11.12.2008 – L 11 SB 193/08
Merkzeichen G · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat,
11.12.2008 – L 11 SB 193/08
Merkzeichen G · Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Zuerkennung des Merkzeichens "erhebliche
Gehbehinderung"
Einordnung:
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Gericht Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Datum 11.12.2008
Aktenzeichen L 11 SB 193/08
ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2008:1211.L11SB193.08.0A
Ergebnis G verneint
Rechtsprechungsbereich Psychische / psychogene Gehbeeinträchtigung
Dezember 2008 –
Fundstellen / Quellenangabe Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.
Dezember 2008 –
Quellenstatus Volltext / Primärquelle verfügbar.
Kernaussage
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sind erfüllt, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Kann der
Betroffene eine Wegstrecke von 2.000 m zu Fuß nicht mehr in einer halben Stunde zurücklegen, ist
das Merkzeichen "G" zuzuerkennen. 2. Für die Gewährung des Merkzeichens "G" kommt es
ausschließlich auf eine behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens an und nicht darauf,
ob die Bewegungsfähigkeit aus anderen Gründen, z. B. wegen einer Minderung des Sehvermögens,
eingeschränkt ist.
Entscheidende Gründe
Die Nichterfüllung eines in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bestimmten Regelfalles schließt die Feststellung
des Merkzeichens „G“ jedoch nicht aus. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses
Nachteilsausgleichs können nämlich auch bei schwerbehinderten Menschen erfüllt sein, bei denen
andere als die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP aufgeführten Behinderungen vorliegen. Nach dem Wortlaut
des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es erforderlich, gleichzeitig aber auch ausreichend, dass der
schwerbehinderte Mensch „infolge einer Einschränkung des Gehvermögens“ in der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Die Bewegungsbeeinträchtigung
im Sinne dieser Definitionsnorm muss tatsächlich auf eine sich auf das Gehvermögen auswirkende
Behinderung im Sinne des Gesetzes ursächlich zurückzuführen sein (so zuletzt BSG, Urteil vom 24.
April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, zitiert nach ). In dem genannten Urteil hat das BSG die
Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Bandenburg (Urteil vom 08. Juni 2006, Az. L 11 SB
1021/05, zitiert nach ) bestätigt, das Adipositas als gesundheitliche Grundlage einer
rechtserheblichen Funktionseinbuße im Sinne von Behinderungen und diese als Ursachen einer
Bewegungsbeeinträchtigung angesehen hat.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bisher überhaupt nicht beachtet worden, dass sich auch ihr
Tinnitus und ihr Sehvermögen auf ihre Fortbewegungsfähigkeit auswirken würden, verkennt sie die
Voraussetzungen des Merkzeichens „G“. Für die Gewährung des Merkzeichens „G“ kommt es nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade nur auf eine behinderungsbedingte
Einschränkung des Gehvermögens an, nicht aber auf die Frage, ob die Bewegungsfähigkeit aus
anderen Gründen z. B. wegen einer Minderung des Sehvermögens, eingeschränkt ist.
Nach Nr. 30 Abs. 3 AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich
einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese
Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des
Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB
Des Weiteren wirkt sich die bei der Klägerin vorliegende Polyneuropathie auf das Gehvermögen aus.
Diese ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, denn dies entspricht den Vorgaben der
Anhaltspunkte (Nummer 26.18, Seite 128) und ist durch die Sachverständige Dr. F bestätigt worden.
Bedeutung für das Merkzeichen G
Die Entscheidung ist eine negative Anwendungsentscheidung aus dem Bereich „Psychische /
psychogene Gehbeeinträchtigung“. Für die heutige Prüfung ist vor allem der in
Leitsatz/Orientierungssatz und Entscheidungsgründen konkretisierte funktionelle Maßstab
bedeutsam; die Diagnose allein ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf
Bewegungsfähigkeit, Gehvermögen oder Orientierung nicht.
Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt
Maßgeblich waren das SGB IX a.F. und die Anhaltspunkte (AHP). Seit 01.01.2009 werden die
medizinischen Konkretisierungen durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorgenommen.
