatteten Befundberichte
vom 22. Dezember 2005, 4. Oktober 2006 und 19. Dezember 2008 bestätigt. Danach ergaben die von
ihm erhobenen EEG-Befunde ebenfalls keine epilepsietypischen Potentiale in Ruhe und nach
Provokation durch Hyperventilation sowie Fotostimulation und damit keinen Anhalt für das Vorliegen
einer Epilepsie. In Übereinstimmung damit geht auch die Sachverständige L in ihrem Gutachten vom
28. April 2011 davon aus, das bei dem Kläger kein hirnorganisches Anfallsleiden besteht.
Der Kläger leidet auch nicht an Anfällen, die nach Art und Häufigkeit mit epileptischen Anfällen
mittlerer Häufigkeit vergleichbar wären. Insbesondere leidet er nicht in relevanter Häufigkeit an mit
Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehenden Anfällen. Soweit er vorträgt, etwa einmal im
Vierteljahr erleide er „Black outs“, bei denen er kurzzeitig das Bewusstsein verliere und stürze, ist ein
solcher Fall konkret nur einmal ärztlich dokumentiert (Sturz im Treppenhaus am 5. oder 10. Mai 2004
mit Knieprellung links nach einem Schwindelanfall mit kurzem Bewusstseinsverlust, vgl. BG-Akte Bd.
V, Bl. 852- 858, 865-868, 878, 926). Aber auch die Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, fehlte es,
wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat, an einer relevanten Anfallshäufigkeit, weil zwischen
solchen „großen“ Ohnmachtsanfällen Pausen von Monaten und nicht nur Wochen lägen. Soweit der
Kläger vorträgt, dass ihn ein bis zweimal im Monat leichtere Ausfälle erfassten, bei denen er nicht
völlig wegtrete, sondern noch Halt finden könne, geht von diesen Anfällen ohnehin keine erhebliche
Sturzgefahr aus. Zudem ist festzustellen, dass die Anzahl der Stürze des Klägers unter der von ihm im
Juli 2004 begonnenen neuropsychologischen Behandlung und der ihm ab April 2006 bewilligten
Einzelfallhilfe deutlich zurückgegangen ist. Während die behandelnde Psychologin S in ihrer
Stellungnahme vom 7. Juni 2005 noch ausführte, dass der Kläger Verletzungsquellen nicht
wahrnehme und Folgen erst mit großer zeitlicher Verzögerung registriere, ohne zu wissen, wie und
wo, führte sie in ihrem Abschlussbericht vom 13. Dezember 2006 aus, dass die
„Wahrnehmungsschulung“ zu einer deutlichen Verringerung der Selbstgefährdung geführt habe;
allerdings müssten die erlernten Selbsthilfetechniken alle sechs bis acht Wochen aufgefrischt werden.
Hiervon ausgehend sah sie die Notwendigkeit einer Einzelfallbetreuung nur (noch) in einem eng
umschriebenen Bereich (Erledigung von Behördenpost und Behördengängen, häusliche
Organisation). Damit in Übereinstimmung führte der Einzelfallhelfer K in seinem Verlaufsbericht vom
30. März 2007 aus, dass sich der allgemeine Gesundheitszustand des Klägers im Berichtszeitraum
April 2006 bis März 2007 weiter stabilisiert habe; insbesondere sei die Zahl der „kleineren“ Unfälle (z.
B. Stürze, spontanes Fallenlassen von Gegenständen u. ä.) zurückgegangen. Diese Entwicklung setzte
sich in der Folgezeit fort, wie den Berichten der Psychologin S vom 17. April 2008 und 3. August 2009
sowie den Verlaufsberichten des Einzelfallhelfers K 26. April 2008 und 12. Juli 2009 zu entnehmen ist.
Ebenso wenig bestehen bei dem Kläger Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen im Sinne von
Teil A Nr. 26.3 und Nr. 26.5 AHP (Seite 42, 60 f.) bzw. Teil B Nr. 3.1.2 und Nr. 5.3 der Anlage zu § 2
VersMedV (Seite 21, 36 f.), die nach Art und Häufigkeit den in Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP bzw. Teil D Nr.