Übertragbarkeit auf die heutige Rechtslage
Die Terminologie stammt teilweise aus dem SchwbG/AHP-System. Die funktionelle Kernaussage bleibt
jedoch regelmäßig relevant, soweit sie mit § 229 SGB IX und Teil D Nr. 1 VMG übereinstimmt.
Querverweise
• BSG 9. Senat – 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R: BSG 2015 – Öffnung für psychische Gehstörungen
• Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 12.05.2023 – L 5 SB 34/21: Panik/Agoraphobie
ohne spezifische Gehfunktionsstörung – G verneint
• Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 01.03.2024 – L 8 SB 634/23:
Autismus/Angst/vereinzelte psychogene Lähmungen – G verneint
• Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat – 25.02.2015 – L 13 SB 103/12: Psychogene
Gangstörung – G bejaht
Vollständiger Entscheidungstext
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum: 11.12.2008
Aktenzeichen: L 11 SB 193/08 ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2008:1211.L11SB193.08.0A Dokumenttyp:
Urteil Quelle:
Normen: § 145 Abs 1 SGB 9, § 146 Abs 1 SGB 9, § 147 Abs 1 SGB 9 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – L 11 SB 193/08 –,
Zuerkennung des Merkzeichens "erhebliche Gehbehinderung"
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sind erfüllt, wenn auf die
Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Kann der
Betroffene eine Wegstrecke von 2.000 m zu Fuß nicht mehr in einer halben Stunde zurücklegen, ist
das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.
2. Für die Gewährung des Merkzeichens "G" kommt es ausschließlich auf eine behinderungsbedingte
Einschränkung des Gehvermögens an und nicht darauf, ob die Bewegungsfähigkeit aus anderen
Gründen, z. B. wegen einer Minderung des Sehvermögens, eingeschränkt ist.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 13. März 2007, S 41 SB 1904/05, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Erstfeststellungsantrages, nachdem der Beklagte im
Klageverfahren einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab Juni 2004 anerkannt hat, noch die
Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (erheblich gehbehindert).
Die 1938 geborene Klägerin beantragte am 12. Juli 2004 die Feststellung einer Behinderung, eines
GdB und von Merkzeichen. Sie machte unter anderem geltend, sie leide unter einem Glaucom, einem
Tinnitus, einem Bluthochdruck, Rhythmusstörungen, einer chronischen Bronchitis, einer
Neurodermitis, Knoten in Schilddrüse und Brust, einem Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule,
einer Arthrose/Spondylose der Lendenwirbelsäule sowie einer Polyneuropathie der Beine und Hände.
Nach Einholung und Auswertung von Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte erkannte der
Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli
2005 einen GdB von 40 wegen folgender Behinderungen:
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden der Halswirbelsäule, chronisches
Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Knochenkalksalzminderung (Einzel- GdB 30),
Polyneuropathie (Einzel-GdB 20), Seelische Störung (Einzel-GdB 20), Bluthochdruck,
Herzrhythmusstörungen (Einzel-GdB 20), Ohrgeräusche (Einzel-GdB 10), Chronische Bronchitis
(Einzel-GdB 10), Neurodermitis (Einzel-GdB 10) und Hüftgelenksverschleiß beidseits (Einzel-GdB 10)
an (die der Beklagte mit den jeweils genannten lediglich verwaltungsinternen Einzel-GdB bewertet
hat). Die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
„G“ lehnte der Beklagte ab.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin erkannte der Beklagte mit Bescheid
vom 1. November 2006 einen GdB von 50 ab Juli 2004 an. Dieser Höherbewertung des Gesamt-GdB
lag eine Erhöhung des Einzel-GdB von 20 auf 30 für die psychosomatische Störung zu Grunde.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K vom 13. März 2006, der
Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Dr vom 20. März 2006, des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde
Dü vom 19. März 2006, der Ärztin für Augenheilkunde Dr. Sp vom 28. März 2006, der Fachärztin für
Orthopädie Diplom-Medizinerin L vom 30. März 2006 und der Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie Diplom-Medizinerin G vom 21. Mai 2006 eingeholt.
Mit Urteil vom 13. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 1. November 2006 sei rechtmäßig. Mit der am 1. August
2006 erhobenen Klage habe die Klägerin die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
beantragt. Dies setze die Zuerkennung eines GdB von mindestens 50 voraus. Einen GdB von 50 habe
der Beklagte im Klageverfahren anerkannt. Damit sei dieses Klagebegehren erledigt. Soweit die
Klägerin nunmehr einen höheren GdB als 50 begehre und sich auf nach ihrer Ansicht eingetretene
Verschlechterungen und Verschlimmerungen unter anderem der Dauerschmerzsymptomatik und des
Sehvermögens sowie einen neu hinzu getretenen Vitamin-B-12-Mangel sowie einen Diabetes mellitus
berufe, stelle dies eine Klageänderung dar. Das Gericht lasse dahinstehen, ob diese Klageänderung
zulässig sei, da auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens keine andere Entscheidung
möglich sei. Übliche seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen seien bei der Bewertung des GdB
bereits berücksichtigt. Das bei der Klägerin vorliegende Sehvermögen rechtfertige keinen GdB von
20. Der festgestellte Vitamin-B-12-Mangel stelle keine zu berücksichtigende Beeinträchtigung dar, da
er medikamentös ausgeglichen werde. Der festgestellte Diabetes mellitus sei mit einem Einzel-GdB
von 10 zu bewerten. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB komme damit nicht in Betracht. Auch die
Voraussetzungen einer erheblichen Gehbehinderung lägen nicht vor. Die Klägerin sei in der Lage,
ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen.
Gegen dieses ihr am 18. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Mai 2007 Berufung
eingelegt, um ihr Begehren weiter zu verfolgen. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Merkzeichen „G“ sei
zu bewilligen. Die sie behandelnde Orthopädin habe bestätigt, dass sie maximal 500 m am Stück
laufen könne. Zusätzlich sei sie durch ein Glaucom und einen Tinnitus beeinträchtigt. Aufgrund des
Bluthochdrucks falle sie häufig um. So sei sie auch im März 2007 zweimal kurz hintereinander
außerhalb ihrer Wohnung umgefallen und habe sich einen Nasenbeinbruch, eine Stauchung der
Halswirbelsäule sowie eine Prellung des Knies zugezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom
21. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 in der Fassung des
Bescheides vom 1. November 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab Juli 2004
die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin Merkzeichen nicht zustehen.
Der Senat hat Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Dr vom 29. Dezember 2007, der
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Diplom-Medizinerin G vom 21. Februar 2008 und der
Fachärztin für Orthopädie Diplom-Medizinerin L vom 13. Mai 2008 eingeholt.
Die als Sachverständige bestellte Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F hat in ihrem Gutachten vom 5.
September 2008 unter anderem ausgeführt, bei der Klägerin lägen eine
Lendenwirbelsäulenfunktionseinschränkung mit Nervenwurzelreizerscheinungen sowie eine sensible
Polyneuropathie der Beine, die sie mit Einzel-GdB von jeweils 20 bewertete, eine
Funktionsbehinderung der Beingelenke, eine chronische Bronchitis sowie
Bluthochdruck/Herzrhythmusstörungen, die sie mit Einzel-GdB von jeweils 10 bewertete, vor.
Der GdB für die sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen der unteren
Gliedmaßen, der Lendenwirbelsäule und der inneren Leiden betrage insgesamt 30. Die Klägerin sei in
der Lage, eine 2000 Meter weite Wegstrecke im Ortsverkehr zu Fuß zurückzulegen. Auch unter
Berücksichtigung von Pausen sei ihr dies binnen 30 min möglich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Gz.: ) verwiesen. Der
Inhalt dieser Unterlagen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und
fristgerecht erhoben. Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ abgelehnt, denn die
Klägerin hat keinen Anspruch hierauf.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind,
von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend
gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich zu
befördern. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner
Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit)
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Im Interesse
der Gleichbehandlung aller behinderten Menschen erfolgt die konkrete Festsetzung nach Maßgabe
der in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung, aktuelle Ausgabe: 2008) niedergelegten Maßstäben. Diese sind zwar kein
Gesetz und auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Es handelt sich jedoch bei
ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhenden Ausarbeitung, die die möglichst
gleichmäßige Anwendung dieser Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen
das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet,
gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten
Bewertungsmaßstäbe, so ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich von diesen auszugehen
(Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. September 2003, BSGE 91, 205-211, SozR 4-3250 § 69
Nr. 2 ). Deshalb stützt sich der Senat auf die genannten AHP. Bei der Prüfung der Frage, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls
an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten
Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden (AHP Nr. 30 Abs. 2 S. 2, S. 137). Nach der
Rechtsprechung gilt als übliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern,
die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs
11/87, BSGE 62, 273-281 (277) = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Dieser Maßstab ist erstmals von den AHP
1996 (Nr. 30 Abs. 2) übernommen und in den zur Zeit gültigen AHP 2004 /2008 beibehalten worden.