1 e) der Anlage zu § 2 VersMedV genannten hirnorganischen Anfällen und hypoglykämischen Schocks
gleichzustellen wären. Denn nach
den vorliegenden ärztlichen Unterlagen besteht bei dem Kläger lediglich eine geringgradige
Gleichgewichtsstörung. Nach Teil A Nr. 26.5 AHP (Seite 60 f.) und Teil B Nr. 5.3 (Seite 36 f.) der
Anlage zu § 2 VersMedV sind Gleichgewichtsstörungen wie folgt zu beurteilen:
Gleichgewichtsstörung ohne wesentliche Folgen GdB 0 - 10
57 - Beschwerdefreiheit, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen,
Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
58 - leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z.
B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Köperbewegungen)
59 - stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei
außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit
raschen Körperbewegungen)
60 - keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen
Gleichgewichtsstörung mit leichten Folgen GdB 20
62 - leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallschritte
bei alltäglichen Belastungen,
63 - stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen,
64 - leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe,
Gleichgewichtsstörung mit mittelgradigen Folgen GdB 30 - 40
66 - stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen
Belastungen,
67 - heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei
höheren und außergewöhnlichen Belastungen
68 - deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe
Gleichgewichtsstörung mit schweren Folgen GdB 50 - 70
70 - heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits bei Gehen und Stehen
im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich
71 - bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zustehen.
Danach leidet der Kläger allenfalls an Gleichgewichtsstörungen mit leichten Folgen. Soweit der Arzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. A zuletzt in seinen von der BG
veranlassten Gutachten vom 6. August 1995, 26. März 1996 und 9. Februar 1997 zu dem Ergebnis
gekommen war, der Kläger leide unfallbedingt an einer (zuletzt leicht gebesserten, aber noch nicht
vollständig kompensierten) zentralen Gleichgewichtsirritation, die als objektivierbare
Labyrinthstörung mit gelegentlichem Belastungsschwindel, Unsicherheit bei plötzlichen
Kopfdrehungen und Lageschwindel einzustufen sei, entspricht dies einer Gleichgewichtsstörung ohne
wesentliche Folgen. In seinem ebenfalls für die BG erstellten Gutachten vom 5. April 2002 kam der
Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Prof. Dr. A zu dem Ergebnis, dass eine periphere Störung
des Gleichgewichts-Systems im Innenohr und zentrale Gleichgewichtsirritationen nicht (mehr)
nachzuweisen seien. Auf dieser Grundlage führte der Arzt Dr. Bin seinem Gutachten vom 20. April
2004 aus, der Kläger leide an einer leichteren atypischen Schwindelsymptomatik bei Zustand nach
Schädelhirntrauma mit zentralvestibulärer Irritation, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Das
Gangbild des Klägers sei ohne Gehhilfen völlig unauffällig gewesen. Monopedales Hüpfen sei ihm links
problemlos und rechts etwas beschwerlich mit Schmerzangabe im Hüft-, Knie- und Sprunggelenk
möglich gewesen. Das Auf- und Absteigen von Treppen sei ihm auch abwärts freihändig ohne
Schwindelsymptomatik oder Fallneigung möglich gewesen. Auch bei einer gemeinsam
durchgeführten Gehprobe habe der Kläger eine Wegstrecke von 400 Metern zurückgelegt, ohne über
Schwindelerscheinungen zu klagen. Ebenso vermochte der Sachverständige Prof. Dr. Gin seinem
Gutachten vom 26. Oktober 2007 nur leichte Gleichgewichts- und/oder Koordinationsstörungen des
Klägers festzustellen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren ärztlichen Unterlagen. Soweit
der Kläger im Jahr 2006 darüber geklagt hatte, dass er mit dem rechten Unterschenkel immer wieder
gegen Gegenstände laufe, vermochte der Arzt für Neurologie Dr. Rin seinem von der BG veranlassten
Befundbericht vom 8. September 2006 ebenfalls nur leichtere Gleichgewichts- und/oder
Koordinationsstörungen festzustellen (Finger-Nase-Versuch rechts etwas unsicher, links unauffällig,
beim Laufen im Zimmer keine Auffälligkeiten, beim Tip-Top-Gang leichte Unsicherheit mit Fallneigung
nach rechts, beim Unterberger-Versuch leichte Drehung nach rechts, im Rombergversuch
Unsicherheit mit Fallneigung). Soweit die Sachverständige L in ihrem Gutachten vom 28. April 2011
ausgeführt hat, der Kläger habe in ihrer Begleitung eine Gehstrecke von ca. 800 Metern in 35 Minuten
zurückgelegt, dabei sei sein Gang sicherer gewesen, wenn sie links neben ihm gelaufen sei, beim
Gehen sei der Kläger einerseits in der Lage gewesen, mit ihr Gespräche zu führen und auf Fragen zu
antworten, andererseits habe er sich dadurch in seinem Bemühen um Gleichgewicht gestört gefühlt,
lässt sich daraus ebenfalls keine mehr als nur leichtgradige Gleichgewichtsstörung des Klägers
herleiten.