In den Absätzen 3 bis 5 der Nr. 30 geben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein schwerbehinderter
Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Nach Nr. 30 Abs. 3 AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich
einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese
Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des
Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen
Verschlusskrankheiten mit einem GdB
von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung
des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden mit einem Einzel-GdB von 50
anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen der Nr. 30 Abs. 3 AHP nicht.
Die Klägerin leidet unter den bereits mit Bescheid vom 01. November 2006 anerkannten und von dem
Beklagten zutreffend bewerteten Behinderungen, aus denen sich bei Berücksichtigung nur der sich
auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule kein GdB von wenigstens 50 ergibt. Eine Behinderung ist gemäß § 2 SGB IX die
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und die Teilnahme am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als GdB nach
Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen,
wie sie bei der Klägerin vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander festzustellen.
Die Klägerin leidet zunächst unter einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, einem
Bandscheibenschaden der Halswirbelsäule, einem chronischen Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom
sowie einer Knochenkalksalzminderung. Von diesen Behinderungen wirkt sich lediglich das
Lendenwirbelsäulensyndrom auf die Gehfähigkeit der Klägerin aus. Diese hat die Sachverständige Dr.
F zutreffend mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Nach den Anhaltspunkten (Nummer 26.18, Seite
116) werden Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt mit einem Einzel- GdB von 10 bewertet. Wirbelsäulenschäden mit
mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt bedingen einen
Einzel-GdB von 20. Erst Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt werden mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Bei der Klägerin lässt sich
selbst unter Beachtung der Nervenwurzelreizerscheinungen und der anhaltenden
Schmerzensymptomatik ein GdB von mehr als 20 für die Beschwerden der Lendenwirbelsäule nicht
rechtfertigen.
Des Weiteren wirkt sich die bei der Klägerin vorliegende Polyneuropathie auf das Gehvermögen aus.
Diese ist mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, denn dies entspricht den Vorgaben der
Anhaltspunkte (Nummer 26.18, Seite 128) und ist durch die Sachverständige Dr. F bestätigt worden.
Die weiteren bei der Klägerin vorliegenden und sich auf das Gehvermögen auswirkenden
Behinderungen Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, chronische Bronchitis und
Hüftgelenksverschleiß beidseits hat der Beklagte zutreffend mit Einzel-GdB von jeweils 10 bewertet.
Der von der Klägerin geklagte Vitamin-B-12-Mangel wird medikamentös ausgeglichen, das
Sehvermögen der Klägerin wird durch eine Brille korrigiert. Beide Gesundheitsstörungen bedingen
keinen Einzel-GdB und wirken sich nicht auf das Gehvermögen der Klägerin aus.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der
Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen
Werte nicht addiert werden, auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB
ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (AHP Nr. 19 Abs. 1,
S. 24). Dabei ist in der Regel ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu prüfen,
ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Funktionsbeeinträchtigungen
vergrößert wird (AHP Nr. 19 Abs. 3, S. 25), wobei zu berücksichtigen ist, dass leichte
Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in der Regel nicht zu einer wesentlichen
Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen führen, und dass es vielfach auch bei
leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 nicht gerechtfertigt ist, eine Erhöhung vorzunehmen
(AHP Nr. 19 Abs. 4, S. 26). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze beträgt der GdB der sich auf die
Gehfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen nicht mehr als 30. Ausgehend von der
schwerwiegendsten Gesundheitsstörung, das heißt von den Lendenwirbelsäulenschäden, die mit
einem Einzel-GdB von 20 bewertet worden ist, ist es angemessen diesen Einzel-GdB von 20 leicht,
nämlich um einen GdB von 10 wegen der Polyneuropathie, die ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20
bewertet worden ist, zu erhöhen. Es besteht nämlich einerseits eine wechselseitige Beziehung
zwischen den Wirbelsäulenbeschwerden mit Dauerschmerzen und der Polyneuropathie, andererseits
können sich jedoch die Einzel-GdB der verschiedenen Behinderungen nicht insgesamt erhöhend
auswirken, da auch eine Überschneidung dieser Behinderungen vorliegt. Auch eine weitere Erhöhung
wegen der mit Einzel-GdB von lediglich jeweils 10 bewerteten Behinderungen ist nicht gerechtfertigt.