Der Kläger leidet auch nicht an Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen. Eine Sehbehinderung besteht bei dem Kläger nicht.
Die bei ihm vorliegende Hörstörung bei ständigem Ohrgeräusch (Tinnitus) links ist leichtgradig und in
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G nach Teil A Nr. 26.4 AHP (Seite 56 ff.) bzw.
Teil B Nr. 5 der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 33 ff.) mit einem GdB von 10 zu bewerten. Bei dem
Kläger besteht auch keine geistige Behinderung, die für sich genommen oder in Kombination mit der
leichtgradigen Hörstörung eine erhebliche Störung seiner Orientierungsfähigkeit bedingt. Weder liegt
bei ihm eine geistige Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 vor, noch ist hier insoweit ein
besonders gelagerter Einzelfall gegeben, bei dem eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch bei einer geistigen Behinderung mit einem GdB unter 80
gegeben ist. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Gin seinem Gutachten 26. Oktober 2007 ausgeführt
hat, besteht bei dem Kläger ein Hirnschaden mit mittelgradigen, sich im Alltag deutlich auswirkenden
(organisch-) psychischen Störungen, der nach Teil A Nr. 26.3 AHP (Seite 41 f.) und Teil B Nr. 3.1 der
Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 20 ff.) maximal mit einem GdB von 60 zu bewerten ist. Zu den bei dem
Kläger vorliegenden organisch-psychischen Störungen gehören insbesondere Beeinträchtigungen der
Merkfähigkeit und Konzentration, vorzeitige Ermüdbarkeit, Einbuße an Überschauvermögen und
psychovegetative Labilität (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, affektive Labilität), wie auch den von
der BG veranlassten neuropsychologischen und neurologischen Zusatzgutachten der Psychologin K
vom 22. September 2001 sowie der Ärzte Dr. Mund Dr. K vom 19. Oktober 2001 zu entnehmen ist.
Wie die Psychologin S in ihrer neuropsychologischen Stellungnahme vom 3. August 2009 ausgeführt
hat, resultieren aus der eingeschränkten Merkfähigkeit des Klägers zwar auch Störungen der
Orientierungsfähigkeit. Diese sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass hierdurch die
Bewegungsfähigkeit des Klägers erheblich beeinträchtigt wäre. So sieht die Psychologin bei dem
Kläger auch insoweit nicht die Notwendigkeit einer Einzelfallhilfe. Dies deckt sich auch mit den
Verlaufsberichten des Einzelfallhelfers K vom 30. März 2007, 26. April 2008 und 12. Juli 2009, wonach
der Kläger jedenfalls mit Hilfe eines Gedächtnis- und Wahrnehmungstrainings durchaus in der Lage
ist, sich ohne Begleitung auch auf Wegen, die er nicht täglich benutzt, zu Fuß oder mit dem Fahrrad
fortzubewegen, ohne dabei die Orientierung zu verlieren. Danach würde sich auch dann nichts
anderes ergeben, wenn man die geistige Behinderung des Klägers unter Berücksichtigung der
Ausführungen der Sachverständigen L in ihrem Gutachten vom 28. April 2008 als Hirnschaden mit
schwerer Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdB von 80 bewertete, wofür allerdings angesichts
der vorliegenden neuropsychologischen Befunde kein Anlass besteht.
Soweit der Kläger darüber hinaus an psychischen Störungen, insbesondere an Depressionen und
Ängsten leidet und diese Störungen zu Verstimmungen, einer Antriebsminderung und einem
zeitweiligen Nicht-Verlassen seiner Wohnung aus Angst vor Unfällen führen, rechtfertigt dies seine
Gleichstellung mit den in Teil B Nr. 30 Abs. 4 und Abs. 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 e) und f) der Anlage zu §
VersMedV genannten Personengruppen ebenfalls nicht. Denn im Hinblick auf diesen Personenkreis,
bei dem die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne dass das
Gehvermögen betroffen ist, enthält § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine abschließende Aufzählung, die
durch die AHP bzw. die Anlage zu § 2 VersMedV ausgefüllt werden. Demnach vermögen psychische
Störungen nicht das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung zu begründen, wenn diese sich –
wie in der Regel und so auch hier – nicht auf das Gehvermögen selbst auswirken (vgl. BSG, Beschluss
vom 10. Mai 1994 – 9 BVs 45/93 –, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. September 2010 – L 11
SB 77/07 –, LSG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 – L 4 SB 7/09 –, jeweils zitiert nach ). Auf
dieser Grundlage führen insoweit auch die Ausführungen der Sachverständigen Lin ihrem Gutachten
vom 28. April 2011 nicht weiter.
Aus den Ausführungen der Sachverständigen L ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits
unter Gleichstellungsgesichtspunkten erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten,
die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis
AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen. Die
Sachverständige ist hier zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Die von ihr insoweit gegebene Begründung, dass
ursächlich hierfür letztlich die von ihr festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sowie die
weiter diagnostizierte dissoziative Störung seien, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn wie der
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in seiner psychiatrischen
Stellungnahme vom 8. Juli 2011 nachvollziehbar dargelegt hat, lässt sich die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung im Fall des Klägers schon deshalb nicht halten, weil der Kläger
– wie die Sachverständige an anderer Stelle ihres Gutachtens berichtet hat – an das Unfallereignis
keinerlei Erinnerung hat. Vor diesem Hintergrund sind bereits die für die Bejahung einer
posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Eingangskriterien A und B nicht erfüllt, weil sich
bei dem Kläger weder Gefühle intensiver Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen als Reaktion auf das
Erlebte noch ein beharrliches Wiedererleben des Ereignisses in Form von wiederkehrenden und
eindringlichen belastenden Erinnerungen und/oder wiederkehrenden belastenden Träumen und/oder
Handeln oder Fühlen, als ob das Ereignis wiederkehrt, haben eruieren lassen.
Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“
auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
auswirkenden Beeinträchtigungen des Klägers herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B
9/9a SB 7/06 R –, zitiert nach ), weil die nach den vorstehenden Ausführungen insoweit zu
berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den
Regelbeispielen in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) bis f) der Anlage zu § 2 VersMedV
gleichgestellt werden könnten.
Eine weitere Sachaufklärung war nicht erforderlich. Insbesondere musste der Senat den nach § 106
SGG gestellten und auf die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens gerichteten
Beweisanträgen nicht folgen. Der Umfang der in § 103 SGG geregelten Amtsermittlungspflicht richtet
sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter
Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 103). Die
Gerichte haben den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei das Ausmaß der Aufklärung
und die Wahl der Beweismittel in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellt sind und weitgehend vom
Einzelfall abhängen (vgl. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 11. Dezember 1969 - GS 2/68 - ).
Den Umfang der Amtsermittlung bestimmt das Gericht also aufgrund pflichtgemäßer Würdigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - ).
Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht auf
Tatsachen erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten
(vgl. BSG, Urteile vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R – und vom 5. April 2000 - B 5 RJ 38/99 R –
beide bei ). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich die Notwendigkeit eines weiteren
Sachverständigengutachtens nicht erkennen. Denn im Fall des Klägers liegen nicht nur ein nach § 106
SGG eingeholtes Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet und ein nach § 109 SGG
veranlasstes Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet, sondern auch noch eine Vielzahl weiterer
medizinischer Unterlagen vor, die eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Dass die
gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht auf neuropsychologischem Fachgebiet eingeholt
worden sind, steht dem nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass sich insbesondere in den
beigezogenen Verwaltungsvorgängen der BG aussagekräftige (neuro)psychologische Berichte und
sonstige Unterlagen aus neuerer Zeit befinden, haben weder der Sachverständige Prof. Dr. G noch die
Sachverständige L die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich gehalten. Anhaltspunkte
dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte, bestehen bei kritischer Würdigung der
Ausführungen der Sachverständigen sowie der sonstigen medizinischen Unterlagen nicht. Sie
ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand,
dass der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung aufgrund einer Gesamtschau der
vorhandenen Gutachten und sonstigen Unterlagen zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als der
Kläger. Denn Divergenzen bei der Beweiswürdigung sind nicht mit Unklarheiten über den zu Grunde
liegenden Sachverhalt gleichzusetzen und dementsprechend nicht geeignet, die Notwendigkeit
weiterer Ermittlungen von Amts wegen zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.