Das Vorliegen eines in Abs. 4 oder 5 geregelten Sachverhalts kann ausgeschlossen werden, denn die
Klägerin leidet weder unter hirnorganischen Anfällen noch unter einer Störung der
Orientierungsfähigkeit.
Die Nichterfüllung eines in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bestimmten Regelfalles schließt die Feststellung
des Merkzeichens „G“ jedoch nicht aus. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses
Nachteilsausgleichs können nämlich auch bei schwerbehinderten Menschen erfüllt sein, bei denen
andere als die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP aufgeführten Behinderungen vorliegen. Nach dem Wortlaut
des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es erforderlich, gleichzeitig aber auch ausreichend, dass der
schwerbehinderte Mensch „infolge einer Einschränkung des Gehvermögens“ in der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Die Bewegungsbeeinträchtigung
im Sinne dieser Definitionsnorm muss tatsächlich auf eine sich auf das Gehvermögen auswirkende
Behinderung im Sinne des Gesetzes ursächlich zurückzuführen sein (so zuletzt BSG, Urteil vom 24.
April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, zitiert nach ). In dem genannten Urteil hat das BSG die
Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Bandenburg (Urteil vom 08. Juni 2006, Az. L 11 SB
1021/05, zitiert nach ) bestätigt, das Adipositas als gesundheitliche Grundlage einer
rechtserheblichen Funktionseinbuße im Sinne von Behinderungen und diese als Ursachen einer
Bewegungsbeeinträchtigung angesehen hat.
Dazu hat das BSG weiter ausgeführt, die AHP beschrieben in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 Regelfälle, bei denen
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich „G“ als erfüllt anzusehen seien, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen
als Vergleichsmaßstab dienen könnten. Das Merkzeichen „G“ sei daher auch demjenigen
zuzuerkennen, der zwar nicht die in Nr. 30
Abs. 3 bis 5 AHP aufgezeigten Behinderungen bzw. Behinderungsgrade aufweise, bei dem aber
körperliche Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen
vorlägen, die seine Bewegungsfähigkeit, insbesondere sein Gehvermögen, ebenso herabsetzten wie
in den in den AHP beispielhaft genannten Fällen. Die AHP geben an, welche Funktionsstörungen in
welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist“. Damit tragen die AHP dem Umstand Rechnung, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filtern die AHP all
jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit
des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich
beeinträchtigen.
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn die Sachverständige Dr. F konnte
eine erhebliche Gehbehinderung der Klägerin nicht feststellen, vielmehr hat sie ausgeführt, dass die
Klägerin in der Lage ist, Wege, die üblicherweise im Ortsverkehr zurückgelegt werden, nämlich Wege
von 2000 m, zurückzulegen. Die Klägerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens „G“ nicht.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bisher überhaupt nicht beachtet worden, dass sich auch ihr
Tinnitus und ihr Sehvermögen auf ihre Fortbewegungsfähigkeit auswirken würden, verkennt sie die
Voraussetzungen des Merkzeichens „G“. Für die Gewährung des Merkzeichens „G“ kommt es nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade nur auf eine behinderungsbedingte
Einschränkung des Gehvermögens an, nicht aber auf die Frage, ob die Bewegungsfähigkeit aus
anderen Gründen z. B. wegen einer Minderung des Sehvermögens, eingeschränkt ist.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt
dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 N und 2 SGG genannten Gründe
vorliegt.